Internethandel im Franchising – Chancen und Risiken (Teil 2)

In unserer zweiten Teil der Blog-Reihe „Internethandel im Franchising – Chancen und Risiken“ befasst sich nun der Artikel vor allem mit dem Problem der Gebietsschutzabreden sowie der Frage in welcher Form Franchiseverträge ergänzend ausgelegt werden können. Den ersten Teil können Sie hier nachlesen.

Gebietsschutzabreden

Oftmals wird vertraglich vereinbart, dass ein Vertriebsmittler ein alleiniges Gebiet „nutzen“ darf. Damit bekommt der Vertriebsmittler zwar eine gewisse Exklusivität, aber auch eine Beschränkung seines Absatzmarktes.
Im Franchising liegt eine Gebietsschutzabrede typischerweise in der Art vor, dass der Franchisegeber keine anderen Franchisenehmer in dem bestimmten Gebiet einsetzt.

1. E-Commerce trotz Gebietsschutzabreden

Sofern sich der Gebietsschutz vertraglich lediglich darauf bezieht, dass kein Standort eines anderen Franchisenehmers oder des Franchisegebers er in dem Gebiet eröffnet wird, so ist der Franchisegeber grundsätzlich nicht daran gehindert seine Produkte im Wege des E-Commerce an Endkunden zu verkaufen. Mit einer Gebietsschutzabrede soll nämlich regelmäßig der Franchisenehmer vor einer räumlichen Konkurrenz geschützt werden – der E-Commerce ist damit nicht gemeint. Jedoch sind im Bezug darauf gerade die Abrede auszulegen und die entsprechenden Formulierungen zu beachten. „Standort“, „Gebiet“ o.ä. ist ein deutlicher Hinweis, dass der E-Commerce nicht vertraglich eingeschränkt werden soll.

2. Einschränkungen des Direktvertriebs

Allerdings kann auch vertraglich vereinbart worden sein, dass der Franchisegeber im Gebiet an keinen Endkunden vertreiben darf, damit ist dann auch der Internethandel einbezogen. Allerdings ist solch eine Klausel nicht ganz unumstritten, da der Internethandel als sog. passiver Vertrieb eigentlich nicht vertraglich einschränkbar ist. Der Verzicht auf den passiven Vertrieb ist jedoch im Franchising selten anzusehen, sodass eine weitere Ausführung des Problems nicht von Nöten ist.

Zwischenfazit

Mithin ist festzuhalten, dass im Rahmen der Vertragsfreiheit Gebietsschutzabreden für den Franchisenehmer vereinbart werden können, diese aber regelmäßig den E-Commerce nicht ausschließen.

Im nächsten Artikel werden insbesondere die Probleme kartellrechtlicher Einwendungen und die Treuepflicht des Franchisegebers dargestellt.

Verfasser: Arne Dähn

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