Internetvertrieb in einem Franchisesystem: wo liegen die Freiheiten und wo die Grenzen?

Mit der rasant steigenden Bedeutung des Internets rückt auch der Verkauf von Produkten im Internet in den Mittelpunkt des Geschäftslebens. Hierauf konzentriert sich auch verstärkt der Einzelhandel. Dabei werden in der Franchisewirtschaft immer wieder folgende Fragen aufgeworfen: Kann ein Verbot ausgesprochen werden? Was ist erlaubt? Welche Regeln können aufgestellt werden?

Ausgangslage

Der Franchisegeber kann den Internetvertrieb nicht für sich selbst reservieren, da das Betreiben einer Website als passiver Vertrieb zu bewerten ist und deshalb nicht beschränkt werden darf. Dem Franchisenehmer muss es daher grundsätzlich erlaubt sein eine Website einzurichten und auf dieser Homepage Produkte zu bewerben.

Was kann geregelt werden?

Dem Franchisenehmer kann es von Seiten des Franchisegebers untersagt werden gezielt und damit aktiv E-Mails in andere Vertragsgebiete zu versenden. Weiterhin kann der Franchisenehmer zum Betreiben eines Ladengeschäfts verpflichtet werden. Der Hintergrund ist darin zu sehen, dass reine Internethändler deutlich geringer Fixkosten haben als ein Franchisenehmer, welcher ein Ladengeschäft betreibt. Ferner kann vom Franchisenehmer verlangt werden, einen bestimmten Mindestumsatz in seinem Verkaufsgeschäft zu tätigen. In der neueren Rechtsprechung kristallisiert sich auch immer mehr heraus, dass auch qualitative Vorgaben des Internetauftritts möglich sind, sprich es können Vorgaben über Layout und Seitendarstellung gemacht werden.

Fazit

Abschließend sei anzumerken – der Internetvertrieb muss durch den Franchisegeber grundsätzlich erlaubt werden. Der Franchisegeber kann aber in bestimmten Punkten darauf Einfluss nehmen. Diese Einflussnahme wird begrenzt durch die aktuelle Rechtsprechung und ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Wenn eine sachliche Rechtfertigung – zum Beispiel exklusive und luxuriöse Produkte sollen nur in 1A Lagen vertrieben werden – vorliegt, kann eine Einflussnahme sogar so weit gehen, dass ein Totalverbot des Internetvertriebs ausgesprochen werden kann. Dies ist aber nur in den wenigsten Fällen möglich.

Das Unternehmerbild in unserer Gesellschaft

Die Gründerkultur in Deutschland kann sich nur entfalten, wenn das Unternehmerbild mit positiven Attributen in Verbindung gebracht wird.

Der DFV e.V. setzt sich für die Stärkung der Gründerkultur in Deutschland ein

Damit mehr Menschen in Deutschland den Weg in die Selbständigkeit wagen, ist es wichtig, frühzeitig und ganzheitlich für dieses Thema zu sensibilisieren. So können Chancen und Perspektiven aufgezeigt und zielgerichtet unterstützt werden. Eine zentrale Forderung des DFV e.V. an die Politik ist die Förderung von Unternehmertum und Selbstständigkeit. Kooperationen zwischen Schulen und Unternehmen sind dabei von großer Bedeutung. Theoretisches Lernen schafft die Grundlage für wirtschaftliches Verständnis, der Einblick in die Praxis motiviert junge Menschen. Gleichzeitig kann dadurch eine unternehmerische Denkweise in unserer Gesellschaft langfristig Früchte tragen. Daher ist es umso wichtiger dem Unternehmerbild in Deutschland eine Akzeptanz zu verschaffen, die von der öffentlichen Wahrnehmung auch getragen wird.

Im Folgenden können Sie die Positionen des DFV e.V. zu diesem Thema nachlesen:

• Unternehmergeist zünden. Begeisterung wecken. Erfahrungen austauschen. Unternehmer werden.

• Die Forderung des DFV: Unternehmergeist will gelernt sein!

• Der Unternehmergeist muss in Deutschland geweckt werden!

• FRAUEN unternehmen

Das Unternehmerinnenbild 25 Jahre nach dem Mauerfall

Das Institut für Mittelstandsforschung Bonn (IfM) ist Ausrichter einer zweitägigen Konferenz zu diesem Thema. Dabei wird sich mit der Rolle der Medien und deren Einflussnahme auf die Öffentlichkeit beschäftigt.

Denn Medien haben großen Einfluss auf (potenzielle) Unternehmerinnengründer und wirken sich langfristig auf Anzahl und Qualität der Gründungsvorhaben in Deutschland aus. Dabei wird die Frage aufgeworfen welches Bild in der Öffentlichkeit vorherrscht – Das der innovativen und erfolgreichen Unternehmerinnen – oder das der traditionellen Rollenverteilung: Sie ist im Unternehmen für das operative Geschäft und die Familie zuständig, er für die Strategie und den Aufbau neuer Unternehmenszweige?

Im Rahmen der Konferenz „grOW – Frauen gründen (in) Ost und West“, welche vom 08. bis zum 09. November 2014 in Berlin stattfindet, stellen in Berlin Prof. Dr. Friederike Welter (IfM Bonn/Universität Siegen) und Dr. Kerstin Ettl (Universität Siegen) Untersuchungsergebnissse zu diesem Themenkomplex vor. Ein wesentlicher Blick liegt dabei auf den Veränderungen des Unternehmerinnenbildes im Lauf der vergangenen 25 Jahre.
Mit dem zweitägigen Zukunftskongress in Berlin startet eine neue bundesweite Netzwerkinitiative, deren Ziel es ist, den Erfahrungsaustausch unter den Gründerinnen und Unternehmerinnen in Ost- und Westdeutschland zu fördern.

Ein Dauerthema im Franchiserecht: der Schmale Grat zwischen Preisbindung und Preisempfehlung

Ab wann liegt eine Preisbindung vor und bis wann kann von einer Preisempfehlung ausgegangen werden? Kartellrechtlich ist eine Antwort zur Abgrenzung umstritten und beschäftigt des Öfteren die Rechtsprechung.

Der Bundesgerichtshof hat nun hierzu einen Beschluss gefällt, der genau dieses Themenfeld betrifft und in der Franchisewirtschaft auf Interesse stoßen dürfte.

Rechtliche Ausgangslage

Vorweg gestellt sei zu sagen, dass Preisbindungen grundsätzlich verboten sind, siehe Art. 4 Vertikal-GVO, § 1 GWB. Zwei Ausnahmen seien hier aber zu nennen: die Höchstpreisbindungen und die Preisempfehlungen. Auf die letztere Ausnahme gilt es im Folgenden näher einzugehen. Die Preisempfehlung – mit seinen Abgrenzungsfragen – wird in dem Beschluss des BGH problematisiert. Die Rechtslage besagt, dass Preisempfehlungen grundsätzlich nach Art. 4 GVO zulässig sind. Diese fallen, auf Grund der Einseitigkeit der Maßnahme (es wird nur eine Empfehlung ausgesprochen), bereits nicht unter den Art. 101 Abs. 1 AEUV (= Art. 81 Abs. 1 EGV). Nichtmarkenwaren und Dienstleistungen sind damit eingeschlossen. Wenn diese Preisempfehlung aber mit Druck oder Anreiz ausgesprochen wird, fällt diese unter den Tatbestand der sogenannten Umgehungspreisempfehlung und ist damit unzulässig.

Sachverhalt

Ein Einzelhändler vertreibt insbesondere Schulranzen und Rucksäcke über das Internet. Ein Außendienstmitarbeiter des Herstellers der Schulranzen fragt beim Einzelhändler nach, wie die sehr geringen Endpreise zustande kämen. Weiterhin drückt er sein Unverständnis über die Wirtschaftlichkeit dieser Preise aus und verweist auf die unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers. Der Einzelhändler sieht sich dadurch einer unzulässigen Druckausübung ausgesetzt.

Begründung des Gerichts

Die Vorinstanz ordnet die Situation rechtlich wie folgt ein:
• Angesichts der erheblichen Preisabweichung habe der Einzelhändler die Frage des Außendienstmitarbeiters nur als Intervention verstehen können.
• Eine Intervention im Interesse einer Preisangleichung.
• Auf die Frage des Einzelhändlers, ob bei weiterer Preisabweichung ein Belieferungsstopp der Waren einhergeht, wiederholt der Außendienstmitarbeiter nur seine vorherig gestellte Eingangsfrage.
• Eine unzureichende Antwort liegt damit vor. Eine eindeutige Beantwortung zur weiteren Belieferung des Einzelhändlers hätte erfolgen müssen.

Auf Grund dieser Umstände bestätigt der BGH die Begründung der Vorinstanz. Der Hersteller habe mit dem Verhalten und den Äußerungen des Außendienstmitarbeiters unzulässigen Druck auf die Preisgestaltung des Einzelhändlers ausgeübt. Es wird damit aber immer noch nicht abschließend geklärt, ob nach Übersendung einer unverbindlichen Preisempfehlung bereits jedes Gespräch des Lieferanten mit Händlern über deren Preisgestaltung als eine nach § 21 Abs. 2 GWB unzulässige Einflussnahme auf die Preisgestaltung der Händler angesehen werden kann.

Fazit

Wieder einmal zeigt sich, dass die Kontaktaufnahme von Herstellern mit ihren Händlern mit dem Ziel der Preispflege kartellrechtlich mehr als problematisch ist, auch wenn der BGH offenlässt, ob er die besonders restriktive Linie des Bundeskartellamts teilt. Für weitergehende Informationen hierzu können Sie sich gerne an die Geschäftsstelle des DFV an Jan Schmelzle unter schmelzle@franchiseverband.com wenden.

Ist der Franchisegeber zur Auskunft über die Verwendung von Rückvergütungen verpflichtet?

Keine Verpflichtung zur Weitergabe von „kick-backs“
Die Weitergabe von Einkaufsvorteilen oder Rückvergütung („kick-backs“) war über lange Zeit umstritten und sorgte für Diskussion im Franchiserecht. Erst eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2008 brachte hier Klarheit. Danach ist der Franchisegeber zur Weiterleitung von Lieferantenzuschüssen an den Franchisenehmer nicht kraft Gesetzes verpflichtet. Eine Verpflichtung liegt nur dann vor, wenn der Franchisevertrag selbst eine solche regelt.

Kann der Franchisenehmer Auskunft über die Verwendung verlangen?
Eine aktuell veröffentlichte Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf setzt sich mit der Frage auseinander, ob dem Franchisenehmer ein Auskunftsanspruch über die Verwendung von Lieferantenzuschüssen gegen den Franchisegeber zusteht.
Laut Begründung des Gerichts schuldet der Franchisegeber dem Franchisenehmer nur dann Auskunft über Lieferantenzuschüsse, wenn der Franchisenehmer diese Information benötigt, um seine Zahlungsansprüche zu ermitteln und geltend zu machen. Ein Zahlungsanspruch des Franchisenehmers gegen den Franchisegeber ergibt sich aber auch hier nicht aus dem Gesetz sondern muss Vertragsgrundlage geworden sein. Weiterhin stellt das Gericht fest, dass ein möglicher Anspruch auf Auskunft auch ausgeschlossen werden kann, wenn dieser jahrelang nicht geltend gemacht wurde. Hierbei muss aber der Franchisegeber darauf vertraut haben, dass nach dem Verhalten des Franchisenehmers nicht mehr zu rechnen war, dass dieser von dem besagten Recht auch wirklich Gebrauch macht.

Fazit
Es ist festzuhalten, dass das 2008 ergangene BGH-Urteil weiterhin als Maßstab für die Gesamtproblematik von Einkaufsvorteilen und deren Weitergabe gilt. Ein Anspruch auf Auskunft über deren Verwendung besteht auch nur dann, wenn die Weiterleitung solcher Zuschüsse an den Franchisenehmer im Franchisevertrag geregelt ist. Dennoch ist es ratsam, Transparenz im Sinne des partnerschaftlichen Gedankens walten zu lassen. Der Franchisegeber sollte auf Grund der Franchisepartnerschaft ein Eigeninteresse daran haben, dass die Franchisenehmer betriebswirtschaftliche Entscheidungen und Maßnahmen der Systemzentrale nachvollziehen können. Auf den Punkt gebracht: Transparenz schafft Vertrauen und Vertrauen ist wiederum die Voraussetzung einer partnerschaftlichen Geschäftsbeziehung.

Ausgleichszahlung für aufgebauten Kundenstamm: hat der Franchisenehmer einen Anspruch?

Immer wieder wird die Frage von Franchisezentralen, aber auch von Franchisenehmern aufgeworfen, ob nach Beendigung des Franchisevertrages dem Franchisenehmer eine Ausgleichszahlung hinsichtlich seines aufgebauten Kundenstammes zusteht. Höchstrichterlich wurde hierüber noch nicht entschieden, dennoch zeichnet sich eine Tendenz ab, die durch ein Urteil vom Landgericht Mönchengladbach bestätigt wird.

Sachverhalt

Darin wird entschieden, dass einem Franchisenehmer ein Ausgleichsanspruch analog § 89 b HGB nicht zusteht, wenn dieser vertraglich nicht verpflichtet ist, nach Beendigung des Vertrages den Kundenstamm an den Franchisegeber zu übertragen. Das tatsächliche Verbleiben des Kundenstamms beim Franchisegeber reicht für die Begründung einer Analogie nicht aus.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kann einem Vertragshändler ein Ausgleichsanspruch nach Handelsvertretergrundsätzen analog § 89b HGB zustehen, wenn dieser wie ein Handelsvertreter in die Absatzorganisation des Unternehmens eingegliedert und vertraglich verpflichtet ist, nach Beendigung des Vertrages den Kundenstamm an das Unternehmen zu übertragen. Wegen der Vergleichbarkeit von Vertragshändler und Franchisenehmer kann auch im Fall eines Franchisenehmers darauf abgestellt werden, dass dieser wie ein Handelsvertreter in die Absatzorganisation des Franchisegebers eingegliedert ist. Dieser ist darüber hinaus vertraglich verpflichtet, bei Vertragsbeendigung den Kundenstamm an den Franchisegeber zu übertragen. In Bezug auf die Pflicht zur Überlassung des Kundenstamms wird teilweise vertreten, dass es zur Begründung der entsprechenden Anwendbarkeit von § 89b HGB genügen soll, wenn der Kundenstamm des Franchisenehmers nach Vertragsende tatsächlich beim Franchisegeber verbleibt. Einige Gerichte sehen diese faktische Kontinuität des Kundenstamms insbesondere im Rahmen von anonymen Massengeschäften als ausreichend an. Dieser Ansicht hat sich das LG Mönchengladbach in dem in dem besagten Urteil nicht angeschlossen.

Begründung des Gerichts

Im Franchiserecht genügt der tatsächliche Fortbestand eines vom Franchisenehmer aufgebauten Kundenstamms zur Rechtfertigung der entsprechenden Anwendung des § 89b HGB nicht. Der Franchisenehmer handelt im eigenen Namen und auf eigene Rechnung als selbstständiger Unternehmer und baut einen Kundenstamm in erster Linie für sein eigenes Geschäft auf. Eine mit einem Handelsvertreter vergleichbare Situation besteht nur im Fall einer entsprechenden vertraglichen Verpflichtung zur Übertragung des Kundenstamms. Denn ohne diese ist der Franchisenehmer frei, den von ihm aufgebauten Kundenstamm auch weiterhin zu nutzen. Die rein tatsächliche Möglichkeit des Franchisegebers, den Kundenstamm nutzen zu können, stellt ohne rechtliche Verpflichtung zur Überlassung keinen relevanten Vorteil dar, für den ein Ausgleich verlangt werden kann. Diese Einschätzung wird durch die Rechtsprechung des BGH zum Vertragshändlerrecht bestätigt. Ein Anspruch eines Vertragshändlers analog § 89b HGB ist vom BGH bisher nur im Fall einer ausdrücklichen vertraglichen Verpflichtung zur Überlassung des Kundenstamms bejaht worden. Daraus folgt, dass in vielen Fällen des Franchisings ein Ausgleichsanspruch analog § 89b HGB bereits aufgrund der fehlenden vertraglichen Verpflichtung zur Übertragung des Kundenstamms ausscheidet.

Fazit

Auch wenn es noch keine BGH-Entscheidung – außer der schon im Franchise-Blog besprochenen Joop-Entscheidung – zu dieser franchiserechtlichen Konstellation gibt, so ist eine Tendenz abzusehen: Der Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB analog lässt sich durch eine entsprechende Gestaltung im Vertrag vermeiden.

Wie weitegehend ist ein Franchisegeber vor Nachahmung seiner Geschäftsidee durch einen ehemaligen Franchisenehmer geschützt?

Ein Urteil des OLG Schleswig setzt sich mit der Frage auseinander: Was passiert, wenn der ehemalige Franchisenehmer das Geschäftslokal weiter betreibt, obwohl der Franchisevertrag gekündigt wurde?

Sachverhalt

Das betroffene Franchisesystem ist in der Branche der Systemgastronomie angesiedelt. Der Franchisenehmer stellte die Zahlung der Franchisegebühr ein, worauf der Franchisevertrag gekündigt wird. In den ersten Monaten nach der Kündigung betreibt der Franchisenehmer das Lokal unverändert weiter, später unter einem anderen Namen. Das Erscheinungsbild des Lokals bleibt jedoch im Wesentlichen unverändert.

Die Klage des Franchisegebers richtet sich nun auf die Zahlung eines Schadensersatzes für den Zeitraum der unerlaubten Nutzung des Geschäftslokals unter der Franchisemarke, trotz der ausgesprochenen Kündigung. Weiterhin soll der Franchisenehmer eine Vertragsstrafe wegen Verstoßes gegen das nachvertragliche Wettbewerbsverbot zahlen sowie der Weitervertrieb des Restaurants untersagt werden.

Der Franchisenehmer hält entgegen, dass er nicht über sein Widerrufsrecht belehrt worden wäre, der Franchisevertrag sittenwidrig sei, sowie gegen AGB-Recht verstoßen würde.

Begründung des Gerichts

Das OLG Schleswig sieht folgende vom Franchisegeber gestellten Ansprüche als begründet:

• die Schadensersatz für die unberechtigte Nutzung der Marke
• die Vertragsstrafe
• das Vorliegen eines Verstoßes gegen das einjährige Wettbewerbsverbot.

Hingegen wird der beantragten Untersagung zum Weitervertrieb des Restaurants nicht stattgegeben. Die Einlassungen des Franchisenehmers werden vollumfänglich zurück gewiesen.

Das Gericht stellt zu dem Vorbringen des Franchisenehmers u.a. fest:

• eine Widerrufsrecht bei einem Franchisevertrag besteht nicht, wenn dieser keine Betriebspflicht enthält
• Bezugsverpflichtungen sind in der Systemgastronomie üblich und unterfallen nicht von vornherein nach Art. 1 Abs. 1 d Vertikal-GVO dem Wettbewerbsverbot
• Bezugsbindungen können zur Sicherstellung einer einheitlichen Qualität als erforderlich eingestuft werden.

Zum Weitervertrieb des Geschäftslokals durch den Franchisenehmer äußert sich das Gericht wie folgt: die einzelnen Bestandteile des Geschäftskonzeptes für die Systemgastronomie bzw. eines Fastfood-Restaurants sind für sich genommen gegen ein Nachmachen lauterkeitsrechtlich grundsätzlich nicht geschützt. Die Nachahmung der Geschäftsidee durch ehemalige Franchisenehmer ist lauterkeitsrechtlich nicht zu beanstanden, auch wenn die Form der äußeren Gestaltung dem Design des Franchisesystems noch deutlich anzusehen ist. Hierin liegt auch keine wettbewerbswidrige Behinderung des ehemaligen Franchisegebers.

Fazit

Im Sinne eines freien Wettbewerbes ist dieses Urteil nicht zu kritisieren. Darin sollte einem ehemaligen Vertragspartner die Freiheit eingeräumt werden sich in seinem „gelernten“ Berufsfeld weiter betätigen zu dürfen. Nichts desto trotz birgt dieses Urteil aber auch das Risiko, dass ein bewährtes Konzept von anderer Seite (ehemaliger Franchisepartner) aus dupliziert werden kann. Der Schutz des Know-hows und der gewonnen Markterfahrungen tritt dabei in den Hintergrund. Der Wissenstransfer und das Profitieren von einer erprobten Geschäftsidee, welche als Grundlagen für ein Franchisesystem steht, muss als Schlussfolgerung daraus noch stärker geschützte werden. Dies wäre aber nur mit strengeren Regelungen im Franchisevertrag, genauer im Bereich des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes, möglich.

Das Aktenzeichen des Urteils lautet: Urteil des OLG Schleswig vom 26.09.2013 – Az.:16 U Kart 50/13

Erste rechtliche Einordnung: Franchise und Mindestlohn

Das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohnes (Mindestlohngesetz) wurde am 11. Juli 2014 vom Bundesrat verabschiedet. Nach der noch vom Bundespräsidenten zu tätigenden finalen Unterschrift gilt dann ab dem 01. Januar 2015 ein allgemein geltender gesetzlicher Mindestlohn in Deutschland.

Was hat der Mindestlohn für Auswirkungen auf die Franchisewirtschaft und welche vertraglichen, wie auch vorvertraglichen Pflichten werden neu begründet?

Diesen Fragen widmet sich der Blog-Beitrag in einer ersten rechtlichen Einordnung.

Die wesentlichen Inhalte des Gesetzes

• Gem. § 1 Abs. 2 MiLoG beträgt der Mindestlohn ab dem 01.01.2015 8,50 EURO.
• Gem. § 3 MiLoG sind abweichende Vereinbarungen unwirksam.
• Gem. § 13 MiLoG haftet für die Einhaltung des Mindestlohnes der Auftraggeber, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt. Diese Haftung entfällt nur dann, wenn der Unternehmer nachweist, dass er weder positive Kenntnis noch fahrlässige
Unkenntnis davon hatte, dass der Arbeitgeber seiner Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohnes nicht nachkommt.
• Gem. § 21 MiLoG können bei einer Zuwiderhandlung Bußgelder bis zu 500.000 EURO verhängt werden.
• Gem. § 22 MiLoG werden einzelnen Berufsgruppen Ausnahmen zugebilligt, wie bspw. Praktikanten oder Langzeitarbeitslose.

Den vollständigen Gesetzentwurf können Sie hier nachlesen: 2013-04-02-gesetzentwurf-tarifpaket-mindestlohn

Was bedeutet dies für den Franchisegeber?

Entscheidend ist die Kommunikation an die Franchisepartner, dass diese sich diese auf den Mindestlohn zum 01.01.2015 einzustellen haben und entsprechende Maßnahmen ergreifen sollten. Dies sollte einhergehen mit entsprechenden Handlungsempfehlungen durch die Systemzentrale. Denn mit der zukünftigen finanziellen Mehrbelastung, durch die Steigerung der Personalkosten, ist es wichtig den Franchisenehmern eine betriebsstrategische Perspektive aufzeigen zu können.

Weiterhin sollte über die rechtlichen Neuerungen und möglichen Ausnahmen aufgeklärt werden. Die Franchisepartner sollten darauf hingewiesen werden, dass der Mindestlohn zwingend einzuhalten ist. Denn nach § 13 MiLoG könnte sich diesbzgl. eine Haftung ergeben. Demnach ist die strikte Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes durch die Franchisenehmer auch aber durch die Nachauftragnehmer zu beachten. Ein Verstoß könnte empfindliche Bußgelder mit sich bringen. Es sollte demzufolge darüber nachgedacht werden die Verpflichtung zur Mindestlohnzahlung in den Franchisevertrag einzubauen.

Ferner muss die Vorvertragliche Aufklärung gerade im Bereich der Rentabilitätsberechnung entsprechend angepasst werden. Auch hier muss darauf hingewiesen werden, dass die verwendeten Daten auf Erfahrungen der Vergangenheit beruhen.

Der DFV e.V. hat in diesem Zusammenhang einen ersten Round-table am 15. Juli. 2014 in Hamburg veranstaltet. Dieser dient dem Erfahrungsaustausch von Mitgliedsunternehmen des DFV e.V. und Experten. Im Oktober dieses Jahres wird es einen zweiten Round-table zum Thema Mindestlohn geben.

Franchise-Forum 2014 – DAS EVENT der Franchisewirtschaft

Unter dem Motto „Impulse für Wachstum in herausfordernden Zeiten“ begeisterte das Franchise-Forum auch in diesem Jahr wieder rund 300 Teilnehmer. In zahlreichen Vorträgen, Workshops und Diskussionsrunden erhielten die Gäste wertvolle Impulse von führenden Experten und erfahrenen Praktikern der deutschen Franchisewirtschaft. Höhepunkt der Veranstaltung war die erstmalige feierliche Verleihung der DFV-eigenen Franchise-Awards sowie des Green Franchise Awards im Rahmen der Abendgala in der Münchner Wappenhalle.

Die diesjährigen Franchise-Preisträger sind:

– DFV-Franchisesystem des Jahres für innovative Leistungen und nachhaltige Unternehmensführung: Mrs.Sporty GmbH u.a. für die Einführung des virtuellen Smarttrainers PIXFORMANCE

– Green Franchise Award für langfristig nachhaltiges Handeln: österreichische Kräuterhandelsgesellschaft SONNENTOR®

– Bestes junges DFV-Franchisesystem der letzten fünf Jahre: rehaConsult GmbH mit den Elithera®-Therapie- und Gesundheitszentren

– DFV-Franchise Marketing Award: clever fit GmbH für ihre Kampagne „fit wär jetzt clever“

– DFV-Gründerpreis für Franchisenehmer:der ISOTEC®-Partner Abdichtungstechnik Kortholt & Stutz GbR in Dreieich

Ein paar Impressionen der größten Franchiseveranstaltung Deutschlands gibt Ihnen dieser Kurzfilm.

SAVE-THE-DATE: Das nächste Franchise-Forum findet von Montag, den 11. bis Mittwoch, den 13. Mai 2015 in Berlin statt. Wir freuen uns auf Sie!

Bild Film Franchise-Forum

Deutschland braucht Unternehmer. Deutschland braucht bessere politische Rahmenbedingungen für Unternehmensgründer.

Die Forderung des DFV e.V. erhält Unterstützung durch den „Aktuellen Standpunkt zum Gründungsgeschehen in Deutschland“ des Instituts für Mittelstandsforschung Bonn (IfM).

Damit mehr Menschen in Deutschland den Weg in die Selbständigkeit wagen, ist es wichtig, fortwährend für dieses Thema zu sensibilisieren und dem politischen Willen auch Taten folgen zu lassen. So können Chancen und Perspektiven aufgezeigt und zielgerichtet unterstützt werden. Eine zentrale Forderung des DFV e.V. an die Politik ist die Förderung von Unternehmertum und Selbstständigkeit.

Das Versäumnis der Politik gründerfreundliche Rahmenbedingungen zu schaffen ist eklatant. Die Abschaffung des Gründungszuschusses als Pflichtleistung bleibt ein Fehler und der Einbruch der Zahlen zur Bereitstellung öffentlicher Fördergelder für Unternehmensgründer aus den Jahren 2012 und 2013 zeigen diese Fehlentwicklung auf. Die Große Koalition hat trotz Ankündigungen der Priorisierung von KMU Politik noch keinerlei signifikante Maßnahmen eingeleitet. Gute drei Jahre der politischen Gestaltung bleiben. noch. Es gilt die Koalition weiter an ihre gemachten Wahlversprechen zu erinnern. Die Politik ist also auch weiterhin gefordert.

Das Positionspapier des DFV e.V. zum Gründungsgeschehen in Deutschland finden Sie hier: Positionspapier_Forderungen-Existenzgründungsgeschehen_AG_Arbeit

Der Standpunkt des IfM

Junge Unternehmen und Neugründungen geben auf Grund ihrer Flexibilität und Innovationskraft wichtige Impulse für eine permanente Erneuerung und Modernisierung der Wirtschaft. Nicht ohne Grund gibt es daher seit den 1990er Jahren vielfältige Gründungsinitiativen auf Bundes- und Landesebene. Gleichwohl lässt sich beobachten, dass seit einigen Jahren die Anzahl der gewerblichen Existenzgründungen in Deutschland sinkt – sieht man einmal vom Gründungshoch Mitte der 2000er Jahre ab. In 2013 waren noch 338.000 gewerbliche Existenzgründungen zu verzeichnen. Auch das freiberufliche Gründungsgeschehen ist seit Beginn der 2010er Jahre rückläufig. Lediglich in 2013 zeichnet sich in beiden Bereichen eine Konsolidierung ab, zu der eine wieder etwas großzügigere Förderung von gründungswilligen Arbeitslosen durch die Bundesagentur für Arbeit im zweiten Halbjahr 2013 beigetragen hat. Lässt sich aus diesen Entwicklungen nun schließen, dass die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Volkswirtschaft auf längere Sicht gefährdet ist?

Die Gründungsentscheidung ist von vielerlei Faktoren abhängig, u. a. von den individuellen Arbeitsmarktchancen, der Einschätzung der unternehmerischen Chancen und der Bewertung des Risikos, mit der zweifellos jede Unternehmensgründung verbunden ist. So hat eine unserer Studien jüngst erneut gezeigt, dass jedes zweite neu gegründete Unternehmen nach vier bis fünf Jahren aus dem Markt ausscheidet oder unter die Umsatzschwelle von 17.500 Euro pro Jahr rutscht.

Betrachtet man die Chancen, so bieten sich diese eindeutig für kleinere Unternehmen und Freiberufler durch den fortschreitenden Wandel von der Industrie- zur Dienstleistungsgesellschaft: Unseren Untersuchungen zufolge können sich aktuell Existenzgründungen in den FuE-intensiven und wissensintensiven Bereichen nicht nur besser am Markt behaupten, sondern sie wachsen auch überdurchschnittlich. Angesichts der Entwicklung hin zu Industrie 4.0 wird vor allem die Nachfrage nach unternehmensnahen Dienstleistungen zweifellos weiter ansteigen.

Andererseits erleichtert es gerade aber auch die aktuell gute Arbeitsmarktlage gut qualifizierten Personen, eine abhängige Beschäftigung zu finden. Auch Nebentätigkeiten werden tendenziell seltener ergriffen, je besser die Einkommens-Chancen in der in Vollzeit ausgeübten abhängigen Beschäftigung sind. Dies gilt in gleichem Maße für die Angehörigen der Freien Berufe wie für die potenziellen gewerblichen Gründer.
Auffallend ist, dass viele Existenzgründer heutzutage alleine starten – und auch für die nähere Zukunft nicht planen, Mitarbeiter einzustellen. Allein zwischen 1991 und 2012 ist die Zahl dieser sogenannten „Solo-Selbstständigen“ um 82,4 % auf 2,5 Millionen gestiegen.

Die Gründe, warum Einzelpersonen kein personelles Wachstum anstreben, sind vielschichtig: Manche Geschäftsideen bieten schlicht keine Möglichkeit zur Erweiterung. Auch scheut ein Teil der Gründer das Risiko, das mit Wachstum verbunden ist. Daneben begünstigen die modernen elektronischen Kommunikationswege neue Formen der Zusammenarbeit – was sich beispielsweise an der internetbasierten Gründerszene in Berlin beobachten lässt. Dadurch, dass die Solo-Selbstständigen und kleinen dienstleistungsorientierten Einzelunternehmen ortsunabhängig arbeiten und mit wenig Ressourcen auskommen, können sie rasch für einzelne Projekte Teams bilden: In diese „wechselnden Netzwerke“ bringen sie über einen bestimmten Zeitraum ihre jeweiligen spezifischen Fähigkeiten und Kompetenzen ein – danach trennen sich die Projektpartner wieder.

Die Prognose des IfM

Wesentliche Impulse gehen aber auch von den Gründungswilligen aus, die lieber ein bestehendes Unternehmen übernehmen – anstatt es selbst zu gründen. Nach Schätzungen des IfM Bonn wird in den kommenden fünf Jahren für insgesamt rund 135.000 Unternehmen ein Nachfolger gesucht, weil die Eigentümer aufgrund von Alter, Krankheit oder Tod aus der Geschäftsführung ausscheiden. Aufgrund des demografischen Wandels schrumpft zwar das Nachfolgerpotenzial, gleichwohl wird zumindest rechnerisch die Anzahl derjenigen, die an einer Übernahme interessiert sind, weiterhin die Anzahl der übernahmewürdigen Unternehmen übersteigen. Regionale und branchenspezifische Engpässe können dennoch nicht völlig ausgeschlossen werden.

Trotz der rückläufigen Entwicklungen im Gründungsgeschehen besteht also gegenwärtig kein Anlass zu übergroßer Sorge. Zum einen deutet sich an, dass eine Talsohle erreicht sein könnte. Zum anderen ist völlig offen, wie viele Gründungen eine Volkswirtschaft benötigt, um ihre Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten. Entscheidender ist also weniger die bloße Anzahl als vielmehr die Art der gegründeten Unternehmen. Hier die richtigen Impulse zu setzen ist weiter-hin Aufgabe der Wirtschaftspolitik – gerade auch vor dem Hintergrund des sich beschleunigenden demografischen Wandels, in dessen Zuge mit einer Verringerung des Gründungspotenzials zu rechnen ist.

Nähere Informationen finden Sie unter http://www.ifm-bonn.org.

Gemeinsame Stellungnahme von elf Verbänden zur Insolvenzanfechtung

Notwendige gesetzgeberische Korrekturen im Recht der Insolvenzanfechtung nach §§ 133, 142 InsO

Ausgangslage

Die aktuelle Auslegung der Insolvenzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO führt zu untragbaren Ergebnissen für die deutsche Wirtschaft. Davon ist insbesondere der Mittelstand betroffen. Die Gründe dafür sind:

Nach der aktuellen Gesetzesformulierung des § 133 Abs. 1, S. 1 InsO ist eine Rechtshandlung 10 Jahre lang anfechtbar, wenn der Schuldner mit dem Vorsatz handelte seine Gläubiger zu benachteiligen. Erforderlich ist, dass der andere Teil den Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, kannte. Für diese Kenntnis stellt § 133 Abs. 1, S. 2 InsO eine gesetzliche Vermutung auf, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

Dieses Wissen der Zahlungsunfähigkeit leitet der BGH u.a. aus Teilzahlungsvereinbarungen und veränderten Zahlungszielen ab. Damit stehen Zahlungen von Kunden für einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren frei zur Insolvenzanfechtung. Die Wiedererlangung der allgemeinen Zahlungsfähigkeit muss der Anfechtungsgegner beweisen, was in der Praxis nur in seltenen Fällen möglich ist. Diese Regelungslücke ist für viele Firmen mittlerweile existenziell, da sie nicht sicher sein können, solche Zahlungen der letzten 10 Jahre behalten zu können.

Außer Acht bleibt dabei, dass die Refinanzierungsfunktion der Kunden in vielen Branchen zum Dienstleistungsangebot im geschäftlichen Verkehr gehört und gerade für den Mittelstand ein wichtiges Finanzierungsinstrument darstellt. Ein Schuldner handelt demnach auch nicht mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz, wenn er eine kongruente Gegenleistung für die von ihm bereits empfangene Leistung erbringt.

Die Betroffenheit des Franchisings

Franchising ist eine auf Partnerschaft beruhende Vertriebsform, die im Rahmen eines Franchisevertrages zwischen dem Franchisegeber und den Franchisenehmern auf Zeit geschlossen wird. Der Franchisenehmer ist dabei ein rechtlich selbstständiger und eigenverantwortlicher agierender Unternehmer. Im Rahmen der Franchisepartnerschaft verpflichtet sich der Franchisegeber zur Betreuung und Fürsorge gegenüber dem Franchisenehmer. Diese Verpflichtung beinhaltet unter anderem einen stetigen Know-how-Transfer, Schulung und Weiterbildung sowie Beratung und Unterstützung des Franchisenehmers von Seiten des Franchisegebers. Gerade diese auf Partnerschaft beruhende Unternehmerbeziehung hat zur Folge, dass in wirtschaftlicher Schieflage oder bei Liquiditätsproblemen des Franchisenehmers, dieser eine professionelle Unterstützung durch den Franchisegeber erfährt. Nur so kann ein Franchisesystem, welches sehr stark auf gegenseitigem Vertrauen und Austausch beruht, nachhaltig wachsen. Die aktuelle Entwicklung in der Anfechtungspraxis einiger Insolvenzverwalter riskiert das Funktionieren einer Franchisepartnerschaft gerade im Hinblick des Wiederaufbaus und der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit wirtschaftlich notleidender Franchisenehmer durch den Franchisegeber.

Das Positionspapier und die gemeinsame Erklärung finden Sie hier:
Gemeinsame Erklärung der Verbände 11 Logos (08 07 2014)Gemeinsame Position Insolvenzanfechtung 11 Verbände (08 07 2014)

Bei weitergehenden Fragen kontaktieren Sie Jan Schmelzle unter: schmelzle@franchiseverband.com