Nachhaltiges Franchising zahlt sich aus: Jetzt für den Green Franchise Award 2015 bewerben und gewinnen!

Der Deutsche Franchise-Verband e.V. (DFV) zeichnet im Mai 2015 zum dritten Mal in Folge das Franchisesystem mit dem Green Franchise Award aus, das in den Bereichen Ökonomie, Ökologie, Kultur und/oder Soziales vorbildlich aufgestellt ist und langfristig nachhaltig agiert.

Noch bis Freitag, den 27. März 2015 können sich alle deutschsprachigen Franchisesysteme für diesen Preis online bewerben.

Die Teilnehmer sollten konkrete Nachhaltigkeitsziele, -strategien, -konzeptionen und -Maßnahmen vorweisen können sowie diese in ihrer Organisation nachweisbar umsetzen. Entscheidend sind dabei die Glaubwürdigkeit des Engagements sowie die Sinnhaftigkeit der einzelnen Maßnahmen.

Die Franchisesysteme Town & Country Franchise Lizenzgeber GmbH und SONNENTOR Kräuterhandels GmbH haben 2013 und 2014 bereits eindrucksvoll bewiesen, wie man ein Franchisesystem nachhaltig führt und all diese Aspekte in seinem Franchisesystem ganzheitlich und nachweislich integriert.

Die diesjährige Preisverleihung findet am Dienstag, den 12. Mai im Rahmen der Abendgala des Franchise-Forums 2015 in Berlin statt.

Zusätzlich zum Green Franchise Award ehrt der Verband auch seine eigenen Mitgliedsunternehmen für besondere Leistungen in folgenden Kategorien:

1. DFV-Franchisesystem des Jahres
2. DFV-Franchise Marketing Award
3. Bestes junges DFV-Franchisesystem der letzten fünf Jahre
4. DFV-Gründerpreis für Franchisenehmer

Weitere Informationen zu den DFV-Franchise Awards erhalten Sie auf der DFV-Website.

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How to enter the German market – the DFV at the British and International Franchise Exhibition in London

“Germany’s economy is vital and growing. The market is affected by high private and public consumption, a good opportunity for franchise-networks coming from abroad. The higher the uniqueness of these franchise-concepts, the higher is the attractiveness towards customers and prospect franchisees. And please pilot the franchise-concept before multiplication, analyze what has to be changed in the new market or not.”

These key messages I made yesterday in my presentation at the International Franchise Conference, which took place on the occasion of the Franchise Exhibition in London.

The climate for franchise-networks in Germany is excellent. The Franchise industry has been constantly developing and growing in the last years. It has taken a very positive and successful approach over the last ten years. The conditions for expansion therefore are good. But there is a challenge for all franchise-networks: the labor-market has been very stable in the last years. This is good for employees, they get secure and attractive jobs. In consequence the number of people dealing with the idea to start their own business (prospect franchisees) is relatively low. And there is a competition among franchisors concerning prospect franchisees. The experience shows that those franchise-networks succeed which have a clear defined and proven know-how as well as attractive unique selling propositions.

There is a huge chance for new and innovative concepts from abroad. We all should use our excellent international network to increase the exchange of information concerning the different markets. The DFV therefore has published guidelines for international networks entering the German market:

http://www.franchiseverband.com/dfv-services/publikationen/international-franchising/

The British and International Franchise Exhibition is organized by the Venture Marketing Group and endorsed by the British Franchise Association (BFA). BFA and the German Franchise Association (DFV) are members of the European Franchise Federation (EFF), which has defined the European Code of Ethics for Franchising. All EFF-members use this code for their own franchise-networks membership and quality-management. Yesterday also EFF-members FFF (France) and NFV (Netherlands) held presentations about their franchise-markets.

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Franchisenehmer-Erfolgsgeschichte: „Die Freude darüber mein eigener Chef zu werden, war grösser als die Angst vorm Scheitern“

Erneut interviewt DFV Geschäftsführer Torben L. Brodersen eine Franchisenehmerin aus einem unserer Mitgliedsunternehmen. Dieses Mal ist seine Gesprächspartnerin Frau Petra Michaelsen, Janny’s Eis Franchisenehmerin. Das Besondere an Ihrer Erfolgsgeschichte: Bevor sie sich selbstständig machte, war sie in Ihrem späteren eigenen Betrieb als Angestellte tätig.

Torben L. Brodersen: Frau Michaelsen, Sie sind im vierten Jahr selbstständig mit einem Janny’s-Franchisebetrieb. Vorher waren Sie sechs Jahre im Angestelltenverhältnis bei Janny‘s tätig. Was hat Sie dazu bewogen, sich mit einem eigenen Betrieb selbstständig zu machen und was ist für Sie das besondere am Janny‘s Eis Konzept?

Petra Michaelsen: Ich liebe und lebe meinen Laden. In den letzten beiden Jahren als Angestellte hab ich, bis auf die Buchführung, den Laden geführt und ich wollte nicht, dass mir ein neuer Chef das weg nimmt oder noch schlimmer, mich gar nicht wieder einstellt. Ich wollte endlich meine Ideen und Liebe in den Laden einfließen lassen und mein eigener Chef sein. Nun ist er in unserer Stadt ein Mittelpunkt und in den letzten Jahren habe ich das System dann gut kennen gelernt und empfinde es als sehr fair für alle Seiten.

Torben L. Brodersen: Was ist für Sie das besondere am Janny’s‘ Eis Konzept?

Petra Michaelsen: Vorerst, was mich am meisten überzeugt, ist natürlich unser Produkt: Die Qualität und der Geschmack des Eises sind spitze. Dann ist es natürlich auch das Geschäftsmodell selbst: Es ist sehr modern und frisch. Ich habe dann auch gleich das neue Konzept umgesetzt und dadurch hat der Laden noch mehr Liebhaber gefunden. Jedes Jahr kommt etwas Neues und somit kommt keine Langeweile auf, weder bei Kunden noch beim Betreiber.

Torben L. Brodersen: Welche Hürden mussten Sie auf dem Weg zur Franchisenehmerin überstehen und wer hat Ihnen dabei geholfen, diesen Schritt erfolgreich umzusetzen?

Petra Michaelsen: Ich musste einen Kredit aufnehmen, um den bestehenden Vertrag und die Ladeneinrichtung zu übernehmen.
Zusätzlich hat mich meine Familie aber auch sehr auf dem Weg in die Selbstständigkeit unterstützt. Ich bin alleinerziehende Mutter, deshalb musste ich damals überlegen wie ich es trotzdem schaffen kann, dass mein Sohn betreut wird. Ganztagsschulen und die Mithilfe der Familie waren hier die wesentlichen Schlüsselpunkte, um dieser Problematik erfolgreich zu begegnen.
Ich hatte schon ein wenig Angst, was auf mich zukommt, aber da ich immer lernbereit bin, war das nur eine kleine Hürde. Die Freude darüber mein eigener Chef zu werden, war grösser als die Angst vorm Scheitern. Hürden sind dazu da, sie zu meistern und nicht, um davor weg zu laufen.

Torben L. Brodersen: Welche Rolle spielte die Franchisezentrale auf Ihrem Weg in die Selbstständigkeit?

Petra Michaelsen: Von Beginn an stand mir die Franchisezentrale sehr zur Seite. Im Besonderen unterstütze mich meine Area Managerin. Bei Fragen oder Problemen konnte ich sie jederzeit anrufen und dies ist bis heute nach wie vor genauso geblieben.
Beispielsweise ging es mit der Beschaffung der Ablöse für meine Vorbesitzerin nicht so schnell wie diese es wollte. Damals konnte ich dann immer meine Area Managerin anrufen, welche mir nicht nur als Geschäftspartnerin Unterstützung zusicherte, sondern fast schon auf einer freundschaftlichen Basis als Unterstützung da war.

Auch im Tagesgeschäft ist die Zusammenarbeit mit der Systemzentrale sehr gut: Geht z.B. etwas im Laden kaputt, kümmert sich die Zentrale sofort um Ersatz. Selbiges lässt sich auch für den Marketingbereich feststellen. Dort weiß man, dass lokale Werbung für meinen Standort wie auch für das gesamte System wichtig ist, gemäß dem Ausspruch: „all Business is local“. Wenn ich dann eine spezielle Aktion plane, kann ich beim zentralen Systemmarketing anrufen und es wird für mich eine Werbung entworfen.

Torben L. Brodersen: Welche fünf Praxistipps würden Sie angehenden Franchisepartnern mit auf den Weg geben?

Petra Michaelsen:
1. Lesen Sie den Franchisevertrag genau durch, damit Sie wissen, was Sie erwartet.

2. Suchen Sie sich einen Steuerberater, dem Sie vertrauen können und der Ihnen bei all Ihren Fragen hilft.

3. Zusätzlich ist es wichtig einen Versicherungsberater zur Seite zu haben. Er hilft die günstigsten und sinnvollsten Versicherungen zu finden z.B. für die Rente oder Berufsunfähigkeit.

4. Jedem sollte bewusst sein, was Selbstständigkeit bedeutet: Nämlich selbst und ständig arbeiten!

5. Abschließend empfehle ich sich vorher mit einem Selbstständigen auszutauschen, diesen nach seinen Erfahrungen zu befragen und möglicherweise auch schon einmal Probe zu arbeiten. So kann man noch besser einschätzen was einen selbst in einer Selbstständigkeit erwartet.

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Muster einer Widerrufsbelehrung für Franchisegeber: Exklusiver Service für Mitglieder des DFV

Der DFV-Rechtsausschuss erarbeitet ein Muster einer Widerrufsbelehrung

Der Rechtsausschuss des DFV hat eine Richtlinie erarbeitet, die Franchisegebern einen Leitfaden für die Widerrufsbelehrung des Franchisegebers an die Hand geben soll. Dieser Leitfaden enthält neben einer Darstellung der Rechtslage in Deutschland zum Widerrufsrecht des Franchisenehmers auch ein Muster für eine Widerrufsbelehrung sowie für ein Widerrufsformular. Der Dank für die Mitarbeit gilt hierbei insbesondere RA Prof. Dr. Karsten Metzlaff.

Ausgangslage

Das deutsche Recht sieht ein Widerrufsrecht vor, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: Erstens muss der Franchisenehmer ein „Existenzgründer“ sein, zweitens darf eine Widerrufswertgrenze von EUR 75.000 nicht überschritten sein ( vgl. § 512 BGB ), und drittens muss der Franchisevertrag eine dauernde Bezugsbindung des Franchisenehmers vorsehen ( vgl. § 510 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BGB ).

Gesetzlicher Hintergrund

Ein ausdrückliches gesetzliches Muster einer Widerrufsbelehrung für Franchiseverträge existiert nicht. Das nachfolgende Muster orientiert sich daher an den allgemeinen gesetzlichen Vorgaben für ein Widerrufsrecht bei Ratenlieferungsverträgen ( §§ 512, 510 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 355, 356c, 357c BGB ) sowie an einer der beiden gesetzlichen Muster-Widerrufsbelehrungen ( nämlich der Anlage 1 EGBGB ). Jenes Muster entspricht den gesetzlichen Anforderungen an die Widerrufsbelehrung für Franchiseverträge weitestgehend. Eine abschließende Gewähr für die Richtigkeit der empfohlenen Widerrufsbelehrung kann der DFV jedoch nicht geben. Man wird die Entwicklung der Rechtsprechung in den nächsten Jahren abwarten müssen. Darauf weisen wir ausdrücklich hin.
Der Musterbelehrung liegt die Annahme zugrunde, dass die Widerrufsbelehrung Teil des dem Franchisenehmer vorgelegten Franchisevertrags ist. Somit fällt der Zeitpunkt der Unterrichtung über das Widerrufsrecht zeitlich vor den Vertragsschluss und muss daher nicht gesondert erwähnt werden.

Für den Erhalt der Richtlinie, das Muster und nähergehende Informationen können sich Mitglieder des DFV gerne an Jan Schmelzle über schmelzle@franchiseverband.com melden.

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Neue Mitglieder im DFV: BAUEN+LEBEN Service GmbH & Co. KG und add-on personal & lösungen GmbH

Ende 2014 konnte der DFV zwei neue Mitglieder begrüßen: BAUEN+LEBEN Service GmbH & Co. KG aus Krefeld und add-on personal & lösungen GmbH aus Nürnberg.

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Die Franchisepartner der BAUEN+LEBEN Service GmbH & Co. KG sind mittelständische Baufachhandlungen im 3-stufigen Vertriebsweg (Hersteller-Handel-Endverwender). Im Jahr 1999 wurde das System als Allianz gegründet und heute gibt es bereits 10 Franchisepartner mit über 50 Baufachhandelsbetriebe. Der Erfolg der B+L-Franchisebetriebe ergibt sich aus der Konzentration auf den Vertrieb. Durch das Outsourcen und Zentralisieren aller wichtigen Hintergrundfunktionen an die B+L Systemzentrale, wird der Partner extrem entlastet.

BAUEN+LEBEN unterstützt die Franchisenehmer bei der Entscheidungsfindung durch umfangreiches betriebswirtschaftliches Datenmaterial und über 50 Franchisebetriebe als Vergleichsreferenzen. Im Rahmen eines Integrationsprojektes werden alle erforderlichen Maßnahmen geplant und durchgeführt. Über ein praxisorientiertes Handbuch und intensive Schulungen wird das System-Know how bereit gestellt.

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add-on personal & lösungen GmbH ist ein etabliertes Personaldienstleistungsunternehmen und seit 2015 als Franchisegeber tätig. Die Kernkompetenz ist die Vermittlung und Überlassung von technischen Fachkräften, schwerpunktmäßig aus den Segmenten Maschinenbau, Automotiv und Kunststofftechnik.

Gesucht werden deutschlandweit ambitionierte, branchenerfahrene geschäftsführende Gesellschafter, die sich dem add>>on – System als selbständiger Franchisepartner anschließen möchten.

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Aktuelles Urteil: Verantwortlichkeit eines Arbeitgebers für Werbung eines Mitarbeiters auf Facebook

Sachverhalt

Ein Mitarbeiter eines Autohauses veröffentlichte unter anderem auf seinem Facebookkonto Folgendes (Auszug): „Einmaliges Glück“, so heißt unsere neue Aktion (…). Ab dem 02.07. erhält Ihr auf ausgewählte NEUWAGEN 18% NACHLASS (auf UPE)!!! Sowie auf TAGESZULASSUNGEN 24% NACHLASS (auf UPE)!!!“

Daraufhin klagte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen das Autohaus auf Unterlassung wegen wettbewerbswidriger Werbung eines Mitarbeiters auf der Internetplattform Facebook.

Dagegen legt das Autohaus mit folgender Begründung Widerspruch ein:
Die Handlung des Mitarbeiters stelle keine Werbung dar, sondern sei ein Hinweis, den er dort ohne Veranlassung des Betriebsinhabers eingestellt habe. Es fehle mithin an einer eigenen geschäftlichen Handlung. Über das private Facebookkonto könne ohnehin keine Wirkung auf Geschäftspartner des Autohauses ausgehen, da dieses nur auf Freunde und Bekannte des Mitarbeiters wirke. Entsprechend richte sich die Handlung des Mitarbeiters lediglich auf eigene Interessen und private Gefälligkeiten gegenüber seiner Freunde.
Außerdem habe das Autohaus keine Möglichkeit, sich Kenntnis von der Tätigkeit des Mitarbeiters in seinem privaten Bereich zu verschaffen.

Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs verteidigt die erlassene einstweilige Verfügung mit der Begründung, dass das Autohaus nach § 8 Abs. 2 UWG für das Verhalten ihres Mitarbeiters hafte, weil eben keine private Handlung vorliegen soll. Das „Posten“ des Beitrages sei nur im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Mitarbeiters geschehen und eben nicht aus nur privaten Interessen. Auf der einen Seite zeige dies die Formulierung “unsere neue Aktion bei B.-Auto”. Auf der anderen Seite ist ein starkes Indiz, dass der Mitarbeiter die Kontaktdaten der Firma angegeben habe.

Begründung des Gerichts

Nach Meinung des LG Freiburg sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet, wenn die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen werden. Mit der Regelung des § 8 Abs. 2 UWG soll verhindert werden, dass der Betriebsinhaber sich bei Wettbewerbsverstößen hinter mehr oder weniger von ihm abhängige Dritte verstecken kann. Sie dient vielmehr als Zurechnungsnorm. Wobei die Bestimmung eine Erfolgshaftung des Betriebsinhabers ohne Entlastungsmöglichkeit begründet. Er haftet also auch für die ohne sein Wissen und gegen seinen Willen von einem Beauftragten begangenen Wettbewerbsverstöße. Dafür spricht, dass ihm Wettbewerbshandlungen Dritter, wie eigene Handlungen in dieser Konstellation zuzurechnen sind und der Betriebsinhaber eine gewisse Beherrschung des Risikobereichs innehat.
Dadurch wird auch die Haftung des Betriebsinhabers im Zuge der Vertriebsorganisation deutlich gemacht und gestärkt. Weiter ist erforderlich, dass der Handelnde kraft Rechtsverhältnis in diesen Organismus dergestalt eingegliedert ist, dass einerseits der Erfolg seiner Handlung zumindest auch dem Betriebsinhaber zugutekommt und andererseits dem Betriebsinhaber ein bestimmender Einfluss jedenfalls auf diejenige Tätigkeit eingeräumt ist, in deren Bereich das beanstandete Verhalten fällt.

LG Freiburg Urteil vom 4.11.2013, 12 O 83/13

Fazit

Der § 8 Abs. 2 UWG soll eine Haftung des Betriebsinhabers durch Handlungen seiner Mitarbeiter begründen. Diese Bestimmung soll eine Erfolgshaftung des Betriebsinhabers darstellen und zwar grundsätzlich ohne Entlastungsmöglichkeit.
Unschädlich ist dabei, dass der Handelnde für einen Dritten oder im eigenen Interesse handelt (vgl. BGHZ 180, 134), sofern die Handlung zumindest auch im Einflussbereich des Betriebsinhabers ist und der Erfolg ihm auch zugutekommt.
Eine Tätigkeit unterfällt vielmehr dann nicht mehr der Haftung durch den § 8 Abs. 2 UWG, wenn diese unter Missbrauch des Namens des Unternehmens und außerhalb der rechtlichen Grenzen des Mitarbeiters stattfindet. Gerade im Hinblick standardisierter Prozesse innerhalb eines Franchisesystems sollte diese Entscheidung Berücksichtigung bei der Mitarbeiterführung durch Franchisenehmer finden.

Verfasser: Arne Dähn

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Augen auf bei der Partnerwahl! Burger King – ein Einzelfall, aus dem gelernt werden muss

Ein Bericht aus dem aktuellen HOGAPAGE Magazin (Ausgabe 1/2015) von Daniela Müller

Drum prüfe, wer sich ewig bindet… Wer im Franchising erfolgreich sein möchte, sollte sich diese alte Weisheit zu Herzen nehmen. Die falsche Partnerwahl kann im schlimmsten Fall für das gesamte System Ungemach nach sich ziehen – wie im Fall Burger King.

Man muss das Rad nicht neu erfinden, um ein erfolgreicher Unternehmer zu sein. Das ist das simple Erfolgsprinzip von Franchising. Der Begriff beschreibt das Prinzip einer Partnerschaft von beiderseitigem Nutzen: Der sogenannte Franchisegeber stellt dem Franchisenehmer seine Idee und alle damit verbundenen Produkte, Dienstleistungen, Warenzeichen, Warenmuster oder Geschmacksmuster gegen ein Entgelt zur Verfügung.

Doch natürlich hat das Prinzip auch seine Tücken – denn wie in jeder Partnerschaft kommt es darauf an, dass sich die beteiligten Parteien an festgelegte Regeln halten. Was passieren kann, wenn dem nicht so ist, zeigte im vergangenen Jahr der Skandal um die Marke Burger King. Monatelang beherrschte das Thema immer wieder die mediale Öffentlichkeit.

Einen seiner Höhepunkte fand das unrühmliche Spektakel schließlich in einer TV-Dokumentation der gesammelten Missstände in den Filialen der Yi-Ko Holding (zu diesem Zeitpunkt betrieb das Unternehmen knapp 90 Burger-King-Filialen als Franchisenehmer)durch den berüchtigten Enthüllungsjournalisten Günter Wallraff.

Am Ende war das Vertrauen der Konsumenten in die Marke schwer erschüttert. Der Burger-King-Systemzentrale blieb nur noch die fristlose Kündigung der Yi-Ko Holding. Ein Akt der Schadensbegrenzung für die Marke an sich sowie für die übrigen Franchisenehmer, die obwohl sie vorbildlich arbeiten, nicht selten in Sippenhaft genommen wurden. Kein Wunder, denn Otto Normalverbraucher hat Vertrauen in eine Marke oder eben nicht.

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Aktuelles Urteil: kein Ausgleichsanspruch des Franchisenehmers bei faktischer Kundenkontinuität

Nach § 89b HGB haben Handelsvertreter bei Vertragsbeendigung grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch. Von einigen Instanzgerichten und der überwiegenden Literatur wird ein Ausgleichsanspruch in entsprechender (analoger) Anwendung von § 89b HGB auch zugunsten des Franchisenehmers angenommen. Rege diskutiert werden in diesem Zusammenhang die Anforderungen an eine solche Analogie. Während für Vertragshändler eine vertragliche Pflicht zur Übertragung des vom Vertragshändler geworbenen Kundenstamms gefordert wird, soll nach einer immer wieder vertretenen Ansicht beim Franchising das bloße tatsächliche Verbleiben des Kundenstamms beim Franchisegeber genügen, soweit der Franchisenehmer ein eher anonymes Massengeschäft betreibt.

In seiner aktuellen Entscheidung vom 05. Februar 2015 hat der BGH (VII ZR 109/13) diese Frage nun abschließend geklärt und den Ausgleichsanspruch bei bloß faktischer Kontinuität des Kundenstamms abgelehnt.

Nähergehende Informationen, die Hintergründe, den Sachverhalt in Gänze und ein rechtliches Fazit können Sie im folgenden Beitrag nachlesen:
Franchising-News_ BGH zur analogen Anwendung von § 89b HGB

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Anmahnung der Zurückhaltung bei Eingriffen von Regierungen in Franchisegeschäfte

Dazu rufen Vertreter von Franchiseverbänden aus 31 Ländern in einer gemeinsamen Erklärung des
im Februar 2015 in Las Vegas (USA) auf. Mit dabei auch Kai Enders, DFV-Vorstandsmitglied und Vizepräsident der“ target=“_blank“>World Franchise Council im Februar 2015 in Las Vegas (USA) auf. Mit dabei auch Kai Enders, DFV-Vorstandsmitglied und Vizepräsident der European Franchise Federation (EFF).

Maßnahmen seitens der Regierung sollten nicht ungerechtfertigt in das Verhältnis Franchisegeber-Franchisenehmer eingreifen.

Das Verhältnis zwischen Franchisegeber und Franchisenehmer zeichnet sich durch eine gut durchdachte Balance aus, die über Jahrzehnte hinweg erfolgreich war. Es ist eine symbiotische Beziehung, die funktioniert, und übereifrige Regierungen, die sich in diese privaten Geschäftsbeziehungen einmischen, begeben sich auf einen gefährlichen Pfad.

Wird dem Franchisegeber die gesamte Kontrolle übertragen, so wird der Franchisenehmer zum Anhängsel herabgesetzt und nur wenige Geschäftsleute werden Interesse an dem Modell zeigen. Wird dagegen dem Franchisenehmer gestattet, die Bedingungen der Geschäftsbeziehung zu diktieren, werden Franchisegeber sich unternehmenseigenen Einheiten zuwenden und weniger Unternehmen werden sich von Franchising angezogen fühlen. Beide Parteien wissen um dieses Gleichgewicht, was der Grund dafür ist, dass Franchising so erfolgreich ist.

Der Beleg für diese Balance wird anhand des offenen Marktes erbracht: In den meisten Fällen, in denen Franchising ein aufstrebender Geschäftsbereich ist, wächst dieser erfolgreich schneller als der Rest der Wirtschaft. Wenn Franchisegeber und Franchisenehmer gemeinsam ihre eigenen Entscheidungen darüber treffen, was für ihre Branche das Beste ist, wird dies zugunsten der Interessen beider Parteien und damit zugunsten der gesamten Gesellschaft zu verbesserten Geschäften und größeren Expansionschancen führen.

Regierungen sollten Maßnahmen vermeiden, welche das Gleichgewicht dieser Beziehung schädigen.

• Regierungen sollten das Franchising nicht reglementieren, sofern nicht klar und deutlich nachgewiesen werden kann, dass Franchisegeber, die derartige Bestimmungen nicht einhalten, nicht in der Lage sein werden, die Franchisegeschäfte zuverlässig und effektiv durchzuführen.

• Regierungen sollten keine Vertragsbestimmungen diktieren, es sei denn es kann nachweisbar belegt werden, dass einzelne unzulässige Bestimmungen zu Ergebnissen führen, die dem besten Interesse der Gesellschaft entgegenstehen.

• Regierungen sollten keine Beschränkungen dahingehend aufstellen, an wen Franchises vergeben werden, wie viele Franchises vergeben werden, wo die Einheiten ihren Standort haben, welche Expansionsmodelle zum Einsatz kommen, wie schnell ein System wachsen darf oder von wem die Parteien die Waren und Dienstleistungen beziehen müssen, die für die Aufrechterhaltung des Unternehmens erforderlich sind, es sei denn, die durch diese Maßnahmen angestrebten ökonomischen, sozialen und politischen Ziele sind von solch maßgeblicher Bedeutung für das Land, dass sie die Beschneidung der Freiheit der Vertragsparteien rechtfertigen.

Welche Ziele auch immer Regierungen mit derartigen Schritten erreichen wollen, sie müssen mit den schädlichen Auswirkungen aufgewogen werden, die bei einer Einmischung in Vereinbarungen entstehen, die die Parteien aus freiem Willen eingegangen sind oder mit dem Geschäftsmodell, auf dem das Franchisekonzept basiert. Franchising bietet machtvolle ökonomische Vorteile für eine Gesellschaft; ohne überzeugende Belege, dass dies im Interesse einer funktionierenden Gesellschaft unbedingt erforderlich ist, sollte hier keine Einmischung erfolgen.

Dass franchise-spezifische Regelungen nicht von der Regierung erstellt werden, bedeutet nicht, dass der Franchise-Sektor keinen Regelungen unterliegen sollte. Die Franchise-Gemeinschaften in den Mitgliedsstaaten des World Franchise Council unterstützen die franchise-spezifische Selbstregulierung, die dem nationalen Unternehmensrecht nicht entgegensteht, als besten gemeinsamen Rahmen zur Bestimmung der Balance, die zwischen einem Franchisegeber und seinem Franchisenehmer in ihrer jeweiligen Geschäftsbeziehung anzustreben ist. Der World Franchise Council unterstützt die Selbstregulierung mithilfe seiner Ethikgrundsätze in Bezug auf das Franchising.

Über den World Franchise Council
Der World Franchise Council ist eine internationale Organisation, welche die Franchiseverbände von 43 Ländern unter einem Dach vereint. Der World Franchise Council unterstützt die Entwicklung und den Schutz des Franchising und fördert ein gemeinsames Verständnis für die besten Praktiken eines fairen und ethischen Franchising auf der ganzen Welt.

WFC Joint Declaration, Las Vegas February 2015

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