Verpflichtende Energieaudits für Unternehmen: auch Franchisesysteme können hiervon betroffen sein

Im Zuge der Umsetzung der EU-Energieeffizienz-Richtlinie wurde mit der Novelle des deutschen Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) die Pflicht zur Durchführung von periodischen Energie-audits für Unternehmen eingeführt. Das EDL-G verpflichtet alle Unternehmen, die nicht unter die KMU-Definition fallen, erstmalig bis zum 5. Dezember 2015 und danach mindestens alle vier Jahre ein Energieaudit durchzuführen. Dieses Merkblatt fasst die wichtigsten Regelungen zu Pflichten, Fristen und Anforderungen zur Durchführung von Energieaudits für Unternehmen zusammen.

Wer ist betroffen?
Von der Auditpflicht sind alle Unternehmen betroffen, die nicht unter die KMU-Definition der EU fallen. Als Unternehmen gilt jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist dabei nicht erforderlich. Auch Unternehmen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, sowie kommunale Eigenbetriebe gelten in der Regel als wirtschaftlich tätige Unternehmen. Damit gilt die Verpflichtung nicht nur für Kapitalgesellschaften oder produzierende Betriebe, sondern – unabhängig von der Rechtsform oder Branche – für alle Unternehmen, bei denen die Mitarbeiterzahl, der Jahresumsatz oder die Jahresbilanzsumme festgelegte Schwellenwerte übersteigen: Werden mindestens 250 Personen beschäftigt oder übersteigen der Jahresumsatz 50 Mio. Euro und die Jahresbilanzsumme 43 Mio. Euro gilt das Unternehmen als Nicht-KMU und unterliegt der Auditpflicht. Bei der Beurteilung der KMU-Eigenschaften sind ggf. Partnerunternehmen oder verbundene Unternehmen zu berücksichtigen – unabhängig von deren Sitz innerhalb oder außerhalb der EU. Durch die Verbindung mit anderen Unternehmen, kann ein Unternehmen, das für sich allein betrachtet die Kriterien eines KMU erfüllt, als Nicht-KMU gelten. Verpflichtetes Unternehmen ist in jedem Fall stets die kleinste rechtlich selbständige Einheit. Die individuelle Bewertung als KMU oder Nicht-KMU obliegt dem Unternehmen selbst. Über die konkrete Einordnung als eigenständiges Unternehmen, als Partnerunternehmen oder als verbundenes Unternehmen und die damit verbundenen Berechnungsverfahren für die Schwellenwertbestimmung gibt ein Benutzerhandbuch der EU zur KMU-Definition Auskunft.

Was sind die konkreten Anforderungen?
Betroffene Unternehmen müssen erstmalig bis zum 5. Dezember 2015 einen Energieaudit durch-führen und danach mindestens alle vier Jahre, gerechnet vom Zeitpunkt des ersten Audits. Die erstmalige Pflicht zur Durchführung gilt als erfüllt, wenn zwischen dem 4. Dezember 2012 und dem 5. Dezember 2015 ein entsprechendes Audit durchgeführt wurde. Unternehmen sind von der Pflicht freigestellt, wenn sie zum o.g. Zeitpunkt ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem nach EMAS eingerichtet haben.
Unternehmen, die sich für die Einführung eines solchen Energie- oder Umweltmanagement-systems entscheiden, genügt bis zum 31. Dezember 2016 der Nachweis über den Beginn der Ein-richtung des Systems. Der Nachweis erfolgt durch Abgabe einer schriftlichen oder elektronischen Verpflichtungserklärung der Geschäftsführung und die Durchführung der wesentlichen Schritte zur Einführung. Dazu zählen für ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 die energetische Bewertung nach Nummer 4.4.3 a) der Norm und für ein Umweltmanagementsystem nach EMAS mindestens die Erfassung, Dokumentation und Analyse der eingesetzten Energieträger mit einer Bestandsaufnahme der Energieströme und -träger sowie die Ermittlung wichtiger Kenngrö-ßen in Form absoluter und prozentualer Einsatzmengen in technischen und monetär bewerteten Einheiten.

Anforderungen an Energieaudits und -auditoren:
Die Energieaudits müssen den Anforderungen der DIN EN 16247-1 entsprechen, die auch einen Unternehmensverantwortlichen bzw. -ansprechpartner für die Durchführung des Audits vorsehen. Energieaudits erfassen mindestens 90 % des Gesamtenergieverbrauchs und
• basieren auf aktuellen, gemessenen, belegbaren Energieverbrauchsdaten und Lastprofilen;
• schließen eine eingehende Prüfung des Energieverbrauchsprofils von Gebäuden, Anlagen, Betriebsabläufen und der Beförderung ein;
• basieren nach Möglichkeit auf einer Lebenszyklus-Kostenanalyse anstatt Amortisationszeiten;
• müssen repräsentativ sein für die Ermittlung der Gesamtenergieeffizienz und
• ermitteln detaillierte Verbesserungsmöglichkeiten mit klaren Informationen zur Einsparung.

Die verwendeten Daten müssen den Unternehmen in einer Weise zur Verfügung gestellt werden, die historische Analysen und eine Archivierung zur Rückverfolgung der Leistung ermöglicht. Das Energieaudit muss unabhängig durchgeführt werden, d.h. hersteller-, anbieter- und vertriebs-neutral. Wird das Audit von unternehmensinternen Personen durchgeführt, sind diese der Unternehmensleitung unmittelbar zu unterstellen und in dieser Funktion weisungsfrei. Sie dürfen außer-dem nicht an den Tätigkeiten beteiligt sein, die einem Energieaudit unterzogen werden. Energie-auditoren müssen aufgrund ihrer Ausbildung oder beruflichen Qualifikation und praktischen Erfahrung über die erforderliche Fachkunde zur Durchführung des Energieaudits nach DIN EN 16247-1 verfügen. Die Fachkunde erfordert den Abschluss eines Hochschul- oder Fachhochschulstudiums einschlägiger Fachrichtungen, eine Qualifikation als staatlich geprüfter Techniker einschlägiger Fachrichtungen oder einen Meisterabschlusses sowie eine mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit in der betrieblichen Energieberatung. Das BAFA führt eine öffentliche Energieauditorenliste. Eine Eintragung in diese Liste ist jedoch keine verpflichtende Voraussetzung, um Energieaudits nach dem EDL-G durchzuführen.

Nachweisführung und Sanktionen
Das BAFA ist mit der Umsetzung des Gesetzes betraut und wird stichprobenartige Kontrollen bei Unternehmen vornehmen. Können Unternehmen nach expliziter Aufforderung durch das BAFA keinen Nachweis über die ordnungsgemäße und fristgerechte Durchführung des Energieaudits bzw. das Vorliegen einer Freistellung vorlegen, wird die Missachtung als Ordnungswidrigkeit ein-gestuft und mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro sanktioniert.

Weitergehende Informationen erhalten Sie unter www.bafa.de.

DFV beglückwünscht Vollmitglied: „BESTES SYSTEM 2014 – F&C-Partner-Zufriedenheit“ für REDDY Küchen

F&C vergibt zum elften Mal die Auszeichnung „BESTES SYSTEM – F&C-Partner-Zufriedenheit“

Das Franchise-Unternehmen Reddy Küchen & Elektrowelt Internationale Franchise GmbH erhielt im Juni die Auszeichnung „BESTES SYSTEM 2014 – F&C-Partner-Zufriedenheit“. Das Internationale Centrum für Franchising und Cooperation (F&C) in Münster vergibt diese Auszeichnung jedes Jahr jeweils an das Franchisesystem oder Verbundgruppe, das unter allen teilnehmenden Systemen in einem Jahr die besten Ergebnisse bei der F&C-Partnerzufriedenheitsanalyse erreicht hat, welche auch Teil des DFV System-Checks ist.

Die Auszeichnung „BESTES SYSTEM – F&C-Partner-Zufriedenheit“ stellt im Hinblick auf die Beziehungsqualität mit den Franchisepartnern in kooperativen Unternehmensnetzwerken den „Ritterschlag“ dar. Sie wird seit dem Jahre 2004 vergeben. Denn eine hohe Beziehungsqualität stellt die zentrale Voraussetzung für langfristigen wirtschaftlichen Erfolg eines Franchise-Systems dar. In 2014 nahmen insgesamt 46 Franchisesysteme und Verbundgruppen an der Zufriedenheitsbefragung teil – REDDY Küchen hat dabei von allen teilnehmenden Systemen die besten Werte erreicht. Die Zufriedenheit der Partner ist der wichtigste Indikator für erfolgreiche Franchisesysteme.

Voraussetzungen für die Vergabe der Auszeichnung „BESTES SYSTEM – F&C-Partner-Zufriedenheit“ sind:
Eine Zufriedenheitsbefragung bei allen Partnern (Komplettbefragung), bei der die Rücklaufquote bei mindestens 50% lag (bei Unternehmen >250 Partner: mindestens 40%) und bei der mindestens 10 Partner geantwortet haben. In der gewichteten Note aus Global- und Teilzufriedenheiten ergibt sich der beste Wert aller teilnehmenden Systeme eines Jahres, mindestens mit der Note 2,5.

Dabei geht es im Einzelnen um die Zufriedenheit mit der täglichen Arbeit, dem Verhältnis zu den Mitarbeitern, dem geschäftlichen Erfolg, dem Marktauftritt des Systems, der Beziehung zum Franchisegeber, dem Verhältnis zu anderen Partnern, den Leistungen des Franchisegebers, der Betreuung durch die Franchisezentrale, der Betreuung durch den Außendienst und dem Verhältnis von Gebühren/Preisen und Leistungen.

Unwirksame Kündigung eines Franchisevertrages: was sind die Folgen?

Die Ansprüche des Franchisenehmers gegen den Franchisegeber bei ungerechtfertigter Kündigung

Sachverhalt

In einer Entscheidung des OLG München musste der Sachverhalt geklärt werden, welche Ansprüche einem Franchisenehmer gegen den Franchisegeber zustehen, wenn zu Unrecht eine außerordentliche Kündigung des Franchisevertrages ausgesprochen wurde.

Begründung des Gerichts

Schadensersatz
Dem Franchisenehmer ist ein Schaden entstanden. Dieser ist z.B. für die Neuanschaffungen von Geräten im Geschäftslokal oder für gezahlte Franchisegebühren zu ersetzen.

Auskunftsverpflichtung
Weiterhin musste die Frage einer möglichen Auskunftsverpflichtung von Seiten des Franchisegebers hinsichtlich gemachter Umsätze und Gewinne beantwortet werden. Nach Ansicht der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist der Auskunftsanspruch aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gem. § 242 BGB abzuleiten und kann aufgrund der Rechtsbeziehung des Franchisevertrages geltend gemacht werden.

Entgangener Gewinn
Zum Schaden gehört auch der entgangene Gewinn. Komplexer gestaltet sich hier die Klärung des Zeitraumes, welcher für den entgangenen Gewinn festgesetzt werden sollte. Zu klären war, ob nur die Restlaufzeit des ersten festen Franchisevertrages oder aber eine mögliche Ausdehnung des Zeitraumes auf eine Vertragsverlängerungsoption mit einbezogen wird. Wäre der Franchisenehmer nicht durch die unberechtigten Kündigungen ausgesperrt und der Franchisevertrag zwischen den Parteien fortgeführt worden, dann hätte der Franchisegeber weder einem anderen Franchisenehmer gestatten dürfen, ein Geschäftslokal zu eröffnen, noch hätte für den Franchisegeber ein Anlass bestanden, eine solche vertragswidrige Gestattung vorzunehmen. Als Berechnungsgrundlage für den entgangenen Gewinn wird der Franchisenehmer so gestellt, als wenn der Franchisevertrag weiter fortgeführt werden würde und der Franchisegeber ordnungsgemäß seinen Pflichten aus dem Vertragsverhältnis nachgekommen wäre. Nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge ist davon auszugehen, dass ein Franchisenehmer – im Hinblick auf den Umfang der bei Eintritt in das Franchisesystem getätigten Investitionen und der mit einem Ausscheiden aus diesem Franchisesystem verbundenen Schwierigkeiten einer neuen Wettbewerbspositionierung auf dem Markt – von einer ihm einseitig zustehenden Verlängerungsoption eines zunächst über fünf Jahre laufenden Franchisevertrages um weitere fünf Jahre Gebrauch machen wird. Nach Ansicht des Gerichts war von einem solchen gewöhnlichen Verlauf zu Beginn des Franchiseverhältnisses auszugehen.

Fazit

Bevor eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen wird, muss der Kündigungsgrund auf die Wirksamkeit hin genau überprüft werden. Die Rechtsfolgen können sonst hohe Kosten mit sich bringen:

• Bei einer nicht gerechtfertigten Kündigung sind alle Schäden zu ersetzen, welche auf Grund der unbegründeten Kündigung anfallen.
• Es besteht eine Auskunftsverpflichtung von Seiten des Franchisegebers, welche Umsätze er in dem gekündigten Vertragsgebiet erzielt hat.
• Bei einer bestehenden Option der Verlängerung des Franchisevertrages ist eine mögliche Wahrnehmung dieser Option mit in die Schadensberechnung einzubeziehen.

Neue Infobroschüre bündelt die Mittelstands- und Gründer-Förderprogramme des Bundes

Deutschland braucht mehr Gründer und Unternehmensnachfolger. Damit der Standort Deutschland weiter wettbewerbsfähig bleibt, sind junge Unternehmen, die mit ihren kreativen Ideen, innovativen Geschäftsmodellen und neuen Arbeitsplätzen die Wirtschaftsstruktur modernisieren von großer Bedeutung.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat nun als Beitrag zur Förderung des Gründerstandortes Deutschlands eine Informationsbroschüre herausgebracht, welche staatliche Förder- und Beratungsmaßnahmen zusammenfasst.

Einige Beispiele an Fördermöglichkeiten sind wie folgt zu nennen:

– Im Rahmen der Initiative „FRAUEN unternehmen“ ermutigen rund 180 Vorbild-Unternehmerinnen mit vielen verschiedenen Aktivitäten Frauen zur beruflichen Selbständigkeit. www.frauen-unternehmen-initiative.de

– „EXIST – Existenzgründungen aus der Wissenschaft“ fordert gezielt Gründungsteams aus Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen. www.exist.de

– Die Unternehmensnachfolgebörse „nexxt-change“ erleichtert den Generationswechsel im Mittelstand. www.nexxt-change.org

– Das „Bürokratieentlastungsgesetz“ soll Gründer insbesondere von Meldepflichten in verschiedenen Wirtschaftsstatistikgesetzen befreien. www.bmwi.de/DE/Themen/Mittelstand/buerokratieabbau.html

– Mit der Initiative „Unternehmergeist in die Schulen“ können Schüler erste Praxiserfahrungen im Rahmen von spannenden Wirtschaftsprojekten sammeln. www.unternehmergeist-macht-schule.de

– Der „INVEST – Zuschuss für Wagniskapital“ unterstutzt Business Angels, die privates Kapital in innovative, junge Unternehmen investieren. www.bmwi.de/DE/Themen/Mittelstand/Mittelstandsfinanzierung/invest.html

Den gesamten Inhalt der Broschüre können Sie hier nachlesen: wirtschaftliche-foerderung-hilfen-investionen-innovationen

Neuausrichtung der Gründungs- und Mittelstandsberatung: guter Ansatz, jedoch nicht weitreichend genug

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWI) hat das Eckpunkte zur künftigen Förderung der Gründungs- und Mittelstandsberatung vorgelegt. Damit werden die verschiedenen Programme des Bundes, die Gründer sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) bei der Inanspruchnahme von Beratungsdienstleistungen unterstützen, zu einer einheitlichen Förderung zusammengefasst. So erhalten diese einen besseren Zugang zu externem unternehmerischen Know-how. Gerade für angehende Franchisenehmer, die sich selbständig machen, sind eine gute Vorbereitung und Begleitung von unternehmerischen Richtungsentscheidungen essenziell. Professionelle Beratung unterstützt dabei, die Erfolgschancen von Gründungen wie auch die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit bestehender Unternehmen zu steigern.

Vorbehaltlich der parlamentarischen Zustimmung zum Haushalt 2016 stehen für das kommende Jahr 16 Mio. Euro aus Bundesmitteln für die Beratung zur Verfügung. Die Richtlinien der künftigen Förderung werden im Herbst veröffentlicht und zum 1. Januar 2016 in Kraft treten. Die neue Förderung ersetzt die bisherige „Förderung unternehmerischen Know-hows“ sowie die Programme „Gründercoaching Deutschland“, „Turn-Around-Beratung“ und „Runder Tisch“. Antragsberechtigt sind neu gegründete sowie bereits bestehende KMU sowie Freie Berufe im Sinne der EU-Mittelstandsdefinition. Die Durchführung der neuen Beratungsförderung übernimmt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.

Eckpunkte der Gründungs- und Mittelstandsberatung ab 2016

1. Zusammenführung der bisherigen Programme Gründercoaching Deutschland (GCD), Förderung unternehmerischen Know-hows durch Unternehmensberatung, Runder Tisch (RT) und Turn-Around-Beratung ( TAB ) zu einem einheitlichen Beratungsförderungsprogramm des Bundes.

2. spezifische Förderkonditionen für Unternehmen in verschiedenen Phasen:
• neu gegründete Unternehmen bis zwei Jahre nach Gründung (bisher: Gründercoaching Deutschland): maximale Bemessungsgrundlage: 4.000 Euro Fördersatz: 80 Prozent neue Bundesländer (ohne Berlin und ohne Region Leipzig), 60 Prozent Region Lüneburg, sonst 50 Prozent
• bestehende Unternehmen (mindestens zwei Jahre tätig, bisher: KMU-Beratung): maximale Bemessungsgrundlage: 3.000 Euro Fördersatz: 80 Prozent neue Bundesländer (ohne Berlin und ohne Region Leipzig),
60 Prozent Region Lüneburg, sonst 50 Prozent
• Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten (bisher: Turn-Around-Beratung und Runder Tisch): Maximale Bemessungsgrundlage: 3.000 Euro Fördersatz: 90 Prozent bundesweit

3. In-Kraft-Treten: ab 1. Januar 2016

4. De-minimis-Beihilfe

5. Umsetzung durch das BAFA als zentralem Ansprechpartner

6. Online-Antragsverfahren

7. Einbindung von Leitstellen in allen Förderbereichen zur Unterstützung der Programmdurchführung und Antragsbearbeitung, u. a:
• Information und Öffentlichkeitsarbeit für Berater, Gründer/innen und Unternehmen über die Förderung
• Qualitätssicherung, Koordinierung und Schulungsangebote in Kooperation mit den Regionalpartnern
• Unterstützung des BAFA bei Antragsbearbeitung und Verwendungsnachweisprüfung

Fazit

Die Neuausrichtung der Gründungs- und Mittelstandsberatung ist richtig, aber das Versäumnis der Politik gründerfreundliche Rahmenbedingungen zu schaffen bleibt dennoch weiter bestehen und eine über Legislaturperioden hinweg eingeleitete Strategie zur Unternehmerkultur ist weiterhin nicht zu erkennen. Die Große Koalition hat trotz Ankündigungen und im Koalitionsvertrag festgelegten Priorisierung von KMU Politik noch keinerlei signifikante Maßnahmen eingeleitet. Gute zwei Jahre der politischen Gestaltung bleiben noch. Es gilt die Koalition weiter an ihre gemachten Wahlversprechen zu erinnern und eine echte Mittelstandsoffensive zu starten.

Internetvertrieb und Franchising: Teil 3 „Verbot bei eBay, Amazon & Co. und Parallelvertrieb des Franchisegebers“

In unserem letzten Artikel zum Internetvertrieb und Franchising befassen wir uns unter anderem mit den Themen Plattformverbote und Parallelvertrieb des Franchisegebers

1. Plattformverbote
Immer wieder diskutiert und fraglich ist, ob Plattformen von Drittanbietern genutzt werden dürfen. Durch entsprechende Klauseln sollte ein Verbot des Vertriebs über (beispielsweise) eBay oder Amazon gestützt werden. Die Frage, ob diese Verbote grundsätzlich zulässig sind, lässt sich heute noch nicht abschließend beantworten.

Verbot der Nutzung einer Auktionsplattform
So stellte zum Beispiel das LG Berlin fest, dass ein solches Verbot weder durch ein Erfordernis selektiven Vertriebs gerechtfertigt werden kann, noch freistellungsfähig ist. Dieses Urteil wurde zwar bestätigt, allerdings wurde hier nicht auf eine generelle Unvereinbarkeit mit dem Kartellrecht abgestellt. Es wurde vielmehr auf die, im zugrundeliegenden Einzelfall, nicht diskriminierungsfreie Anwendung des selektiven Vertriebssystems Bezug genommen

Freistellungsfähigkeit eines solchen Verbots
Die Freistellungsfähigkeit eines solchen Verbots ist allerdings auch noch nicht endgültig geklärt. So hat beispielsweise das OLG München in einem Verfahren eine Freistellung eines nicht-selektiven Vertriebs bejaht. Insbesondere stelle diese das Verbot bestimmte Plattformen als Vertriebsmöglichkeit zu nutzen keine Kundenbeschränkung im Sinne der Vertikal-GVO dar.

2. Totalverbot
Es ist außerdem fraglich, ob ein Totalverbot des Internetvertriebs aufgrund der Besonderheiten eines Franchisesystems überhaupt rechtfertigt werden kann. Grundsätzlich lässt sich aus der Rechtsprechung ableiten, dass die Nutzung des Internets als solches dem Franchisenehmer nicht verboten werden kann. Im Einzelfall kann zwar der Internetvertrieb untersagt werden – das dürfte aber dann eine seltene Ausnahme darstellen. Eine solche Ausnahme könnte zum Beispiel darin liegen, dass es beim Erwerb einer Sache gerade um das Einkaufserlebnis geht und eine entsprechende Präsentation im Internet nicht möglich ist.

3. Parallelvertrieb des Franchisegebers
Der Internetvertrieb ist natürlich auch für den Franchisegeber von Interesse. Hier ist allerdings hinsichtlich der Zulässigkeit zu unterscheiden: Wurde den Franchisenehmern ein Alleinvertriebsrecht für einen bestimmten Bereich eingeräumt, so verstößt ein Parallelvertrieb über das Internet gegen die vertragliche Zusicherung verstoßen und ist mithin nicht erlaubt.
Ist ein Alleinvertriebsrecht hingegen nicht vereinbart, so ist eine Direktbelieferung durch den Franchisegeber zulässig, wenn dieser dann auch angemessen entschädigt. Die Entschädigung kann dann obsolet werden, wenn die Existenz des Franchisenehmers nicht gefährdet wird.

4. Schlussfazit
Abschließend lässt sich somit feststellen, dass zwar viele Grundsätze für den Internetvertrieb – auch in Bezug auf Franchisesysteme – erstellt wurden, es aber auch noch viele Fragen zu beantworten gilt. Feststehen dürfte, dass ein Totalverbot nur in wirklich seltenen Fällen zulässig ist. Außerdem scheint geklärt, dass der Onlinevertrieb, genauso wie der Offlinevertrieb, einschränkungsfähig ist. Der Internetvertrieb kann also sowohl für Franchisenehmer, wie auch für Franchisegeber eine Möglichkeit darstellen, einen erweiterten Absatzmarkt zu erschließen. Allerdings ist dieser Vertrieb nicht so frei, wie er auf den ersten Blick erscheint – es gelten genauso Regeln wie im Offlinevertrieb.

Verfasser: Arne Dähn

Ein Dauerbrenner, der immer wieder die Gerichte beschäftigt: Das Argument der Sittenwidrigkeit eines Franchisevertrages auf Grund von bindenden und verpflichtenden Regelungen

Die Praxis zeigt, dass eine immer wiederkehrende Auseinandersetzung im Franchiserecht deutsche Gerichte beschäftigt, wenn es um die Frage geht: Sind bindenende und den Franchisenehmer verpflichtende Regelungen in einem Franchisevertrag als wirksam oder als rechtswidrig anzusehen? Oft geht es um die Abwägung von Leistung und Gegenleistung, der Sittenwidrigkeit einzelner Klauseln oder des gesamten Franchisevertrages und einer möglichen Beschränkung der unternehmerischen Freiheit.

Wichtig ist aber hierbei zu wissen, dass

• eine vertragliche Bezugsbindung gemäß § 134 BGB i. V. m. kartellrechtlichen Vorschriften keine Nichtigkeit des Vertrages zur Folge hat.
• eine Sittenwidrigkeit des Gesamtvertrages erst dann festgestellt werden kann, wenn der Franchisenehmer vollkommen vom Franchisegeber weisungsabhängig ist oder die Anzahl der einseitig belastender Klauseln den Franchisevertrag in der Gesamtbetrachtung als sittenwidrig erscheinen lässt.

Denn Franchising lebt von einer engen vertrauensvollen Partnerschaft, die vertraglich abgebildet werden muss, um eine höchstmögliche Effizienz in der Umsetzung des Know-how Transfers zu erreichen. Gerade die enge Einbindung des Franchisenehmers in das Franchisesystem gewährleistet den Wiedererkennungswert der Marke und das auf Dauer ausgelegte Einhalten eines bestimmten Qualitätsstandarts. Dadurch wird auf Franchisenehmer-Seite die Wirkkraft des Wissensaustausches erhöht und das unternehmerische Risiko begrenzt. Regelungen hierzu sind notwendig und charakteristisch für das Franchising und unterscheiden sich damit von anderen Formen der Selbstständigkeit.

Fazit

Es ist oft zu beobachten, dass in einem gerichtlichen Verfahren der Franchisenehmer auf die Sittenwidrigkeit des Franchisevertrages abstellt und sich dabei aber auf franchisespezifische Vorgaben beruft. Diese sind aber erforderlich, um die erfolgreiche und auf einen längeren Zeitraum ausgelegte Franchisepartnerschaft sicherzustellen. Zu beachten ist aber auch, dass es bei der Vertragsgestaltung auf die Verhältnismäßigkeit und die Ausgewogenheit der Regelungen ankommt, damit sich daraus keine Benachteiligung des Vertragspartners ergibt. In diesem Zusammenhang sind die Beschlüsse des BGH vom 11.11.2008 und der des OLG Düsseldorf vom 07.09.2009 zu nennen.

Internetvertrieb und Franchising: Teil 2 „Preisvorgaben und Corporate Designs“

In diesem Artikel wird Bezug genommen, auf eine mögliche Pflicht zur Nutzung einer Subdomain, sowie Vorgaben hinsichtlich der Preise.

1. Pflicht zur Nutzung einer Subdomain
Problematisch in rechtlicher Hinsicht ist vor allem im Internetvertrieb die Frage, ob die Nutzung einer bestimmten Domain vereinbart werden darf. Hierbei ist vor allem fraglich, ob durch die Besonderheit des Franchisings, die Nutzung einer systemweit einzigen Webseite durch die Franchisenehmer zu rechtfertigen ist. Das Landgericht Hamburg hat in dieser Frage eine solche Pflicht als Rechtsverstoß angesehen. Diese Entscheidung ist im Ergebnis allerdings sehr restriktiv, da dem Franchisenehmer die Vertriebsmethode „Internet“ nicht beschränkt wird, sondern lediglich die zu nutzende Domain geregelt wird. Und im Hinblick auf die Übertragung der Anforderungen aus dem „Offlinevertrieb“ ist ja auch festzuhalten, dass der Franchisegeber sehr wohl Vorgaben über die Lage des Ladenlokals machen kann.
Mithin stellt die Verpflichtung zur Nutzung einer Subdomain des Franchisegebers wohl eher keine rechtswidrige Kernbeschränkung dar.

Corporate Designs
Die Vorgabe das Corporate Design des Franchisegebers zu verwenden ist eine unproblematische Beschränkung. Das einheitliche Erscheinungsbild ist im Sinne der Pronuptia-Rechtsprechung unabdingbar.

2. Preisvorgaben
Fraglich ist hingegen, welche Möglichkeiten hinsichtlich der Preisgestaltung im Rahmen des Internethandels gegeben sind. Innerhalb von Franchisesystemen sind grundsätzlich Preisbindungen untersagt.

Doppelpreisstrategie
Doppelpreisstrategien sind solche Vereinbarungen, die einen Einkaufspreis von der Art des Weiterverkaufs abhängig machen. In der Regel wird dabei der Preis für online weiterverkaufte Produkte ggü. demjenigen für offline weiterverkauften Produkten erhöht.
Diese Vereinbarungen ist zwar grundsätzlich eine Einschränkung des passiven Verkaufs. Allerdings könnte ein Verkäufer mit seinen Käufern eine feste Gebühr vereinbaren, um die Offlineverkaufsanstregungen zu unterstützen. Unterschiedliche Abgabepreise, also ein direktes Doppelpreissystem ist aber schlichtweg verboten.

Bestpreisklauseln
Durch Bestpreisklauseln verpflichtet sich der Nutzer einer Drittplattform, dieser Plattform den günstigsten verfügbaren Preis zu gewähren. Das Bundeskartellamt hat es untersagt, diese Klauseln zu verwenden. Genauso hat das OLG Düsseldorf in einem Fall entschieden. Mithin ist hier eine deutliche Richtung durch die Rechtsprechung zu sehen.

3. Zwischenfazit
Somit lässt sich sagen, dass zwar die Pflicht zur Nutzung einer Subdomain grundsätzlich rechtmäßig ist, ein Doppelpreissystem ist hingegen verboten genauso wie Bestpreisklauseln.

Im nächsten und letzten Beitrag wird dann auf die folgenden Themen Bezug genommen:

– Plattformverbote
– Das „Totalverbot“
– Parallelvertrieb des Franchisegebers

Verfasser: Arne Dähn

DFV begrüßt die Entscheidung der EU Kommission zur Handelsvertreterrichtlinie

Im letzten Jahr hatte der DFV Gespräche im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz betreffend der Konsultation der EU-Kommission zum Zwecke der Evaluierung der Handelsvertreter-Richtlinie geführt sowie eine Stellungnahme hierzu abgegeben. Am vergangenen Freitag wurden wir nun von der EU Kommission über den fertig erstellten Evaluationsbericht zur Überprüfung der Handelsvertreterrichtlinie informiert.

Die Ergebniszusammenfassung in dem Untersuchungsbericht der EU Kommission lautet wie folgt:

„Aus der Evaluierung folgt, dass die Richtlinie ihren Zielen gerecht wird und ihre Funktion gut erfüllt. Die Richtlinie bringt mehr Nutzen als Kosten, ist nach wie vor relevant und weist immer noch einen EU-Mehrwert auf. Aufgrund dieser Erkenntnisse wird eine Beibehaltung der Richtlinie in ihrer derzeitigen Form empfohlen.“

Die Leiterin der zuständigen Generaldirektion informierte darüber hinaus, dass sie die Überprüfung der Handelsvertreterrichtlinie hiermit als abgeschlossen ansieht und keine weiteren Schritte geplant sind.

Die komplette Fassung des Untersuchungsberichtes ist im Folgenden nachzulesen:
Evaluationsbericht_der_EU-Kommission-2

Hintergrund

Im vergangenen Jahr zog die EU-Kommission in Erwägung, die aktuelle Handelsvertreter-Richtlinie zu ändern. Hierbei ging es nicht um die Frage, was genau novelliert werden soll sondern allein um die Frage, ob überhaupt eine Änderung vorgenommen werden oder bei der seit 1986 bestehenden Richtlinie festgehalten werden soll. Der DFV hatte hierzu eine Position bzw. eine Bewertung verfasst und der Konsultation zugänglich gemacht.

Position des DFV

Franchising ist ein auf langjährige Partnerschaft beruhendes Geschäftsmodell. Dieses gründet auf einer vertraglichen Bindung zwischen Franchisegeber und Franchisenehmern. Der Franchisenehmer ist dabei ein rechtlich selbstständiger und eigenverantwortlicher agierender Unternehmer. Im Gegensatz zum Handelsvertreter arbeitet er auf eigene Rechnung, unterliegt keiner Preisbindung und wird nicht provisionsbasierend tätig. Im Rahmen seiner zu erbringenden Leistung verpflichtet sich der Franchisegeber zur Betreuung und Fürsorge gegenüber dem Franchisenehmer. Diese Verpflichtung beinhaltet unter anderem einen stetigen Know-how-Transfer, Schulung und Weiterbildung sowie Beratung und Unterstützung des Franchisenehmers. Franchising ist in Deutschland nicht gesetzlich geregelt, so dass bei der Vertragsgestaltung eine Fülle von Urteilen und zahlreiche Einzelgesetze berücksichtigt werden müssen. Die Handelsvertreterrechte, bestimmt durch die Handelsvertreter-Richtlinie, finden hierbei analog, insbesondere beim § 89b HGB (Handelsvertreterausgleich), Anwendung.

Nationales und europäisches Recht

Angesichts der Vorgaben der Handelsvertreter-Richtlinie stimmen die nationalen Handelsvertreterrechte innerhalb der EU inhaltlich überein bzw. weisen nur in engem Rahmen – dort, wo die Richtlinie unterschiedliche Regelungen zulässt – Unterschiede auf. Das beschleunigt Vertragsverhandlungen und erleichtert, Verträge zu schließen. Zugleich wird dadurch die Möglichkeit eröffnet, einheitliche Vertragsmuster für alle 28 EU-Staaten vorzubereiten. Dies erleichtert den Aufbau eines Vertriebskonzeptes über Handelsvertreter, soweit sich dies nur auf die Staaten der EU erstrecken soll.

Handelsvertreterverträge müssen – egal, welches Recht für den Vertrag vereinbart wurde – mit den zwingenden Regelungen der EU-Richtlinie übereinstimmen. Daher sind Handelsvertreter eher bereit, sich auf ein anderes Recht innerhalb der EU (bspw. auf das Recht am Sitz des Unternehmers) einzulassen.

Dadurch, dass der Europäische Gerichtshof durch die Gerichte der EU-Staaten zur Auslegung des nationalen Rechts vor dem Hintergrund der Richtlinie angerufen wird, verfestigt sich die angestrebte Einheitlichkeit des Handelsvertreterrechts in der gesamten EU. Dies verschafft sowohl den Handelsvertretern als auch den Unternehmern Rechtssicherheit bei grenzüberschreitenden Handelsvertreterverträgen und damit mittelbar auch für Franchise-Verträge.

Die Auslegung der Richtlinie durch den Europäischen Gerichtshof und ihm folgend durch die nationalen Gerichte verhindert, dass der Schutz der Richtlinie weder durch die Wahl des Rechts eines Drittstaates noch eines Gerichtsortes außerhalb der EU ausgehebelt werden kann.

Das Positionspapier können Sie in Gänze hier nachlesen:
Beantwortung EU online Konsultation zur HV RiLi an BMJV (3)

Internetvertrieb und Franchising: Teil 1 Die Beschränkung der Vertriebsfreiheit für Franchisenehmer?

In den folgenden Blog-Beiträgen wird in mehreren Teilen der Internetvertrieb, als einen der wichtigsten Absatzmärkte für Franchisesysteme beleuchtet. Der heutige Teil befasst sich mit den Grundsätzen des Vertriebs im Internet und seinen möglichen Beschränkungen für Franchisenehmer.

Einleitung

Die Bedeutung des Internetvertriebs nahm über die letzten Jahre immer weiter zu. Durch die zunehmende Relevanz und Nutzung des Internets als Vertriebsplattform entstanden entsprechend auch rechtliche Fragen, die es zu klären galt – z.B., ob der Internetvertrieb generell untersagt werden kann und, wenn ja, unter welchen Voraussetzungen.
Grundsätzlich gilt auch im Internet die Vertriebsfreiheit. D.h., dass es jedem Händler erlaubt sein muss, das Internet für seine Produkte zu nutzen.
Durch die Möglichkeit schnell und viele Kunden über das Internet anzusprechen, würde ein Verbot eine eigene Webseite zu betreiben, eine schwere Wettbewerbsbeschränkung darstellen. Solch eine Beschränkung ist auch laut EuGH grundsätzlich nicht aufgrund des Kartellrechts möglich.

Beschränkungen des Internetvertriebs

Allerdings ist der Internetvertrieb nicht komplett uneingeschränkt.
Franchisegeber dürfen ihren Franchisenehmern Vorgaben hinsichtlich Art und Weise des Internetvertriebs machen.

Übertragung der Anforderungen

Es ist jedoch umstritten, welche Anforderungen im Einzelnen gestellt werden dürfen.
Im Grundsatz muss der Onlinevertrieb nämlich mit dem Vertriebsmodell im Einklagen stehen.
Franchisegeber können damit die Qualitätsanforderung an den Internetvertrieb stellen, die sie auch im sonstigen Vertrieb als Maßstab haben.
Damit lässt sich sagen, dass all die Qualitätsvorgaben an den Internetvertrieb zulässig sind, wenn sie nach Zweck, Art, Umfang und Intensität den zulässigerweise gestellten Vorgaben des „Offlinevertriebs“ entsprechen.
Die Zulässigkeit der Vorgaben des Franchisegebers im „Offlinevertrieb“ sind jedoch durch die konkrete Art des Unternehmens und Vertriebs bedingt, und damit dann auch entsprechend die Zulässigkeit der Vorgaben für den Onlinevertrieb – es gelten die Zulässigkeitsvoraussetzungen entsprechend.
Dabei sind die Grundsätze des Pronuptia-Urteils anzuwenden. In diesem Urteil hat der EuGH festgestellt, dass die Klauseln, die das Funktionieren des Franchisesystems sicherstellen, nicht vom Kartellverbot erfasst werden. Durch dieses Urteil konnte vor allem das Know-How, als auch die Identität eines Unternehmens weitgehender geschützt werden.

Zwischenfazit

Mithin lässt sich erst einmal festhalten, dass eine grundsätzliche Vertriebsfreiheit im Internet vorhanden ist. Gerade im Bereich des Franchisings lässt sich diese aber aufgrund von Qualitätsanforderungen durch den Franchisegeber beschränken.

Im kommenden Beitrag wird dann auf die folgenden Themen Bezug genommen:
– Preisvorgaben
– Bestpreisklauseln
– Corporate Designs

Verfasser: Arne Dähn