Altersvorsorgepflicht für Selbstständige: DFV trifft Staatssekretär Laumann

Zu Beginn der Woche trafen die Vertreter des Deutschen Franchise-Verbandes (DFV) Torben L. Brodersen und Jan Schmelzle den Staatssekretär Karl-Josef Laumann, der unter anderem mit dem Finanzstaatsekretär Jens Spahn für die CDU die Erarbeitung eines Reformpapiers der Altersvorsorge in Deutschland verantwortet.

Selbständige sollen besser für das Alter vorsorgen

Im Kampf gegen Altersarmut will die Koalition dafür sorgen, dass Selbständige besser für das Alter vorsorgen. Allerdings sind CDU, CSU und SPD uneins darüber, wie eine Pflicht zur Altersvorsorge aussehen könnte. Die SPD hegt Sympathie für den Vorschlag, die Selbständigen in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen zu lassen. Für sie wäre das ein Schritt in Richtung einer Erwerbstätigenversicherung, in die alle Bürger einzahlen.

Das gemeinsame Treffen zwischen dem DFV und Staatsekretär Laumann sollte demnach dem Austausch der gegenseitigen Positionen und des aktuellen Verhandlungsstandes dienen.

Die Union will eine Versicherungspflicht mit einem Wahlrecht verbinden: Selbständige sollen sich entscheiden können zwischen der gesetzlichen Alterssicherung und verschiedenen Formen der privaten Vorsorge. Weiterhin sollen bestimmte Befreiungsregeln für Existenzgründer gelten, wie bspw. die Befreiung von der Pflicht zur Altersvorsorge in den ersten drei Jahren nach der Unternehmensgründung.

Die Position des DFV

Im Rahmen der politischen Gemengelagen zeichnet sich eine klare Mehrheit für eine Altersvorsorgepflicht für Selbstständige ab. Es geht nur noch um die Frage des „Wies“ bzw. der genauen Ausgestaltung. In diesem Kontext positioniert sich der der DFV im Sinne einer Notwendigkeit, auch diejenigen Selbständigen vor einer Verarmung im Alter schützen zu müssen, die nicht bereits schon heute obligatorisch oder aus freien Stücken für das Alter vorsorgen. Daher gilt es wirksame Maßnahmen zu treffen, die das Risiko von Altersarmut auch bei Selbständigen reduzieren können. Wichtig ist aber auch, dass die Besonderheiten der Einkommenssituation von Selbständigen besondere Berücksichtigung finden. Das Wahlrecht ist demnach eine Kernforderung des DFV.

Daher begrüßt der DFV die Überlegungen von CDU/CSU und übermittelte Staatssekretär Laumann u.a. das gemeinsame Positionspapier von BDD, CDH und DFV zur Einführung einer Altersvorsorgepflicht für Selbständige, welches Sie sich hier herunterladen können: BDD_DFV_CDH_Positionspapier_Vorsorgepflicht 05 07 2012

Über die weitere Entwicklung werden wir Sie in unserem Blog auf dem Laufenden halten.

Wagniskapital: ein Finanzierungsmodell für die Franchisewirtschaft

Der DFV setzt sich seit geraumer Zeit für alternative Finanzierungsformen bei der Unternehmensgründung ein.

Trotz der Stärken der deutschen Unternehmensfinanzierung steht gerade jungen Unternehmen und Unternehmensgründern zu wenig Kapital zur Verfügung. Dieser Mangel an Kapital bremst die Entwicklung vieler Franchise-Unternehmen. Daher hat die Bundesregierung zu Recht festgestellt, dass die Unternehmensfinanzierung über Wagniskapital eine effiziente Alternative darstellen kann. Crowdfunding als Teil davon, leistet hierfür einen wichtigen Beitrag.

Die Attraktivität von Crowdinvesting liegt gerade im schnellen und unbürokratischen Beteiligungsprozess. Der zu finanzierende Unternehmer wird dabei früh gefordert, in dem er durch seine betriebsstrategische Ausrichtung und durch gezielte Kommunikation, sich von anderen Wettbewerbern versucht abzugrenzen, um Anleger, welche reales Geld investieren, von seinem Geschäftsmodell fortlaufend zu überzeugen. Diese Dynamik des deutschen Crowdfunding-Marktes muss erhalten bleiben, da es gerade auch für die Franchisewirtschaft eine attraktive Alternative zu klassischen Finanzierungsmodelmöglichkeiten bietet.

INVEST – Zschuss für Wagniskapital: ein staatliches Förderprogramm

Mit „INVEST – Zuschuss für Wagniskapital“ unterstützt das Bundeswirtschaftsministerium seit Mai 2013 Beteiligungen privater Investoren an jungen innovativen Unternehmen. Privatinvestoren erhalten für ihren Anteilserwerb einen steuerfreien Erwerbszuschuss in Höhe von 20 % der Investitionssumme. Seit dem Start des Programms im Mai 2013 wurden über 2.200 Zuschüsse mit einem Volumen von fast 35 Millionen Euro gewährt und rund 175 Millionen Euro Wagniskapital für Start-ups bezuschusst. Das Programm soll in den kommenden Monaten weiter ausgebaut werden und unter den Investoren mehr Bekanntheit erlangen.

Eine Zwischenbilanz

Durch INVEST soll mehr privates Wagniskapital in Deutschland mobilisiert werden und der Zugang von Start-ups zu Wagniskapital verbessert werden. Die jetzt vorliegende Evaluation des Zentrums für Europäische Wirtschaftsforschung (ZEW) bestätigt, dass die gesteckten Ziele bereits drei Jahre nach Maßnahmenbeginn erreicht werden.

Das Programm hat laut eine Bewertungserhebung dabei einen beachtlichen Hebel gezeigt: Für jeden Euro, der an Zuschuss gezahlt wird, werden im Durchschnitt 1,50 Euro vom Investor zusätzlich in ein Unternehmen investiert. Mehr als die Hälfte der so durch INVEST geförderten Startups beginnen deshalb zusätzliche Innovationsprojekte und stellen zusätzliche Mitarbeiter ein. Ein Fünftel der Investoren, die von INVEST profitieren, beteiligt sich zum ersten Mal an einem Unternehmen. Diese Investoren unterstützen die Unternehmen häufig auch zusätzlich über das rein Finanzielle hinaus, indem sie zum Beispiel als Ratgeber zur Verfügung stehen. Es freut mich außerdem, dass INVEST von allen Beteiligten als ein unbürokratisches und effizientes Programm empfunden wird.

Bereits im Herbst diesen Jahres wird INVEST weiter ausgebaut. Es soll insbesondere die Obergrenze der förderfähigen Investitionssumme auf 500.000 Euro verdoppelt und eine Kompensation für die Besteuerung der Veräußerungsgewinne einführt werden.

Weitergehende Informationen finden Sie hier: INVEST – Zuschuss für Wagniskapital

 

 

 

Digitalisierung im Mittelstand: Wettbewerbsnachteile durch unterschiedliche Ausprägungen?

Gut 3.000 Mittelständler wurden in einer repräsentativen Umfrage von der Ernst & Young GmbH zur Digitalisierung in Unternehmen befragt. Es wurde analysiert, welche Rolle digitale Technologien in mittelständischen Unternehmen in Deutschland spielen und in welchen Bereichen sie eingesetzt werden. Auch beleuchtet die Studie die Erwartungen der Unternehmen für die kommenden Jahre. Zudem wurden auch Hemmnisse auf dem Weg zur Digitalisierung, wie beispielsweise begrenzte finanzielle Mittel oder fehlendes Personal, ermittelt. Unter den Teilnehmern waren mehr als ein Drittel kleine und mittlere Unternehmen. Die Ergebnisse zeigen einen Unterschied zwischen kleinen (Umsatz < 30 Mio. Euro) und großen Unternehmen (> 100 Mio. Euro): Digitale Technologien spielen bei gut 40 Prozent der kleineren und bei schon mehr als 60 Prozent der großen Unternehmen eine Rolle. Auch weisen verschiedene Branchen unterschiedliche Resultate auf: So spielen digitale Technologien im Handel- und Dienstleistungsbereich schon heute eine deutlich größere Rolle als beispielweise im Bau- oder Energiesektor.

Relevanz für die Franchisewirtschaft: die Kernbotschaften aus der Studie

„Bei mehr als jedem zweiten Mittelständler spielen digitale Technologien für das eigene Geschäftsmodell inzwischen eine mittelgroße bis sehr große Rolle. Ihre Bedeutung steigt dabei mit zunehmender Unternehmensgröße.“

„Bei mehr als jedem fünften Mittelständler, der derzeit eine gute Geschäftslage aufweist, spielen digitale Technologien eine sehr große Rolle für das eigene Geschäftsmodell. Bei Unternehmen, die aktuell eine schlechte oder eher schlechte Geschäftslage berichten, liegt der Anteil bei 17 Prozent.“

„Gut jeder dritte Mittelständler rechnet damit, dass die Bedeutung digitaler Technologien mittelfristig deutlich steigen wird. Bei großen Unternehmen mit Jahresumsätzen von mehr als 100 Millionen Euro, geht sogar fast jeder zweite Befragte von einem deutlichen Bedeutungszuwachs aus.“

„Im Handel rechnen 4 von 5 Befragten mit einer steigenden Bedeutung digitaler Technologien im Laufe der nächsten 5 Jahre. Bei Dienstleistern geht sogar fast jeder zweite Befragte von einem deutlichen Bedeutungszuwachs aus.“

„Unternehmen, die sich aktuell in einer schwierigen Lage befinden, setzen deutlich seltener auf eine weitere Digitalisierung ihres Geschäftsmodells als Unternehmen mit guter Geschäftslage.“

Die gesamte Studie finden Sie hier: EY-Mittelstandsbarometer-Digitalisierung-2016

Profiwissen für die Franchisewirtschaft: wie baue ich einen Franchisebeirat auf?

Die Bereitschaft des Franchisegebers zur Wahrung der Interessen und Belange der Franchisepartner durch ihre Einbindung bei Fragen von grundsätzlicher Bedeutung und bei wichtigen Sachentscheidungen stellt ein wesentliches Element einer gelebten Partnerschaft dar. Es gilt der Grundsatz der Partizipation der Franchisenehmer an der Entscheidungsfindung die im Gesamtinteresse des Franchisesystems stehen. Diese Aufgabenstellung kann am besten durch die Etablierung eines Partnerbeirates verwirklicht werden. Den Mitgliedern sowie Anwärtern des Deutschen Franchise-Verbandes e.V. (DFV) wird empfohlen, dabei die eine im Rahmen der Franchise-Compliance Deutschland erarbeitete Richtlinie anzuwenden.

Leitsätze

  1. Der Franchisebeirat berät die Systemzentrale bei wichtigen systemrelevanten Entscheidungen, in Fachfragen und hinsichtlich der Marketingpolitik. Er vermittelt der Franchisezentrale Erfahrungen aus dem operativen Geschäft, so dass durch den direkten Zugriff auf die Praxis der Franchisenehmer ein hohes Kreativpotential für das gesamte Franchisesystem entsteht. Der Franchisebeirat beteiligt sich aktiv an der Weiterentwicklung des Systems und der Umsetzung der vereinbarten Maßnahmen.
  2. Der Beirat ist ein wichtiger Bestandteil des jeweiligen Franchisesystems. Er ist ein Beratergremium, kein Betriebsrat, kein Sprachrohr aller Franchisenehmer, weder Aufsichtsrat noch Schlichtungsstelle.
  3. Vertreter der Franchisesystemzentrale müssen stets – sofern sie nicht Teil des Franchisebeirates sind – die Möglichkeit haben, bei den Sitzungen des Franchisebeirates anwesend zu sein. Sie sind in die Beschlüsse des Beirates involviert.
  4. Der Errichtung eines Franchisebeirates stehen grundsätzliche kartellrechtliche Bedenken entgegen. Dennoch ist die Einrichtung von Franchisebeiräten innerhalb von Franchise-Systemen nach Auffassung des Bundeskartellamts wettbewerbsrechtlich grundsätzlich zulässig, solange die Franchisebeiräte nicht tatsächlich die Geschäftspolitik der Franchisenehmer bzw. des Franchisesystems bestimmen. Sogenannte Mittelstandsempfehlungen (Empfehlungen zu einem bestimmten Verhalten im Wettbewerb) für die Franchisenehmer können Franchisebeiräte nur im Rahmen der sehr engen gesetzlichen Bestimmungen aussprechen.
  5. Die Aufgaben und die Funktionsweise des Franchisebeirates werden schriftlich in einer von der Franchisesystemzentrale vorgeschlagenen Franchisebeiratssatzung niedergelegt. Die Franchisesystemzentrale muss der Franchisebeiratssatzung zustimmen.
  6. Im Franchisevertrag ist die Aufgabenstellung des Franchisebeirates niedergeschrieben. Sie ist nach der Vorstellung des Franchisegebers gestaltbar.
  7. Der Beirat wird über die Ergebnisse anderer Gremien (z.B. Arbeitskreise, Fachausschüsse, Werbebeirat) informiert, sofern er daran nicht selbst beteiligt ist.
  8. Alle Franchisenehmer sind mindestens einmal im Jahr über die Ergebnisse der Arbeit des Beirates zu informieren.

Mitglieder des DFV können exklusiv die Richtlinie zum Franchisebeirat bei Jan Schmelzle unter schmelzle@franchiseverband.com abrufen.

Franchisenehmergewinnung, aber wie? Intensiver Dialog zwischen DFV-Mitgliedern zur professionellen Partnerakquise

In Zeiten des „War for Talents“ werden qualifizierte Arbeitnehmer immer stärker umworben. Viele Franchisesysteme sehen in der guten Konjunktur- und Arbeitsmarktentwicklung daher einen entscheidenden Grund dafür, dass die Nachfrage nach einer Selbstständigkeit als Franchisepartner gesunken ist. Dabei bietet eine Franchisepartnerschaft vielen Arbeitnehmern genau das, was sie heute suchen: mehr Wertschätzung, mehr Einkommen und größere Karriereperspektiven. Franchisegeber sind vielen Arbeitgebern damit überlegen – die Frage ist: Wie können sie diese Stärke mit einem relativ kleinen Werbebudget ausspielen?

Um sich über dieses Thema intensiv austauschen zu können lud die Peckert Gruppe in Kooperation mit dem DFV zu einem praxisnahen Dialog unter Franchisegebern des DFV in die McDonald’s Deutschland in München ein.

Dialog Partnergewinnung
Dialog Partnergewinnung

Nach der Sommerpause geht’s weiter

Die nächste Veranstaltung zum Thema Partnergewinnung findet am 28. September 2016 bei Nordsee in Düsseldorf statt. In Kürze werden hierzu die Einladungen und Details versendet.

Ausschuss „Franchisenehmer-Gewinnung“

Auch der Vorstand des DFV wird sich diesem Thema verstärkt zuwenden und hat hierzu den Ausschuss „Franchisenehmer-Gewinnung“ ins Leben gerufen, welcher Handlungsempfehlungen und entsprechende Werkzeuge für eine effiziente und effektive Partnergewinnung entwickeln wird. Näheres dazu erfahren Sie in Kürze.

Franchisenehmer-Zufriedenheit als Mittel für die Kundenbindung (Teil 2)

Im vergangenen Beitrag haben wir uns mit der Frage beschäftigt, ob Zufriedenheit bei Franchisenehmer als Bindemittel dient und darüber hinaus auch zu einer Akquiseunterstützung führt, beides haben wir bejaht. Im nun folgenden Beitrag zeigen wir kurz auf, wo Franchisenehmer noch Verbesserungsmöglichkeiten sehen (in der Zusammenarbeit mit dem Franchisegeber). Außerdem erläutern wir die Network Profit Chain und zeigen ihren Nutzen auf.

I. Verbesserungsmöglichkeiten

Innerhalb der Studie sollten die Franchisenehmer aufzeigen, wo sie das höchste Verbesserungspotenzial sehen. Dies war vor allem in den Bereichen „Verhältnis Gebühren/Preise und Leistungen“, „Betreuung durch den Außendienst“, „Betreuung durch die Zentrale“ sowie „Leistungen des Franchisegebers“, wobei der Bereich „Leistungen“ des Franchisegebers diverse Einzelbereiche umfasst, wie z.B. Controlling, Marketing, Standortanalysen.

II. Network Profit Chain

 Die Network Profit Chain beschreibt die Idee, dass die Zufriedenheit von Mitarbeitern einen direkten Einfluss auf die Kundenbindung sowie auf den Umsatz hat – dies wurde auch in der Vergangenheit durch viele Studien bestätigt.

Für die Franchisewirtschaft kann das folgendes bedeuten: Ein positives Verhältnis zwischen Franchisegeber und –nehmer ist der Grundstein dafür, dass beispielsweise etwaige neue Investitionen des Franchisegebers positiv aufgenommen werden. Dies führt dann zu einer Steigerung der wahrgenommen Servicequalität des Franchisegebers und dadurch zu einer höheren Leistungsbereitschaft beim Franchisenehmer. Diese schlägt dann auf dessen Mitarbeiter durch und im nächsten Schritt auf den Endkunden. Diese „Erfolgskette“ sollte das Ziel eines jeden Franchisesystems sein, sollte aber auch als Warnung dienen. Denn im schlechtesten Fall kann diese Kette auch eine „Negativ-Spirale“ nach sich ziehen. So kann sich das schlechte Verhältnis zwischen Franchisegeber und –nehmer dann mittelbar auf den Endkunden auswirken und so zu einer sinkenden Kundenbindung und dadurch zu geringeren Umsätzen führen.

Somit bleibt festzuhalten, dass immer zu bedenken gilt, dass das eigentlich interne Verhältnis zwischen dem Franchisegeber und Franchisenehmer auch immer eine Außenwirkung entfalten kann, in positiver wie negativer Hinsicht.

III. Fazit

 Abschließend ist somit festzustellen, dass die Franchisenehmer-Zufriedenheit eine gute Chance ist für beide Parteien, um wirtschaftlichen Erfolg zu generieren. Alleine durch das positive Verhältnis zu seinen Franchisepartnern kann er deren Leistungsbereitschaft und Motivation steigern. Und dadurch wiederrum eine gesteigerte Loyalität hervorrufen.

Verfasser: Arne Wolf Dähn

Franchisenehmer-Zufriedenheit als Bindemittel in einer Franchisepartnerschaft (Teil 1)

Die Studie „Erfolg im Franchising – Franchising als Erfolgsgarant für Existenz- und Unternehmensgründungen“, von Dr. Martin Ahlert und Inga vom Rath, M.A., zum Anlass genommen, wollen wir uns in zwei Beiträgen mit dem Verhältnis zwischen Zufriedenheit und Loyalität von Franchisenehmern sowie dem Konzept der Network Profit Chain (Verbindung von Zufriedenheit der Mitarbeiter zu Kundenloyalität und Gewinn) beschäftigen.

I. Einleitung

Die Franchisewirtschaft muss sich vor allem immer wiederkehrend einer Aufgabe stellen: Wie gewinne ich neue Franchisenehmer? Sowohl ein Wunsch nach Wachstum des Systems als auch eine notwendige Nachfolge der bestehenden Franchisenehmer fordern Lösungen. Deshalb wurde die Frage gestellt, ob eine höhere Zufriedenheit der Franchisenehmer zu einer höheren Loyalität führt und darüber hinaus vielleicht sogar zu einer Akquiseunterstützung.

II. Zufriedenheit als Bindemittel für Franchisenehmer

 Im Zuge der Studie wurden Franchisenehmer von deutschen Systemen zu ihrer Bindung zum System sowie möglichen Aufgabegründen befragt.

Dabei wurde festgestellt, dass 85% der Franchisenehmer insgesamt zufrieden sind und 81% sogar das System an Freunde und Bekannte weiterempfehlen würden. Daraus kann man die Schlussfolgerung ziehen, dass die Zufriedenheit des Franchisenehmers zu einer höheren Weiterempfehlungsquote führen kann.

Es wurde außerdem innerhalb der Studie „Zufriedenheits-Gruppen“ gebildet. In der Gruppe 1 waren Franchisesysteme die eine sehr hohe Zufriedenheit der Franchisenehmer vorweisen, in Gruppe 2 waren die Franchisenehmer eher zufrieden und in Gruppe 3 war ein deutliches Verbesserungspotenzial vorhanden. Im Hinblick auf den Verbleib im System in den ersten 4 Jahren seit Einstieg hat sich etwas interessantes gezeigt: 80% der Franchisenehmer der Gruppe 1 und 2 waren nach 4 Jahren noch aktiv, hingegen nur knapp 60% der Franchisenehmer aus Gruppe 3.

Somit lässt sich hier die Schlussfolgerung ziehen, dass je zufriedener der Franchisenehmer von Anfang an war, desto sicherer sein Verbleib im System ist.

III. Ausblick

In diesem Beitrag wurde gezeigt, dass Zufriedenheit sowohl als Bindemittel sowie auch als Akquiseunterstützung dient. Im folgenden Beitrag beleuchten wir dann die Verbesserungsmöglichkeiten und erklären das Konzept der Network Porfit Chain.

Verfasser: Arne Wolf Dähn

DFV arbeitet an Leitfaden für die Nachfolge in Franchisesystemen

Wie sehen die Prozesse bei einem Unternehmensverkauf von einem Franchisenehmer aus?

Welche Aufgaben werden den beteiligten Personen zuteil?

Wie findet eine Unternehmensbewertung statt?

Welche Verantwortung trägt der Franchisegeber in der strategischen Ausrichtung zur Begleitung solcher Prozesse?

Zu diesen und zu vielen weiteren Fragen zum Thema „Nachfolge“ trafen sich heute Jörg T. Eckhold (Eckhold Consultants GmbH), Jörn Grote (ETL Systeme AG Steuerberatungsgesellschaft – Franchise), Marcus Severin (ISOTEC GmbH) und Jan Schmelzle (DFV) in der Berliner Geschäftsstelle des Deutschen Franchise-Verbandes (DFV) e.V.

v.li.n.re.: Jörn Grote (ETL Systeme AG Steuerberatungsgesellschaft - Franchise), Jan Schmelzle (DFV), Jörg T. Eckhold (Eckhold Consultants GmbH), Marcus Severin (ISOTEC GmbH)
v.li.n.re.: Jörn Grote (ETL Systeme AG Steuerberatungsgesellschaft – Franchise), Jan Schmelzle (DFV), Jörg T. Eckhold (Eckhold Consultants GmbH), Marcus Severin (ISOTEC GmbH)

Leitfaden für die Nachfolge in Franchisesystemen

Ziel dieses Gremiums wird es sein, einen Leitfaden für die Mitglieder des DFV zu entwickeln, um ihnen eine Richtschnur zur Professionalisierung der Nachfolgprozesse in deren Franchisesystemen an die Hand zu geben. Am heutigen Vormittag wurde das Grundgerüst bzw. die Gliederung des Leitfadens entwickelt. Die inhaltliche und tiefergehende Ausgestaltung erfolgt in den kommenden Wochen.

Bei weitergehenden Fragen wenden Sie sich bitte an Jan Schmelzle unter schmelzle@franchiseverband.com

 

Die Richtlinie des DFV zur vorvertraglichen Aufklärung: ein Standard für die Franchisewirtschaft

Fehlervermeidung bei der vorvertraglichen Aufklärung: dies sollten Sie wissen!

Im vorangehenden Blog haben wir über ein Urteil berichtet, welches sich mit der verfehlten vorvertraglichen Aufklärung (VA) durch einen Franchisegeber auseinandersetzt. Dieser Beitrag beschäftigt sich nun mit Grundsätzen der VA und möchte Ihnen einen kleinen Einblick in diesen Rechtsbereich geben. Was ist zu sagen:

Der Franchisegeber hat den potentiellen Franchisenehmer umfassend und vollständig aufzuklären und darf im Rahmen der konkreten Vertragsverhandlungen sein System nicht erfolgreicher darstellen, als es ist. Denn die Folgen sind gravierend – bei fehlerhafter Aufklärung kann der Franchisenehmer auch nach Jahren der Zusammenarbeit mit dem Franchisegeber vom Franchise-Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen.

Wird während der vorvertraglichen Aufklärung von Seiten des Franchisenehmers nach der Rentabilität des Franchisesystems gefragt, so hat der Franchisegeber zutreffende Angaben über die erzielbaren Umsätze zu machen. Diese Angaben müssen auf einer sorgfältigen Untersuchung des Marktes beruhen, auf den konkreten Standort ausgerichtet sein und dürfen nicht lediglich den Charakter einer Schätzung aufweisen. Wenn nur eine Schätzung möglich ist, so muss eindeutig darauf hingewiesen werden.

Sind die angegebenen Daten des Franchisegebers fehlerhaft oder irreführend, so kann als Rechtsfolge der Franchisenehmer im Nachhinein vom Vertrag zurücktreten, da diese die Entscheidung dem Franchisesystem anzugehören oder nicht, maßgeblich beeinflusst.

Fazit

Es zeigt einmal mehr, wie wichtig es ist auch im Rahmen der vorvertraglichen Aufklärung vollkommende Transparenz und Exaktheit bei der Vorlage von Informationen über das Franchisesystem zusammenzustellen. Vor allem wenn es um einen essentiellen Entscheidungsgrund geht, ob der Franchisenehmer als zukünftiger Partner in einem Franchisesystem gewonnen werden kann. Die Folgen einer Verletzung der vorvertraglichen Aufklärungspflicht sind zu gravierend, als das sich ein Franchisegeber hier Ungenauigkeiten leisten kann.

Der Deutsche Franchise-Verband (DFV) e.V. als Qualitätsgemeinschaft schafft Standards für die deutsche Franchisewirtschaft. Die Richtlinie zur vorvertraglichen Aufklärung und die Checkliste zum Franchisevertrag schaffen hierbei einen sicheren Rechtsrahmen für Franchisegeber, wie auch für Franchisenehmer.

Die vom DFV e.V. entwickelten und verfassten Dokumente stehen exklusiv seinen Mitgliedern zur Verfügung und können bei Jan Schmelzle unter schmelzle@franchisevebrand.com abgerufen werden.

Was passiert bei falschen Versprechungen während der Werbemaßnahmen zur Franchisenehmergewinnung?

Wenn eine Vertragspartei arglistig getäuscht wurde, ist der Franchisevertrag gem. § 123 Abs. 1 BGB anfechtbar. Eine arglistige Täuschung ist dann gegeben, wenn dem Franchisenehmer unwahre Tatsachen im Rahmen von Werbemaßnahmen für das Franchisesystem (z.B. Erstgespräch; Prospekt; Messekontakt) versprochen wurden. Zu klären wäre noch, ob diese Anfechtung auch dann gilt, wenn diese Information später im abgeschlossenen Franchisevertrag nicht enthalten ist.

Sachverhalt

Im Rahmen von Gesprächen während der Vertragsanbahnung informiert der Franchisegeber den potentiellen Franchisenehmer darüber, dass dieser auf die franchisegebereigene Infrastruktur eines Call-Centers zurückgreifen könne. In einer E-Mail Korrespondenz, die dem Beweis zugänglich gemacht wurde heißt es sinngemäß: „…der Franchisenehmer werde Kundentermine vom Call-Center des Franchisegebers erhalten“.

Das Call-Center existierte jedoch nicht. Der Franchisegeber berief sich aber darauf, diese Dienstleistung nur empfohlen zu haben.

Nach Ansicht des Gerichts wurde durch die obig genannte E-Mail schon eine unwahre Tatsache verbreitet. Weiterhin kommt es nicht darauf an, ob die Vermittlung von Kundenkontakten ein Teil der vertraglich geschuldeten und mit der Franchisegebühr abgegoltenen Leistung sei. Entscheidend ist vielmehr die Versprechung und damit auch Voraussetzung, welche für den wirtschaftlichen Erfolg des Franchisenehmers notwendig ist. Dafür ist die vom Franchisegeber zugesagte Vermittlung von Kundenkontakten über ein Call-Center als erforderlich anzusehen.

Rechtsfolge

Bei der Zusicherung des Franchisegebers im Rahmen der Vertragsanbahnung handelt es sich um einen konkret überprüfbaren Umstand und nicht um eine werbende Anpreisung. Es sei dahingestellt, dass diese Zusicherung nicht im Franchisevertrag aufgenommen worden ist. Entscheiden ist vielmehr, dass der Täuschung gem. § 123 Abs. 1 BGB eine Willenserklärung vorausgeht, welche auch kausal für die Abgabe war. Mit der Anfechtungserklärung des Franchisenehmer nach § 142 Abs. 1 BGB ist der Vertrag von Anfang an als nichtig anzusehen. Dem Franchisenehmer steht somit ein Rückzahlungsanspruch der bisher erbrachten Leistungen zu.

Fazit

Das Urteil bzw. der Beschluss zeigt einmal mehr, dass gerade in der Werbephase versprochene Leistungen des Franchisegebers auch vom Franchisenehmer eingefordert werden können, auch wenn diese im späteren abgeschlossenen Franchisevertrag nicht enthalten sind. Entscheidend ist weiterhin aus praktischer Sicht, dass diese Information dem Beweis zugänglich gemacht werden muss. Das gemachte Versprechen sollte dabei in irgendeiner Form dokumentiert (z.B. Schriftverkehr, Zeuge) sein.

LG Bielefeld, Hinweisbeschluss vom 19.08.2013 – AZ 21 S 1/13

Nähere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie im darauffolgenden Blog-Beitrag. Dieser setzt sich mit der Richtlinie zur vorvertraglichen Aufklärung des Deutschen Franchise-Verbandes (DFV) e.V. auseinander.