Ende Februar haben das Europäische Parlament und der Rat mit der Richtlinie (EU) 2026/470 zentrale Änderungen an der EU-Lieferkettenrichtlinie (Corporate Sustainability Due Diligence Directive – CSDDD) beschlossen. Die Überarbeitung führt zu einer deutlichen Eingrenzung des Anwendungsbereichs und stellt klar, dass die Pflichten stärker an der tatsächlichen Größe und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Unternehmen auszurichten sind. Für die Franchisewirtschaft ist dabei entscheidend, dass Franchisemodelle ausdrücklich gesondert berücksichtigt werden und damit ihre besondere Struktur rechtlich anerkannt wird.
Ein Franchisesystem fällt nur dann in den Anwendungsbereich der CSDDD, wenn der Franchisegeber weltweit Franchisegebühren von mehr als 75 Millionen Euro erzielt und zugleich einen weltweiten Nettoumsatz von mehr als 275 Millionen Euro erreicht. Beide Schwellenwerte müssen überschritten sein. Maßgeblich sind dabei die Kennzahlen des Franchisegebers, nicht die addierten Umsätze aller Franchisenehmer. Damit wird klargestellt, dass Franchisesysteme nicht pauschal wie integrierte Konzernstrukturen behandelt werden. Für die große Mehrheit der mittelständisch geprägten Franchisesysteme in Deutschland werden diese Schwellenwerte nicht erreicht. Sie fallen daher nicht unter die europäische Lieferkettenrichtlinie.
Sofern ein Franchisesystem die genannten Schwellen überschreitet, gilt ein klar risikobasierter Sorgfaltspflichtenansatz. Unternehmen sind verpflichtet, tatsächliche oder potenzielle negative Auswirkungen auf Menschenrechte und Umwelt im Zusammenhang mit ihrer eigenen Geschäftstätigkeit, der Tätigkeit ihrer Tochterunternehmen sowie ihrer Aktivitätsketten zu identifizieren und zu bewerten. Eine anlasslose, flächendeckende Kontrolle sämtlicher vertraglicher Beziehungen ist nicht vorgesehen. Vielmehr ist eine sogenannte Scoping-Untersuchung auf Grundlage nach vernünftigem Ermessen verfügbarer Informationen durchzuführen. Auf dieser Basis sind diejenigen Bereiche zu priorisieren, in denen negative Auswirkungen am wahrscheinlichsten oder am schwerwiegendsten sind. Risiken dürfen nach Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit gewichtet und schrittweise adressiert werden.
Für Franchisesysteme besonders relevant ist, dass Informationen von Geschäftspartnern – hierzu können auch Franchisenehmer zählen – nur dann eingefordert werden dürfen, wenn sie für die Bewertung konkreter Risiken erforderlich sind und nicht auf andere Weise zur Verfügung stehen. Gerade im Hinblick auf kleinere Geschäftspartner enthält die Richtlinie zusätzliche Vorgaben, um unverhältnismäßige Belastungen zu vermeiden. Der sogenannte „Trickle-down-Effekt“, also das Durchreichen umfassender Compliance-Anforderungen entlang der gesamten Wertschöpfungskette, soll ausdrücklich begrenzt werden.
Auch beim Umgang mit festgestellten Verstößen setzt die Richtlinie auf Verhältnismäßigkeit. Ein automatischer Zwang zur Beendigung von Geschäftsbeziehungen besteht nicht. Unternehmen haben geeignete Maßnahmen zu ergreifen und können – als letztes Mittel und unter engen Voraussetzungen – eine zeitweise Aussetzung einer Geschäftsbeziehung prüfen. Wirtschaftliche Realitäten und gewachsene Systemstrukturen werden damit berücksichtigt.
Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie bis zum 26. Juli 2028 in nationales Recht umsetzen. Die materiellen Pflichten gelten ab dem 26. Juli 2029. Berichtspflichten greifen erstmals für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2030 beginnen. Für die überwiegende Mehrheit der Franchisesysteme ergibt sich daraus keine unmittelbare gesetzliche Verpflichtung. Für sehr große Systeme, die die genannten Schwellenwerte überschreiten, empfiehlt es sich jedoch, rechtzeitig Strukturen zur risikobasierten Analyse und Dokumentation aufzubauen.
Insgesamt stellt die beschlossene Fassung klar, dass die Pflichten für Franchisesysteme eng begrenzt, risikobasiert und verhältnismäßig ausgestaltet sind und dass das Geschäftsmodell Franchise nicht wie eine integrierte Konzernstruktur behandelt wird. Der Deutsche Franchiseverband wird die nationale Umsetzung weiterhin aufmerksam begleiten und seine Mitglieder frühzeitig über relevante Entwicklungen informieren.
