Internetvertrieb und Franchising: Teil 1 Die Beschränkung der Vertriebsfreiheit für Franchisenehmer?

In den folgenden Blog-Beiträgen wird in mehreren Teilen der Internetvertrieb, als einen der wichtigsten Absatzmärkte für Franchisesysteme beleuchtet. Der heutige Teil befasst sich mit den Grundsätzen des Vertriebs im Internet und seinen möglichen Beschränkungen für Franchisenehmer.

Einleitung

Die Bedeutung des Internetvertriebs nahm über die letzten Jahre immer weiter zu. Durch die zunehmende Relevanz und Nutzung des Internets als Vertriebsplattform entstanden entsprechend auch rechtliche Fragen, die es zu klären galt – z.B., ob der Internetvertrieb generell untersagt werden kann und, wenn ja, unter welchen Voraussetzungen.
Grundsätzlich gilt auch im Internet die Vertriebsfreiheit. D.h., dass es jedem Händler erlaubt sein muss, das Internet für seine Produkte zu nutzen.
Durch die Möglichkeit schnell und viele Kunden über das Internet anzusprechen, würde ein Verbot eine eigene Webseite zu betreiben, eine schwere Wettbewerbsbeschränkung darstellen. Solch eine Beschränkung ist auch laut EuGH grundsätzlich nicht aufgrund des Kartellrechts möglich.

Beschränkungen des Internetvertriebs

Allerdings ist der Internetvertrieb nicht komplett uneingeschränkt.
Franchisegeber dürfen ihren Franchisenehmern Vorgaben hinsichtlich Art und Weise des Internetvertriebs machen.

Übertragung der Anforderungen

Es ist jedoch umstritten, welche Anforderungen im Einzelnen gestellt werden dürfen.
Im Grundsatz muss der Onlinevertrieb nämlich mit dem Vertriebsmodell im Einklagen stehen.
Franchisegeber können damit die Qualitätsanforderung an den Internetvertrieb stellen, die sie auch im sonstigen Vertrieb als Maßstab haben.
Damit lässt sich sagen, dass all die Qualitätsvorgaben an den Internetvertrieb zulässig sind, wenn sie nach Zweck, Art, Umfang und Intensität den zulässigerweise gestellten Vorgaben des „Offlinevertriebs“ entsprechen.
Die Zulässigkeit der Vorgaben des Franchisegebers im „Offlinevertrieb“ sind jedoch durch die konkrete Art des Unternehmens und Vertriebs bedingt, und damit dann auch entsprechend die Zulässigkeit der Vorgaben für den Onlinevertrieb – es gelten die Zulässigkeitsvoraussetzungen entsprechend.
Dabei sind die Grundsätze des Pronuptia-Urteils anzuwenden. In diesem Urteil hat der EuGH festgestellt, dass die Klauseln, die das Funktionieren des Franchisesystems sicherstellen, nicht vom Kartellverbot erfasst werden. Durch dieses Urteil konnte vor allem das Know-How, als auch die Identität eines Unternehmens weitgehender geschützt werden.

Zwischenfazit

Mithin lässt sich erst einmal festhalten, dass eine grundsätzliche Vertriebsfreiheit im Internet vorhanden ist. Gerade im Bereich des Franchisings lässt sich diese aber aufgrund von Qualitätsanforderungen durch den Franchisegeber beschränken.

Im kommenden Beitrag wird dann auf die folgenden Themen Bezug genommen:
– Preisvorgaben
– Bestpreisklauseln
– Corporate Designs

Verfasser: Arne Dähn

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