DFV berät im Wirtschaftsministerium zur Zukunft des Einzelhandels

„Quo vadis Einzelhandel“ – unter diesem Leitmotto hatte das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie vor knapp zwei Jahren eine Dialogplattform Einzelhandel in Leben gerufen, und u.a. auch DFV-Geschäftsführer Torben L. Brodersen für dessen Beirat ernannt. Die Plattform beschäftigt sich in 16 Workshops mit den immensen Herausforderungen, die auf den Einzelhandel zukommen: der Fokus liegt dabei auf Digitalisierung, Entwicklung in den Innenstädten und im ländlichen Raum sowie auf Fachkräftegewinnung im digitalen Zeitalter. Weiterlesen „DFV berät im Wirtschaftsministerium zur Zukunft des Einzelhandels“ →

Franchisenehmer-Zufriedenheit als Bindemittel in einer Franchisepartnerschaft (Teil 1)

Die Studie „Erfolg im Franchising – Franchising als Erfolgsgarant für Existenz- und Unternehmensgründungen“, von Dr. Martin Ahlert und Inga vom Rath, M.A., zum Anlass genommen, wollen wir uns in zwei Beiträgen mit dem Verhältnis zwischen Zufriedenheit und Loyalität von Franchisenehmern sowie dem Konzept der Network Profit Chain (Verbindung von Zufriedenheit der Mitarbeiter zu Kundenloyalität und Gewinn) beschäftigen.

I. Einleitung

Die Franchisewirtschaft muss sich vor allem immer wiederkehrend einer Aufgabe stellen: Wie gewinne ich neue Franchisenehmer? Sowohl ein Wunsch nach Wachstum des Systems als auch eine notwendige Nachfolge der bestehenden Franchisenehmer fordern Lösungen. Deshalb wurde die Frage gestellt, ob eine höhere Zufriedenheit der Franchisenehmer zu einer höheren Loyalität führt und darüber hinaus vielleicht sogar zu einer Akquiseunterstützung.

II. Zufriedenheit als Bindemittel für Franchisenehmer

 Im Zuge der Studie wurden Franchisenehmer von deutschen Systemen zu ihrer Bindung zum System sowie möglichen Aufgabegründen befragt.

Dabei wurde festgestellt, dass 85% der Franchisenehmer insgesamt zufrieden sind und 81% sogar das System an Freunde und Bekannte weiterempfehlen würden. Daraus kann man die Schlussfolgerung ziehen, dass die Zufriedenheit des Franchisenehmers zu einer höheren Weiterempfehlungsquote führen kann.

Es wurde außerdem innerhalb der Studie „Zufriedenheits-Gruppen“ gebildet. In der Gruppe 1 waren Franchisesysteme die eine sehr hohe Zufriedenheit der Franchisenehmer vorweisen, in Gruppe 2 waren die Franchisenehmer eher zufrieden und in Gruppe 3 war ein deutliches Verbesserungspotenzial vorhanden. Im Hinblick auf den Verbleib im System in den ersten 4 Jahren seit Einstieg hat sich etwas interessantes gezeigt: 80% der Franchisenehmer der Gruppe 1 und 2 waren nach 4 Jahren noch aktiv, hingegen nur knapp 60% der Franchisenehmer aus Gruppe 3.

Somit lässt sich hier die Schlussfolgerung ziehen, dass je zufriedener der Franchisenehmer von Anfang an war, desto sicherer sein Verbleib im System ist.

III. Ausblick

In diesem Beitrag wurde gezeigt, dass Zufriedenheit sowohl als Bindemittel sowie auch als Akquiseunterstützung dient. Im folgenden Beitrag beleuchten wir dann die Verbesserungsmöglichkeiten und erklären das Konzept der Network Porfit Chain.

Verfasser: Arne Wolf Dähn

DFV startet neue Interviewreihe – Franchisenehmer in bewegten Bildern

Aktuell hat der Deutsche Franchise-Verband e.V. (DFV) eine neue Interviewreihe aufgelegt, mit der der verbandseigene Youtube-Kanal weiter ausgebaut werden soll. Unter dem Motto „Kurz nachgefragt“ geben Franchisenehmer Tipps und wissenswerte Hinweise zur Gründung unter dem gewählten Franchise-Dach.  Darüber hinaus berichten sie über die Vorteile des Franchisings und das gute Gefühl, Teil einer starken Gemeinschaft zu sein. Aber sehen Sie selbst… Weiterlesen „DFV startet neue Interviewreihe – Franchisenehmer in bewegten Bildern“ →

DFV-Franchisesystem des Jahres reicht Award symbolisch an Mitarbeiter und Partner weiter

BS-DFV-Lehners_BrodersenGut vier Wochen ist es her, seit die Bodystreet GmbH als DFV-Franchisesystem des Jahres 2016 ausgezeichnet wurde. Nun hat der führende Anbieter von EMS-Trainings diesen Award in feierlichem Rahmen der gestrigen 12. ERFA-Tagung in München symbolisch an seine Franchise-Partner und Mitarbeiter weitergegeben. Schließlich wurde nicht allein die Unternehmenszentrale, sondern vielmehr das gesamte Netzwerk und damit alle Franchisenehmer und Mitarbeiter ausgezeichnet, betonte Matthias H. Lehner, Gründer und Geschäftsführer der Bodystreet GmbH. Weiterlesen „DFV-Franchisesystem des Jahres reicht Award symbolisch an Mitarbeiter und Partner weiter“ →

Spielregeln für die digitale Wirtschaft: öffentlicher Online-Beteiligungsprozess startet

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat gestern das Grünbuch Digitale Plattformen  veröffentlicht, mit dem zentrale, rechtliche und regulatorische Fragen im Rahmen digitaler Plattformen identifiziert, definiert und strukturiert werden sollen. Dazu startet ein breiter, öffentlicher Online-Beteiligungsprozess für Interessierte. Das Grünbuch ist Teil der ‚Digitalen Strategie 2025 das BMWi zur Digitalisierung der deutschen Volkswirtschaft vorgelegt hat.

Grünbuch Digitale Plattformen  

Das Grünbuch ist Teil der Digitalen Strategie 2025, die das BMWi Anfang März dieses Jahres vorgestellt hat. Es identifiziert, strukturiert und definiert rechtliche, regulatorische Fragen, die im Rahmen der Digitalisierung gestellt werden müssen. Ziel ist es, einen Ordnungsrahmen zu schaffen, der einerseits mehr Investitionen und Innovationen auf Grundlage eines fairen Wettbewerbs ermöglicht, andererseits aber auch individuelle und unternehmerische Grundrechte und Datensouveränität sichert.

Mit dem Grünbuch eröffnet das BMWi eine öffentliche Konsultation. Die Zivilgesellschaft, Unternehmen, Verbänden und Gewerkschaften sind dazu eingeladen, an den Diskussionen teilzunehmen. Das BMWi stößt damit einen Dialogprozess an, der Anfang 2017 in einem Weißbuch mit konkreten Regelungsvorschlägen münden soll.

Fairen Wettbewerb und digitale Privatautonomie

Welchen Ordnungsrahmen setzen wir für digitale Plattformen? Wie schaffen wir faire Wettbewerbsbedingungen für alle Unternehmen? Wie sichern wir digitale Privatautonomie? Das sind entscheidende Fragen, auf die die Politik gemeinsam mit Zivilgesellschaft, Unternehmen, Verbänden und Gewerkschaften Antworten finden muss. Aus diesem Grund wurde das Grünbuch Digitale Plattformen entwickelt und stellt den bislang umfassendsten Konsultationsprozess in Deutschland zu wirtschaftspolitischen Fragen der Digitalisierung dar.

Ziel ist, einen Ordnungsrahmen zu schaffen, der einerseits mehr Investitionen und Innovationen auf Grundlage eines fairen Wettbewerbs ermöglicht, andererseits aber auch individuelle und unternehmerische Grundrechte und Datensouveränität sichert.

Zum Online-Beteiligungsportal geht es hier: Gründbuch digitale Plattformen

Auch das Deutsche Franchise-Institut ist im Bereich der Digitalisierung schon seit geraumer Zeit aktiv

Mehr Informationen zum Digitalisierungsmanager (IHK) – IHK-Zertifikatslehrgang für Führungskräfte in Franchisesystemen und KMU erhalten Sie zeitnah in unserem darauffolgenden Blog-Beitrag!

 

Unternehmensplanung und Steuerung in Franchisesystemen

Ist unser Umsatz hoch genug? Können wir damit alle unsere Kosten decken? Welche Kosten haben wir eigentlich? Ist unsere Liquidität ausreichend, um alle Forderungen bedienen zu können?

Antworten auf diese und weitere Fragen kann man sich durch sein Controlling verschaffen. In diesem englischen Fachbegriff steckt unverkennbar das deutsche Wort Kontrolle. Doch vielmehr ist darunter die Steuerung oder Lenkung zu verstehen. Damit soll gewährleistet werden, ob gesteckte Ziele erreicht wurden oder nicht: eine bestimmte Umsatz- und Kostenhöhe, ein bestimmter Liquiditätsumfang usw. Aufgabe dieser Steuerung ist außerdem, zu ermitteln, warum Ziele ggf. nicht erreicht wurden. Diese Ziele vorher zu planen, ist der wichtige zweite Teil des Controllings. Beides zusammen, Planung (meist im Rahmen von Marketing-Überlegungen) und Lenkung, machen Controlling aus.

BMWi veröffentlicht GründerZeiten-Ausgabe zum Thema Controlling

Die beigefügte GründerZeiten-Ausgabe, herausgegeben vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) vermittelt, welche Unternehmensbereiche geplant und kontrolliert werden sollten. Sie zeigt, welche Controlling-Instrumente dafür zur Verfügung stehen. Sie bietet außerdem eine Übersicht der gängigsten Controlling-Kennzahlen an und macht deutlich, welch wichtige Rolle das Controlling bei der Krisenprävention spielt.

Unternehmensdaten auswerten

Ein systematisches Controlling ist für eine erfolgreiche Unternehmensführung unerlässlich. In der Praxis bedeutet das für den Unternehmer, regelmäßig Daten zu verschiedenen Bereichen des Unternehmens unter die Lupe zu nehmen und aktuelle und zurückliegende Daten zu vergleichen. Welche Entwicklung ist hier abzulesen? Welches sind die Gründe dafür? Diese Daten und die Ergebnisse dieser Vergleiche liefern die Grundlage dafür, systematisch zu planen und zu entscheiden.

Grundlage: Buchführung

Controlling ist keine Geheimwissenschaft und nicht unbedingt nur Sache für ausgewiesene Controller. Die für Planung und Kontrolle benötigten Daten findet man in jeder (guten) Buchführung. Diese ist das Kernstück für das Controlling von Unternehmen, denn sie dient der Dokumentation aller Geschäftsvorfälle und ist damit ein entscheidendes betriebswirtschaftliches Steuerungsinstrument. Je schneller sich geschäftliche Transaktionen in den „Büchern“ niederschlagen, desto besser für das Controlling und die Unternehmensführung.

Lotse und Kapitän 

In größeren Unternehmen gibt es eigene Controller. Sie sind die Lotsen im Unternehmen, eine Art interne Unternehmensberater. Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer ist der verantwortliche Kapitän. In Kleinunternehmen sind sie Kapitän und Lotse in einer Person.

Die GründerZeiten-Ausgabe Controlling können Sie hier herunterladen: GründerZeiten-Ausgabe Controlling

 

Exklusiver Service für Mitglieder des DFV: Muster einer Widerrufsbelehrung für Franchisegeber

Der DFV-Rechtsausschuss erarbeitet ein Muster einer Widerrufsbelehrung

Der Rechtsausschuss des DFV hat eine Richtlinie erarbeitet, die Franchisegebern einen Leitfaden für die Widerrufsbelehrung des Franchisegebers an die Hand geben soll. Dieser Leitfaden enthält neben einer Darstellung der Rechtslage in Deutschland zum Widerrufsrecht des Franchisenehmers auch ein Muster für eine Widerrufsbelehrung sowie für ein Widerrufsformular.

Ausgangslage

Das deutsche Recht sieht ein Widerrufsrecht vor, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: Erstens muss der Franchisenehmer ein „Existenzgründer“ sein, zweitens darf eine Widerrufswertgrenze von EUR 75.000 nicht überschritten sein  (vgl. § 512 BGB), und drittens muss der Franchisevertrag eine dauernde Bezugsbindung des Franchisenehmers vorsehen (vgl. § 510 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BGB).

Gesetzlicher Hintergrund

Ein ausdrückliches gesetzliches Muster einer Widerrufsbelehrung für Franchiseverträge existiert nicht. Das nachfolgende Muster orientiert sich daher an den allgemeinen gesetzlichen Vorgaben für ein  Widerrufsrecht bei Ratenlieferungsverträgen (§§ 512, 510 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 355, 356c, 357c BGB) sowie an einer der beiden gesetzlichen Muster-Widerrufsbelehrungen (nämlich der Anlage 1 EGBGB). Jenes Muster entspricht den gesetzlichen Anforderungen an die Widerrufsbelehrung für Franchiseverträge weitestgehend. Eine abschließende Gewähr für die Richtigkeit der empfohlenen Widerrufsbelehrung kann der DFV jedoch  nicht geben. Man wird die Entwicklung der Rechtsprechung in den nächsten Jahren abwarten müssen. Darauf weisen wir ausdrücklich hin.

Der Musterbelehrung liegt die Annahme zugrunde, dass die Widerrufsbelehrung Teil des dem Franchisenehmer vorgelegten Franchisevertrags ist. Somit fällt der Zeitpunkt der Unterrichtung über das Widerrufsrecht zeitlich vor den Vertragsschluss und muss daher nicht gesondert erwähnt werden.

 Für den Erhalt der Richtlinie, das Muster und nähergehende Informationen können sich Mitglieder des DFV gerne an Jan Schmelzle über schmelzle@franchiseverband.com melden.

Tipps für den ersten Schritt in die Selbstständigkeit: Erlaubnis, Zulassung, Anmeldung & Co.

Bevor ein Franchisenehmer selbständig oder freiberuflich arbeiten kann, muss er sein Gewerbe anmelden. Manchmal reicht es, die neue Tätigkeit beim Finanzamt bekannt zu machen, oft jedoch führt der erste Weg zum Gewerbeamt. Eine neue Ausgabe der GründerZeiten – herausgegeben vom  Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) – gibt einen Überblick über Formaliltäten, Zuständigkeiten und Anlaufstellen und zeigt Schritt für Schritt, welche Anmeldungen und Erlaubnisse notwendig sind.

Erlaubnis oder Zulassung

In Deutschland herrscht Gewerbefreiheit. Das bedeutet: Grundsätzlich darf jeder eine gewerbliche Tätigkeit starten. Wenn der Franchisevertrag unterschrieben ist, heißt es als Franchisenehmer ein in der Zukunft als Unternehmer zu agieren, wie jeder andere Gründer auch. Die meisten Gründer können ihre selbständige Tätigkeit dabei ohne Weiteres beginnen. Man benötigt dafür keine Erlaubnis oder Zulassung. Es gibt allerdings ein paar erlaubnispflichtige Gewerbe. Informationen darüber erhalten Sie beim Franchisegeber oder bei der Industrie-und Handelskammer (IHK) oder Handwerkskammer (HWK) vor Ort. Bei der Handwerkskammer erfahren Sie auch, ob Sie Ihr Handwerk mit oder ohne Meister ausüben dürfen. Freiberufler können sich beim Institut für Freie Berufe erkundigen, ob sie eine Zulassung ihrer Kammer benötigen.

Anmeldungen

Trotz der genannten Gewerbefreiheit muss jede Franchisenehmer respektive Gründer die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit bekanntmachen, unabhängig davon, ob diese Tätigkeit haupt-oder nebenberuflich ausgeübt wird. Da die meisten ein Gewerbe ausüben wollen, führt ihr erster Weg daher zum Gewerbeamt vor Ort. Freiberufler müssen zum Finanzamt. Dazu kommen für Gewerbetreibende und Freiberufler ein paar weitere Behörden und Institutionen, bei denen man sich anmelden muss, wenn man ein Unternehmen gründet.

Schritt für Schritt

Unter dem Strich sind die Formalitäten vor der Gründung „halb so wild“, vor allem dann, wenn man sich dabei helfen lässt. Wenn Sie unsicher sind, welche behördlichen Anforderungen Sie für die Aufnahme und Ausübung Ihrer Tätigkeit erfüllen müssen, können Sie sich an den Franchisegeber, IHK, HWK, Wirtschaftsfördergesellschaften oder ggf. eigens dafür eingerichtete Stellen wie Startercenter wenden. Außerdem gibt es überall den einheitlichen Ansprechpartner: Er berät Sie und koordiniert Ihr Anmeldeverfahren zwischen den beteiligten Behörden. Eine Liste der einheitlichen Ansprechpartner finden Sie auf www.existenzgruender.de. Dazu kommt: Sie können über 300 Kommunen, die Bundesverwaltung und fast 100 Behörden über die zentrale Rufnummer 115 erreichen.

Lieferantenzuschüssen: ist der Franchisegeber zur Auskunft über die Verwendung verpflichtet?

Keine Verpflichtung zur Weitergabe von „kick-backs“

Die Weitergabe von Einkaufsvorteilen oder Rückvergütung („kick-backs“) war über  lange Zeit umstritten und sorgte für Diskussion im Franchiserecht. Erst eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2008 brachte hier Klarheit. Danach ist der Franchisegeber zur Weiterleitung von Lieferantenzuschüssen an den Franchisenehmer nicht kraft Gesetzes verpflichtet. Eine Verpflichtung liegt nur dann vor, wenn der Franchisevertrag selbst eine solche regelt.

Kann der Franchisenehmer Auskunft über die Verwendung verlangen?

Eine aktuell veröffentlichte Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf  setzt sich mit der Frage auseinander, ob dem Franchisenehmer ein Auskunftsanspruch über die Verwendung von Lieferantenzuschüssen gegen den Franchisegeber zusteht.

Laut Begründung des Gerichts schuldet der Franchisegeber dem Franchisenehmer nur dann Auskunft über Lieferantenzuschüsse, wenn der Franchisenehmer diese Information benötigt, um seine Zahlungsansprüche zu ermitteln und geltend zu machen. Ein Zahlungsanspruch des Franchisenehmers gegen den Franchisegeber ergibt sich aber auch hier nicht aus dem Gesetz sondern muss Vertragsgrundlage geworden sein. Weiterhin stellt das Gericht fest, dass ein möglicher Anspruch auf Auskunft auch ausgeschlossen werden kann, wenn dieser jahrelang nicht geltend gemacht wurde. Hierbei muss aber der Franchisegeber darauf vertraut haben, dass nach dem Verhalten des Franchisenehmers nicht mehr zu rechnen war,  dass dieser von dem besagten Recht auch wirklich Gebrauch macht.

Fazit

Es ist festzuhalten, dass das 2008 ergangene BGH-Urteil weiterhin als Maßstab für die Gesamtproblematik von Einkaufsvorteilen und deren Weitergabe gilt.  Ein Anspruch auf Auskunft über deren Verwendung besteht auch nur dann, wenn die Weiterleitung solcher Zuschüsse an den Franchisenehmer im Franchisevertrag geregelt ist. Dennoch ist es ratsam, Transparenz im Sinne des partnerschaftlichen Gedankens walten zu lassen. Der Franchisegeber sollte auf Grund der Franchisepartnerschaft ein Eigeninteresse daran haben, dass die Franchisenehmer betriebswirtschaftliche Entscheidungen und Maßnahmen der Systemzentrale nachvollziehen können. Auf den Punkt gebracht: Transparenz schafft Vertrauen und Vertrauen ist wiederum die Voraussetzung einer partnerschaftlichen Geschäftsbeziehung.

Aus dem Franchiserecht: hohe Anforderungen an eine Rentabilitätsvorschau

Sachverhalt

Der Franchisegeber stellte dem Franchisenehmer vor Vertragsschluss ein Businesskonzept zur Verfügung, indem für die ersten Jahre eine explizite Umsatzprognose aufgestellt wurde. In den ersten vier Monaten erreichte der Franchisenehmer jedoch lediglich ca. 4,5% des „vorausgesagten“ Umsatzes, woraufhin dieser Klage erhob.

 Begründung des Gerichts

Der Franchisegeber muss vor Vertragsschluss eine insgesamt wahrheitsgemäße Rentabilitätsprognose für den Standort aufstellen. Diese ist regelmäßig von entscheidender Bedeutung für den Franchisenehmer und muss daher auf „zutreffender Tatsachenbasis“ aufbauen. Entsprechend müssen sowohl die Eigenheiten der Branche sowie der konkrete Standort Grundlage für die Untersuchungen sein. Es darf eben nicht nur eine Schätzung sein.

Wie auch später im Urteil des Hanseatischen OLG Hamburg (Urteil vom 05.09.2014 – 4 U 10/14) wurde hier festgestellt, dass der Franchisegeber kein Existenzgründerberater ist, aber aufgrund seiner Position und des vorvertraglichen Vertrauensverhältnisses ggü. dem Franchisenehmer eine besondere Verantwortung hat.

Das OLG Düsseldorf entschied im vorliegenden Fall, dass der Franchisegeber zur Rückzahlung der Einstiegsgebühr verpflichtet ist und dies sowohl wegen der fehlerhaften vorvertraglichen Aufklärung (§§280 Abs.1, 311 Abs. 2, 249 BGB), als auch wegen arglistiger Täuschung und der daraus resultierenden Anfechtung des Vertrages (§§ 812, 123, 142 BGB).

Fazit

Der Franchisegeber darf im Bereich der Rentabilitätsprognose nicht bloß Schätzungen abgeben. Ebenfalls kann durch AGBs wie: „Für etwaige nicht zutreffende Prognosen wird keine Haftung übernommen“  die Haftung nicht entfallen.

Der Franchisenehmer muss darauf vertrauen können, dass der Franchisegeber mit fundierten Zahlen agiert.

Das OLG Düsseldorf stellte wörtlich fest: „Insbesondere solche Franchisegeber, die schon länger am Markt operieren, und daher umfassende Erfahrungen über die Rentabilität eines Franchiseunternehmens beeinflussende Fakten- und Zahlenmaterial haben, sind verpflichtet, diese Erkenntnisse einem angehenden Franchisenehmer in insgesamt zutreffender Weise und ausnahmslos wahrhaftiger Art und Weise mitzuteilen. Fakten und Zahlen dürfen dabei in keiner Wiese geschönt werden und müssen die Realitäten des fraglichen Franchisesystems – als notwendige Anschlusstatsachen bzw. Basis jedweder tauglichen Rentabilitätsprognose – insgesamt zutreffend wiedergeben.„