Fragen zum Franchiserecht: Preisbindung, Höchstpreisbindung oder Preisempfehlung? Was ist erlaubt und was nicht?

Ausgangslage

Der schmale Grat zwischen Preisbindung und Preisempfehlung ist ein kartellrechtlicher Bereich, der die Gerichte des Öfteren beschäftigt. Der Bundesgerichtshof hat hierzu einen Beschluss gefällt, der genau dieses Themenfeld betrifft und die Franchisewirtschaft interessieren dürfte.

Vorweg gestellt sei zu sagen, dass eine Preisbindung grundsätzlich verboten ist (Art. 4 Vertikal-GVO, § 1 GWB). Zwei Ausnahmen seien hier aber zu nennen: die Höchstpreisbindung und die Preisempfehlung. Auf die letztere Ausnahme gilt es im Folgenden näher einzugehen. Die Preisempfehlung – mit seinen Abgrenzungsfragen – wird in dem Beschluss des BGH problematisiert. Die Rechtslage besagt, dass Preisempfehlungen grundsätzlich zulässig (Art. 4 GVO) sind. Diese fallen, auf Grund der Einseitigkeit der Maßnahme (es wird nur eine Empfehlung ausgesprochen), bereits nicht unter den Art. 101 Abs. 1 AEUV (= Art. 81 Abs. 1 EGV). Nichtmarkenwaren und Dienstleistungen sind damit eingeschlossen. Wenn diese Preisempfehlung aber mit Druck oder Anreiz ausgesprochen wird, fällt diese unter den Tatbestand der sogenannten Umgehungspreisempfehlung und ist damit unzulässig.

Sachverhalt

Ein Einzelhändler vertreibt insbesondere Schulranzen und Rucksäcke über das Internet. Ein Außendienstmitarbeiter des Herstellers fragt beim Einzelhändler nach, wie die sehr geringen Endpreise zustande kämen. Weiterhin drückt er sein Unverständnis über die Wirtschaftlichkeit dieser Preise aus und verweist auf die unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers.

Begründung des Gerichts

Die Vorinstanz hat festgestellt, der Einzelhändler habe den Telefonanruf des Außendienstmitarbeiters nur dahingehend verstehen können, dass dieser angesichts der erheblichen Abweichung der Preise von denen seiner Konkurrenten im Interesse einer Preisangleichung intervenierte. Weiterhin hat die Vorinstanz mit berücksichtigt, dass der Außendienstmitarbeiter auf die Frage des Einzelhändlers, ob seine Äußerung zur mangelnden betriebswirtschaftlichen Nachvollziehbarkeit der Kalkulation bedeute, dass der Hersteller ihn nicht mehr beliefern werde, nur antwortete, dies nicht gesagt zu haben und die Äußerung schlicht wiederholte, statt sich eindeutig zur weiteren Belieferung Einzelhändlers zu äußern.

Unter diesen Umständen bestätigt der BGH die Begründung der Vorinstanz, dass der Hersteller mit dem Verhalten und den Äußerungen des Außendienstmitarbeiters unzulässigen Druck auf die Preisgestaltung des Einzelhändlers ausgeübt hat. Es wird damit aber immer noch nicht abschließend geklärt, ob nach Übersendung einer unverbindlichen Preisempfehlung bereits jedes Gespräch des Lieferanten mit Händlern über deren Preisgestaltung als eine nach § 21 Abs. 2 GWB unzulässige Einflussnahme auf die Preisgestaltung der Händler angesehen werden kann.

Fazit

Wieder einmal zeigt sich, dass die Kontaktaufnahme von Herstellern mit ihren Händlern mit dem Ziel der Preispflege kartellrechtlich mehr als problematisch ist, auch wenn der BGH offenlässt, ob er die besonders restriktive Linie des Bundeskartellamts teilt.

Fragen zum Franchiserecht: Kann dem Franchisenehmer verboten werden, eine eigene Homepage zu betreiben?

In den letzten Jahren ist die Entwicklung festzustellen, dass sich Teile des Einzelhandels verstärkt auf den Verkauf ihrer Produkte im Internet konzentrieren. Dabei wird in der Franchisewirtschaft immer wieder die Frage aufgeworfen, ob eine Klausel in einem Franchisevertrag „Dem Franchisenehmer ist es untersagt eine Homepage im Internet unter Verwendung der lizensierten Schutzrechte einzurichten“ als rechtswirksam einzustufen ist.

Ein Verbot ist nicht erlaubt

Der Franchisegeber kann den Internetvertrieb nicht für sich selbst reservieren, da das Betrei-ben einer Website als passiver Vertrieb zu bewerten ist und deshalb nicht beschränkt werden darf. Dem Franchisenehmer muss es daher grundsätzlich erlaubt sein eine Website einzurichten und auf dieser Homepage Produkte zu bewerben.

Aber: der Franchisegeber kann auf den Internetauftritt des Franchisenehmers Einfluss nehmen

Der Franchisegeber kann das Verbot aussprechen, keine E-Mails gezielt und damit aktiv in andere Vertragsgebiete zu versenden. Weiterhin kann der Franchisenehmer zum Betreiben eines Ladengeschäfts verpflichtet werden. Der Hintergrund ist darin zu sehen, dass reine Internethändler deutlich geringer Fixkosten haben als ein Franchisenehmer, welcher ein Ladengeschäft betreibt. Ferner kann dem Franchisenehmer die Pflicht auferlegt werden, einen bestimmten Mindestumsatz in seinem Verkaufsgeschäft zu tätigen. In der neueren Rechtsprechung kristallisiert sich auch immer mehr heraus, dass auch qualitative Vorgaben des Internetauftritts möglich sind, sprich es können Vorgaben über Layout und Seitendarstellung gemacht werden.

Fazit

Abschließend sei anzumerken – der Internetvertrieb muss durch den Franchisegeber grundsätzlich erlaubt werden. Der Franchisegeber kann aber modifizierend darauf Einfluss nehmen. Diese Einflussnahme wird begrenzt durch die aktuelle Rechtsprechung und ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Wenn eine sachliche Rechtfertigung – zum Beispiel exklusive und luxuriöse Produkte sollen nur in 1A Lagen vertrieben werden – vorliegt kann eine Einflussnahme sogar so weit gehen, dass ein Totalverbot des Internetvertriebs ausgesprochen werden kann. Dies ist aber nur in den wenigsten Fällen möglich.

Impressumspflicht: Bundesregierung berücksichtigt Forderung des DFV

Kabinett beschließt UWG-Novelle

Im November vergangenen Jahres hat der DFV zum Referentenentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gegenüber der Bundesregierung ausführlich Stellung bezogen.

Die Hintergründe und die Problematik können Sie vertiefend im folgenden Beitrag nachlesen:

Politische Arbeit des DFV: Positionspapier an das BMJV zur Impressumspflicht

Am 21. Januar 2015 hat nun die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur Änderung des UWG beschlossen. Eine Verbändeanhörung zum Referentenentwurf wurde nicht durchgeführt.

Der DFV begrüßt Klarstellung der Impressumspflicht

Ausdrücklich ist die klarstellende Regelung in § 5 a Abs. 3 UWG-E in Bezug auf die Impressumspflicht zu begrüßen.

Nach der bisherigen Regelung handelt ein Unternehmer unlauter, wenn er Waren oder Dienstleistungen bewirbt, ohne dass sich aus der Werbung seine konkrete Identität und Anschrift ergibt. Die Vorschrift, die dazu bislang ergangenen Gerichtsentscheidungen und die diese ausnutzende Abmahnindustrie stellen insbesondere Franchisesysteme vor erhebliche Herausforderung. Es ist praktisch unmöglich und damit unzumutbar, in einem Medium wie Zeitung, Prospekt oder Fernsehen für Waren- oder Dienstleistungsangebote zu werben und darin noch die so genannten Impressumsangaben – Identität und Anschrift – für alle an dem Vertriebssystem beteiligten Unternehmen bekannt zu machen. Es fehlt regelmäßig schlicht der Platz. Zudem würde eine solche Informationsflut Verbraucher eher verwirren als informieren, denn einem Vertriebssystem können hunderte oder auch mehr als 1.000 verschiedene Unternehmen angehören (insbesondere dann, wenn die Systemzentrale nur wenige oder gar keine eigenen Betriebe führt).

Die gesetzliche Klarstellung ist nach Ansicht des DFV daher dringend geboten. Nach der neuen Regelung des § 5 a Abs. 5 UWG-E sind bei der Beurteilung, ob Informationen vorenthalten wurden, zu berücksichtigen:

• Räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel sowie
• alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem Verbraucher die Informationen auf andere Weise als durch das Kommunikationsmittel nach Nr. 1 zur Verfügung zu stellen.

Nach der Begründung des Gesetzesentwurfs wird das Kriterium der Beschränkungen des Kommunikationsmittels aufgegriffen und um einen weiteren Aspekt entsprechend der UGP-Richtlinie ergänzt. Nun sind auch alle Maßnahmen des Unternehmers zu berücksichtigen, die dieser getroffen hat, um dem Verbraucher die (wesentlichen) Informationen anderweitig zur Verfügung zu stellen, wie der vom DFV geforderter sogenannter „Medienbruch“.

Der vom DFV als Lösung geforderte „Medienbruch“

Die Begründung des Gesetzesentwurfs weist auf folgendes hin:

„Befindet sich eine in Abs. 3 oder 4 wesentliche Information nicht auf dem Werbemittel selbst, benötigt der Verbraucher sie jedoch im Sinne des Abs. 2, so sind bei der Entscheidung, ob es sich hier um ein unlauteres Vorenthalten handelt, jedenfalls die in Abs. 5 genannten Aspekte in die Abwägung einzubeziehen. Zu denken ist hier etwa an Konstellationen, dass Werbeanzeigen oder Werbezettel nicht über ausreichend Platz verfügen, um sämtliche nach Abs. 3 und 4 wesentlichen Informationen dort unterzubringen, jedoch in deutlicher Weise etwa auf eine Internet-Seite verwiesen wird.“

Fazit

Mit dieser neuen Regelung kommt die Bundesregierung den Forderungen des DFV in wesentlicher Hinsicht nach. Leider ist das Problem der Angabe „teilnehmender Märkte“ weiterhin nicht gelöst. Zwar enthält der Gesetzesentwurf keine explizite Regelung für den Fall von Verbundgruppen oder Franchisesystemen, die nun aufgenommene Ergänzung ist dennoch sehr zu begrüßen, um auch gerade auch sogenannten Abmahnverbänden die Anspruchsgrundlage zu entziehen.

Der DFV wird das weitere Gesetzgebungsverfahren begleiten und darauf achten, dass die eingeforderten Regelungsänderungen durchgesetzt werden.

Anbei können Sie die Stellungnahme des sowie den Gesetzesentwurf zur Änderung des UWG nachlesen:

DFV_Stellungnahme_Referentenentwurf eines zweiten Gesetz zur Änderung des UWG RegE-2-UWG-Aenderungsgesetz-1

Anfechtungsanspruch des Franchisenehmers bei zugesicherter, aber nicht erbrachter Leistung vor Vertragsschluss

Zugesicherte, aber nicht erbrachte Leistungen durch den Franchisegeber vor Vertragsschluss: ein Franchisenehmer ficht den Franchisevertrag wegen arglistiger Täuschung an

Das Urteil zeigt auf, wie wichtig und ernst die vorvertragliche Aufklärung beim Abschluss von Franchiseverträgen zu nehmen ist. Denn die Rechtsfolgen können gravierend sein.

Sachverhalt

Im vorliegenden Fall wurde dem Franchisenehmer durch den Franchisevertrag das Recht eingeräumt, über ein vom Franchisegeber entwickeltes System, Leistungen in Form von Bonitätsprüfungen und Inkassodienstleistungen anzubieten. Vor Vertragsschluss sicherte der Franchisegeber dem Franchisenehmer zu, ein eigenes Call-Center zu betreiben, welches Kundentermine und Kundenkontakte vermitteln würde. Das Betreiben des Call-Centers war für den Franchisenehmer ein wesentlicher Beweggrund für den Abschluss des Vertrages.

Nach Kenntnisnahme über ein nichtexistierendes Call-Center ficht der Franchisenehmer den Franchisevertrag an. Das Gericht sieht die Voraussetzungen einer Anfechtung wegen einer arglistigen Täuschung erfüllt. Das Amtsgericht geht davon aus, dass der Franchisegeber zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mangels eigener Ressourcen bzw. entsprechender vertraglicher Beziehungen zu Drittfirmen über kein Call-Center verfügte. Als Rechtsfolge ist der Franchisevertrag daher gem. §§ 142, 123 BGB von Anfang an als nichtig anzusehen. Auf Grund der Tatsache, dass die geleistete Franchisegebühr als rechtsgrundlos erfolgte, hat der Franchisenehmer einen Anspruch auf Rückzahlung der bereits geleisteten Gebühr. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Fazit

Der Franchisegeber hat den potentiellen Franchisenehmer umfassend und vollständig aufzuklären und darf im Rahmen der konkreten Vertragsverhandlungen sein System nicht erfolgreicher darstellen, als es ist. Denn die Folgen sind gravierend – bei fehlerhafter Aufklärung kann der Franchisenehmer auch nach Jahren der Zusammenarbeit mit dem Franchisegeber vom Franchisevertrag zurücktreten oder auch anfechten.

Wird während der vorvertraglichen Aufklärung von Seiten des Franchisenehmers nach der Rentabilität des Franchisesystems gefragt, so hat der Franchisegeber zutreffende Angaben über die erzielbaren Umsätze zu machen. Diese Angaben müssen auf einer sorgfältigen Untersuchung des Marktes beruhen, auf den konkreten Standort ausgerichtet sein und dürfen nicht lediglich den Charakter einer Schätzung aufweisen. Wenn nur eine Schätzung möglich ist, so muss eindeutig darauf hingewiesen werden.

Sind die angegebenen Daten des Franchisegebers fehlerhaft oder irreführend, so kann als Rechtsfolge der Franchisenehmer im Nachhinein vom Vertrag zurücktreten bzw. anfechten, da diese die Entscheidung dem Franchisesystem anzugehören oder nicht, maßgeblich beeinflusst.

Es zeigt einmal mehr, wie wichtig es ist auch im Rahmen der vorvertraglichen Aufklärung vollkommende Transparenz und Exaktheit bei der Vorlage von Informationen über das Franchisesystem zusammenzustellen. Vor allem wenn es um einen essentiellen Entscheidungsgrund geht, ob der Franchisenehmer als zukünftiger Partner in einem Franchisesystem gewonnen werden kann. Die Folgen einer Verletzung der vorvertraglichen Aufklärungspflicht sind zu gravierend, als das sich ein Franchisegeber hier Ungenauigkeiten leisten kann.

Die Richtlinie des DFV zur vorvertraglichen Aufklärung: Vorvertragliche Aufklärungspflichten-Richtlinie DFV

Mediations- und Ombudsmannverfahren: ein Angebot vom DFV zur unbürokratischen und außergerichtlichen Konfliktlösung

Wie in jeder zwischenmenschlichen Beziehung birgt auch eine Franchisepartnerschaft Potential für Meinungsverschiedenheiten und Divergenzen. Doch ist nicht immer gleich der Gang vor ein ordentliches Gericht eine Lösung. Dieser ist oft zeitintensiv, wie auch kostspielig.

Daher sind die vom DFV eingerichteten Mediations- oder Ombudsmannverfahren alternative Wege zur Konfliktlösung. Beide Methoden ermöglichen es, bei einer Auseinandersetzung eine gütliche Lösung zu finden, ohne auf die staatliche Gerichtsbarkeit zurückgreifen zu müssen. Beide Schlichtungsverfahren können exklusiv DFV-Mitglieder und deren Partner nutzen und müssen beiderseitig beantragt werden.

Ombudsmann

Ein Ombudsmann ist eine Art Vermittler oder Schlichter, der im Streitfalle zwischen Franchisenehmer und Franchisegeber möglichst eine außergerichtliche Lösung herbeiführen soll. Der Ombudsmann ist unparteiisch. So gesehen bedeutet ein solches Amt eine unparteiische Vorgehensweise bei Streitfragen, welches durch einen sogenannten Schiedsspruch ein außergerichtliches Ergebnis erzielen soll, welchem sich die Parteien unterwerfen.

Mediation

Die Mediation ist ein Verfahren, welches durch einen Mediator moderierend begleitet wird. Vom Mediator werden keine Entscheidungen getroffen, keine Empfehlungen und keine Vorschläge für eine mögliche Konfliktregelung formuliert. Wichtigste Grundidee der Mediation ist die Eigenverantwortlichkeit der Konfliktparteien: Der Mediator ist verantwortlich für den Prozess, die Parteien sind verantwortlich für den Inhalt. Dahinter steht der Gedanke, dass die Beteiligten eines Konflikts selbst am besten wissen, wie dieser zu lösen ist, und vom Mediator lediglich hinsichtlich des Weges dorthin Unterstützung benötigen. Ohne Zustimmung der Parteien kann keine verbindliche Entscheidung gefällt werden. Der Mediator überlässt die Entscheidung ganz den Konfliktbeteiligten, also macht er auch keine Kompromissvorschläge.

Wie mache ich von solch einem Verfahren gebrauch?

Auf der Internetseite des DFV unter dem Menüpunkt „Schlichtungsverfahren“ erhalten Sie alle notwendigen Informationen und Antworten auf die Fragen:

1. Wie beantrage ich ein solches Verfahren?
2. Wer kann ein solches Verfahren beantragen?
3. Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein, um ein solches Verfahren zu beantragen?

Gebietsschutz, wann greift er und wie weit darf er gehen?

Eine Entscheidung des OLG Düsseldorfs beschäftigt sich mit dem franchiserelevanten Thema des Gebietsschutzes, welches immer wieder für franchiserechtliche Diskussionen und Auslegungsfragen sorgt. Dem Urteil liegt der Sachverhalt zugrunde, dass ein Franchisenehmer im Hamburger Hauptbahnhof ein Schnellrestaurant betreibt. Der Franchisegeber plant in einer geringen Entfernung zum Ladenlokal des Franchisenehmers ein weiteres, im erheblich größeren Umfang. Dagegen möchte der Franchisenehmer vor Gericht vorgehen. Zur Entscheidungsfindung müssen folgende Klauseln im Franchisevertrag ausgelegt werden:

1. „Dem Franchisenehmer wird weder ausdrücklich noch implizit ein ausschließliches Recht für ein Gebiet, ein Schutz oder sonstige Rechte hinsichtlich des benachbarten Gebiets, Umfelds oder des Marktes der Verkaufsstelle gewährt.

2. Der Franchisegeber behält sich das Recht vor, die Marken, das System und das Systemeigentum oder sonstige Marken, Namen oder Systeme im Zusammenhang mit Produkten oder Leistungen (……) in jeder Weise oder an jedem anderen Ort als der Verkaufsstelle zu nutzen und anderen Parteien das Recht solcher Nutzung zu gewähren.“

Entscheidungsgründe

In der Entscheidung spricht das OLG Düsseldorf dem Franchisegeber keine Konkurrenzschutzpflicht zu, welche die Eröffnung des Eigenbetriebes in unmittelbarer Nähe zum Franchisebetrieb des Franchisenehmers untersagen würde. Es stellt fest, dass ein vertraglich vereinbarter Gebietsschutz nicht besteht. Eine vertragsimmanente (zum Wesen des Vertrages dazugehörende) Konkurrenzschutzpflicht wird vom Gericht auch abgelehnt. Die besagte Verpflichtung ist nach Ansicht des Gerichts erst dann gegeben, wenn durch die konkurrierende Tätigkeit des Franchisegebers die wirtschaftliche Existenz des Franchisenehmers nachhaltig gefährdet wird. Erst dann kann dem Franchisegeber nach Treuepflichtgesichtspunkten das Betreiben eines eigenen Ladenlokals untersagt werden. Dies liegt nach Auffassung des Gerichts hier aber nicht vor.

Fazit

Das Gericht folgt der herrschenden Meinung der Literatur. Es bestätigt, dass der Franchisenehmer in Fragen des Konkurrenzschutzes grundsätzlich auf die Regelung im Franchisevertrag verwiesen werden muss. Wichtig ist aber zu wissen, dass bei einer Existenzgefährdung des Franchisenehmers dem Franchisegeber ein Unterlassungsanspruch droht.

Aktuelles Urteil bestätigt eine Pflichtverletzung des Franchisegebers bei der Angabe unzutreffender Umsatzprognosen

Die Qualitätsstandards des DFV: Richtlinie zur vorvertraglichen Aufklärung

Sachverhalt

Der Franchisegeber macht dem Franchisenehmer-Interessenten eine Rentabilitätsvorschau anhand einer möglichen Umsatzerwartung während des vorvertraglichen Schuldverhältnisses bzw. der Vertragsanbahnung. Auf Grundlage dieser Information schließt der Franchisenehmer den Franchisevertrag ab. Wie sich später herausstellt entsprachen die dargelegten Zahlen nicht der Realität. Der Umsatz des Franchisenehmers konnte nicht einmal die Kosten des laufenden Geschäftsbetriebes decken. Daraufhin kündigt der Franchisenehmer den Vertrag und verlangt Schadensersatz.

Begründung des Gerichts

Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg bestätigt die vorinstanzliche Entscheidung des Landgerichtes. Auf Grund der unzutreffenden Umsatzprognose hat der Franchisegeber seine vorvertragliche Pflicht verletzt und sich schadensersatzpflichtig gemacht.

Hanseatisches OLG Hamburg, Urteil vom 05.09.2014 – 4 U 10/14

Der rechtlich korrekte Umgang bei der Vertragsanbahnung

Welche richtigen Schlussfolgerungen müssen daraus gezogen werden: der Franchisegeber hat den potentiellen Franchisenehmer umfassend und vollständig aufzuklären und darf im Rahmen der konkreten Vertragsverhandlungen sein System nicht erfolgreicher darstellen, als es ist. Denn die Folgen sind gravierend – bei fehlerhafter Aufklärung kann der Franchisenehmer auch nach Jahren der Zusammenarbeit mit dem Franchisegeber vom Franchisevertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen.

Wird während der vorvertraglichen Aufklärung von Seiten des Franchisenehmers nach der Rentabilität des Franchisesystems gefragt, so hat der Franchisegeber zutreffende Angaben über die erzielbaren Umsätze zu machen. Diese Angaben müssen auf einer sorgfältigen Untersuchung des Marktes beruhen, auf den konkreten Standort ausgerichtet sein und dürfen nicht lediglich den Charakter einer Schätzung aufweisen. Wenn nur eine Schätzung möglich ist, so muss eindeutig darauf hingewiesen werden.

Sind die angegebenen Daten des Franchisegebers fehlerhaft oder irreführend, so kann als Rechtsfolge der Franchisenehmer im Nachhinein vom Vertrag zurücktreten, da diese die Entscheidung dem Franchisesystem anzugehören oder nicht, maßgeblich beeinflusst.

Fazit

Das Urteil zeigt auf, wie wichtig es ist auch im Rahmen der vorvertraglichen Aufklärung vollkommende Transparenz und Exaktheit bei der Vorlage von Informationen über das Franchisesystem zusammenzustellen. Vor allem wenn es um einen essentiellen Entscheidungsgrund geht, ob der Franchisenehmer als zukünftiger Partner in einem Franchisesystem gewonnen werden kann. Die Folgen einer Verletzung der vorvertraglichen Aufklärungspflicht sind zu gravierend, als das sich ein Franchisegeber hier Ungenauigkeiten leisten kann.
Der Deutsche Franchise-Verband e.V. als Qualitätsgemeinschaft schafft Standards für die deutsche Franchisewirtschaft. Die Richtlinie zur vorvertraglichen Aufklärung und die Checkliste zum Franchisevertrag schaffen hierbei einen sicheren Rechtsrahmen für Franchisegeber, wie auch für Franchisenehmer.

Die vom DFV e.V. entwickelten und verfassten Dokumente können Sie im Folgenden abrufen: Vorvertragliche Aufklärungspflichten-Richtlinie DFV

Die Lobbyarbeit des DFV (Teil III)

Für das Buchprojekt „Lobbying in der Praxis“ führte Melanie Fromm (HTW Berlin/HWR Berlin) ein Interview mit Torben Leif Brodersen, DFV-Geschäftsführer, zur Interessenvertretung des Verbandes zum Thema Altersvorsorgepflicht für Selbstständige.

Der Blog-Beitrag zeigt, wie der DFV die Interessenvertretung wahrnimmt. Im ersten Teil unseres Blog-Beitrages berichteten wir von der Ausgangssituation und den beteiligten Akteuren. Der zweite Teil beschäftigte sich mit der Lobbystrategie, die Erarbeitung der Botschaft und Argumente sowie die dazu benötigten Instrumente der kommunikativen Umsetzung. Im nun dritten und letzten Teil wird auf die Umsetzung, das Ergebnis und auf einige Tipps für Lobby- und Verbandsarbeit im allgemeinen Rahmen der politischen Kommunikation eingegangen.

Die Umsetzung

Der DFV hat durch das gemeinsame Positionspapier mit anderen betroffenen Verbänden seine Argumente zur Altersvorsorgepflicht bekannt gemacht und es dadurch geschafft, dass den Argumenten Gehör verschafft wurde. Obwohl die Altersvorsorgepflicht noch vor eineinhalb Jahren hohe Wellen schlug, so ist dieses Thema aufgrund einer Wendung in Bezug auf dessen Wahrnehmung zurückgestellt worden. Dem Vernehmen unterschiedlicher Quellen nach wurde die Angelegenheit zwar nicht von der Agenda gestrichen, von politischer Seite gab es im weiteren Verlauf jedoch keine weiteren Maßnahmen, die den parlamentarischen Entscheidungsprozess weiter vorangebracht haben. Diese Wendung führte daher zwangsläufig auch zu einer Änderung der Strategie beim DFV – aus der offensiven Arbeit wird die Debatte nun defensiv fortgeführt.

Im Fall der Altersvorsorgepflicht ist der Gesetzgebungsprozess bislang nicht konkret angelaufen. Dennoch ist klar, dass, wenn der Fall eintritt, der persönliche Kontakt zu den jeweiligen Ausschussmitgliedern das wichtigste Instrument für den DFV darstellt. Ebenso muss der Verband die Anhörungen eng begleiten und zusätzlich im federführenden Ministerium vorstellig werden.

Das Ergebnis

Auch wenn die Debatte um das Thema Altersvorsorgepflicht von Selbstständigen noch nicht vom Tisch ist, wurde zumindest erreicht, dass das Vorhaben nicht weiter aktiv vorangetrieben wird. Denn auch parallel zu der McKinsey-Studie wäre ein Gesetzesentwurf durchaus denkbar gewesen. Dennoch muss die neue Zusammensetzung der Ministerien durch die Bundestagswahlen im Herbst 2013 beachtet werden. Eine Neubesetzung bedeutet immer eine neue Sichtweise auf das Thema, was wiederum eine neue Strategie für den DFV bedeutet.

Drei Tipps

1. Lobbyarbeit bedeutet, dass Sie sich sichtbar machen müssen. Begünstigt wird dies vor allem durch die Netzwerkarbeit. Die Erarbeitung eines Netzwerkes, an dem Sie permanent weiter arbeiten müssen, ist Kernaufgabe der Lobbyarbeit.

2. Sie dürfen niemals eine feste Lobbying-Strategie festlegen bzw. definieren, da die einzelnen politischen Entscheidungsprozesse immer unterschiedlich sind. Dennoch müssen Sie versuchen, eine Checkliste auszuarbeiten, um zu kontrollieren, ob die wesentlichen Dinge, die innerhalb der Lobbyarbeit von Bedeutung sind, ausgeübt wurden.

3. Sie dürfen das Wissen der anderen niemals unterschätzen bzw. Ihr eigenes Wissen nicht zwangsläufig immer als umfangreicher ansehen.

Schuster, Üster (Hrsg.) (2015): Lobbying in der Praxis: Strategien und Instrumente für Verbände, ISBN 978-3-945145-01-2, 270 Seiten, 39,90 EUR.

Mehr Informationen zum Buch unter http://www.ifk-berlin.org

Die Lobbyarbeit des DFV (Teil II)

Für das Buchprojekt „Lobbying in der Praxis“ führte Melanie Fromm (HTW Berlin/HWR Berlin) ein Interview mit Torben Leif Brodersen, DFV-Geschäftsführer, zur Interessenvertretung des Verbandes zum Thema Altersvorsorgepflicht für Selbstständige.

Der Blog-Beitrag zeigt, wie der DFV die Interessenvertretung wahrnimmt. Im ersten Teil unseres Blog-Beitrages berichteten wir von der Ausgangssituation und den beteiligten Akteuren. Der zweite Teil beschäftigt sich nun mit der Lobbystrategie, die Erarbeitung der Botschaft und Argumente sowie die dazu benötigten Instrumente der kommunikativen Umsetzung.

Die Strategie

Durch Beobachtung des politischen Raums wurde der DFV erstmalig auf das Thema aufmerksam. Neben Berichterstattungen und Monitoring konnten relevante Informationen hauptsächlich durch das Netzwerk zu anderen Verbänden und durch den direkten Kontakt zu Abgeordneten und politischen Vertretern erlangt werden. Auch durch die Presse wurden im weiteren Verlauf Informationen wahrgenommen, wenngleich hier aber gesagt werden muss: „Wenn man ein Thema zum ersten Mal aus der Presse erfährt, ist es bereits zu spät!“, so der Geschäftsführer Torben Leif Brodersen.

Innerhalb des Verbandes bestand von Anfang an eine übereinstimmende Meinung zu dem Thema: So liegt es im Eigeninteresse der Mitglieder, der Altersarmut weitestgehend entgegenzuwirken. Sollte sich aber die gesetzliche Regelung nicht vermeiden lassen, so besteht verbandsintern bei allen Mitgliedern zumindest der Wunsch nach einer liberalen Auslegung. An dieser Stelle wird betont, dass es bei allen politischen Themen wichtig ist, externe und damit unterschiedliche politische Stimmungen einzufangen. Auch wenn die eigene Stimmung eine andere sein mag, müssen strategische Anpassungen dieser eigenen Positionen nach außen in Erwägung gezogen werden. Erscheint es zunächst inkonsequent, ist es dennoch wichtig, um weiter gehört zu werden und eine Ausgrenzung vom Thema dadurch auszuschließen. In Anlehnung an die Positionierung seitens der Politik werden dann die Strategien des Verbandes angepasst. Im Falle der Altersvorsorgepflicht wurden hauptsächlich Positionspapiere und persönliche Kontakte zu Abgeordneten als politische Strategie genutzt.

Im Bereich der kommunikativen Strategie musste sich der DFV die Frage stellen, inwieweit es Sinn macht, das Thema der Altersvorsorgepflicht zu pushen. In diesem Fall handelte der Verband zum Beginn der Debatte zunächst offensiv. Im weiteren Verlauf wurde jedoch zur defensiven Strategie gewechselt, um sich der gegebenen Situation, die eine geringer werdende Themenrelevanz im Politikbereich bedeutete, anzupassen und dadurch eine Ausgrenzung zu vermeiden.

Die Botschaften und Argumente

Es ist nicht immer notwendig, eine zugespitzte Kernbotschaft (wie z. B. in Positionspapieren des DFV) zu übermitteln. Vielmehr ist in vielen Fällen Diplomatie gefragt, vor allem in persönlichen Gesprächen auf politischer Ebene. Auch ist es wichtig, diese Botschaften, egal ob es sich um mehr oder weniger zugespitzte Botschaften handelt, nach Zielgruppen zu differenzieren. „Nach außen verkaufe ich etwas anderes als nach innen. Es wird ein unterschiedlicher Duktus gewählt. So ist die Ansprache von Journalisten eine andere, als wenn Parteien angesprochen werden. Genauso richtet sich die Ansprache der Zielgruppen danach, ob diese mit der eigenen Meinung konform gehen oder nicht“, so der Geschäftsführer des DFV.

Im Beispiel der Altersvorsorgepflicht, nachdem seitens des BMAS in Presseberichterstattungen Wörter wie „gezwungen“ und „Überwachung“ fielen, forderte der DFV in seinen Botschaften die Politik darin auf, liberalere Ansätze zu verfolgen und somit motivierende Elemente bei der Kommunikation in den Vordergrund zu stellen sowie Maßnahmen vorzusehen, die einen finanziellen Anreiz zur Eigenvorsorge bieten. In Anlehnung an die hohe Anzahl selbstständiger Unternehmer wäre aus Sicht des Verbandes sicherlich die Vermeidung einer Gesetzgebung prioritär. Da in diesem Fall eine gesetzliche Regelung jedoch weiterhin nicht auszuschließen ist, tritt der Verband zum einen für eine möglichst liberale Auslegung der Altersvorsorgepflicht für Selbstständige ein. Zudem fordert der Verband dazu auf, dass Existenzgründer von einer Beitragspflicht ausgenommen werden, flexible Beitragszahlungen, die an die Einkommenssituation gebunden sind, ermöglicht werden sowie die Anerkennung anderweitiger Formen der Altersvorsorge zugelassen werden.

Die Instrumente

Als Instrumente für die Interessenvertretung wurden hauptsächlich Positionspapiere und Hintergrundgespräche genutzt. Hintergrundgespräche, insbesondere mit den Mitarbeitern der Abgeordneten, sind das A und O auf den unterschiedlichen Ebenen der Fraktionen und Ministerien. Auch wenn Hintergrundgespräche häufig als Kungelei empfunden werden, ist Torben Leif Brodersen der Meinung, dass gutes Lobbying nur mit einem engen Netzwerk funktionieren kann. Wird eine Pressekonferenz abgehalten, ist zwar die Wahrnehmung der Medien und somit der Öffentlichkeit gegeben, jedoch hat man damit allein noch nichts erreicht.

Der dritte Teil folgt in Kürze…

Lobbyarbeit des DFV am Beispiel Altersvorsorgepflicht für Selbstständige (Teil I)

Für das Buchprojekt „Lobbying in der Praxis“ führte Melanie Fromm (HTW Berlin/HWR Berlin) ein Interview mit Torben Leif Brodersen, DFV-Geschäftsführer, zur Interessenvertretung des Verbandes zum Thema Altersvorsorgepflicht für Selbstständige.

Der in drei Abschnitte gegliederte Blog-Beitrag zeigt auf, wie der DFV die Interessenvertretung wahrnimmt. Im ersten Teil wird einführend über die Ausgangssituation und über die beteiligten Akteure berichtet. Der zweite Teil beschäftigt sich mit der Lobbystrategie, die Erarbeitung der Botschaft und Argumente sowie die dazu benötigten Instrumente der kommunikativen Umsetzung. Im dritten und letzten Teil wird auf die Umsetzung, auf das Ergebnis und einige Tipps für Lobby- und Verbandsarbeit im allgemeinen Rahmen der politischen Kommunikation eingegangen.

Die Ausgangssituation

Der Deutsche Franchise-Verband e. V. (DFV), mit Sitz in Berlin, wurde 1978 gegründet. Als Spitzenverband der deutschen Franchise-Wirtschaft repräsentiert der DFV sowohl Franchisegeber als auch Franchisenehmer. Die Hauptaufgabe des Verbandes besteht darin, die Interessen der Franchise-Wirtschaft zu vertreten: wirtschaftlich, gesellschaftlich und politisch. Derzeit gehören dem DFV rund 280 Mitglieder an.

Im Frühjahr 2012 wurde bekannt, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) die Einführung einer Altersvorsorgepflicht für selbstständige Unternehmer plant. Auslöser des politischen Entscheidungsprozesses war die zunehmende Altersarmut bei Selbstständigen. Laut einer aktuellen Erhebung des Allensbacher Instituts für Demoskopie verfügt jeder vierte von ihnen aktuell über keine private Altersvorsorge. Begründet sind diese Zahlen durch die häufig fehlende Möglichkeit zur Bildung von finanziellen Rücklagen.

Das BMAS legte hierzu ein sogenanntes Eckpunktepapier vor, welches erste Ideen der Altersvorsorgepflicht skizzierte. So sollte beispielsweise Selbstständigen zwar die Wahl zwischen einer Lebensversicherung und einer privaten oder einer gesetzlichen Rentenversicherung überlassen bleiben, jedoch sollten nach den Vorstellungen der damals zuständigen Bundesministerin Ursula von der Leyen diejenigen Selbstständigen, die keinerlei Altersvorsorge nachweisen können, in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert werden. Diese Regelung sollte für selbstständige Unternehmer gelten, die bei Inkrafttreten des Gesetzes jünger als 30 Jahre sind. Für Selbstständige zwischen 30 und 50 Jahren seien abgeschwächte Regelungen geplant, hieß es damals. Die über 50-Jährigen seien davon nicht betroffen. Nicht betroffen wären ebenso selbstständige Unternehmer, die weniger als 400 Euro im Monat verdienen.

Die Pläne einer Zwangsrente und die „effiziente Überwachung“ durch die Deutsche Rentenversicherung Bund sind Botschaften, die bei Selbstständigen zur Verunsicherung führten und weiterhin führen. Aus diesem Grund schien es für den DFV unerlässlich, sich an diesem Entscheidungsprozess zu beteiligen und die Interessen seiner Mitglieder zu vertreten.

Auch in der Öffentlichkeit wurde dieses Eckpunktepapier stark diskutiert. Ebenso wurden die Pläne, die das BMAS durch diese angestrebten Regelungen verfolgte, von den damaligen Regierungsfraktionen von CDU/CSU und FDP unterschiedlich beurteilt. Die Zahl derer, die sich gegen die Gesetzesinitiative ausgesprochen haben, war letztendlich recht groß. Sollte sich aber eine gesetzliche Regelung nicht vermeiden lassen, so bestand verbandsintern bei allen Mitgliedern des DFV zumindest der Wunsch nach einer liberaleren Auslegung. Als erste Reaktion darauf signalisierte das BMAS die Anerkennung unterschiedlicher privater Altersvorsorgemöglichkeiten und ermöglichte somit eine breitere Auslegung der angestrebten Altersvorsorgepflicht.

Nach Erscheinen des Eckpunktepapiers mit Kerninhalten einer gesetzlichen Regelung wurde die Unternehmensberatung McKinsey beauftragt, eine Machbarkeitsstudie vorzulegen. Diese sollte unter anderem zeigen, wie und in welchem Umfang Unternehmer heute bereits für ihr Alter vorsorgen und gleichzeitig Wege zur Umsetzung der Vorsorgepflicht aufzeigen. Die Studie wurde für September 2012 angekündigt. Bis zum heutigen Zeitpunkt liegen jedoch der Öffentlichkeit noch immer keine Ergebnisse vor (Stand: 31.01.2014).

Die Akteure

An die 280 Mitglieder des DFV sind ca. 20.000 Betriebe angeschlossen, die wiederum alle von selbstständigen Unternehmern geführt werden. Die Relevanz des Themas „Altersvorsorgepflicht für Selbstständige“ und auch der Handlungsbedarf für den Verband erklären sich somit von selbst.

Über den DFV hinaus waren an der Debatte unterschiedliche Akteursgruppen aktiv beteiligt. So waren auf unterschiedlichen Ebenen diverse Ministeriumsvertreter (sowohl auf Leitungs- als auch auf Arbeitsebene) sowie Angehörige/Mitarbeiter der Bundestagsfraktionen Ansprechpartner des DFV. Der direkte Draht zum Fachreferat stellte zur Informationsgewinnung den wichtigsten Akteur dar. Auf Ministerialebene waren die wissenschaftlichen Mitarbeiter wesentliche Ansprechpartner, um relevante Informationen zu erlangen.

Die Zusammenarbeit mit anderen Verbänden spielte zudem eine wesentliche Rolle. Hierzu entstand Anfang Juli 2012 ein Positionspapier, das der DFV gemeinsam mit dem Bundesverband Direktvertrieb (BDD) und der Centralvereinigung Deutscher Wirtschaftsverbände für Handelsvermittlung und Vertrieb (CDH) erarbeitet und an die Verantwortlichen im BMAS persönlich übergeben sowie an die zuständigen Bundestagsausschüsse versandt hat. Auch wurden Pressemitteilungen herausgegeben, die in Zusammenarbeit mit anderen betroffenen Verbänden entstanden sind. Durch den Zusammenschluss der Verbände war es möglich, „gehört zu werden“, denn in der Lobbyarbeit ist es laut DFV ein großer Vorteil, wenn „man Kollegen hat, die ins gleiche Horn stoßen“.

Auch wenn die Reichweite selbstständiger Unternehmer prinzipiell groß ist, werden ihre Interessen aus Sicht des DFV nur unzureichend wahrgenommen. Unternehmer spielen bei politischen Entscheidungsprozessen keine angemessene Rolle, daher ist ein Kernziel der Lobbyarbeit des DFV, dieser wichtigen Gruppe (hier vor allem im Franchise-Bereich) Gehör zu verschaffen. Um ein politisches Ziel zu erreichen, ist daher das Zusammenspiel der betroffenen Verbände sowie der (Franchise-)Unternehmer selbst von besonderer Bedeutung.

Der zweite Teil folgt in Kürze