Politische Arbeit des DFV: Positionspapier an das BMJV zur Impressumspflicht

Stellungnahme des DFV zum Referentenentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

Die Problematik

5a Abs. 3 Nr. 2 UWG erschwert die Gemeinschaftswerbung einer Vielzahl gleichartiger Unternehmen, wie sie typischerweise in Franchisesystemen anzutreffen ist, aber vor allem auch in Vertragshändlersystemen und Verbundgruppen vorkommt. Es ist praktisch unmöglich und damit unzumutbar,in einem Medium wie Zeitung, Prospekt oder Fernsehen für Waren- oder Dienstleistungsangebote zu werben und darin noch die so genannten Impressumsangaben – Identität und Anschrift – für alle an dem Vertriebssystem beteiligten Unternehmen bekannt zu machen. Es fehlt regelmäßig schlicht der Platz. Zudem würde eine solche Informationsflut Verbraucher eher verwirren als informieren, denn einem Vertriebssystem können hunderte oder auch mehr als 1.000 verschiedene Unternehmen angehören (insbesondere dann, wenn die Systemzentrale nur wenige oder gar keine eigenen Betriebe führt).

Die Rechtsprechung vertritt demgegenüber mehrheitlich eine streng am Wortlaut orientierte Handhabung des § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG und akzeptiert einen Hinweis auf eine Internetseite, die Identität und Anschrift aller Unternehmen des Franchisesystems (oder eines anderen Vertriebssystems) auflistet, mehrheitlich nicht. Die Folge ist, dass Gemeinschaftswerbung eines Franchisesystems kaum mehr rechtskonform gestaltet werden kann und damit faktisch unmöglich wird.

Damit ist die Problematik nicht erschöpft. Denn auch die Angabe aller dem betreffenden Vertriebssystem angehörenden Unternehmen mit Identität und Anschrift § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG (z.B. im Internet) könnte möglicherweise nicht genügen. Denn nach einer jüngeren OLG-Entscheidung folge aus § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG, dass eine Franchisezentrale bei ihrer Werbung mit Preisempfehlungen Identität und Anschrift der teilnehmenden Betriebe – das heißt der selbständigen Unternehmen, die die Gemeinschaftswerbung dann auch tatsächlich umsetzen (also die betreffenden Produkte führen und der Preisempfehlung folgen) – angeben müsse. Der kartellrechtlich bedingte und seit vielen Jahren praxisübliche Fußnotenhinweis „Nur in teilnehmenden Betrieben“ solle den Anforderungen des § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG nicht genügen. Diese faktische Vorgabe des OLG Düsseldorf würde jedoch eine entsprechende vertikale Abstimmung im Zusammenhang mit einer unverbindlichen Preisempfehlung erfordern. Die Franchisezentrale müsste mit den Mitgliedern des Franchisesystems abstimmen, wer zu einem späteren Zeitpunkt die Produkte tatsächlich auch zu den Preisempfehlungen verkaufen will. Dies würde aber aus Sicht der Franchisewirtschaft gegen die Vorgaben des Kartellrechts (Preisbindungsverbot, § 1 GWB ) verstoßen. Das OLG Düsseldorf hat diesem Argument entgegnet, der Franchisegeber könne von einer Gemeinschaftswerbung auch Abstand nehmen und diese den Franchisenehmern überlassen, wenn er der Meinung sei, kartellrechtliche Vorgaben nicht einhalten zu können.

Die Position des DFV

Der DFV meint, diese jeweils mit § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG begründeten Sichtweisen schränken die Werbemöglichkeiten von Franchise- und vergleichbar organisierten Vertriebssystemen in unzumutbarer Weise ein. Es ist eine der typischen Aufgaben von Franchisegebern bzw. Franchisesystemzentralen, überregionale Werbung zu organisieren, von der alle Teilnehmer des Vertriebssystems profitieren sollen. Solche überregionale Werbung wurde und wird in der Praxis nicht durch Franchisenehmer (oder z.B. Vertragshändler) durchgeführt, die regelmäßig nur für die Werbung in ihrer Region verantwortlich sein können und möchten. Bliebe Vertriebssystemen wie der Franchisewirtschaft die Möglichkeit zur Gemeinschaftswerbung versagt, würde das auch zulasten der Verbraucher und des Wettbewerbs gehen.

Der DFV kritisiert die aktuelle Rechtslage und setzt sich für eine klare Gesetzesregelung ein, die es Franchisesystemen mit ihren selbständigen Franchisenehmern erlaubt, gemeinsame Werbung zu betreiben. Seit 2012 wird bedauerlicherweise die bestehende Rechtsunsicherheit in der Praxis durch Abmahnungen missbräuchlich ausgenutzt, so dass bei den betroffenen Unternehmen wirtschaftliche Belastungen in nicht unerheblicher Höhe verursacht wurden und werden.

Die Stellungnahme des DFV können Sie hier in Gänze nachlesen:
DFV_Stellungnahme_Referentenentwurf eines zweiten Gesetz zur Änderung des UWG

in Zusammenarbeit mit Noerr LLP: RA Dr. Tom Billing und RA Prof. Dr. Karsten Metzlaff.

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