Ein Dauerthema im Franchising: Vertrieb von Waren über das Internet

In einem aktuellen Urteil stellt das Landgericht Kiel fest: Verbietet der Hersteller von Digitalkameras seinen Geschäftspartnern den Vertrieb über das Internet, so kann darin ein Kartellrechtsverstoß liegen. Diese Entscheidung bestätigt einmal vielmehr auch die aktuelle Rechtslage im Franchisrecht.

Ein Hersteller von Digitalkameras bot seine Produkte offline Großkunden und dem Großhandel an. Händlern wurde das Recht eingeräumt durch Unterzeichnung spezieller Partnerverträge auch mit dem Herstellernamen zu werben. Hierbei waren folgende Klauseln in den Partnerverträgen enthalten: „Der Verkauf über so genannte „Internet Auktionsplattformen“ (z.B. eBay), „Internetmarktplätze“ (z.B. Amazon Marketplace) und unabhängige Dritte ist nicht gestattet.“

Über die Rechtmäßigkeit dieser Regelung hatte das Gericht nun zu entscheiden.

Nach Auffassung des Landgerichts liegt hier ein Kartellrechtsverstoß vor. Es handle sich um eine Verletzung des § 1 GWB i.V.m. Art. 101 AEUV, da beabsichtigt sei, eine Wettbewerbsbeschränkung herbeizuführen. Weiterhin bestünde auch kein legitimer Grund für eine solche Einschränkung. Zwar sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass bestimmte Vertriebsstrukturen aus Qualitätsgründen beschränkt werden dürften. Dieser Grundsatz komme im vorliegenden Fall jedoch nicht zum Greifen. Denn offline vertreibe die Beklagte ihre Produkte ohne nähere Beschränkung, so dass nicht davon auszugehen sei, dass bei den Abnehmern eine bestimmte Qualitätsanforderung eingehalten werden müsste. Nichts anderes könne daher auch für den Online-Betrieb gelten.

Fazit

Wie bei diesem Urteil musste sich vor wenigen Monaten das Kammergicht Berlin mit der Frage des Internetvertriebes auseinandersetzten. In jener Entscheidung wurde dem Hersteller von Schulranzen untersagt den Einzelhändlern ein Verbot aufzuerlegen, die gelieferte Ware auch über Internetplattformen zu vertreiben. Eine Analogie auf Regelungsinhalte von Franchiseverträgen herzustellen ist naheliegend und bestätigt vielmehr die aktuelle Rechtslage.

Der Franchisegeber kann den Internetvertrieb nicht für sich selbst reservieren, da das Betreiben einer Website als passiver Vertrieb zu bewerten ist und deshalb nicht beschränkt werden darf. Dem Franchisenehmer muss es daher grundsätzlich erlaubt sein eine Website einzurichten und auf dieser Homepage Produkte zu bewerben.

ABER: der Franchisegeber kann auf den Internetauftritt des Franchisenehmers Einfluss nehmen.

Dem Franchisenehmer kann es von Seiten des Franchisegebers untersagt werden gezielt und damit aktiv E-Mails in andere Vertragsgebiete zu versenden. Weiterhin kann der Franchisenehmer zum Betreiben eines Ladengeschäfts verpflichtet werden. Der Hintergrund ist darin zu sehen, dass reine Internethändler deutlich geringer Fixkosten haben als ein Franchisenehmer, welcher ein Ladengeschäft betreibt. Ferner vom Franchisenehmer verlangt werden, einen bestimmten Mindestumsatz in seinem Verkaufsgeschäft zu tätigen. In der neueren Rechtsprechung kristallisiert sich auch immer mehr heraus, dass auch qualitative Vorgaben des Internetauftritts möglich sind, sprich es können Vorgaben über Layout und Seitendarstellung gemacht werden.

Abschließend sei anzumerken – der Internetvertrieb muss durch den Franchisegeber grundsätzlich erlaubt werden. Der Franchisegeber kann aber in bestimmten Punkten darauf Einfluss nehmen. Diese Einflussnahme wird begrenzt durch die aktuelle Rechtsprechung und ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Wenn eine sachliche Rechtfertigung – zum Beispiel exklusive und luxuriöse Produkte sollen nur in 1A Lagen vertrieben werden – vorliegt kann eine Einflussnahme sogar so weit gehen, dass ein Totalverbot des Internetvertriebs ausgesprochen werden kann. Dies ist aber nur in den wenigsten Fällen möglich.

Landgericht Kiel, Urteil vom 08.11.2013 – Az.: 14 O 44/13

Der Koalitionsvertrag steht – was bedeutet dies für die Franchisewirtschaft?

Den Ankündigungen müssen Taten folgen!

Schon frühzeitig hat sich der Deutsche Franchise-Verband e.V. (DFV) im Rahmen der aktuellen Koalitionsverhandlung positioniert und sich aktiv bei den verhandelnden Parteien in die Debatte eingebracht. Im Kern ging und geht es dabei, eine Besserung der Gründerkultur in Deutschland zu fordern. Hintergrund: mehr als die Hälfte der DFV-Mitglieder expandieren mit Unternehmensgründern.

Nun gilt es einen vorsichtigen Ausblick zu wagen, denn eines lehrt die Erfahrung im politischen Berlin: eine Bilanz lässt sich erst nach erfolgten Taten ziehen – sehr häufig allerdings bleibt es bei den Ankündigungen.

Eines ist aber schon vorab festzuhalten – dem „Gründergeist“ in Deutschland wird eine besondere Stellung in diesem Koalitionsvertrag zugesprochen. Auch die KMU werden als Rückgrat der deutschen Wirtschaft hervorgehoben und sollen durch gezielte politische Maßnahmen weiter unterstützt und gefördert werden.

Was bedeutet dies nun im Einzelnen?

• Der Gründungsgeist in Deutschland soll geweckt und eine Kultur der zweiten Chance etabliert werden.
• Alle Förderinstrumente sollen dazu entbürokratisiert und dahingehend überprüft werden, dass sie die gesamte Innovationskette inklusive der Verwertungsmöglichkeiten berücksichtigen.
• Durch eine Vereinfachung der Prozesse (One-Stop-Agency) soll eine schnellere Unternehmensgründung möglich sein.
• Um Gründungen aus der Beschäftigung auch für Arbeitnehmer zu ermöglichen, die weder auf ihr Einkommen verzichten noch das Risiko eines Jobverlusts auf sich nehmen können, werden analog dem Modell der Familienpflegezeit die Möglichkeit einer „Gründungszeit“ eingeführt.
• Bewährte Instrumente der Gründerinstrumente in Zusammenarbeit mit der KfW sollen weiter entwickelt werden. Es wird zu einem neuen rückzahlbaren Gründungsdarlehen mit der KfW kommen. Die Gewährung der Instrumente kann dabei an die Nutzung von Crowdfunding („Schwarmfinanzierung“) geknüpft werden. Das Darlehen soll dabei auch den Lebensunterhalt und die soziale Absicherung in der Gründungsphase abdecken.
• Insgesamt sollen die Rahmenbedingungen der Gründerkultur und des Unternehmerklimas durch einen umfangreichen Abbau von Bürokratie gestärkt werden.
• Wichtig ist festzuhalten, dass für Gründungen aus der Arbeitslosigkeit der Existenzgründerzuschuss fortgeführt, ja sogar ausgebaut werden soll.
• Darüber hinaus soll ein sogenanntes innovatives Netzwerk für Start-Ups durch die Wirtschaft bereitgestellt und dieses durch Bundesmittel gefördert werden.
• Die steuerliche Forschungsförderung für KMU und innovativer Geschäftsideen soll weiter ausgebaut werden.

Fazit

Der durch den schwarz-roten Koalitionsvertrag eingeschlagene Weg weist in die richtige Richtung („mehr Gründerfreundlichkeit“). Damit hebt sich dieser Vertrag deutlich von seinem Vorgänger des schwarz-gelben Bündnisses ab. Der DFV erkennt viele aufgeworfene Forderungen aus seinem Positionspapier auch im Koalitionsvertrag wieder.

In unserer Kernforderung jedoch, den Gründungzuschuss als Pflichtleistung wieder einzuführen, bleiben die Koalitionäre (zu) vage. Interpretationsspielräume werden damit geöffnet.

Die Gefahr des Konsenses ist das Unkonkrete. Das Risiko sich in Allgemeinplätzen zu verlieren besteht. Vor allem wenn bedacht wird, dass ein Großteil der Ankündigungen, die die KMU-Politik betreffen, unter Finanzierungsvorbehalt gestellt sind. Daher muss als Hauptkritik eine mögliche steuerliche Mehrbelastung angeführt werden. Sollte es bei der Umsetzung des Maßnahmenkataloges, wie bspw. bei Arbeitsmarkt, Rente, Energiewende, bleiben so sind Steuererhöhungen unumgänglich und könnten dem Wirtschaftsklima nachhaltig schaden und das Wachstum ausbremsen. Jedoch muss bei diesem Vertrag positiv festgehalten und Rechnung getragen werden, dass die Koalitionsparteien die durchaus konkrete Schritte und Ziele für mehr Gründungen festlegen. Wie diese dann im Detail aussehen werden, bleibt abzuwarten. Der DFV wird die Entwicklung aktiv begleiten und sich bei entscheidender Stelle für die Interessen der deutschen Franchisewirtschaft einbringen.

Neuer Ausschuss Qualität und Ethik bringt Franchise-Compliance-Deutschland 2014 auf den Weg!

Qualität und Ethik im Miteinander der Franchisepartner sind ein essentieller Bestandteil in einem funktionierenden und wettbewerbsstarken Franchisesystem. Die Mitglieder des Deutschen Franchise-Verbandes gehören einer Qualitätsgemeinschaft an, welche sich dem sogenannten Ethik-Kodex für ihr wirtschaftliches Handeln verpflichtet fühlen.

Um den Focus auf dieses gewichtige Thema zu erhöhen und weiterzuentwickeln, tagte am 21.11.2013 zum ersten Mal der Qualität und Ethik Ausschuss des DFV. Gastgeber war Carsten Gerlach, Inhaber der Joey’s Pizza Service GmbH, DFV-Vorstandsmitglied sowie Vorsitzender des neuen Ausschusses. Er empfing die Ausschussmitglieder Dr. Martin Ahlert (Internationales Centrum für Franchising & Cooperation), Dr. Hubertus Boehm (SYNCON GmbH), Mag. Waltraud Martius (SYNCON International), Uwe Neumann (ISOTEC GmbH), Gabriele Reich (Home Instead GmbH & Co. KG), Johannes Schute (Franchise System Beratung) sowie DFV-Vorstandsmitglied Matthias Lehner (Bodystreet), Torben L. Brodersen (DFV) und Jan Schmelzle (DFV) in der Geschäftsstelle des Deutschen Franchise-Verbandes in Berlin.

Zur konstituierenden Sitzung mussten Grundsatzfragen aufgeworfen sowie Ziele, Missionen und Visionen des neuen Ausschusses festgelegt werden. Eine entscheidende Erkenntnis bestand darin, dass der DFV mit seinen Richtlinien und Maßstäben an seine Mitglieder hohe Qualitätsstandards definiert und als ein entscheidender Faktor für ethisches Handeln im Franchising in der Öffentlichkeit wahrgenommen wird. Jedoch gilt es auch hier Know-how zu bündeln, die Erreichbarkeit innerhalb der Franchisewirtschaft effizienter sowie die einzelnen Bestimmungen durchsetzungsfähiger zu gestalten. Dies soll unter anderem durch die Entwicklung einer Franchise-Compliance-Deutschland geschehen, welche als übergeordnete Richtschnur bereits vorhandene Standards und Regeln zusammenfasst, ergänzt bzw. weiterentwickelt.

Weiterhin gilt es in diesem Zusammenhang auch Franchisesysteme zu erreichen, welche nicht Mitglied im DFV sind. Hierbei wird ein Schwerpunkt bei der Vermittlung von Wirtschaftsethik und Compliance gegenüber der gesamten Franchisewirtschaft liegen.

Im Konkreten soll eine Mustercheckliste zur Vorvertraglichen Aufklärung für Franchisegeber, wie auch für Franchisenehmer erarbeitet werden. Im Weiteren werden Verhaltensregeln für Vermittler und Berater ausgearbeitet.

Für die Zukunft ist entscheidend, dass unternehmerischem ethischem Handeln eine größere Bedeutung zukommt und Compliance in der Durchsetzungsfähigkeit an Stärke gewinnt. Der Ausschuss Qualität und Ethik wird in seiner Arbeit versuchen hierfür einen gewichtigen Beitrag zu leisten.

Die nächste Ausschusssitzung findet am Montag, den 10.02.2014 in der Firmenzentrale der Joey’s Pizza Service GmbH in Hamburg statt.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Jan Schmelzle: schmelzle@franchiseverband.com

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Wie belehrt der Franchisegeber richtig: Gesetzliche Voraussetzungen bei der Belehrung über das Widerrufsrecht!

Die Grundsätze der Widerrufsbelehrung bei Franchiseverträgen sind kompliziert und verbergen eine Menge rechtlicher Stolpersteine. Seit 2011 besteht „offiziell“ Rechtsklarheit darüber, wie eine korrekt durchgeführte Widerrufsbelehrung auszusehen hat. Aber dennoch werden aktuell immer noch Kardinalsfehler begangen, die vor Gericht keinen rechtlichen Spielraum zulassen. Dies wird von Franchisegeber-Seite oft unterschätzt, denn eine falsche Belehrung kann zu einem „lebenslangen“ Widerrufsrecht des Franchisenehmers führen.

Warum muss ein Franchisenehmer überhaupt belehrt werden?

Angehende Franchisenehmer sind Existenzgründer, welche über ihr Widerrufsrecht belehrt werden müssen. Eine Ausnahme davon ist hingegen das Übersteigen der sogenannten Widerrufswertgrenze. Ist diese höher als 75.000 EURO, so ist keine Widerrufsbelehrung notwendig. Maßgebend sind hierbei die direkten Investitionen des Franchisenehmers auf der Grundlage des Franchisevertrages, wie die Einstiegsgebühr.
Welche Punkte sind also zu beachten, um über das Widerrufsrecht zu belehren:

1. Die Widerrufsfrist
• Widerrufsfrist von 14 Tagen
• Die Frist beginnt, wenn dem Franchisenehmer eine richtige Widerrufsbelehrung mitgeteilt worden ist
• Bei einer falschen Belehrung erlischt das Widerrufsrecht nicht und gilt somit zeitlich unbegrenzt
2. Folgende Hinweise in der Widerrufsbelehrung müssen gemacht werden
• Recht zum Widerruf
• Widerruf bedarf keiner Begründung
• Name und Anschrift des Erklärungsempfängers
• Dauer und Beginn der Widerrufsfrist
• Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Erklärung

WICHTIG
Durch die Rechtsprechung herausgebildet, sind bei der Widerrufsbelehrung genaue Angaben zum Beginn und zum Ende der Widerrufsfrist zu machen. Hierbei darf kein Interpretationsspielraum (Datumsanzeige, keine Zusätze) zugelassen werden.
Weiterhin ist bei der Widerrufsbelehrung die vollständige postalische Anschrift anzugeben. Die Angabe einer Telefonnummer ist unzulässig.

BEACHTE

Die Verwendung des Musters aus Anlage 1 zum EGBGB genügt nach § 360 Abs. 3 BGB den Anforderungen der oben genannten Punkte.

FAZIT

Diesem Thema kann man nicht gar nicht genug Beachtung schenken. Der Franchisegeber darf bei der Belehrung über das Widerrufsrecht keine rechtlichen Fehler zulassen. Denn – wie oben bereits erwähnt – die Rechtsfolgen sind schwerwiegend. Daher ist es ratsam das Muster der Widerrufsbelehrung für die eigenen Franchiseverträge von einem Rechtsexperten überprüfen zu lassen.

Ist eine Widerrufsbelehrung wirksam oder unwirksam bei Hinweis auf eine veraltete Gesetzesnorm?

Das OLG Brandenburg musste in seinem aktuellen Urteil darüber entscheiden, ob der Hinweis auf eine veraltete Gesetzesnorm in einer fernabsatzrechtlichen Widerrufsbelehrung eine Rechtsverletzung begründet oder nicht.

Sachverhalt

Der Beklagte vertrieb Waren über das Internet und hatte in seiner Widerrufsbelehrung auf eine nicht mehr aktuelle Norm verwiesen. Dies veranlasste einen Mitbewerber jenen daraufhin abzumahnen.

Begründung des Gerichts

Nach Ansicht des Gerichts ist es entscheidend, dass dem Verbraucher die Möglichkeit eingeräumt wird, sich über seine Rechte zu informieren. Dies ist bei dem zugrunde liegenden Sachverhalt weiterhin inhaltlich gewährleistet, denn die Widerrufsbelehrung enthalte die richtige Nennung aus Art. 246 § 3 EGBGB, aus dem sich die einzelnen Pflichten des Unternehmers ergeben würden.

Von einer Rechtsverletzung ist erst dann auszugehen, wenn der Verbraucher – auf Grund des gänzlichen Fehlens einer Vorschrift – nicht die Möglichkeit gehabt hätte, sich über seine Rechte zu erkundigen. Daher ist der beschriebene Streitfall nur als Formalie einzustufen.

Welche Voraussetzungen müssen bei einem vertraglich zugesicherten Widerrufsrecht erfüllt sein?

Oft werden Franchisenehmer bei Abschluss eines Franchisevertrages unzureichend über ihr Widerrufsrecht belehrt. Bei ordnungsgemäßer Belehrung kann der Franchisenehmer innerhalb einer Zwei-Wochen-Frist den Franchisevertrag widerrufen. Wird dieser jedoch nicht oder nur unzureichend belehrt, so gilt ein unbegrenztes Widerrufsrecht.

Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit der Franchisegeber verpflichtet ist, den angehenden Franchisenehmer über sein gesetzliches Widerrufsrecht zu belehren?

• Der Franchisenehmer unterliegt einer Bezugsbindung, d.h. wenn er zum wiederkehrenden Bezug von Waren verpflichtet ist. Auch eine mittelbare Bezugsverpflichtung würde hier greifen (Bezug von Dritten bspw. bei Werbematerial)
• Der Franchisenehmer ist Existenzgründer, dessen Investitionssumme 75.000 EURO nicht übersteigt

Einem aktuellen Urteil liegen nun zwei entscheidende Fragen zu Grunde:

1. Steht dem Franchisenehmer ein vertragliches Widerrufsrecht zu obwohl nach den gesetzlichen Voraussetzungen keines besteht?
2. Greift bei einem vertraglich eingeräumten Widerrufsrecht derselbe Anforderungskatalog, wie bei einer ordnungsgemäß gesetzlich durchgeführten Widerrufsbelehrung?

Das Landgericht stellt hierbei fest, dass nach den Grundsätzen der Vertragsfreiheit dem Franchisenehmer ein Widerrufsrecht vertraglich eingeräumt werden kann, losgelöst von der Tatsache, dass dem Franchisenehmer nach den gesetzlichen Voraussetzungen gar keines zugestanden hätte.

Weiterhin muss der Franchisenehmer nach den gesetzlichen Anforderungen über sein Widerrufsrecht, sprich über seine Rechte und Pflichten, belehrt worden sein. Im Ergebnis bedeutet dies, dass bei einem vertraglich eingeräumten Widerrufsrecht auch immer der strenge gesetzliche Anforderungskatalog gelten muss.

FAZIT

Das Urteil zeigt einmal mehr, wie viele Fallstricke einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung mit einhergehen. Der Franchisegeber sollte daher bei Abschluss eines Franchisevertrages immer prüfen:

1. Besteht tatsächlich ein gesetzliches Widerrufsrecht?
2. Und wenn ja, wurde die Belehrung über das Widerrufsrecht ordnungsgemäß, sprich nach den gesetzlichen Vorgaben durchgeführt?

Der DFV öffnet seine Rechtsdatenbank für Nicht-Mitglieder

Der Deutsche Franchise-Verband e.V. (DFV) erweitert seinen Service und öffnet seine umfangreiche Datenbank zum Thema Franchise-Recht, die bisher nur Verbandsmitgliedern zugänglich war. Die Nutzer der Datenbank können u.a. gezielt nach Urteilen suchen, Stichworte recherchieren und der aktuellen Rechtsprechung sowie Diskussionen auf dem Gebiet des Franchise-Rechts folgen.

Der DFV möchte allen, die sich in ihrem beruflichen Alltag mit Rechtsfragen im
Bereich Franchising – auch als juristische Laien – beschäftigen (müssen), den Zugang zu diesem Spezialgebiet erleichtern. Deshalb steht die DFV-Rechtsdatenbank ab sofort auch Nicht-Verbandsmitgliedern zur Verfügung.

In der DFV-Rechtsdatenbank sind alle wesentlichen Urteile im Bereich des Franchise-Rechts mit ihren Kernaussagen zusammengestellt. Nutzer können gezielt nach Urteilen und Stichwörtern suchen. Verlinkungen der Paragraphen auf die entsprechenden Gesetze erleichtern den Umgang mit der jeweiligen Fragestellung und aufwendige zusätzliche Internet- oder Rechtsdatenbankrecherchen bleiben den Nutzern erspart.

Die DFV-Rechtsdatenbank wird regelmäßig aktualisiert und enthält die neuesten Fachartikel und Informationen über den Stand der Franchise-Rechtsprechung sowie Diskussionen zum Franchise-Recht. Im Rechtswiki-Portal, der Kommunikationsplattform, können sich Interessierte zudem über rechtliche Problemstellungen austauschen. Für eine vertiefende Rechtsberatung stehen den Nutzern die Kontaktdaten von Franchise-Experten zur Verfügung.

Die Datenbank kann nun gegen eine Gebühr von allen Franchise-Interessierten genutzt werden. Nähere Informationen sind in folgendem Flyer sowie in der DFV- Geschäftsstelle bei Herrn Jan Schmelzle (schmelzle@franchiseverband.com) erhältlich.

DFV-Flyer-Rechtsdatenbank

Kann der Franchisenehmer Auskunft über die Verwendung seiner Werbekostenbeiträge verlangen?

Der Franchisenehmer hat generell einen Anspruch auf Auskunfts- und Rechnungslegung bezüglich der von ihm gezahlten Werbekostenpauschale.

Zu beachten ist, dass der einzelne Franchisenehmer diesen Anspruch nur für seine eigenen Zahlungen geltend machen darf. Er hat kein Recht darauf zu erfragen, ob die von anderen Franchisenehmern gezahlten Werbekostenbeiträge auch vertragsgemäß verwendet worden sind. Dies bedeutet, dass das Recht auf Auskunftserteilung nicht pauschal auf Leistungen anderer Franchisenehmer erweitert werden kann. Der Franchisenehmer kann daher nur Auskunft für die Verwendung persönlicher und eigener Zahlungen verlangen.

Weiterhin ist der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch zeitlich auf die Laufzeit des Franchisevertrages beschränkt. Eine spätere Geltendmachung ist nicht mehr möglich.

Der Anspruch auf Auskunftserteilung kann hingegen für den Franchisenehmer auch ausgeschlossen werden, wenn dieser jahrelang nicht geltend gemacht wurde. Seine nachträgliche Geltendmachung kann dann unter Umständen vielmehr gegen Treu und Glauben verstoßen. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben wäre gegeben, wenn der Franchisegeber davon ausgegangen ist, dass der Franchisenehmer das Recht auf Auskunftserteilung während der Vertragslaufzeit nicht mehr geltend macht. Das Vertrauen darauf und die verspätete Geltendmachung des Rechts würde somit eine mit Treu und Glauben unvereinbare Härte darstellen.

FAZIT

Diese Entscheidung bestätigt einmal mehr das notwendige Transparenzgebot in Franchisesystemen. Handlungen und Entscheidungen des Franchisegebers müssen dem Franchisenehmer auf Nachfrage zugänglich und für ihn nachvollziehbar gemacht werden. Es empfiehlt sich daher für den Franchisegeber Prozesse und Entscheidungen in Franchisesystemen zu dokumentieren um bei eventuell später doch eintretenden Auskunftsverpflichtungen diese für den Franchisenehmer genau darzustellen und nachvollziehbar offenzulegen.

Dieses Urteil ist durch das OLG Düsseldorf ergangen. Weitere Informationen erhalten Sie gerne auf Nachfrage beim Deutschen Franchise-Verband.

Unklare Rechtslage bei Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen: muss ein Franchisenehmer zahlen?

In einer Entscheidung des Sozialgerichts Düsseldorf konnte der Franchisenehmer eines Fastfood-Franchisesystems durch einen Eilantrag die Nachforderung von Sozialversicherungsabgaben der Deutschen Rentenversicherung vorerst stoppen. Grund dafür: es stand die Klärung aus, ob der Unternehmer an einen Tarifvertrag gebunden ist und ob auf Grund dieses vermeintlich geltenden Tariflohns Sozialversicherungsabgaben in bestimmter Höhe zu leisten sind.

Sachverhalt

Der Franchisenehmer war mit Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen i.H.v. 20.000 EURO konfrontiert worden. Die Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Nachzahlung wurde damit begründet, dass auf Grund der Allgemeinverbindlichkeitserklärung des Arbeitsministeriums Nordrhein-Westfalen der Tarifvertrag auch für nicht tarifgebundene Unternehmen zu beachten ist. Die Rentenversicherung verwies darauf, dass der Franchisenehmer an den Entgelttarifvertrag für das Gaststätten- und Hotelgewerbe daher gebunden sei obwohl der Franchisenehmer nicht Vertragspartei des Tarifvertrages war. Die Aufforderung der Zahlung höherer Sozialversicherungsabgaben war somit die Folge.

Begründung des Gerichts

Mit dem Eilantrag des Franchisenehmers ordnete das SG Düsseldorf die aufschiebende Wirkung gegen den Nachforderungsbescheid an – Begründung: die Frage nach der Wirksamkeit der Rechtsgrundlage (Allgemeinverbindlichkeitserklärung), auf die sich die Nachforderung stützt, ist noch nicht abschließend geklärt. Diese Rechtsunsicherheit und eine nur möglicherweise und damit vielleicht ungerechtfertigte Nachforderungsleistung würden den Franchisenehmer finanziell zu sehr belasten und ihn schlimmstenfalls sogar in die Insolvenz treiben. Die Forderung der Rentenversicherung ist daher vorerst nicht vollstreckbar.

Fazit

Diese Entscheidung ist zu begrüßen und zeigt einmal mehr wie wichtig es ist zwischen wirtschaftlicher Vernunft und rechtlicher Gebotenheit abzuwägen ist. Das Gebot der Verhältnismäßigkeit kommt zum Tragen und gibt dem Franchisenehmer, der das Risiko eines Unternehmers trägt, ein gewisses Maß an Spielraum und Rechtssicherheit.

Das Problem mit der Impressumspflicht: Franchisenehmer sollten aufgeklärt werden!

Der Franchisenehmer ist ein unabhängiger und selbstständiger Unternehmer. Er handelt im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Er ist Vertragspartner seiner Kunden und Lieferanten und ist für sein Handeln haftungsrechtlich selbst verantwortlich. Eine für die Praxis wichtige Ausnahme gilt aber im Bereich des Wettbewerbsrechts. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann ein Franchisegeber für wettbewerbswidrige Handlungen bzw. unlautere Werbung seiner Franchisenehmer von Dritten in Anspruch genommen werden.

Nach § 8 Abs. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb kann ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch auch gegen den sogenannten „Betriebsinhaber“ (Franchisegeber) begründet sein, wenn der Wettbewerbsverstoß in seinem Geschäftsbetrieb von einem „Beauftragten“ (Franchisenehmer) begangen worden ist. Nach Sinn und Zweck des UWG soll verhindert werden, dass der Betriebsinhaber sich bei Wettbewerbsverstößen hinter mehr oder weniger von ihm abhängigen Dritten verstecken kann. Der BGH begründet dies damit, dass dem Betriebsinhaber die Erweiterung seines Geschäftsbereichs durch den „Beauftragten“ zugutekommt und der Betriebsinhaber diesen Risikobereich beherrschen kann.

Folgende Voraussetzungen müssen hierbei vorliegen:

• der Erfolg der Handlung des Beauftragten muss zumindest auch dem Betriebsinhaber zugutekommen
• der Betriebsinhaber muss einen bestimmten Einfluss auf die Tätigkeit des Beauftragten haben

Dies gilt auch für selbstständige Unternehmer, sprich eben auch für Franchisenehmer.

Wie sollte sich eine Franchisesystemzentrale aufstellen?

Die Impressumspflicht bei Werbeflyern oder Anzeigen in Zeitschriften bzw. Zeitungen ist ein Bereich bei dem der Franchisegeber für Handlungen des Franchisenehmers haftbar gemacht werden kann. Bei einem Verstoß gegen jene Impressumspflicht durch den Franchisenehmer greift die wettbewerbsrechtliche Verantwortung des Franchisegebers. Doch diese Haftung greift nur dann, wenn auch ein Verschulden des Franchisegebers vorliegt. Daher kann die Zurechnung der wettbewerbswidrigen Handlung des Franchisenehmers in Bezug auf den Franchisegeber auch nur dann entfallen, wenn der Franchisegeber selbst alles getan hat, um den Franchisenehmer zur Einhaltung der Wettbewerbsregelungen anzuhalten.

Durch eine Änderung im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist ein Problem für die Franchise-Wirtschaft zu Tage getreten, welches in dieser Form bisher noch nicht vorkam. Danach können Franchisesysteme mit der Gefahr konfrontiert werden, wegen (angeblich) fehlender Angaben bei Werbung in Printmedien zur Anbieteridentität nach § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG, von Verbraucherschutzorganisationen abgemahnt zu werden. Einige Franchisesysteme sind davon schon betroffen.

Eine Abmahnung wird damit begründet, dass bei einer Aktionswerbung mit unverbindlichen Preisempfehlungen die Identität und die Anschrift der teilnehmenden Franchisenehmer angegeben werden müssen und dies im entsprechenden Fall eben nicht geschieht. Eine solche Pflicht wäre jedoch im Ergebnis ein faktisches Werbeverbot, da für Franchisesysteme, ab einer bestimmten Größenordnung, eine solche Verpflichtung tatsächlich und rechtlich in der Umsetzung nicht erfüllbar ist und diese den Partnern des Franchisesystems auch nicht zugemutet werden kann.

Die Angabe aller teilnehmenden Franchisenehmer würde angesichts der Zahl, der zu einem System gehörenden Vertragspartner, allein schon deshalb jede Werbeanzeige nicht durchführbar machen. Oft wissen Franchisegeber in der Vorbereitung einer Werbeaktion nicht, welche Franchise-Partner in welchem Umfang an der Werbung teilnehmen werden. Die Beschaffung derartiger Information wäre mit erheblichem, wenn nicht gar unmöglichen Aufwand verbunden.

Auch rechtliche, vor allem kartellrechtliche Bedenken, hinsichtlich des Preisbindungsverbotes, kommen hier zum Tragen. Denn eine verbindliche Teilnahmeerklärung eines Franchisenehmers würde die Preisempfehlung aushebeln und diese zu einer verbindlichen Teilnahmeerklärung umfunktionieren.

Eine mögliche Lösung

Eine mögliche Lösung ist nach Darstellung einer aktuellen Gerichtsentscheidung der sogenannte Medienbruch, sprich der Verweis auf andere Medien (bspw. Internet oder Telefonhotline).

An die Möglichkeit einer weitergehenden flexibleren Umsetzung der aktuellen Rechtslage müsste dennoch gedacht werden, denn die Art und Weise der Identitätsangabe einzelner Franchisenehmer ist auch von der Größe des Systems abhängig und damit von der Anzahl der Franchise-Partner.

FAZIT

Wie kann der Franchisegeber sich dem Verschulden entziehen: Durch Aufklärung und vorgefasste, wie auch dokumentierte Verhaltensregeln!

Dies wären bspw. folgende zu regelnde Bereiche:

• Im Franchisevertrag wird zur Einhaltung der Regeln des Wettbewerbsrechts aufgefordert.
• Regionale Werbemaßnahmen des Franchisenehmers können unter Zustimmungsvorbehalt gestellt werden (Wichtig ist aber die Preisgestaltungsfreiheit hierbei zu beachten!).
• Hinweis im Handbuch auf haftungsrelevante Werbeformen (z.B. Impressumspflicht).