Impressumspflicht bei Franchise-Systemen, ein Urteil könnte klare Verhältnisse schaffen!

Eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts Stuttgarts beschäftigt sich mit der Frage, inwieweit bei einer Aktionswerbung die Identitäten der teilnehmenden Vertragspartner für den Verbraucher kenntlich gemacht werden müssen.

Durch eine Änderung im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist ein Problem für die Franchise-Wirtschaft zu Tage getreten, welches in dieser Form bisher noch nicht vorkam. Danach können Franchise-Systeme mit der Gefahr konfrontiert werden, wegen (angeblich) fehlender Angaben bei Werbung in Printmedien zur Anbieteridentität nach § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG, von Verbraucherschutzorganisationen abgemahnt zu werden. Einige Franchise-Systeme sind davon schon betroffen.

Eine Abmahnung wird damit begründet, dass bei einer Aktionswerbung mit unverbindlichen Preisempfehlungen die Identität und die Anschrift der teilnehmenden Franchise-Nehmer angegeben werden müssen und dies im entsprechenden Fall eben nicht geschieht. Eine solche Pflicht wäre jedoch im Ergebnis ein faktisches Werbeverbot, da für Franchise-Systeme, ab einer bestimmten Größenordnung, eine solche Verpflichtung tatsächlich und rechtlich in der Umsetzung nicht erfüllbar ist und diese den Partnern des Franchise-Systems auch nicht zugemutet werden kann.
Die Angabe aller teilnehmenden Franchise-Nehmer würde angesichts der Zahl, der zu einem System gehörenden Vertragspartner, allein schon deshalb jede Werbeanzeige nicht durchführbar machen. Oft wissen Franchise-Geber in der Vorbereitung einer Werbeaktion nicht, welche Franchise-Partner in welchem Umfang an der Werbung teilnehmen werden. Die Beschaffung derartiger Information wäre mit erheblichem, wenn nicht gar unmöglichen Aufwand verbunden.

Auch rechtliche, vor allem kartellrechtliche Bedenken, hinsichtlich des Preisbindungsverbotes, kommen hier zum Tragen. Denn eine verbindliche Teilnahmeerklärung eines Franchise-Nehmers würde die Preisempfehlung aushebeln und diese zu einer verbindlichen Teilnahmeerklärung umfunktionieren.

Der Deutsche Franchise-Verband hat schon frühzeitig Stellung bezogen und steht mit den Verbraucherorganisationen in enger Verbindung, um eine für die Franchise-Wirtschaft praktikable und schnelle Lösung zu finden. Ein Ansatz ist beispielsweise, dass in einem Werbeprospekt auf eine Internetseite verwiesen wird, auf der die vollständigen Angaben zu den einzelnen Franchise-Nehmern zu finden sind („Medienbruch“).

Dieser Argumentation folgt nun auch in der Urteilsbegründung das Landgericht Stuttgart. Nach Ansicht des Gerichts ist von Bedeutung, dass auf Grund des Art. 7 Abs. 2 S. 1 der Richtlinie 2005/29/EG, auf deren Umsetzung die Regelung des § 5 a Abs. 3 Nr. 2 UWG beruht, die räumliche Beschränkung des Kommunikationsmediums berücksichtigt werden muss. Vom Werbenden kann demnach zwar nicht die Angabe der Identität aller von ihm beworbenen Händler verlangt werden (in dem, dem Urteil zugrundeliegenden Sachverhalt wurde eine Genossenschaft abgemahnt), jedoch muss er sicherstellen, dass dem Verbraucher die Informationen anderweitig zur Verfügung gestellt werden. Eine mögliche Lösung ist nach Ansicht des Gerichts der zuvor erwähnte Medienbruch, sprich der Verweis auf andere Medien (bspw. Internet oder Telefonhotline).
An die Möglichkeit einer weitergehenden flexibleren Umsetzung der aktuellen Rechtslage müsste dennoch gedacht werden, denn die Art und Weise der Identitätsangabe einzelner Franchise-Nehmer ist auch von der Größe des Systems abhängig und damit von der Anzahl der Franchise-Partner.

Jedoch ist dieses Urteil der erste Schritt für eine praktikable Lösung in der Anwendung der neuen Gesetzeslage. Allerdings bleibt abzuwarten, wie andere Gerichte in der Zukunft in vergleichbaren Fällen entscheiden werden, bis eine höchstrichterliche Rechtsprechung in dieser Sache ergangen ist. Bei weiteren Fragen zu diesem Thema können Sie sich gerne an den Deutschen Franchise-Verband e.V. wenden (schmelzle@franchiseverband.com).

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