Gastbeitrag: Mindestlohn gilt ab 2020 auch für Azubis

Ab dem 01. Januar 2020 wird es auch für Auszubildende einen gesetzlichen Mindestlohn geben. Damit ergänzen Regelungen im Berufsbildungsgesetz (BBiG) den gesetzlichen Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG). Dies gilt grundsätzlich branchenunabhängig und bundesweit. Grund genug, die wichtigsten Fragen in diesem Blogbeitrag zu klären:

Warum braucht es neben dem Mindestlohngesetz (MiLoG) noch einen Mindestlohn für Azubis?

Es braucht neben dem MiLoG eine gesetzliche Regelung für einen Mindestlohn für Azubis, denn das MiLoG gilt nicht für Azubis (siehe dazu § 22 Abs. 3, 1. Alt. MiLoG).

Wo finden sich die maßgeblichen gesetzlichen Regelungen zum Mindestlohn für Azubis?

Die maßgeblichen gesetzlichen Regelungen werden sich im Berufsbildungsgesetz (BBiG) finden.

Woran orientierte sich die Vergütung von Azubis bislang?

Die Untergrenze für die Vergütung von Azubis war bislang im Wesentlichen bestimmt durch

  • Tarifverträge,
  • Ausbildungsverträge und
  • (unverbindliche) Empfehlungen von berufsständischen Kammern, Verbänden und ähnlichen Institutionen (z.B. Steuerberaterkammer, Anwaltskammer, Ärztekammer, IHK usw.)

Eine absolute Untergrenze bildete bislang im Übrigen § 138 BGB (Sittenwidrigkeit). In diesem Zusammenhang hatte sich eine Faustformel herausgebildet. Demnach ist eine Ausbildungsvergütung grundsätzlich dann sittenwidrig gering, wenn die in einem einschlägigen, wenngleich nicht unmittelbar anwendbaren Tarifvertrag geregelte Vergütung um mehr als 20 % unterschritten wird. Unabhängig von der gesetzlichen Regelung einer Mindestvergütung für Azubis ab 01.01.2020 gelten die Regeln über die sittenwidrige geringe Vergütung eines Azubis weiter. Das sieht das reformierte BBiG ausdrücklich vor. Das hat zur Folge, dass auch eine Mindestvergütung eines Azubis, die den jeweils maßgeblichen Mindestwert der Vergütung eines Azubis erreicht oder gar überschreitet, gesetzeswidrig sein kann.

Beispiel:

Der Mindestlohn für Azubis im 1. Lehrjahr beträgt ab 01.01.2020 nach dem BBiG 515 Euro brutto. Unterstellt man, dass ein für den jeweiligen Betrieb einschlägiger – wenngleich nicht unmittelbar anwendbarer – Tarifvertrag im Jahr 2020 für das erste Lehrjahr eine Mindestvergütung von 700 Euro brutto vorsieht, würde der Mindestlohn in Höhe von 515 Euro das tariflich geschuldete Entgelt um mehr als 20 % unterschreiten. Ein Ausbilder, der den Tariflohn um mehr als 20 % unterschreitet, schuldet dann den Tariflohn (hier: 700 Euro). Unterhalb des Tariflohns darf er nur bleiben, wenn die Unterschreitung nicht mehr als 20 % beträgt. Demnach wäre eine Vergütung von 600 Euro nicht zu beanstanden gewesen.

Ab wann gilt der Mindestlohn für Azubis?

Der Mindestlohn für Azubis gilt ab dem 01.01.2020.

Wie hoch ist der Mindestlohn?

Azubis müssen ab 01.01.2020 mindestens 515 Euro brutto erhalten. Wer 2021 die Lehre beginnt, erhält wenigstens 550 Euro. Im Jahr 2022 beträgt der Mindestlohn für Azubis 585 Euro, im Jahr 2023 sind es 620 Euro. Ab dem Jahr 2024 soll der Mindestlohn für Azubis mit der Entwicklung der Lehrlingseinkommen steigen. Dazu wird die Höhe der Mindestvergütung jeweils im November des Vorjahres im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben.

Steigt der Mindestlohn für Azubis im Verlauf der Ausbildung?

Ja, im zweiten und dritten Lehrjahr steigt der Mindestlohn für Azubis um 18 % bzw. 35 % gegenüber der Vergütung im ersten Lehrjahr. Sollte es ein viertes Lehrjahr geben, steigt der Mindestlohn im vierten Lehrjahr um 40 % gegenüber dem Azubi-Mindestlohn im ersten Lehrjahr.

Gilt der Azubi-Mindestlohn auch für schon bestehende Ausbildungsverträge?

Nein, der beschlossene Azubi-Mindestlohn gilt nur für zukünftig abgeschlossene bzw. abzuschließende Ausbildungsverträge.

Gilt der Mindestlohn für Azubis wirklich für alle Azubis?

Nein, neben den Azubis, die sich bereits in einer Ausbildung befinden, gilt der Azubi-Mindestlohn vor allem nicht für solche Azubis, bei denen Arbeitgeber bzw. Ausbilder und Gewerkschaften für bestimmte Branchen eigenständige Regelungen getroffen haben, die einen geringeren Mindestlohn vorsehen als das Gesetz.

Desweiteren gilt der Mindestlohn nicht für landesrechtlich geregelte Berufe wie beispielsweise Erzieher. Er gilt zudem nicht für die reglementierten Berufe im Gesundheitswesen, da das BBiG dort keine Anwendung findet. Im Übrigen gilt der Azubi-Mindestlohn aber für alle sonstigen Branchen und bundesweit.

Azubi-Mindestlohn: Brutto oder netto?

Der gesetzliche Mindestlohn für Azubis nach dem BBiG weist ausschließlich Bruttobeträge aus, so wie auch das Mindestlohngesetz. Das hat zur Folge, dass es insoweit bei den allgemeinen rechtlichen Regeln über die Steuer- und Abgabepflicht verbleibt.

 

Zum Gastautor:

Dr. Uwe Schlegel

Rechtsanwalt

ETL Rechtsanwälte GmbH Köln

uwe.schlegel@etl.de

 

 

 

Kommentare