Darf der Franchisenehmer Auskunft über die Verwendung von Werbegebühren verlangen?

Das Urteil des OLG Düsseldorf besagt: Der Franchisenehmer hat grundsätzlich einen Anspruch auf Auskunfts- und Rechnungslegung bezüglich der von ihm gezahlten Werbekostenpauschale.

Hintergrund

Zu beachten ist, dass der einzelne Franchisenehmer diesen Anspruch nur für seine eigenen Zahlungen geltend machen darf. Er hat kein Recht darauf zu erfragen, ob die von anderen Franchisenehmern gezahlten Werbekostenbeiträge auch vertragsgemäß verwendet worden sind. Dies bedeutet, dass das Recht auf Auskunftserteilung nicht pauschal auf Leistungen anderer Franchisenehmer erweitert werden kann. Der Franchisenehmer kann in diesem Fall daher nur Auskunft für die Verwendung persönlicher und eigener Zahlungen verlangen.

Weiterhin ist der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch zeitlich auf die Laufzeit des Franchisevertrages beschränkt. Eine spätere Geltendmachung ist nicht mehr möglich.

Der Anspruch auf Auskunftserteilung kann hingegen für den Franchisenehmer auch ausge-schlossen werden, wenn dieser jahrelang nicht geltend gemacht wurde. Seine nachträgliche Geltendmachung kann dann unter Umständen vielmehr gegen Treu und Glauben verstoßen. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben wäre gegeben, wenn der Franchisegeber davon ausgegangen ist, dass der Franchisenehmer das Recht auf Auskunftserteilung während der Vertragslaufzeit nicht mehr geltend macht. Das Vertrauen darauf und die verspätete Geltendmachung des Rechts würde somit eine mit Treu und Glauben unvereinbare Härte darstellen.

Fazit

Diese Entscheidung bestätigt einmal mehr das notwendige Transparenzgebot in Franchisesystemen. Handlungen und Entscheidungen des Franchisegebers müssen dem Franchisenehmer auf Nachfrage zugänglich und für ihn nachvollziehbar gemacht werden. Es empfiehlt sich daher, für den Franchisegeber Prozesse und Entscheidungen in Franchisesystemen zu dokumentieren, um bei eventuell später doch eintretenden Auskunftsverpflichtungen diese für den Franchisenehmer genau darzustellen und nach-vollziehbar offenzulegen.

Zu zahlende Sozialversicherungsbeiträge: was geschieht bei einer Nachforderung?

In einer Entscheidung des Sozialgerichts Düsseldorf konnte der Franchisenehmer eines Fastfood-Franchisesystems durch einen Eilantrag die Nachforderung von Sozialversicherungsabgaben der Deutschen Rentenversicherung vorerst stoppen. Grund dafür: es stand die Klärung aus, ob der Unternehmer an einen Tarifvertrag gebunden ist und ob auf Grund dieses vermeintlich geltenden Tariflohns Sozialversicherungsabgaben in bestimmter Höhe zu leisten sind.

Sachverhalt

Der Franchisenehmer war mit Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen i.H.v. 20.000 EURO konfrontiert worden. Die Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Nachzahlung wurde damit begründet, dass auf Grund der Allgemeinverbindlichkeitserklärung des Arbeitsministeriums Nordrhein-Westfalen der Tarifvertrag auch für nicht tarifgebundene Unternehmen zu beachten ist. Die Rentenversicherung verwies darauf, dass der Franchisenehmer an den Entgelttarifvertrag für das Gaststätten- und Hotelgewerbe daher gebunden sei obwohl der Franchisenehmer nicht Vertragspartei des Tarifvertrages war. Die Aufforderung der Zahlung höherer Sozialversicherungsabgaben war somit die Folge.

Begründung des Gerichts

Mit dem Eilantrag des Franchisenehmers ordnete das SG Düsseldorf die aufschiebende Wirkung gegen den Nachforderungsbescheid an – Begründung: die Frage nach der Wirksamkeit der Rechtsgrundlage (Allgemeinverbindlichkeitserklärung), auf die sich die Nachforderung stützt, ist noch nicht abschließend geklärt. Diese Rechtsunsicherheit und eine nur möglicherweise und damit vielleicht ungerechtfertigte Nachforderungsleistung würden den Franchisenehmer finanziell zu sehr belasten und ihn schlimmstenfalls sogar in die Insolvenz treiben. Die Forderung der Rentenversicherung ist daher vorerst nicht vollstreckbar.

Fazit

Diese Entscheidung ist zu begrüßen und zeigt einmal mehr wie wichtig es ist zwischen wirtschaftlicher Vernunft und rechtlicher Gebotenheit abzuwägen ist. Das Gebot der Verhältnismäßigkeit kommt zum Tragen und gibt dem Franchisenehmer, der das Risiko eines Unternehmers trägt, ein gewisses Maß an Spielraum und Rechtssicherheit.

Wirksamkeit von Kündigungs- und Vertragsstrafenklauseln

Ein Vertriebsvertrag mit einem nebenberuflich tätigen Handelsvertreter sieht nach einer Laufzeit von drei Jahren für eine Vertragskündigung eine Frist von zwölf Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres vor. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes ist diese Klausel wegen unangemessener Benachteiligung des Handelsvertreters unwirksam. Auch eine Vereinbarung in den AGB, wonach eine Vertragsstrafe unabhängig von dem Verschulden des Vertragspartners verwirkt werden kann, benachteiligt den Handelsvertreter unangemessen.

Sachverhalt

Eine Gesellschaft vermittelt an andere Unternehmen Versicherungen und Kapitalanlagen. Diese schloss einen formularmäßigen Finanzdienstleistungsvermittlungsvertrag mit einem nebenberuflich tätigen Handelsvertreter als Finanzdienstleister ab. Der Vertrag enthielt außerdem ein vertragliches Wettbewerbsverbot sowie eine Regelung über „Vertragsdauer, Kündigung, Vertragsbeendigung“. Danach sollte eine Vertragskündigung nach einer Laufzeit von drei Jahren nur unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres zulässig sein.

Im Folgenden wurde im Rahmen eines formularmäßigen Zusatzvertrages u.a. eine Vereinbarung über einen Vertragsstrafenanspruch der Gesellschaft bei Wettbewerbsverstößen des Handelsvertreters geschlossen.

Begründung des Gerichts

Der BGH stellte bei der Überprüfung der Kündigungsklausel die Unwirksamkeit fest. Die Kündigungsfrist wurde durch die von der Gesellschaft gestellte AGB Vertragsbestandteil. Die Klausel unterlag damit der Inhaltskontrolle gem. § 307 Abs. 1 BGB. Dieser hielt sie nicht stand. Die Vereinbarung benachteiligte den für die Gesellschaft im Nebenberuf tätigen Handelsvertreter entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Ein nebenberufliches Handelsvertreterverhältnis soll nach der gesetzlichen Regelung rascher beendet werden können als das Vertragsverhältnis eines Handelsvertreters im Hauptberuf, für den bei vergleichbarer Vertragsdauer von über fünf Jahren eine Kündigungsfrist von sechs Monaten für den Schluss eines Kalendermonats maßgeblich wäre. Die Gegenansicht einer geringeren Schutzbedürftigkeit des Handelsvertreters lehnt der BGH ab. Denn ein Handelsvertreter kann im Nebenberuf durch die lange Kündigungsfrist in unbilliger Weise daran gehindert werden, einen existenzsichernden Hauptberuf bei einem konkurrierenden Unternehmer zu ergreifen.

Weiterhin greift auch nicht die Regelung über die Vertragsstrafe. Schließlich hält die Vertragsstrafenvereinbarung der von der Gesellschaft verwendeten AGB der Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 BGB ebenfalls nicht stand. Denn eine Vereinbarung in den AGB, wonach eine Vertragsstrafe unabhängig von dem Verschulden des Vertragspartners verwirkt werden kann, benachteiligt diesen unangemessen.

Fazit

Es bleibt zu klären, ob dieses Urteil auch analog bei Franchiseverträgen herangezogen werden kann. Doch die Entwicklung im Franchiserecht zeigt, dass das Handelsvertreterrecht zur Einschätzung über die Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit von Regelungen in Franchiseverträgen verstärkt herangezogen wird. Daher sollte auch dieses Urteil die Franchisewirtschaft sensibilisieren inwieweit bzw. in welcher Form Kündigungs- und Vertragsstrafenklauseln bei Franchiseverträgen ausgestaltet werden können.

Neue EU-Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten

Am 31. Juli 2014 sind die sogenannten RuU-Leitlinien (RuU-LL) in Kraft getreten. Diese sollen unbürokratische Unterstützung von Mittelständlern ermöglichen, welche in eine wirtschaftliche Schieflage geraten sind. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) stehen dabei im Focus der Beihilfe.

Neben die Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen treten künftig die sogenannten vorübergehenden Umstrukturierungshilfen. Diese Liquiditätshilfen für KMU können für einen Zeitraum von max. 18 Monaten gewährt werden und sind an weniger strenge Voraussetzungen geknüpft. Damit eröffnen sie den EU-Mitgliedstaaten mehr Spielraum bei der Ausgestaltung von Fördermaßnahmen, die es KMU ermöglichen, sich bei vorübergehenden Liquiditätsengpässen neu am Markt ausrichten zu können.

Die Definition von „Unternehmen in Schwierigkeiten“ wurde in der neuen Leitlinie konkretisiert. Dies gibt Hoffnung auch im Hinblick zum zweiten Entwurf der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGFVO). In seiner Stellungnahme an die EU-Kommission fordert der DFV e.V. unter anderem den Begriff der „Unternehmens-Schwierigkeiten“ klarer zu definieren, damit diese zu einer handhabbaren Anwendung der Verordnung führt. Die AGFVO betrifft im Rahmen der beihilferechtlichen Vorschriften (Finanzierung) gerade Klein- und Mittelständische Unternehmen sowie Existenzgründer. Die Franchisewirtschaft konzentriert sich im Wesentlichen auf diese Unternehmenstypen und zwar sowohl auf Seiten des Franchisegebers als auch der des Franchisenehmers. Daher ist es dem DFV ein gewichtiges Anliegen auch in diesem Bereich die Interessen der deutschen Franchisewirtschaft zu vertreten und Position zu beziehen.

Der zweite Entwurf sowie die Position des DFV e.V. können Sie im Detail den beigefügten Dokumenten entnehmen:
ENTWURF DER VERORDNUNG (EU) Nr_ DER KOMMISSIONDFV_Stellungnahme_Beihilferecht_zweiter Entwurf_AGFVO

Die neuen Leitlinien lösen die aus dem Jahr 2004 stammenden ab und gelten bis 31. Dezember 2020. Sie sind im Amtsblatt der Europäischen Kommission 2014/C 249/01 vom 31. Juli 2014 veröffentlicht.

Die Folgen einer unwirksamen Kündigung eines Franchisevertrages

Die Ansprüche des Franchisenehmers gegen den Franchisegeber bei ungerechtfertigter Kündigung

Sachverhalt

In einer Entscheidung des OLG München wurde sich mit dem Fall auseinander gesetzt, welche Ansprüche einem Franchisenehmer gegen den Franchisegeber zustehen, wenn zu Unrecht eine außerordentliche Kündigung des Franchisevertrages ausgesprochen wurde.

Begründung des Gerichts

Schadensersatz
Dem Franchisenehmer ist ein Schaden entstanden. Dieser ist z.B. für die Neuanschaffungen von Geräten im Geschäftslokal oder für gezahlte Franchisegebühren zu ersetzen.

Auskunftsverpflichtung
Weiterhin musste die Frage einer möglichen Auskunftsverpflichtung von Seiten des Franchisegebers hinsichtlich gemachter Umsätze und Gewinne beantwortet werden. Nach Ansicht der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist der Auskunftsanspruch aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gem. § 242 BGB abzuleiten und kann aufgrund der Rechtsbeziehung des Franchisevertrages geltend gemacht werden.

Entgangener Gewinn
Zum Schaden gehört auch der entgangene Gewinn. Komplexer gestaltet sich hier die Klärung des Zeitraumes, welcher für den entgangenen Gewinn festgesetzt werden sollte. Zu klären war, ob nur die Restlaufzeit des ersten festen Franchisevertrages oder aber eine mögliche Ausdehnung des Zeitraumes auf eine Vertragsverlängerungsoption mit einbezogen wird. Wäre der Franchisenehmer nicht durch die unberechtigten Kündigungen ausgesperrt und der Franchisevertrag zwischen den Parteien fortgeführt worden, dann hätte der Franchisegeber weder einem anderen Franchisenehmer gestatten dürfen, ein Geschäftslokal zu eröffnen, noch hätte für den Franchisegeber ein Anlass bestanden, eine solche vertragswidrige Gestattung vorzunehmen. Als Berechnungsgrundlage für den entgangenen Gewinn wird der Franchisenehmer so gestellt, als wenn der Franchisevertrag weiter fortgeführt werden würde und der Franchisegeber ordnungsgemäß seinen Pflichten aus dem Vertragsverhältnis nachgekommen wäre. Nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge ist davon auszugehen, dass ein Franchisenehmer – im Hinblick auf den Umfang der bei Eintritt in das Franchisesystem getätigten Investitionen und der mit einem Ausscheiden aus diesem Franchisesystem verbundenen Schwierigkeiten einer neuen Wettbewerbspositionierung auf dem Markt – von einer ihm einseitig zustehenden Verlängerungsoption eines zunächst über fünf Jahre laufenden Franchisevertrages um weitere fünf Jahre Gebrauch machen wird. Nach Ansicht des Gerichts war von einem solchen gewöhnlichen Verlauf zu Beginn des Franchiseverhältnisses auszugehen.

Fazit

Bevor eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen wird, muss der Kündigungsgrund auf die Wirksamkeit hin genau überprüft werden. Die Rechtsfolgen können sonst hohe Kosten mit sich bringen:

• Bei einer nicht gerechtfertigten Kündigung sind alle Schäden zu ersetzen, welche auf Grund der unbegründeten Kündigung anfallen.

• Es besteht eine Auskunftsverpflichtung von Seiten des Franchisegebers, welche Umsätze er in dem gekündigten Vertragsgebiet erzielt hat.

• Bei einer bestehenden Option der Verlängerung des Franchisevertrages ist eine mögliche Wahrnehmung dieser Option mit in die Schadensberechnung einzubeziehen.

Internetvertrieb in einem Franchisesystem: wo liegen die Freiheiten und wo die Grenzen?

Mit der rasant steigenden Bedeutung des Internets rückt auch der Verkauf von Produkten im Internet in den Mittelpunkt des Geschäftslebens. Hierauf konzentriert sich auch verstärkt der Einzelhandel. Dabei werden in der Franchisewirtschaft immer wieder folgende Fragen aufgeworfen: Kann ein Verbot ausgesprochen werden? Was ist erlaubt? Welche Regeln können aufgestellt werden?

Ausgangslage

Der Franchisegeber kann den Internetvertrieb nicht für sich selbst reservieren, da das Betreiben einer Website als passiver Vertrieb zu bewerten ist und deshalb nicht beschränkt werden darf. Dem Franchisenehmer muss es daher grundsätzlich erlaubt sein eine Website einzurichten und auf dieser Homepage Produkte zu bewerben.

Was kann geregelt werden?

Dem Franchisenehmer kann es von Seiten des Franchisegebers untersagt werden gezielt und damit aktiv E-Mails in andere Vertragsgebiete zu versenden. Weiterhin kann der Franchisenehmer zum Betreiben eines Ladengeschäfts verpflichtet werden. Der Hintergrund ist darin zu sehen, dass reine Internethändler deutlich geringer Fixkosten haben als ein Franchisenehmer, welcher ein Ladengeschäft betreibt. Ferner kann vom Franchisenehmer verlangt werden, einen bestimmten Mindestumsatz in seinem Verkaufsgeschäft zu tätigen. In der neueren Rechtsprechung kristallisiert sich auch immer mehr heraus, dass auch qualitative Vorgaben des Internetauftritts möglich sind, sprich es können Vorgaben über Layout und Seitendarstellung gemacht werden.

Fazit

Abschließend sei anzumerken – der Internetvertrieb muss durch den Franchisegeber grundsätzlich erlaubt werden. Der Franchisegeber kann aber in bestimmten Punkten darauf Einfluss nehmen. Diese Einflussnahme wird begrenzt durch die aktuelle Rechtsprechung und ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Wenn eine sachliche Rechtfertigung – zum Beispiel exklusive und luxuriöse Produkte sollen nur in 1A Lagen vertrieben werden – vorliegt, kann eine Einflussnahme sogar so weit gehen, dass ein Totalverbot des Internetvertriebs ausgesprochen werden kann. Dies ist aber nur in den wenigsten Fällen möglich.

Das Unternehmerbild in unserer Gesellschaft

Die Gründerkultur in Deutschland kann sich nur entfalten, wenn das Unternehmerbild mit positiven Attributen in Verbindung gebracht wird.

Der DFV e.V. setzt sich für die Stärkung der Gründerkultur in Deutschland ein

Damit mehr Menschen in Deutschland den Weg in die Selbständigkeit wagen, ist es wichtig, frühzeitig und ganzheitlich für dieses Thema zu sensibilisieren. So können Chancen und Perspektiven aufgezeigt und zielgerichtet unterstützt werden. Eine zentrale Forderung des DFV e.V. an die Politik ist die Förderung von Unternehmertum und Selbstständigkeit. Kooperationen zwischen Schulen und Unternehmen sind dabei von großer Bedeutung. Theoretisches Lernen schafft die Grundlage für wirtschaftliches Verständnis, der Einblick in die Praxis motiviert junge Menschen. Gleichzeitig kann dadurch eine unternehmerische Denkweise in unserer Gesellschaft langfristig Früchte tragen. Daher ist es umso wichtiger dem Unternehmerbild in Deutschland eine Akzeptanz zu verschaffen, die von der öffentlichen Wahrnehmung auch getragen wird.

Im Folgenden können Sie die Positionen des DFV e.V. zu diesem Thema nachlesen:

• Unternehmergeist zünden. Begeisterung wecken. Erfahrungen austauschen. Unternehmer werden.

• Die Forderung des DFV: Unternehmergeist will gelernt sein!

• Der Unternehmergeist muss in Deutschland geweckt werden!

• FRAUEN unternehmen

Das Unternehmerinnenbild 25 Jahre nach dem Mauerfall

Das Institut für Mittelstandsforschung Bonn (IfM) ist Ausrichter einer zweitägigen Konferenz zu diesem Thema. Dabei wird sich mit der Rolle der Medien und deren Einflussnahme auf die Öffentlichkeit beschäftigt.

Denn Medien haben großen Einfluss auf (potenzielle) Unternehmerinnengründer und wirken sich langfristig auf Anzahl und Qualität der Gründungsvorhaben in Deutschland aus. Dabei wird die Frage aufgeworfen welches Bild in der Öffentlichkeit vorherrscht – Das der innovativen und erfolgreichen Unternehmerinnen – oder das der traditionellen Rollenverteilung: Sie ist im Unternehmen für das operative Geschäft und die Familie zuständig, er für die Strategie und den Aufbau neuer Unternehmenszweige?

Im Rahmen der Konferenz „grOW – Frauen gründen (in) Ost und West“, welche vom 08. bis zum 09. November 2014 in Berlin stattfindet, stellen in Berlin Prof. Dr. Friederike Welter (IfM Bonn/Universität Siegen) und Dr. Kerstin Ettl (Universität Siegen) Untersuchungsergebnissse zu diesem Themenkomplex vor. Ein wesentlicher Blick liegt dabei auf den Veränderungen des Unternehmerinnenbildes im Lauf der vergangenen 25 Jahre.
Mit dem zweitägigen Zukunftskongress in Berlin startet eine neue bundesweite Netzwerkinitiative, deren Ziel es ist, den Erfahrungsaustausch unter den Gründerinnen und Unternehmerinnen in Ost- und Westdeutschland zu fördern.

Ein Dauerthema im Franchiserecht: der Schmale Grat zwischen Preisbindung und Preisempfehlung

Ab wann liegt eine Preisbindung vor und bis wann kann von einer Preisempfehlung ausgegangen werden? Kartellrechtlich ist eine Antwort zur Abgrenzung umstritten und beschäftigt des Öfteren die Rechtsprechung.

Der Bundesgerichtshof hat nun hierzu einen Beschluss gefällt, der genau dieses Themenfeld betrifft und in der Franchisewirtschaft auf Interesse stoßen dürfte.

Rechtliche Ausgangslage

Vorweg gestellt sei zu sagen, dass Preisbindungen grundsätzlich verboten sind, siehe Art. 4 Vertikal-GVO, § 1 GWB. Zwei Ausnahmen seien hier aber zu nennen: die Höchstpreisbindungen und die Preisempfehlungen. Auf die letztere Ausnahme gilt es im Folgenden näher einzugehen. Die Preisempfehlung – mit seinen Abgrenzungsfragen – wird in dem Beschluss des BGH problematisiert. Die Rechtslage besagt, dass Preisempfehlungen grundsätzlich nach Art. 4 GVO zulässig sind. Diese fallen, auf Grund der Einseitigkeit der Maßnahme (es wird nur eine Empfehlung ausgesprochen), bereits nicht unter den Art. 101 Abs. 1 AEUV (= Art. 81 Abs. 1 EGV). Nichtmarkenwaren und Dienstleistungen sind damit eingeschlossen. Wenn diese Preisempfehlung aber mit Druck oder Anreiz ausgesprochen wird, fällt diese unter den Tatbestand der sogenannten Umgehungspreisempfehlung und ist damit unzulässig.

Sachverhalt

Ein Einzelhändler vertreibt insbesondere Schulranzen und Rucksäcke über das Internet. Ein Außendienstmitarbeiter des Herstellers der Schulranzen fragt beim Einzelhändler nach, wie die sehr geringen Endpreise zustande kämen. Weiterhin drückt er sein Unverständnis über die Wirtschaftlichkeit dieser Preise aus und verweist auf die unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers. Der Einzelhändler sieht sich dadurch einer unzulässigen Druckausübung ausgesetzt.

Begründung des Gerichts

Die Vorinstanz ordnet die Situation rechtlich wie folgt ein:
• Angesichts der erheblichen Preisabweichung habe der Einzelhändler die Frage des Außendienstmitarbeiters nur als Intervention verstehen können.
• Eine Intervention im Interesse einer Preisangleichung.
• Auf die Frage des Einzelhändlers, ob bei weiterer Preisabweichung ein Belieferungsstopp der Waren einhergeht, wiederholt der Außendienstmitarbeiter nur seine vorherig gestellte Eingangsfrage.
• Eine unzureichende Antwort liegt damit vor. Eine eindeutige Beantwortung zur weiteren Belieferung des Einzelhändlers hätte erfolgen müssen.

Auf Grund dieser Umstände bestätigt der BGH die Begründung der Vorinstanz. Der Hersteller habe mit dem Verhalten und den Äußerungen des Außendienstmitarbeiters unzulässigen Druck auf die Preisgestaltung des Einzelhändlers ausgeübt. Es wird damit aber immer noch nicht abschließend geklärt, ob nach Übersendung einer unverbindlichen Preisempfehlung bereits jedes Gespräch des Lieferanten mit Händlern über deren Preisgestaltung als eine nach § 21 Abs. 2 GWB unzulässige Einflussnahme auf die Preisgestaltung der Händler angesehen werden kann.

Fazit

Wieder einmal zeigt sich, dass die Kontaktaufnahme von Herstellern mit ihren Händlern mit dem Ziel der Preispflege kartellrechtlich mehr als problematisch ist, auch wenn der BGH offenlässt, ob er die besonders restriktive Linie des Bundeskartellamts teilt. Für weitergehende Informationen hierzu können Sie sich gerne an die Geschäftsstelle des DFV an Jan Schmelzle unter schmelzle@franchiseverband.com wenden.

Ausgleichszahlung für aufgebauten Kundenstamm: hat der Franchisenehmer einen Anspruch?

Immer wieder wird die Frage von Franchisezentralen, aber auch von Franchisenehmern aufgeworfen, ob nach Beendigung des Franchisevertrages dem Franchisenehmer eine Ausgleichszahlung hinsichtlich seines aufgebauten Kundenstammes zusteht. Höchstrichterlich wurde hierüber noch nicht entschieden, dennoch zeichnet sich eine Tendenz ab, die durch ein Urteil vom Landgericht Mönchengladbach bestätigt wird.

Sachverhalt

Darin wird entschieden, dass einem Franchisenehmer ein Ausgleichsanspruch analog § 89 b HGB nicht zusteht, wenn dieser vertraglich nicht verpflichtet ist, nach Beendigung des Vertrages den Kundenstamm an den Franchisegeber zu übertragen. Das tatsächliche Verbleiben des Kundenstamms beim Franchisegeber reicht für die Begründung einer Analogie nicht aus.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kann einem Vertragshändler ein Ausgleichsanspruch nach Handelsvertretergrundsätzen analog § 89b HGB zustehen, wenn dieser wie ein Handelsvertreter in die Absatzorganisation des Unternehmens eingegliedert und vertraglich verpflichtet ist, nach Beendigung des Vertrages den Kundenstamm an das Unternehmen zu übertragen. Wegen der Vergleichbarkeit von Vertragshändler und Franchisenehmer kann auch im Fall eines Franchisenehmers darauf abgestellt werden, dass dieser wie ein Handelsvertreter in die Absatzorganisation des Franchisegebers eingegliedert ist. Dieser ist darüber hinaus vertraglich verpflichtet, bei Vertragsbeendigung den Kundenstamm an den Franchisegeber zu übertragen. In Bezug auf die Pflicht zur Überlassung des Kundenstamms wird teilweise vertreten, dass es zur Begründung der entsprechenden Anwendbarkeit von § 89b HGB genügen soll, wenn der Kundenstamm des Franchisenehmers nach Vertragsende tatsächlich beim Franchisegeber verbleibt. Einige Gerichte sehen diese faktische Kontinuität des Kundenstamms insbesondere im Rahmen von anonymen Massengeschäften als ausreichend an. Dieser Ansicht hat sich das LG Mönchengladbach in dem in dem besagten Urteil nicht angeschlossen.

Begründung des Gerichts

Im Franchiserecht genügt der tatsächliche Fortbestand eines vom Franchisenehmer aufgebauten Kundenstamms zur Rechtfertigung der entsprechenden Anwendung des § 89b HGB nicht. Der Franchisenehmer handelt im eigenen Namen und auf eigene Rechnung als selbstständiger Unternehmer und baut einen Kundenstamm in erster Linie für sein eigenes Geschäft auf. Eine mit einem Handelsvertreter vergleichbare Situation besteht nur im Fall einer entsprechenden vertraglichen Verpflichtung zur Übertragung des Kundenstamms. Denn ohne diese ist der Franchisenehmer frei, den von ihm aufgebauten Kundenstamm auch weiterhin zu nutzen. Die rein tatsächliche Möglichkeit des Franchisegebers, den Kundenstamm nutzen zu können, stellt ohne rechtliche Verpflichtung zur Überlassung keinen relevanten Vorteil dar, für den ein Ausgleich verlangt werden kann. Diese Einschätzung wird durch die Rechtsprechung des BGH zum Vertragshändlerrecht bestätigt. Ein Anspruch eines Vertragshändlers analog § 89b HGB ist vom BGH bisher nur im Fall einer ausdrücklichen vertraglichen Verpflichtung zur Überlassung des Kundenstamms bejaht worden. Daraus folgt, dass in vielen Fällen des Franchisings ein Ausgleichsanspruch analog § 89b HGB bereits aufgrund der fehlenden vertraglichen Verpflichtung zur Übertragung des Kundenstamms ausscheidet.

Fazit

Auch wenn es noch keine BGH-Entscheidung – außer der schon im Franchise-Blog besprochenen Joop-Entscheidung – zu dieser franchiserechtlichen Konstellation gibt, so ist eine Tendenz abzusehen: Der Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB analog lässt sich durch eine entsprechende Gestaltung im Vertrag vermeiden.

Wie weitegehend ist ein Franchisegeber vor Nachahmung seiner Geschäftsidee durch einen ehemaligen Franchisenehmer geschützt?

Ein Urteil des OLG Schleswig setzt sich mit der Frage auseinander: Was passiert, wenn der ehemalige Franchisenehmer das Geschäftslokal weiter betreibt, obwohl der Franchisevertrag gekündigt wurde?

Sachverhalt

Das betroffene Franchisesystem ist in der Branche der Systemgastronomie angesiedelt. Der Franchisenehmer stellte die Zahlung der Franchisegebühr ein, worauf der Franchisevertrag gekündigt wird. In den ersten Monaten nach der Kündigung betreibt der Franchisenehmer das Lokal unverändert weiter, später unter einem anderen Namen. Das Erscheinungsbild des Lokals bleibt jedoch im Wesentlichen unverändert.

Die Klage des Franchisegebers richtet sich nun auf die Zahlung eines Schadensersatzes für den Zeitraum der unerlaubten Nutzung des Geschäftslokals unter der Franchisemarke, trotz der ausgesprochenen Kündigung. Weiterhin soll der Franchisenehmer eine Vertragsstrafe wegen Verstoßes gegen das nachvertragliche Wettbewerbsverbot zahlen sowie der Weitervertrieb des Restaurants untersagt werden.

Der Franchisenehmer hält entgegen, dass er nicht über sein Widerrufsrecht belehrt worden wäre, der Franchisevertrag sittenwidrig sei, sowie gegen AGB-Recht verstoßen würde.

Begründung des Gerichts

Das OLG Schleswig sieht folgende vom Franchisegeber gestellten Ansprüche als begründet:

• die Schadensersatz für die unberechtigte Nutzung der Marke
• die Vertragsstrafe
• das Vorliegen eines Verstoßes gegen das einjährige Wettbewerbsverbot.

Hingegen wird der beantragten Untersagung zum Weitervertrieb des Restaurants nicht stattgegeben. Die Einlassungen des Franchisenehmers werden vollumfänglich zurück gewiesen.

Das Gericht stellt zu dem Vorbringen des Franchisenehmers u.a. fest:

• eine Widerrufsrecht bei einem Franchisevertrag besteht nicht, wenn dieser keine Betriebspflicht enthält
• Bezugsverpflichtungen sind in der Systemgastronomie üblich und unterfallen nicht von vornherein nach Art. 1 Abs. 1 d Vertikal-GVO dem Wettbewerbsverbot
• Bezugsbindungen können zur Sicherstellung einer einheitlichen Qualität als erforderlich eingestuft werden.

Zum Weitervertrieb des Geschäftslokals durch den Franchisenehmer äußert sich das Gericht wie folgt: die einzelnen Bestandteile des Geschäftskonzeptes für die Systemgastronomie bzw. eines Fastfood-Restaurants sind für sich genommen gegen ein Nachmachen lauterkeitsrechtlich grundsätzlich nicht geschützt. Die Nachahmung der Geschäftsidee durch ehemalige Franchisenehmer ist lauterkeitsrechtlich nicht zu beanstanden, auch wenn die Form der äußeren Gestaltung dem Design des Franchisesystems noch deutlich anzusehen ist. Hierin liegt auch keine wettbewerbswidrige Behinderung des ehemaligen Franchisegebers.

Fazit

Im Sinne eines freien Wettbewerbes ist dieses Urteil nicht zu kritisieren. Darin sollte einem ehemaligen Vertragspartner die Freiheit eingeräumt werden sich in seinem „gelernten“ Berufsfeld weiter betätigen zu dürfen. Nichts desto trotz birgt dieses Urteil aber auch das Risiko, dass ein bewährtes Konzept von anderer Seite (ehemaliger Franchisepartner) aus dupliziert werden kann. Der Schutz des Know-hows und der gewonnen Markterfahrungen tritt dabei in den Hintergrund. Der Wissenstransfer und das Profitieren von einer erprobten Geschäftsidee, welche als Grundlagen für ein Franchisesystem steht, muss als Schlussfolgerung daraus noch stärker geschützte werden. Dies wäre aber nur mit strengeren Regelungen im Franchisevertrag, genauer im Bereich des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes, möglich.

Das Aktenzeichen des Urteils lautet: Urteil des OLG Schleswig vom 26.09.2013 – Az.:16 U Kart 50/13