Ist eine Widerrufsbelehrung wirksam oder unwirksam bei Hinweis auf eine veraltete Gesetzesnorm?

Das OLG Brandenburg musste in seinem aktuellen Urteil darüber entscheiden, ob der Hinweis auf eine veraltete Gesetzesnorm in einer fernabsatzrechtlichen Widerrufsbelehrung eine Rechtsverletzung begründet oder nicht.

Sachverhalt

Der Beklagte vertrieb Waren über das Internet und hatte in seiner Widerrufsbelehrung auf eine nicht mehr aktuelle Norm verwiesen. Dies veranlasste einen Mitbewerber jenen daraufhin abzumahnen.

Begründung des Gerichts

Nach Ansicht des Gerichts ist es entscheidend, dass dem Verbraucher die Möglichkeit eingeräumt wird, sich über seine Rechte zu informieren. Dies ist bei dem zugrunde liegenden Sachverhalt weiterhin inhaltlich gewährleistet, denn die Widerrufsbelehrung enthalte die richtige Nennung aus Art. 246 § 3 EGBGB, aus dem sich die einzelnen Pflichten des Unternehmers ergeben würden.

Von einer Rechtsverletzung ist erst dann auszugehen, wenn der Verbraucher – auf Grund des gänzlichen Fehlens einer Vorschrift – nicht die Möglichkeit gehabt hätte, sich über seine Rechte zu erkundigen. Daher ist der beschriebene Streitfall nur als Formalie einzustufen.

Welche Voraussetzungen müssen bei einem vertraglich zugesicherten Widerrufsrecht erfüllt sein?

Oft werden Franchisenehmer bei Abschluss eines Franchisevertrages unzureichend über ihr Widerrufsrecht belehrt. Bei ordnungsgemäßer Belehrung kann der Franchisenehmer innerhalb einer Zwei-Wochen-Frist den Franchisevertrag widerrufen. Wird dieser jedoch nicht oder nur unzureichend belehrt, so gilt ein unbegrenztes Widerrufsrecht.

Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit der Franchisegeber verpflichtet ist, den angehenden Franchisenehmer über sein gesetzliches Widerrufsrecht zu belehren?

• Der Franchisenehmer unterliegt einer Bezugsbindung, d.h. wenn er zum wiederkehrenden Bezug von Waren verpflichtet ist. Auch eine mittelbare Bezugsverpflichtung würde hier greifen (Bezug von Dritten bspw. bei Werbematerial)
• Der Franchisenehmer ist Existenzgründer, dessen Investitionssumme 75.000 EURO nicht übersteigt

Einem aktuellen Urteil liegen nun zwei entscheidende Fragen zu Grunde:

1. Steht dem Franchisenehmer ein vertragliches Widerrufsrecht zu obwohl nach den gesetzlichen Voraussetzungen keines besteht?
2. Greift bei einem vertraglich eingeräumten Widerrufsrecht derselbe Anforderungskatalog, wie bei einer ordnungsgemäß gesetzlich durchgeführten Widerrufsbelehrung?

Das Landgericht stellt hierbei fest, dass nach den Grundsätzen der Vertragsfreiheit dem Franchisenehmer ein Widerrufsrecht vertraglich eingeräumt werden kann, losgelöst von der Tatsache, dass dem Franchisenehmer nach den gesetzlichen Voraussetzungen gar keines zugestanden hätte.

Weiterhin muss der Franchisenehmer nach den gesetzlichen Anforderungen über sein Widerrufsrecht, sprich über seine Rechte und Pflichten, belehrt worden sein. Im Ergebnis bedeutet dies, dass bei einem vertraglich eingeräumten Widerrufsrecht auch immer der strenge gesetzliche Anforderungskatalog gelten muss.

FAZIT

Das Urteil zeigt einmal mehr, wie viele Fallstricke einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung mit einhergehen. Der Franchisegeber sollte daher bei Abschluss eines Franchisevertrages immer prüfen:

1. Besteht tatsächlich ein gesetzliches Widerrufsrecht?
2. Und wenn ja, wurde die Belehrung über das Widerrufsrecht ordnungsgemäß, sprich nach den gesetzlichen Vorgaben durchgeführt?

Der DFV öffnet seine Rechtsdatenbank für Nicht-Mitglieder

Der Deutsche Franchise-Verband e.V. (DFV) erweitert seinen Service und öffnet seine umfangreiche Datenbank zum Thema Franchise-Recht, die bisher nur Verbandsmitgliedern zugänglich war. Die Nutzer der Datenbank können u.a. gezielt nach Urteilen suchen, Stichworte recherchieren und der aktuellen Rechtsprechung sowie Diskussionen auf dem Gebiet des Franchise-Rechts folgen.

Der DFV möchte allen, die sich in ihrem beruflichen Alltag mit Rechtsfragen im
Bereich Franchising – auch als juristische Laien – beschäftigen (müssen), den Zugang zu diesem Spezialgebiet erleichtern. Deshalb steht die DFV-Rechtsdatenbank ab sofort auch Nicht-Verbandsmitgliedern zur Verfügung.

In der DFV-Rechtsdatenbank sind alle wesentlichen Urteile im Bereich des Franchise-Rechts mit ihren Kernaussagen zusammengestellt. Nutzer können gezielt nach Urteilen und Stichwörtern suchen. Verlinkungen der Paragraphen auf die entsprechenden Gesetze erleichtern den Umgang mit der jeweiligen Fragestellung und aufwendige zusätzliche Internet- oder Rechtsdatenbankrecherchen bleiben den Nutzern erspart.

Die DFV-Rechtsdatenbank wird regelmäßig aktualisiert und enthält die neuesten Fachartikel und Informationen über den Stand der Franchise-Rechtsprechung sowie Diskussionen zum Franchise-Recht. Im Rechtswiki-Portal, der Kommunikationsplattform, können sich Interessierte zudem über rechtliche Problemstellungen austauschen. Für eine vertiefende Rechtsberatung stehen den Nutzern die Kontaktdaten von Franchise-Experten zur Verfügung.

Die Datenbank kann nun gegen eine Gebühr von allen Franchise-Interessierten genutzt werden. Nähere Informationen sind in folgendem Flyer sowie in der DFV- Geschäftsstelle bei Herrn Jan Schmelzle (schmelzle@franchiseverband.com) erhältlich.

DFV-Flyer-Rechtsdatenbank

Kann der Franchisenehmer Auskunft über die Verwendung seiner Werbekostenbeiträge verlangen?

Der Franchisenehmer hat generell einen Anspruch auf Auskunfts- und Rechnungslegung bezüglich der von ihm gezahlten Werbekostenpauschale.

Zu beachten ist, dass der einzelne Franchisenehmer diesen Anspruch nur für seine eigenen Zahlungen geltend machen darf. Er hat kein Recht darauf zu erfragen, ob die von anderen Franchisenehmern gezahlten Werbekostenbeiträge auch vertragsgemäß verwendet worden sind. Dies bedeutet, dass das Recht auf Auskunftserteilung nicht pauschal auf Leistungen anderer Franchisenehmer erweitert werden kann. Der Franchisenehmer kann daher nur Auskunft für die Verwendung persönlicher und eigener Zahlungen verlangen.

Weiterhin ist der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch zeitlich auf die Laufzeit des Franchisevertrages beschränkt. Eine spätere Geltendmachung ist nicht mehr möglich.

Der Anspruch auf Auskunftserteilung kann hingegen für den Franchisenehmer auch ausgeschlossen werden, wenn dieser jahrelang nicht geltend gemacht wurde. Seine nachträgliche Geltendmachung kann dann unter Umständen vielmehr gegen Treu und Glauben verstoßen. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben wäre gegeben, wenn der Franchisegeber davon ausgegangen ist, dass der Franchisenehmer das Recht auf Auskunftserteilung während der Vertragslaufzeit nicht mehr geltend macht. Das Vertrauen darauf und die verspätete Geltendmachung des Rechts würde somit eine mit Treu und Glauben unvereinbare Härte darstellen.

FAZIT

Diese Entscheidung bestätigt einmal mehr das notwendige Transparenzgebot in Franchisesystemen. Handlungen und Entscheidungen des Franchisegebers müssen dem Franchisenehmer auf Nachfrage zugänglich und für ihn nachvollziehbar gemacht werden. Es empfiehlt sich daher für den Franchisegeber Prozesse und Entscheidungen in Franchisesystemen zu dokumentieren um bei eventuell später doch eintretenden Auskunftsverpflichtungen diese für den Franchisenehmer genau darzustellen und nachvollziehbar offenzulegen.

Dieses Urteil ist durch das OLG Düsseldorf ergangen. Weitere Informationen erhalten Sie gerne auf Nachfrage beim Deutschen Franchise-Verband.

Unklare Rechtslage bei Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen: muss ein Franchisenehmer zahlen?

In einer Entscheidung des Sozialgerichts Düsseldorf konnte der Franchisenehmer eines Fastfood-Franchisesystems durch einen Eilantrag die Nachforderung von Sozialversicherungsabgaben der Deutschen Rentenversicherung vorerst stoppen. Grund dafür: es stand die Klärung aus, ob der Unternehmer an einen Tarifvertrag gebunden ist und ob auf Grund dieses vermeintlich geltenden Tariflohns Sozialversicherungsabgaben in bestimmter Höhe zu leisten sind.

Sachverhalt

Der Franchisenehmer war mit Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen i.H.v. 20.000 EURO konfrontiert worden. Die Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Nachzahlung wurde damit begründet, dass auf Grund der Allgemeinverbindlichkeitserklärung des Arbeitsministeriums Nordrhein-Westfalen der Tarifvertrag auch für nicht tarifgebundene Unternehmen zu beachten ist. Die Rentenversicherung verwies darauf, dass der Franchisenehmer an den Entgelttarifvertrag für das Gaststätten- und Hotelgewerbe daher gebunden sei obwohl der Franchisenehmer nicht Vertragspartei des Tarifvertrages war. Die Aufforderung der Zahlung höherer Sozialversicherungsabgaben war somit die Folge.

Begründung des Gerichts

Mit dem Eilantrag des Franchisenehmers ordnete das SG Düsseldorf die aufschiebende Wirkung gegen den Nachforderungsbescheid an – Begründung: die Frage nach der Wirksamkeit der Rechtsgrundlage (Allgemeinverbindlichkeitserklärung), auf die sich die Nachforderung stützt, ist noch nicht abschließend geklärt. Diese Rechtsunsicherheit und eine nur möglicherweise und damit vielleicht ungerechtfertigte Nachforderungsleistung würden den Franchisenehmer finanziell zu sehr belasten und ihn schlimmstenfalls sogar in die Insolvenz treiben. Die Forderung der Rentenversicherung ist daher vorerst nicht vollstreckbar.

Fazit

Diese Entscheidung ist zu begrüßen und zeigt einmal mehr wie wichtig es ist zwischen wirtschaftlicher Vernunft und rechtlicher Gebotenheit abzuwägen ist. Das Gebot der Verhältnismäßigkeit kommt zum Tragen und gibt dem Franchisenehmer, der das Risiko eines Unternehmers trägt, ein gewisses Maß an Spielraum und Rechtssicherheit.

Das Problem mit der Impressumspflicht: Franchisenehmer sollten aufgeklärt werden!

Der Franchisenehmer ist ein unabhängiger und selbstständiger Unternehmer. Er handelt im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Er ist Vertragspartner seiner Kunden und Lieferanten und ist für sein Handeln haftungsrechtlich selbst verantwortlich. Eine für die Praxis wichtige Ausnahme gilt aber im Bereich des Wettbewerbsrechts. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann ein Franchisegeber für wettbewerbswidrige Handlungen bzw. unlautere Werbung seiner Franchisenehmer von Dritten in Anspruch genommen werden.

Nach § 8 Abs. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb kann ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch auch gegen den sogenannten „Betriebsinhaber“ (Franchisegeber) begründet sein, wenn der Wettbewerbsverstoß in seinem Geschäftsbetrieb von einem „Beauftragten“ (Franchisenehmer) begangen worden ist. Nach Sinn und Zweck des UWG soll verhindert werden, dass der Betriebsinhaber sich bei Wettbewerbsverstößen hinter mehr oder weniger von ihm abhängigen Dritten verstecken kann. Der BGH begründet dies damit, dass dem Betriebsinhaber die Erweiterung seines Geschäftsbereichs durch den „Beauftragten“ zugutekommt und der Betriebsinhaber diesen Risikobereich beherrschen kann.

Folgende Voraussetzungen müssen hierbei vorliegen:

• der Erfolg der Handlung des Beauftragten muss zumindest auch dem Betriebsinhaber zugutekommen
• der Betriebsinhaber muss einen bestimmten Einfluss auf die Tätigkeit des Beauftragten haben

Dies gilt auch für selbstständige Unternehmer, sprich eben auch für Franchisenehmer.

Wie sollte sich eine Franchisesystemzentrale aufstellen?

Die Impressumspflicht bei Werbeflyern oder Anzeigen in Zeitschriften bzw. Zeitungen ist ein Bereich bei dem der Franchisegeber für Handlungen des Franchisenehmers haftbar gemacht werden kann. Bei einem Verstoß gegen jene Impressumspflicht durch den Franchisenehmer greift die wettbewerbsrechtliche Verantwortung des Franchisegebers. Doch diese Haftung greift nur dann, wenn auch ein Verschulden des Franchisegebers vorliegt. Daher kann die Zurechnung der wettbewerbswidrigen Handlung des Franchisenehmers in Bezug auf den Franchisegeber auch nur dann entfallen, wenn der Franchisegeber selbst alles getan hat, um den Franchisenehmer zur Einhaltung der Wettbewerbsregelungen anzuhalten.

Durch eine Änderung im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist ein Problem für die Franchise-Wirtschaft zu Tage getreten, welches in dieser Form bisher noch nicht vorkam. Danach können Franchisesysteme mit der Gefahr konfrontiert werden, wegen (angeblich) fehlender Angaben bei Werbung in Printmedien zur Anbieteridentität nach § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG, von Verbraucherschutzorganisationen abgemahnt zu werden. Einige Franchisesysteme sind davon schon betroffen.

Eine Abmahnung wird damit begründet, dass bei einer Aktionswerbung mit unverbindlichen Preisempfehlungen die Identität und die Anschrift der teilnehmenden Franchisenehmer angegeben werden müssen und dies im entsprechenden Fall eben nicht geschieht. Eine solche Pflicht wäre jedoch im Ergebnis ein faktisches Werbeverbot, da für Franchisesysteme, ab einer bestimmten Größenordnung, eine solche Verpflichtung tatsächlich und rechtlich in der Umsetzung nicht erfüllbar ist und diese den Partnern des Franchisesystems auch nicht zugemutet werden kann.

Die Angabe aller teilnehmenden Franchisenehmer würde angesichts der Zahl, der zu einem System gehörenden Vertragspartner, allein schon deshalb jede Werbeanzeige nicht durchführbar machen. Oft wissen Franchisegeber in der Vorbereitung einer Werbeaktion nicht, welche Franchise-Partner in welchem Umfang an der Werbung teilnehmen werden. Die Beschaffung derartiger Information wäre mit erheblichem, wenn nicht gar unmöglichen Aufwand verbunden.

Auch rechtliche, vor allem kartellrechtliche Bedenken, hinsichtlich des Preisbindungsverbotes, kommen hier zum Tragen. Denn eine verbindliche Teilnahmeerklärung eines Franchisenehmers würde die Preisempfehlung aushebeln und diese zu einer verbindlichen Teilnahmeerklärung umfunktionieren.

Eine mögliche Lösung

Eine mögliche Lösung ist nach Darstellung einer aktuellen Gerichtsentscheidung der sogenannte Medienbruch, sprich der Verweis auf andere Medien (bspw. Internet oder Telefonhotline).

An die Möglichkeit einer weitergehenden flexibleren Umsetzung der aktuellen Rechtslage müsste dennoch gedacht werden, denn die Art und Weise der Identitätsangabe einzelner Franchisenehmer ist auch von der Größe des Systems abhängig und damit von der Anzahl der Franchise-Partner.

FAZIT

Wie kann der Franchisegeber sich dem Verschulden entziehen: Durch Aufklärung und vorgefasste, wie auch dokumentierte Verhaltensregeln!

Dies wären bspw. folgende zu regelnde Bereiche:

• Im Franchisevertrag wird zur Einhaltung der Regeln des Wettbewerbsrechts aufgefordert.
• Regionale Werbemaßnahmen des Franchisenehmers können unter Zustimmungsvorbehalt gestellt werden (Wichtig ist aber die Preisgestaltungsfreiheit hierbei zu beachten!).
• Hinweis im Handbuch auf haftungsrelevante Werbeformen (z.B. Impressumspflicht).

Wann greift der Ausgleichsanspruch bei der Beendigung eines Franchisevertrages?

Vor gut zwei Jahre ist die richtungsweisende Joop-Entscheidung des Bundesgerichtshofs ergangen. Laut Aussagen von Franchise-Experten hat es sich gezeigt, dass nach diesem Urteil das Thema Ausgleichsanspruch nach Beendigung des Franchisevertrages in der Franchise-Wirtschaft immer mehr an Bedeutung gewinnt.
Der BGH entschied damals, dass einem Markenlizenznehmer nach Beendigung des Lizenzvertrages kein Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB zusteht, wenn dieser keine Waren des Lizenzgebers vertrieben hat. Auf Franchise-Verhältnisse angewendet bedeutet dies, dass ein Ausgleichsanspruch beim Dienstleistungsfranchising – hier wird dem Franchisenehmer nur die Benutzung von Markenrechten, Geschäftskonzepten oder sonstigem Know-how zugebilligt– ausscheidet. Auch beim Warenfranchising – der Franchisenehmer stellt die Waren selbst her – findet kein Ausgleich statt. Der Ausgleichsanspruch kommt demnach nur noch dann zum Zuge, wenn der Franchisenehmer wie ein Handelsvertreter vom Franchisegeber hergestellte Waren vertreibt.
In solchen Fällen kann der Ausgleichsanspruch nur dann wegfallen, wenn dementsprechend § 89b III HGB Anwendung findet. Danach scheidet ein Ausgleichsanspruch aus, wenn der Franchisenehmer kündigt (und dies nicht aus wichtigem Grund tut), der Franchisegeber aus wichtigem Grund kündigt oder eine Vertragsübernahme des Franchisevertrages durch einen Dritten an Stelle des Franchisenehmers stattfindet.
Ausgleich kann hingegen der Franchisenehmer verlangen, wenn die folgenden Kriterien vorliegen:

• das Franchisevertragsverhältnis wurde beendet
• der Franchisegeber hat mit neuen Kunden / Stammkunden, die der Franchisenehmer geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile
• und die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände der Billigkeit entspricht.

Diese Anspruchsvoraussetzungen müssen im Einzelfall aber dezidiert betrachtet werden, um eine Ausgleichszahlung zu rechtfertigen. Es ist immer genau zu prüfen wer sind die Neukunden / Stammkunden, hat der Franchisegeber auch in Zukunft Vorteile aus den vom Franchisenehmer geknüpften Geschäftsbeziehung (Prognose) und ist ein Ausgleichsanspruch als billig, sprich aus dem natürlichen Empfinden heraus, als gerecht anzusehen.

Es bleibt also für die Zukunft die Frage weiter bestehen, wie sich die vom BGH aufgestellten Kriterien im Rahmen der konkreten Vertragsgestaltung praktisch umsetzen lassen, um einen Ausgleichsanspruch eventuell modifizieren zu können.

Unternehmensgründer in Deutschland: Allein und ausgebremst?

Bundestagsfraktionen beantworten Anfrage des Deutschen Franchise-Verbandes e.V.

Viele Existenzgründer fühlen sich unzureichend über finanzielle Fördermöglichkeiten informiert und von den Arbeitsagenturen alleingelassen.* Dieses und andere Umfrageergebnisse nahm der DFV zum Anlass die fünf Bundestagsfraktionen vor der kommenden Bundestagswahl zu ihren Positionen bezüglich der Förderung von Existenzgründungen in Deutschland schriftlich zu befragen. Bis auf Die Linke antworteten alle Fraktionen.

Oppositionsfraktionen wollen Gründungszuschuss als gesetzliche Pflichtleistung wieder einführen
Die Fraktionen von SPD und Grünen sehen die Wiedereinführung des Gründungszuschusses bzw. die Rücknahme der Mittelkürzung als ein Kernelement zur Förderung von Existenzgründern an. Für Union und FDP soll der Gründungszuschuss weiterhin eine Ermessensentscheidung des Beraters bleiben.
Die Union plant hingegen, die Gründungsfinanzierung durch einen erleichterten Zugang zu Wagniskapital auszubauen. Steuerliche Anreize für diese Finanzierungsformen sollen dazu beitragen.
Die SPD will die Gründercoaching-Variante „Gründungen aus Arbeitslosigkeit“ beibehalten und sieht durch die 90-prozentige Bezuschussung des Beratungshonorars von zugelassenen Gründungsberatern einen wichtigen Beitrag zur Förderung von Gründungen aus der Arbeitslosigkeit.

Unklare Zukunft für den „Mikrokreditfonds Deutschland“

Im Gegensatz zu bekannt gewordenen Überlegungen der CDU, das Förderprogramm zum Ende dieses Jahres einzustellen, sieht die FDP darin weiterhin einen wichtigen Baustein zur Förderung von Gründungen und einer erfolgreichen Selbständigkeit. Auch die SPD hält am Mikrokreditfonds fest, der sich nach Angaben der Fraktion als effizientes Instrument zur Schaffung von Arbeitsplätzen – 1,5 Arbeitsplätzen pro Mikrokredit – erwiesen hat.

Soziale Absicherung von Gründern
Zu diesem Thema äußert sich die SPD als einzige Fraktion: Sie möchte Existenzgründern einen besseren Zugang zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung ermöglichen; auch langjährig Selbständige sollen sich wieder versichern können. Ebenfalls sollen Selbständige den gleichen Zugang zu den Leistungen des Arbeitslosengeldes (ALG I und ALG II) erhalten wie Arbeitnehmer. Hierzu soll die bestehende Beitragshöhe überprüft und entsprechend angepasst werden.

„Insgesamt bleibt festzustellen“, so der Geschäftsführer des DFV, Torben L. Brodersen, „dass alle Parteien zu wenig konkrete Lösungsvorschläge und Maßnahmen anbieten, um Existenzgründer ausreichend zu unterstützen und Anreize für neue Existenzgründungen zu schaffen. Nach wie vor sieht der DFV die massive und ersatzlose Kürzung der Mittel für den Gründungszuschuss als nachgewiesen effizientes Förderinstrument als sehr kritisch an. Hiermit wurde ein kontraproduktives Signal ausgesendet.“

Der Deutsche Franchise-Verband e.V. vertritt die Interessen der deutschen Franchisewirtschaft im nationalen und internationalen wirtschaftspolitischen Umfeld. 2012 erwirtschafteten rund 1.000 Franchisegeber, gemeinsam mit mehr als 72.700 Franchisenehmern und um die 546.200 Mitarbeiter etwa 61,2 Milliarden Euro Umsatz.

* Onlinebefragung des DFV (April-Juli 2013, mehrere hundert Teilnehmer) #

DFV_Positionen-der-Parteien

Pflicht des Franchisegebers zur Auskunftserteilung bei Verstoß gegen das Konkurrenzverbot

Im vorliegenden Fall verstößt der Franchisegeber gegen ein wirksam vereinbartes Konkurrenzverbot. Zur Vorbereitung der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches durch den Franchisenehmer ist es entscheidend, Informationen über den Umsatz des Geschäftslokals zu erlangen, den der Franchisegeber mit der verbotswidrigen Konkurrenztätigkeit erzielt hat. Der Umsatz ist ein relevanter Anhaltspunkt zur Darstellung des entgangenen Gewinns.

Der Franchisenehmer verlangt aber Schadensersatz auf Grund einer möglichen Vertragspflichtverletzung des Franchisegebers. Laut BGH genügt zur Vorbereitung des Schadensersatzanspruchs für das Auskunftsverlangens auch der begründete Verdacht einer Pflichtverletzung und der Wahrscheinlichkeit eines daraus resultierenden Schadens. Der Franchisegeber ist also zur Auskunft verpflichtet.

Sachverhalt

Dem Franchisenehmer wurde vom Franchisegeber fristlos gekündigt. Der BGH entschied jedoch, dass die Kündigung unwirksam war. Während des Verfahrens zur Klärung der Rechtmäßigkeit bzw. Unwirksamkeit der Kündigung betrieb der Franchisenehmer das Geschäftslokal unter anderem Namen in Eigenregie weiter. Der Franchisegeber eröffnete in der Zwischenzeit eine eigen Filiale im exklusiven Vertragsgebiet des Franchisenehmers. Nach höchstrichterlicher Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung des Franchisevertrages verlangt der Franchisenehmer Schadensersatz auf Grund des Verstoßes gegen den Konkurrenzschutz durch den Franchisegeber. Hierzu verlangt der Franchisenehmer Auskunft über den Umsatz des Filialbetriebes zur Berechnung des entgangenen Gewinns.

Begründung des Gerichts

Ein Franchisegeber, der eine außerordentliche Kündigung ausspricht, die sich als unwirksam herausstellt, hat dem Franchisenehmer Schadensersatz zu leisten, wenn der Franchisegeber im Exklusivgebiet des Franchisenehmers einen Eigenbetrieb betreibt. Der Franchisegeber kann sich nicht auf die Begründung stützen, dass er nicht schuldhaft gegen das Konkurrenzverbot verstoßen habe, wenn er die ausgesprochene fristlose Kündigung als wirksam erachtet hat. Der Franchisegeber darf nicht darauf vertrauen, dass die Frage der Konkurrenzschutzklausel in einem laufenden Verfahren zutreffend geklärt ist.

FAZIT

– Dem Franchisenehmer steht ein Schadensersatz gegen den Franchisegeber wegen verbotener Konkurrenztätigkeit auch dann zu, wenn der Franchisenehmer zum betreffenden Zeitpunkt gar kein Franchise-Geschäftslokal mehr betrieben hat. Diesem Sachverhalt liegt ein unwirksam gekündigter Franchisevertrag zu Grunde.
– Der ehemalige Franchisenehmer hat einen umfassenden Auskunftsanspruch über die Umsätze der Konkurrenzfiliale. Dieser Anspruch dient der Berechnung des Schadens auf Grund entgangenen Gewinns.
– Für das Auskunftsverlangen genügt der begründete Verdacht einer Vertragspflichtverletzung und der Wahrscheinlichkeit eines daraus resultierenden Schadens.

Urteil des BGH vom 01.08.2013 – Az. VII ZR 268/11

Al-Qaida und Franchise: Vom Sinn und Unsinn eines Vergleiches

Mit den neuen Bedrohungsszenarien der Terrororganisation al-Qaida der letzten Tage waren erneut Experten zu hören, die die Struktur von al-Qaida mit einem Franchisesystem vergleichen.
Dieses kam bereits in der Vergangenheit immer mal wieder vor und wurde vom DFV stets als nicht hilfreich, widersinnig und diskreditierend zurückgewiesen. Unsere Auffassung dazu war jeweils: Franchiseorganisationen mit in Deutschland 70.000 selbständigen und mittelständischen Franchiseunternehmern gehören nicht auf eine Stufe mit mordenden und Unheil verbreitenden Terroristen. Auch nicht, um die Strukturen anschaulich vergleichen zu wollen.

Hieraus ergab sich ein Schriftwechsel mit Herrn Professor Dr. Volker Perthes, Direktor der Stiftung Wissenschaft und Politik, (Anlass war am 07. August 2013 ein Interview im Handelsblatt) sowie Eva-Marie Kogel, Redakteurin bei DIE WELT KOMPAKT. Beide erklären den theoretisch-wissenschaftlichen einerseits sowie den journalistischen Hintergrund dieses Vergleiches andererseits aus ihren jeweiligen Perspektiven.

Dabei lässt sich Herr Professor Perthes zitieren: „Inhaltlich haben Sie unrecht, nicht nur weil ein Vergleich eben keine Gleichsetzung ist. Vielmehr ist es sowohl in der Kriminalistik wie in der Politischen Wissenschaft durchaus üblich, zur Erklärung der Strukturen von kriminellen und terroristischen Organisationen auf Modelle aus der Wirtschaft (etwa: ‚straff geführter Konzern‘ oder eben ‚Franchising‘) oder aus dem Militärischen (‚command and control‘) zurückzugreifen. Tatsächlich lernen solche Organisationen von entsprechenden legalen Strukturen und ‚Geschäftsmodellen‘ aus Wirtschaft, Vereinsleben und Militär“.

Und Frau Kogel bezieht wie folgt Stellung: „Selbstverständlich liegt mir nichts ferner, als die Diskreditierung des Franchiseprinzips. Als Bild, um die Funktionsweise von al-Qaida zu erklären, halte ich es aber für sehr nützlich. (…..) Aus journalistischer Sicht ist es von besonderer Bedeutung zur Erklärung des Neuartigen auf bekannte Bilder zurückzugreifen. Selbstverständlich sind damit aber auch gewisse Unschärfen verbunden. Das ist unumgänglich„.

Beide unterstreichen noch, dass die Leser an dieser Stelle zu differenzieren in der Lage seien und keine falschen Schlüsse in Bezug auf die Franchisewirtschaft zögen.

Diese Positionen sind für sich genommen verständlich. Ob es jedoch im Interesse der Franchisewirtschaft selbst ist, regelmäßig mit Terroristen in einem Atemzug genannt zu werden („Bastion des Franchise-Terrorismus“ als Titel in DIE WELT KOMPAKT am 08. August 2013 etwa), sei dahingestellt. Nein, sie wird sich weiterhin klar von jedweden populistischen Vergleichen distanzieren – denn die Gefahr, dass nicht alle Leser zu differenzieren in der Lage sind, konnte bislang nicht widerlegt werden. Zu klären ist, ob – fernab der Öffentlichkeitswirksamkeit – der Vergleich überhaupt auch strukturell-inhaltlich belastbar ist.

Torben Leif Brodersen