Die optische Darstellung von Preisen bei Waren: was muss beachtet werden?

Franchisesysteme im Handel: Grundpreisangabe im Supermarkt

Eine Grundpreisangabe für in Supermärkten angebotene Waren kann auch dann noch als deutlich lesbar im Sinne von § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV anzusehen sein, wenn die dabei verwendete Schriftgröße nur 2 Millimeter beträgt.

Sachverhalt

Der Gesetzgeber möchte die Stellung des Verbrauchers gegenüber Handel und Gewerbe grundsätzlich stärken. Die Preisangabenverordnung soll hierzu sachlich zutreffende und vollständige Informationen hinsichtlich der Preise gewährleisten. Nach § 1 Abs.6 Satz 2 PAngV müssen die in der Preisangabenverordnung vorgesehenen Angaben eindeutig zugeordnet, leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein. Diese Anforderungen können auf unterschiedliche Weise erfüllt werden. Deutliche und gute Lesbarkeit liegt dann vor, wenn sie von einem Verbraucher mit normaler Sehkraft aus angemessener Entfernung ohne Hilfsmittel und ohne Mühe gelesen werden kann (Art. 4 Abs. 1 Satz 1 der Preisangabenrichtlinie (Richtlinie 98/6/EG)). Diese Kriterien müssen immer im Einzelfall überprüft und festgestellt werden. Dabei kann es auf die Schriftgröße sowie das Druckbild ankommen. Von Bedeutung sind hierbei:

– Wort- und Zahlenanordnung

– die Gliederung

– Farbe

– Hintergrund

– Abstand

Fazit

Der BGH hat nun in dem Urteil vom 07.03.2013 – I ZR 30/12 entschieden, dass eine Grundpreisangabe für in Supermärkten angebotene Waren auch dann noch als deutlich lesbar im Sinne von § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV anzusehen sein kann, wenn die dabei verwendete Schriftgröße nur 2 Millimeter beträgt.

Wagniskapital als alternative Finanzierungsform für die deutsche Franchisewirtschaft

Der DFV e.V. bezieht Stellung zum Entwurf eines Kleinanlegerschutzgesetzes

Im Rahmen einer Gesetzesinitiative hat die Bundesregierung einen Referentenentwurf zur Verbesserung des Schutzes von Kleinanlegern zur Konsultation gestellt und einer Stellungnahme zugänglich gemacht.

Der DFV hat die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Referentenentwurf wahrgenommen, um weitere Anregungen für die Überarbeitung des Gesetzes zu geben und auf deutliche Schwachstellen hinzuweisen.

Hintergrund

Die Bedeutung der deutschen Franchisewirtschaft ist in den vergangen Jahren kontinuierlich gestiegen. Dies wird besonders beim Blick auf die Zahlen der Franchisenehmer und der Beschäftigten sichtbar. Gab es 2003 noch 43.000 Franchisenehmer und 390.000 Mitarbeiter in diesem Wirtschaftszweig, so ist 2013 mit rund 76.600 Franchisenehmern und circa 525.000 Beschäftigten ein deutlicher Anstieg zu verzeichnen. Franchisesysteme wachsen hierbei größtenteils mit Unternehmensgründern. Probleme der Unterkapitalisierung und bei der Finanzierung werden oft als wachstumshemmend eingestuft, da Expansionsziele auf Grund der benannten Punkte nicht erreicht werden können.

Trotz der Stärken der deutschen Unternehmensfinanzierung steht gerade jungen Unternehmen und Unternehmensgründern zu wenig Kapital zur Verfügung. Dieser Mangel an Kapital bremst die Entwicklung vieler Franchise-Unternehmen. Daher hat die Bundesregierung zu Recht festgestellt, dass die Unternehmensfinanzierung über Wagniskapital eine effiziente Alternative darstellen kann. Crowdfunding als Teil davon, leistet hierfür einen wichtigen Beitrag.

Die Attraktivität von Crowdinvesting liegt gerade im schnellen und unbürokratischen Beteiligungsprozess. Der zu finanzierende Unternehmer wird dabei früh gefordert, in dem er durch seine betriebsstrategische Ausrichtung und durch gezielte Kommunikation, sich von anderen Wettbewerbern versucht abzugrenzen, um Anleger, welche reales Geld investieren, von seinem Geschäftsmodell fortlaufend zu überzeugen. Diese Dynamik des deutschen Crowdfunding-Marktes muss erhalten bleiben, da es gerade auch für die Franchisewirtschaft eine attraktive Alternative zu klassischen Finanzierungsmodelmöglichkeiten bietet.

Die zentralen Standpunkte des DFV

Der Entwurf zur Verbesserung des Schutzes von Kleinanlegern betrifft gerade Klein- und Mittelständische Unternehmen (KMU) sowie Existenzgründer. Die deutsche Franchisewirtschaft hat im Wesentlichen diese Unternehmenstypen im Focus, und zwar sowohl auf Seiten des Franchisegebers als auch der des Franchisenehmers.

Die zentralen Forderungen und kritischen Hinweise des DFV zum Referentenentwurf lauten wie folgt:

1. Die Verpflichtung ab einer 250 EURO Investition vom Crowd-Investor zu unterzeichnende Vermögensanlagen-Informationsblatt postalisch zurück zu senden, könnte die Bereitschaft des Investors, auf Grund des hohen Aufwandes sich zu beteiligen, sinken lassen.

2. Pflicht der Gestaltung eines Verkaufsprospekts pro Crowdinvesting ab einer 1 Million EURO würde hohe Kosten verursachen.

3. Eine in der Gesamtbetrachtung harte Regulierung des Gesetzentwurfes würde den Crowdfunding-Markt zum Erliegen bringen. Gerade seine Flexibilität und der geringe Verwaltungsaufwand macht die Attraktivität für den Wagniskapitalgeber aus.

Die Stellungnahme können Sie im Einzelnen hier nachlesen: DFV-Stellungnahme Crowdfunding - KleinanlegerschutzG

Kommunikation, Transparenz und Vertrauen: der Schlüssel zu einer funktionierenden Franchisepartnerschaft

Die Praxis zeigt, dass eine immer wiederkehrende Auseinandersetzung im Franchiserecht deutsche Gerichte beschäftigt, wenn es um die Frage geht: Sind bindende und den Franchisenehmer verpflichtende Regelungen in einem Franchisevertrag als wirksam oder als rechtswidrig anzusehen? Oft geht es um die Abwägung von Leistung und Gegenleistung, der Sittenwidrigkeit einzelner Klauseln oder des gesamten Franchisevertrages und einer möglichen Beschränkung der unternehmerischen Freiheit.

Wichtig ist die Feststellung zweier Urteile:

• eine vertragliche Bezugsbindung gemäß § 134 BGB i. V. m. kartellrechtlichen Vorschriften keine Nichtigkeit des Vertrages zur Folge hat.

• eine Sittenwidrigkeit des Gesamtvertrages erst dann festgestellt werden kann, wenn der Franchisenehmer vollkommen vom Franchisegeber weisungsabhängig ist oder die Anzahl der einseitig belastender Klauseln den Franchisevertrag in der Gesamtbetrachtung als sittenwidrig erscheinen lässt.

Denn Franchising lebt von einer engen vertrauensvollen Partnerschaft, die vertraglich abgebildet werden muss, um eine höchstmögliche Effizienz in der Umsetzung des Know-how Transfers zu erreichen. Gerade die enge Einbindung des Franchisenehmers in das Franchisesystem gewährleistet den Wiedererkennungswert der Marke und das auf Dauer ausgelegte Einhalten eines bestimmten Qualitätsstandarts. Dadurch wird auf Franchisenehmer-Seite die Wirkkraft des Wissensaustausches erhöht und das unternehmerische Risiko begrenzt. Regelungen hierzu sind notwendig und charakteristisch für das Franchising und unterscheiden sich damit von anderen Formen der Selbstständigkeit.

FAZIT

Es ist oft zu beobachten, dass in einem gerichtlichen Verfahren der Franchisenehmer auf die Sittenwidrigkeit des Franchisevertrages abstellt und sich dabei aber auf franchisespezifische Vorgaben beruft. Diese sind aber erforderlich, um die erfolgreiche und auf einen längeren Zeitraum ausgelegte Franchisepartnerschaft sicherzustellen. Zu beachten ist aber auch, dass es bei der Vertragsgestaltung auf die Verhältnismäßigkeit und die Ausgewogenheit der Regelungen ankommt, damit sich daraus keine Benachteiligung des Vertragspartners ergibt.

Täuschung vor Vertragsschluss: Anfechtung wegen nicht eingehaltener Leistungsversprechen

Ein aktuelles Urteil zeigt einmal wieder, wie wichtig und ernst die vorvertragliche Aufklärung beim Abschluss von Franchiseverträgen zu nehmen ist. Denn die Rechtsfolgen können gravierend sein.

Sachverhalt

Im vorliegenden Fall wurde dem Franchisenehmer durch den Franchisevertrag das Recht eingeräumt, über ein vom Franchisegeber entwickeltes System, Leistungen in Form von Bonitätsprüfungen und Inkassodienstleistungen anzubieten. Vor Vertragsschluss sicherte der Franchisegeber dem Franchisenehmer zu, ein eigenes Call-Center zu betreiben, welches Kundentermine und Kundenkontakte vermitteln würde. Das Betreiben des Call-Centers war für den Franchisenehmer ein wesentlicher Beweggrund für den Abschluss des Vertrages.

Nach Kenntnisnahme über ein nichtexistierendes Call-Center ficht der Franchisenehmer den Franchisevertrag an.

Begründung des Gerichts

Das Gericht sieht die Voraussetzungen einer Anfechtung wegen einer arglistigen Täuschung erfüllt. Das Amtsgericht geht davon aus, dass der Franchisegeber zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mangels eigener Ressourcen bzw. entsprechender vertraglicher Beziehungen zu Drittfirmen über kein Call-Center verfügte. Als Rechtsfolge ist der Franchisevertrag daher gem. §§ 142, 123 BGB von Anfang an als nichtig anzusehen. Auf Grund der Tatsache, dass die geleistete Franchisegebühr als rechtsgrundlos erfolgte, hat der Franchisenehmer einen Anspruch auf Rückzahlung der bereits geleisteten Gebühr. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

FAZIT

Der Franchisegeber hat den potentiellen Franchisenehmer umfassend und vollständig aufzuklären und darf im Rahmen der konkreten Vertragsverhandlungen sein System nicht erfolgreicher darstellen, als es ist. Denn die Folgen sind gravierend – bei fehlerhafter Aufklärung kann der Franchisenehmer auch nach Jahren der Zusammenarbeit mit dem Franchisegeber vom Franchisevertrag zurücktreten oder auch anfechten.

Wird während der vorvertraglichen Aufklärung von Seiten des Franchisenehmers nach der Rentabilität des Franchisesystems gefragt, so hat der Franchisegeber zutreffende Angaben über die erzielbaren Umsätze zu machen. Diese Angaben müssen auf einer sorgfältigen Untersuchung des Marktes beruhen, auf den konkreten Standort ausgerichtet sein und dürfen nicht lediglich den Charakter einer Schätzung aufweisen. Wenn nur eine Schätzung möglich ist, so muss eindeutig darauf hingewiesen werden.

Sind die angegebenen Daten des Franchisegebers fehlerhaft oder irreführend, so kann als Rechtsfolge der Franchisenehmer im Nachhinein vom Vertrag zurücktreten bzw. anfechten, da diese die Entscheidung dem Franchisesystem anzugehören oder nicht, maßgeblich beeinflusst.

Es zeigt einmal mehr, wie wichtig es ist auch im Rahmen der vorvertraglichen Aufklärung vollkommende Transparenz und Exaktheit bei der Vorlage von Informationen über das Franchisesystem zusammenzustellen. Vor allem wenn es um einen essentiellen Entscheidungsgrund geht, ob der Franchisenehmer als zukünftiger Partner in einem Franchisesystem gewonnen werden kann. Die Folgen einer Verletzung der vorvertraglichen Aufklärungspflicht sind zu gravierend, als das sich ein Franchisegeber hier Ungenauigkeiten leisten kann.

Was passiert bei einem vertraglich zugesicherten Widerrufsrecht?

Oft werden Franchisenehmer bei Abschluss eines Franchisevertrages unzureichend über ihr Widerrufsrecht belehrt. Bei ordnungsgemäßer Belehrung kann der Franchisenehmer innerhalb einer Zwei-Wochen-Frist den Franchisevertrag widerrufen. Wird dieser jedoch nicht oder nur unzureichend belehrt, so gilt nach der seit dem 13. Juni 2014 bestehenden neuen Widerrufsbelehrung eine Verjährungsfrist von einem Jahr und vierzehn Tagen.

Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit der Franchisegeber verpflichtet ist, den angehenden Franchisenehmer über sein gesetzliches Widerrufsrecht zu belehren?

• Der Franchisenehmer unterliegt einer Bezugsbindung, d.h. wenn er zum wiederkehrenden Bezug von Waren verpflichtet ist. Auch eine mittelbare Bezugsverpflichtung würde hier greifen (Bezug von Dritten bspw. bei Werbematerial)
• Der Franchisenehmer ist Existenzgründer, dessen Investitionssumme 75.000 EURO nicht übersteigt

Sachverhalt

Einem aktuellen Urteil liegen nun zwei entscheidende Fragen zu Grunde:

1. Steht dem Franchisenehmer ein vertragliches Widerrufsrecht zu obwohl nach den gesetzlichen Voraussetzungen keines besteht?
2. Greift bei einem vertraglich eingeräumten Widerrufsrecht derselbe Anforderungskatalog, wie bei einer ordnungsgemäß gesetzlich durchgeführten Widerrufsbelehrung?

Begründung des Gerichts

Das Landgericht stellt hierbei fest, dass nach den Grundsätzen der Vertragsfreiheit dem Franchisenehmer ein Widerrufsrecht vertraglich eingeräumt werden kann, losgelöst von der Tatsache, dass dem Franchisenehmer nach den gesetzlichen Voraussetzungen gar keines zugestanden hätte.

Weiterhin muss der Franchisenehmer nach den gesetzlichen Anforderungen über sein Widerrufsrecht, sprich über seine Rechte und Pflichten, belehrt worden sein. Im Ergebnis bedeutet dies, dass bei einem vertraglich eingeräumten Widerrufsrecht auch immer der strenge gesetzliche Anforderungskatalog gelten muss.

FAZIT

Das Urteil zeigt einmal mehr, wie viele Fallstricke einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung mit einhergehen. Der Franchisegeber sollte daher bei Abschluss eines Franchisevertrages immer prüfen:

1. Besteht tatsächlich ein gesetzliches Widerrufsrecht?
2. Und wenn ja, wurde die Belehrung über das Widerrufsrecht ordnungsgemäß, sprich nach den gesetzlichen Vorgaben durchgeführt?

Darf der Franchisenehmer Auskunft über die Verwendung von Werbegebühren verlangen?

Das Urteil des OLG Düsseldorf besagt: Der Franchisenehmer hat grundsätzlich einen Anspruch auf Auskunfts- und Rechnungslegung bezüglich der von ihm gezahlten Werbekostenpauschale.

Hintergrund

Zu beachten ist, dass der einzelne Franchisenehmer diesen Anspruch nur für seine eigenen Zahlungen geltend machen darf. Er hat kein Recht darauf zu erfragen, ob die von anderen Franchisenehmern gezahlten Werbekostenbeiträge auch vertragsgemäß verwendet worden sind. Dies bedeutet, dass das Recht auf Auskunftserteilung nicht pauschal auf Leistungen anderer Franchisenehmer erweitert werden kann. Der Franchisenehmer kann in diesem Fall daher nur Auskunft für die Verwendung persönlicher und eigener Zahlungen verlangen.

Weiterhin ist der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch zeitlich auf die Laufzeit des Franchisevertrages beschränkt. Eine spätere Geltendmachung ist nicht mehr möglich.

Der Anspruch auf Auskunftserteilung kann hingegen für den Franchisenehmer auch ausge-schlossen werden, wenn dieser jahrelang nicht geltend gemacht wurde. Seine nachträgliche Geltendmachung kann dann unter Umständen vielmehr gegen Treu und Glauben verstoßen. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben wäre gegeben, wenn der Franchisegeber davon ausgegangen ist, dass der Franchisenehmer das Recht auf Auskunftserteilung während der Vertragslaufzeit nicht mehr geltend macht. Das Vertrauen darauf und die verspätete Geltendmachung des Rechts würde somit eine mit Treu und Glauben unvereinbare Härte darstellen.

Fazit

Diese Entscheidung bestätigt einmal mehr das notwendige Transparenzgebot in Franchisesystemen. Handlungen und Entscheidungen des Franchisegebers müssen dem Franchisenehmer auf Nachfrage zugänglich und für ihn nachvollziehbar gemacht werden. Es empfiehlt sich daher, für den Franchisegeber Prozesse und Entscheidungen in Franchisesystemen zu dokumentieren, um bei eventuell später doch eintretenden Auskunftsverpflichtungen diese für den Franchisenehmer genau darzustellen und nach-vollziehbar offenzulegen.

Zu zahlende Sozialversicherungsbeiträge: was geschieht bei einer Nachforderung?

In einer Entscheidung des Sozialgerichts Düsseldorf konnte der Franchisenehmer eines Fastfood-Franchisesystems durch einen Eilantrag die Nachforderung von Sozialversicherungsabgaben der Deutschen Rentenversicherung vorerst stoppen. Grund dafür: es stand die Klärung aus, ob der Unternehmer an einen Tarifvertrag gebunden ist und ob auf Grund dieses vermeintlich geltenden Tariflohns Sozialversicherungsabgaben in bestimmter Höhe zu leisten sind.

Sachverhalt

Der Franchisenehmer war mit Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen i.H.v. 20.000 EURO konfrontiert worden. Die Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Nachzahlung wurde damit begründet, dass auf Grund der Allgemeinverbindlichkeitserklärung des Arbeitsministeriums Nordrhein-Westfalen der Tarifvertrag auch für nicht tarifgebundene Unternehmen zu beachten ist. Die Rentenversicherung verwies darauf, dass der Franchisenehmer an den Entgelttarifvertrag für das Gaststätten- und Hotelgewerbe daher gebunden sei obwohl der Franchisenehmer nicht Vertragspartei des Tarifvertrages war. Die Aufforderung der Zahlung höherer Sozialversicherungsabgaben war somit die Folge.

Begründung des Gerichts

Mit dem Eilantrag des Franchisenehmers ordnete das SG Düsseldorf die aufschiebende Wirkung gegen den Nachforderungsbescheid an – Begründung: die Frage nach der Wirksamkeit der Rechtsgrundlage (Allgemeinverbindlichkeitserklärung), auf die sich die Nachforderung stützt, ist noch nicht abschließend geklärt. Diese Rechtsunsicherheit und eine nur möglicherweise und damit vielleicht ungerechtfertigte Nachforderungsleistung würden den Franchisenehmer finanziell zu sehr belasten und ihn schlimmstenfalls sogar in die Insolvenz treiben. Die Forderung der Rentenversicherung ist daher vorerst nicht vollstreckbar.

Fazit

Diese Entscheidung ist zu begrüßen und zeigt einmal mehr wie wichtig es ist zwischen wirtschaftlicher Vernunft und rechtlicher Gebotenheit abzuwägen ist. Das Gebot der Verhältnismäßigkeit kommt zum Tragen und gibt dem Franchisenehmer, der das Risiko eines Unternehmers trägt, ein gewisses Maß an Spielraum und Rechtssicherheit.

Wirksamkeit von Kündigungs- und Vertragsstrafenklauseln

Ein Vertriebsvertrag mit einem nebenberuflich tätigen Handelsvertreter sieht nach einer Laufzeit von drei Jahren für eine Vertragskündigung eine Frist von zwölf Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres vor. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes ist diese Klausel wegen unangemessener Benachteiligung des Handelsvertreters unwirksam. Auch eine Vereinbarung in den AGB, wonach eine Vertragsstrafe unabhängig von dem Verschulden des Vertragspartners verwirkt werden kann, benachteiligt den Handelsvertreter unangemessen.

Sachverhalt

Eine Gesellschaft vermittelt an andere Unternehmen Versicherungen und Kapitalanlagen. Diese schloss einen formularmäßigen Finanzdienstleistungsvermittlungsvertrag mit einem nebenberuflich tätigen Handelsvertreter als Finanzdienstleister ab. Der Vertrag enthielt außerdem ein vertragliches Wettbewerbsverbot sowie eine Regelung über „Vertragsdauer, Kündigung, Vertragsbeendigung“. Danach sollte eine Vertragskündigung nach einer Laufzeit von drei Jahren nur unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres zulässig sein.

Im Folgenden wurde im Rahmen eines formularmäßigen Zusatzvertrages u.a. eine Vereinbarung über einen Vertragsstrafenanspruch der Gesellschaft bei Wettbewerbsverstößen des Handelsvertreters geschlossen.

Begründung des Gerichts

Der BGH stellte bei der Überprüfung der Kündigungsklausel die Unwirksamkeit fest. Die Kündigungsfrist wurde durch die von der Gesellschaft gestellte AGB Vertragsbestandteil. Die Klausel unterlag damit der Inhaltskontrolle gem. § 307 Abs. 1 BGB. Dieser hielt sie nicht stand. Die Vereinbarung benachteiligte den für die Gesellschaft im Nebenberuf tätigen Handelsvertreter entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Ein nebenberufliches Handelsvertreterverhältnis soll nach der gesetzlichen Regelung rascher beendet werden können als das Vertragsverhältnis eines Handelsvertreters im Hauptberuf, für den bei vergleichbarer Vertragsdauer von über fünf Jahren eine Kündigungsfrist von sechs Monaten für den Schluss eines Kalendermonats maßgeblich wäre. Die Gegenansicht einer geringeren Schutzbedürftigkeit des Handelsvertreters lehnt der BGH ab. Denn ein Handelsvertreter kann im Nebenberuf durch die lange Kündigungsfrist in unbilliger Weise daran gehindert werden, einen existenzsichernden Hauptberuf bei einem konkurrierenden Unternehmer zu ergreifen.

Weiterhin greift auch nicht die Regelung über die Vertragsstrafe. Schließlich hält die Vertragsstrafenvereinbarung der von der Gesellschaft verwendeten AGB der Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 BGB ebenfalls nicht stand. Denn eine Vereinbarung in den AGB, wonach eine Vertragsstrafe unabhängig von dem Verschulden des Vertragspartners verwirkt werden kann, benachteiligt diesen unangemessen.

Fazit

Es bleibt zu klären, ob dieses Urteil auch analog bei Franchiseverträgen herangezogen werden kann. Doch die Entwicklung im Franchiserecht zeigt, dass das Handelsvertreterrecht zur Einschätzung über die Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit von Regelungen in Franchiseverträgen verstärkt herangezogen wird. Daher sollte auch dieses Urteil die Franchisewirtschaft sensibilisieren inwieweit bzw. in welcher Form Kündigungs- und Vertragsstrafenklauseln bei Franchiseverträgen ausgestaltet werden können.

Neue EU-Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten

Am 31. Juli 2014 sind die sogenannten RuU-Leitlinien (RuU-LL) in Kraft getreten. Diese sollen unbürokratische Unterstützung von Mittelständlern ermöglichen, welche in eine wirtschaftliche Schieflage geraten sind. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) stehen dabei im Focus der Beihilfe.

Neben die Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen treten künftig die sogenannten vorübergehenden Umstrukturierungshilfen. Diese Liquiditätshilfen für KMU können für einen Zeitraum von max. 18 Monaten gewährt werden und sind an weniger strenge Voraussetzungen geknüpft. Damit eröffnen sie den EU-Mitgliedstaaten mehr Spielraum bei der Ausgestaltung von Fördermaßnahmen, die es KMU ermöglichen, sich bei vorübergehenden Liquiditätsengpässen neu am Markt ausrichten zu können.

Die Definition von „Unternehmen in Schwierigkeiten“ wurde in der neuen Leitlinie konkretisiert. Dies gibt Hoffnung auch im Hinblick zum zweiten Entwurf der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGFVO). In seiner Stellungnahme an die EU-Kommission fordert der DFV e.V. unter anderem den Begriff der „Unternehmens-Schwierigkeiten“ klarer zu definieren, damit diese zu einer handhabbaren Anwendung der Verordnung führt. Die AGFVO betrifft im Rahmen der beihilferechtlichen Vorschriften (Finanzierung) gerade Klein- und Mittelständische Unternehmen sowie Existenzgründer. Die Franchisewirtschaft konzentriert sich im Wesentlichen auf diese Unternehmenstypen und zwar sowohl auf Seiten des Franchisegebers als auch der des Franchisenehmers. Daher ist es dem DFV ein gewichtiges Anliegen auch in diesem Bereich die Interessen der deutschen Franchisewirtschaft zu vertreten und Position zu beziehen.

Der zweite Entwurf sowie die Position des DFV e.V. können Sie im Detail den beigefügten Dokumenten entnehmen:
ENTWURF DER VERORDNUNG (EU) Nr_ DER KOMMISSIONDFV_Stellungnahme_Beihilferecht_zweiter Entwurf_AGFVO

Die neuen Leitlinien lösen die aus dem Jahr 2004 stammenden ab und gelten bis 31. Dezember 2020. Sie sind im Amtsblatt der Europäischen Kommission 2014/C 249/01 vom 31. Juli 2014 veröffentlicht.

Die Folgen einer unwirksamen Kündigung eines Franchisevertrages

Die Ansprüche des Franchisenehmers gegen den Franchisegeber bei ungerechtfertigter Kündigung

Sachverhalt

In einer Entscheidung des OLG München wurde sich mit dem Fall auseinander gesetzt, welche Ansprüche einem Franchisenehmer gegen den Franchisegeber zustehen, wenn zu Unrecht eine außerordentliche Kündigung des Franchisevertrages ausgesprochen wurde.

Begründung des Gerichts

Schadensersatz
Dem Franchisenehmer ist ein Schaden entstanden. Dieser ist z.B. für die Neuanschaffungen von Geräten im Geschäftslokal oder für gezahlte Franchisegebühren zu ersetzen.

Auskunftsverpflichtung
Weiterhin musste die Frage einer möglichen Auskunftsverpflichtung von Seiten des Franchisegebers hinsichtlich gemachter Umsätze und Gewinne beantwortet werden. Nach Ansicht der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist der Auskunftsanspruch aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gem. § 242 BGB abzuleiten und kann aufgrund der Rechtsbeziehung des Franchisevertrages geltend gemacht werden.

Entgangener Gewinn
Zum Schaden gehört auch der entgangene Gewinn. Komplexer gestaltet sich hier die Klärung des Zeitraumes, welcher für den entgangenen Gewinn festgesetzt werden sollte. Zu klären war, ob nur die Restlaufzeit des ersten festen Franchisevertrages oder aber eine mögliche Ausdehnung des Zeitraumes auf eine Vertragsverlängerungsoption mit einbezogen wird. Wäre der Franchisenehmer nicht durch die unberechtigten Kündigungen ausgesperrt und der Franchisevertrag zwischen den Parteien fortgeführt worden, dann hätte der Franchisegeber weder einem anderen Franchisenehmer gestatten dürfen, ein Geschäftslokal zu eröffnen, noch hätte für den Franchisegeber ein Anlass bestanden, eine solche vertragswidrige Gestattung vorzunehmen. Als Berechnungsgrundlage für den entgangenen Gewinn wird der Franchisenehmer so gestellt, als wenn der Franchisevertrag weiter fortgeführt werden würde und der Franchisegeber ordnungsgemäß seinen Pflichten aus dem Vertragsverhältnis nachgekommen wäre. Nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge ist davon auszugehen, dass ein Franchisenehmer – im Hinblick auf den Umfang der bei Eintritt in das Franchisesystem getätigten Investitionen und der mit einem Ausscheiden aus diesem Franchisesystem verbundenen Schwierigkeiten einer neuen Wettbewerbspositionierung auf dem Markt – von einer ihm einseitig zustehenden Verlängerungsoption eines zunächst über fünf Jahre laufenden Franchisevertrages um weitere fünf Jahre Gebrauch machen wird. Nach Ansicht des Gerichts war von einem solchen gewöhnlichen Verlauf zu Beginn des Franchiseverhältnisses auszugehen.

Fazit

Bevor eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen wird, muss der Kündigungsgrund auf die Wirksamkeit hin genau überprüft werden. Die Rechtsfolgen können sonst hohe Kosten mit sich bringen:

• Bei einer nicht gerechtfertigten Kündigung sind alle Schäden zu ersetzen, welche auf Grund der unbegründeten Kündigung anfallen.

• Es besteht eine Auskunftsverpflichtung von Seiten des Franchisegebers, welche Umsätze er in dem gekündigten Vertragsgebiet erzielt hat.

• Bei einer bestehenden Option der Verlängerung des Franchisevertrages ist eine mögliche Wahrnehmung dieser Option mit in die Schadensberechnung einzubeziehen.