Tappen Sie nicht in die Zinsfalle des Finanzamts

Mit freiwilligen Steuerzahlungen bis 31.03.2020 teuren Zinslauf vermeiden. Mancher lässt sich bei der Erstellung seiner Steuererklärung gern etwas Zeit und nutzt die gesetzlichen Abgabefristen bis zum letzten Tag aus. So konnten die Steuererklärungen für 2018 noch bis zum 29. Februar 2020 fristgemäß an das Finanzamt übermittelt werden, sofern ein Steuerberater damit beauftragt wurde. Doch Vorsicht, wer mit einer Steuernachzahlung rechnet, sollte auch die Verzinsung der Steuernachforderungen im Blick haben, die 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres beginnt, für welches die Steuer festgesetzt wird. Weiterlesen “Tappen Sie nicht in die Zinsfalle des Finanzamts”

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Gastbeitrag: Verspätungszuschlag wird obligatorisch

Eine gute Nachricht für all jene, die ihre Steuererklärung gern aufschieben: Ab diesem Jahr gibt es zwei Monate mehr Zeit. Die Steuererklärungen zur Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie zur Gewerbe- und Umsatzsteuer für das Jahr 2018 sind daher bis zum 31. Juli 2019 zu übermitteln. Wenn Sie einen Steuerberater mit der Erstellung der Steuerklärungen beauftragt haben, läuft die Frist wegen des Schaltjahres statt am 28. Februar 2020 sogar erst am 2. März 2020 ab. Die Fristverlängerung hat allerdings ihren Preis – und der heißt obligatorischer Verspätungszuschlag. Wurde die Steuererklärung 14 Monate nach Ende des Kalenderjahres, also Ende Februar des übernächsten Jahres immer noch nicht abgegeben, entsteht ein Verspätungszuschlag automatisch, wenn es laut Steuerberechnung zu einer Nachzahlung kommt.

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