Pflicht des Franchisegebers zur Auskunftserteilung bei Verstoß gegen das Konkurrenzverbot

Im vorliegenden Fall verstößt der Franchisegeber gegen ein wirksam vereinbartes Konkurrenzverbot. Zur Vorbereitung der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches durch den Franchisenehmer ist es entscheidend, Informationen über den Umsatz des Geschäftslokals zu erlangen, den der Franchisegeber mit der verbotswidrigen Konkurrenztätigkeit erzielt hat. Der Umsatz ist ein relevanter Anhaltspunkt zur Darstellung des entgangenen Gewinns.

Der Franchisenehmer verlangt aber Schadensersatz auf Grund einer möglichen Vertragspflichtverletzung des Franchisegebers. Laut BGH genügt zur Vorbereitung des Schadensersatzanspruchs für das Auskunftsverlangens auch der begründete Verdacht einer Pflichtverletzung und der Wahrscheinlichkeit eines daraus resultierenden Schadens. Der Franchisegeber ist also zur Auskunft verpflichtet.

Sachverhalt

Dem Franchisenehmer wurde vom Franchisegeber fristlos gekündigt. Der BGH entschied jedoch, dass die Kündigung unwirksam war. Während des Verfahrens zur Klärung der Rechtmäßigkeit bzw. Unwirksamkeit der Kündigung betrieb der Franchisenehmer das Geschäftslokal unter anderem Namen in Eigenregie weiter. Der Franchisegeber eröffnete in der Zwischenzeit eine eigen Filiale im exklusiven Vertragsgebiet des Franchisenehmers. Nach höchstrichterlicher Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung des Franchisevertrages verlangt der Franchisenehmer Schadensersatz auf Grund des Verstoßes gegen den Konkurrenzschutz durch den Franchisegeber. Hierzu verlangt der Franchisenehmer Auskunft über den Umsatz des Filialbetriebes zur Berechnung des entgangenen Gewinns.

Begründung des Gerichts

Ein Franchisegeber, der eine außerordentliche Kündigung ausspricht, die sich als unwirksam herausstellt, hat dem Franchisenehmer Schadensersatz zu leisten, wenn der Franchisegeber im Exklusivgebiet des Franchisenehmers einen Eigenbetrieb betreibt. Der Franchisegeber kann sich nicht auf die Begründung stützen, dass er nicht schuldhaft gegen das Konkurrenzverbot verstoßen habe, wenn er die ausgesprochene fristlose Kündigung als wirksam erachtet hat. Der Franchisegeber darf nicht darauf vertrauen, dass die Frage der Konkurrenzschutzklausel in einem laufenden Verfahren zutreffend geklärt ist.

FAZIT

– Dem Franchisenehmer steht ein Schadensersatz gegen den Franchisegeber wegen verbotener Konkurrenztätigkeit auch dann zu, wenn der Franchisenehmer zum betreffenden Zeitpunkt gar kein Franchise-Geschäftslokal mehr betrieben hat. Diesem Sachverhalt liegt ein unwirksam gekündigter Franchisevertrag zu Grunde.
– Der ehemalige Franchisenehmer hat einen umfassenden Auskunftsanspruch über die Umsätze der Konkurrenzfiliale. Dieser Anspruch dient der Berechnung des Schadens auf Grund entgangenen Gewinns.
– Für das Auskunftsverlangen genügt der begründete Verdacht einer Vertragspflichtverletzung und der Wahrscheinlichkeit eines daraus resultierenden Schadens.

Urteil des BGH vom 01.08.2013 – Az. VII ZR 268/11

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Al-Qaida und Franchise: Vom Sinn und Unsinn eines Vergleiches

Mit den neuen Bedrohungsszenarien der Terrororganisation al-Qaida der letzten Tage waren erneut Experten zu hören, die die Struktur von al-Qaida mit einem Franchisesystem vergleichen.
Dieses kam bereits in der Vergangenheit immer mal wieder vor und wurde vom DFV stets als nicht hilfreich, widersinnig und diskreditierend zurückgewiesen. Unsere Auffassung dazu war jeweils: Franchiseorganisationen mit in Deutschland 70.000 selbständigen und mittelständischen Franchiseunternehmern gehören nicht auf eine Stufe mit mordenden und Unheil verbreitenden Terroristen. Auch nicht, um die Strukturen anschaulich vergleichen zu wollen.

Hieraus ergab sich ein Schriftwechsel mit Herrn Professor Dr. Volker Perthes, Direktor der Stiftung Wissenschaft und Politik, (Anlass war am 07. August 2013 ein Interview im Handelsblatt) sowie Eva-Marie Kogel, Redakteurin bei DIE WELT KOMPAKT. Beide erklären den theoretisch-wissenschaftlichen einerseits sowie den journalistischen Hintergrund dieses Vergleiches andererseits aus ihren jeweiligen Perspektiven.

Dabei lässt sich Herr Professor Perthes zitieren: „Inhaltlich haben Sie unrecht, nicht nur weil ein Vergleich eben keine Gleichsetzung ist. Vielmehr ist es sowohl in der Kriminalistik wie in der Politischen Wissenschaft durchaus üblich, zur Erklärung der Strukturen von kriminellen und terroristischen Organisationen auf Modelle aus der Wirtschaft (etwa: ‚straff geführter Konzern‘ oder eben ‚Franchising‘) oder aus dem Militärischen (‚command and control‘) zurückzugreifen. Tatsächlich lernen solche Organisationen von entsprechenden legalen Strukturen und ‚Geschäftsmodellen‘ aus Wirtschaft, Vereinsleben und Militär“.

Und Frau Kogel bezieht wie folgt Stellung: „Selbstverständlich liegt mir nichts ferner, als die Diskreditierung des Franchiseprinzips. Als Bild, um die Funktionsweise von al-Qaida zu erklären, halte ich es aber für sehr nützlich. (…..) Aus journalistischer Sicht ist es von besonderer Bedeutung zur Erklärung des Neuartigen auf bekannte Bilder zurückzugreifen. Selbstverständlich sind damit aber auch gewisse Unschärfen verbunden. Das ist unumgänglich“.

Beide unterstreichen noch, dass die Leser an dieser Stelle zu differenzieren in der Lage seien und keine falschen Schlüsse in Bezug auf die Franchisewirtschaft zögen.

Diese Positionen sind für sich genommen verständlich. Ob es jedoch im Interesse der Franchisewirtschaft selbst ist, regelmäßig mit Terroristen in einem Atemzug genannt zu werden („Bastion des Franchise-Terrorismus“ als Titel in DIE WELT KOMPAKT am 08. August 2013 etwa), sei dahingestellt. Nein, sie wird sich weiterhin klar von jedweden populistischen Vergleichen distanzieren – denn die Gefahr, dass nicht alle Leser zu differenzieren in der Lage sind, konnte bislang nicht widerlegt werden. Zu klären ist, ob – fernab der Öffentlichkeitswirksamkeit – der Vergleich überhaupt auch strukturell-inhaltlich belastbar ist.

Torben Leif Brodersen

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Haftet der Franchisegeber für Wettbewerbsverstöße des Franchisenehmers?

Der Franchisenehmer ist ein unabhängiger und selbstständiger Unternehmer ist. Er handelt im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Er ist Vertragspartner seiner Kunden und Lieferanten und ist für sein Handeln haftungsrechtlich selbst verantwortlich. Eine für die Praxis wichtige Ausnahme gilt aber im Bereich des Wettbewerbsrechts. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann ein Franchisegeber für wettbewerbswidrige Handlungen bzw. unlautere Werbung seiner Franchisenehmer von Dritten in Anspruch genommen werden.

Nach § 8 Abs. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb kann ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch auch gegen den sogenannten „Betriebsinhaber“ (Franchisegeber) begründet sein, wenn der Wettbewerbsverstoß in seinem Geschäftsbetrieb von einem „Beauftragten“ (Franchisenehmer) begangen worden ist. Nach Sinn und Zweck des UWG soll verhindert werden, dass der Betriebsinhaber sich bei Wettbewerbsverstößen hinter mehr oder weniger von ihm abhängigen Dritten verstecken kann. Der BGH begründet dies damit, dass dem Betriebsinhaber die Erweiterung seines Geschäftsbereichs durch den „Beauftragten“ zugutekommt und der Betriebsinhaber diesen Risikobereich beherrschen kann.

Folgende Voraussetzungen müssen hierbei vorliegen:
– der Erfolg der Handlung des Beauftragten muss zumindest auch dem Betriebsinhaber zugutekommen
– der Betriebsinhaber muss einen bestimmten Einfluss auf die Tätigkeit des Beauftragten haben

Dies gilt auch für selbstständige Unternehmer, sprich eben auch für Franchisenehmer.

Die Impressumspflicht bei Werbeflyern oder Anzeigen in Zeitschriften bzw. Zeitungen ist ein solcher Bereich bei dem der Franchisegeber für Handlungen des Franchisenehmers haftbar gemacht werden kann (siehe vorangegangene Blog-Beiträge). Bei einem Verstoß gegen jene Impressumspflicht durch den Franchisenehmer greift die wettbewerbsrechtliche Verantwortung des Franchisegebers. Doch diese Haftung greift nur dann, wenn auch ein Verschulden des Franchisegebers vorliegt. Daher kann die Zurechnung der wettbewerbswidrigen Handlung des Franchisenehmers in Bezug auf den Franchisegeber auch nur dann entfallen, wenn der Franchisegeber selbst alles getan hat, um den Franchisenehmer zur Einhaltung der Wettbewerbsregelungen anzuhalten.

FAZIT

Wie kann der Franchisegeber sich dem Verschulden entziehen: Durch Aufklärung und vorgefasste, wie auch dokumentierte Verhaltensregeln!

Dies wären bspw. folgende zu regelnde Bereiche:
– Im Franchisevertrag wird zur Einhaltung der Regeln des Wettbewerbsrechts aufgefordert.
– Regionale Werbemaßnahmen des Franchisenehmers können unter Zustimmungsvorbehalt gestellt werden (Wichtig ist aber die Preisgestaltungsfreiheit hierbei zu beachten!).
– Hinweis im Handbuch auf haftungsrelevante Werbeformen (z.B. Impressumspflicht).

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1. Franchise Matching Day in Mainz am 16.11.2013: Neues Eventformat wird begeistert aufgenommen

Die renommierten Franchisegeber Bodystreet, Engel & Völkers, Joey´s Pizza Service, Kamps und Town & Country Haus stehen den Besuchern als “living pages” auf der Fachveranstaltung zur Verfügung. Das außergewöhnliche Eventformat findet am Samstag, 16. November 2013 ganztags in der Alten Lokhalle in Mainz statt und wird vom Deutsche Franchise-Verband (DFV) gemeinsam mit der Agentur Cox Orange aus Wien veranstaltet.

Das Besondere dieser Veranstaltung in der Landeshauptstadt von Rheinland-Pfalz sind der ausschließliche Franchisebezug sowie die innovative Vermittlung von Know-how. Im Zentrum steht das ?matchen? von Franchisenehmer-Interessenten und Franchisegebern. Ergänzt wird das Angebot durch ?living pages? und “world cafés”. Die Living pages sind Geschäftsführer bekannter Franchisesysteme, die ihre Sichtweise zum Erfolg im Franchising darlegen, bei den world cafés durchläuft der Interessierte den Weg zum erfolgreichen Franchisenehmer an Expertentischen.

Wer Erfolg hat, hat etwas zu erzählen
Trägt man sich mit dem Gedanken ein Unternehmen zu gründen, sind erfolgreiche Unternehmerpersönlichkeiten eine gute Orientierungshilfe. Der erste Franchise Matching Day bietet die einmalige Chance in unterschiedliche Franchisesysteme hineinzuschnuppern und die erfolgreichen Geschäftsführer persönlich kennenzulernen, erklärt Torben Brodersen, Geschäftsführer des Deutschen Franchise-Verbandes. Neben den bereits erwähnten Franchiseunternehmen haben sich für eine Teilnahme auch bekannte Namen wie Home Instead Seniorenbetreuung, Mrs.Sporty, PROMEDICA PLUS, Schmidt Küchen und VBC angemeldet. Ebenso wird KFC, Mail Boxes Etc., Musikschule Fröhlich, Nordsee, personal total, The Body Shop, Tiroler Bauernstandl, Ytong Bausatzhaus und Domino?s Pizza vertreten sein.

Veranstalter sind der Deutsche Franchise-Verband e.V. und die Cox Orange GmbH, eine Wiener Marketing- und PR-Agentur, die für Österreich erfolgreich eine neue Franchisemesse entwickelte und damit zum Österreichischen Staatspreis für Marketing nominiert wurde.

www.franchise-matchingday.de

Franchise Matching Day

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Kündigungs- und Vertragsstrafenklauseln in Vertriebsverträgen

Ein Vertriebsvertrag mit einem nebenberuflich tätigen Handelsvertreter sieht nach einer Laufzeit von drei Jahren für eine Vertragskündigung eine Frist von zwölf Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres vor. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes ist diese Klausel wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam. Auch eine Vereinbarung in den AGB, wonach eine Vertragsstrafe unabhängig von dem Verschulden des Vertragspartners verwirkt werden kann, benachteiligt diesen unangemessen.

Sachverhalt

Eine Gesellschaft vermittelt für an andere Unternehmen Versicherungen und Kapitalanlagen. Diese schloss einen formularmäßigen Finanzdienstleistungsvermittlungsvertrag mit einem nebenberuflich tätigen Handelsvertreter als Finanzdienstleister ab. Der Vertrag enthielt außerdem ein vertragliches Wettbewerbsverbot sowie eine Regelung über “Vertragsdauer, Kündigung, Vertragsbeendigung”. Danach sollte eine Vertragskündigung nach einer Laufzeit von drei Jahren nur unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres zulässig sein.

Im Folgenden wurde im Rahmen eines formularmäßigen Zusatzvertrages u.a. eine Vereinbarung über einen Vertragsstrafenanspruch der Gesellschaft bei Wettbewerbsverstößen des Handelsvertreters geschlossen.

Der BGH stellte bei der Überprüfung der Kündigungsklausel die Unwirksamkeit fest. Die Kündigungsfrist wurde durch die von der Gesellschaft gestellte AGB Vertragsbestandteil. Die Klausel unterlag damit der Inhaltskontrolle gem. § 307 Abs. 1 BGB. Dieser hielt sie nicht stand. Die Vereinbarung benachteiligte den für die Gesellschaft im Nebenberuf tätigen Handelsvertreter entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Ein nebenberufliches Handelsvertreterverhältnis soll nach der gesetzlichen Regelung rascher beendet werden können als das Vertragsverhältnis eines Handelsvertreters im Hauptberuf, für den bei vergleichbarer Vertragsdauer von über fünf Jahren eine Kündigungsfrist von sechs Monaten für den Schluss eines Kalendermonats maßgeblich wäre. Die Gegenansicht einer geringeren Schutzbedürftigkeit des Handelsvertreters lehnt der BGH ab. Denn ein Handelsvertreter kann im Nebenberuf durch die lange Kündigungsfrist in unbilliger Weise daran gehindert werden, einen existenzsichernden Hauptberuf bei einem konkurrierenden Unternehmer zu ergreifen.

Weiterhin greift auch nicht die Regelung über die Vertragsstrafe. Schließlich hält die Vertragsstrafenvereinbarung der von der Gesellschaft verwendeten AGB der Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 BGB ebenfalls nicht stand. Denn eine Vereinbarung in den AGB, wonach eine Vertragsstrafe unabhängig von dem Verschulden des Vertragspartners verwirkt werden kann, benachteiligt diesen unangemessen.

Fazit

Es bleibt zu klären, ob dieses Urteil auch analog bei Franchiseverträgen herangezogen werden kann. Doch die Entwicklung im Franchiserecht zeigt, dass das Handelsvertreterrecht zur Einschätzung über die Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit von Regelungen in Franchiseverträgen verstärkt herangezogen wird. Daher sollte auch dieses Urteil die Franchisewirtschaft sensibilisieren inwieweit bzw. in welcher Form Kündigungs- und Vertragsstrafenklauseln bei Franchiseverträgen ausgestaltet werden können.

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5. Ergebnis aus der DFV-Umfrage zum Existenzgründungsgeschehen in Deutschland

Im Folgenden finden Sie ein weiteres Ergebnis aus der DFV-Umfrage, die seit Frühjahr 2013 auf der Verbandswebsite www.franchiseverband.com zu finden ist. Heute:

Glauben Sie, Existenzgründer bzw. Gründungsinteressenten erhalten bei ihren Vorhaben ausreichend Unterstützung von Arbeitsagenturen?

Transparenz-Fördermöglichkeiten

Zusammenfassung:
• Die oben erwähnte Veränderung beim Gründungszuschuss spielt bei dieser Auswertung eine entscheidende Rolle: Dieser ist Anfang 2012 von einer Ist-Leistung in eine Ermessens-Leistung umgewandelt worden für deren Vergabe die Betreuer in den Arbeitsagenturen verantwortlich zeichnen.
• In dieser Zeit ist ein Rückgang bei der Vergabe des Zuschusses von 80 Prozent festzustellen.
• Auch wenn es sich hierbei um einen sehr zentralen Einzelaspekt bei den Aktivitäten der Arbeitsagenturen handelt, erlaubt dieser doch – mit Blick auf das Ergebnis – Rückschlüsse auf die gesamte Leistung der Arbeitsagenturen beim Thema Existenzgründungen.

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Der Franchisegeber kündigt dem Franchisenehmer ungerechtfertigt: Was sind die Folgen?

In einer Entscheidung des OLG München musste der Sachverhalt geklärt werden, welche Ansprüche einem Franchisenehmer gegen den Franchisegeber zustehen, wenn zu Unrecht eine außerordentliche Kündigung des Franchisevertrages ausgesprochen wurde.

Das Gericht sprach einen Schadensersatz für z.B. Neuanschaffungen von Geräten im Geschäftslokal oder anteilig gezahlte Franchisegebühren dem Franchisenehmer zu. Weiterhin musste die Frage einer möglichen Auskunftsverpflichtung von Seiten des Franchisegebers hinsichtlich gemachter Umsätze und Gewinne beantwortet werden. Nach Ansicht der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist der Auskunftsanspruch aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gem. § 242 BGB abzuleiten und kann aufgrund der Rechtsbeziehung des Franchisevertrages geltend gemacht werden. Weiterhin gehört auch zum Schaden der entgangene Gewinn. Komplexer gestaltet sich hier die Klärung des Zeitraumes, welcher für den entgangenen Gewinn festgesetzt werden sollte. Zu klären war, ob nur die Restlaufzeit des ersten festen Franchisevertrages oder aber eine mögliche Ausdehnung des Zeitraumes auf eine Vertragsverlängerungsoption mit einbezogen wird. Wäre der Franchisenehmer nicht durch die unberechtigten Kündigungen ausgesperrt und der Franchisevertrag zwischen den Parteien fortgeführt worden, dann hätte der Franchisegeber weder einem anderen Franchisenehmer gestatten dürfen, ein Geschäftslokal zu eröffnen, noch hätte für den Franchisegeber ein Anlass bestanden, eine solche vertragswidrige Gestattung vorzunehmen. Als Berechnungsgrundlage für den entgangenen Gewinn wird der Franchisenehmer so gestellt, als wenn der Franchisevertrag weiter fortgeführt werden würde und der Franchisegeber ordnungsgemäß seinen Pflichten aus dem Vertragsverhältnis nachgekommen wäre. Nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge ist davon auszugehen, dass ein Franchisenehmer – im Hinblick auf den Umfang der bei Eintritt in das Franchisesystem getätigten Investitionen und der mit einem Ausscheiden aus diesem Franchisesystem verbundenen Schwierigkeiten einer neuen Wettbewerbspositionierung auf dem Markt – von einer ihm einseitig zustehenden Verlängerungsoption eines zunächst über fünf Jahre laufenden Franchisevertrages um weitere fünf Jahre Gebrauch machen wird. Nach Ansicht des Gerichts war von einem solchen gewöhnlichen Verlauf zu Beginn des Franchiseverhältnisses auszugehen.

FAZIT

Bevor eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen wird, muss der Kündigungsgrund auf die Wirksamkeit hin genau überprüft werden. Die Rechtsfolgen können sonst hohe Kosten mit sich bringen:

– Bei einer nicht gerechtfertigten Kündigung sind alle Schäden zu ersetzen, welche auf Grund der unbegründeten Kündigung anfallen.
– Es besteht eine Auskunftsverpflichtung von Seiten des Franchisegebers, welche Umsätze er in dem gekündigten Vertragsgebiet erzielt hat.
– Bei einer bestehenden Option der Verlängerung des Franchisevertrages ist eine mögliche Wahrnehmung dieser Option mit in die Schadensberechnung einzubeziehen.

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4. Ergebnis aus der DFV-Umfrage zum Existenzgründungsgeschehen in Deutschland

Im Folgenden finden Sie ein weiteres Ergebnis aus der DFV-Umfrage, die seit Frühjahr 2013 auf der Verbandswebsite www.franchiseverband.com zu finden ist. Heute:

Glauben Sie, Existenzgründer bzw. Gründungsinteressenten erhalten bei ihren Vorhaben ausreichend Unterstützung durch finanzielle Fördermöglichkeiten?

Ausreichend-Fördermöglichkeiten

Zusammenfassung:
• Auch bei dieser Frage zeichnet sich nach der Einstellung der Teilnehmer Optimierungsbedarf ab.
• Finanzielle Unterstützung in Form von finanziellen Fördermöglichkeiten ist notwendig für die allermeisten Existenzgründer.
• Wenn transparent und offensiv über Unterstützungen durch Fördermöglichkeiten informiert würde (siehe III), würde sich auch dieser Wert positiv verändern.
• Einen Beitrag zu diesem Ergebnis wird auch die drastische Kürzung beim Gründungszuschuss seit Anfang 2012 haben.

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