Ab dem 01. Januar 2013 gelten neue Regeln für den Minijob!

Durch eine Gesetzesnovellierung gelten für den Minijob zum 1. Januar 2013 neue Verdienstobergrenzen für geringfügig Beschäftigte. Die sozialversicherungsfreie Obergrenze von bisher 400 EURO steigt nunmehr auf 450 EURO.

Was ändert sich für bestehende 400 EURO Beschäftigungsverhältnisse?

Für Beschäftigte, die sich bereits in einem geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnis befinden, ändert sich vorerst nichts. Wenn das Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 2012 hinaus unverändert fortbesteht, bleibt der Minijobber rentenversicherungsfrei.

Ferner bleiben diejenigen für eine Übergangszeit von 2 Jahren versicherungspflichtig beschäftigt, welche bis zum 31. Dezember 2012 zwischen 400,01 EURO und 450 Euro verdient haben. Die Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse, der Arbeitslosenversicherung und der Pflegeversicherung dauert also weiterhin an. Erst ab dem 31. Dezember 2014 ändern sich auch hier die Vorgaben.

Was ändert sich bei Neueinstellungen ab 01. Dezember 2013 in der Rentenversicherung?

Ab dem 01. Dezember 2013 wird die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht für Minijobber bzw. für geringfügig entlohnte Beschäftigte zur Regel. Diese werden künftig in die Versicherungspflicht der gesetzlichen Rentenversicherung mit einbezogen. Es besteht aber die Möglichkeit, dass der geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer sich von der Versicherungspflicht befreien lässt.

Ab dem 01. Januar 2013 setzt die Sozialversicherungspflicht für neue Beschäftigungsverhältnisse erst bei einem Bruttoverdienst von 450,01 Euro ein.

Zuständigkeit

Weiterhin zuständig für die Meldung eines Minijobs und die Einziehung der pauschalen Versicherungsbeiträge und Steuern ist die Minijobzentrale, die bei der Bundesknappschaft angesiedelt ist. Unter www.minijobzentrale.de können nähergehende Informationen eingeholt werden. Auch eine kostenlose Hotline mit der Nummer: 0800-6464562 wurde eingerichtet.

Ein kleiner Fehler und die Rechtsfolgen sind gravierend: Die Widerrufsbelehrung bei Franchise-Verträgen!

Die Grundsätze der Widerrufsbelehrung bei Franchise-Verträgen sind kompliziert und verbergen eine Menge rechtlicher Stolpersteine. Seit 2011 besteht „offiziell“ Rechtsklarheit darüber, wie eine korrekt durchgeführte Widerrufsbelehrung auszusehen hat. Aber dennoch werden aktuell immer noch Kardinalsfehler begangen, die vor Gericht keinen rechtlichen Spielraum zulassen. Dies wird von Franchise-Geber-Seite oft unterschätzt, denn eine falsche Belehrung kann zu einem „lebenslangen“ Widerrufsrecht des Franchise-Nehmers führen.

Warum muss ein Franchise-Nehmer überhaupt belehrt werden?

Angehende Franchise-Nehmer sind Existenzgründer, welche über ihr Widerrufsrecht belehrt werden müssen. Eine Ausnahme davon ist hingegen das Übersteigen der sogenannten Widerrufswertgrenze. Ist diese höher als 75.000 EURO, so ist keine Widerrufsbelehrung notwendig. Maßgebend sind hierbei die direkten Investitionen des Franchise-Nehmers auf der Grundlage des Franchise-Vertrages, wie die der Einstiegsgebühr.

Welche Punkte sind also zu beachten, um über das Widerrufsrecht zu belehren:

1. Die Widerrufsfrist
• Widerrufsfrist von 14 Tagen
• Die Frist beginnt, wenn dem Franchise-Nehmer eine richtige Widerrufsbelehrung mitgeteilt worden ist
• Bei einer falschen Belehrung erlischt das Widerrufsrecht nicht und gilt somit zeitlich unbegrenzt

2. Diese Hinweise in der Widerrufsbelehrung müssen gemacht werden
• Recht zum Widerruf
• Widerruf bedarf keiner Begründung
• Name und Anschrift des Erklärungsempfängers
• Dauer und Beginn der Widerrufsfrist
• Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Erklärung

WICHTIG

Durch die Rechtsprechung herausgebildet, sind bei der Widerrufsbelehrung genaue Angaben zum Beginn und zum Ende der Widerrufsfrist zu machen. Hierbei darf kein Interpretationsspielraum (Datumsanzeige, keine Zusätze) zugelassen werden.

Weiterhin ist bei der Widerrufsbelehrung die vollständige postalische Anschrift anzugeben. Die Angabe einer Telefonnummer ist unzulässig.

BEACHTE

Die Verwendung des Musters aus Anlage 1 zum EGBGB genügt nach § 360 Abs. 3 BGB den Anforderungen der oben genannten Punkte.

FAZIT

Diesem Thema kann man nicht gar nicht genug Beachtung schenken. Der Franchise-Geber darf bei der Belehrung über das Widerrufsrecht keine rechtlichen Fehler zulassen. Denn – wie oben bereits erwähnt – die Rechtsfolgen sind schwerwiegend. Daher ist es ratsam das Muster der Widerrufsbelehrung für die eigenen Franchise-Verträge von einem Rechtsexperten überprüfen zu lassen.

Bewilligung von Gründungszuschüssen: ein Urteil stärkt die Rechte von Existenzgründern

Seit Jahresbeginn 2012 gingen die Bewilligungen von Gründungszuschüssen auf Grund einer Gesetztes-Novellierung rapide zurück.

Änderungen der Voraussetzungen zur Vergabe von Gründungszuschüssen haben die Vorschrift des § 93 Abs. 1 SGB III von einer „Soll“ in eine „Kann“ Leistungsverpflichtung der Bundesagentur für Arbeit umgewandelt. Damit steht der lokalen Arbeitsagentur bei jeder Einzelfallentscheidung über die Bewilligung ein sogenanntes Ermessen zu, ob es dem Antragenden den Gründungszuschuss gewähren möchte oder nicht.

Dies hatte zur Folge, dass die Antragsbewilligungen von Gründungszuschüssen in den letzten Monaten bei nur noch 10 % bis 20 % (im Vergleich zum Vorjahr) lagen.

In der Argumentation zur Ablehnung der Gründungszuschüsse berufen sich die Arbeitsagenturen auf den Vermittlungsvorrang offener Arbeitsplätze und das eigene Selbstverständnis, Arbeitssuchende in ein festes Beschäftigungsverhältnis und nicht in die Selbstständigkeit bringen zu wollen. Es war also nur noch eine Frage der Zeit, bis sich ein Gericht der Frage annimmt, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Rahmen die Behörde Ermessen ausüben darf.

Mit dem Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 23. August 2012 könnte der erste Schritt in Richtung Rechtsklarheit begangen werden.

Folgendes stellt das Gericht klar:

• in jedem Einzelfall, bei dem die Tatbestandsvoraussetzungen des § 93 Abs. 2 SGB III vorliegen, ist eine Ermessensentscheidung zu treffen
• bei Ablehnung hat die Behörde in jedem Einzelfall zu prüfen und zu begründen, warum eine besonders gute Vermittlungsprognose des Betroffenen vorliegt
• eine pauschale Ablehnung beispielsweise bestimmter Berufsgruppen ist nicht mehr möglich
• auf den zu entscheidenden Fall bezogen ist eine Ausnahme von einer Bewilligung nur dann denkbar, wenn der Gründungszuschuss nicht zur Absicherung des Lebensunterhaltes und zur sozialen Absicherung erforderlich ist, da die geplante Tätigkeit ein hohen Gewinn erwarten lässt

FAZIT

Das Urteil stärkt die Existenzgründer und schränkt den Ermessensspielraum der Arbeitsagenturen ein. Zukünftig müssen klare Voraussetzungen definiert werden, wann ein Antrag bewilligt oder abgelehnt werden kann. Es bleibt aber abzuwarten, wann eine höchstrichterliche Entscheidung in dieser Problematik gefällt wird, um endlich absolute Rechtssicherheit bei der Vergabepraxis von Gründungszuschüssen herzustellen. Bis dahin bleibt die Erkennntis: de facto ist der Gründungszuschuss heute (fast) abgeschafft.

Ein Dauerbrenner, der immer wieder die Gerichte beschäftigt: Der Franchise-Nehmer und seine Einbindung in das Franchise-System!

Die Praxis zeigt, dass eine immer wiederkehrende Fragestellung im Franchise-Recht deutsche Gerichte beschäftigt: Sind bindende und den Franchise-Nehmer verpflichtende Regelungen in einem Franchise-Vertrag als wirksam oder als rechtswidrig anzusehen? Oft geht es um die Abwägung von Leistung und Gegenleistung, der Sittenwidrigkeit einzelner Klauseln oder des gesamten Franchise-Vertrages und einer möglichen Beschränkung der unternehmerischen Freiheit.

Wichtig ist aber hierbei zu wissen, dass
– eine vertragliche Bezugsbindung gemäß § 134 BGB i. V. m. kartellrechtlichen Vorschriften keine Nichtigkeit des Vertrages zur Folge hat.
– eine Sittenwidrigkeit des Gesamtvertrages erst dann festgestellt werden kann, wenn der Franchise-Nehmer vollkommen vom Franchise-Geber weisungsabhängig ist oder die Anzahl der einseitig belastender Klauseln den Franchise-Vertrag in der Gesamtbetrachtung als sittenwidrig erscheinen lässt.

Denn Franchising lebt von einer engen vertrauensvollen Partnerschaft, die auch vertraglich abgebildet werden muss. Erst dadurch kann eine höchstmögliche Effizienz in der Umsetzung eines Know-how-Transfers erreicht werden. Gerade die enge Einbindung des Franchise-Nehmers in das Franchise-System gewährleistet den Wiedererkennungswert der Marke sowie das gemeinsame Commitment, bestimmte Qualitätsstandards einzuhalten. Dadurch kann auf Franchise-Nehmer-Seite die Wirkkraft des Wissensaustausches erhöht und das unternehmerische Risiko begrenzt werden. Regelungen hierzu sind notwendig und charakteristisch für das Franchising und unterscheiden sich damit von anderen Formen der Selbstständigkeit.

FAZIT

Es ist oft zu beobachten, dass in einem gerichtlichen Verfahren der Franchise-Nehmer auf die Sittenwidrigkeit des Franchise-Vertrages abstellt und sich dabei aber auf franchisespezifische Vorgaben beruft. Diese sind aber erforderlich, um die erfolgreiche und auf einen längeren Zeitraum ausgelegte Franchise-Partnerschaft sicherzustellen. Zu beachten ist aber auch, dass es bei der Vertragsgestaltung auf die Verhältnismäßigkeit und die Ausgewogenheit der Regelungen ankommt, damit sich daraus keine Benachteiligung des Vertragspartners ergibt. In diesem Zusammenhang sind die Beschlüsse des BGH vom 11.11.2008 und der des OLG Düsseldorf vom 07.09.2009 zu nennen.

Eine Frage, die sich immer wieder stellt: Hat der Franchise-Nehmer einen Anspruch auf Auskunft über die Verwendung von Lieferantenzuschüssen?

Die Thematik Weitergabe von Einkaufsvorteilen oder Rückvergütung („kick-backs“) war über lange Zeit umstritten und sorgte für Diskussion im Franchise-Recht. Erst eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2008 brachte hier Klarheit. Danach ist der Franchise-Geber zur Weiterleitung von Lieferantenzuschüssen an den Franchise-Nehmer nicht kraft Gesetzes verpflichtet sondern nur dann, wenn etwa der Franchise-Vertrag selbst eine entsprechende Verpflichtung vorsieht.

Nun hat sich im vergangenen Jahr das Oberlandesgericht Düsseldorf mit der Frage beschäftigt, ob dem Franchise-Nehmer ein Auskunftsanspruch über die Verwendung von Lieferantenzuschüssen gegen den Franchise-Geber zusteht.

Laut der Begründung des Gerichts schuldet der Franchise-Geber dem Franchise-Nehmer nur dann Auskunft über Lieferantenzuschüsse, wenn der Franchise-Nehmer diese Information benötigt, um seine Zahlungsansprüche zu ermitteln und geltend zu machen. Ein Zahlungsanspruch des Franchise-Nehmers gegen den Franchise-Geber ergibt sich aber auch hier nicht aus dem Gesetz sondern muss Vertragsgrundlage geworden sein. Weiterhin stellt das Gericht fest, dass ein möglicher Anspruch auf Auskunft auch ausgeschlossen werden kann, wenn dieser jahrelang nicht geltend gemacht wurde. Hierbei muss aber der Franchise-Geber darauf vertraut haben, dass nach dem Verhalten des Franchise-Nehmers nicht mehr zu rechnen war, dass dieser von dem besagten Recht Gebrauch macht.

FAZIT

Es ist festzuhalten, dass das 2008 ergangene BGH-Urteil weiterhin als Maßstab für die Gesamtproblematik von Einkaufsvorteilen und deren Weitergabe gilt. Ein Anspruch auf Auskunft über deren Verwendung besteht auch nur dann, wenn die Weiterleitung solcher Zuschüsse an den Franchise-Nehmer im Franchise-Vertrag geregelt ist.

Impressumspflicht bei Franchise-Systemen, ein Urteil könnte klare Verhältnisse schaffen!

Eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts Stuttgarts beschäftigt sich mit der Frage, inwieweit bei einer Aktionswerbung die Identitäten der teilnehmenden Vertragspartner für den Verbraucher kenntlich gemacht werden müssen.

Durch eine Änderung im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist ein Problem für die Franchise-Wirtschaft zu Tage getreten, welches in dieser Form bisher noch nicht vorkam. Danach können Franchise-Systeme mit der Gefahr konfrontiert werden, wegen (angeblich) fehlender Angaben bei Werbung in Printmedien zur Anbieteridentität nach § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG, von Verbraucherschutzorganisationen abgemahnt zu werden. Einige Franchise-Systeme sind davon schon betroffen.

Eine Abmahnung wird damit begründet, dass bei einer Aktionswerbung mit unverbindlichen Preisempfehlungen die Identität und die Anschrift der teilnehmenden Franchise-Nehmer angegeben werden müssen und dies im entsprechenden Fall eben nicht geschieht. Eine solche Pflicht wäre jedoch im Ergebnis ein faktisches Werbeverbot, da für Franchise-Systeme, ab einer bestimmten Größenordnung, eine solche Verpflichtung tatsächlich und rechtlich in der Umsetzung nicht erfüllbar ist und diese den Partnern des Franchise-Systems auch nicht zugemutet werden kann.
Die Angabe aller teilnehmenden Franchise-Nehmer würde angesichts der Zahl, der zu einem System gehörenden Vertragspartner, allein schon deshalb jede Werbeanzeige nicht durchführbar machen. Oft wissen Franchise-Geber in der Vorbereitung einer Werbeaktion nicht, welche Franchise-Partner in welchem Umfang an der Werbung teilnehmen werden. Die Beschaffung derartiger Information wäre mit erheblichem, wenn nicht gar unmöglichen Aufwand verbunden.

Auch rechtliche, vor allem kartellrechtliche Bedenken, hinsichtlich des Preisbindungsverbotes, kommen hier zum Tragen. Denn eine verbindliche Teilnahmeerklärung eines Franchise-Nehmers würde die Preisempfehlung aushebeln und diese zu einer verbindlichen Teilnahmeerklärung umfunktionieren.

Der Deutsche Franchise-Verband hat schon frühzeitig Stellung bezogen und steht mit den Verbraucherorganisationen in enger Verbindung, um eine für die Franchise-Wirtschaft praktikable und schnelle Lösung zu finden. Ein Ansatz ist beispielsweise, dass in einem Werbeprospekt auf eine Internetseite verwiesen wird, auf der die vollständigen Angaben zu den einzelnen Franchise-Nehmern zu finden sind („Medienbruch“).

Dieser Argumentation folgt nun auch in der Urteilsbegründung das Landgericht Stuttgart. Nach Ansicht des Gerichts ist von Bedeutung, dass auf Grund des Art. 7 Abs. 2 S. 1 der Richtlinie 2005/29/EG, auf deren Umsetzung die Regelung des § 5 a Abs. 3 Nr. 2 UWG beruht, die räumliche Beschränkung des Kommunikationsmediums berücksichtigt werden muss. Vom Werbenden kann demnach zwar nicht die Angabe der Identität aller von ihm beworbenen Händler verlangt werden (in dem, dem Urteil zugrundeliegenden Sachverhalt wurde eine Genossenschaft abgemahnt), jedoch muss er sicherstellen, dass dem Verbraucher die Informationen anderweitig zur Verfügung gestellt werden. Eine mögliche Lösung ist nach Ansicht des Gerichts der zuvor erwähnte Medienbruch, sprich der Verweis auf andere Medien (bspw. Internet oder Telefonhotline).
An die Möglichkeit einer weitergehenden flexibleren Umsetzung der aktuellen Rechtslage müsste dennoch gedacht werden, denn die Art und Weise der Identitätsangabe einzelner Franchise-Nehmer ist auch von der Größe des Systems abhängig und damit von der Anzahl der Franchise-Partner.

Jedoch ist dieses Urteil der erste Schritt für eine praktikable Lösung in der Anwendung der neuen Gesetzeslage. Allerdings bleibt abzuwarten, wie andere Gerichte in der Zukunft in vergleichbaren Fällen entscheiden werden, bis eine höchstrichterliche Rechtsprechung in dieser Sache ergangen ist. Bei weiteren Fragen zu diesem Thema können Sie sich gerne an den Deutschen Franchise-Verband e.V. wenden (schmelzle@franchiseverband.com).

Wann ist ein Franchise-Nehmer als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger anzusehen?

In den letzten zwei Jahren wurde eine Sozialversicherungspflicht einzelner Franchise-Nehmer vermehrt festgestellt. Diese Entwicklung hat Einfluss auf zahlreichen Franchise-Systeme und gewinnt in der Franchise-Wirtschaft immer mehr an Brisanz. Nur was genau ist darunter zu verstehen? Es ist allgemein anerkannt, dass ein Franchise-Nehmer als selbstständiger Unternehmer auf dem Markt agiert. Hierzu muss der Franchise-Nehmer aber folgende Voraussetzungen erfüllen – er darf nicht wirtschaftlich abhängig und sozial schutzbedürftig sein. Im Detail bedeutet dies, dass der Franchise-Nehmer

– die Personalhoheit inne hat,
– muss die Preise frei gestalten können,
– führt das Geschäft eigenständig,
– hat das Geschäftslokal eigenständig angemietet und
– eine nennenswerte andere Erwerbstätigkeit ist nicht gänzlich bzw. konkret ausgeschlossen.

Wenn diese oben genannten Eigenschaften vorliegen, kann dennoch eine Rentenversicherungspflicht festgestellt werden (die Gründe hierfür erfahren Sie in dem unten angefügten Blog-Beitrag).
Die entsprechende Entscheidung des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 2009 beschäftigt die Franchise-Wirtschaft und die Gerichte bis in die Gegenwart. Viele Urteile von Landessozialgerichten berufen sich auf diese Entscheidung und entwickeln die Rechtsprechung weiter. Es ist wichtig diese Entwicklung im Auge zu behalten, da sie die Franchise-Wirtschaft nachhaltig prägen kann. Gerade Franchise-Geber sollten prüfen, ob eigene Franchise-Nehmer davon betroffen sein könnten. Denn auch in der vorvertraglichen Aufklärung muss dieses Thema behandelt werden, damit es während der Vertragslaufzeit oder am Ende für die beteiligten Franchise-Partner zu keiner bösen Überraschung kommt.

Welche Rechtsfolgen hierbei greifen können und wie ein Franchise-Geber im Hinblick auf die vorvertragliche Aufklärung sich verhalten sollte, können Sie in einem im Juli erschienenen Blog-Beitrag nachlesen: Aktuelles Urteil / Sozialversicherungspflicht eines Franchise-Nehmers

Gebietsschutz, wann greift er und wie weit darf er gehen?

Eine aktuelle Entscheidung des OLG Düsseldorfs beschäftigt sich mit dem franchiserelevanten Thema des Gebietsschutzes, welches immer wieder für franchiserechtliche Diskussionen und Auslegungsfragen sorgt. Dem Urteil liegt der Sachverhalt zugrunde, dass ein Franchise-Nehmer im Hamburger Hauptbahnhof ein Schnellrestaurant betreibt. Der Franchise-Geber plant in einer geringen Entfernung zum Ladenlokal des Franchise-Nehmers ein weiteres, im erheblich größeren Umfang. Dagegen möchte der Franchise-Nehmer vor Gericht vorgehen. Zur Entscheidungsfindung müssen folgende Klauseln im Franchise-Vertrag ausgelegt werden:

1. „Dem Franchisenehmer wird weder ausdrücklich noch implizit ein ausschließliches Recht für ein Gebiet, ein Schutz oder sonstige Rechte hinsichtlich des benachbarten Gebiets, Umfelds oder des Marktes der Verkaufsstelle gewährt.
2. Der Franchisegeber behält sich das Recht vor, die Marken, das System und das Systemeigentum oder sonstige Marken, Namen oder Systeme im Zusammenhang mit Produkten oder Leistungen (……) in jeder Weise oder an jedem anderen Ort als der Verkaufsstelle zu nutzen und anderen Parteien das Recht solcher Nutzung zu gewähren.“

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

In der Entscheidung spricht das OLG Düsseldorf dem Franchise-Geber keine Konkurrenzschutzpflicht zu, welche die Eröffnung des Eigenbetriebes in unmittelbarer Nähe zum Franchise-Betrieb des Franchise-Nehmers untersagen würde. Es stellt fest, dass ein vertraglich vereinbarter Gebietsschutz nicht besteht. Eine vertragsimmanente (zum Wesen des Vertrages dazugehörende) Konkurrenzschutzpflicht wird vom Gericht auch abgelehnt. Die besagte Verpflichtung ist nach Ansicht des Gerichts erst dann gegeben, wenn durch die konkurrierende Tätigkeit des Franchise-Gebers die wirtschaftliche Existenz des Franchise-Nehmers nachhaltig gefährdet wird. Erst dann kann dem Franchise-Geber nach Treuepflichtgesichtspunkten das Betreiben eines eigenen Ladenlokals untersagt werden. Dies liegt nach Auffassung des Gerichts hier aber nicht vor.

FAZIT

Das Gericht folgt der herrschenden Meinung der Literatur. Es bestätigt, dass der Franchise-Nehmer in Fragen des Konkurrenzschutzes grundsätzlich auf die Regelung im Franchise-Vertrag verwiesen werden muss. Wichtig ist aber zu wissen, dass bei einer Existenzgefährdung des Franchise-Nehmers dem Franchise-Geber ein Unterlassungsanspruch droht.

Kann dem Franchise-Nehmer verboten werden, eine eigene Homepage einzurichten?

In den letzten Jahren ist die Entwicklung festzustellen, dass sich Teile des Einzelhandels verstärkt auf den Verkauf ihrer Produkte im Internet konzentrieren. Dabei wird in der Franchise-Wirtschaft immer wieder die Frage aufgeworfen, ob eine Klausel in einem Franchise-Vertrag „Dem Franchise-Nehmer ist es untersagt eine Homepage im Internet unter Verwendung der lizensierten Schutzrechte einzurichten“ als rechtswirksam einzustufen ist.

Darauf ist grundsätzlich zu antworten: NEIN

Der Franchise-Geber kann den Internetvertrieb nicht für sich selbst reservieren, da das Betreiben einer Website als passiver Vertrieb zu bewerten ist und deshalb nicht beschränkt werden darf. Dem Franchise-Nehmer muss es daher grundsätzlich erlaubt sein eine Website einzurichten und auf dieser Homepage Produkte zu bewerben.

ABER: der Franchise-Geber kann auf den Internetauftritt des Franchise-Nehmers Einfluss nehmen.

Der Franchise-Geber kann das Verbot aussprechen, keine E-Mails gezielt und damit aktiv in andere Vertragsgebiete zu versenden. Weiterhin kann der Franchise-Nehmer zum Betreiben eines Ladengeschäfts verpflichtet werden. Der Hintergrund ist darin zu sehen, dass reine Internethändler deutlich geringer Fixkosten haben als ein Franchise-Nehmer, welcher ein Ladengeschäft betreibt. Ferner kann dem Franchise-Nehmer die Pflicht auferlegt werden, einen bestimmten Mindestumsatz in seinem Verkaufsgeschäft zu tätigen. In der neueren Rechtsprechung kristallisiert sich auch immer mehr heraus, dass auch qualitative Vorgaben des Internetauftritts möglich sind, sprich es können Vorgaben über Layout und Seitendarstellung gemacht werden.

Abschließend sei anzumerken – der Internetvertrieb muss durch den Franchise-Geber grundsätzlich erlaubt werden. Der Franchise-Geber kann aber modifizierend darauf Einfluss nehmen. Diese Einflussnahme wird begrenzt durch die aktuelle Rechtsprechung und ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Wenn eine sachliche Rechtfertigung – zum Beispiel exklusive und luxuriöse Produkte sollen nur in 1A Lagen vertrieben werden – vorliegt kann eine Einflussnahme sogar so weit gehen, dass ein Totalverbot des Internetvertriebs ausgesprochen werden kann. Dies ist aber nur in den wenigsten Fällen möglich.

Steht dem Franchise-Nehmer ein Ausgleichsanspruch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zu?

Vor gut zwei Jahre ist die richtungsweisende Joop-Entscheidung des Bundesgerichtshofs ergangen. Laut Aussagen von Franchise-Experten hat es sich gezeigt, dass nach diesem Urteil das Thema Ausgleichsanspruch nach Beendigung des Franchise-Vertrages in der Franchise-Wirtschaft immer mehr an Bedeutung gewinnt.
Der BGH entschied damals, dass einem Markenlizenznehmer nach Beendigung des Lizenzvertrages kein Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB zusteht, wenn dieser keine Waren des Lizenzgebers vertrieben hat. Auf Franchise-Verhältnisse angewendet bedeutet dies, dass ein Ausgleichsanspruch beim Dienstleistungsfranchising – hier wird dem Franchise-Nehmer nur die Benutzung von Markenrechten, Geschäftskonzepten oder sonstigem Know-how zugebilligt– ausscheidet. Auch beim Warenfranchising – der Franchise-Nehmer stellt die Waren selbst her – findet kein Ausgleich statt. Der Ausgleichsanspruch kommt demnach nur noch dann zum Zuge, wenn der Franchise-Nehmer wie ein Handelsvertreter vom Franchise-Geber hergestellte Waren vertreibt.
In solchen Fällen kann der Ausgleichsanspruch nur dann wegfallen, wenn dementsprechend § 89b III HGB Anwendung findet. Danach scheidet ein Ausgleichsanspruch aus, wenn der Franchise-Nehmer kündigt (und dies nicht aus wichtigem Grund tut), der Franchise-Geber aus wichtigem Grund kündigt oder eine Vertragsübernahme des Franchise-Vertrages durch einen Dritten an Stelle des Franchise-Nehmers stattfindet.
Ausgleich kann hingegen der Franchise-Nehmer verlangen, wenn die folgenden Kriterien vorliegen:

– das Franchise-Vertragsverhältnis wurde beendet
– der Franchise-Geber hat mit neuen Kunden / Stammkunden, die der Franchise-Nehmer geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile
– und die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände der Billigkeit entspricht.

Diese Anspruchsvoraussetzungen müssen im Einzelfall aber dezidiert betrachtet werden, um eine Ausgleichszahlung zu rechtfertigen. Es ist immer genau zu prüfen wer sind die Neukunden / Stammkunden, hat der Franchise-Geber auch in Zukunft Vorteile aus den vom Franchise-Nehmer geknüpften Geschäftsbeziehung (Prognose) und ist ein Ausgleichsanspruch als billig, sprich aus dem natürlichen Empfinden heraus, als gerecht anzusehen.

Es bleibt also für die Zukunft die Frage weiter bestehen, wie sich die vom BGH aufgestellten Kriterien im Rahmen der konkreten Vertragsgestaltung praktisch umsetzen lassen, um einen Ausgleichsanspruch eventuell modifizieren zu können.