Weitere Rechtsunsicherheit des richtigen Umgangs mit der Impressumspflicht: ein Statusbericht

Was sollten die Franchisesystemzentralen derzeit beachten?

Status quo

Durch eine Änderung im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist ein Problem für die Franchisewirtschaft zu Tage getreten, welches in dieser Form bisher noch nicht vorkam. Danach können Franchisesysteme mit der Gefahr konfrontiert werden, wegen (angeblich) fehlender Angaben bei Werbung in Printmedien zur Anbieteridentität nach § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG, von Verbraucherschutzorganisationen abgemahnt zu werden. Immer mehr Franchisesysteme sind davon schon betroffen.

Der Deutsche Franchise-Verband e.V. hat schon frühzeitig Stellung bezogen und steht mit den Verbraucherorganisationen in enger Verbindung, um eine für die Franchisewirtschaft praktikable und schnelle Lösung zu finden. Ein Ansatz ist beispielsweise, dass in einem Werbeprospekt auf eine Internetseite verwiesen wird, auf der die vollständigen Angaben zu den einzelnen Franchisenehmern zu finden sind („Medienbruch“). Die aktuelle Rechtsprechung zeigt aber, dass selbst der sogenannte Medienbruch als praktikabler Kompromiss von einzelnen Gerichten abgelehnt wird.

Auf Grund dieser Fehlentwicklung wird sich nun der DFV e.V. zum Referentenentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) positionieren, um auf eine für die Franchisewirtschaft vorteilhafte Novellierung hinzuwirken.

Ausgangslage

Der Franchisenehmer ist ein unabhängiger und selbstständiger Unternehmer. Er handelt im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Er ist Vertragspartner seiner Kunden und Lieferanten und ist für sein Handeln haftungsrechtlich selbst verantwortlich. Eine für die Praxis wichtige Ausnahme gilt aber im Bereich des Wettbewerbsrechts. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann ein Franchisegeber für wettbewerbswidrige Handlungen bzw. unlautere Werbung seiner Franchisenehmer von Dritten in Anspruch genommen werden.

Nach § 8 Abs. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb kann ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch auch gegen den sogenannten „Betriebsinhaber“ (Franchisegeber) begründet sein, wenn der Wettbewerbsverstoß in seinem Geschäftsbetrieb von einem „Beauftragten“ (Franchisenehmer) begangen worden ist. Nach Sinn und Zweck des UWG soll verhindert werden, dass der Betriebsinhaber sich bei Wettbewerbsverstößen hinter mehr oder weniger von ihm abhängigen Dritten verstecken kann. Der BGH begründet dies damit, dass dem Betriebsinhaber die Erweiterung seines Geschäftsbereichs durch den „Beauftragten“ zugutekommt und der Betriebsinhaber diesen Risikobereich beherrschen kann.

Folgende Voraussetzungen müssen hierbei vorliegen:

• der Erfolg der Handlung des Beauftragten muss zumindest auch dem Betriebsinhaber zugutekommen
• der Betriebsinhaber muss einen bestimmten Einfluss auf die Tätigkeit des Beauftragten haben

Dies gilt auch für selbstständige Unternehmer, sprich eben auch für Franchisenehmer.

Wie sollte sich eine Franchisesystemzentrale aufstellen?

Die Impressumspflicht bei Werbeflyern oder Anzeigen in Zeitschriften bzw. Zeitungen ist ein Bereich bei dem der Franchisegeber für Handlungen des Franchisenehmers haftbar gemacht werden kann. Bei einem Verstoß gegen jene Impressumspflicht durch den Franchisenehmer greift die wettbewerbsrechtliche Verantwortung des Franchisegebers. Doch diese Haftung greift nur dann, wenn auch ein Verschulden des Franchisegebers vorliegt. Daher kann die Zurechnung der wettbewerbswidrigen Handlung des Franchisenehmers in Bezug auf den Franchisegeber auch nur dann entfallen, wenn der Franchisegeber selbst alles getan hat, um den Franchisenehmer zur Einhaltung der Wettbewerbsregelungen anzuhalten.

Durch eine Änderung im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist ein Problem für die Franchise-Wirtschaft zu Tage getreten, welches in dieser Form bisher noch nicht vorkam. Danach können Franchisesysteme mit der Gefahr konfrontiert werden, wegen (angeblich) fehlender Angaben bei Werbung in Printmedien zur Anbieteridentität nach § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG, von Verbraucherschutzorganisationen abgemahnt zu werden. Einige Franchisesysteme sind davon schon betroffen.

Rechtlicher Hintergrund zur Impressumspflicht

Eine Abmahnung wird damit begründet, dass bei einer Aktionswerbung mit unverbindlichen Preisempfehlungen die Identität und die Anschrift der teilnehmenden Franchisenehmer angegeben werden müssen und dies im entsprechenden Fall eben nicht geschieht. Eine solche Pflicht wäre jedoch im Ergebnis ein faktisches Werbeverbot, da für Franchisesysteme, ab einer bestimmten Größenordnung, eine solche Verpflichtung tatsächlich und rechtlich in der Umsetzung nicht erfüllbar ist und diese den Partnern des Franchisesystems auch nicht zugemutet werden kann.

Die Angabe aller teilnehmenden Franchisenehmer würde angesichts der Zahl, der zu einem System gehörenden Vertragspartner, allein schon deshalb jede Werbeanzeige nicht durchführbar machen. Oft wissen Franchisegeber in der Vorbereitung einer Werbeaktion nicht, welche Franchise-Partner in welchem Umfang an der Werbung teilnehmen werden. Die Beschaffung derartiger Information wäre mit erheblichem, wenn nicht gar unmöglichen Aufwand verbunden.

Auch rechtliche, vor allem kartellrechtliche Bedenken, hinsichtlich des Preisbindungsverbotes, kommen hier zum Tragen. Denn eine verbindliche Teilnahmeerklärung eines Franchisenehmers würde die Preisempfehlung aushebeln und diese zu einer verbindlichen Teilnahmeerklärung umfunktionieren.

Eine mögliche Lösung

Eine mögliche Lösung wäre nach Darstellung einer Gerichtsentscheidung der sogenannte Medienbruch, sprich der Verweis auf andere Medien (bspw. Internet oder Telefonhotline). Dennoch zeigt aber die aktuelle Rechtsprechung, dass selbst der sogenannte Medienbruch als praktikabler Kompromiss von einzelnen Gerichten abgelehnt wird.

Daher muss an die Möglichkeit einer weitergehenden flexibleren Umsetzung der aktuellen Rechtslage gedacht werden, denn die Art und Weise der Identitätsangabe einzelner Franchisenehmer ist auch von der Größe des Systems abhängig und damit von der Anzahl der Franchisepartner.

FAZIT

Wie kann der Franchisegeber sich dem Verschulden entziehen: Durch Aufklärung und vorgefasste, wie auch dokumentierte Verhaltensregeln!

Dies wären bspw. folgende zu regelnde Bereiche:

• Im Franchisevertrag wird zur Einhaltung der Regeln des Wettbewerbsrechts aufgefordert.
• Regionale Werbemaßnahmen des Franchisenehmers können unter Zustimmungsvorbehalt gestellt werden (Wichtig ist aber die Preisgestaltungsfreiheit hierbei zu beachten!).
• Hinweis im Handbuch auf haftungsrelevante Werbeformen (z.B. Impressumspflicht).

Der DFV e.V. wird Sie über die weitere Entwicklung der Rechtsprechung sowie das Wirken für eine Novellierung auf politischer Ebene informieren.

Der DFV-Ausschuss International stellt die Weichen für den "Leitfaden Inbound"

Ende der letzten Woche fand die dritte Sitzung des DFV Ausschusses für Internationales in Hamburg statt. Gastgeber war dankenswerterweise erneut die Engel & Völkers Systemzentrale.

DFV Ausschuss Internationales

Im Zentrum stand dabei der Erfahrungsaustausch zwischen international erfahrenen Vertretern der Mitgliedsunternehmen sowie der assoziierten Experten des DFV.

Dabei wurde Eingangs festgestellt, dass die bisherige Arbeit des Ausschusses als erfolgreichen bezeichnet werden kann und die bisher geplanten Maßnahmen wie geplant in die Tat umgesetzt wurden. So wurde der „Leitfaden Internationalisierung: Eine Orientierung für Franchisesysteme auf dem Weg ins Ausland“ bereits im zweiten Quartal 2014 fertig gestellt und auf dem Franchise-Forum 2014 in München erstmalig präsentiert.

Das Pendant zu diesem „Leitfaden Outbound“ ist der Leitfaden für Franchisesysteme die sich für den Eintritt in den deutschen Markt interessieren. Im Rahmen der Ausschusssitzung wurde der vorhandene Entwurf besprochen und mit Hilfe der Anwesenden weiterentwickelt.

Inhaltlich wird der zweite Leitfaden nicht nur den deutschen Markt, seine Vorzüge und Besonderheiten bewerben, sondern auch franchisespezifische Fragen zur Systemadaption, Partnersuche und Franchiserecht beantworten. Dabei sollen nicht nur theoretische Überlegungen eine Rolle spielen, sondern auch praktische Erfahrungen in Form von Testimonials und Best Practices zur Verfügung gestellt werden.

Diese praktischen Erfahrungen werden auch im Rahmen der Roundtables weitergegeben, welche zu einer festen Institution des DFV werden und Wissen für die Systemexpansion ins Ausland bzw. andersherum bündeln sollen. Klar wurde, dass gerade dieser Rahmen sich in Zukunft besonders dafür eignen wird, um auch ausländischen Systemen eine außergewöhnliche Informationsmöglichkeit zur Expansion nach Deutschland zu bieten.

Der erste Roundtable wird am 22. Oktober 2014 in München tagen. Gastgeber ist die McDonald’s Systemzentrale.

Anwesende der Sitzung am 26. September 2014 waren: Kai Enders (Engel & Völkers) Günter Erdmann (SCHLARMANNvonGEYSO) Michaela Fischer (DFV) Cheyenne Heumann (Bodystreet) Mareike Niels (Engel & Völkers) Jens Przygodda (SANIFAIR) Telma Reuter (LE CROBAG) Ute Petrenko (Mail Boxes Etc.) und Sven Ursinus (DFV).

Autor: Sven Ursinus

Der DFV am Puls der Politik: ein aktueller Überblick!

Selbst in der Sommerpause ruhte das politische Berlin nicht. Auch wenn der Bundestag sich in die sitzungsfreien Sommerferien begab, so arbeiteten die Ministerien rege weiter. Vor zwei Wochen startete nun wieder der Bundestag in das vierte politische Quartal 2014.

Der folgende Beitrag soll eine kleine Übersicht über die politische Arbeit des DFV e.V. in den vergangenen und zukünftigen Wochen verschaffen.

Ein Überblick

• Wagniskapital als alternative Finanzierungsform für die deutsche Franchisewirtschaft: Der DFV e.V. bezieht Stellung zum Entwurf eines Kleinanlegerschutzgesetzes.

• Enge Zusammenarbeit und Koordinierung mit elf Verbänden, um auf eine Novellierung im Recht der Insolvenzanfechtung nach §§ 133, 142 InsO hinzuwirken. Kommunikation mit den politischen Entscheidern: Gemeinsame Stellungnahme von elf Verbänden zur Insolvenzanfechtung.

• Gespräche im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) zur Konsultation der EU-Kommission zum Zwecke der Evaluierung der Handelsvertreter-Richtlinie.

• Fachgespräche im Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi), um franchiserelevante Fragen zu erörtern und den Sachstand abzugleichen (bspw. die Wiedereinführung des Gründungszuschusses, Beteiligung des DFV an der Gründerwoche Deutschland, Franchisenehmergewinnung und Gründungsentwicklung).

• Treffen „Netzwerk Mittelstand“ zum Thema „Gründen“ im BMWi.

• Impressumspflicht: Konsultation im BMJV zum Referentenentwurf eines zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

• Kommunikation und Koordinierung von Information der Auswirkungen der Einführung des Mindestlohnes zum 01.01.2015 auf die Franchisewirtschaft.

• Der Arbeitskreis „Selbständigkeit im Vertrieb“ bestehend aus den Verbänden BDD, CDH, DIHK, GDV, VPD und DFV tagt mehrmals im Jahr und setzt sich aktuell mit folgenden Themen auseinander: Gründungszuschuss, Leitlinien der Europäischen Kommission zur Verbraucherrechte-RL, Anhörung im BMJV zur Handelsvertreterrichtlinie, Rentenversicherungspflicht für Selbständige mit einem Auftraggeber, Steuerliche Behandlung von Zuzahlungen für die Altersversorgung von selbständigen Vertriebspartnern.

Fazit

Die obige Auflistung an Aktivitäten soll nur eine kleine Übersicht und einen Eindruck verschaffen, wie die politische Arbeit des Spitzenverbandes der deutschen Franchisewirtschaft funktioniert. Sie zeigt einmal mehr die Vielseitigkeit der Themensetzung auf und spiegelt damit die Heterogenität der Franchisewirtschaft wider. Der DFV e.V. ist damit auf unterschiedlichsten Entscheiderstellen tätig – seien sie auf nationaler oder auf europäischer Ebene. Das einzelne Fachgespräch mit einem Abgeordneten ist dabei ebenso wichtig, wie die Kontaktpflege und der Wissenstransfer bzw. -austausch zu den entsprechenden Ministerien und Verbänden.

Der DFV Rechtsausschuss setzt sich für eine Novellierung der Gesetzeslage im Umgang mit der Anbieteridentität bei Werbeanzeigen in Printmedien ein!

Der Rechtsausschuss des DFV e.V. war bei seiner vergangenen Sitzung zu Gast in der Systemzentrale der Fressnapf Tiernahrungs GmbH. Eine Fülle an franchiserechtsrelevanten Themen wurde besprochen und diskutiert. Darunter die Rechtsentwicklung im Umgang mit der Impressumspflicht, notwendige gesetzgeberische Korrekturen im Recht der Insolvenzanfechtung oder die seit dem 13. Juni 2014 geltende neue Widerrufsbelehrung.

Impressumspflicht

Durch eine Änderung im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist ein Problem für die Franchisewirtschaft zu Tage getreten, welches in dieser Form bisher noch nicht vorkam. Danach können Franchisesysteme mit der Gefahr konfrontiert werden, wegen (angeblich) fehlender Angaben bei Werbung in Printmedien zur Anbieteridentität nach § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG, von Verbraucherschutzorganisationen abgemahnt zu werden. Immer mehr Franchisesysteme sind davon schon betroffen.

Der Deutsche Franchise-Verband e.V. hat schon frühzeitig Stellung bezogen und steht mit den Verbraucherorganisationen in enger Verbindung, um eine für die Franchisewirtschaft praktikable und schnelle Lösung zu finden. Ein Ansatz ist beispielsweise, dass in einem Werbeprospekt auf eine Internetseite verwiesen wird, auf der die vollständigen Angaben zu den einzelnen Franchisenehmern zu finden sind („Medienbruch“). Die aktuelle Rechtsprechung zeigt aber, dass selbst der sogenannte Medienbruch als praktikabler Kompromiss von einzelnen Gerichten abgelehnt wird.

Auf Grund dieser Fehlentwicklung wird sich nun der DFV e.V. zum Referentenentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) positionieren, um auf eine für die Franchisewirtschaft vorteilhafte Novellierung hinzuwirken.

Insolvenzanfechtung

Die aktuelle Auslegung der Insolvenzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO führt zu einer empfindlichen Schwächung von Franchisesystemen in Ihrer Wettbewerbsfähigkeit. Der Rechtsausschuss bekräftigt und unterstützt das weitere Vorgehen des DFV e.V. Dieser steht seit geraumer Zeit mit elf weiteren Verbänden in Kontakt, um mit den politischen Entscheidern eine ausgewogene Lösung im Sinne aller Interessengruppen auszuarbeiten.

Nähere Informationen können Sie hier nachlesen: Gemeinsame Stellungnahme von elf Verbänden zur Insolvenzanfechtung

Widerrufsbelehrung

Die seit dem 13. Juni 2014 in Kraft getretene neue Widerrufsbelehrung sorgt weiter für Diskussionsstoff. In Teilen geht sie in die richtige Richtung, wie die Verwirkung des Widerrufsrechts nach einem Jahr und vierzehn Tagen nach Abschluss des Franchisevertrages. Rechtsunsicherheit besteht dennoch, da das amtliche Muster zur Widerrufsbelehrung nicht eins zu eins auf Franchiseverträge anzuwenden ist. Daher hat sich der Rechtsausschuss dazu entschieden ein gemeinsames Muster zu erarbeiten, welches analog einer Richtlinie bei Franchiseverträgen herangezogen werden kann. Über eine zeitnahe Veröffentlichung werden wir Sie auf dem Laufenden halten.

Fazit

Eine Fülle weiterer Themen, wie bspw. die Erarbeitung eines Berater-Kodex, die Überarbeitung der Richtlinie zur Vorvertraglichen Aufklärung oder die Einführung des Mindestlohnes, waren Bestandteil einer produktiven Sitzung.

Der Kreis der Teilnehmer setzte sich zusammen aus dem Ausschussvorsitzenden Holger Blaufuß (Vize-Präsident des DFV), RA Reinhard Böhner (Böhner Anwaltskanzlei), RA Bettina Christ (McDonald’s Deutschland Inc.), RA Christian Dahm (Hallo Pizza GmbH), RA Thomas Doeser (Doeser Anwaltskanzlei), RA Dr. Volker Güntzel (BUSSE & MIESSEN), Dr. Christoph Haag (Fressnapf Tiernahrungs GmbH), RA Dr. Hermann Lindhorst (SCHLARMANNvonGEYSO), RA Dr. Helmuth Liesegang (LADM Liesegang Aymans Decker), RA Prof. Dr. Karsten Metzlaff (Noerr LLP) sowie den Vertretern der DFV Geschäftsstelle Torben L. Brodersen und Jan Schmelzle.

Der nächste Rechtsausschuss tagt am Dienstag, den 17. Februar 2015 in Stuttgart.

Sozialversicherungsbeiträge werden nachgefordert: Eilantrag bei strittiger Rechtslage

In einer Entscheidung des Sozialgerichts Düsseldorf konnte der Franchisenehmer eines Fastfood-Franchisesystems durch einen Eilantrag die Nachforderung von Sozialversicherungsabgaben der Deutschen Rentenversicherung vorerst stoppen. Grund dafür: es stand die Klärung aus, ob der Unternehmer an einen Tarifvertrag gebunden ist und ob auf Grund dieses vermeintlich geltenden Tariflohns Sozialversicherungsabgaben in bestimmter Höhe zu leisten sind.

Sachverhalt

Der Franchisenehmer war mit Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen i.H.v. 20.000 EURO konfrontiert worden. Die Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Nachzahlung wurde damit begründet, dass auf Grund der Allgemeinverbindlichkeitserklärung des Arbeitsministeriums Nordrhein-Westfalen der Tarifvertrag auch für nicht tarifgebundene Unternehmen zu beachten ist. Die Rentenversicherung verwies darauf, dass der Franchisenehmer an den Entgelttarifvertrag für das Gaststätten- und Hotelgewerbe daher gebunden sei obwohl der Franchisenehmer nicht Vertragspartei des Tarifvertrages war. Die Aufforderung der Zahlung höherer Sozialversicherungsabgaben war somit die Folge.

Begründung des Gerichts

Mit dem Eilantrag des Franchisenehmers ordnete das SG Düsseldorf die aufschiebende Wirkung gegen den Nachforderungsbescheid an – Begründung: die Frage nach der Wirksamkeit der Rechtsgrundlage (Allgemeinverbindlichkeitserklärung), auf die sich die Nachforderung stützt, ist noch nicht abschließend geklärt. Diese Rechtsunsicherheit und eine nur möglicherweise und damit vielleicht ungerechtfertigte Nachforderungsleistung würden den Franchisenehmer finanziell zu sehr belasten und ihn schlimmstenfalls sogar in die Insolvenz treiben. Die Forderung der Rentenversicherung ist daher vorerst nicht vollstreckbar.

Fazit

Diese Entscheidung ist zu begrüßen und zeigt einmal mehr wie wichtig es ist zwischen wirtschaftlicher Vernunft und rechtlicher Gebotenheit abzuwägen ist. Das Gebot der Verhältnismäßigkeit kommt zum Tragen und gibt dem Franchisenehmer, der das Risiko eines Unternehmers trägt, ein gewisses Maß an Spielraum und Rechtssicherheit.

Die Richtlinie des DFV zur vorvertraglichen Aufklärung: dies sollten Sie wissen um Fehler zu vermeiden!

Der rechtlich korrekte Umgang bei der Vertragsanbahnung

Der Franchisegeber hat den potentiellen Franchisenehmer umfassend und vollständig aufzuklären und darf im Rahmen der konkreten Vertragsverhandlungen sein System nicht erfolgreicher darstellen, als es ist. Denn die Folgen sind gravierend – bei fehlerhafter Aufklärung kann der Franchisenehmer auch nach Jahren der Zusammenarbeit mit dem Franchisegeber vom Franchise-Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen.

Wird während der vorvertraglichen Aufklärung von Seiten des Franchisenehmers nach der Rentabilität des Franchisesystems gefragt, so hat der Franchisegeber zutreffende Angaben über die erzielbaren Umsätze zu machen. Diese Angaben müssen auf einer sorgfältigen Untersuchung des Marktes beruhen, auf den konkreten Standort ausgerichtet sein und dürfen nicht lediglich den Charakter einer Schätzung aufweisen. Wenn nur eine Schätzung möglich ist, so muss eindeutig darauf hingewiesen werden.

Sind die angegebenen Daten des Franchisegebers fehlerhaft oder irreführend, so kann als Rechtsfolge der Franchisenehmer im Nachhinein vom Vertrag zurücktreten, da diese die Entscheidung dem Franchisesystem anzugehören oder nicht, maßgeblich beeinflusst.

Fazit

Es zeigt einmal mehr, wie wichtig es ist auch im Rahmen der vorvertraglichen Aufklärung vollkommende Transparenz und Exaktheit bei der Vorlage von Informationen über das Franchisesystem zusammenzustellen. Vor allem wenn es um einen essentiellen Entscheidungsgrund geht, ob der Franchisenehmer als zukünftiger Partner in einem Franchisesystem gewonnen werden kann. Die Folgen einer Verletzung der vorvertraglichen Aufklärungspflicht sind zu gravierend, als das sich ein Franchisegeber hier Ungenauigkeiten leisten kann.

Der Deutsche Franchise-Verband e.V. als Qualitätsgemeinschaft schafft Standards für die deutsche Franchisewirtschaft. Die Richtlinie zur vorvertraglichen Aufklärung und die Checkliste zum Franchisevertrag schaffen hierbei einen sicheren Rechtsrahmen für Franchisegeber, wie auch für Franchisenehmer.

Die vom DFV e.V. entwickelten und verfassten Dokumente können Sie im Folgenden abrufen:

Vorvertragliche Aufklärungspflichten-Richtlinie DFVFranchise-Vertrag Checkliste FN

Die optische Darstellung von Preisen bei Waren: was muss beachtet werden?

Franchisesysteme im Handel: Grundpreisangabe im Supermarkt

Eine Grundpreisangabe für in Supermärkten angebotene Waren kann auch dann noch als deutlich lesbar im Sinne von § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV anzusehen sein, wenn die dabei verwendete Schriftgröße nur 2 Millimeter beträgt.

Sachverhalt

Der Gesetzgeber möchte die Stellung des Verbrauchers gegenüber Handel und Gewerbe grundsätzlich stärken. Die Preisangabenverordnung soll hierzu sachlich zutreffende und vollständige Informationen hinsichtlich der Preise gewährleisten. Nach § 1 Abs.6 Satz 2 PAngV müssen die in der Preisangabenverordnung vorgesehenen Angaben eindeutig zugeordnet, leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein. Diese Anforderungen können auf unterschiedliche Weise erfüllt werden. Deutliche und gute Lesbarkeit liegt dann vor, wenn sie von einem Verbraucher mit normaler Sehkraft aus angemessener Entfernung ohne Hilfsmittel und ohne Mühe gelesen werden kann (Art. 4 Abs. 1 Satz 1 der Preisangabenrichtlinie (Richtlinie 98/6/EG)). Diese Kriterien müssen immer im Einzelfall überprüft und festgestellt werden. Dabei kann es auf die Schriftgröße sowie das Druckbild ankommen. Von Bedeutung sind hierbei:

– Wort- und Zahlenanordnung

– die Gliederung

– Farbe

– Hintergrund

– Abstand

Fazit

Der BGH hat nun in dem Urteil vom 07.03.2013 – I ZR 30/12 entschieden, dass eine Grundpreisangabe für in Supermärkten angebotene Waren auch dann noch als deutlich lesbar im Sinne von § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV anzusehen sein kann, wenn die dabei verwendete Schriftgröße nur 2 Millimeter beträgt.

Wagniskapital als alternative Finanzierungsform für die deutsche Franchisewirtschaft

Der DFV e.V. bezieht Stellung zum Entwurf eines Kleinanlegerschutzgesetzes

Im Rahmen einer Gesetzesinitiative hat die Bundesregierung einen Referentenentwurf zur Verbesserung des Schutzes von Kleinanlegern zur Konsultation gestellt und einer Stellungnahme zugänglich gemacht.

Der DFV hat die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Referentenentwurf wahrgenommen, um weitere Anregungen für die Überarbeitung des Gesetzes zu geben und auf deutliche Schwachstellen hinzuweisen.

Hintergrund

Die Bedeutung der deutschen Franchisewirtschaft ist in den vergangen Jahren kontinuierlich gestiegen. Dies wird besonders beim Blick auf die Zahlen der Franchisenehmer und der Beschäftigten sichtbar. Gab es 2003 noch 43.000 Franchisenehmer und 390.000 Mitarbeiter in diesem Wirtschaftszweig, so ist 2013 mit rund 76.600 Franchisenehmern und circa 525.000 Beschäftigten ein deutlicher Anstieg zu verzeichnen. Franchisesysteme wachsen hierbei größtenteils mit Unternehmensgründern. Probleme der Unterkapitalisierung und bei der Finanzierung werden oft als wachstumshemmend eingestuft, da Expansionsziele auf Grund der benannten Punkte nicht erreicht werden können.

Trotz der Stärken der deutschen Unternehmensfinanzierung steht gerade jungen Unternehmen und Unternehmensgründern zu wenig Kapital zur Verfügung. Dieser Mangel an Kapital bremst die Entwicklung vieler Franchise-Unternehmen. Daher hat die Bundesregierung zu Recht festgestellt, dass die Unternehmensfinanzierung über Wagniskapital eine effiziente Alternative darstellen kann. Crowdfunding als Teil davon, leistet hierfür einen wichtigen Beitrag.

Die Attraktivität von Crowdinvesting liegt gerade im schnellen und unbürokratischen Beteiligungsprozess. Der zu finanzierende Unternehmer wird dabei früh gefordert, in dem er durch seine betriebsstrategische Ausrichtung und durch gezielte Kommunikation, sich von anderen Wettbewerbern versucht abzugrenzen, um Anleger, welche reales Geld investieren, von seinem Geschäftsmodell fortlaufend zu überzeugen. Diese Dynamik des deutschen Crowdfunding-Marktes muss erhalten bleiben, da es gerade auch für die Franchisewirtschaft eine attraktive Alternative zu klassischen Finanzierungsmodelmöglichkeiten bietet.

Die zentralen Standpunkte des DFV

Der Entwurf zur Verbesserung des Schutzes von Kleinanlegern betrifft gerade Klein- und Mittelständische Unternehmen (KMU) sowie Existenzgründer. Die deutsche Franchisewirtschaft hat im Wesentlichen diese Unternehmenstypen im Focus, und zwar sowohl auf Seiten des Franchisegebers als auch der des Franchisenehmers.

Die zentralen Forderungen und kritischen Hinweise des DFV zum Referentenentwurf lauten wie folgt:

1. Die Verpflichtung ab einer 250 EURO Investition vom Crowd-Investor zu unterzeichnende Vermögensanlagen-Informationsblatt postalisch zurück zu senden, könnte die Bereitschaft des Investors, auf Grund des hohen Aufwandes sich zu beteiligen, sinken lassen.

2. Pflicht der Gestaltung eines Verkaufsprospekts pro Crowdinvesting ab einer 1 Million EURO würde hohe Kosten verursachen.

3. Eine in der Gesamtbetrachtung harte Regulierung des Gesetzentwurfes würde den Crowdfunding-Markt zum Erliegen bringen. Gerade seine Flexibilität und der geringe Verwaltungsaufwand macht die Attraktivität für den Wagniskapitalgeber aus.

Die Stellungnahme können Sie im Einzelnen hier nachlesen: DFV-Stellungnahme Crowdfunding - KleinanlegerschutzG

Kommunikation, Transparenz und Vertrauen: der Schlüssel zu einer funktionierenden Franchisepartnerschaft

Die Praxis zeigt, dass eine immer wiederkehrende Auseinandersetzung im Franchiserecht deutsche Gerichte beschäftigt, wenn es um die Frage geht: Sind bindende und den Franchisenehmer verpflichtende Regelungen in einem Franchisevertrag als wirksam oder als rechtswidrig anzusehen? Oft geht es um die Abwägung von Leistung und Gegenleistung, der Sittenwidrigkeit einzelner Klauseln oder des gesamten Franchisevertrages und einer möglichen Beschränkung der unternehmerischen Freiheit.

Wichtig ist die Feststellung zweier Urteile:

• eine vertragliche Bezugsbindung gemäß § 134 BGB i. V. m. kartellrechtlichen Vorschriften keine Nichtigkeit des Vertrages zur Folge hat.

• eine Sittenwidrigkeit des Gesamtvertrages erst dann festgestellt werden kann, wenn der Franchisenehmer vollkommen vom Franchisegeber weisungsabhängig ist oder die Anzahl der einseitig belastender Klauseln den Franchisevertrag in der Gesamtbetrachtung als sittenwidrig erscheinen lässt.

Denn Franchising lebt von einer engen vertrauensvollen Partnerschaft, die vertraglich abgebildet werden muss, um eine höchstmögliche Effizienz in der Umsetzung des Know-how Transfers zu erreichen. Gerade die enge Einbindung des Franchisenehmers in das Franchisesystem gewährleistet den Wiedererkennungswert der Marke und das auf Dauer ausgelegte Einhalten eines bestimmten Qualitätsstandarts. Dadurch wird auf Franchisenehmer-Seite die Wirkkraft des Wissensaustausches erhöht und das unternehmerische Risiko begrenzt. Regelungen hierzu sind notwendig und charakteristisch für das Franchising und unterscheiden sich damit von anderen Formen der Selbstständigkeit.

FAZIT

Es ist oft zu beobachten, dass in einem gerichtlichen Verfahren der Franchisenehmer auf die Sittenwidrigkeit des Franchisevertrages abstellt und sich dabei aber auf franchisespezifische Vorgaben beruft. Diese sind aber erforderlich, um die erfolgreiche und auf einen längeren Zeitraum ausgelegte Franchisepartnerschaft sicherzustellen. Zu beachten ist aber auch, dass es bei der Vertragsgestaltung auf die Verhältnismäßigkeit und die Ausgewogenheit der Regelungen ankommt, damit sich daraus keine Benachteiligung des Vertragspartners ergibt.

Täuschung vor Vertragsschluss: Anfechtung wegen nicht eingehaltener Leistungsversprechen

Ein aktuelles Urteil zeigt einmal wieder, wie wichtig und ernst die vorvertragliche Aufklärung beim Abschluss von Franchiseverträgen zu nehmen ist. Denn die Rechtsfolgen können gravierend sein.

Sachverhalt

Im vorliegenden Fall wurde dem Franchisenehmer durch den Franchisevertrag das Recht eingeräumt, über ein vom Franchisegeber entwickeltes System, Leistungen in Form von Bonitätsprüfungen und Inkassodienstleistungen anzubieten. Vor Vertragsschluss sicherte der Franchisegeber dem Franchisenehmer zu, ein eigenes Call-Center zu betreiben, welches Kundentermine und Kundenkontakte vermitteln würde. Das Betreiben des Call-Centers war für den Franchisenehmer ein wesentlicher Beweggrund für den Abschluss des Vertrages.

Nach Kenntnisnahme über ein nichtexistierendes Call-Center ficht der Franchisenehmer den Franchisevertrag an.

Begründung des Gerichts

Das Gericht sieht die Voraussetzungen einer Anfechtung wegen einer arglistigen Täuschung erfüllt. Das Amtsgericht geht davon aus, dass der Franchisegeber zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mangels eigener Ressourcen bzw. entsprechender vertraglicher Beziehungen zu Drittfirmen über kein Call-Center verfügte. Als Rechtsfolge ist der Franchisevertrag daher gem. §§ 142, 123 BGB von Anfang an als nichtig anzusehen. Auf Grund der Tatsache, dass die geleistete Franchisegebühr als rechtsgrundlos erfolgte, hat der Franchisenehmer einen Anspruch auf Rückzahlung der bereits geleisteten Gebühr. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

FAZIT

Der Franchisegeber hat den potentiellen Franchisenehmer umfassend und vollständig aufzuklären und darf im Rahmen der konkreten Vertragsverhandlungen sein System nicht erfolgreicher darstellen, als es ist. Denn die Folgen sind gravierend – bei fehlerhafter Aufklärung kann der Franchisenehmer auch nach Jahren der Zusammenarbeit mit dem Franchisegeber vom Franchisevertrag zurücktreten oder auch anfechten.

Wird während der vorvertraglichen Aufklärung von Seiten des Franchisenehmers nach der Rentabilität des Franchisesystems gefragt, so hat der Franchisegeber zutreffende Angaben über die erzielbaren Umsätze zu machen. Diese Angaben müssen auf einer sorgfältigen Untersuchung des Marktes beruhen, auf den konkreten Standort ausgerichtet sein und dürfen nicht lediglich den Charakter einer Schätzung aufweisen. Wenn nur eine Schätzung möglich ist, so muss eindeutig darauf hingewiesen werden.

Sind die angegebenen Daten des Franchisegebers fehlerhaft oder irreführend, so kann als Rechtsfolge der Franchisenehmer im Nachhinein vom Vertrag zurücktreten bzw. anfechten, da diese die Entscheidung dem Franchisesystem anzugehören oder nicht, maßgeblich beeinflusst.

Es zeigt einmal mehr, wie wichtig es ist auch im Rahmen der vorvertraglichen Aufklärung vollkommende Transparenz und Exaktheit bei der Vorlage von Informationen über das Franchisesystem zusammenzustellen. Vor allem wenn es um einen essentiellen Entscheidungsgrund geht, ob der Franchisenehmer als zukünftiger Partner in einem Franchisesystem gewonnen werden kann. Die Folgen einer Verletzung der vorvertraglichen Aufklärungspflicht sind zu gravierend, als das sich ein Franchisegeber hier Ungenauigkeiten leisten kann.