Aufklärungspflicht vor Abschluss eines Franchise-Vertrages – dies sollten Sie wissen!

Der Franchise-Geber hat den potentiellen Franchise-Nehmer umfassend und vollständig aufzuklären und darf im Rahmen der konkreten Vertragsverhandlungen sein System nicht erfolgreicher darstellen, als es ist. Denn die Folgen sind gravierend – bei fehlerhafter Aufklärung kann der Franchise-Nehmer auch nach Jahren der Zusammenarbeit mit dem Franchise-Geber vom Franchise-Vertrag zurücktreten.

Wird während der vorvertraglichen Aufklärung von Seiten des Franchise-Nehmers nach der Rentabilität des Franchise-Systems gefragt, so hat der Franchise-Geber zutreffende Angaben über die erzielbaren Umsätze zu machen. Diese Angaben müssen auf einer sorgfältigen Untersuchung des Marktes beruhen, auf den konkreten Standort ausgerichtet sein und dürfen nicht lediglich den Charakter einer Schätzung aufweisen. Wenn nur eine Schätzung möglich ist, so muss eindeutig darauf hingewiesen werden.

Sind die angegebenen Daten des Franchise-Gebers fehlerhaft oder irreführend, so kann als Rechtsfolge der Franchise-Nehmer im Nachhinein vom Vertrag zurücktreten, da diese die Entscheidung dem Franchise-System anzugehören oder nicht, maßgeblich beeinflusst.

Es zeigt einmal mehr, wie wichtig es ist auch im Rahmen der vorvertraglichen Aufklärung vollkommende Transparenz und Exaktheit bei der Vorlage von Informationen über das Franchise-System zusammenzustellen. Vor allem wenn es um einen essentiellen Entscheidungsgrund geht, ob der Franchise-Nehmer als zukünftiger Partner in einem Franchise-System gewonnen werden kann. Die Folgen einer Verletzung der vorvertraglichen Aufklärungspflicht sind zu gravierend, als das sich ein Franchise-Geber hier Ungenauigkeiten leisten kann.

Aktuelles Urteil / Sozialversicherungspflicht eines Franchise-Nehmers

In den letzten zweieinhalb Jahren sind etliche Entscheidungen der Landessozialgerichte ergangen, welche auf dem richtungsweisenden Urteil des Bundessozialgerichts vom 04.11.2009 fußen.

Als ein weiteres aktuelles Urteil ist das vom Sozialgericht Düsseldorf zu nennen (weitere Information hierzu in der unten beigefügten pdf-Datei).

In allen Fällen wird die Frage aufgeworfen, ab wann ein Franchise-Nehmer als sozialversicherungspflichtig anzusehen ist.
Das vom BSG aufgestellte Kriterium zur Beurteilung, ob eine Sozialversicherungspflicht vorliegt, knüpft an die soziale Schutzbedürftigkeit des Franchise-Nehmers an. Danach liegt diese vor, wenn der Franchise-Nehmer keinen oder nur unregelmäßig einen versicherungspflichtigen Angestellten (Lohn höher als 400 €) beschäftigt. Demzufolge ist der Franchise-Nehmer selbst rentenversicherungspflichtig.

BEDEUTUNG FÜR DIE VORVERTRAGLICHE AUFKLÄRUNG

Von Bedeutung ist die Entscheidung im Rahmen der vorvertraglichen Aufklärung. Soweit der Franchise-Nehmer als einziger in seinem Franchise-Outlet tätig ist, ist der Franchise-Geber bei der vorvertraglichen Aufklärung verpflichtet, diesen auf die Rentenversicherungspflicht gem. § 2 Nr. 9 SGB VI hinzuweisen. Unterbleibt ein solcher Hinweis, obwohl möglicherweise schon gegenüber anderen Franchise-Nehmern des Franchise-Systems entsprechende Rentenversicherungsbescheide ergangen sind, so steht diesem betroffenen Franchise-Nehmer ein Schadensersatzanspruch zu.

Wichtig ist zu wissen, dass es einem Franchise-Nehmer in der Existenzgründung möglich ist, sich für die ersten drei Jahre seiner beruflichen Tätigkeit von der Rentenversicherungspflicht gem. § 6 Abs. 2 S. 1 a Nr. 1 SGB VI befreien zu lassen bzw. beitragsrechtliche Erleichterungen für Selbstständige gem. § 165 Abs. 1 S. 2 SGB VI in Anspruch zu nehmen. Die Befreiung von der Versicherungspflicht gilt aber nur in der sogenannten Existenzgründungsphase, d. h. bei einem vollständigen Neubeginn der Tätigkeit des Franchise-Nehmers. War dieser bereits selbstständig und schließt dann einen Franchise-Vertrag ab, greift die Befreiung nicht.

WEITERE ERGANGENE URTEILE IN DIESER SACHE

Aktuelles Urteil / Auskunftserteilung über Werbekostenbeiträge

Der Franchise-Nehmer hat generell einen Anspruch auf Auskunfts- und Rechnungslegung bezüglich der von ihm gezahlten Werbekostenpauschale.

Zu beachten ist, dass der einzelne Franchise-Nehmer diesen Anspruch nur für seine eigenen Zahlungen geltend machen darf. Er hat kein Recht darauf zu erfragen, ob die von anderen Franchise-Nehmern gezahlten Werbekostenbeiträge auch vertragsgemäß verwendet worden sind. Dies bedeutet, dass das Recht auf Auskunftserteilung nicht pauschal auf Leistungen anderer Franchise-Nehmer erweitert werden kann. Der Franchise-Nehmer kann daher nur Auskunft für die Verwendung persönlicher und eigener Zahlungen verlangen.

Weiterhin ist der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch zeitlich auf die Laufzeit des Franchise-Vertrages beschränkt. Eine spätere Geltendmachung ist nicht mehr möglich.

Der Anspruch auf Auskunftserteilung kann hingegen für den Franchise-Nehmer auch ausgeschlossen werden, wenn dieser jahrelang nicht geltend gemacht wurde. Seine nachträgliche Geltendmachung kann dann unter Umständen vielmehr gegen Treu und Glauben verstoßen. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben wäre gegeben, wenn der Franchise-Geber davon ausgegangen ist, dass der Franchise-Nehmer das Recht auf Auskunftserteilung während der Vertragslaufzeit nicht mehr geltend macht. Das Vertrauen darauf und die verspätete Geltendmachung des Rechts würde somit eine mit Treu und Glauben unvereinbare Härte darstellen.

Diese Entscheidung bestätigt einmal mehr das notwendige Transparenzgebot in Franchise-Systemen. Handlungen und Entscheidungen des Franchise-Gebers müssen dem Franchise-Nehmer auf Nachfrage zugänglich und für ihn nachvollziehbar gemacht werden. Es empfiehlt sich daher für den Franchise-Geber Prozesse und Entscheidungen in Franchise-Systemen zu dokumentieren um bei eventuell später doch eintretenden Auskunftsverpflichtungen diese für den Franchise-Nehmer genau darzustellen und nachvollziehbar offenzulegen.

Dieses Urteil ist durch das OLG Düsseldorf ergangen. Weitere Informationen erhalten Sie gerne auf Nachfrage beim Deutschen Franchise-Verband.

schmelzle@franchiseverband.com