Aktuelles Urteil: hohe Bedeutung der Dokumentation von Prozessen in Franchisesystemen gerade im Hinblick einer möglichen Krisenbewältigung

Sachverhalt

Der Franchisegeber verlangte vom Franchisenehmer vermeintlich rückständige Gebühren. Im Franchisevertrag wurde vereinbart, dass entsprechend des Bruttoumsatzes eine Franchisegebühr sowie ein Werbekostenbeitrag zu zahlen sind. Der wöchentliche Bruttoumsatz musste innerhalb von zwei Tagen nach Ablauf der Geschäftswoche dem Franchisegeber übermittelt werden. Geschah dies nicht, so sollte der Franchisegeber berechtigt sein, den Umsatz zu schätzen.
Der Franchisegeber erstellte nach einer solchen Situation eine Forderungsaufstellung. Diese beruhten, so der Franchisenehmer, auf unzutreffenden Ansätzen und seien nicht nachvollziehbar. Tatsächlich seien deutlich weniger Umsätze erzielt worden.

Begründung des Gerichts

Das OLG entschied, dass der Franchisegeber weder aus Vertrag noch aus einem anderen Grund die Zahlung verlangen kann. Und das vor allem deshalb, weil nicht festgestellt werden konnte, ob die Gebühren und Beiträge unbezahlt geblieben sind. Der Franchisegeber legte nämlich keine ausreichenden Tatsachen vor, die eine Berechnung der Gebühren und Beiträge ermöglichten. Im Ergebnis konnte nicht festgestellt werden, welche Umsätze von dem Franchisenehmer gemeldet wurden und welche lediglich vom Franchisegeber geschätzt wurden.

OLG Brandenburg, Urteil vom 17.03.2015, Az.: Kart U 3/13

Fazit

Dieses Urteil zeigt einmal mehr, dass die Darlegungs- und Beweislastlast innerhalb eines gerichtlichen Verfahrens von sehr hoher Bedeutung ist. Auch wenn es um die Grundlagen der Schätzung ging, so hatte der Franchisenehmer keine sekundäre Darlegungslast. Die Partei, die einen Anspruch begründen will, muss nämlich grundsätzlich die für sich günstigen Tatsachen darlegen müssen.

Verfasser: Arne Dähn

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