Wirksamkeit von Kündigungs- und Vertragsstrafenklauseln

Ein Vertriebsvertrag mit einem nebenberuflich tätigen Handelsvertreter sieht nach einer Laufzeit von drei Jahren für eine Vertragskündigung eine Frist von zwölf Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres vor. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes ist diese Klausel wegen unangemessener Benachteiligung des Handelsvertreters unwirksam. Auch eine Vereinbarung in den AGB, wonach eine Vertragsstrafe unabhängig von dem Verschulden des Vertragspartners verwirkt werden kann, benachteiligt den Handelsvertreter unangemessen.

Sachverhalt

Eine Gesellschaft vermittelt an andere Unternehmen Versicherungen und Kapitalanlagen. Diese schloss einen formularmäßigen Finanzdienstleistungsvermittlungsvertrag mit einem nebenberuflich tätigen Handelsvertreter als Finanzdienstleister ab. Der Vertrag enthielt außerdem ein vertragliches Wettbewerbsverbot sowie eine Regelung über “Vertragsdauer, Kündigung, Vertragsbeendigung”. Danach sollte eine Vertragskündigung nach einer Laufzeit von drei Jahren nur unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres zulässig sein.

Im Folgenden wurde im Rahmen eines formularmäßigen Zusatzvertrages u.a. eine Vereinbarung über einen Vertragsstrafenanspruch der Gesellschaft bei Wettbewerbsverstößen des Handelsvertreters geschlossen.

Begründung des Gerichts

Der BGH stellte bei der Überprüfung der Kündigungsklausel die Unwirksamkeit fest. Die Kündigungsfrist wurde durch die von der Gesellschaft gestellte AGB Vertragsbestandteil. Die Klausel unterlag damit der Inhaltskontrolle gem. § 307 Abs. 1 BGB. Dieser hielt sie nicht stand. Die Vereinbarung benachteiligte den für die Gesellschaft im Nebenberuf tätigen Handelsvertreter entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Ein nebenberufliches Handelsvertreterverhältnis soll nach der gesetzlichen Regelung rascher beendet werden können als das Vertragsverhältnis eines Handelsvertreters im Hauptberuf, für den bei vergleichbarer Vertragsdauer von über fünf Jahren eine Kündigungsfrist von sechs Monaten für den Schluss eines Kalendermonats maßgeblich wäre. Die Gegenansicht einer geringeren Schutzbedürftigkeit des Handelsvertreters lehnt der BGH ab. Denn ein Handelsvertreter kann im Nebenberuf durch die lange Kündigungsfrist in unbilliger Weise daran gehindert werden, einen existenzsichernden Hauptberuf bei einem konkurrierenden Unternehmer zu ergreifen.

Weiterhin greift auch nicht die Regelung über die Vertragsstrafe. Schließlich hält die Vertragsstrafenvereinbarung der von der Gesellschaft verwendeten AGB der Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 BGB ebenfalls nicht stand. Denn eine Vereinbarung in den AGB, wonach eine Vertragsstrafe unabhängig von dem Verschulden des Vertragspartners verwirkt werden kann, benachteiligt diesen unangemessen.

Fazit

Es bleibt zu klären, ob dieses Urteil auch analog bei Franchiseverträgen herangezogen werden kann. Doch die Entwicklung im Franchiserecht zeigt, dass das Handelsvertreterrecht zur Einschätzung über die Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit von Regelungen in Franchiseverträgen verstärkt herangezogen wird. Daher sollte auch dieses Urteil die Franchisewirtschaft sensibilisieren inwieweit bzw. in welcher Form Kündigungs- und Vertragsstrafenklauseln bei Franchiseverträgen ausgestaltet werden können.

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Thomas Nath – Eine Karriere mit sechs Frauensportclubs hatte niemand vorausgesehen

Vom Kfz-Meister über eine sportliche Bundeswehr-Laufbahn bis hin zum Chef von sechs Frauensportclubs: Diese Karriere hatte Thomas Nath nicht vorausgesehen. Doch als Franchise-Partner von Mrs.Sporty hat der 36-jährige Rostocker seine Erfüllung gefunden: „Das Konzept hat mich restlos überzeugt”, sagt der Unternehmer.

Mit erfolgreichem Konzept in die Selbstständigkeit

Für Thomas Nath war Sport schon während seiner Bundeswehr-Zeit ein Thema: „Neben der Technik für unsere Einheit war ich für die sportliche Betätigung der Soldaten verantwortlich”, berichtet der Rostocker. Daher lag es nahe im Anschluss an die Militärpolizei weiter im sportlichen Bereich zu arbeiten.

„Ich hatte Lust, mich selbstständig zu machen. Allerdings fehlte mir dafür eine konkrete Ausbildung.” Im Internet stieß der ehemalige Soldat auf das Erfolgskonzept von Mrs.Sporty. „Die Idee hat mich überzeugt: Es gibt eine klar definierte Zielgruppe, deren Bedürfnisse mit dem Konzept genau abgedeckt werden. Als Franchise-Unternehmen hatte Mrs.Sporty zudem den Vorteil, dass das Modell bereits erprobt war – bereits vor einigen Jahren konnte ich auf die Erfahrung von 150 eröffneten Clubs zurückgreifen.”

Mrs.Sporty ist keine reine Frauen-Domäne
Aus der Bundeswehr kommend, schien die Eröffnung eines Frauensportclubs etwas ungewöhnlich: „In einem der männergeführten Clubs, konnte ich mich persönlich davon überzeugen, dass Mrs.Sporty keine reine Frauen-Domäne ist. Das gut durchdachte Konzept macht es auch Männern möglich, erfolgreicher Franchise-Partner zu sein.” Mit der Unterstützung seiner Familie und seiner Lebensgefährtin wagte Thomas Nath den Schritt in die Selbstständigkeit.

Sechs Cluberöffnungen in sechs Jahren
Im April 2008 eröffnete der Unternehmer seinen ersten Mrs.Sporty Club in Rostock. „Von Anfang an wollte ich mehrere Clubs eröffnen. Ich habe mich eher im Bereich Administration gesehen und die Betreuung der Frauen im Club vor allem meinen kompetenten Mitarbeiterinnen überlassen”, berichtet der 36-Jährige. In den folgenden fünf Jahren eröffnete bzw. übernahm der Franchise-Partner noch fünf weitere Clubs in Rostock, Waren und Olching. Für die Leitung vor Ort setzte er Clubmanagerinnen ein. „Seit Mitte 2012 habe ich auch meinen ersten Club in die Hände einer Clubmanagerin gegeben und kann mich jetzt voll und ganz auf das ‚Drumherum’ konzentrieren.” Das Jahr 2012 nutzte Thomas Nath für Weiterbildung: „Ich möchte die Grundlagen schaffen, um in Zukunft etwas weniger arbeiten zu können.”

Auch für Männer die richtige Adresse
Das erprobte Mrs.Sporty Konzept empfiehlt der Rostocker auch seinen Geschlechtsgenossen weiter: „Wer sich ein gutes Geschäft aufbauen und die Wahl zwischen Trainingsfläche oder Büro haben möchte – ist bei Mrs.Sporty an der richtige Adresse.”

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Neue EU-Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten

Am 31. Juli 2014 sind die sogenannten RuU-Leitlinien (RuU-LL) in Kraft getreten. Diese sollen unbürokratische Unterstützung von Mittelständlern ermöglichen, welche in eine wirtschaftliche Schieflage geraten sind. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) stehen dabei im Focus der Beihilfe.

Neben die Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen treten künftig die sogenannten vorübergehenden Umstrukturierungshilfen. Diese Liquiditätshilfen für KMU können für einen Zeitraum von max. 18 Monaten gewährt werden und sind an weniger strenge Voraussetzungen geknüpft. Damit eröffnen sie den EU-Mitgliedstaaten mehr Spielraum bei der Ausgestaltung von Fördermaßnahmen, die es KMU ermöglichen, sich bei vorübergehenden Liquiditätsengpässen neu am Markt ausrichten zu können.

Die Definition von „Unternehmen in Schwierigkeiten“ wurde in der neuen Leitlinie konkretisiert. Dies gibt Hoffnung auch im Hinblick zum zweiten Entwurf der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGFVO). In seiner Stellungnahme an die EU-Kommission fordert der DFV e.V. unter anderem den Begriff der „Unternehmens-Schwierigkeiten“ klarer zu definieren, damit diese zu einer handhabbaren Anwendung der Verordnung führt. Die AGFVO betrifft im Rahmen der beihilferechtlichen Vorschriften (Finanzierung) gerade Klein- und Mittelständische Unternehmen sowie Existenzgründer. Die Franchisewirtschaft konzentriert sich im Wesentlichen auf diese Unternehmenstypen und zwar sowohl auf Seiten des Franchisegebers als auch der des Franchisenehmers. Daher ist es dem DFV ein gewichtiges Anliegen auch in diesem Bereich die Interessen der deutschen Franchisewirtschaft zu vertreten und Position zu beziehen.

Der zweite Entwurf sowie die Position des DFV e.V. können Sie im Detail den beigefügten Dokumenten entnehmen:
ENTWURF DER VERORDNUNG (EU) Nr_ DER KOMMISSIONDFV_Stellungnahme_Beihilferecht_zweiter Entwurf_AGFVO

Die neuen Leitlinien lösen die aus dem Jahr 2004 stammenden ab und gelten bis 31. Dezember 2020. Sie sind im Amtsblatt der Europäischen Kommission 2014/C 249/01 vom 31. Juli 2014 veröffentlicht.

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Die Folgen einer unwirksamen Kündigung eines Franchisevertrages

Die Ansprüche des Franchisenehmers gegen den Franchisegeber bei ungerechtfertigter Kündigung

Sachverhalt

In einer Entscheidung des OLG München wurde sich mit dem Fall auseinander gesetzt, welche Ansprüche einem Franchisenehmer gegen den Franchisegeber zustehen, wenn zu Unrecht eine außerordentliche Kündigung des Franchisevertrages ausgesprochen wurde.

Begründung des Gerichts

Schadensersatz
Dem Franchisenehmer ist ein Schaden entstanden. Dieser ist z.B. für die Neuanschaffungen von Geräten im Geschäftslokal oder für gezahlte Franchisegebühren zu ersetzen.

Auskunftsverpflichtung
Weiterhin musste die Frage einer möglichen Auskunftsverpflichtung von Seiten des Franchisegebers hinsichtlich gemachter Umsätze und Gewinne beantwortet werden. Nach Ansicht der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist der Auskunftsanspruch aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gem. § 242 BGB abzuleiten und kann aufgrund der Rechtsbeziehung des Franchisevertrages geltend gemacht werden.

Entgangener Gewinn
Zum Schaden gehört auch der entgangene Gewinn. Komplexer gestaltet sich hier die Klärung des Zeitraumes, welcher für den entgangenen Gewinn festgesetzt werden sollte. Zu klären war, ob nur die Restlaufzeit des ersten festen Franchisevertrages oder aber eine mögliche Ausdehnung des Zeitraumes auf eine Vertragsverlängerungsoption mit einbezogen wird. Wäre der Franchisenehmer nicht durch die unberechtigten Kündigungen ausgesperrt und der Franchisevertrag zwischen den Parteien fortgeführt worden, dann hätte der Franchisegeber weder einem anderen Franchisenehmer gestatten dürfen, ein Geschäftslokal zu eröffnen, noch hätte für den Franchisegeber ein Anlass bestanden, eine solche vertragswidrige Gestattung vorzunehmen. Als Berechnungsgrundlage für den entgangenen Gewinn wird der Franchisenehmer so gestellt, als wenn der Franchisevertrag weiter fortgeführt werden würde und der Franchisegeber ordnungsgemäß seinen Pflichten aus dem Vertragsverhältnis nachgekommen wäre. Nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge ist davon auszugehen, dass ein Franchisenehmer – im Hinblick auf den Umfang der bei Eintritt in das Franchisesystem getätigten Investitionen und der mit einem Ausscheiden aus diesem Franchisesystem verbundenen Schwierigkeiten einer neuen Wettbewerbspositionierung auf dem Markt – von einer ihm einseitig zustehenden Verlängerungsoption eines zunächst über fünf Jahre laufenden Franchisevertrages um weitere fünf Jahre Gebrauch machen wird. Nach Ansicht des Gerichts war von einem solchen gewöhnlichen Verlauf zu Beginn des Franchiseverhältnisses auszugehen.

Fazit

Bevor eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen wird, muss der Kündigungsgrund auf die Wirksamkeit hin genau überprüft werden. Die Rechtsfolgen können sonst hohe Kosten mit sich bringen:

• Bei einer nicht gerechtfertigten Kündigung sind alle Schäden zu ersetzen, welche auf Grund der unbegründeten Kündigung anfallen.

• Es besteht eine Auskunftsverpflichtung von Seiten des Franchisegebers, welche Umsätze er in dem gekündigten Vertragsgebiet erzielt hat.

• Bei einer bestehenden Option der Verlängerung des Franchisevertrages ist eine mögliche Wahrnehmung dieser Option mit in die Schadensberechnung einzubeziehen.

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Internetvertrieb in einem Franchisesystem: wo liegen die Freiheiten und wo die Grenzen?

Mit der rasant steigenden Bedeutung des Internets rückt auch der Verkauf von Produkten im Internet in den Mittelpunkt des Geschäftslebens. Hierauf konzentriert sich auch verstärkt der Einzelhandel. Dabei werden in der Franchisewirtschaft immer wieder folgende Fragen aufgeworfen: Kann ein Verbot ausgesprochen werden? Was ist erlaubt? Welche Regeln können aufgestellt werden?

Ausgangslage

Der Franchisegeber kann den Internetvertrieb nicht für sich selbst reservieren, da das Betreiben einer Website als passiver Vertrieb zu bewerten ist und deshalb nicht beschränkt werden darf. Dem Franchisenehmer muss es daher grundsätzlich erlaubt sein eine Website einzurichten und auf dieser Homepage Produkte zu bewerben.

Was kann geregelt werden?

Dem Franchisenehmer kann es von Seiten des Franchisegebers untersagt werden gezielt und damit aktiv E-Mails in andere Vertragsgebiete zu versenden. Weiterhin kann der Franchisenehmer zum Betreiben eines Ladengeschäfts verpflichtet werden. Der Hintergrund ist darin zu sehen, dass reine Internethändler deutlich geringer Fixkosten haben als ein Franchisenehmer, welcher ein Ladengeschäft betreibt. Ferner kann vom Franchisenehmer verlangt werden, einen bestimmten Mindestumsatz in seinem Verkaufsgeschäft zu tätigen. In der neueren Rechtsprechung kristallisiert sich auch immer mehr heraus, dass auch qualitative Vorgaben des Internetauftritts möglich sind, sprich es können Vorgaben über Layout und Seitendarstellung gemacht werden.

Fazit

Abschließend sei anzumerken – der Internetvertrieb muss durch den Franchisegeber grundsätzlich erlaubt werden. Der Franchisegeber kann aber in bestimmten Punkten darauf Einfluss nehmen. Diese Einflussnahme wird begrenzt durch die aktuelle Rechtsprechung und ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Wenn eine sachliche Rechtfertigung – zum Beispiel exklusive und luxuriöse Produkte sollen nur in 1A Lagen vertrieben werden – vorliegt, kann eine Einflussnahme sogar so weit gehen, dass ein Totalverbot des Internetvertriebs ausgesprochen werden kann. Dies ist aber nur in den wenigsten Fällen möglich.

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Franny-Preisträger 2014: Erfolgreiche Gründung mit clever fit

Wie das funktioniert, bewiesen die Franny-Preisträger Marcus Abele und Nedzad Aksamovic eindrucksvoll. Beide gingen vor Ihrer Selbständigkeit mit clever fit Berufen in Festanstellung nach. Marcus Abele war als Unternehmensberater, Nedzad Aksamovic im Modebereich tätig.

„Die Selbständigkeit war bei mir immer schon ein Thema und deshalb habe ich mich bewusst dafür entschieden“, bestätigt Marcus Abele. Ähnlich ging es auch Nedzad Aksamovic. Über einen Existenzgründerberater kamen die zwei in Kontakt mit clever fit.

„Das Franchisesystem war 2008 noch relativ neu am Markt. Genau diese Phase des Unternehmens reizte mich. Als einer der ersten Franchisepartner sah ich die Möglichkeit, mich aktiv an der Entwicklung des Systems zu beteiligen“, sagt Marcus Abele.

Er sah seine Chance und setzte sie in die Tat um. 2009 eröffnete Marcus Abele sein erstes Studio in Fellbach. „Wenngleich ich mich bisher mit Sport eher nur in meiner Freizeit beschäftigt habe, hat mir der Gedanke gefallen, dort zu arbeiten, wo andere Menschen ihre Freizeit verbringen und somit eine angenehme Atmosphäre herrscht“, ergänzt er weiter.

Marcus Abeles Einsatz und sein Glaube an eine zukunftsträchtige Branche haben sich ausgezahlt. Mittlerweile betreibt er sechs Studios, drei weitere sind aktuell in Planung.

Nedzad Aksamovic war während seines Modedesign-Studiums nebenberuflich als Fitnesstrainer tätig und sammelte somit bereits erste Branchenerfahrung. Durch seinen Beruf, der mit einer starken Reisetätigkeit verbunden war, kam in ihm der Wunsch auf, sich an einem Ort selbständig zu machen. Dabei war ihm von Anfang an klar, dass es Franchise sein soll. „Warum soll man das Rad neu erfinden“, sagt er. Auf der Suche nach einem schlüssigen Konzept, hinter dem Know-how steht, bei dem das Preis-Leistungs-Verhältnis passt und das erfolgsorientiert ausgerichtet ist, stieß er auf clever fit.

„Das Schöne an diesem Franchisesystem ist, dass man die Entwicklungen mitbestimmen kann. Obwohl es ein schlüssiges und fertig durchdachtes System ist, zeigt sich die Zentrale offen für Vorschläge. Eigene Ideen können jederzeit eingebracht und mittels guter Zusammenarbeit und einem guten Team auch umgesetzt werden“, freut sich Nedzad Aksamovic.

2007 eröffnete er sein erstes Studio in Wörth am Main. Zurzeit betreibt er insgesamt fünf Studios, zwei weitere sind in Vorbereitung.

Über clever fit

Im Jahr 2004 entstand in München der Pilotbetrieb, welcher den Grundstein für das darauf folgende Konzept darstellte. Nach erfolgreich abgeschlossener Pilotierung begann Dipl.-Kfm. und Geschäftsführer Alfred Enzensberger mit dem Franchising und gründete 2007 die clever fit GmbH. Mittlerweile gehört der Premium Fitness-Discounter mit Hauptsitz in Landsberg am Lech zu den führenden Fitnessketten Deutschlands. Mit den erfolgreichen Eröffnungen erster Anlagen in Österreich und den Niederlanden wurde die Basis für eine Expansion über Deutschland hinaus geschaffen.

Die clever fit GmbH stellt seinen Partnern als Franchisegeber ein transparent strukturiertes, schlüssiges und umfangreiches Markenkonzept zur Verfügung und unterstützt sie – wo gewünscht und notwendig – in sämtlichen Belangen der Unternehmensgründung und -führung. Die Bereiche Expansion, Partnermanagement, Marketing, Schulungswesen und sportliche Konzeption werden dabei durch die Mitarbeiter der Systemzentrale kontinuierlich optimiert. Mit dem Ziel, sich nachhaltig und flächendeckend in allen Regionen Deutschlands als qualitativ hochwertiger Anbieter im Discountfitness-Segment weiter zu etablieren, will sich clever fit künftig noch stärker am Markt positionieren und bietet seinen Lizenzpartnern so neben einem perspektivenreichen Konzept auch eine starke Marke, die sich dynamisch mit dem Zukunftsmarkt Fitness weiterentwickelt.

Weitere Informationen erhalten Sie unter www.clever-fit.com.

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v.l.n.r.: clever fit-Geschäftsführer Alfred Enzensberger, Franny-Preisträger Marcus Abele und Nedzad Aksamovic und Riccardo Christ, Leiter Systementwicklung

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Das Unternehmerbild in unserer Gesellschaft

Die Gründerkultur in Deutschland kann sich nur entfalten, wenn das Unternehmerbild mit positiven Attributen in Verbindung gebracht wird.

Der DFV e.V. setzt sich für die Stärkung der Gründerkultur in Deutschland ein

Damit mehr Menschen in Deutschland den Weg in die Selbständigkeit wagen, ist es wichtig, frühzeitig und ganzheitlich für dieses Thema zu sensibilisieren. So können Chancen und Perspektiven aufgezeigt und zielgerichtet unterstützt werden. Eine zentrale Forderung des DFV e.V. an die Politik ist die Förderung von Unternehmertum und Selbstständigkeit. Kooperationen zwischen Schulen und Unternehmen sind dabei von großer Bedeutung. Theoretisches Lernen schafft die Grundlage für wirtschaftliches Verständnis, der Einblick in die Praxis motiviert junge Menschen. Gleichzeitig kann dadurch eine unternehmerische Denkweise in unserer Gesellschaft langfristig Früchte tragen. Daher ist es umso wichtiger dem Unternehmerbild in Deutschland eine Akzeptanz zu verschaffen, die von der öffentlichen Wahrnehmung auch getragen wird.

Im Folgenden können Sie die Positionen des DFV e.V. zu diesem Thema nachlesen:

• Unternehmergeist zünden. Begeisterung wecken. Erfahrungen austauschen. Unternehmer werden.

• Die Forderung des DFV: Unternehmergeist will gelernt sein!

• Der Unternehmergeist muss in Deutschland geweckt werden!

• FRAUEN unternehmen

Das Unternehmerinnenbild 25 Jahre nach dem Mauerfall

Das Institut für Mittelstandsforschung Bonn (IfM) ist Ausrichter einer zweitägigen Konferenz zu diesem Thema. Dabei wird sich mit der Rolle der Medien und deren Einflussnahme auf die Öffentlichkeit beschäftigt.

Denn Medien haben großen Einfluss auf (potenzielle) Unternehmerinnengründer und wirken sich langfristig auf Anzahl und Qualität der Gründungsvorhaben in Deutschland aus. Dabei wird die Frage aufgeworfen welches Bild in der Öffentlichkeit vorherrscht – Das der innovativen und erfolgreichen Unternehmerinnen – oder das der traditionellen Rollenverteilung: Sie ist im Unternehmen für das operative Geschäft und die Familie zuständig, er für die Strategie und den Aufbau neuer Unternehmenszweige?

Im Rahmen der Konferenz „grOW – Frauen gründen (in) Ost und West“, welche vom 08. bis zum 09. November 2014 in Berlin stattfindet, stellen in Berlin Prof. Dr. Friederike Welter (IfM Bonn/Universität Siegen) und Dr. Kerstin Ettl (Universität Siegen) Untersuchungsergebnissse zu diesem Themenkomplex vor. Ein wesentlicher Blick liegt dabei auf den Veränderungen des Unternehmerinnenbildes im Lauf der vergangenen 25 Jahre.
Mit dem zweitägigen Zukunftskongress in Berlin startet eine neue bundesweite Netzwerkinitiative, deren Ziel es ist, den Erfahrungsaustausch unter den Gründerinnen und Unternehmerinnen in Ost- und Westdeutschland zu fördern.

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Ein Dauerthema im Franchiserecht: der Schmale Grat zwischen Preisbindung und Preisempfehlung

Ab wann liegt eine Preisbindung vor und bis wann kann von einer Preisempfehlung ausgegangen werden? Kartellrechtlich ist eine Antwort zur Abgrenzung umstritten und beschäftigt des Öfteren die Rechtsprechung.

Der Bundesgerichtshof hat nun hierzu einen Beschluss gefällt, der genau dieses Themenfeld betrifft und in der Franchisewirtschaft auf Interesse stoßen dürfte.

Rechtliche Ausgangslage

Vorweg gestellt sei zu sagen, dass Preisbindungen grundsätzlich verboten sind, siehe Art. 4 Vertikal-GVO, § 1 GWB. Zwei Ausnahmen seien hier aber zu nennen: die Höchstpreisbindungen und die Preisempfehlungen. Auf die letztere Ausnahme gilt es im Folgenden näher einzugehen. Die Preisempfehlung – mit seinen Abgrenzungsfragen – wird in dem Beschluss des BGH problematisiert. Die Rechtslage besagt, dass Preisempfehlungen grundsätzlich nach Art. 4 GVO zulässig sind. Diese fallen, auf Grund der Einseitigkeit der Maßnahme (es wird nur eine Empfehlung ausgesprochen), bereits nicht unter den Art. 101 Abs. 1 AEUV (= Art. 81 Abs. 1 EGV). Nichtmarkenwaren und Dienstleistungen sind damit eingeschlossen. Wenn diese Preisempfehlung aber mit Druck oder Anreiz ausgesprochen wird, fällt diese unter den Tatbestand der sogenannten Umgehungspreisempfehlung und ist damit unzulässig.

Sachverhalt

Ein Einzelhändler vertreibt insbesondere Schulranzen und Rucksäcke über das Internet. Ein Außendienstmitarbeiter des Herstellers der Schulranzen fragt beim Einzelhändler nach, wie die sehr geringen Endpreise zustande kämen. Weiterhin drückt er sein Unverständnis über die Wirtschaftlichkeit dieser Preise aus und verweist auf die unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers. Der Einzelhändler sieht sich dadurch einer unzulässigen Druckausübung ausgesetzt.

Begründung des Gerichts

Die Vorinstanz ordnet die Situation rechtlich wie folgt ein:
• Angesichts der erheblichen Preisabweichung habe der Einzelhändler die Frage des Außendienstmitarbeiters nur als Intervention verstehen können.
• Eine Intervention im Interesse einer Preisangleichung.
• Auf die Frage des Einzelhändlers, ob bei weiterer Preisabweichung ein Belieferungsstopp der Waren einhergeht, wiederholt der Außendienstmitarbeiter nur seine vorherig gestellte Eingangsfrage.
• Eine unzureichende Antwort liegt damit vor. Eine eindeutige Beantwortung zur weiteren Belieferung des Einzelhändlers hätte erfolgen müssen.

Auf Grund dieser Umstände bestätigt der BGH die Begründung der Vorinstanz. Der Hersteller habe mit dem Verhalten und den Äußerungen des Außendienstmitarbeiters unzulässigen Druck auf die Preisgestaltung des Einzelhändlers ausgeübt. Es wird damit aber immer noch nicht abschließend geklärt, ob nach Übersendung einer unverbindlichen Preisempfehlung bereits jedes Gespräch des Lieferanten mit Händlern über deren Preisgestaltung als eine nach § 21 Abs. 2 GWB unzulässige Einflussnahme auf die Preisgestaltung der Händler angesehen werden kann.

Fazit

Wieder einmal zeigt sich, dass die Kontaktaufnahme von Herstellern mit ihren Händlern mit dem Ziel der Preispflege kartellrechtlich mehr als problematisch ist, auch wenn der BGH offenlässt, ob er die besonders restriktive Linie des Bundeskartellamts teilt. Für weitergehende Informationen hierzu können Sie sich gerne an die Geschäftsstelle des DFV an Jan Schmelzle unter schmelzle@franchiseverband.com wenden.

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Ist der Franchisegeber zur Auskunft über die Verwendung von Rückvergütungen verpflichtet?

Keine Verpflichtung zur Weitergabe von „kick-backs“
Die Weitergabe von Einkaufsvorteilen oder Rückvergütung („kick-backs“) war über lange Zeit umstritten und sorgte für Diskussion im Franchiserecht. Erst eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2008 brachte hier Klarheit. Danach ist der Franchisegeber zur Weiterleitung von Lieferantenzuschüssen an den Franchisenehmer nicht kraft Gesetzes verpflichtet. Eine Verpflichtung liegt nur dann vor, wenn der Franchisevertrag selbst eine solche regelt.

Kann der Franchisenehmer Auskunft über die Verwendung verlangen?
Eine aktuell veröffentlichte Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf setzt sich mit der Frage auseinander, ob dem Franchisenehmer ein Auskunftsanspruch über die Verwendung von Lieferantenzuschüssen gegen den Franchisegeber zusteht.
Laut Begründung des Gerichts schuldet der Franchisegeber dem Franchisenehmer nur dann Auskunft über Lieferantenzuschüsse, wenn der Franchisenehmer diese Information benötigt, um seine Zahlungsansprüche zu ermitteln und geltend zu machen. Ein Zahlungsanspruch des Franchisenehmers gegen den Franchisegeber ergibt sich aber auch hier nicht aus dem Gesetz sondern muss Vertragsgrundlage geworden sein. Weiterhin stellt das Gericht fest, dass ein möglicher Anspruch auf Auskunft auch ausgeschlossen werden kann, wenn dieser jahrelang nicht geltend gemacht wurde. Hierbei muss aber der Franchisegeber darauf vertraut haben, dass nach dem Verhalten des Franchisenehmers nicht mehr zu rechnen war, dass dieser von dem besagten Recht auch wirklich Gebrauch macht.

Fazit
Es ist festzuhalten, dass das 2008 ergangene BGH-Urteil weiterhin als Maßstab für die Gesamtproblematik von Einkaufsvorteilen und deren Weitergabe gilt. Ein Anspruch auf Auskunft über deren Verwendung besteht auch nur dann, wenn die Weiterleitung solcher Zuschüsse an den Franchisenehmer im Franchisevertrag geregelt ist. Dennoch ist es ratsam, Transparenz im Sinne des partnerschaftlichen Gedankens walten zu lassen. Der Franchisegeber sollte auf Grund der Franchisepartnerschaft ein Eigeninteresse daran haben, dass die Franchisenehmer betriebswirtschaftliche Entscheidungen und Maßnahmen der Systemzentrale nachvollziehen können. Auf den Punkt gebracht: Transparenz schafft Vertrauen und Vertrauen ist wiederum die Voraussetzung einer partnerschaftlichen Geschäftsbeziehung.

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Ausgleichszahlung für aufgebauten Kundenstamm: hat der Franchisenehmer einen Anspruch?

Immer wieder wird die Frage von Franchisezentralen, aber auch von Franchisenehmern aufgeworfen, ob nach Beendigung des Franchisevertrages dem Franchisenehmer eine Ausgleichszahlung hinsichtlich seines aufgebauten Kundenstammes zusteht. Höchstrichterlich wurde hierüber noch nicht entschieden, dennoch zeichnet sich eine Tendenz ab, die durch ein Urteil vom Landgericht Mönchengladbach bestätigt wird.

Sachverhalt

Darin wird entschieden, dass einem Franchisenehmer ein Ausgleichsanspruch analog § 89 b HGB nicht zusteht, wenn dieser vertraglich nicht verpflichtet ist, nach Beendigung des Vertrages den Kundenstamm an den Franchisegeber zu übertragen. Das tatsächliche Verbleiben des Kundenstamms beim Franchisegeber reicht für die Begründung einer Analogie nicht aus.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kann einem Vertragshändler ein Ausgleichsanspruch nach Handelsvertretergrundsätzen analog § 89b HGB zustehen, wenn dieser wie ein Handelsvertreter in die Absatzorganisation des Unternehmens eingegliedert und vertraglich verpflichtet ist, nach Beendigung des Vertrages den Kundenstamm an das Unternehmen zu übertragen. Wegen der Vergleichbarkeit von Vertragshändler und Franchisenehmer kann auch im Fall eines Franchisenehmers darauf abgestellt werden, dass dieser wie ein Handelsvertreter in die Absatzorganisation des Franchisegebers eingegliedert ist. Dieser ist darüber hinaus vertraglich verpflichtet, bei Vertragsbeendigung den Kundenstamm an den Franchisegeber zu übertragen. In Bezug auf die Pflicht zur Überlassung des Kundenstamms wird teilweise vertreten, dass es zur Begründung der entsprechenden Anwendbarkeit von § 89b HGB genügen soll, wenn der Kundenstamm des Franchisenehmers nach Vertragsende tatsächlich beim Franchisegeber verbleibt. Einige Gerichte sehen diese faktische Kontinuität des Kundenstamms insbesondere im Rahmen von anonymen Massengeschäften als ausreichend an. Dieser Ansicht hat sich das LG Mönchengladbach in dem in dem besagten Urteil nicht angeschlossen.

Begründung des Gerichts

Im Franchiserecht genügt der tatsächliche Fortbestand eines vom Franchisenehmer aufgebauten Kundenstamms zur Rechtfertigung der entsprechenden Anwendung des § 89b HGB nicht. Der Franchisenehmer handelt im eigenen Namen und auf eigene Rechnung als selbstständiger Unternehmer und baut einen Kundenstamm in erster Linie für sein eigenes Geschäft auf. Eine mit einem Handelsvertreter vergleichbare Situation besteht nur im Fall einer entsprechenden vertraglichen Verpflichtung zur Übertragung des Kundenstamms. Denn ohne diese ist der Franchisenehmer frei, den von ihm aufgebauten Kundenstamm auch weiterhin zu nutzen. Die rein tatsächliche Möglichkeit des Franchisegebers, den Kundenstamm nutzen zu können, stellt ohne rechtliche Verpflichtung zur Überlassung keinen relevanten Vorteil dar, für den ein Ausgleich verlangt werden kann. Diese Einschätzung wird durch die Rechtsprechung des BGH zum Vertragshändlerrecht bestätigt. Ein Anspruch eines Vertragshändlers analog § 89b HGB ist vom BGH bisher nur im Fall einer ausdrücklichen vertraglichen Verpflichtung zur Überlassung des Kundenstamms bejaht worden. Daraus folgt, dass in vielen Fällen des Franchisings ein Ausgleichsanspruch analog § 89b HGB bereits aufgrund der fehlenden vertraglichen Verpflichtung zur Übertragung des Kundenstamms ausscheidet.

Fazit

Auch wenn es noch keine BGH-Entscheidung – außer der schon im Franchise-Blog besprochenen Joop-Entscheidung – zu dieser franchiserechtlichen Konstellation gibt, so ist eine Tendenz abzusehen: Der Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB analog lässt sich durch eine entsprechende Gestaltung im Vertrag vermeiden.

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