Gründungszuschuss mit der Hilfe eines Anwalts durchsetzen

Bis Ende 2011 bestand für Existenzgründer aus der Arbeitslosigkeit ein Anspruch auf Förderung mittels Gründungszuschuss. Durch die Umwandlung der Leistung in eine Ermessensleistung lehnt die Bundesagentur für Arbeit Anträge seit Anfang 2012 regelmäßig ab. Dies führte damit zu einem Rückgang der Bewilligungen von 85 % im Vergleich zum Vorjahr. Sollte die Ablehnung rechtswidrig sein, kann dies mit Hilfe eines fachkundigen Anwalts aufgezeigt und der berechtigte Anspruch durchgesetzt werden. Rechtsanwälte haben sich genau auf diese Fälle spezialisiert ( wie bspw. die ETL Rechtsanwälte; http://www.etl-franchise.de ). Ihren jüngsten Erfolg haben sie vor dem Sozialgericht Aurich errungen.

In diesem Fall wurde der Gründungszuschuss von der Bundesagentur für Arbeit abgelehnt. Sie argumentierte die Ablehnung, wie häufig, sehr allgemein: Es besteht ein Vorrang der Vermittlung in die abhängige Beschäftigung. Soweit offene Stellen auf dem Arbeitsmarkt existieren, scheidet die Förderung mittels Gründungszuschuss aus. Das Sozialgericht Aurich hat mit Urteil vom 26.09.2013, Az. S 5 AL 38/12 festgestellt, dass die Ablehnung des Gründungszuschusses rechtswidrig ist. Die Bundesagentur für Arbeit habe allein den allgemeinen Vermittlungsvorrang in die Abwägung eingestellt. Dieser Gesichtspunkt sei aber nicht der einzige Aspekt, der im Rahmen der Ermessensentscheidung eingestellt werden müsse.

Fazit

Die Behörde hat in diesem Fall rechtswidrig gehandelt. Durch gezielten Sachvortrag des Anwalts kann die erneute Ermessensabwägung der Behörde gesteuert werden.

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