Impressumspflicht: Bundesregierung berücksichtigt Forderung des DFV

Kabinett beschließt UWG-Novelle

Im November vergangenen Jahres hat der DFV zum Referentenentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gegenüber der Bundesregierung ausführlich Stellung bezogen.

Die Hintergründe und die Problematik können Sie vertiefend im folgenden Beitrag nachlesen:

Politische Arbeit des DFV: Positionspapier an das BMJV zur Impressumspflicht

Am 21. Januar 2015 hat nun die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur Änderung des UWG beschlossen. Eine Verbändeanhörung zum Referentenentwurf wurde nicht durchgeführt.

Der DFV begrüßt Klarstellung der Impressumspflicht

Ausdrücklich ist die klarstellende Regelung in § 5 a Abs. 3 UWG-E in Bezug auf die Impressumspflicht zu begrüßen.

Nach der bisherigen Regelung handelt ein Unternehmer unlauter, wenn er Waren oder Dienstleistungen bewirbt, ohne dass sich aus der Werbung seine konkrete Identität und Anschrift ergibt. Die Vorschrift, die dazu bislang ergangenen Gerichtsentscheidungen und die diese ausnutzende Abmahnindustrie stellen insbesondere Franchisesysteme vor erhebliche Herausforderung. Es ist praktisch unmöglich und damit unzumutbar, in einem Medium wie Zeitung, Prospekt oder Fernsehen für Waren- oder Dienstleistungsangebote zu werben und darin noch die so genannten Impressumsangaben – Identität und Anschrift – für alle an dem Vertriebssystem beteiligten Unternehmen bekannt zu machen. Es fehlt regelmäßig schlicht der Platz. Zudem würde eine solche Informationsflut Verbraucher eher verwirren als informieren, denn einem Vertriebssystem können hunderte oder auch mehr als 1.000 verschiedene Unternehmen angehören (insbesondere dann, wenn die Systemzentrale nur wenige oder gar keine eigenen Betriebe führt).

Die gesetzliche Klarstellung ist nach Ansicht des DFV daher dringend geboten. Nach der neuen Regelung des § 5 a Abs. 5 UWG-E sind bei der Beurteilung, ob Informationen vorenthalten wurden, zu berücksichtigen:

• Räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel sowie
• alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem Verbraucher die Informationen auf andere Weise als durch das Kommunikationsmittel nach Nr. 1 zur Verfügung zu stellen.

Nach der Begründung des Gesetzesentwurfs wird das Kriterium der Beschränkungen des Kommunikationsmittels aufgegriffen und um einen weiteren Aspekt entsprechend der UGP-Richtlinie ergänzt. Nun sind auch alle Maßnahmen des Unternehmers zu berücksichtigen, die dieser getroffen hat, um dem Verbraucher die (wesentlichen) Informationen anderweitig zur Verfügung zu stellen, wie der vom DFV geforderter sogenannter „Medienbruch“.

Der vom DFV als Lösung geforderte „Medienbruch“

Die Begründung des Gesetzesentwurfs weist auf folgendes hin:

“Befindet sich eine in Abs. 3 oder 4 wesentliche Information nicht auf dem Werbemittel selbst, benötigt der Verbraucher sie jedoch im Sinne des Abs. 2, so sind bei der Entscheidung, ob es sich hier um ein unlauteres Vorenthalten handelt, jedenfalls die in Abs. 5 genannten Aspekte in die Abwägung einzubeziehen. Zu denken ist hier etwa an Konstellationen, dass Werbeanzeigen oder Werbezettel nicht über ausreichend Platz verfügen, um sämtliche nach Abs. 3 und 4 wesentlichen Informationen dort unterzubringen, jedoch in deutlicher Weise etwa auf eine Internet-Seite verwiesen wird.”

Fazit

Mit dieser neuen Regelung kommt die Bundesregierung den Forderungen des DFV in wesentlicher Hinsicht nach. Leider ist das Problem der Angabe „teilnehmender Märkte“ weiterhin nicht gelöst. Zwar enthält der Gesetzesentwurf keine explizite Regelung für den Fall von Verbundgruppen oder Franchisesystemen, die nun aufgenommene Ergänzung ist dennoch sehr zu begrüßen, um auch gerade auch sogenannten Abmahnverbänden die Anspruchsgrundlage zu entziehen.

Der DFV wird das weitere Gesetzgebungsverfahren begleiten und darauf achten, dass die eingeforderten Regelungsänderungen durchgesetzt werden.

Anbei können Sie die Stellungnahme des sowie den Gesetzesentwurf zur Änderung des UWG nachlesen:

DFV_Stellungnahme_Referentenentwurf eines zweiten Gesetz zur Änderung des UWG RegE-2-UWG-Aenderungsgesetz-1

Kommentare