Fragen zum Franchiserecht: Unangemessene Benachteiligung eines Franchisenehmers durch Laufzeitregelung?

Kann der Franchisenehmer durch eine entsprechende Laufzeitregelung im Franchisevertrag unangemessen benachteiligt werden? Dieser Frage geht das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. in seiner Urteilsbegründung nach. Doch was war passiert:

Sachverhalt

Der Franchisegeber betreibt eine Autoglaserei für Reparaturen und Neuverglasungen. Franchisenehmer und Franchisegeber schlossen einen Franchisevertrag, den der Franchisenehmer sieben Jahre später kündigen wollte. Dabei sprach der Franchisenehmer eine außerordentliche sowie eine hilfsweise ordentliche Kündigung aus. Der Franchisegeber wollte im Zuge dessen vom Gericht festgestellt wissen, ob der Franchisevertrag rechtmäßig bzw. durch welche Art von Kündigung überhaupt beendet wurde.

Begründung des Gerichts

Laut Franchisevertrag durfte der Franchisenehmer außerordentlich kündigen, wenn er innerhalb von zwei Monaten nach Kenntniserlangung des Kündigungsgrundes die Kündigung aussprach. Diese Frist hielt er vorliegend nicht ein.

Die hilfsweise erklärte Kündigung griff allerdings durch. Im Franchisevertrag war hingegen vereinbart, dass der Franchisevertrag sich automatisch um fünf Jahre verlängert, wenn eine Partei diesen nicht zwölf Monate vor seinem Ablauf gekündigt hat.

Diese Regelung empfand der Franchisenehmer als unangemessene Benachteiligung und hielt sie deshalb nach § 307 Abs. 1 BGB für unwirksam.
Das OLG stellte jedoch fest, dass eine solche vorformulierte Vertragslaufzeit, mit einer Erstlaufzeit von zwei Jahren und einer entsprechenden automatischen Verlängerung um jeweils fünf Jahre, wirksam sei. Sie verstoße weder im Einzelnen, noch in einer Gesamtschau gegen das Gebot von Treu und Glauben und sei deshalb auch nicht unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB.
Beide Parteien haben schützenswerte Interessen, denen durch lange Vertragslaufzeiten sowie ausreichenden Kündigungsfristen Rechnung getragen wird.

Fazit

Es bleibt festzuhalten, dass weder die „automatische“ Vertragsverlängerung um jeweils fünf Jahre, noch die Kündigungsfrist von zwölf Monaten eine unangemessene Benachteiligung darstellt. Auch in ihrer Gesamtschau mit einer Erstlaufzeit von zwei Jahren ist ein Verstoß gegen Treu und Glauben nicht festzustellen.

Verfasser: Arne Wolf Dähn

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Franchise-Sprechtag am 02.03. in der DFV-Geschäftsstelle in Berlin

Am Dienstag, den 02. März 2016 veranstaltet der Deutsche Franchise-Verband e.V. (DFV) von 10 bis 16 Uhr einen Sprechtag in der Geschäftsstelle in Berlin.

Michaela Fischer, Leiterin der Franchisegeber-/nehmer-Beratung des DFV, steht interessierten Franchisegebern und -nehmern an diesem Tag für eine individuelle 45-minütige Beratung zur Verfügung.

Falls Sie sich für das Thema Franchising interessieren oder bereits eine Selbstständigkeit mit Franchise anstreben und erste Fragen zu diesem Thema haben, melden Sie sich zu einem Einzelgespräch beim DFV an.

Unter anderem werden auch Fragen zu folgenden Punkten beantwortet:

  • Voraussetzungen für eine Franchisepartnerschaft und Auswahl eines geeigneten Franchisesystems/ -partners
  • Franchisevertrag
  • Finanzierung eines Franchisebetriebs bzw. eines -systems
  • Aufbau eines Franchisesystems/-betriebs
  • Unterstützung durch den Deutschen Franchise-Verband e.V.

Frau Denise Hockarth nimmt Anmeldungen unter Tel: 030-2789020 oder unter: hockarth@franchiseverband.com entgegen.

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Leistungen des DFV: die Mediation, ein Angebot zur Konfliktlösung

Das richtige Management bei Krisen in einer Franchisepartnerschaft

In jeder guten Partnerschaft kann es zu Meinungsverschiedenheiten kommen – da bildet die Partnerschaft zwischen Franchisegeber und Franchisenehmer keine Ausnahme.
Auftretende Krisen sollten schon frühzeitig erkannt und vor allem angesprochen werden. Denn der Austausch und die Kommunikation ist entscheidend, um rechtzeitig einen möglichen Weg zur konstruktiven Lösung aufzeigen zu können. Dabei gibt es eine goldene Regel: je früher die Ansprache von Unzufriedenheit und Missstand erfolgt, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit einer Einigung. Ein Instrument hierfür ist die regelmäßige Zufriedenheitsbefragung der Franchisepartner, die bspw. über den DFV-System-Check erfolgt.

Alternative zum Gerichtsverfahren

Gerichtsprozesse können sehr langwierig sein, verbrauchen viele Ressourcen, wie Zeit, Energie und Geld. Auch mit dem Gang zum Gericht ist es meistens schon zu spät, um ein bereits schon erschüttertes Vertrauen wieder aufbauen zu können. Denn eine geglückte Krisenkommunikation kann nur das Ziel verfolgen die Franchisepartnerschaft für eine gemeinsame Zukunft zu rüsten und weiter auszubauen.

Die Mediation

Die Mediation ist ein Verfahren, welches durch einen Mediator moderierend begleitet wird. Vom Mediator werden keine Entscheidungen getroffen, keine Empfehlungen und keine Vorschläge für eine mögliche Konfliktregelung formuliert. Wichtigste Grundidee der Mediation ist die Eigenverantwortlichkeit der Konfliktparteien: Der Mediator ist verantwortlich für den Prozess, die Parteien sind verantwortlich für den Inhalt. Dahinter steht der Gedanke, dass die Beteiligten eines Konflikts selbst am besten wissen, wie dieser zu lösen ist, und vom Mediator lediglich hinsichtlich des Weges dorthin Unterstützung benötigen. Ohne Zustimmung der Parteien kann keine verbindliche Entscheidung gefällt werden. Der Mediator überlässt die Entscheidung ganz den Konfliktbeteiligten, also macht er auch keine Kompromissvorschläge.

Was bedeutet die Mediation im Einzelnen

DFV-Mitglieder können Mediationsverfahren in Anspruch nehmen, wenn Franchisegeber und einem Franchisenehmer bei Streitigkeiten eine gütliche, außergerichtliche Einigung wünschen.

Mediation ist…

  • ein außergerichtliches Konfliktbearbeitungsverfahren,
  • in dem alle am Konflikt Beteiligten gleichermaßen akzeptiert, offen und vertraulich
  • mit Unterstützung eines externen, unparteilichen Dritten (dem Mediator)
  • freiwillig, eigenverantwortlich und gemeinsam
  • eine fall- und problemspezifische Konfliktregelung bzw. Konfliktlösung erarbeiten.

Ziele von Mediation sind…

  • konstruktive,
  • individuelle,
  • zukunftsorientierte,
  • kooperative,
  • tragfähige, das heißt
  • dauerhafte
  • Konfliktregelungen – nach Möglichkeit mit Gewinn für alle Beteiligten.

Mediation ist nur der geeignete Weg, wenn alle Konfliktbeteiligten das Mediationsverfahren wollen!

Bei weitergehenden Fragen kontaktieren Sie Jan Schmelzle unter: schmelzle@franchiseverband.com

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Der DFV Rechtsausschuss spricht seinem Mitglied RA Prof. Dr. Eckhard Flohr Dank für langjährige Verdienste aus

Der Rechtsausschuss des DFV war zum Jahresauftakt zu Gast bei den DFV Experte der LADM Partnerschaftsgesellschaft in Düsseldorf.

RA Prof. Dr. Eckhard Flohr scheidet aus dem Rechtsausschuss aus

Seit nunmehr fast 28 Jahren hat Prof. Flohr die inhaltliche Positionierung des Rechtsausschusses und damit auch die Richtliniensetzung in franchiserechtlichen Fragestellungen des Deutschen Franchise-Verband e.V. maßgeblich mitgeprägt. Nach nun fast 40 Jahren anwaltlicher Beratung hieß es für ihn, sich schrittweise aus der Verbandsmitarbeit zurück zu ziehen. Im Zuge dessen gab Prof. Flohr sein Ausscheiden aus dem Rechtsausschuss im Herbst vergangenen Jahres bekannt. Bei der Jahresauftaktsitzung hieß es nun Abschied zu nehmen. Die Kollegen RA Reinhard Böhner und RA Günter Erdmann hielten hierzu eine Laudatio und der Vizepräsident des DFV Holger Blaufuß bedankte sich im gesamten Namen des Vorstandes für die verdienstvollen Leistungen in den vergangen Jahrzehnten.

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Der Deutsche Franchise-Verband (DFV) e.V. bedankt sich für die jahrzehntelange vertrauensvolle Zusammenarbeit!

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Zeitenwende Digitalisierung – Aus Chancen Erfolge im Franchising machen!

Am Mittwoch, den 17. Februar 2016 fand in Bonn die Jubiläumsfeier des Deutschen Franchise-Instituts (DFI) anlässlich seines 25 jährigen Bestehens statt. Diese wurde mit einer Auftaktveranstaltung zum Thema Digitalisierung begangen.

Hierbei standen die Herausforderungen, Strategien & Handlungsansätze für Franchisesysteme im Zuge der Digitalisierung im Vordergrund.

Die Teilnehmer hörten spannende Vorträge zu folgenden wichtigen Aspekten der digitalen Transformation:

  • Auswirkungen des digitalen Wandels auf Franchisesysteme
  • Entwicklungen und Trends im Online-Marketing
  • Vertrieb und Markenpositionierung „Online“ und „Stationär“ im erfolgreichen Einklang
  • Rechtliche Ausgestaltung digitaler Trends im Franchising
  • Digitale Kommunikation zwischen Franchisegeber, -nehmer und den Kunden
  • Strategien für die Trends der Zukunft

und diskutierten diese anschließend angeregt mit den vortragenden Experten von Google, dem IFH Institut für Handelsforschung, BabyOne, Vapiano, Gecco sowie von SCHLARMANNvonGEYSO.

„Für Franchisesysteme geht es jetzt darum, sich der Herausforderungen des umfassenden digitalen Wandels bewusst zu werden und sich optimal dafür zu rüsten, um mit ihren Geschäftsmodellen und Produkten zukunftsfähig zu bleiben.

Bei diesem Prozess möchten wir die Unternehmen kontinuierlich und professionell mit unserem Seminarangebot unterstützen. Neben dieser ersten Veranstaltung werden in diesem Jahr noch weitere folgen. Zusätzlich wird sich der Deutsche Franchise-Verband e.V. (DFV) der Digitalisierung in einem gesonderten Ausschuss widmen, um die Transformation von Franchisesystemen in das digitale Zeitalter zu begleiten und vor allem voranzutreiben“, erklärt DFI-Geschäftsführer Torben L. Brodersen.

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Fragen zum Franchiserecht: Gebietsschutz, wann greift er und wie weit darf er gehen?

Eine wesentliche Entscheidung des OLG Düsseldorfs beschäftigt sich mit dem franchiserelevanten Thema des Gebietsschutzes, welches immer wieder für franchiserechtliche Diskussionen und Auslegungsfragen sorgt. Dem Urteil liegt der Sachverhalt zugrunde, dass ein Franchisenehmer im Hamburger Hauptbahnhof ein Schnellrestaurant betreibt. Der Franchisegeber plant in einer geringen Entfernung zum Ladenlokal des Franchisenehmers ein weiteres, im erheblich größeren Umfang. Dagegen möchte der Franchisenehmer vor Gericht vorgehen. Zur Entscheidungsfindung müssen folgende Klauseln im Franchisevertrag ausgelegt werden:

  1. „Dem Franchisenehmer wird weder ausdrücklich noch implizit ein ausschließliches Recht für ein Gebiet, ein Schutz oder sonstige Rechte hinsichtlich des benachbarten Gebiets, Umfelds oder des Marktes der Verkaufsstelle gewährt.
  2. Der Franchisegeber behält sich das Recht vor, die Marken, das System und das Systemeigentum oder sonstige Marken, Namen oder Systeme im Zusammenhang mit Produkten oder Leistungen (……) in jeder Weise oder an jedem anderen Ort als der Verkaufsstelle zu nutzen und anderen Parteien das Recht solcher Nutzung zu gewähren.“

Entscheidungsgründe

In der Entscheidung spricht das OLG Düsseldorf dem Franchisegeber keine Konkurrenzschutzpflicht zu, welche die Eröffnung des Eigenbetriebes in unmittelbarer Nähe zum Franchisebetrieb des Franchisenehmers untersagen würde. Es stellt fest, dass ein vertraglich vereinbarter Gebietsschutz nicht besteht. Eine vertragsimmanente (zum Wesen des Vertrages dazugehörende) Konkurrenzschutzpflicht wird vom Gericht auch abgelehnt. Die besagte Verpflichtung ist nach Ansicht des Gerichts erst dann gegeben, wenn durch die konkurrierende Tätigkeit des Franchisegebers die wirtschaftliche Existenz des Franchisenehmers nachhaltig gefährdet wird. Erst dann kann dem Franchisegeber nach Treuepflichtgesichtspunkten das Betreiben eines eigenen Ladenlokals untersagt werden. Dies liegt nach Auffassung des Gerichts hier aber nicht vor.

Fazit

Das Gericht folgt der herrschenden Meinung der Literatur. Es bestätigt, dass der Franchisenehmer in Fragen des Konkurrenzschutzes grundsätzlich auf die Regelung im Franchisevertrag verwiesen werden muss. Wichtig ist aber zu wissen, dass bei einer Existenzgefährdung des Franchisenehmers dem Franchisegeber ein Unterlassungsanspruch droht.

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Franchisenehmer-Erfolgsgeschichte: Vom Franchise Matching Day 2014 zum global office-Franchisepartner 2015

Im heutigen Interview erzählt global office-Franchisepartner Torsten Röcher aus Köln wie er zu seinem Franchisesystem kam und was Franchise für ihn bedeutet.

Torben L. Brodersen: Sie sind seit 2015 Franchisepartner von global office. Beim Franchise Matching Day 2014 sind Sie mit dem System in Kontakt gekommen. Hatten Sie schon vorab vor sich in diesem Bereich selbstständig zu machen oder hat sich der Kontakt zu global office erst beim Franchise Matching Day ergeben und Sie überzeugt?

Torsten Röcher: Ende 2014 befand ich mich in einer Phase der beruflichen Neuausrichtung und habe unterschiedliche Optionen verfolgt. Selbstständigkeit spielte hierbei grundsätzlich eine Rolle, Franchise und global office zunächst noch nicht.

Den Franchise Matching Day habe ich über einen Newsletter entdeckt, global office selbst über die Ausstellerliste. Die richtige Information zum richtigen Zeitpunkt! Nach einem ersten telefonischen Kontakt war mir schnell klar, dass sich ein persönliches Gespräch mit den Mitarbeiterinnen von global office auf der Veranstaltung nicht nur lohnt, sondern auch eine große Chance bietet.

Dem sympathischen Erstkontakt in Köln folgte sehr schnell ein weiterführendes Gespräch in der Systemzentrale in Montabaur. Spätestens danach hat mich global office überzeugt.

Torben L. Brodersen: Waren Sie vorher auch schon beruflich selbstständig oder im Angestelltenverhältnis tätig? Wenn ja, wo liegt hierbei für Sie der Unterschied.

Torsten Röcher: Ich bin nach meiner Ausbildung zum Bankkaufmann stets im Angestelltenverhältnis tätig gewesen und habe berufsbegleitend studiert. Der Wunsch nach einer selbstständigen Tätigkeit wuchs im Laufe der Jahre zwar stetig an, doch mit der Gründung einer Bank ist es eben nicht so einfach. Für andere Optionen fehlten mir damals der Mut und die richtige Idee. Beides kam 2014.

Wo liegt der Unterschied der Selbstständigkeit? Im Wesentlichen in der Tatsache, gestalten und bewegen zu können. Mich selbst zu führen, für mich selbst und meine Mitarbeiter verantwortlich zu sein. Die Entscheidungen, die ich treffe, betreffen mich und mein Business. Verantwortung habe ich auch früher übernommen, doch nie vollumfassend – von der Akquisition über Marketing bis zur Buchhaltung und Personal. Und alles für ein Ziel: Den Aufbau und Erfolg meines Unternehmens.

Torben L. Brodersen: Warum haben Sie sich für ein Franchisesystem entschieden?

Torsten Röcher: Auch hier gilt wieder: Das richtige Konzept zum richtigen Zeitpunkt! Ich hatte zwar viele eigene Ideen, hätte aber auch viel in deren Umsetzung investieren müssen. Und wäre zunächst als Einzelkämpfer unterwegs. Das Geschäftskonzept von global office ist nahe an meinem bisherigen beruflichen Background und bietet mit neuen, innovativen Ansätzen hohes Marktpotenzial. Warum also bei null anfangen, wenn es bereits erprobte und erfolgreiche Geschäftsmodelle gibt? Und im Franchising kommen Rahmen und Team gleich mit. Gerade der Austausch mit anderen Partnern und die gemeinsame Bearbeitung des Marktes sind wertvolle Vorteile gegenüber einer klassischen Selbstständigkeit.

Torben L. Brodersen: Wie erleichtern Sie mit Ihren Services Ihren Kunden die Arbeit und welche Rolle spielt die Digitalisierung dabei?

Torsten Röcher: Wir sorgen stets für den richtigen Kontakt zum Kunden! Als Premium-Dienstleister für Kundendialog und Kommunikations-Outsourcing bieten wir maßgeschneiderte Kommunikationslösungen. Wir kümmern uns um das Telefon unserer Kunden:

Inbound bieten wir unseren Kunden permanente telefonische Unterstützung auf Abruf, zum Beispiel zu Spitzenzeiten (Überlauf) oder außerhalb der Geschäftszeiten. Top Erreichbarkeit, hohe Prozesstiefe bei der Bearbeitung und die Betreuung vor Ort zeichnen uns aus.

Outbound unterstützen wir Unternehmen mit persönlichen Telefon-Kampagnen bei Vertrieb, Terminierung und Akquisition. Wir generieren Leads, Termine und befragen Kunden.

Wir bewegen uns mit unserem Telefonservice ja eigentlich eher auf analogem Niveau. Dennoch spielt bei zunehmender Digitalisierung das Telefon in den meisten Fällen noch eine entscheidende Rolle bei der Kommunikation. Bis zu 70% der Kunden wollen noch den persönlichen Kontakt. Ob Online-Shop, Buchungsportal oder Softwarehersteller: Wer digital unterwegs ist, muss den analogen Kanal Telefon bereithalten. Auch der beste 1st-Level-Support, die beste Bestellannahme funktioniert nur dann, wenn der Kunde auch einen Ansprechpartner erreicht. Und für die Kunden, die lieber Live-Chat nutzen möchten, haben wir auch bald eine Unterstützung im Angebot.

Torben L. Brodersen: Abschließend möchten wir Sie noch um fünf Praxistipps für angehende Franchisepartner bitten.

Torsten Röcher: Es gibt natürlich grundlegende Tipps für angehende Franchisepartner. Die hat vermutlich jeder Gründer bereits in seinem Businessplan und Kreditantrag berücksichtigt.

  • Prüft sowohl Konzept als auch Franchisegeber auf Herz und Nieren.
  • Schaut Euch das Business genau an und holt Euch Feedback von Freunden, Bekannten und Familie, ob dies wirklich zu Euch passt!
  • Schaut Euch die handelnden Personen beim Franchisegeber an.
  • Sucht Euch passende Berater, die Euch bei der Gründung und Partnerschaft unterstützen.
  • Fragt bestehende Franchisepartner nach ihren Erfahrungen und der ungeschminkten Wahrheit.

Aus meiner Erfahrung heraus kommen die großen Herausforderungen erst nach der Gründung. Hier möchte ich gerne eigene Erfahrungen nutzen und diese Tipps geben:

  • Nutzt und pflegt Eure Netzwerke! Aber bitte nicht erst dann, wenn ihr eigentlich davon profitieren wollt. Neben den unverzichtbaren sozialen Netzwerken zählen aber gerade reale Netzwerke, zum Beispiel Organisationen und Vereine. Jede Tätigkeit ist people´s business!
  • Zeigt Euch! Nur wer gefunden wird, macht auch Geschäft. Ein guter Außenauftritt, eine tolle „Fassade“ ist häufig mit der Franchiselizenz verbunden. Doch hiermit alleine ist es nicht getan. Der Inhalt zählt. Sowohl erweiterte Aktivitäten wie Facebook, Bloggen, Twitter und XING als auch Eure Person sind entscheidend. Präsentiert Euch, macht auf Euch aufmerksam, zeigt Euer Gesicht. Eure Kunden kaufen Euch und nicht das Produkt.
  • Lasst Euch Zeit! Nichts ist gefährlicher, gar schädlicher für einen angehenden Unternehmer als der Druck, erfolgreich sein zu müssen. Wachstum entwickelt sich und braucht Zeit. Je knapper diese bemessen wird (denn das steuert ihr ja selbst), desto verkrampfter und fokussierter werdet ihr. Und mit dem Teleobjektiv sieht man zwar das Ziel besser, verliert aber viele andere aus dem Bild. Besser ist da der Weitwinkel.
  • Sorgt für den Anfang vor! Wachstum muss auch finanziert werden. Selten sprudeln die Umsätze von Anfang an. Im Gegenteil: Häufig ist der Start in die Selbstständigkeit mit hohen Investitionen und Ausgaben verbunden. Schafft von Anfang an die nötigen Reserven, um Euer Leben finanzieren zu können. Das gibt es nämlich neben der Selbstständigkeit auch noch.
  • Glaubt an Euch! Wer den Erfolg will, bekommt ihn. Konzentriert Euch auf Eure Stärken, auf Euer Business. Gebt Vollgas bei dem, was ihr tut, aber fahrt trotzdem vorsichtig und nach Navi (Eurem Businessplan). Wer zu viele Dinge gleichzeitig anpackt, verzettelt sich schnell und verliert den Fokus. Übt und holt Euch immer wieder Feedback von anderen Unternehmern, Partnern und Kunden, um besser zu werden. Ihr werdet auch Durststrecken haben und Euch das ein oder andere Mal fragen, ob Eure Entscheidung richtig war. Gerade hierbei hilft Euch das Feedback aus einem möglichen Tal heraus. Und dann kommt der Erfolg!

 

Torsten Röcher  global_office_logo_Farbe_300dpi

 

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Finanztipp: Riesterförderung auch für Franchise-Unternehmer möglich

Versicherungsnehmer von Riester-Verträgen werden in der Regel nur gefördert, wenn sie gesetzlich rentenversicherungspflichtig sind. Dennoch können Franchisegeber, wie auch Franchisenehmer die nicht pflichtversichert sind, von diesem Vorsorgemodell profitieren, wenn ihr Ehepartner sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Dafür reicht schon ein Mini-Job, sofern für das Mini-Job-Entgelt Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden.

Zulagenförderung oder Sonderausgabenabzug

Beiträge zugunsten eines Riester-Rentenvertrages werden durch eine Altersvorsorgezulage oder durch den Abzug der Beiträge als Sonderausgaben gefördert. Was günstiger ist, prüft das Finanzamt. Als Sonderausgaben abziehbar sind jährlich Beiträge von bis zu 2.100 Euro. Bei Ehegatten / eingetragenen Lebenspartnern darf jeder 2.100 Euro abziehen. Doch in vielen Fällen erweist sich die Zulagenförderung als die günstigere Alternative. Als Grundzulage werden jährlich maximal 154 Euro gezahlt, bei Ehepaaren 154 Euro für jeden Partner. Mittelbar begünstigte Unternehmer erhalten eine Zulage, wenn sie einen eigenen Riester-Rentenvertrag abschließen und mindestens den jährlichen Sockelbetrag in Höhe von 60 Euro zahlen.

Familien mit Kindern werden besonders gefördert

Für jedes kindergeldberechtigte Kind gibt es zusätzlich eine jährliche Kinderzulage in Höhe von 300 Euro (185 Euro für vor dem 1. Januar 2008 geborene Kinder). Die Zulagen werden allerdings gekürzt, sofern nicht der vorgeschriebene Mindesteigenbeitrag gezahlt wird. Er beträgt 4 % des im Vorjahr rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts, gemindert um die Zulagen, mindestens 60 Euro.

In den beiden Riester-Verträgen werden jährlich insgesamt 960 € angespart. Davon werden (793 € =) 82,6 % durch die Riester-Zulagen gefördert. Das Ehepaar muss lediglich 167 € selbst aufwenden, um in den Genuss der vollen Zulagenförderung zu kommen.

Auszahlungen sind steuerpflichtig

Auszahlungen aus einem Riester-Vertrag beginnen frühestens mit dem 62. Lebensjahr (60. für vor 2012 abgeschlossene Verträge), es sei denn, eine Altersrente wird ab einem früheren Zeitpunkt gewährt. Eine Auszahlung in einem Betrag ist in der Regel nicht möglich. Es können aber bis zu 30 % des Riester-Kapitals als Einmalbetrag ausgezahlt werden, so dass nur das restliche Riester-Kapital verrentet wird. Alle Auszahlungen aus Riester-Verträgen sind in vollem Umfang zu versteuern.

Tipp

Die verschiedenen Formen der steuerlichen Förderung schließen sich gegenseitig nicht aus. So können beispielsweise Rürup- und Riester-Rentenverträge nebeneinander abgeschlossen werden.

Weitergehende Informationen können Sie bei ETL Franchise unter etl-franchise@etl.de erfragen.

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EU-Mittelstandsmonitor: BMWi spricht Dank an den DFV zur Mitwirkung aus

Mit dem Mittelstandsmonitor für EU-Vorhaben werden die Mitsprachemöglichkeiten des Mittelstands bei wichtigen EU-Vorhaben gestärkt. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) können sich mit dem Mittelstandsmonitor frühzeitig über relevante Vorhaben der Europäischen Union (EU) informieren und ihre Interessen in laufende Konsultationsverfahren einbringen.
In der Monitorliste hat das Bundeswirtschaftsministerium gemeinsam mit Mittelstandsverbänden sämtliche Vorhaben aus dem Arbeitsprogramm der EU-Kommission für 2015 systematisch auf ihre Mittelstandsrelevanz hin geprüft und nach dem Ampelprinzip gekennzeichnet.

Anbei zum Nachlesen: EU-Mittelstandsmonitor

Den EU-Mittelstandsmonitor richtig verstehen

Die Farbe Rot zeigt an, dass es sich um Vorhaben handelt, die wahrscheinlich besonders relevant für den Mittelstand sein werden. Gelb gekennzeichnete Vorhaben sind eventuell mittelstandsrelevant, grüne vermutlich eher nicht. Eine Bewertung der Vorhaben selbst ist hiermit nicht verbunden. Vielmehr soll die Farbe Rot alle Beteiligten – von den einzelnen Unternehmen über die Verbände bis hin zu politischen Entscheidungsträgern – auf allen Ebenen dazu auffordern, sich selbst aktiv im Sinne einer mittelstandsfreundlichen Gestaltung europäischer Vorhaben einzubringen.

Um die aktive Mitgestaltung zu erleichtern, finden Sie zu den mittelstandsrelevanten Vorhaben Links zu den sog. Roadmaps, in denen die EU-Kommission erste Informationen über das jeweilige Vorhaben und zum weiteren Vorgehen (etwa geplante Erstellung einer Folgenabschätzung) veröffentlicht, zu Informationsseiten der EU-Kommission, zu bereits durchgeführten und aktuellen Konsultationen, an denen Sie sich beteiligen können, sowie zu weitergehenden Informationen.

Aktuelle Konsultationen zu mittelstandsrelevanten Vorhaben

Über laufende öffentliche Konsultationen informiert die EU-Kommission auf ihrem Webportal Ihre Stimme in Europa.

BMWi wirbt um Mitwirkung

An der Bewertung und Kommentierung der einzelnen EU-Vorhaben hinsichtlich ihrer KMU-Relevanz hat der DFV maßgeblich mitgewirkt. Hierfür sprach das BMWi seinen Dank aus und bat um Verbreitung und Werbung innerhalb unserer Mitgliedsunternehmen, damit dieser eine möglichst große Verbreitung findet. Diese Bitte kommen wir sehr gerne nach! Für Anregungen oder Verbesserungsvorschläge stehen wir als DFV gerne zur Verfügung.

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Transparenz, Vertrauen und ein professionelles Qualitätsmanagement: der Schlüssel zu einer funktionierenden Franchisepartnerschaft

Die Praxis zeigt, dass eine immer wiederkehrende Auseinandersetzung im Franchiserecht deutsche Gerichte beschäftigt, wenn es um die Frage geht: Sind bindende und den Franchisenehmer verpflichtende Regelungen in einem Franchisevertrag als wirksam oder als rechtswidrig anzusehen? Oft geht es um die Abwägung von Leistung und Gegenleistung, der Sittenwidrigkeit einzelner Klauseln oder des gesamten Franchisevertrages und einer möglichen Beschränkung der unternehmerischen Freiheit.

Wichtig ist die Feststellung zweier Urteile:

  • eine vertragliche Bezugsbindung gemäß § 134 BGB i. V. m. kartellrechtlichen Vorschriften keine Nichtigkeit des Vertrages zur Folge hat.
  • eine Sittenwidrigkeit des Gesamtvertrages erst dann festgestellt werden kann, wenn der Franchise-Nehmer vollkommen vom Franchisegeber weisungsabhängig ist oder die Anzahl der einseitig belastender Klauseln den Franchisevertrag in der Gesamtbetrachtung als sittenwidrig erscheinen lässt.

Denn Franchising lebt von einer engen vertrauensvollen Partnerschaft, die vertraglich abgebildet werden muss, um eine höchstmögliche Effizienz in der Umsetzung des Know-how Transfers zu erreichen. Gerade die enge Einbindung des Franchise-Nehmers in das Franchise-System gewährleistet den Wiedererkennungswert der Marke und das auf Dauer ausgelegte Einhalten eines bestimmten Qualitätsstandarts. Dadurch wird auf Franchisenehmer-Seite die Wirkkraft des Wissensaustausches erhöht und das unternehmerische Risiko begrenzt. Regelungen hierzu sind notwendig und charakteristisch für das Franchising und unterscheiden sich damit von anderen Formen der Selbstständigkeit.

FAZIT

Es ist oft zu beobachten, dass in einem gerichtlichen Verfahren der Franchisenehmer auf die Sittenwidrigkeit des Franchisevertrages abstellt und sich dabei aber auf franchisespezifische Vorgaben beruft. Diese sind aber erforderlich, um die erfolgreiche und auf einen längeren Zeitraum ausgelegte Franchisepartnerschaft sicherzustellen. Zu beachten ist aber auch, dass es bei der Vertragsgestaltung auf die Verhältnismäßigkeit und die Ausgewogenheit der Regelungen ankommt, damit sich daraus keine Benachteiligung des Vertragspartners ergibt.

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