Gründungen in 2014 weiter rückläufig: IfM Zahlen bekräftigen die Kritik des DFV

Die Zahl der gewerblichen Existenzgründungen ist im Jahr 2014 um rund 28.000 bzw. 8,3% zurückgegangen und liegt bei rund 309.900. Damit setzt sich die seit 2005 anhaltende rückläufige Entwicklung fort.

Zahlen zum Gründungszuschuss

Die Zahl der mit dem Gründungszuschuss geförderten Gründungen hat dagegen im Jahr 2014 um rund 4.200 oder 15,8% gegenüber dem Jahr 2013 zugelegt. Im 1. Halbjahr 2014 waren diese Gründungen um 46,0% deutlich gegenüber dem Vorjahreszeitraum gestiegen – im 2. Halbjahr 2014 jedoch wieder leicht um 6,4% zurückgegangen.

Zahlen zu Liquidationen

Bei den gewerblichen Liquidationen ist für das Jahr 2014 ein geringfügiger Rückgang gegenüber dem Vorjahr um 1,6% auf 348.100 zu verzeichnen. Trotz dieser positiven Entwicklung bei den Liquidationen ergibt sich für das Jahr 2014 ein negativer Existenzgründungssaldo (Differenz aus Existenzgründungen und Liquidationen) von rund 38.200. Dies ist der dritte negative Gründungssaldo in Folge und der vierte seit Mitte der 1970er Jahre.

Zahlen zu Nebenerwerbsgründungen

Die Zahl der Nebenerwerbsgründungen war im Jahr 2014 mit rund 251.100 um 0,9% höher als im Jahr 2013. Auch die Zahl der Nebenerwerbsaufgaben ist mit rund 173.200 um 4,4% gestiegen, so dass der Saldo aus Nebenerwerbsgründungen und Nebenerwerbsaufgaben im Jahr 2014 mit rund 77.900 um rund 5.100 niedriger war als 2013.

Weitere Ergebnisse

• Weniger als die Hälfte (42,9%) der rund 722.300 Gewerbeanmeldungen gilt als Existenzgründung entsprechend der Definition des IfM Bonn.
• Mit 86.300 Anmeldungen sind Betriebsgründungen mit einer größeren wirtschaftlichen Bedeutung (Betriebsgründungen von Hauptniederlassungen) im Jahr 2014 gegenüber dem Vorjahrweniger stark zurückgegangen (-2,3%) als Kleinbetriebsgründungen mit 189.500 Anmeldungen (-11,5%). Gut jede vierte Existenzgründung (27,8%) stellte damit im Jahr 2014 eine Betriebsgründung einer Hauptniederlassung dar. Der Anteil der Kleingewerbegründungen an den Existenzgründungen lag bei 61,2%.
• 77,4% der Existenzgründungen erfolgten in Form eines Einzelunternehmens.
• Der Anteil der Frauen unter den Existenzgründungen von Einzelunternehmen lag im Jahr 2014 bei 28,5% und war damit genauso hoch wie 2013. Bei den Nebenerwerbsgründungen von Einzelunternehmen ist der Frauenanteil mit 43,0% leicht gesunken (2013: 43,3%).
• 43,9% der Existenzgründungen von Einzelunternehmen wurden im Jahr 2014 von Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit angemeldet, bei den Nebenerwerbsgründungen von Einzelunternehmen lag der Ausländeranteil bei 11,2%. Damit ist der Anteil ausländischer Existenzgründer erstmals seit Erfassungsbeginn im Jahr 2003 geringfügig gesunken (Jahr 2013: 46,5%). Hier hat sich offenkundig die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit ausgewirkt, die die Bürger der beiden osteuropäischen Beitrittsländer von 2007, Rumänien und Bulgarien, seit 1. Januar 2014 besitzen: Die Anzahl ihrer Existenzgründungen von Einzelunternehmen ging im Jahr 2014 gegenüber 2013 um 38,5% zurück.
• Die Zahl der Liquidationen sank im Jahr 2014 gegenüber dem Jahr 2013 insgesamt um 1,6%. Auch die Betriebsaufgaben von Hauptniederlassungen gingen in diesem Zeitraum um 2,2% auf rund 76.300 zurück, ebenso die Betriebsaufgaben von Kleinbetrieben mit rund 245.100 um 1,4%. Auch bei den Unternehmensaufgaben hatte somit das Abmeldeverhalten der Rumänen und Bulgaren einen großen Einfluss auf die Entwicklung: die Zahl ihrer Liquidationen von Einzelunternehmen stieg um 16,0%.

Schätzung für das Jahr 2015

Für das Jahr 2015 erwartet das IfM Bonn eine Fortsetzung der rückläufigen Tendenz, möglicherweise in verlangsamter Form.

Fazit

Die Zahlen zeigen auf, dass die Politik es über Legislaturperioden hinweg nicht geschafft hat, gründerfreundliche Rahmenbedingen zu schaffen. Alleine die Tatsache, dass weniger als die Hälfte (42,9%) der rund 722.300 Gewerbeanmeldungen nicht als Existenzgründung entsprechend der Definition des IfM Bonn gelten, lässt noch stärkere Zweifel an der von der großen Koalition propagierten Positiventwicklung und der tatsächlichen Realität aufkommen. Bis dato sind auch noch keine aufzuzeigenden Ankündigungen geschweige denn Maßnahmen von Seiten der Politik zu benennen, die auf einen verantwortungsvollen Umgang mit dem Gründungsgeschehen in Deutschland hoffen lässt.

Beratungsförderung: professionelle Beratung ist ein entscheidender Erfolgsfaktor beim Aufbau eines Franchise-Unternehmens

Förderung des unternehmerischen Know-hows

Ein Unternehmen zu führen ist Vielfalt pur: ob Organisation, Produktentwicklung, Kundenakquise, Werbung, Qualitätssicherung, Mitarbeiterführung oder auch Vertragsverhandlungen – als Unternehmer muss man mit vielen Themen vertraut sein. Gerade Informationsdefizite sind die zweithäufigste Ursache für das Aus von Unternehmen. Lebenslanges Lernen heißt das Schlagwort: Es steht für die kontinuierliche Versorgung des Unternehmens und seiner Mitarbeiter mit aktuellen Informationen, sei es in schriftlicher Form oder als Beratung. Ziel ist es, die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens zu erhalten.

Hintergrund

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) betreut im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) die Förderung unternehmerischen Know-hows für kleine und mittlere Unternehme sowie Freie Berufe durch Unternehmensberatungen. Mit dieser Beratungsförderung können Unternehmen sowie Angehörige der Freien Berufe, die seit mindestens einem Jahr am Markt tätig sind einen Zuschuss zu den Kosten erhalten, die ihnen durch die Inanspruchnahme einer Beratung entstehen.

Seit 2005 wird das Förderprogramm neben den Mitteln aus dem Bundeshaushalt auch aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) der Europäischen Union kofinanziert und die Beratungsrichtilinien bis zum 31.12.2015 verlängert.

Franchisegeber, wie Franchisenehmer können profitieren

Guter Rat ist daher Unternehmensgründungen im Franchising von großer Bedeutung, um auf Veränderungen der technischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen zu reagieren, neue Produkte und Dienstleistungen zu entwickeln und neue Märkte zu erschließen. Um dies zu unterstützen, werden Zuschüsse für allgemeine Beratungen zu wirtschaftlichen, technischen, finanziellen und organisatorischen Fragen der Unternehmensführung sowie zu spezielle Beratungen, z. B. zur Fachkräftesicherung, Qualitätsmanagement, Unternehmensübergabe etc. gewährt.
Gefördert werden unter anderem

• allgemeine Beratungen zu allen wirtschaftlichen, finanziellen, personellen und organisatorischen Fragen der Unternehmensführung,
• Qualitätsmanagementberatungen,
• Arbeits- und Umweltschutzberatungen,
• Technologie- und Innovationsberatungen,
• Außenwirtschaftsberatungen,
• Beratungen zur Fachkräftegewinnung und -sicherung,
• Beratungen zur Einführung familienfreundlicher Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf,
• Beratungen zur besseren Integration von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit Migrationshintergrund,
• Beratungen zur Sicherung des Unternehmens gegen rechtswidrige oder schädigende Übergriffe und zur Regelüberwachung (Compliance),
• Beratungen zur Vorbereitung der Unternehmensübergabe und
• Beratungen von Unternehmen, die von Migranten oder Frauen geführt werden.

Mehr Informationen zur Beratungsförderung gibt es auf dem Internetportal zur Beratungs- und Schulungsförderung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

Auskunftsanspruch des Franchisenehmers gegen den Franchisegeber aufgrund eines begründeten Verdachts einer Pflichtverletzung

Sachverhalt

Franchisegeber und Franchisenehmer schließen einen Vertrag indem es unter anderem heißt, dass während der Laufzeit dieses Vertrages in der entsprechenden Stadt kein eigenes Fachgeschäft eröffnet werden darf.
Der Franchisegeber eröffnet während der Vertragslaufzeit in der gleichen Stadt eine eigene Filiale, woraufhin der Franchisenehmer eine Klage einreicht, da er hier das vertraglich vereinbarte Konkurrenzverbot verletzt sieht, und fordert Auskunft sowie Schadensersatz.

Begründung des Gerichts

Der BGH gibt hier grundsätzlich aus folgenden Gründen dem Franchisenehmer Recht: Soll die Auskunft einen vertraglichen Schadensersatzanspruch beweisen, so muss dieser nicht von vornherein feststehen. Es reicht nämlich schon ein begründeter Verdacht hinsichtlich einer Verletzungshandlung aus, der einen Leistungsanspruch in Verbindung mit der entsprechenden Auskunft wahrscheinlich macht. Dieser notwendige Verdacht liegt hier vor und darüber hinaus sei auch sehr wahrscheinlich, dass dem Franchisenehmer aufgrund des (vermutlichen) Verstoßes gegen das Konkurrenzverbot ein finanzieller Schaden entstanden ist.

BGH, Urteil vom 1. August 2013 – VII ZR 268/11

Fazit

Dient eine Auskunft der Vorbereitung eines vertraglichen Schadensersatzanspruches, dann reichen für das Auskunftsverlangen ein begründeter Verdacht und die Wahrscheinlichkeit, dass daraus ein Schaden resultierte. Handelt ein Vertragspartner einem Konkurrenzverbot zuwider, dann hat der jeweils andere regelmäßig einen Anspruch auf Auskunft über den Umsatz, der einen starken Anhaltspunkt darstellt, welcher Schaden dem Vertragspartner entstanden ist.

Verfasser: Arne Dähn

Nachbesserung beim Mindestlohngesetz geplant

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) stellt in Aussicht, Rechtsänderungen beim gesetzlichen Mindestlohn vorzunehmen.

Auftraggeberhaftung

Viel Unsicherheit entstand bei der Frage, wie weitgehend eine mögliche Durchgriffshaftung geht und wie damit umgegangen werden soll. Das BMAS wird daher gemeinsam mit dem BMF gegenüber den Behörden der Zollverwaltung klarstellen, dass sowohl bei der zivilrechtlichen Haftungsfrage als auch bei der Anwendung der Bußgeldvorschriften ein „eingeschränkter“ Unternehmerbegriff zugrunde gelegt wird, wie ihn das Bundesarbeitsgericht für die zivilrechtliche Haftung im Arbeitnehmerentsendegesetz entwickelt hat. Dabei übernimmt ein Unternehmen nur die Verantwortung für Beauftragte Unternehmen, wenn eigene vertraglich übernommene Pflichten weitergegeben werden. Damit wird in den meisten Fällen einer Beauftragung eines anderen Unternehmens klargestellt, dass hier im Hinblick auf den Mindestlohn keine Auftraggeberhaftung besteht. Ob darüber hinaus dauerhaft praktische Probleme bei der Auftraggeberhaftung auftreten, wird das BMAS kontinuierlich beobachten und gegebenenfalls weitere Vorschläge unterbreiten.

Aufzeichnungspflicht bei einer regelmäßige Vergütung von mehr als 2.000,00 EUR brutto/Monat kann entfällt

Bei Arbeitsverhältnissen, die einen längeren Bestand haben und bei denen das regelmäßig gezahlte Arbeitsentgelt stets oberhalb der Mindestlohnschwelle von 8,50 Euro pro Arbeitsstunde liegt, kommt es in der Regel jedoch nicht zu Missbrauch. Hier kann diese Schwelle abgesenkt werden, da hier überlange Arbeitszeiten deutlich seltener vorliegen und legal in diesem Ausmaß nicht möglich sind. Die Einkommensschwelle von 2.958,-€ Euro wird daher dahingehend ergänzt, dass die Arbeitszeitaufzeichnungspflicht auch bereits dann entfällt, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt mehr als 2.000,-€ brutto beträgt und das sich hieraus ergebende Nettoentgelt jeweils für die letzten tatsächlich abgerechneten 12 Monate regelmäßig ausgezahlt worden ist.

Aufzeichnung bei Beschäftigung von Angehörigen verzichtbar

Bei der Beschäftigung von
• Ehegatten,
• eingetragenen Lebenspartnern,
• Kindern und
• Eltern des Arbeitgebers
sollen die Aufzeichnungspflichten zukünftig verzichtbar sein.

Keine Überprüfung von Überstunden durch den Zoll

Die Aufzeichnung von Überstunden nach dem Arbeitszeitgesetz soll nicht mehr durch den Zoll überprüft werden. Die nach dem Arbeitszeitgesetz bestehenden Verpflichtungen bleiben bestehen, werden aber wie früher ausschließlich durch die zuständigen Behörden kontrolliert.

Weitere Änderungen und Klarstellungen

Den weiteren Verlautbarungen aus dem BMAS ist zu entnehmen, dass es auch an anderen Stellen zu Änderungen bzw. Klarstellungen gekommen ist bzw. kommen soll. Weitere Einzelheiten sind im beigefügten Dokument nachzulesen:

Bestandsaufnahme Mindestlohn

Bürokratieentlastungsgesetz: richtiger Ansatz, doch keineswegs weit genug

Der Bundestag verabschiedet diese Woche in einer zweiten und dritten Lesung ein Bürokratieentlastungsgesetz sowie die Einführung einer Bürokratiebremse nach dem Prinzip „One in, one out“. Damit werden erste Maßnahmen der am 11. Dezember 2014 von der Bundesregierung beschlossenen „Eckpunkte zur weiteren Entlastung der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie“ umgesetzt.

Was wird genau bezweckt?

Das Entlastungspaket soll der Auftakt für weniger Bürokratie sein. Es enthält Maßnahmen, die Existenzgründern, dem Mittelstand sowie Unternehmen in der Wachstumsphase zugutekommen sollen. Dabei soll die die mittelständische Wirtschaft von Bürokratie und von entbehrlichen Berichts-, Melde- und Informationspflichten entlasten werden. Laut Aussage des BMWI wird die Wirtschaft wird damit um rund 744 Mio. Euro pro Jahr entlastet.

Was sind die genauen Inhalte?

• Mit dem Bürokratieentlastungsgesetz werden mehr kleine Unternehmen als bisher von Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten des Handelsgesetzbuches und der Abgabenordnung befreit. Dazu werden die Grenzbeträge für Umsatz und Gewinn um jeweils 20 Prozent auf 600.000 bzw. 60.000 Euro angehoben und somit rund 140.000 Unternehmen um rund 504 Mio. Euro pro Jahr entlastet.
• Existenzgründer werden durch die Anhebung von Meldepflichten nach verschiedenen Wirtschaftsstatistikgesetzen von 500.000 auf 800.000 Euro später als bisher in der Wirtschaftsstatistik herangezogen. Erstmals wird ein Schwellenwert (800.000 Euro) auch in der Umweltstatistik eingeführt. Zudem werden Meldeschwellen für die Intrahandelsstatistik angehoben und dadurch weitere Unternehmen von der Meldepflicht befreit. Ein weiteres Bündel von Entlastungen betrifft die Energiewirtschaft, wo Berichtspflichten im Rahmen des Biogasmonitorings vereinfacht und reduziert werden.
• Der Gesetzentwurf enthält auch drei Maßnahmen im Steuerrecht: Die Mitteilungspflichten für Kirchensteuerabzugsverpflichtete werden reduziert, die Lohnsteuerpauschalierungsgrenze für kurzfristig Beschäftigte wird auf 68 Euro angehoben und das Faktorverfahren beim Lohnsteuerabzug bei Ehegatten oder Lebenspartnern wird vereinfacht. Dies trägt auch zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger bei.
• Umsetzung der neuen europäischen Vergaberichtlinien in das deutsche Recht: öffentliche Beschaffungswesen soll einfacher und anwenderfreundlicher gestaltet werden. Damit wird der elektronische Datenaustausch in Vergabeverfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte künftig verbindlich, d. h. die vollständigen Auftragsunterlagen müssen unentgeltlich für den uneingeschränkten elektronischen Abruf zur Verfügung stehen und Angebote grundsätzlich elektronisch eingereicht werden.
• Im Energiebereich wird bis 2017 ein zentrales Register für die Elektrizitäts- und Gaswirtschaft bei der Bundesnetzagentur eingeführt, mit den Melde- und Informationspflichten gebündelt, reduziert und vereinfacht werden. Um Unternehmen von zusätzlichen Meldepflichten zu entlasten, werden auch bereits vorhandene Verwaltungsdaten stärker genutzt. Die notwendigen Weichen werden im Rahmen der derzeitigen Novellierung des Energiestatistikgesetzes sowie der geplanten Modernisierung des Bundesstatistikgesetzes gestellt.

„One in, one out“

Zur „One in, one out“ Regelung heißt es im Kabinettsbeschluss von Dezember: „Übersteigt die Umsetzung einer konkreten Einzelmaßnahme des Koalitionsvertrages offensichtlich die Kompensationsfähigkeit des Ressorts, kann die zu erbringende Kompensation durch Beschluss des Staatssekretärausschusses Bürokratieabbau gedeckelt werden, oder mit deren Einverständnis durch andere Ressorts erbracht werden. Die zeitliche Entkoppelung der Umsetzung von Vorhaben der Koalitionsvereinbarung und der Kompensation des dafür notwendigen Erfüllungsaufwandes ist möglich. Es muss dadurch gewährleistet werden, dass die Umsetzung von Vorhaben der Koalitionsvereinbarung durch das notwendige Verfahren zur Kompensation des Erfüllungsaufwands weder inhaltlich noch zeitlich ver- oder behindert werden.“

Fazit

Der Mittelstand und damit auch die Franchisewirtschaft sind im Verhältnis zu großen Unternehmen besonders von Bürokratiekosten betroffen und profitieren daher in besonderem Maße von Deregulierung und der Senkung der Bürokratiekosten. Das Bürokratieentlastungsgesetz kann nur als erster Schritt einer mittelstandsfreundlicheren Politik begriffen werden. Nichts desto trotz fällt nach anderthalb Jahren der Arbeit der großen Koalition die wirtschaftspolitische Zwischenbilanz ernüchternd aus. Das beschlossene nationale Reformprogramm 2014 für die KMU und für den Mittelstand geht nicht weit genug. Gerade wenn man die Maßnahmen mit den anfänglichen Verlautbarungen zur Mittelstandspolitik der Parteien CDU/CSU und SPD der Großen Koalition vergleicht. Die geforderte „große Reform“ für das Unternehmerland Deutschland über die Legislaturperiode hinweg bleibt hierbei aus. Einzelne wirtschaftspolitische Gestaltungshebel, wie die gezielte Förderung von Unternehmensgründern oder mehr Transparenz und Nachhaltigkeit durch Bürokratieabbau werden überhaupt nicht in Erwägung gezogen. Zweifel kommen auch bei der ernsthaften Durchsetzung des „One in, one out“ Prinzips auf, wenn man die Anzeigen- und Dokumentationspflichten im Rahmen der Umsetzung des Mindestlohngesetzes als Beispiel berücksichtigt. Die Große Koalition hätte gerade das erste Jahr ihrer Regierungsperiode für eine nachhaltige Neuausrichtung der Mittelstandpolitik nutzen können. Was in den noch verbleibenden knappen drei Jahren umgesetzt wird, bleibt abzuwarten. Keine ermutigenden Signale an den Mittelstand.

Den Referentenentwurf können Sie hier nachlesen:
kabinettsvorlage-buerokratieabbau

Aktuelle Meldung: Berater-Kodex ist Bestandteil der Satzung des DFV

Der Ausschuss Qualität und Ethik sowie der Rechtsausschuss haben gemeinsam in den vergangenen Monaten für den DFV einen Berater-Kodex erarbeitet.

Hintergrund

Die dem Deutschen Franchise-Verband e.V. (DFV) als ordentliche Mitglieder bzw. assoziierte Experten angeschlossenen Mitglieder sind Teil der Franchisewirtschaft. Sie verfolgen und unterstützen die Interessen und Ziele der Franchisewirtschaft. Mit dieser Zielsetzung sind Verhaltensweisen unvereinbar, die sich zum Zwecke der Verfolgung von Eigeninteressen gegen die Franchisewirtschaft oder wesentliche Teile – wie zum Beispiel gegen einen oder mehrere Franchisegeber und/oder Franchisenehmer – desselben richten. Ein lauterer und fairer Umgang mit der Franchisewirtschaft ist daher unabdingbare Voraussetzung für eine gedeihliche Zusammenarbeit.

Berater, sei es im rechtlichen oder betriebsorganisatorischen Bereich, können von Franchisegebern sowie von Franchisenehmern in Anspruch genommen werden. Sie haben Einblick in und Einfluss auf die Geschäftspraxis von Franchisegebern sowie Franchisenehmern und sind daher ein wesentlicher Faktor der Franchisewirtschaft. Deshalb definiert der Berater-Kodex einen entsprechenden Handlungsrahmen, der den Beitrag des Beraters für die Franchisewirtschaft in einen ethisch unternehmerischen Kontext setzt.

Der Berater-Kodex berücksichtigt die Regelungen des DFV und präzisiert diese für die Berater des DFV. Die Berater verpflichten sich, den Kodex als Grundlage für ihre Arbeit, die im direkten oder indirekten Zusammenhang mit dem DFV stehen, zu nehmen. Nicht-Mitglieder können den Kodex ebenfalls zur Basis ihrer Beratung machen.

Der Kodex gibt

• den Beratern eine Richtschnur im Umgang mit Franchisegebern und Franchisepartnern sein,
• einen Standard schaffen, auf dessen Grundlage die Berater tätig sind,
• den Zusammenhalt und die Integrität der Mitglieder des DFV stärken und
• Transparenz im gegenseitigen Umgang zwischen Vertretern der Franchisewirtschaft schaffen.

Den Berater-Kodex können Sie in Gänze hier nachlesen: DFV Berater-Kodex

Wissen und Information ist ein entscheidender Faktor zur Vorbereitung auf dem Weg in die Selbstständigkeit

DFV auf dem „Gründer-und Nachfolgetag“ in Köln vertreten

Mit einer erfolgversprechenden Idee ist es nicht getan: Der Schritt in die Selbstständigkeit gelingt stolperfrei, wenn die Vorbereitung stimmt. Dazu gehört die Frage nach der passenden Rechtsform genauso wie die Erstellung eines Businessplans, die Frage nach Finanzierungsmöglichkeiten und natürlich der unternehmerischen und persönlichen Planung.
Das gesamte Spektrum an Ansprechpartnern rund um die Unternehmensgründung, dazu Vorträge und eine Gründer-Lounge gab es am 19. Juni beim Gründer- und Nachfolgetag 2015 des „UnternehmerSTART Köln e.V.“, der regionalen Gründerinitiative unter der Regie der Sparkasse KölnBonn, der Kölner Bank eG sowie der Industrie- und Handelskammer zu Köln (IHK Köln). Gründungsberater, Bank-Experten, Unternehmensberater, wie auch der DFV e.V. gaben in der IHK Köln auf der jährlich stattfindenden Messe mit Ausstellung kostenlos Informationen und Rat für Existenzgründer und für Unternehmensübernahmen aus Köln und der Region.
Erstmalig im Programm integriert: Der Gründer-Talk! Drei Träger des Existenzgründerpreises der Wirtschafsjunioren Köln e.V. berichteten im Börsensaal der IHK Köln von ihren Erfahrungen beim Gründen.

Folgende Vorträge konnten sich die Besucher anhören:

• Von der Idee zum Erfolg: Der Businessplan
• Unternehmensübernahme – die Gründungsalternative
• Franchise – Gründung mit System
• Absicherung für Selbstständige – Welche Vorsorge gibt es?
• Rechtsform – Haftung – Internet: Geldwerte Tipps für Gründer
• Das unternehmerische 1×1 – Steuern und Buchführung für Gründer
• Gute Idee und kein Geld? Ein Blick hinter die Kulissen von Bankgesprächen
• Ohne Moos nix los – Öffentliche Finanzierungshilfen

Weitergehende Informationen zu der Veranstaltung erhalten Sie unter www.unternehmerstart-koeln.de

Informationen über vom DFV durchgeführte Beratungstage finden Sie hier.

Der DFV begrüßt den Referentenentwurf zur Insolvenzanfechtung mit kleinen Ergänzungsvorschlägen

Hintergrund

Die derzeitige Rechtslage zur Vorsatzanfechtung, bestehend aus dem offenen Wortlaut der Vorschriften der Insolvenzordnung und ihrer Auslegung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung der letzten Jahre, schafft für viele Franchisesysteme nicht hinnehmbare Unsicherheiten und Belastungen, die sich zum Teil existenzbedrohend auswirken. Dies betrifft insbesondere die von Insolvenzverwaltern zum Teil serienmäßig betriebene Rückforderung von Zahlungen, die die Unternehmen von Insolvenzschuldnern im Rahmen von üblichen Geschäftsvorgängen wie Ratenzahlungen, Stundungen oder sonstigen Warenkrediten erhalten haben. Elf Verbände, darunter auch der DFV, haben sich deshalb seit mehreren Jahren für eine Korrektur der gesetzlichen Regelung zur Vorsatzanfechtung eingesetzt. In einer gemeinsamen Position und einer gemeinsamen Erklärung „Notwendige gesetzgeberische Korrekturen im Recht der Insolvenzanfechtung nach §§ 133, 142 InsO (Vorsatzanfechtung)“ aus dem Jahr 2013 haben mehrere Wirtschaftsverbände den Handlungsbedarf dargestellt und konkrete Vorschläge für eine Gesetzesänderung unterbreitet.

Die Stellungnahme zum Nachlesen finden Sie hier:
Gemeinsame Position Insolvenzanfechtung 10 Verbände (11 06 2014)

Der Referentenentwurf der Bundesregierung

Der DFV begrüßt deshalb die Vorlage eines Referentenentwurfs der Bundesregierung, der zum Ziel hat, den Wirtschaftsverkehr vor Rechtsunsicherheiten zu entlasten, die von der derzeitigen Praxis des Insolvenzanfechtungsrechts ausgeht, und einige unserer Kritikpunkte aufgreift.

Den Referentenentwurf sowie die Stellungnahme hierzu können Sie im Folgenden nachlesen:
Gemeinsame Stellungnahme_Insolvenzanfechtung

Professionelle Weiterbildung in der Franchisewirtschaft: Die 55. Schule des Franchising

Das Deutsche Franchise-Institut beglückwünscht 31 neue Absolventen

Die 55. Schule des Franchising fand vom 15. Juni bis 18. Juni 2015 in München statt.

Seit nunmehr 28 Jahren steht die Schule des Franchising für das Weiterbildungsprogramm in der Franchisewirtschaft.
In einem modular aufgebauten Seminar bekommen die Teilnehmer innerhalb von dreieinhalb Tagen kompaktes Rüstzeug an die Hand gegeben, welches benötigt wird, um wesentliche Bereiche zum Betreiben eines Franchisesystems abzudecken.

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Diese Themen wurden behandelt:

1. Die Entwicklung eines Franchisesystems (Referent: Dr. Hubertus Boehm, SYNCON GmbH)
2. Die Gestaltung eines Franchisevertrages – von der Vertragsverhandlung bis zur Vertragsunterzeichnung (Referent: RA Dr. Helmut Liesegang, LADM)
3. Controlling bei Franchisesystemen (Referent: Dr. Hubertus Boehm, SYNCON GmbH)
4. Franchise-Marketing – Die starke Marke und der Weg zum Erfolg (Referent: Thomas von Wichert, franchisewerk GmbH)
5. Die Dokumentation des Know-how in Franchisesystemen: Handbücher und Extranets als Basisinstrumente (Referentin: Mag. a. Waltraud Martius, SYNCON International Franchise Consultants)
6. Die Finanzierung des Franchisenehmers (Referent: Stephan Neuschulten, Neuschulten – Unternehmensberatung GmbH)
8. Die Arbeit des Deutschen Franchise-Verbandes (Referent: Jan Schmelzle, DFV e.V.)
7. Erfolgsfaktoren beim Aufbau eines Franchisesystems (Referent: Matthias Lehner, Bodystreet GmbH)
8. Erfolgsfaktoren des Systemmanagements in der Praxis (Referent: Dr. h.c. Dieter Fröhlich, Musikschule Fröhlich)

Die 56. Schule des Franchising

Die kommende Schule des Franchising findet von Montag, den 23. bis Donnerstag, den 26. November 2015 in Köln statt.

Weitergehende Informationen erhalten Sie unter www.franchise-institut.de

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Aktuelles Urteil: hohe Bedeutung der Dokumentation von Prozessen in Franchisesystemen gerade im Hinblick einer möglichen Krisenbewältigung

Sachverhalt

Der Franchisegeber verlangte vom Franchisenehmer vermeintlich rückständige Gebühren. Im Franchisevertrag wurde vereinbart, dass entsprechend des Bruttoumsatzes eine Franchisegebühr sowie ein Werbekostenbeitrag zu zahlen sind. Der wöchentliche Bruttoumsatz musste innerhalb von zwei Tagen nach Ablauf der Geschäftswoche dem Franchisegeber übermittelt werden. Geschah dies nicht, so sollte der Franchisegeber berechtigt sein, den Umsatz zu schätzen.
Der Franchisegeber erstellte nach einer solchen Situation eine Forderungsaufstellung. Diese beruhten, so der Franchisenehmer, auf unzutreffenden Ansätzen und seien nicht nachvollziehbar. Tatsächlich seien deutlich weniger Umsätze erzielt worden.

Begründung des Gerichts

Das OLG entschied, dass der Franchisegeber weder aus Vertrag noch aus einem anderen Grund die Zahlung verlangen kann. Und das vor allem deshalb, weil nicht festgestellt werden konnte, ob die Gebühren und Beiträge unbezahlt geblieben sind. Der Franchisegeber legte nämlich keine ausreichenden Tatsachen vor, die eine Berechnung der Gebühren und Beiträge ermöglichten. Im Ergebnis konnte nicht festgestellt werden, welche Umsätze von dem Franchisenehmer gemeldet wurden und welche lediglich vom Franchisegeber geschätzt wurden.

OLG Brandenburg, Urteil vom 17.03.2015, Az.: Kart U 3/13

Fazit

Dieses Urteil zeigt einmal mehr, dass die Darlegungs- und Beweislastlast innerhalb eines gerichtlichen Verfahrens von sehr hoher Bedeutung ist. Auch wenn es um die Grundlagen der Schätzung ging, so hatte der Franchisenehmer keine sekundäre Darlegungslast. Die Partei, die einen Anspruch begründen will, muss nämlich grundsätzlich die für sich günstigen Tatsachen darlegen müssen.

Verfasser: Arne Dähn