Offenlegung des Jahresabschlusses: Bei Fristversäumnis droht Ordnungsgeldfalle nach Osterfeiertagen

Auch während der Corona-Pandemie müssen Unternehmer ihren gesetzlichen und steuerlichen Verpflichtungen nachkommen. Dazu gehört die Erstellung des Jahresabschlusses, seine Offenlegung und die Abgabe der Jahressteuererklärungen. Dabei gilt es Fristen einzuhalten, denn ein Fristversäumnis kann teuer werden. „Zwar werden vom Finanz- und Justizministerium coronabedingt Fristverlängerungen gewährt, allerdings weichen diese voneinander ab. Unternehmer haben nur noch bis nach Ostern Zeit, ihren Jahresabschluss für 2019 offenzulegen, um nicht in die Ordnungsgeldfalle zu tappen“, warnt Steuerberater Marc Müller, Vorstand von Deutschlands größter Steuerberatungsgruppe ETL. Weiterlesen “Offenlegung des Jahresabschlusses: Bei Fristversäumnis droht Ordnungsgeldfalle nach Osterfeiertagen”

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Gastbeitrag: Steuertipps zum Jahresanfang

Mit dem Jahreswechsel 2019/2020 gibt es wieder eine Vielzahl von Änderungen und Neuerungen im Steuerrecht, über die wir Sie informieren möchten. Egal ob Unternehmer, Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder Steuerpflichtiger – bei den folgenden 27 wichtigen Informationen ist für Jeden etwas dabei. Weiterlesen…

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Gastbeitrag: Verspätungszuschlag wird obligatorisch

Eine gute Nachricht für all jene, die ihre Steuererklärung gern aufschieben: Ab diesem Jahr gibt es zwei Monate mehr Zeit. Die Steuererklärungen zur Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie zur Gewerbe- und Umsatzsteuer für das Jahr 2018 sind daher bis zum 31. Juli 2019 zu übermitteln. Wenn Sie einen Steuerberater mit der Erstellung der Steuerklärungen beauftragt haben, läuft die Frist wegen des Schaltjahres statt am 28. Februar 2020 sogar erst am 2. März 2020 ab. Die Fristverlängerung hat allerdings ihren Preis – und der heißt obligatorischer Verspätungszuschlag. Wurde die Steuererklärung 14 Monate nach Ende des Kalenderjahres, also Ende Februar des übernächsten Jahres immer noch nicht abgegeben, entsteht ein Verspätungszuschlag automatisch, wenn es laut Steuerberechnung zu einer Nachzahlung kommt.

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Unternehmer aufgepasst: Arbeit auf Abruf kann teuer werden

Nicht in jedem Unternehmen lässt sich der Arbeitsanfall genau planen, sei es durch unerwartete Aufträge oder den krankheitsbedingten Ausfall von Mitarbeitern. Hier ist Arbeit auf Abruf die Lösung. Dabei werden insbesondere Mini-Jobber eingesetzt, die nur nach geleisteter Arbeit bezahlt werden. Doch Vorsicht: Bisher galten fiktiv 10 Wochenstunden als vereinbart, wenn der Arbeitsvertrag auf Abruf keine Vereinbarung über eine tägliche oder wöchentliche Arbeitszeit enthielt. Diese fiktive Stundenanzahl wurde zum 1. Januar 2019 auf 20 Wochenstunden angehoben, mit gravierenden Folgen. Weiterlesen…

 

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Steuerberatung im Franchising. Mehrwert für den Franchisegeber und seine Partner

Steuerberatung ist eine wichtige und akzeptierte Dienstleistung, denn ohne kompetente Unterstützung sind die komplexen steuerlichen Aufgaben nicht zu bewältigen. Dies gilt auch für einen Franchisegeber und deren Partner. Der Steuerberater ist daher zuständig für die Buchführung bzw. das Rechnungswesen und den Jahresabschluss. Im Franchising muss er weitere Leistungen anbieten, um den spezifischen Wünschen und Anforderungen von Franchisegeber und Franchisenehmer gerecht zu werden. Diese Anforderungen sind je nach Perspektive unterschiedlich. Einen Überblick verschafft dieser Gastbeitrag.

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