Traumberuf Weddingplaner


Der nächste Kurs „Eventmanager Hochzeit (IHK) startet im April

Zwei Mal jährlich findet in Thüringen die Ausbildung zum Eventmanager-Hochzeit mit abschließender Prüfung und IHK-Zertifikat statt.

Die nächste Qualifizierungsmaßnahme beginnt am 06.04.2013. Wer sich eine Selbstständigkeit als Hochzeitplaner wünscht, für den ist der Kurs „Eventmanager-Hochzeit“ (IHK) der perfekte Ausgangspunkt. In 4 sinnvollen Wochenendmodulen und einem professionellen Onlinemodul ermöglicht die Maßnahme berufsbegleitend eine Existenzgründung als Weddingplaner / Weddingplanerin.
In 2012 nutzten Teilnehmer aus Bayern, Thüringen, Berlin und auch Niedersachsen diese Form der Weiterbildung.

Bis zum heutigen Tag gibt es bereits 13 Anmeldungen für den diesjährigen Frühjahrskurs. Auch zur Ausbildung im Frühjahr liegen bereits Anmeldungen aus dem gesamten Bundesgebiet vor. So zum Beispiel aus Sachsen, Brandenburg und NRW. Derzeit gibt es noch einige wenige Restplätze um sich bald erfolgreich als Hochzeitsplaner selbstständig machen zu können.
Informationen und Wege zur Anmeldung gibt es unter www.agentur-traumhochzeit.de/eventmanager-hochzeit-ihk.html

Bildungsträger ist die Europäische Kommunikationsakademie e. V. (EKA). Die EKA bietet seit Jahren erfolgreich Qualifizierungen und Weiterbildungsmöglichkeiten mit IHK-Zertifikat an. Für die Umsetzung des Lehrgangs „Eventmanager-Hochzeit“ wurde die Inhaberin der größten Agentur für Hochzeitsplanung Deutschlands Daniela Jost von der Agentur Traumhochzeit als Referentin gewonnen.
Die Agentur für Traumhochzeit bietet Hochzeitsplanung, egal ob freie Trauung, Hochzeit auf Mallorca oder zum Beispiel Heiraten im Ausland, an über 20 Standorten in Deutschland, wie Berlin, Düsseldorf, Stuttgart und München aber auch Bocholt und Erfurt an. Mittlerweile gibt es Franchisepartner auch in Österreich.

Preisbindung: ein Dauerthema im Franchiserecht

Der schmale Grat zwischen Preisbindung und Preisempfehlung ist ein kartellrechtlicher Bereich, der die Gerichte des Öfteren beschäftigt.

Der Bundesgerichtshof hat Ende vergangenen Jahres hierzu einen Beschluss gefällt, der genau dieses Themenfeld betrifft und die Franchisewirtschaft interessieren dürfte.

Vorweg gestellt sei zu sagen, dass Preisbindungen gem. Art. 4 Vertikal-GVO, § 1 GWB grundsätzlich verboten sind. Zwei Ausnahmen seien hier aber zu nennen: die Höchstpreisbindungen und die Preisempfehlungen. Auf die letztere Ausnahme gilt es im Folgenden näher einzugehen. Die Preisempfehlung – mit seinen Abgrenzungsfragen – wird in dem Beschluss des BGH problematisiert. Die Rechtslage besagt, dass Preisempfehlungen grundsätzlich zulässig (Art. 4 GVO) sind. Diese fallen, auf Grund der Einseitigkeit der Maßnahme (es wird nur eine Empfehlung ausgesprochen), bereits nicht unter den Art. 101 Abs. 1 AEUV (= Art. 81 Abs. 1 EGV). Nichtmarkenwaren und Dienstleistungen sind damit eingeschlossen. Wenn diese Preisempfehlung aber mit Druck oder Anreiz ausgesprochen wird, fällt diese unter den Tatbestand der sogenannten Umgehungspreisempfehlung und ist damit unzulässig.

Der Beschluss des BGH: Sachverhalt und Begründung

Ein Einzelhändler vertreibt insbesondere Schulranzen und Rucksäcke über das Internet. Ein Außendienstmitarbeiter des Herstellers fragt beim Einzelhändler nach, wie die sehr geringen Endpreise zustande kämen. Weiterhin drückt er sein Unverständnis über die Wirtschaftlichkeit dieser Preise aus und verweist auf die unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers.

Die Vorinstanz hat festgestellt, der Einzelhändler habe den Telefonanruf des Außen-dienstmitarbeiters nur dahingehend verstehen können, dass dieser angesichts der erheblichen Abweichung der Preise von denen seiner Konkurrenten im Interesse einer Preisangleichung intervenierte. Weiterhin hat die Vorinstanz mit berücksichtigt, dass der Außendienstmitarbeiter auf die Frage des Einzelhändlers, ob seine Äußerung zur mangelnden betriebswirtschaftlichen Nachvollziehbarkeit der Kalkulation bedeute, dass der Hersteller ihn nicht mehr beliefern werde, nur antwortete, dies nicht gesagt zu haben und die Äußerung schlicht wiederholte, statt sich eindeutig zur weiteren Belieferung Einzelhändlers zu äußern.

Unter diesen Umständen bestätigt der BGH die Begründung der Vorinstanz, dass der Hersteller mit dem Verhalten und den Äußerungen des Außendienstmitarbeiters unzulässigen Druck auf die Preisgestaltung des Einzelhändlers ausgeübt hat. Es wird damit aber immer noch nicht abschließend geklärt, ob nach Übersendung einer unverbindlichen Preisempfehlung bereits jedes Gespräch des Lieferanten mit Händlern über deren Preisgestaltung als eine nach § 21 Abs. 2 GWB unzulässige Einflussnahme auf die Preisgestaltung der Händler angesehen werden kann.

Fazit

Wieder einmal zeigt sich, dass die Kontaktaufnahme von Herstellern mit ihren Händlern mit dem Ziel der Preispflege kartellrechtlich mehr als problematisch ist, auch wenn der BGH offenlässt, ob er die besonders restriktive Linie des Bundeskartellamts teilt. Für weitergehende Informationen hierzu können Sie sich gerne an die Geschäftsstelle des DFV wenden: schmelzle@franchiseverband.com.

Eine frische Vorstellung – Selbstständig mit Joey’s Pizza

An alle Blogger hier auf dem Franchise-Blog!
Ein frisches „Hallo“ an alle Blogger hier auf dem Franchise-Blog, die sich umfassend mit Systemgastronomie und Franchising beschäftigen und selbst mit dem Gedanken spielen, sich als Franchise-Partner mit Hilfe einer erfolgreichen Marke selbstständig zu machen.
Mein Name ist Stefan Stolle, ich bin 48 Jahre jung und mein Job bei Joey’s Pizza ist es, neue hoch qualifizierte Interessenten für unser mehrfach ausgezeichnetes Franchise-Konzept zu interessieren.

Wussten Sie?
Im letzten Jahr wagten mehr als 25 Menschen den Schritt in die Selbstständigkeit – unter dem Joey’s Pizza Branding. Viele haben bereits ihren ersten Store eröffnet oder werden dies in den nächsten Wochen tun. Doch nicht nur „neue“ Partner konnten wir im System in der Zeit begrüßen, auch bereits bestehende Partnerschaften sind in Bezug auf die Store-Anzahl gewachsen. Es gibt bei uns Franchise-Nehmer, die bereits ihren zweiten, dritten, vierten und mehr Joey’s Betriebe an den Start gebracht haben. Wo wir gerade beim Thema sind – mit unseren mittlerweile 25 Jahren sind wir ein etabliertes System im Franchise-Markt. Mittelfristig streben wir 400 Stores an, die wir in Deutschland realisieren möchten.

Jetzt aber mal etwas ganz anderes:
Sind Sie eigentlich auf Facebook unterwegs? Wir schon – und lassen dort gerade unsere Community ihre eignen Joey’s Fanpizzen kreieren. Anlässlich unseres 25jährigen Jubiläums haben wir die allererste Crowdsourcing-Aktion in der Unternehmenshistorie gestartet. Die Facebook-Fans können kreative Rezepte zusammenstellen. Den Gewinnern winkt eine attraktive Pizza-Prämie pro verkaufter Fanpizza. Schaut doch einfach mal auf unserer Fanpage vorbei und informieren Sie sich umfassend. Apropos, meine Lieblingspizza ist übrigens unsere Conchita mit BBQ-Sauce, Rinderhack, Bacon, roten Zwiebeln und Mozzarella.


Über Joey’s Pizza

Falls Ich Sie mit meinem kurzen Einblick auf unser System neugierig gemacht habe, auf unserer Homepage können Sie sich umfassend informieren oder treffen Sie mich gerne persönlich zu einem spannenden Gespräch bei unseren Infoveranstaltungen.

Darüber hinaus freue ich mich natürlich auch sehr über Anregungen und Fragen als Kommentar unter meinem Blog.

Stefan Stolle
Wir lesen uns!
Ihr Stefan Stolle

Doppelt gut: DFI-Doppelseminar für künftige und junge Franchisegeber

Neues Format klärt Franchise-Eignung von Unternehmenskonzepten und bietet bestehenden Franchisegebern Aufbauworkshop mit Engpassanalyse.

„Ist Franchising die richtige Wachstumsstrategie?“ Während die einen Unternehmen auf diese Frage noch keine finale Antwort gefunden haben, sind andere Unternehmer bereits einen Schritt weiter und Franchisegeber. Das Deutsche Franchise-Institut (DFI) bietet beiden Zielgruppen mit dem Doppelseminar „Chancen und Herausforderungen für künftige und junge Franchisegeber“ wichtige Antworten:

– Am Montag, 18. März 2013 erhalten interessierte Unternehmen ein Strategieseminar zur Grundsatzfrage „Franchise – Ja oder Nein.“

– Am zweiten Tag, Dienstag, 19. März 2013, findet ein Aufbauworkshop für bestehende junge und kleine Franchisegeber statt. Im Mittelpunkt stehen maßgebliche Aspekte wie Strategiebildung, Partnergewinnung und -bildung, Motivation, Finanzierung sowie individuelle Engpassanalysen für die Systeme.

Das Schwerpunktthema des zweiten Tages richtet sich selbstverständlich auch an die Unternehmen, die sich noch nicht final für Franchising als Wachstumsstrategie entschieden haben. Denn sie erhalten Einblicke, worauf bei einem Systemaufbau zu achten ist und können sich mit bestehenden Franchisegebern austauschen.
Torben L. Brodersen, Geschäftsführer des DFI erklärt: „Mit diesen zwei Seminaren geben wir einerseits am Franchising interessierte Unternehmen eine Entscheidungsgrundlage, ob der Franchiseweg beschritten werden sollte. Andererseits beobachten wir besondere Herausforderungen bei kleinen und jungen Franchisenetzwerken. Diese profitieren dann am zweiten Tag von dem etablierten Aufbauworkshop mit Engpassanalysen. Es überzeugen DFI-Referenten, die von den Teilnehmern stets mit Bestnoten bewertet werden.“

Das DFI-Doppelseminar „Chancen und Herausforderungen für künftige und junge Franchisegeber“ findet in Berlin statt und kostet für beide Tage 580,00 € (zzgl. MwSt.) für Nichtmitglieder des Deutschen Franchise-Verbandes e.V. bzw. 460,00 € (zzgl. MwSt.) für DFV-Mitglieder. Die Themenschwerpunkte können auch einzeln besucht werden. Dann liegen die Kosten pro Tag bei 300,00 € (zzgl. MwSt.) für Nicht-Mitglieder bzw. 240,00 € für DFV-Mitglieder.

Der Flyer mit Detailinformationen ist abrufbar unter www.franchise-institut.de/franchise-veranstaltungen.html. Bei weiteren Fragen steht Ihnen Denise Gendola vom Deutschen Franchise-Institut zur Verfügung (Tel. 030/ 278902-20 oder info@franchise-institut.de).

Rentenversicherungspflicht von Franchisenehmern

Die Möglichkeit einer Rentenversicherungspflicht von Franchisenehmern beschäftigt nachhaltig vor allem kleinere Franchisesysteme.

Obwohl im Jahr 2009 vom Bundessozialgericht in dieser Sache höchstrichterlich entschieden wurde, scheint immer noch Unsicherheit darüber zu bestehen, ab wann ein Franchisenehmer verpflichtet ist, in die Rentenkasse einzahlen zu müssen.

Im Folgenden haben wir Ihnen die Eckpfeiler dieses Urteil vom 04.11.2009 zusammengefasst, die auch Grundlage unzähliger weiterer Entscheidungen in dieser Sache waren und immer noch sind.

Wichtig ist zu wissen, dass nur ein geringer Teil von Franchisesystemen hiervon betroffen ist. Für das Gros der Franchise-Wirtschaft besteht kein Handlungsbedarf.

Sachverhalt:

Die Rentenversicherungspflicht eines Franchisenehmers, welcher als „arbeitnehmerähnlicher“ Selbstständiger angesehen wird.

Vom BSG aufgestellte Kriterien zur Beurteilung, ob eine Sozialversicherungspflicht vorliegt:

1. Eine soziale Schutzbedürftigkeit des Franchisenehmers liegt vor, wenn dieser keinen versicherungspflichtigen Angestellten (Lohn höher als 450 €) beschäftigt => der Franchisenehmer ist selbst rentenversicherungspflichtig.

Ausnahmen: der Zeitraum ist hier entscheidend -> der Franchise-Nehmer muss regelmäßig ohne versicherungspflichtigen Angestellten ausgekommen sein -> der Umfang der Beschäftigung ist maßgebend -> Auslegung im Einzelfall.

2. Der Franchisegeber darf nicht als „Auftraggeber“ fungieren.

Dieser Fall ist gegeben, wenn dem Franchise-Nehmer keine Tätigkeit außerhalb des Franchise-Verhältnisses ermöglicht wird, da ihm keine Betriebsmittel noch Lieferbeziehungen zur Verfügung stehen => vollständige Abhängigkeit.

Auch hier ist auf die Dauer dieses Abhängigkeitsverhältnisses abzustellen und im Einzelfall zu entscheiden.

Die wirtschaftliche Lage des Franchisenehmers ist demnach der Parameter der sozialen Schutzbedürftigkeit und Merkmal, ob der Franchisegeber als „Auftraggeber“ und der Franchisenehmer damit als rentenversicherungspflichtig anzusehen ist.

Fazit

• Zu 1. Soweit ein rentenversicherungspflichtiger Angestellter beschäftigt wird, liegt keine Versicherungspflicht des Franchisenehmers vor.
• Zu 2. Hier ist durch Auslegung des Franchisevertrages zu ermitteln, ob eine vollständige Abhängigkeit vorliegt. Das BSG stellt aber explizit fest, dass eine Anbindung an die Systemzentrale variieren und Ausnahmen bilden kann. Es ist demnach auch hier im Einzelfall zu entscheiden.

BEDEUTUNG FÜR DIE VORVERTRAGLICHE AUFKLÄRUNG

Von Bedeutung ist die Entscheidung im Rahmen der vorvertraglichen Aufklärung. Soweit der Franchisenehmer als einziger in seinem Franchise-Outlet tätig ist, ist der Franchisegeber bei der vorvertraglichen Aufklärung verpflichtet, diesen auf die Rentenversicherungspflicht gem. § 2 Nr. 9 SGB VI hinzuweisen. Unterbleibt ein solcher Hinweis, obwohl möglicherweise schon gegenüber anderen Franchisenehmern des Franchisesystems entsprechende Rentenversicherungsbescheide ergangen sind, so steht diesem betroffenen Franchise-Nehmer ein Schadensersatzanspruch zu.
Wichtig ist zu wissen, dass es einem Franchisenehmer in der Existenzgründung möglich ist, sich für die ersten drei Jahre seiner beruflichen Tätigkeit von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen (gem. § 6 Abs. 2 S. 1 a Nr. 1 SGB VI) bzw. beitragsrechtliche Erleichterungen für Selbstständige in Anspruch zu nehmen (gem. § 165 Abs. 1 S. 2 SGB VI). Die Befreiung von der Versicherungspflicht gilt aber nur in der sogenannten Existenzgründungsphase, d. h. bei einem vollständigen Neubeginn der Tätigkeit des Franchisenehmers. War dieser bereits selbstständig und schließt dann einen Franchisevertrag ab, greift die Befreiung nicht.

Der DFV gratuliert: 10 weitere Absolventen feiern Abschluss zum Franchise-Manager (IHK)

Teilnehmer loben professionelle Umsetzung. Nächster Lehrgang zur Förderung der beruflichen Zukunft im Franchising ab 24. Juni 2013.

Geschafft! Mit der heutigen Abschlussprüfung endet für alle zehn Teilnehmer erfolgreich der IHK-Zertifikatslehrgang zum Franchise-Manager. Im vergangenen halben Jahr haben die Absolventen die sechs Module der Weiterbildung mit insgesamt 160 Lehrgangsstunden besucht und alle wichtigen Inhalte für eine berufliche Zukunft in diesem Wirtschaftszweig gelernt – von den Grundlagen des Franchisings über Führung, Controlling, Kommunikation sowie rechtlichen Grundlagen bis hin zum internen Marketing und Franchise-Management in der Praxis.
Torben L. Brodersen, Geschäftsführer des DFV sowie des Deutschen Franchise-Instituts und mit verantwortlich für die Umsetzung des IHK-Lehrgangs: „Heute können wir gleich doppelt gratulieren: Zum einen den Absolventen dieser einzigartigen Franchise-Weiterbildung, die mit dem IHK-Zertifikat ihre beruflichen Entwicklungschancen weiter deutlich verbessert haben. Zum anderen aber auch allen Organisatoren und Referenten, die durch das positive Feedback zur professionelle Umsetzung des IHK-Zertifikatslehrgangs in ihrer Arbeit bestärkt worden sind.“

Am heutigen Tag stand für die Teilnehmer eine eineinhalb-stündige Klausur im Multiple-Choice-Verfahren auf dem Programm. In den Wochen zuvor haben Sie eine Projekt-Hausarbeit verfasst, die sie im Anschluss an die Klausur vor dem Prüfungsgremium verteidigen mussten. Das Gremium bestand aus Jürgen Dawo, DFV-Vorstand für Aus- und Weiterbildung sowie Gründer von Town & Country-Haus, Torben L. Brodersen sowie Gräfin Kristin von Faber-Castell, Weiterbildungsberaterin der IHK Erfurt.

Die nächste Möglichkeit, ihr Franchise-Know-how anzureichern und mit einem IHK-Zertifikat abzurunden haben interessierte Fachkräfte aus den Franchisezentralen sowie Franchiseberater ab dem 24. Juni 2013: Dann startet der nächste Lehrgang mit dem ersten Modul. Weitere Informationen unter www.franchise-institut.de

Franchisemanager-IHK_Absolventen

Verbraucherrechterichtlinie und deren Inhalte: Dies wird sich im Jahr 2013 ändern bzw. hat sich schon geändert!

Verbraucherschutz wird in Deutschland groß geschrieben. Auf europäischer Ebene wird daran gearbeitet EU-weit einheitliche rechtliche Standards zu schaffen. Was sich für die Verbraucher, aber vor allem für Unternehmer 2013 ändert bzw. schon geändert, hat können Sie im Folgenden nachlesen:

• Schutz vor Kostenfallen im Internet durch die sogenannte „Buttonlösung“. Inhalt der „Buttonlösung“ ist, dass ein Verbraucher nur dann an einen im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossenen, entgeltlichen Vertrag gebunden ist, wenn die Schaltfläche für die Bestellung mit den Wör-tern „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet war.

• Die Frist, innerhalb der Verbraucher im Fernabsatz (z.B. Internet, Telefon) oder an der Haustür geschlossene Verträge ohne Angabe von Gründen widerrufen können, wird europaweit einheitlich auf 14 Tage festgelegt. In Deutschland besteht diese Regelung bereits. Da die korrekte Belehrung über das Widerrufsrecht insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen ohne eigene Rechtsabteilung schwierig sein kann, enthält der Richtlinienvorschlag eine Muster-Widerrufsbelehrung.

• Die Informationen, die der Unternehmer dem Verbraucher vor Abschluss eines Fernabsatzvertrages oder Haustürgeschäftes zu geben hat, werden europaweit vereinheitlicht. Die Informatio-nen sind grundsätzlich in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zu geben oder – bei Fernabsatzverträgen – in dieser Form nach Vertragsschluss zu bestätigen. Für Verträge, die bei einem bestellten Besuch geschlossen werden und sofort durchgeführte Reparaturen oder Wartungsarbeiten betreffen, gelten bis zu einer Schwelle von 200 Euro erleichterte An-forderungen an die Gewährung der Informationen.

• Verwendet der Unternehmer im Internet Voreinstellungen, die vom Verbraucher abgelehnt werden müssen, um eine Vereinbarung über eine Zusatzleistung – im Falle einer Reise z.B. eine Reiserücktrittsversicherung – zu vermeiden, ist der Verbraucher zur Vergütung der Zusatzleistung nicht verpflichtet.

Barometer des DFV für die Franchise-Wirtschaft: „Was sind Ihre Ziele für das Jahr 2013?“

Mit seinem internen Umfrageinstrument „Franchise-Barometer“ erstellt der DFV am Ende eines Jahres ein Stimmungsbild und befragt seine Mitglieder zu verschiedenen Themen. Mit seiner letzten Frage wollte der Verband wissen, welche Ziele die Franchiseunternehmen 2013 verfolgen. Aus der Fülle der Antworten lassen sich folgende zwei Kernziele konkretisieren:

Expansion steigern: Mehr als die Hälfte der DFV-Mitglieder geben an, dass der Ausbau ihres Netzwerkes im Jahr 2013 im Vordergrund steht. Unsere Umfragen in 2011 und 2012 haben ergeben, dass die Franchisegeber in beiden Jahren höhere Wachstumsziele hatten. Zwar konnten fast alle Unternehmen (ca. 90 Prozent) generell ein Wachstum in 2012 verzeichnen. Allerdings sind rund 37 Prozent „nur“ mit bis 5 neuen Partnern gewachsen; hinzukommen etwa 10 Prozent, die keine Partner hinzugewonnen haben. Fast 50 Prozent der Befragten haben also entweder keine oder zwischen 1 und 5 Partner in ihr Netzwerk integriert.
Flankiert werden diese Daten mit der Aussage, dass rund 33 Prozent der Unternehmen im vergangenen Jahr einen generellen Rückgang an Gründungsinteressenten verzeichnen mussten.
Faktum ist, dass sich die gute Arbeitsmarktsituation negativ auf das Gründergeschehen auswirkt. Hinzu kommt, dass längst schon ein Wettbewerb der Franchisegeber um gut geeignete Franchise-Partner eingesetzt hat. Die positive Seite der Medaille: Immerhin haben etwas mehr als die Hälfte der Befragten 2012 mindestens 5 Franchise-Partner gewonnen. In diesem Bereich liegen folglich die „Zugpferde“ der Franchise-Wirtschaft, die selbstverständlich auch im neuen Jahr weiter zu wachsen beabsichtigen.

Mehr Engagement für das bestehende Franchisenetzwerk: Hierbei geht es nach Angaben der Befragten in erster Linie um die Förderung und Stärkung der bestehenden Partner. Dabei konzentrieren sich die Systemzentralen vor allem auf die weitere Optimierung der internen Kommunikation sowie auf den weiteren Ausbau von Schulungsangeboten, hier fallen Stichworte wie „Schulungsoffensive“ sowie „Aufbau einer Schulungsakademie“ etc. Zum Thema „Kommunikation“ hatte der DFV bereits vor einigen Wochen einen eigenen Blogbeitrag verfasst, dessen Essenz war: Sie wird in Mitgliedsunternehmen großgeschrieben, es besteht allerdings in einigen Bereichen noch Nachholbedarf. Den gesamten Beitrag finden Sie hier: Interne Kommunikation wird in Franchise-Systemen des DFV großgeschrieben
Beide Themen (Kommunikation/Schulung) zusammen betrachtet ergeben ein klares Bild, nämlich das die Franchisegeber stärker in „Beziehungspflege“ mit Franchise-Partner zu investieren beabsichtigen.

Neben den zwei Kernzielen für 2013 werden noch folgende Aufgabenstellungen erwähnt: Die Etablierung eines Onlineshops, Ausbau der Marketing- und Salesaktivitäten sowie anstehender Generationswechsel.

Die Auswertung sämtlicher Fragen aus dem Franchise-Barometer veröffentlicht der DFV ab Anfang 2013 kontinuierlich in seinem Newsletter. Dieser kann kostenlos auf der DFV-Startseite www.franchiseverband.com bestellt werden.

Bundesarbeitsministerium bestätigt: Keine Altersvorsorgepflicht für Selbstständige in dieser Legislaturperiode

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat nun offenbar intern bestätigt, dass es bis zur nächsten Bundestagswahl Im September 2013 keine Altersvorsorgepflicht für Selbstständige geben wird. Die Überraschung hält sich in Grenzen, da es in den vergangenen Wochen und Monaten genügend Anzeichen für diese Entwicklung gab:

1. Nach Veröffentlichung eines Eckpunktepapiers mit wesentlichen Regelungsinhalten im Frühsommer 2012 kommt es auf breiter Front zu Kritik. Auch der DFV hat sich gemeinsam mit zwei weiteren Verbänden im Rahmen eines Positionspapiers kritisch geäußert.

2. Das BMAS bestätigt, dass nach Veröffentlichung des Eckpunktepapiers bei der Unternehmensberatung McKinsey eine Machbarkeitsstudie in Auftrag gegeben wurde, die im September 2012 Ergebnisse zur Umsetzung der Pläne liefern sollte. Sie sollte ebenfalls evaluieren, in welchem Maße Selbständige heute bereits Altersvorsorge betreiben. Bis heute wurden diese Ergebnisse nicht veröffentlicht.

3. Mehrere Medien greifen das Thema im September auf und kommen zu dem Schluss, dass die Einführung der Altersvorsorgepflicht wohl bis nach den Bundestagswahlen 2013 vom Tisch sei. Dies wird vom Bundesarbeitsministerium zunächst dementiert.

4. Und spätestens nach dem Koalitionsgipfel Ende Oktober 2012 war klar, dass Frau von der Leyens Pläne erst einmal nicht realisiert werden. Denn dieses – in den Regierungsfraktionen sehr umstrittenes – Thema stand erst gar nicht auf der Agenda.

Vor wenigen Tagen hat nun die die Staatssekretärin im Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) erklärt, dass das Vorhaben nun vorerst vom Tisch ist. Interessantes Detail: Frau Niederfranke äußerte sich – dem Vernehmen nach – im semi-öffentlichen Raum auf der Bundesvertreter-Versammlung der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) in Berlin.

Klar ist dennoch: Die nächste Bundesregierung – egal in welcher Konstellation – wird das Thema erneut aufgreifen. Dann kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine gesetzliche Rentenversicherung für Selbständige eingeführt wird. Der DFV wird sich weiterhin für eine möglichst liberale Auslegung und Anerkennung der unterschiedlichen Möglichkeiten (Immobilien, private Altersvorsorge) einsetzen.

Ab dem 01. Januar 2013 gelten neue Regeln für den Minijob!

Durch eine Gesetzesnovellierung gelten für den Minijob zum 1. Januar 2013 neue Verdienstobergrenzen für geringfügig Beschäftigte. Die sozialversicherungsfreie Obergrenze von bisher 400 EURO steigt nunmehr auf 450 EURO.

Was ändert sich für bestehende 400 EURO Beschäftigungsverhältnisse?

Für Beschäftigte, die sich bereits in einem geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnis befinden, ändert sich vorerst nichts. Wenn das Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 2012 hinaus unverändert fortbesteht, bleibt der Minijobber rentenversicherungsfrei.

Ferner bleiben diejenigen für eine Übergangszeit von 2 Jahren versicherungspflichtig beschäftigt, welche bis zum 31. Dezember 2012 zwischen 400,01 EURO und 450 Euro verdient haben. Die Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse, der Arbeitslosenversicherung und der Pflegeversicherung dauert also weiterhin an. Erst ab dem 31. Dezember 2014 ändern sich auch hier die Vorgaben.

Was ändert sich bei Neueinstellungen ab 01. Dezember 2013 in der Rentenversicherung?

Ab dem 01. Dezember 2013 wird die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht für Minijobber bzw. für geringfügig entlohnte Beschäftigte zur Regel. Diese werden künftig in die Versicherungspflicht der gesetzlichen Rentenversicherung mit einbezogen. Es besteht aber die Möglichkeit, dass der geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer sich von der Versicherungspflicht befreien lässt.

Ab dem 01. Januar 2013 setzt die Sozialversicherungspflicht für neue Beschäftigungsverhältnisse erst bei einem Bruttoverdienst von 450,01 Euro ein.

Zuständigkeit

Weiterhin zuständig für die Meldung eines Minijobs und die Einziehung der pauschalen Versicherungsbeiträge und Steuern ist die Minijobzentrale, die bei der Bundesknappschaft angesiedelt ist. Unter www.minijobzentrale.de können nähergehende Informationen eingeholt werden. Auch eine kostenlose Hotline mit der Nummer: 0800-6464562 wurde eingerichtet.