Tipp für den Franchise-Einzelhandel: optische Gestaltung von Preisen

Ein aktuelles Urteil setzt sich mit der Frage auseinander, wann eine deutliche Lesbarkeit einer Preisangabe gegeben ist oder nicht. Eine Grundpreisangabe für in Supermärkten angebotene Waren kann nämlich auch dann noch als deutlich lesbar im Sinne von § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV anzusehen sein, wenn die dabei verwendete Schriftgröße nur 2 Millimeter beträgt.

Sachverhalt

Der Gesetzgeber möchte die Stellung des Verbrauchers gegenüber Handel und Gewerbe grundsätzlich stärken. Die Preisangabenverordnung soll hierzu sachlich zutreffende und vollständige Informationen hinsichtlich der Preise gewährleisten. Nach § 1 Abs.6 Satz 2 PAngV müssen die in der Preisangabenverordnung vorgesehenen Angaben eindeutig zugeordnet, leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein. Diese Anforderungen können auf unterschiedliche Weise erfüllt werden. Deutliche und gute Lesbarkeit liegt dann vor, wenn sie von einem Verbraucher mit normaler Sehkraft aus angemessener Entfernung ohne Hilfsmittel und ohne Mühe gelesen werden kann (Art. 4 Abs. 1 Satz 1 der Preisangabenrichtlinie (Richtlinie 98/6/EG)). Diese Kriterien müssen immer im Einzelfall überprüft und festgestellt werden. Dabei kann es auf die Schriftgröße sowie das Druckbild ankommen. Von Bedeutung sind hierbei:

– Wort- und Zahlenanordnung
– die Gliederung
– Farbe
– Hintergrund
– Abstand

Fazit

Der BGH hat nun in dem Urteil entschieden, dass eine Grundpreisangabe für in Supermärkten angebotene Waren auch dann noch als deutlich lesbar im Sinne von § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV anzusehen sein kann, wenn die dabei verwendete Schriftgröße nur 2 Millimeter beträgt. Gerade für Franchisesysteme im Einzelhandel dürfte dieses Urteil von Relevanz sein.

Mut zur Kreativität bei der Finanzierung: Zuschuss für Wagniskapital auch für die Franchisewirtschaft

Erster Franchisegeber mit Crowdfunding finanziert

Der DFV setzt sich seit geraumer Zeit für alternative Finanzierungsformen bei der Unternehmensgründung ein.
Trotz der Stärken der deutschen Unternehmensfinanzierung steht gerade jungen Unternehmen und Unternehmensgründern zu wenig Kapital zur Verfügung. Dieser Mangel an Kapital bremst die Entwicklung vieler Franchise-Unternehmen. Daher hat die Bundesregierung zu Recht festgestellt, dass die Unternehmensfinanzierung über Wagniskapital eine effiziente Alternative darstellen kann. Crowdfunding als Teil davon, leistet hierfür einen wichtigen Beitrag.

Die Attraktivität von Crowdinvesting liegt gerade im schnellen und unbürokratischen Beteiligungsprozess. Der zu finanzierende Unternehmer wird dabei früh gefordert, in dem er durch seine betriebsstrategische Ausrichtung und durch gezielte Kommunikation, sich von anderen Wettbewerbern versucht abzugrenzen, um Anleger, welche reales Geld investieren, von seinem Geschäftsmodell fortlaufend zu überzeugen. Diese Dynamik des deutschen Crowdfunding-Marktes muss erhalten bleiben, da es gerade auch für die Franchisewirtschaft eine attraktive Alternative zu klassischen Finanzierungsmodelmöglichkeiten bietet.

Weitergehende Informationen finden Sie hier: Crowdfunding

INVEST – Zuschuss für Wagniskapital

Mit INVEST erhalten sogenannte Business Angels 20% ihrer Investition jetzt steuerfrei erstattet, wenn sie sich mit mindestens 10.000 Euro an Start-ups beteiligen. Dadurch verringert sich ihr Risiko, an mutige Ideen zu glauben. Für innovative Franchisesysteme verbessert INVEST die Chancen, einen privaten Investor zu finden. So profitieren alle von der staatlichen Förderung.

Was ist INVEST?

INVEST ist der neue Name für den Investitionszuschuss Wagniskapital, der im Mai 2013 gestartet ist.

Mit INVEST – Zuschuss für Wagniskapital sollen

• junge innovative Unternehmen bei der Suche nach einem Kapitalgeber unterstützt werden,
• private Investoren – insbesondere Business Angels – motiviert werden, Wagniskapital für diese Unternehmen zur Verfügung zu stellen.

Die Eckpunkte der Förderung

• INVEST ist ein Zuschuss für private Investoren (Business Angels), die Geschäftsanteile an jungen innovativen Unternehmen erwerben und die Beteiligung mindestens drei Jahre lang halten.
• Der Zuschuss beträgt 20% der Investitionssumme. Der Investor muss dem Unternehmen mindestens 10.000 Euro zur Verfügung stellen. Ist die Zahlung an die Erreichung von Meilensteinen durch das Unternehmen geknüpft, muss jede einzelne Zahlung des Investors mindestens 10.000 Euro betragen. Jeder Investor kann pro Kalenderjahr Zuschüsse für Beteiligungen in Höhe von bis zu 250.000 Euro erhalten.
• Pro Unternehmen können Beteiligungen mehrerer Investoren von insgesamt bis zu 1 Million Euro pro Kalenderjahr bezuschusst werden.
• Seit dem 31.12.2014 ist der INVEST-Zuschuss für Wagniskapital von den Ertragssteuern befreit. Die Regelung gilt auch rückwirkend für die in den Jahren 2013 und 2014 und damit für alle bislang ausgezahlten INVEST-Zuschüsse. Mit der Steuerbefreiung wird der Anreiz zur Mobilisierung von privatem Beteiligungskapital deutlich verbessert.

Wer profitiert von INVEST?

• Junge innovative Unternehmen, die auf Kapitalsuche sind:
Im Rahmen der Antragstellung für INVEST wird den Unternehmen bescheinigt, dass sie alle Voraussetzungen für eine förderfähige Investoren-Beteiligung erfüllen. Mit dieser Bescheinigung und Informationen zu INVEST können die Unternehmen dann bei potenziellen Investoren um Kapital werben. Zusätzlich stellt das BAFA den Unternehmen ein Förderfähigkeitslogo zur Verfügung, mit dem sie z.B. auf ihrer Internetseite auf ihre Förderfähigkeit hinweisen können.
• Private Investoren (Business Angels), die sich an einem jungen Unternehmen beteiligen wollen:
INVEST verringert das Risiko einer Kapitalbeteiligung: Der Investor erwirbt die Geschäftsanteile durch den Zuschuss günstiger, die Anteile verbleiben jedoch komplett bei ihm. Verkauft der Investor nach einer Mindesthaltedauer von drei Jahren seine Anteile oder scheitert das Unternehmen, muss er den Zuschuss nicht zurückzahlen.

Welche Voraussetzungen gibt es?

Sowohl Unternehmen als auch Investor müssen einige Voraussetzungen erfüllen, um von INVEST zu profitieren.

Zu den wichtigsten Kriterien für ein förderfähiges Unternehmens zählt, dass es:

• nicht älter als zehn Jahre ist.
• weniger als 50 Mitarbeiter (Vollzeitäquivalente) beschäftigt.
• einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens zehn Millionen Euro hat.
• eine Kapitalgesellschaft mit Hauptsitz in der EU ist, die wenigstens eine Zweigniederlassung oder Betriebsstätte in Deutschland hat, die über eine Eintragung im deutschen Handelsregister verfügt.
• innovativ ist, d. h. es gehört – gemäß Handelsregister – einer als innovativ definierten Branche an, ist Inhaber eines Patentes oder hat in den zwei Jahren vor Antragstellung eine öffentliche Förderung für ein Forschungs- oder Innovationsprojekt in Anspruch genommen.
• fortlaufend wirtschaftlich aktiv ist bzw. seine Geschäftstätigkeit spätestens ein Jahr nach Abschluss der Beteiligung aufnimmt.

Ein förderfähiger Investor muss unter anderem

• eine natürliche Person mit Hauptwohnsitz in der Europäischen Union sein, die nicht mit dem Unternehmen verbunden ist.
• Alternativ kann der Investor die Anteile am Unternehmen auch über eine Beteiligungs-GmbH (sog. Business-Angel GmbH) mit maximal vier Gesellschaftern (nur volljährige, natürliche Personen) zeichnen. Dabei muss ein Gesellschafter mindestens 50 Prozent der Anteile an dieser GmbH halten. Der Geschäftszweck der GmbH muss das Eingehen und Halten von Beteiligungen enthalten. Weitere zulässige Geschäftszwecke sind Vermögensverwaltung und Beratung.
• eine erstmalige Beteiligung am Unternehmen eingehen (keine Aufstockung von Anteilen).
• neu ausgegebene Anteile erwerben.
• seine Beteiligung mindestens drei Jahre lang halten.
• an allen Chancen und Risiken des Unternehmens beteiligt sein.

Wie wirkt sich eine 100% Bezugsbindung auf die Laufzeit in einem Franchisevertrag aus?

Sachverhalt

Die Vertragsparteien schließen einen Franchisevertrag, der den Betrieb eines Einzelhandelsgeschäfts für Modeschmuck vorsieht. Der Franchisenehmer selbst ist branchenneu.

Der Franchisevertrag enthält eine Alleinbezugsbindung, was bedeutet, dass der Franchisenehmer alle Waren vom Franchisegeber beziehen muss. Die Laufzeit des Vertrages beträgt zehn Jahre. Darüber hinaus enthielt der Vertrag keine Widerrufsbelehrung.

Nach fast zwei Jahren gibt der Franchisenehmer sein Geschäft auf, erklärt den Widerruf und fordert die Rückzahlung der Franchisegebühren.

Begründung des Gerichts

In § 1 GWB heißt es, dass Vereinbarungen zwischen Unternehmen die eine Verhinderung, Einschränkung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, verboten sind.

Der Franchisegeber konnte nicht begründen, warum eine solche Alleinbezugsbindung erforderlich wäre. Es lag weder ein notwendiges schützenwertes Know-how vor, noch eine unübersehbare, nicht zu kontrollierende, Anzahl an Franchisenehmern (Vgl. EuGH NJW 1986, 1415 – „Pronuptia-Urteil“).
Mithin war eine entsprechende Erforderlichkeit nicht gegeben.

Der Vertrag wurde vom Franchisenehmer darüber hinaus auch wirksam widerrufen, sodass die empfangenen Leistungen zurückgewährt werden mussten. Die Frist des § 355 Abs.3 Satz 3 BGB begann auch nicht zu laufe, da der Franchisenehmer eben nicht über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. Dies ist aber im angesichts der neuen Anforderungen der Widerrufsbelehrung seit Mitte 2014 zu beurteilen. Nähere Informationen können Sie hier nachlesen: Muster einer Widerrufsbelehrung für Franchisegeber: Exklusiver Service für Mitglieder des DFV

Fazit

Eine absolute Alleinbezugsbindung in einem Franchisevertrag mit einer Laufzeit von zehn Jahren ist aufgrund der Kartellunwirksamkeit auf fünf Jahre zu reduzieren.

Verfasser: Arne Dähn

Pauschalkritik der Gewerkschaften am Franchisemodell ungerechtfertigt und falsch

In den vergangenen Tagen wurde seitens der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) sowie vom Deutschen Gewerkschaftsbund scharfe Kritik an Lohnbedingungen in Franchisebetrieben geäußert. Schlagworte wie „Billiglohnfalle Franchise“ und „Lohndrückerei“ fielen dabei in diesem Zusammenhang.

Kernbestandteil der Kritik der NGG
Durch die zwei unterschiedlichen Ebenen der selbstständigen Unternehmer (Franchisegeber und Franchisenehmer) werde „Profit auf Kosten der Beschäftigten“ betrieben. Lizenzgeber wollten durch die Franchise-Vergabe Geld sparen, ihre Marke „zu Geld machen“ sowie die Arbeit innerhalb der „harten Fast-Food-Branche“ auf andere abwälzen. Das Franchise-Prinzip sei problematisch, da es die Kette um ein Glied ergänze; Franchisegeber und Franchisenehmer wollten „Profit machen“, was zu Lasten der Beschäftigten und zu Lasten der Qualität ginge.

Die Substanzlosigkeit der Kritik
Diese Kritik ist sowohl inhaltlich, als auch in ihrer Pauschalität, aus folgenden Gründen unzutreffend und substanzlos:

* Generell gilt: Ein Franchisesystem würde in der hier dargestellten Art und Weise nicht funktionieren.

* Falsch ist, dass Unternehmen durch die Umstellung auf Franchise Geld sparen wollten. Im Gegenteil, der Aufbau und die Organisation eines Franchisesystems ist überaus kosten- und personalintensiv. Franchisesysteme sind – gerade in der Systemgastronomie – zu sehr komplexen Gebilden geworden.

* Franchise lebt von einheitlichen Standards und einem konformen Marktauftritt. Franchisegeber und Franchisenehmer verpflichten sich, diese Standards anzuwenden. Das gilt insbesondere in der Gastronomie für Qualitätsstandards.

* Richtig ist, dass Franchise-Unternehmen (-geber und -nehmer) an sich Geld verdienen wollen. Gerade dieser Umstand wird dafür sorgen, dass in den Betrieben vor Ort Mitarbeiter fair und gerecht entlohnt werden. Alles andere würde Imageschaden verursachen – diesen wiederum werden sich gerade große Systeme aus der Gastronomie nicht leisten können. Marken und Image würden beeinträchtigt.

* Bei der Kritik wird seitens der Gewerkschaften offenkundig auf Einzelfälle abgestellt. Es ist irreführend und falsch, diese auf die gesamte Gastronomie, wie auf die gesamte Franchisewirtschaft anzuwenden.

Der DFV wird proaktiv auf die Gewerkschaften zugehen, um einen Dialog zur Aufklärung anzustoßen.

Der schmale Grat: Preisbindung oder Preisempfehlung in Franchiseverträgen?

Der schmale Grat zwischen Preisbindung und Preisempfehlung ist ein kartellrechtlicher Bereich, der die Gerichte des Öfteren beschäftigt.

Der Bundesgerichtshof hat Ende vergangenen Jahres hierzu einen Beschluss gefällt, der genau dieses Themenfeld betrifft und die Franchisewirtschaft interessieren dürfte.

Vorweg gestellt sei zu sagen, dass Preisbindungen grundsätzlich verboten sind (Art. 4 Vertikal-GVO, § 1 GWB ). Zwei Ausnahmen seien hier aber zu nennen: die Höchstpreisbindungen und die Preisempfehlungen. Auf die letztere Ausnahme gilt es im Folgenden näher einzugehen. Die Preisempfehlung – mit seinen Abgrenzungsfragen – wird in dem Beschluss des BGH problematisiert. Die Rechtslage besagt, dass Preisempfehlungen grundsätzlich zulässig (Art. 4 GVO) sind. Diese fallen, auf Grund der Einseitigkeit der Maßnahme (es wird nur eine Empfehlung ausgesprochen), bereits nicht unter den Art. 101 Abs. 1 AEUV (= Art. 81 Abs. 1 EGV). Nichtmarkenwaren und Dienstleistungen sind damit eingeschlossen. Wenn diese Preisempfehlung aber mit Druck oder Anreiz ausgesprochen wird, fällt diese unter den Tatbestand der sogenannten Umgehungspreisempfehlung und ist damit unzulässig.

Der Beschluss des BGH: Sachverhalt und Begründung

Ein Einzelhändler vertreibt insbesondere Schulranzen und Rucksäcke über das Internet. Ein Außendienstmitarbeiter des Herstellers fragt beim Einzelhändler nach, wie die sehr geringen Endpreise zustande kämen. Weiterhin drückt er sein Unverständnis über die Wirtschaftlichkeit dieser Preise aus und verweist auf die unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers.

Die Vorinstanz hat festgestellt, der Einzelhändler habe den Telefonanruf des Außen-dienstmitarbeiters nur dahingehend verstehen können, dass dieser angesichts der erheblichen Abweichung der Preise von denen seiner Konkurrenten im Interesse einer Preisangleichung intervenierte. Weiterhin hat die Vorinstanz mit berücksichtigt, dass der Außendienstmitarbeiter auf die Frage des Einzelhändlers, ob seine Äußerung zur mangelnden betriebswirtschaftlichen Nachvollziehbarkeit der Kalkulation bedeute, dass der Hersteller ihn nicht mehr beliefern werde, nur antwortete, dies nicht gesagt zu haben und die Äußerung schlicht wiederholte, statt sich eindeutig zur weiteren Belieferung Einzelhändlers zu äußern.

Unter diesen Umständen bestätigt der BGH die Begründung der Vorinstanz, dass der Hersteller mit dem Verhalten und den Äußerungen des Außendienstmitarbeiters unzulässigen Druck auf die Preisgestaltung des Einzelhändlers ausgeübt hat. Es wird damit aber immer noch nicht abschließend geklärt, ob nach Übersendung einer unverbindlichen Preisempfehlung bereits jedes Gespräch des Lieferanten mit Händlern über deren Preisgestaltung als eine nach § 21 Abs. 2 GWB unzulässige Einflussnahme auf die Preisgestaltung der Händler angesehen werden kann.

Fazit

Wieder einmal zeigt sich, dass die Kontaktaufnahme von Herstellern mit ihren Händlern mit dem Ziel der Preispflege kartellrechtlich mehr als problematisch ist, auch wenn der BGH offenlässt, ob er die besonders restriktive Linie des Bundeskartellamts teilt.

In der deutschen Politik haben Gründer kaum noch eine Lobby

Immer weniger Menschen machen sich selbstständig

Der erst kürzlich veröffentlichte Sachstandsbericht der Bundesregierung zum Gründungszuschuss wirft viele Fragen auf und macht die widersprüchlichen Aussagen der Politik deutlich.

CDU/CSU und SPD haben vor der Wahl angekündigt, das Gründungsklima verbessern zu wollen. Doch seit vier Jahren sinkt die Zahl der gewerblichen Gründungen stetig. So lagen sie im ersten Halbjahr 2013 noch bei 174.000. Im darauffolgenden Halbjahr sanken diese jedoch um 9.900, auf 164.100 Unternehmensgründungen. Dies belegen die aktuellen Zahlen des Instituts für Mittelstandsforschung Bonn (IfM). Die Politik belässt es bei Absichtserklärungen, die Gründerkultur in Deutschland zu stärken. Konkrete Strategien oder Maßnahmen hierzu bleiben aber bisher aus.

Eine Bestandsaufnahme

Bis Ende 2011 bestand für Unternehmensgründer aus der Arbeitslosigkeit ein Anspruch auf Förderung mittels Gründungszuschuss. Der Gründungszuschuss hat die Funktion Gründern aus der Arbeitslosigkeit heraus finanziell unter die Arme zu greifen und deren anfänglichen finanziellen Engpässe für den eigenen Lebensunterhalt Sorge zu tragen zu überbrücken. Durch die Umwandlung der Leistung in eine Ermessensleistung lehnt die Bundesagentur für Arbeit Anträge seit Anfang 2012 regelmäßig ab. Dies führte damit zu einem Rückgang der Bewilligungen von bis zu 85 % in den letzten zwei Jahren. Im Dezember 2014 wurde nun ein Tiefstand der Antragsbewilligungen erreicht. Aus den von der Bundesagentur für Arbeit veröffentlichten Zahlen geht hervor, dass 25 Prozent weniger Anträge zum Gründungszuschuss bewilligt wurden, als im Dezember des Jahres zuvor.

Keine Strategie

Mitnahmeeffekte sollten verringert und Chancengründungen gefördert werden – das war die Kernaussage der damaligen Arbeitsministerin Ursula von der Leyen (CDU) als Sie das „Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt“ vorgelegt hatte. Nun bestätigt der Sachstandsbericht, dass das Beschriebene nicht jedoch im Fokus stand sondern haushälterische Sparvorgaben durchgesetzt werden sollten. Es sollten die Ausgaben für die Gründerförderung von 1,9 Milliarden Euro im Jahr auf unter 500 Millionen Euro gesenkt werden. Letzteres ist in jedem Fall gelungen, wie der Bericht bestätigt. Im Jahr 2014 gaben Arbeitsagenturen und Jobcenter nur noch 315 Millionen Euro dafür aus. Ebenso stark sank die Zahl der Geförderten: Waren 2010 noch 146.500 Arbeitslose neu ins Gründerprogramm eingestiegen, waren es 2012 nur noch 20.300. Im Jahr 2014 hat sich die Zahl leicht auf 31.500 erhöht.

Auch die Erreichung des vorgetragenen Ziels der effizienteren Mittelvergabe lässt zweifeln. Mehr als 57 Prozent der Geförderten gaben an, dass sie sich auch ohne die Hilfe selbständig gemacht hätten. Das sind 10 Prozentpunkte mehr als vor der Reform. Weitere 22 Prozent gaben sogar an, sie hätten sich nur arbeitslos gemeldet, um den Zuschuss zu erhalten. Interessant ist auch zu sehen, dass nur noch ein Bruchteil derer, die zu Gründern werden, die Hilfe nutzt: Einst machten 62 Prozent der vorher arbeitslosen Gründer davon Gebrauch, nun sind es noch 22 Prozent. Die Bürokratische Hürden sowie mangelnde Gründerkompetenz bei Arbeitsvermittlern scheinen Barrieren zu sein. Arbeitslose haben derzeit keinen Rechtsanspruch auf Förderung mehr. Nur der Arbeitsvermittler kann eine Fortsetzung der Förderung bewilligen.

Der Widerspruch

Der damals nicht ausgesprochene Spar- und Kürzungswille ist monetär in Gänze eingetreten – die Förderausgaben gingen rapide zurück. Der damals eigentlich propagierte Zweck des effizienteren Einsetzens von Förderungsmitteln ist kolossal gescheitert.

Nach 19 Monaten beschäftigen ca. 1/3 der Existenzgründer durch ihre Selbstständigkeit unmittelbar mindestens einen Mitarbeiter und im Schnitt hat jeder Gründer zwei Vollzeitmitarbeiter (Durchschnitt Ost-/ Westdeutschland; Frau/ Mann). Darüber hinaus gibt es keine fundierten Nachweise, dass bei der Erfolgsbeurteilung ein Unterschied zwischen Not- und Chancengründung gemacht werden sollte. Laut dem Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung ( IAB ) hätten 45% der Befragten sich nicht ohne den Gründerzuschuss (GZ) selbstständig gemacht. Ebenso interessant ist, dass knapp 47% die Gründung zwar ohne den Gründungszuschuss gewagt hätten, jedoch 19% rückwirkend betrachtet feststellen, dass sie ohne den Gründungszuschuss das erste halbe Jahr nicht überstanden hätten.

Faktencheck: das Gründerland Deutschland wird propagiert, die Zahlenlage sieht anders aus

– Im Jahr 2014 wurden rund 124.000 Betriebe neu gegründet, was jedoch 3,7% weniger als im Vorjahr sind
– Die neugegründeten Kleinunternehmen gingen um 11,5% auf rund 211.000 zurück
– Neugründungen von Nebenerwerbsbetrieben lagen im Jahr 2014 mit 251.000 0,9% über dem Vorjahreswert
– Die Anzahl der Gewerbeabmeldungen sank zum Vorjahr um 0,4% auf ca. 693.000, wobei hierunter auch Betriebsübergaben, Umwandlungen und Fortzüge zu fassen sind
– Der Rücklauf der Unternehmensgründungen wird auch nur zu einem geringen Teil durch den Anstieg der Nebenerwerbsgründungen kompensiert, da diese meist keine Arbeitsplätze schaffen bzw. nur einen geringen Anteil zur Stärkung des Wettbewerbstandortes Deutschland haben.

Fazit

Der Gründungszuschuss kann ein überaus effektives Mittel sein, um die Gründungskultur zu unterstützen und zu stärken. Gerade eine sichere Finanzierung des Unternehmensaufbaus in der Startphase, ist entscheidend für die Nachhaltigkeit des Unternehmens. Regelmäßig werden rechtswidrige Ablehnungsbescheide durch die Gerichte festgestellt und machen auch dadurch den unhaltbaren Zustand der aktuellen Rechtslage deutlich. Durch die nicht durchdachten fehlehrhaften politische Entscheidungen bleiben viele Ideen und Unternehmen auf der Strecke.

Somit bleibt festzuhalten, dass die Politik es über Legislaturperioden hinweg nicht geschafft hat, gründerfreundliche Rahmenbedingen zu schaffen. Der Wegfall des Gründungszuschusses als Pflichtleistung ist immer noch deutlich spürbar und wird trotz Ankündigungen der Großen Koalition durch keine signifikanten Maßnahmen kompensiert.

Den Statusbericht der Bundesregierung können Sie in Gänze hier nachlesen: Bericht der Bundesregierung

Franchise anders denken – Start einer Interviewreihe

Die mittelständische Wirtschaft befindet sich mitten in einem fundamentalen Wandlungsprozess. Äußere Rahmenbedingungen für Unternehmen ändern sich permanent und schaffen neue Herausforderungen, der sich vor allem auch die Franchisewirtschaft vermehrt stellen muss:

– die Digitalisierung greift immer mehr Raum
– das Konsumverhalten der Kunden befindet sich in einem drastischen Veränderungsprozess (spürbar vor allem im Handel sowie der Gastronomie)
– innerhalb der unterschiedlichen Märkte und Branchen hat ein harter Verdrängungswettbewerb eingesetzt
– die Gründerszene in Deutschland liegt am Boden, auf eine Reanimation besteht derzeit wenig Hoffnung
– nicht zuletzt schaffen die politischen Rahmenbedingungen immer mehr Auflagen („Auflagen“ streichen und ersetzen durch „Bürden“) für mittelständische Unternehmen (Mindestlohn-Verordnung oder Rente mit 63)

Franchiseunternehmen werden morgen nicht mehr so funktionieren wie gestern oder gar vorgestern. Diese Partnerschaft selbständiger Unternehmer befindet sich ebenso wie die mittelständische Wirtschaft selbst in einer Metamorphose. Der Grund hierfür ist einfach: auf alle fünf oben genannten Rahmenbedingungen muss die Franchisewirtschaft gesonderte Lösungen finden. Durch ihren Netzwerkcharakter befinden sich alle Franchiseunternehmen unter ihrem entsprechenden Markendach und stehen damit (konsequenterweise) gemeinsam vor der Aufgabe, Antworten auf die Veränderungsprozesse zu finden. Selbstverständlich sind hier insbesondere die Franchisegeber, die Franchisezentralen gefordert. Denn sie sind es, die ihr Konzept vordenken und Innovationen am Konzept vorantreiben sollten. Das kann allerdings wiederum nur in engem Schulterschluss mit den Franchisepartnern geschehen, die mit ihrem Erfahrungsschatz wesentlich zur Weiterentwicklung des Gesamtkonzeptes beitragen. Und sie sind es, die Innovationen später auch vor Ort umsetzen müssen. Insofern steigt die Abhängigkeit der Franchisezentralen sowie der Partner vor Ort und umgekehrt. Das bietet für Franchisesysteme enorm große Chancen, aber vor allem auch organisatorische Herausforderungen.

Das Franchiseprinzip findet parallel immer mehr Anwendung. Die Standardisierung und Multiplikation von Geschäftsmodellen jedweder Art ist ein attraktives Expansionsmodell. Aber die Mechanismen verändern sich. Wie Franchise in Zukunft erfolgreich angewandt wird, will der DFV in den kommenden Monaten stärker diskutieren. Unter dem Motto „Franchise anders denken“ führen wir daher aktuell Interviews mit Franchiseexperten durch. Diese werden unter anderem hier auf dem Blog veröffentlicht. Wir freuen uns auf einen lebendigen und aktiven Diskurs zu diesem Thema.

Erster Franchisegeber mit Crowdfunding finanziert

Der DFV setzt sich seit geraumer Zeit für alternative Finanzierungsformen bei der Unternehmensgründung ein.

Hintergrund

Die Bedeutung der deutschen Franchisewirtschaft ist in den vergangen Jahren kontinuierlich gestiegen. Dies wird besonders beim Blick auf die Zahlen der Franchisenehmer und der Beschäftigten sichtbar. Gab es 2003 noch 43.000 Franchisenehmer und 390.000 Mitarbeiter in diesem Wirtschaftszweig, so ist 2013 mit rund 76.600 Franchisenehmern und circa 525.000 Beschäftigten ein deutlicher Anstieg zu verzeichnen. Franchisesysteme wachsen hierbei größtenteils mit Unternehmensgründern. Probleme der Unterkapitalisierung und bei der Finanzierung werden oft als wachstumshemmend eingestuft, da Expansionsziele auf Grund der benannten Punkte nicht erreicht werden können.

Trotz der Stärken der deutschen Unternehmensfinanzierung steht gerade jungen Unternehmen und Unternehmensgründern zu wenig Kapital zur Verfügung. Dieser Mangel an Kapital bremst die Entwicklung vieler Franchise-Unternehmen. Daher hat die Bundesregierung zu Recht festgestellt, dass die Unternehmensfinanzierung über Wagniskapital eine effiziente Alternative darstellen kann. Crowdfunding als Teil davon, leistet hierfür einen wichtigen Beitrag.

Die Attraktivität von Crowdinvesting liegt gerade im schnellen und unbürokratischen Beteiligungsprozess. Der zu finanzierende Unternehmer wird dabei früh gefordert, in dem er durch seine betriebsstrategische Ausrichtung und durch gezielte Kommunikation, sich von anderen Wettbewerbern versucht abzugrenzen, um Anleger, welche reales Geld investieren, von seinem Geschäftsmodell fortlaufend zu überzeugen. Diese Dynamik des deutschen Crowdfunding-Marktes muss erhalten bleiben, da es gerade auch für die Franchisewirtschaft eine attraktive Alternative zu klassischen Finanzierungsmodelmöglichkeiten bietet.

Franchisegeber finanziert mit Crowdfunding

Ohlala ist ein Franchisekonzept, welches sich auf französische Genusswaren und deren Verkauf im französischen Ambiente spezialisiert hat. Ohlala hat seinen Pilotbetrieb eigenfinanziert und möchte nun mittels Franchising expandieren. Zur Finanzierung der Franchisierung nutzt es nun die Deutsche Microinvest Plattform. Diese bietet Anlegern die Möglichkeit am wirtschaftlichen Erfolg des Franchisekonzepts teilzuhaben. Der DFV wird diese Entwicklung aufmerksam weiterverfolgen.

Wofür steht der DFV

Einen Überblick über die Aktivitäten des DFV finden Sie hier:

Finanzielle Engpässe bei der Unternehmensgründung

Wagniskapital: Was ist zu tun um diese alternative Fördermöglichkeit zu erhalten?

Wagniskapital als alternative Finanzierungsform für die deutsche Franchisewirtschaft

Bundestag beschließt Kleinanlegerschutzgesetz und DFV bezog zuvor Stellung

Richtungsweisendes Urteil zur Standortauswahl: Konkurrenzschutzklausel im Mietvertrag

Sachverhalt

Der Mieter schließt mit dem Vermieter einen Mietvertrag über Räumlichkeiten, die er als Arztpraxis nutzen möchte. Innerhalb dieses Vertrages wird festgehalten, dass der Vermieter dem Mieter Konkurrenzschutz in diesem Gebäude gewährt und das für Ärzte derselben Fachrichtung des Mieters. Der Vermieter schließt jedoch später einen Mietvertrag mit einem Arzt derselben Fachrichtung für dieses Haus. Daraufhin fordert der Mieter den Vermieter auf, diese Situation wieder „rückgängig“ zu machen und möchte, dass die Miete gemindert wird und er nur noch unter Vorbehalt zahle.

Begründung des Gerichts

In § 536 Abs. 1 S. 1 heißt es, dass der Mieter von der Miete befreit ist, wenn die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache durch einen Mangel aufgehoben ist. Fraglich für das Gericht war also, ob ein solcher Mangel vorlag. Und hat festgestellt, dass jede nachteilige Abweichung des vertraglich vereinbarten Zustandes von dem tatsächlichen einen solchen Mangel darstellt. Zu solchen Zuständen gehören u.a. auch rechtliche Verhältnisse bzgl. der Mietsache. Allerdings müssen diese Umstände wiederum die „Gebrauchstauglichkeit unmittelbar beeinträchtigen“. Der BGH stellte hier fest, dass der Verstoß gegen eine solche Konkurrenzschutzpflicht einen Mangel in der Mietsache darstellt.
Der Vermieter war entsprechend dazu verpflichtet, die Konkurrenzsituation zu beseitigen. Ob vorliegend auch die Miete gemindert werden muss hat der BGH offen gelassen, macht aber im Tenor deutlich, dass dies, sofern das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung durch die Konkurrenzsituation gestört ist, durchaus der Fall sein kann.

Fazit

Aufgrund einer Verletzung der vereinbarten Konkurrenzschutzklausel durch den Vermieter entsteht somit nach § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB ein Mangel, der zur Minderung der Miete führen kann.

Gerade in Bezug auf die Konkurrenzsituation zwischen einzelnen Franchisenehmern, Standortanalysen und die Vergabepraxis bei einzelnen Geschäftslokalen muss dieses Urteil Berücksichtigung finden. Auch da es das erste höchstrichterliche Urteil in dieser Sache ist und damit richtungsweisend.

Verfasser: Arne Dähn

Bundestag beschließt Kleinanlegerschutzgesetz und DFV bezog zuvor Stellung

Finanzierung von Unternehmensgründungen durch Crowdinvesting: Wagniskapital als alternative Finanzierungsform für die deutsche Franchisewirtschaft

Der Bundestag hat vergangene Woche das Kleinanlegerschutzgesetz in der 2. und 3. Lesung beschlossen.

Der DFV e.V. bezieht Stellung zum Entwurf eines Kleinanlegerschutzgesetzes

Im Rahmen einer Gesetzesinitiative hat die Bundesregierung einen Referentenentwurf zur Verbesserung des Schutzes von Kleinanlegern zur Konsultation gestellt und einer Stellungnahme zugänglich gemacht.

Der DFV hat die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Referentenentwurf wahrgenommen, um weitere Anregungen für die Überarbeitung des Gesetzes zu geben und auf deutliche Schwachstellen hinzuweisen. Beim nun beschlossenen Gesetzestext wurden wesentliche Forderungspunkte des DFV mit berücksichtigt.

Hintergrund

Die Bedeutung der deutschen Franchisewirtschaft ist in den vergangen Jahren kontinuierlich gestiegen. Dies wird besonders beim Blick auf die Zahlen der Franchisenehmer und der Beschäftigten sichtbar. Gab es 2003 noch 43.000 Franchisenehmer und 390.000 Mitarbeiter in diesem Wirtschaftszweig, so ist 2013 mit rund 76.600 Franchisenehmern und circa 525.000 Beschäftigten ein deutlicher Anstieg zu verzeichnen. Franchisesysteme wachsen hierbei größtenteils mit Unternehmensgründern. Probleme der Unterkapitalisierung und bei der Finanzierung werden oft als wachstumshemmend eingestuft, da Expansionsziele auf Grund der benannten Punkte nicht erreicht werden können.

Trotz der Stärken der deutschen Unternehmensfinanzierung steht gerade jungen Unternehmen und Unternehmensgründern zu wenig Kapital zur Verfügung. Dieser Mangel an Kapital bremst die Entwicklung vieler Franchise-Unternehmen. Daher hat die Bundesregierung zu Recht festgestellt, dass die Unternehmensfinanzierung über Wagniskapital eine effiziente Alternative darstellen kann. Crowdfunding als Teil davon, leistet hierfür einen wichtigen Beitrag.

Die Attraktivität von Crowdinvesting liegt gerade im schnellen und unbürokratischen Beteiligungsprozess. Der zu finanzierende Unternehmer wird dabei früh gefordert, in dem er durch seine betriebsstrategische Ausrichtung und durch gezielte Kommunikation, sich von anderen Wettbewerbern versucht abzugrenzen, um Anleger, welche reales Geld investieren, von seinem Geschäftsmodell fortlaufend zu überzeugen. Diese Dynamik des deutschen Crowdfunding-Marktes muss erhalten bleiben, da es gerade auch für die Franchisewirtschaft eine attraktive Alternative zu klassischen Finanzierungsmodelmöglichkeiten bietet.

Die zentralen Standpunkte des DFV

Der Entwurf zur Verbesserung des Schutzes von Kleinanlegern betrifft gerade Klein- und Mittelständische Unternehmen (KMU) sowie Existenzgründer. Die deutsche Franchisewirtschaft hat im Wesentlichen diese Unternehmenstypen im Focus, und zwar sowohl auf Seiten des Franchisegebers als auch der des Franchisenehmers.

Die zentralen Forderungen und kritischen Hinweise des DFV zum Referentenentwurf lauten wie folgt:

1. Die Verpflichtung ab einer 250 EURO Investition vom Crowd-Investor zu unterzeichnende Vermögensanlagen-Informationsblatt postalisch zurück zu senden, könnte die Bereitschaft des Investors, auf Grund des hohen Aufwandes sich zu beteiligen, sinken lassen.

2. Pflicht der Gestaltung eines Verkaufsprospekts pro Crowdinvesting ab einer 1 Million EURO würde hohe Kosten verursachen.

3. Eine in der Gesamtbetrachtung harte Regulierung des Gesetzentwurfes würde den Crowdfunding-Markt zum Erliegen bringen. Gerade seine Flexibilität und der geringe Verwaltungsaufwand macht die Attraktivität für den Wagniskapitalgeber aus.

Was wurde umgesetzt

Mit den jetzigen Regelungen im Kleinanlegerschutzgesetz wurde der richtige Schritt zur Stärkung der noch jungen Crowdinvesting-Branche in Deutschland vorgenommen. Vielen jungen Unternehmen ist der Weg zu weiterem Wachstum über den klassischen Finanzierungsweg noch immer versperrt. Crowdinvesting ist hier eine wichtige Alternative. Die Heraufsetzung der Prospektfreiheitsgrenze von ursprünglich 1 Mio. Euro auf 2,5 Mio. Euro erleichtert diese Finanzierungsoption. Dem gleichen Ziel dient die Möglichkeit, das Vermögensinformationsblatt ( VIB ) jetzt komplett elektronisch zur Verfügung zu stellen. Außerdem wurde dafür gesorgt, dass die Einzelanlageschwelle in Höhe von 10.000 Euro nicht für Kapitalgesellschaften gilt. Damit können Ankerinvestoren jetzt auch mehr investieren. Auch die Streichung des Werbeverbots im Internet und in den sozialen Medien hilft der Crowdinvesting-Branche. Werbung darf nun in allen Medien geschaltet werden, wenn es einen deutlich erkennbaren Warnhinweis an prominenter Stelle gibt. Dies stellt sicher, dass Kleinanleger über die hohen Risiken von Crowdinvestitionen informiert werden und das persönliche finanzielle Risiko richtig einschätzen können.

Die Stellungnahme des DFV sowie das nun beschlossene Kleinanlegerschutzgesetz können Sie im Einzelnen hier nachlesen:

entwurf-eines-kleinanlegerschutzgesetzesDFV-Stellungnahme Crowdfunding - KleinanlegerschutzG