Preisbindungsverbot: Das Bundeskartellamt erklärt die Spielregeln, auch für das Franchising!

Gastbeitrag: Dr. Daisy Walzel, LL.M. (oec.), Rechtsanwältin, Partnerin DWF Germany Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Köln

Das Bundeskartellamt (BKartA) hat erstmalig offizielle Hinweise zum Preisbindungsverbot im stationären Lebensmitteleinzelhandel (LEH) veröffentlicht. Anhand zahlreicher Beispiele verdeutlicht die Behörde, wo die Grenze zwischen zulässiger Kommunikation und unzulässiger Preisabstimmung zwischen Lieferanten und Abnehmern verläuft. Sie äußert sich dabei auch zum Franchising und erkennt dabei den Ausnahmecharakter dieser Vertriebsform grundsätzlich an.

Einführung

Franchisegeber dürfen ihren Franchisenehmern bekanntlich unverbindliche Preis­em­pfeh­lungen (UVP) geben und diese erläutern. Darüber hinausgehende Abstimmungen oder einseitige Einflussnahmen auf die Weiterverkaufspreise der Abnehmer (gegenüber deren Kunden) sind jedoch kartellrechtlich unzulässig. Bei Verstößen drohen bekanntlich drastische Bußgelder. Auch Schadenersatzansprüche sind möglich.

Da die Preisbindung als besonders schwerwiegende Wettbewerbsbeschränkung gilt, scheidet eine Rechtfertigung dieses Verhaltens in der Regel aus. Das BKartA hat nun aber erstmalig betont, dass Ausnahmen von dieser strikten Regel gerade auch beim Franchising möglich sind. Die Bonner Behörde nähert sich damit offenbar der Auffassung der Europäischen Kommission an. Diese hatte bereits im Jahre 2010 auf die Besonderheiten des Franchisings aufmerksam gemacht.

Was bedeutet dies konkret?

Nach den neuen Hinweisen des BKartA ist das strikte Preisbindungsverbot (freilich) auch bei Aktionen und Sonderangebotskampagnen zu beachten. Entsprechend ist es Lieferanten und Abnehmern beispielsweise verwehrt, sich über Aktionspreise auszutauschen. Eine Abstim­mung von Aktionszeiträumen ist dagegen zulässig.

Beim Franchising soll jedoch eine wichtige Ausnahme gelten. Hier schreibt die Behörde: „Nur in Franchise- und ähnlichen Vertriebssystemen…, kann im Einzelfall unter Effizienzgesichts­punkten die ausdrückliche Bindung des Aktions-Ladenverkaufspreises durch den Hersteller zulässig sein, wenn sie der Koordination einer kurzfristigen Sonderangebotskampagne dient“. Mit anderen Worten: Die Abstimmung von Aktionspreisen soll nach Auffassung der Bonner Behörde beim Franchising „im Einzelfall“ zulässig sein.

Welche Umstände konkret vorliegen müssen, erläutert die Behörde leider nicht. Immerhin vorstellbar sind etwa ausgesuchte Motto-Aktionen (bspw. „Mexikanische Woche“ oder „Alles für den Balkon!“), die einerseits einen einheitlichen Auftritt der dem System angeschlossenen Vertriebspartner demonstrieren, andererseits aber auch zugunsten der Verbraucher günstige Abverkaufs­preise vorsehen. Letztere lassen sich im Regelfall nur bei großen Abverkaufs­mengen darstellen (welche wiederum nur möglich sind, wenn möglichst viele Systempartner an der Aktion teilnehmen).

Auch zur zulässigen Dauer einer solchen Sonderangebotskampagne äußert sich die Bonner Behörde leider nicht. Die Europäische Kommission ist hier klarer. Sie geht von einem Zeitraum von zwei bis sechs Wochen aus.

Insgesamt ist hier freilich äußerste Vorsicht geboten, da eine zu weitgehende Interpretation der Ausnahme zu Bußgeldern führen kann. Das Ergebnis wird jeweils vom Einzelfall abhängen.

Einschränkung

Weitere Einschränkungen vom Preisbindungsverbot zugunsten des Franchisings sehen die Hinweise des BKartA nicht vor. Für die in den Hinweisen ebenfalls erörterten Themen der Spannengarantien, des Datenaustauschs oder der Beendigung von Vertriebsbeziehungen gelten daher (wohl) uneingeschränkt die allgemeinen Regeln. Unternehmen sollten ihre Praxis daher anhand der neuen Hinweise des BKartA überprüfen und hier bei Bedarf – bspw. durch Schulungen oder Merkblätter – nachbessern.

 

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