Fragen zum Franchiserecht: Kann ein Ausgleichsanspruch nach Beendigung des Franchisevertrages geltend gemacht werden?

Vor gut drei Jahre ist die richtungsweisende Joop-Entscheidung des Bundesgerichtshofs ergangen. Der BGH entschied damals, dass einem Markenlizenznehmer nach Beendigung des Lizenzvertrages kein Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB zusteht, wenn dieser keine Waren des Lizenzgebers vertrieben hat. Auf Franchiseverhältnisse angewendet bedeutet dies, dass ein Ausgleichsanspruch beim Dienstleistungsfranchising – hier wird dem Franchisenehmer nur die Benutzung von Markenrechten, Geschäftskonzepten oder sonstigem Know-how zugebilligt– ausscheidet. Auch beim Warenfranchising – der Franchisenehmer stellt die Waren selbst her – findet kein Ausgleich statt. Der Ausgleichsanspruch kommt demnach nur noch dann zum Zuge, wenn der Franchisenehmer wie ein Handelsvertreter vom Franchisegeber hergestellte Waren vertreibt.
In solchen Fällen kann der Ausgleichsanspruch nur dann wegfallen, wenn dementsprechend § 89b III HGB Anwendung findet. Danach scheidet ein Ausgleichsanspruch aus, wenn der Franchisenehmer kündigt (und dies nicht aus wichtigem Grund tut), der Franchisegeber aus wichtigem Grund kündigt oder eine Vertragsübernahme des Franchisevertrages durch einen Dritten an Stelle des Franchisenehmers stattfindet.
Ausgleich kann hingegen der Franchisenehmer verlangen, wenn die folgenden Kriterien vorliegen:

• das Franchise-Vertragsverhältnis wurde beendet
• der Franchisegeber hat mit neuen Kunden / Stammkunden, die der Franchisenehmer geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile
• und die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände der Billigkeit entspricht.

Fazit

Diese Anspruchsvoraussetzungen müssen im Einzelfall aber dezidiert betrachtet werden, um eine Ausgleichszahlung zu rechtfertigen. Es ist immer genau zu prüfen wer sind die Neukunden / Stammkunden, hat der Franchisegeber auch in Zukunft Vorteile aus den vom Franchisenehmer geknüpften Geschäftsbeziehung (Prognose) und ist ein Ausgleichsanspruch als billig, sprich aus dem natürlichen Empfinden heraus, als gerecht anzusehen.

Es bleibt also für die Zukunft die Frage weiter bestehen, wie sich die vom BGH aufgestellten Kriterien im Rahmen der konkreten Vertragsgestaltung praktisch umsetzen lassen, um einen Ausgleichsanspruch eventuell modifizieren zu können.

Aktuelles Urteil: Fristlose Kündigung des Franchisenehmers aufgrund imageschädigenden Verhaltens

Sachverhalt

Ein Franchisenehmer aus der Systemgastronomie schenkt eindeutigen Standardisierungsvorgaben aus dem Franchisevertrag respektive aus dem Franchisehandbuch keine Beachtung. Dieses Fehlverhalten (im Konkreten: Verstoß gegen die Kleiderordnung, nicht durchgeführte Temperaturmessungen der Lebensmittel und teilweise Nichtbeachtung der Mindesthaltbarkeitsdauer) wird durch Betriebsprüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung des Franchisegebers wiederholt aufgedeckt. Daraufhin wird der Franchisenehmer abgemahnt. Als diese Abmahnung keine Früchte trägt, kündigt der Franchisegeber dem Franchisenehmer, mit der Begründung des imageschädigenden Verhaltens und eben genannten Pflichtverstößen gegen den Franchisevertrag, fristlos. Daraufhin klagt der Franchisenehmer auf Schadensersatz wegen unberechtigter Kündigung.

Begründung des Gerichts

Das OLG München entschied als Berufungsinstanz, dass die Kündigung des Franchisenehmers im Ergebnis wirksam war. Der Verstoß der Kleiderordnung selbst würde wohl alleine nicht als Kündigungsgrund reichen. Im Zusammenhang mit den anderen Pflichtverstößen dient dies aber als Beweis für das grundsätzliche Fehlverhalten des Franchisenehmers und ist somit in die Gesamtbeurteilung mit einzubeziehen.
Im Ergebnis würde isoliert betrachtet also jede einzelne Pflichtverletzung wohl nicht eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Die Gesamtschau aller Verstöße lässt aber die fristlose Kündigung vertretbar erscheinen.

OLG München, Urteil vom 14.10.2014 – 7 U 2604/13

Fazit

Mithin ist abschließend festzuhalten, dass das Gericht die Rechte des Franchisegebers zur Durchsetzung seiner Qualitätsvorgaben durch dieses Urteil stärkt.
Dabei ist zu beachten, dass eine bloße Gefährdung des Images im konkreten Fall ausgereicht hat.
Gegenstand war nämlich nicht eine Pflichtverletzung gegenüber etwaigen Gästen, sondern das Verhalten gegenüber dem Franchisegeber. Die Pflichtverletzung des Franchisenehmers lag nämlich darin, den Franchisegeber der Gefahr der Rufschädigung ausgesetzt zu haben.

Dieses Urteil ist in Anbetracht des Ende vergangenen Jahres der breiten Öffentlichkeit bekannt gewordenen „Burger King Falles“ von Bedeutung und kann als beispielhaftes Abbild für die Durchgriffmöglichkeit des Franchisegebers zum Schutze der Marke und der Qualitätssicherung dienen.

Nähere Informationen können Sie in den beigefügten Blog-Beiträgen nachlesen:

Burger King und kein Ende – Lehren aus einem besonderen Einzelfall

Burger King und kein Ende (Teil 2): Folgen der Insolvenz des Franchisenehmers Yi-Ko

Die politische Arbeit des DFV: eine Übersicht für das erste Quartal 2015

Das politische Berlin ruhte nicht in den Weihnachtsferien. Auch wenn der Bundestag sich in die sitzungsfreie Zeit der Winterferien begab, so arbeiteten die Ministerien rege weiter. Diese Woche startete nun wieder der Bundestag in das erste politische Quartal 2015.

Der folgende Beitrag soll eine kleine Übersicht über die politische Arbeit des DFV e.V. in den vergangenen und zukünftigen Wochen verschaffen.

Ein Überblick

• Enge Zusammenarbeit und Koordinierung mit elf Verbänden, um auf eine Novellierung im Recht der Insolvenzanfechtung nach §§ 133, 142 InsO hinzuwirken. Kommunikation mit den politischen Entscheidern: Gemeinsame Stellungnahme von elf Verbänden zur Insolvenzanfechtung.

• Gespräche im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) und der EU-Kommission zur Konsultation der EU-Kommission zum Zwecke der Evaluierung der Handelsvertreter-Richtlinie. Position des DFV zur EU Konsultation zur Bewertung der Handelsvertreter-Richtlinie.

• Fachgespräche mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi), um franchiserelevante Fragen zu erörtern und den Sachstand abzugleichen (bspw. die Wiedereinführung des Gründungszuschusses, Franchisenehmergewinnung und Gründungsentwicklung).

• Impressumspflicht: Konsultation im BMJV zum Referentenentwurf eines zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Positionspapier an das BMJV zur Impressumspflicht und anstehende Fachgespräche mit politischen Entscheidern.

• Kommunikation und Koordinierung von Information der Auswirkungen der Einführung des Mindestlohnes seit dem 01.01.2015 auf die Franchisewirtschaft. Round-table zu diesem wichtigen Thema fand in Köln statt.

• Der Arbeitskreis „Selbständigkeit im Vertrieb“ bestehend aus den Verbänden BDD, BDV, CDH, DIHK, GDV, VPD und DFV tagt mehrmals im Jahr und setzt sich aktuell mit folgenden Themen auseinander: Gründungszuschuss, Leitlinien der Europäischen Kommission zur Verbraucherrechte-RL, Konsultation der EU-Kommission zur Handelsvertreterrichtlinie, Rentenversicherungspflicht für Selbständige mit einem Auftraggeber, Bekämpfung der Scheinselbständigkeit / geplante Regelung zum Werkvertrag im Koalitionsvertrag, steuerliche Behandlung von Zuzahlungen für die Altersversorgung von selbständigen Vertriebspartnern, Initiative der Tankstellenhalter beim BMWi ( § 92a HGB ). Der Arbeitskreis „Selbstständigkeit im Vertrieb“ tagt beim DFV.

• Sammel-/Gruppenklagen: 1. Lesung des Gesetzesvorschlags der Grünen, geplante Konsultation der Bundesregierung

• Bekämpfung der Scheinselbständigkeit / geplante Regelung zum Werkvertrag im Koalitionsvertrag. Treffen mit Vertretern des Ergebnisse für Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS).

Fazit

Die obige Auflistung an Aktivitäten soll nur eine kleine Übersicht und einen Eindruck verschaffen, welche politische Themen den Spitzenverband der deutschen Franchisewirtschaft derzeit beschäftigen. Die Themensetzung zeigt einmal mehr die Vielseitigkeit und die Heterogenität der Franchisewirtschaft auf. Der DFV e.V. ist damit auf unterschiedlichsten Entscheiderstellen tätig – seien sie auf nationaler oder auf europäischer Ebene. Das einzelne Fachgespräch mit einem Abgeordneten ist dabei ebenso wichtig, wie die Kontaktpflege und der Wissenstransfer bzw. -austausch zu den entsprechenden Ministerien und Verbänden.

Insolvenzanfechtung: die Bemühungen des DFV zeigen Wirkung

Die politische Arbeit des DFV

Nachdem das Bundesjustizministerium (BMJV) die Verhandlungen über Änderungen im Bereich der Insolvenzanfechtung im vergangenen Oktober abgebrochen hatte, haben Union und SPD die Reformgespräche mit Ministeriumsvertretern am gestrigen Mittwoch wieder aufgenommen und entsprechende Eckpunkte besprochen.

Aus Kreisen der Koalition ist zu vernehmen, dass im Mittelpunkt der Reform eine zielgenaue Begrenzung der sogenannten Vorsatzanfechtung stehen wird. Rückforderungen eines Insolvenzverwalters können künftig nicht mehr darauf gestützt werden, dass der Gläubiger dem Schuldner mit einer Stundung oder einer Ratenzahlungsvereinbarung über eine kurzfristige Liquiditätslücke hinweggeholfen hat. Die Frist für die Anfechtung soll für diese Fälle von zehn auf vier Jahre verkürzt werden. Zudem soll eine Rückforderung weitergehender als bisher ausgeschlossen sein, wenn der Leistung des Schuldners eine gleichwertige Gegenleistung des Gläubigers gegenübersteht (sogenannte Bargeschäfte). Damit soll auch sichergestellt werden, dass Arbeitnehmer vor einer Rückforderung von Löhnen geschützt sind, soweit diese die Gegenleistung für eine Arbeitsleistung innerhalb der vergangenen drei Monate darstellen.

Hintergrund

Seit nunmehr vier Jahren werden immer mehr Unternehmen – darunter auch Franchisesysteme – von Insolvenzverwaltern aufgefordert, Zahlungen für Warenlieferungen oder Gebühren von Vertragspartnern, im speziellen Franchisenehmern, zurückzuzahlen, die mittlerweile insolvent geworden sind. Diese angefochtenen Zahlungen können nach geltendem Recht bis zu zehn Jahre zurückliegen. Die Grundlage für dieses sich rasant ausweitende Phänomen bilden der offene Wortlaut der Vorschriften zur Insolvenzanfechtung und ihre Auslegung durch die Rechtsprechung seit dem Jahr 2010. Danach kann z.B. die Vereinbarung von Ratenzahlungen von Lieferanten mit ihren Kunden dazu führen, dass der Tatbestand der Vorsatzanfechtung bejaht wird mit der Konsequenz, dass die erhaltenen Zahlungen Jahre später an den Insolvenzverwalter abgeführt werden müssen.

Weitere Informationen zu den Hintergründen können Sie im verlinkten Blog-Beitrag nachlesen:
DFV intensiviert Bemühungen zur Änderung der Vorschriften zur Insolvenzanfechtung

Die Forderung und Aktivitäten des DFV

Das Anliegen des DFV ist es, die Dringlichkeit einer Korrektur der einschlägigen insolvenzrechtlichen Vorschriften vor Augen zu führen, damit sich die Vorsatzanfechtung nicht noch weiter zu einem Massenphänomen ausweitet. Deshalb muss das Gesetz wieder auf seinen Zweck beschränkt werden, „vorsätzliche Benachteiligung“ (so die amtliche Überschrift zu § 133 Insolvenzordnung) mittels Insolvenzanfechtung rückgängig zu machen, so dass es nur noch in Ausnahmefällen zur Anwendung kommt, wie es bis 2010 der Fall war. Ziel ist es, die für den Geschäftsverkehr notwendige Planungs-, Kalkulations- und Rechtssicherheit wiederherzustellen.

Der DFV begrüßt, dass die politischen Entscheider nun an den Verhandlungstisch zurückkehren. Das Bundesjustizministerium ist nun gefordert, so schnell wie möglich zielgenaue gesetzliche Formulierungen auszuarbeiten. Die im Koalitionsvertrag getroffene Vereinbarung, wonach die Bundesregierung „das Insolvenzanfechtungsrecht im Interesse der Planungssicherheit des Geschäftsverkehrs (…) auf den Prüfstand stellen“ wird der Maßstab für die politische Bewertung der Arbeit der großen Koalition sein.

Sobald diese Formulierungen vorliegen, werden wir als DFV diese bewerten und uns entsprechend positionieren.

Die Stellungnahme können Sie in den folgenden beigefügten Dokumenten nachlesen:
Gemeinsame Erklärung der Verbände 11 Logos (08 07 2014)Gemeinsame Position Insolvenzanfechtung 11 Verbände (08 07 2014)

Der Arbeitskreis „Selbstständigkeit im Vertrieb“ tagt beim DFV

Ein Einblick in die politische Arbeit des DFV

Der Arbeitskreis „Selbständigkeit im Vertrieb“ bestehend aus den Verbänden BDD, BVK, CDH, DIHK, GDV, VPD und DFV tagt mehrmals im Jahr und war diese Woche zu Gast beim DFV. Der DFV steht seit Jahren im engen Austausch mit den oben genannten Verbänden. Eine vernetzte Zusammenarbeit bei politischen Entscheidungsfindungen und Prozessen sowie der ständige Austausch über relevante politische Entwicklungen bilden dabei das Kernstück der Arbeitsgemeinschaft.

Aktuell stehen folgende Themen auf der Agenda des Arbeitskreises:

1. Konsultationsverfahren / Anhörung im BMJV zur Handelsvertreterrichtlinie

2. Novellierung des UWG / Impressumspflicht gem. § 5a UWG: aktueller Stand des Konsultationsverfahrens

3. Gründungszuschuss als Pflichtleistung: gemeinsame Stellungnahme des BDD, CDH und DFV

4. Bekämpfung der Scheinselbständigkeit / geplante Regelung zum Werkvertrag im Koalitionsvertrag

5. Insolvenzanfechtung – hier Vorsatzanfechtung – was tut sich im Hinblick auf § 133 InsO?

6. Initiative der Tankstellenhalter beim BMWi ( § 92a HGB )

7. Mindestlohn: wie bereitet sich die Wirtschaft vor?

8. BSG-Urteile zur Versicherungspflicht von Syndikusanwälten

9. Sammel-/Gruppenklagen: 1. Lesung des Gesetzesvorschlags der Grünen, geplante Konsultation der Bundesregierung

10. Aktuelle Gerichtsentscheidungen zum Vertriebsrecht: verpflichtende Angaben bei der Widerrufsbelehrung

Weitergehende Informationen zu diesen Themen bei Jan Schmelzle unter schmelzle@franchiseverband.com

Burger King und kein Ende (Teil 2): Folgen der Insolvenz des Franchisenehmers Yi-Ko

In den Nachrichten vom gestrigen Tage wurde von der Insolvenzanmeldung der Yi-Ko Holding berichtet und vom Landgericht Stade bestätigt. Damit ist der größte Franchisenehmer des Burger King Franchisesystems mit knapp 90 Standorten pleite. Parallel waren vor einigen Tagen nach der Kündigung des Franchisevertrages seitens der Franchisezentrale in München Verhandlungen mit dem Ex-Franchisenehmer wieder aufgenommen worden. Dieses geschah, nachdem sich die Struktur der Franchisenehmergesellschaft offenbar verändert hatte. Allerdings sind bis zum jetzigen Zeitpunkt keine finalen Verhandlungsergebnisse bekannt.

Diese diffizile und in der deutschen Franchise-Geschichte einmalige Situation bedarf jedoch einer grundsätzlichen Kommentierung. Denn in der Öffentlichkeit tauchen Fragen nach der Insolvenz des Franchisenehmers auf. Vor allem: Was passiert mit den 3000 Beschäftigten der ehemaligen Yi-Ko Holding in den 89 Restaurants?

Die möglichen Antworten lauten:

– Die Insolvenz des Franchisenehmer-Betriebes kann die komplette Aufgabe aller 89 Standorte sowie der Kündigung aller 3000 Beschäftigten bedeuten.

Dennoch:
– Grundsätzlich muss die Einleitung des Insolvenzverfahrens des Franchisenehmers keine negativen Auswirkungen auf den Fortbestand des Franchisenehmer-Betriebes haben. Allerdings können sich die Vorzeichen (Inhaber), in Form einer neuen Gesellschaft/eines neuen Investors ändern.

– Auch ist es denkbar, dass eine Verteilung der bestehenden Restaurants jetzt auf mehrere Franchisenehmer oder die Übernahme durch den Franchisegeber selbst erfolgt. Letzteres ist jedoch weniger wahrscheinlich.

– Es ist damit nicht die logische Konsequenz, dass automatisch alle 3000 Mitarbeiter sofort ihre Jobs verlieren.

– Der Antrag des Franchisenehmers auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens kann im Rahmen der aktuellen Verhandlungen mit dem Franchisegeber sogar eine strategische Entscheidung sein, um die Kooperation (unter Zuhilfenahme des Insolvenzrechtes/Insolvenzverwalters) mit einem neuen Betreiber auf vollkommen neue Füße zu stellen und die Arbeitsverhältnisse mit den 3000 Beschäftigten fortzuführen.

– Die Änderung hin zu einem neuen Betreiber und die mittelfristige Geschäftsführung von Yi-Ko durch einen Insolvenzverwalter kann allerdings auch beinhalten, dass die Wirtschaftlichkeit der bestehenden (bzw. aktuell geschlossenen) Betriebe genauestens überprüft wird und mögliche unrentable Restaurants geschlossen bleiben.

Das öffentliche Interesse sollte sich derweil auch auf die bestehenden 160 weiteren Franchisepartner von Burger King (mit rund 600 Standorten) fokussieren. Sie sind es, die durch das Fehlverhalten der Zentrale sowie des Franchisenehmers Yi-Ko immens unter Druck stehen und derzeit zum Teil Existenzängste durch erhebliche Umsatzeinbußen erleiden müssen. Allzu häufig blieben sie in der Berichterstattung der letzten Wochen unberücksichtigt.

Denn: Durch die Entwicklungen der letzten Wochen hat die Marke Burger King insgesamt erheblichen Schaden genommen. Das wird den beteiligten Verhandlungsparteien bewusst und hoffentlich zugleich Ansporn sein, an einer kurzfristigen Lösung zu arbeiten, um damit den Beschäftigten der ehemaligen Yi-Ko Holding sowie allen anderen Franchisepartnern und deren Mitarbeitern neue Perspektiven zu bieten. Jeder Tag zählt.

Weitere Informationen hierzu sowie zur Einordnung im Kontext der Franchisewirtschaft selbst haben wir innerhalb eines früheren Blog-Beitrag vorgenommen unter:
Burger King und kein Ende – Lehren aus einem besonderen Einzelfall

Die Franchisewirtschaft bereitet sich auf den Mindestlohn vor: Round-table zu diesem wichtigen Thema fand in Köln statt

Deutschland wird ab 01.01.2015 einen flächendeckenden und weitgehend branchenunabhängigen Mindestlohn erhalten. Danach haben grundsätzlich alle abhängig beschäftigten Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Entlohnung von wenigstens 8,50 EUR brutto je Arbeitsstunde.

Der DFV hat daher zur Unterstützung und zum Austausch seiner Mitglieder in Kooperation mit der ETL Franchise zu einem zweiten Round-table zum Thema Mindestlohn in Köln geladen.

Was haben die Franchisesystemzentralen zu beachten?

Nach § 13 MiLoG haften Unternehmer, die andere Unternehmer mit Werk- oder Dienstleistungen beauftragen, für die Verpflichtungen dieses Unternehmers zur Zahlung von Mindestlohn grundsätzlich wie ein Bürge. Die Wahrscheinlichkeit, dass diese Regelung auch analog zwischen dem Franchisegeber und seinen Franchisenehmern greift, ist als sehr hoch einzuschätzen. Eine Dokumentation, im Rahmen der vorvertraglichen Aufklärung oder im Franchisevertrag, dass der Franchisegeber den Franchisenehmer darauf aufmerksam macht, dass dieser den Mindestlohn zu zahlen hat und dieser dies mit einer Unterschrift auch bekundet, genügt nicht und befreit den Franchisegeber bei einer Pflichtverletzung auch nicht von seiner Haftung. Daher ist es umso bedeutsamer, im Zuge der Qualitätssicherung und der dazugehörigen Auditierung, Standards für den Franchisenehmer zu schaffen, die die Einhaltung der Zahlung des Mindestlohnes an seine Mitarbeiter gewährleistet und diese auch für den Franchisegeber überprüfbar ist. Die Franchisesystemzentralen müssen demzufolge Ihren Franchisenehmern Handlungsempfehlungen und Richtlinien an die Hand geben, um Ihrer Fürsorgepflicht im Sinne einer gelebten Franchisepartnerschaft nachzukommen und dem Systemschutz Rechnung zu tragen.

Weitergehende Informationen erhalten Sie beim DFV oder bei der ETL Franchise unter:

schmelzle@franchiseverband.com (Jan Schmelzle)

www.etl-rechtsanwaelte.de

Im Frühsommer 2015 wird es einen dritten Round-table zum Thema Mindestlohn
geben. Der Termin wird separat bekannt gegeben.

Der optimale Franchisevertrag: ein Seminar des DFI in Kooperation mit der Deutschen Anwalt Akademie

Von Freitag, den 28. bis Samstag, den 29. Dezember fand in Hamburg das Seminar des Deutschen Franchise-Institutes „Optimale Franchiseverträge“ statt.

Optimale Franchiseverträge 2014

Das Seminar führte durch den Aufbau und den Inhalt eines typischen Franchisevertrages. Gemeinsam mit den 19 Teilnehmern wurden immer wieder auftretende Fehler bei der Klauselgestaltung aufgezeigt und erörtert. Zudem wurden die Besonderheiten bei internationalen Franchiseverträgen und aktuelle Entwicklungstendenzen des internationalen Franchiserechts dargestellt.



Schwerpunktthemen des materiellen Franchiserechts:
• Vorvertragliche Aufklärung/Prospekthaftung
• AGB und Inhaltskontrolle (insbesondere Entscheidungen zu Laufzeitklauseln, Preisanpassungsklauseln, Mindestumsätzen etc.)
• Kartellrecht und Franchising (insbesondere EU-Gruppenfreistellungsverordnung 330/ 2010 für vertikale Vertriebsbindungen sowie neueste Entscheidungen)
• Scheinselbständigkeit/Rentenversicherung (insbesondere Rechtsprechung u. a. des BSG zur Rentenversicherungspflicht selbständiger Franchisenehmer gem. § 2 Nr. 9 SGB VI)
• Verbraucherschutzrecht (insbesondere amtliches Muster der Widerrufsbelehrung)
• Ausgleichsanspruch/Investitionserstattungsanspruch des Franchisenehmers (insbesondere neuere Entscheidungen)

Vertragsklauseln eines typischen Franchisevertrags
• Gebietsschutz/Internetvertrieb
• Preisbindungen
• Bezugsbindungen/Rückvergütungen (kickbacks)
• Vertragliches/nachvertragliches Wettbewerbsverbot
• Laufzeitklauseln
• Beendigungsmöglichkeiten
• Ansprüche bei Beendigung eines Franchisevertrags (Ausgleichs- /Investitionserstattungsanspruch)
• Nachfolgeklauseln
• Streitschlichtungsmöglichkeiten (Mediation, Schiedsgerichte etc.)

Internationale Franchiseverträge:
• Besonderheiten bei Master-Franchiseverträgen, Area Developer-Verträgen, Direct-Franchising
• Entwicklungstendenzen im internationalen Franchiserecht

Die nächste Veranstaltung „Optimale Franchiseverträge“ findet 2015 in der letzten Novemberwoche statt. Der Ort und detaillierte Informationen werden Ihnen im Frühjahr nächsten Jahres bekannt gegeben.

Professionelle Weiterbildung in der Franchisewirtschaft: Die 54. Schule des Franchising

Das Deutsche Franchise Institut beglückwünscht 18 neue Absolventen

Die 54. Schule des Franchising fand vom 24. bis zum 27. November 2014 in Köln statt.

Seit nunmehr 27 Jahren steht die Schule des Franchising für das Weiterbildungsprogramm in der Franchisewirtschaft.

In einem modular aufgebauten Seminar bekommen die Teilnehmer innerhalb von dreieinhalb Tagen kompaktes Rüstzeug an die Hand gegeben, welches benötigt wird, um wesentliche Bereiche zum Betreiben eines Franchisesystems abzudecken.

54. SdF

Diese Themen wurden behandelt:

1. Die Entwicklung eines Franchisesystems (Referent: Dr. Hubertus Boehm, SYNCON GmbH)
2. Die Gestaltung eines Franchisevertrages – von der Vertragsverhandlung bis zur Vertragsunterzeichnung (Referent: RA Prof. Dr. Eckhard Flohr, LADM)
3. Controlling bei Franchisesystemen (Referenten: Dr. Jürgen Karsten ETL Franchise GmbH, Dr. Hubertus Boehm, SYNCON GmbH)
4. Franchise-Marketing – Die starke Marke und der Weg zum Erfolg (Referent: Tino Stiffel, rücken¬wind Marketing GmbH)
5. Die Dokumentation des Know-how in Franchisesystemen: Handbücher und Extranets als Basisinstrumente (Referentin: Mag. a. Waltraud Martius, SYNCON International Franchise Consultants)
6. Die Finanzierung des Franchisenehmers (Referent: Ingo Otten, Bürgschaftsbank NRW)
8. Die Arbeit des Deutschen Franchise-Verbandes (Referent: Jan Schmelzle, DFV e.V.)
7. Erfolgsfaktoren beim Aufbau eines Franchisesystems (Referent: Horst Becker, ISOTEC GmbH)
8. Erfolgsfaktoren des Systemmanagements in der Praxis (Referent: Dr. h.c. Dieter Fröhlich, Musikschule Fröhlich)

Die 55. Schule des Franchising

Die kommende Schule des Franchising findet von Montag, den 15.06.2015 bis Donnerstag, den 18.06.2015 in München statt.

Weitergehende Informationen erhalten Sie unter www.franchise-institut.de

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Franchisegründer mit Qualität matchen

Der 2. Franchise Matching Day in Köln beeindruckte rund 400 Besucher durch viele verschiedene und neue Geschäftskonzepte sowie hochwertige Informations-Formate.

Zum zweiten Mal fand das Branchen-Highlight für die deutsche Franchiseszene und die, die sich für Franchising interessieren, statt, in diesem Jahr in Köln. Organisiert vom Deutschen Franchise-Verband e.V. (DFV) und der Wiener Agentur Cox Orange präsentierte sich ein breites Spektrum der deutschen Franchisewirtschaft den Besuchern.
Insgesamt 34 Franchisesysteme etwa aus den Bereichen Fitneß, Immobilien, Mode, Pflege, Renovierung und Systemgastronomie sowie Consulter, Rechtsanwälte und Netzwerkpartner wie z.B. die IHK Köln oder die Sparkasse KölnBonn standen den potentiellen, neuen Unternehmern Rede und Antwort.

Die Aussteller führten, laut eigenen Aussagen, viele hochwertige Einzelgespräche mit gut vorbereiteten Franchise-Interessenten. „Die gestellten Fragen verdeutlichen, dass es sich bei den Besuchern um ein Fachpublikum handelt, das seine Fragen gezielt formuliert. Man kann spüren, dass sich die Gesprächspartner für eine Selbstständigkeit begeistern“, freut sich Jan Kamp, Leiter Franchising bei Kamps. „Dieses Veranstaltungsformat erleichtert uns die Suche nach geeigneten Franchisenehmern. Unter den Gesprächen waren bereits einige interessante und potentielle Franchisepartner dabei.“

Bei den Programmpunkten „Living Pages ®“ standen Geschäftsführer und Vertreter von Franchisesystemen Gründungsinteressierten in Kleingruppen für persönliche Fragen zum Erfolg im Franchising zur Verfügung und berichteten von ihren Erfahrungen aus den Systemen. Im „World-Café“ halfen Experten Besuchern bei der Orientierung zur richtigen Wahl des Franchisesystems und beantworteten Fragen zu den Themen Gründung, Finanzen und Recht.

„Um die Qualität dieser Veranstaltung zu sichern, war es uns im Vorfeld besonders wichtig, Aussteller zu gewinnen, die sich an die Regeln des fairen Franchisings halten und Verantwortung für ihr Handeln übernehmen. Das überaus positive Feedback der Besucher spiegelt diese Vorgehensweise als richtig wider“, erklärt Torben L. Brodersen, Geschäftsführer des Deutschen Franchise-Verbandes e.V. zum 2. Franchise Matching Day.

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v. l. n. r.: Rüdiger Schoeller, Vertriebsleiter Schmidt Küchen; Carsten Gerlach, Gründer und Inhaber Joey’s Pizza und DFV-Vorstandsmitglied; Karsten Freigang, Geschäftsführer Joey’s Pizza; Ralf Lenger, KFC; Benjamin Dawo, Leiter Partnergewinnung Town & Country Haus; Carina Felzmann, Geschäftsführerin Cox Orange; Torben L. Brodersen, Geschäftsführer DFV; Matthias H. Lehner, Gründer und Inhaber Bodystreet und DFV-Vorstandsmitglied; Helen Holz, Franchise Managerin Kamps; Holger Blaufuß, Senior Manager Franchise McDonald’s Deutschland und DFV-Vize-Präsident

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