In der deutschen Politik haben Gründer kaum noch eine Lobby

Immer weniger Menschen machen sich selbstständig

Der erst kürzlich veröffentlichte Sachstandsbericht der Bundesregierung zum Gründungszuschuss wirft viele Fragen auf und macht die widersprüchlichen Aussagen der Politik deutlich.

CDU/CSU und SPD haben vor der Wahl angekündigt, das Gründungsklima verbessern zu wollen. Doch seit vier Jahren sinkt die Zahl der gewerblichen Gründungen stetig. So lagen sie im ersten Halbjahr 2013 noch bei 174.000. Im darauffolgenden Halbjahr sanken diese jedoch um 9.900, auf 164.100 Unternehmensgründungen. Dies belegen die aktuellen Zahlen des Instituts für Mittelstandsforschung Bonn (IfM). Die Politik belässt es bei Absichtserklärungen, die Gründerkultur in Deutschland zu stärken. Konkrete Strategien oder Maßnahmen hierzu bleiben aber bisher aus.

Eine Bestandsaufnahme

Bis Ende 2011 bestand für Unternehmensgründer aus der Arbeitslosigkeit ein Anspruch auf Förderung mittels Gründungszuschuss. Der Gründungszuschuss hat die Funktion Gründern aus der Arbeitslosigkeit heraus finanziell unter die Arme zu greifen und deren anfänglichen finanziellen Engpässe für den eigenen Lebensunterhalt Sorge zu tragen zu überbrücken. Durch die Umwandlung der Leistung in eine Ermessensleistung lehnt die Bundesagentur für Arbeit Anträge seit Anfang 2012 regelmäßig ab. Dies führte damit zu einem Rückgang der Bewilligungen von bis zu 85 % in den letzten zwei Jahren. Im Dezember 2014 wurde nun ein Tiefstand der Antragsbewilligungen erreicht. Aus den von der Bundesagentur für Arbeit veröffentlichten Zahlen geht hervor, dass 25 Prozent weniger Anträge zum Gründungszuschuss bewilligt wurden, als im Dezember des Jahres zuvor.

Keine Strategie

Mitnahmeeffekte sollten verringert und Chancengründungen gefördert werden – das war die Kernaussage der damaligen Arbeitsministerin Ursula von der Leyen (CDU) als Sie das „Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt“ vorgelegt hatte. Nun bestätigt der Sachstandsbericht, dass das Beschriebene nicht jedoch im Fokus stand sondern haushälterische Sparvorgaben durchgesetzt werden sollten. Es sollten die Ausgaben für die Gründerförderung von 1,9 Milliarden Euro im Jahr auf unter 500 Millionen Euro gesenkt werden. Letzteres ist in jedem Fall gelungen, wie der Bericht bestätigt. Im Jahr 2014 gaben Arbeitsagenturen und Jobcenter nur noch 315 Millionen Euro dafür aus. Ebenso stark sank die Zahl der Geförderten: Waren 2010 noch 146.500 Arbeitslose neu ins Gründerprogramm eingestiegen, waren es 2012 nur noch 20.300. Im Jahr 2014 hat sich die Zahl leicht auf 31.500 erhöht.

Auch die Erreichung des vorgetragenen Ziels der effizienteren Mittelvergabe lässt zweifeln. Mehr als 57 Prozent der Geförderten gaben an, dass sie sich auch ohne die Hilfe selbständig gemacht hätten. Das sind 10 Prozentpunkte mehr als vor der Reform. Weitere 22 Prozent gaben sogar an, sie hätten sich nur arbeitslos gemeldet, um den Zuschuss zu erhalten. Interessant ist auch zu sehen, dass nur noch ein Bruchteil derer, die zu Gründern werden, die Hilfe nutzt: Einst machten 62 Prozent der vorher arbeitslosen Gründer davon Gebrauch, nun sind es noch 22 Prozent. Die Bürokratische Hürden sowie mangelnde Gründerkompetenz bei Arbeitsvermittlern scheinen Barrieren zu sein. Arbeitslose haben derzeit keinen Rechtsanspruch auf Förderung mehr. Nur der Arbeitsvermittler kann eine Fortsetzung der Förderung bewilligen.

Der Widerspruch

Der damals nicht ausgesprochene Spar- und Kürzungswille ist monetär in Gänze eingetreten – die Förderausgaben gingen rapide zurück. Der damals eigentlich propagierte Zweck des effizienteren Einsetzens von Förderungsmitteln ist kolossal gescheitert.

Nach 19 Monaten beschäftigen ca. 1/3 der Existenzgründer durch ihre Selbstständigkeit unmittelbar mindestens einen Mitarbeiter und im Schnitt hat jeder Gründer zwei Vollzeitmitarbeiter (Durchschnitt Ost-/ Westdeutschland; Frau/ Mann). Darüber hinaus gibt es keine fundierten Nachweise, dass bei der Erfolgsbeurteilung ein Unterschied zwischen Not- und Chancengründung gemacht werden sollte. Laut dem Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung ( IAB ) hätten 45% der Befragten sich nicht ohne den Gründerzuschuss (GZ) selbstständig gemacht. Ebenso interessant ist, dass knapp 47% die Gründung zwar ohne den Gründungszuschuss gewagt hätten, jedoch 19% rückwirkend betrachtet feststellen, dass sie ohne den Gründungszuschuss das erste halbe Jahr nicht überstanden hätten.

Faktencheck: das Gründerland Deutschland wird propagiert, die Zahlenlage sieht anders aus

– Im Jahr 2014 wurden rund 124.000 Betriebe neu gegründet, was jedoch 3,7% weniger als im Vorjahr sind
– Die neugegründeten Kleinunternehmen gingen um 11,5% auf rund 211.000 zurück
– Neugründungen von Nebenerwerbsbetrieben lagen im Jahr 2014 mit 251.000 0,9% über dem Vorjahreswert
– Die Anzahl der Gewerbeabmeldungen sank zum Vorjahr um 0,4% auf ca. 693.000, wobei hierunter auch Betriebsübergaben, Umwandlungen und Fortzüge zu fassen sind
– Der Rücklauf der Unternehmensgründungen wird auch nur zu einem geringen Teil durch den Anstieg der Nebenerwerbsgründungen kompensiert, da diese meist keine Arbeitsplätze schaffen bzw. nur einen geringen Anteil zur Stärkung des Wettbewerbstandortes Deutschland haben.

Fazit

Der Gründungszuschuss kann ein überaus effektives Mittel sein, um die Gründungskultur zu unterstützen und zu stärken. Gerade eine sichere Finanzierung des Unternehmensaufbaus in der Startphase, ist entscheidend für die Nachhaltigkeit des Unternehmens. Regelmäßig werden rechtswidrige Ablehnungsbescheide durch die Gerichte festgestellt und machen auch dadurch den unhaltbaren Zustand der aktuellen Rechtslage deutlich. Durch die nicht durchdachten fehlehrhaften politische Entscheidungen bleiben viele Ideen und Unternehmen auf der Strecke.

Somit bleibt festzuhalten, dass die Politik es über Legislaturperioden hinweg nicht geschafft hat, gründerfreundliche Rahmenbedingen zu schaffen. Der Wegfall des Gründungszuschusses als Pflichtleistung ist immer noch deutlich spürbar und wird trotz Ankündigungen der Großen Koalition durch keine signifikanten Maßnahmen kompensiert.

Den Statusbericht der Bundesregierung können Sie in Gänze hier nachlesen: Bericht der Bundesregierung

Erster Franchisegeber mit Crowdfunding finanziert

Der DFV setzt sich seit geraumer Zeit für alternative Finanzierungsformen bei der Unternehmensgründung ein.

Hintergrund

Die Bedeutung der deutschen Franchisewirtschaft ist in den vergangen Jahren kontinuierlich gestiegen. Dies wird besonders beim Blick auf die Zahlen der Franchisenehmer und der Beschäftigten sichtbar. Gab es 2003 noch 43.000 Franchisenehmer und 390.000 Mitarbeiter in diesem Wirtschaftszweig, so ist 2013 mit rund 76.600 Franchisenehmern und circa 525.000 Beschäftigten ein deutlicher Anstieg zu verzeichnen. Franchisesysteme wachsen hierbei größtenteils mit Unternehmensgründern. Probleme der Unterkapitalisierung und bei der Finanzierung werden oft als wachstumshemmend eingestuft, da Expansionsziele auf Grund der benannten Punkte nicht erreicht werden können.

Trotz der Stärken der deutschen Unternehmensfinanzierung steht gerade jungen Unternehmen und Unternehmensgründern zu wenig Kapital zur Verfügung. Dieser Mangel an Kapital bremst die Entwicklung vieler Franchise-Unternehmen. Daher hat die Bundesregierung zu Recht festgestellt, dass die Unternehmensfinanzierung über Wagniskapital eine effiziente Alternative darstellen kann. Crowdfunding als Teil davon, leistet hierfür einen wichtigen Beitrag.

Die Attraktivität von Crowdinvesting liegt gerade im schnellen und unbürokratischen Beteiligungsprozess. Der zu finanzierende Unternehmer wird dabei früh gefordert, in dem er durch seine betriebsstrategische Ausrichtung und durch gezielte Kommunikation, sich von anderen Wettbewerbern versucht abzugrenzen, um Anleger, welche reales Geld investieren, von seinem Geschäftsmodell fortlaufend zu überzeugen. Diese Dynamik des deutschen Crowdfunding-Marktes muss erhalten bleiben, da es gerade auch für die Franchisewirtschaft eine attraktive Alternative zu klassischen Finanzierungsmodelmöglichkeiten bietet.

Franchisegeber finanziert mit Crowdfunding

Ohlala ist ein Franchisekonzept, welches sich auf französische Genusswaren und deren Verkauf im französischen Ambiente spezialisiert hat. Ohlala hat seinen Pilotbetrieb eigenfinanziert und möchte nun mittels Franchising expandieren. Zur Finanzierung der Franchisierung nutzt es nun die Deutsche Microinvest Plattform. Diese bietet Anlegern die Möglichkeit am wirtschaftlichen Erfolg des Franchisekonzepts teilzuhaben. Der DFV wird diese Entwicklung aufmerksam weiterverfolgen.

Wofür steht der DFV

Einen Überblick über die Aktivitäten des DFV finden Sie hier:

Finanzielle Engpässe bei der Unternehmensgründung

Wagniskapital: Was ist zu tun um diese alternative Fördermöglichkeit zu erhalten?

Wagniskapital als alternative Finanzierungsform für die deutsche Franchisewirtschaft

Bundestag beschließt Kleinanlegerschutzgesetz und DFV bezog zuvor Stellung

Richtungsweisendes Urteil zur Standortauswahl: Konkurrenzschutzklausel im Mietvertrag

Sachverhalt

Der Mieter schließt mit dem Vermieter einen Mietvertrag über Räumlichkeiten, die er als Arztpraxis nutzen möchte. Innerhalb dieses Vertrages wird festgehalten, dass der Vermieter dem Mieter Konkurrenzschutz in diesem Gebäude gewährt und das für Ärzte derselben Fachrichtung des Mieters. Der Vermieter schließt jedoch später einen Mietvertrag mit einem Arzt derselben Fachrichtung für dieses Haus. Daraufhin fordert der Mieter den Vermieter auf, diese Situation wieder „rückgängig“ zu machen und möchte, dass die Miete gemindert wird und er nur noch unter Vorbehalt zahle.

Begründung des Gerichts

In § 536 Abs. 1 S. 1 heißt es, dass der Mieter von der Miete befreit ist, wenn die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache durch einen Mangel aufgehoben ist. Fraglich für das Gericht war also, ob ein solcher Mangel vorlag. Und hat festgestellt, dass jede nachteilige Abweichung des vertraglich vereinbarten Zustandes von dem tatsächlichen einen solchen Mangel darstellt. Zu solchen Zuständen gehören u.a. auch rechtliche Verhältnisse bzgl. der Mietsache. Allerdings müssen diese Umstände wiederum die „Gebrauchstauglichkeit unmittelbar beeinträchtigen“. Der BGH stellte hier fest, dass der Verstoß gegen eine solche Konkurrenzschutzpflicht einen Mangel in der Mietsache darstellt.
Der Vermieter war entsprechend dazu verpflichtet, die Konkurrenzsituation zu beseitigen. Ob vorliegend auch die Miete gemindert werden muss hat der BGH offen gelassen, macht aber im Tenor deutlich, dass dies, sofern das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung durch die Konkurrenzsituation gestört ist, durchaus der Fall sein kann.

Fazit

Aufgrund einer Verletzung der vereinbarten Konkurrenzschutzklausel durch den Vermieter entsteht somit nach § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB ein Mangel, der zur Minderung der Miete führen kann.

Gerade in Bezug auf die Konkurrenzsituation zwischen einzelnen Franchisenehmern, Standortanalysen und die Vergabepraxis bei einzelnen Geschäftslokalen muss dieses Urteil Berücksichtigung finden. Auch da es das erste höchstrichterliche Urteil in dieser Sache ist und damit richtungsweisend.

Verfasser: Arne Dähn

Bundestag beschließt Kleinanlegerschutzgesetz und DFV bezog zuvor Stellung

Finanzierung von Unternehmensgründungen durch Crowdinvesting: Wagniskapital als alternative Finanzierungsform für die deutsche Franchisewirtschaft

Der Bundestag hat vergangene Woche das Kleinanlegerschutzgesetz in der 2. und 3. Lesung beschlossen.

Der DFV e.V. bezieht Stellung zum Entwurf eines Kleinanlegerschutzgesetzes

Im Rahmen einer Gesetzesinitiative hat die Bundesregierung einen Referentenentwurf zur Verbesserung des Schutzes von Kleinanlegern zur Konsultation gestellt und einer Stellungnahme zugänglich gemacht.

Der DFV hat die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Referentenentwurf wahrgenommen, um weitere Anregungen für die Überarbeitung des Gesetzes zu geben und auf deutliche Schwachstellen hinzuweisen. Beim nun beschlossenen Gesetzestext wurden wesentliche Forderungspunkte des DFV mit berücksichtigt.

Hintergrund

Die Bedeutung der deutschen Franchisewirtschaft ist in den vergangen Jahren kontinuierlich gestiegen. Dies wird besonders beim Blick auf die Zahlen der Franchisenehmer und der Beschäftigten sichtbar. Gab es 2003 noch 43.000 Franchisenehmer und 390.000 Mitarbeiter in diesem Wirtschaftszweig, so ist 2013 mit rund 76.600 Franchisenehmern und circa 525.000 Beschäftigten ein deutlicher Anstieg zu verzeichnen. Franchisesysteme wachsen hierbei größtenteils mit Unternehmensgründern. Probleme der Unterkapitalisierung und bei der Finanzierung werden oft als wachstumshemmend eingestuft, da Expansionsziele auf Grund der benannten Punkte nicht erreicht werden können.

Trotz der Stärken der deutschen Unternehmensfinanzierung steht gerade jungen Unternehmen und Unternehmensgründern zu wenig Kapital zur Verfügung. Dieser Mangel an Kapital bremst die Entwicklung vieler Franchise-Unternehmen. Daher hat die Bundesregierung zu Recht festgestellt, dass die Unternehmensfinanzierung über Wagniskapital eine effiziente Alternative darstellen kann. Crowdfunding als Teil davon, leistet hierfür einen wichtigen Beitrag.

Die Attraktivität von Crowdinvesting liegt gerade im schnellen und unbürokratischen Beteiligungsprozess. Der zu finanzierende Unternehmer wird dabei früh gefordert, in dem er durch seine betriebsstrategische Ausrichtung und durch gezielte Kommunikation, sich von anderen Wettbewerbern versucht abzugrenzen, um Anleger, welche reales Geld investieren, von seinem Geschäftsmodell fortlaufend zu überzeugen. Diese Dynamik des deutschen Crowdfunding-Marktes muss erhalten bleiben, da es gerade auch für die Franchisewirtschaft eine attraktive Alternative zu klassischen Finanzierungsmodelmöglichkeiten bietet.

Die zentralen Standpunkte des DFV

Der Entwurf zur Verbesserung des Schutzes von Kleinanlegern betrifft gerade Klein- und Mittelständische Unternehmen (KMU) sowie Existenzgründer. Die deutsche Franchisewirtschaft hat im Wesentlichen diese Unternehmenstypen im Focus, und zwar sowohl auf Seiten des Franchisegebers als auch der des Franchisenehmers.

Die zentralen Forderungen und kritischen Hinweise des DFV zum Referentenentwurf lauten wie folgt:

1. Die Verpflichtung ab einer 250 EURO Investition vom Crowd-Investor zu unterzeichnende Vermögensanlagen-Informationsblatt postalisch zurück zu senden, könnte die Bereitschaft des Investors, auf Grund des hohen Aufwandes sich zu beteiligen, sinken lassen.

2. Pflicht der Gestaltung eines Verkaufsprospekts pro Crowdinvesting ab einer 1 Million EURO würde hohe Kosten verursachen.

3. Eine in der Gesamtbetrachtung harte Regulierung des Gesetzentwurfes würde den Crowdfunding-Markt zum Erliegen bringen. Gerade seine Flexibilität und der geringe Verwaltungsaufwand macht die Attraktivität für den Wagniskapitalgeber aus.

Was wurde umgesetzt

Mit den jetzigen Regelungen im Kleinanlegerschutzgesetz wurde der richtige Schritt zur Stärkung der noch jungen Crowdinvesting-Branche in Deutschland vorgenommen. Vielen jungen Unternehmen ist der Weg zu weiterem Wachstum über den klassischen Finanzierungsweg noch immer versperrt. Crowdinvesting ist hier eine wichtige Alternative. Die Heraufsetzung der Prospektfreiheitsgrenze von ursprünglich 1 Mio. Euro auf 2,5 Mio. Euro erleichtert diese Finanzierungsoption. Dem gleichen Ziel dient die Möglichkeit, das Vermögensinformationsblatt ( VIB ) jetzt komplett elektronisch zur Verfügung zu stellen. Außerdem wurde dafür gesorgt, dass die Einzelanlageschwelle in Höhe von 10.000 Euro nicht für Kapitalgesellschaften gilt. Damit können Ankerinvestoren jetzt auch mehr investieren. Auch die Streichung des Werbeverbots im Internet und in den sozialen Medien hilft der Crowdinvesting-Branche. Werbung darf nun in allen Medien geschaltet werden, wenn es einen deutlich erkennbaren Warnhinweis an prominenter Stelle gibt. Dies stellt sicher, dass Kleinanleger über die hohen Risiken von Crowdinvestitionen informiert werden und das persönliche finanzielle Risiko richtig einschätzen können.

Die Stellungnahme des DFV sowie das nun beschlossene Kleinanlegerschutzgesetz können Sie im Einzelnen hier nachlesen:

entwurf-eines-kleinanlegerschutzgesetzesDFV-Stellungnahme Crowdfunding - KleinanlegerschutzG

Was die Franchisewirtschaft bewegt: Freiheit und Grenze des Internetvertriebs in Franchisesystemen

Richtungsweisende Aussage des Bundekartellamtes auch für das Franchising

Das Verfahren gegen die adidas AG: Verkaufsverbot über Online-Marktplätze

Das Bundeskartellamt hat sein Verfahren gegen die adidas AG (adidas) eingestellt, nachdem das Unternehmen seine Internet-Vertriebsbedingungen kartellrechtskonform geändert hat.

adidas betreibt ein selektives Vertriebssystem, in dem adidas-Produkte nur über autorisierte Händler an Endkunden verkauft werden dürfen. Die im Jahr 2012 eingeführten e-Commerce Bedingungen enthielten u.a. ein weitreichendes Verkaufsverbot über die großen Online-Marktplätze eBay und Amazon Marketplace, aber auch andere Plattformen wie Rakuten.de, Yatego.de, Hitmeister.de und meinPaket.de. Das Bundeskartellamt hatte nach Eingang einer ganzen Reihe an Beschwerden von Sportfachhändlern ein Verfahren eingeleitet.

Sachverhalt

Nach umfangreichen Ermittlungen bei den deutschen Händlern und den Sportartikelherstellern wurde adidas im Laufe des Verfahrens informell mitgeteilt, dass schwerwiegende wettbewerbsrechtliche Bedenken im Hinblick auf das Verkaufsverbot über Online-Marktplätze und Beschränkungen der Suchmaschinenwerbung für autorisierte Händler bestehen. Daraufhin hat adidas eine Neufassung der e-Commerce Bedingungen vorgelegt, in der das Verkaufsverbot über Online-Marktplätze komplett entfallen ist. Es wurde außerdem klargestellt, dass es allen autorisierten Händlern freisteht, adidas Markenbegriffe als Suchwort bei der Suchmaschinenwerbung wie z.B. Google AdWords zu verwenden. Auch mit der ASICS Deutschland GmbH, die wegen ähnlicher Vertriebsbedingungen vom Bundeskartellamt abgemahnt worden ist (siehe PM vom 28. April 2014), werden derzeit Gespräche über eine kartellrechtskonforme Ausgestaltung ihres selektiven Vertriebssystems geführt.

Kernaussage

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Die Möglichkeiten des Internets stellen Hersteller wie Händler vor neue Herausforderungen. Unsere Aufgabe ist es, in diesem dynamischen Umfeld Märkte und Chancen zugunsten von Händlern und Verbrauchern offenzuhalten. Selbstverständlich dürfen Hersteller bei der Auswahl ihrer Händler bestimmte Qualitätsanforderungen stellen. Nach europäischem wie deutschem Kartellrecht ist es aber nicht erlaubt, wesentliche Vertriebskanäle wie den Online-Handel weitgehend auszuschalten. Unser Verfahren gegen adidas sowie auch das noch nicht abgeschlossene Verfahren gegen ASICS sind Pilotverfahren, da derzeit viele Markenhersteller vergleichbare Maßnahmen erwägen. Wir begrüßen, dass adidas seinen autorisierten Einzelhändlern jetzt ermöglicht, nicht nur einen eigenen Online-Shop, sondern auch Shops auf Online-Marktplätzen zu betreiben. Dies ist gerade für kleine und mittlere Sportfachhändler auch in Anbetracht rückläufiger Kundenfrequenzen eine wichtige Möglichkeit, ihren Kundenkreis zu erweitern. Auch die Verbraucher profitieren hiervon ganz unmittelbar.“

Der Vertriebskanal Online-Handel spielt auch im Franchising eine immer größere Rolle. Dem Franchisenehmer kann dabei nicht der Internetvertrieb verboten werden. Qualitätsanforderungen können von Franchisegeber-Seite aber dennoch gestellt.

Näheres können Sie in bereits erschienen Blog-Beiträgen zu diesem Thema nachlesen:

Kann dem Franchise-Nehmer verboten werden, eine eigene Homepage einzurichten?

Kann ein Franchisenehmer seine im Geschäftslokal angebotenen Produkte auch über einen eigenen Internetauftritt anbieten?

Ein Dauerthema im Franchising: Vertrieb von Waren über das Internet

Beschränkungen beim Internetvertrieb können für den Franchisegeber teuer werden!

Fazit

Zu der rechtlichen Bewertung in diesem Verfahren, wird das Bundeskartellamt in Kürze einen ausführlichen Fallbericht veröffentlichen. Der DFV e.V. wird umgehende darüber berichten und die Auswirkungen bzw. rechtlichen Folgen für Franchisesysteme näher erläutern.

Aktueller denn je: Wie ist die Rechtslage beim Gebietsschutz im Franchising?

Eine Entscheidung des OLG Düsseldorfs beschäftigt sich mit dem franchiserelevanten Thema des Gebietsschutzes. Dem Urteil liegt der Sachverhalt zugrunde, dass ein Franchisenehmer im Hamburger Hauptbahnhof ein Schnellrestaurant betreibt. Der Franchisegeber plant in einer geringen Entfernung zum Ladenlokal des Franchisenehmers ein weiteres, im erheblich größeren Umfang. Dagegen möchte der Franchisenehmer vor Gericht vorgehen. Zur Entscheidungsfindung müssen folgende Klauseln im Franchise-Vertrag ausgelegt werden:

1. „Dem Franchisenehmer wird weder ausdrücklich noch implizit ein ausschließliches Recht für ein Gebiet, ein Schutz oder sonstige Rechte hinsichtlich des benachbarten Gebiets, Umfelds oder des Marktes der Verkaufsstelle gewährt.

2. Der Franchisegeber behält sich das Recht vor, die Marken, das System und das Systemeigentum oder sonstige Marken, Namen oder Systeme im Zusammenhang mit Produkten oder Leistungen (……) in jeder Weise oder an jedem anderen Ort als der Verkaufsstelle zu nutzen und anderen Parteien das Recht solcher Nutzung zu gewähren.“

Entscheidungsgründe

In der Entscheidung des OLG Düsseldorfs wird festgestellt, dass der Franchisegeber ohne Vertragsgrundlage nicht verpflichtet werden kann (Konkurrenzschutzpflicht), die Eröffnung eines Eigenbetriebes in unmittelbarer Nähe zum Franchisebetrieb des Franchisenehmers zu unterlassen. Es stellt fest, dass ein vertraglich vereinbarter Gebietsschutz nicht besteht. Eine vertragsimmanente (zum Wesen des Vertrages dazugehörende) Konkurrenzschutzpflicht wird vom Gericht auch abgelehnt. Die besagte Verpflichtung ist nach Ansicht des Gerichts erst dann gegeben, wenn durch die konkurrierende Tätigkeit des Franchisegebers die wirtschaftliche Existenz des Franchisenehmers nachhaltig gefährdet wird. Erst dann kann dem Franchisegeber nach Treuepflichtgesichtspunkten das Betreiben eines eigenen Ladenlokals untersagt werden. Dies liegt nach Auffassung des Gerichts hier aber nicht vor.

Fazit

Das Gericht folgt der herrschenden Meinung der Literatur. Es bestätigt, dass der Franchisenehmer in Fragen des Konkurrenzschutzes grundsätzlich auf die Regelung im Franchise-Vertrag verwiesen werden muss. Wichtig ist aber zu wissen, dass bei einer Existenzgefährdung des Franchisenehmers dem Franchisegeber ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich einer Eröffnung eines Eigenbetriebes droht. Grundsätzlich sei aber zu sagen, dass ein vertraglich vereinbarter Gebietsschutz nicht für oder gegen ein Franchisesystem spricht. Ob der Gebietsschutz für ein Franchisesystem notwendig ist oder nicht, muss immer im Einzelfall entschieden werden.

Bundeswirtschaftsministerium startet Dialogplattform Einzelhandel – der DFV ist in den Beirat berufen

Der Einzelhandel befindet sich in Deutschland bereits seit Jahren in einem enormen Strukturwandel. Dieser wird vor allem durch folgende Themen geprägt:

• Digitalisierung
• Multi-Chanel- Verhalten von Endkunden (online-Shopping)
• Auswirkungen der Entwicklung auf Städte sowie vor allem den ländlichen Raum
• Anforderungen an Mitarbeiter des Einzelhandels (auch wegen möglicher Liberalisierung der Ladenöffnungszeiten)

Die jetzt von Bundesminister Sigmar Gabriel ins Leben gerufene Dialogplattform Einzelhandel zielt darauf ab, wesentliche Themen des oben genannten Strukturwandels im Einzelhandel systematisch und gemeinsam mit entsprechenden Stakeholdern zu bearbeiten. Dabei gilt es, die Attraktivität der Innenstädte zu stärken sowie weiterhin die Versorgung in ländlichen Gebieten zu gewährleisten.

Franchisesysteme sind ein integraler Bestandteile des mittelständischen Einzelhandels in Deutschland. Auch sie sind von den oben angeführten Punkten betroffen; wobei hier auch ein Schwerpunkt auf der Tatsache liegt, dass online-Shopping sowie die Verwendung der Erlöse dieser Form des Handels Franchisesysteme immer wieder vor Herausforderungen stellt (Verteilung der Erlöse zwischen Franchisezentralen und Franchisenehmern).

Der DFV ist daher auf Einladung des Bundeswirtschaftsministeriums und auf Initiative u.a. des HDE e.V. aktiver Part dieser Veranstaltungsreihe. DFV-Geschäftsführer Torben L. Brodersen wurde darüber hinaus in den Beirat dieser Veranstaltungsreihe benannt, die innerhalb von zwei Jahren Lösungsansätze für die zukünftige Struktur von Einzelhandelsunternehmen benennen soll. Der Beirat setzt sich aus hochrangigen Experten zusammen, die die Arbeit der Dialogplattform koordiniert.

Nähere Informationen unter: www.bmwi.de

Anfechtung eines Franchisevertrages wegen Täuschung vor Vertragsschluss: wie ist die Rechtslage?

Ein aktuelles Urteil zeigt einmal wieder, wie wichtig und ernst die vorvertragliche Aufklärung beim Abschluss von Franchiseverträgen zu nehmen ist. Denn die Rechtsfolgen können gravierend sein.

Sachverhalt

Im vorliegenden Fall wurde dem Franchisenehmer durch den Franchisevertrag das Recht eingeräumt, über ein vom Franchisegeber entwickeltes System, Leistungen in Form von Bonitätsprüfungen und Inkassodienstleistungen anzubieten. Vor Vertragsschluss sicherte der Franchisegeber dem Franchisenehmer zu, ein eigenes Call-Center zu betreiben, welches Kundentermine und Kundenkontakte vermitteln würde. Das Betreiben des Call-Centers war für den Franchisenehmer ein wesentlicher Beweggrund für den Abschluss des Vertrages.

Nach Kenntnisnahme über ein nichtexistierendes Call-Center ficht der Franchisenehmer den Franchisevertrag an.

Begründung des Gerichts

Das Gericht sieht die Voraussetzungen einer Anfechtung wegen einer arglistigen Täuschung erfüllt. Das Amtsgericht geht davon aus, dass der Franchisegeber zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mangels eigener Ressourcen bzw. entsprechender vertraglicher Beziehungen zu Drittfirmen über kein Call-Center verfügte. Als Rechtsfolge ist der Franchisevertrag daher gem. §§ 142, 123 BGB von Anfang an als nichtig anzusehen. Auf Grund der Tatsache, dass die geleistete Franchisegebühr als rechtsgrundlos erfolgte, hat der Franchisenehmer einen Anspruch auf Rückzahlung der bereits geleisteten Gebühr. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

FAZIT

Der Franchisegeber hat den potentiellen Franchisenehmer umfassend und vollständig aufzuklären und darf im Rahmen der konkreten Vertragsverhandlungen sein System nicht erfolgreicher darstellen, als es ist. Denn die Folgen sind gravierend – bei fehlerhafter Aufklärung kann der Franchisenehmer auch nach Jahren der Zusammenarbeit mit dem Franchisegeber vom Franchisevertrag zurücktreten oder auch anfechten.

Wird während der vorvertraglichen Aufklärung von Seiten des Franchisenehmers nach der Rentabilität des Franchisesystems gefragt, so hat der Franchisegeber zutreffende Angaben über die erzielbaren Umsätze zu machen. Diese Angaben müssen auf einer sorgfältigen Untersuchung des Marktes beruhen, auf den konkreten Standort ausgerichtet sein und dürfen nicht lediglich den Charakter einer Schätzung aufweisen. Wenn nur eine Schätzung möglich ist, so muss eindeutig darauf hingewiesen werden.

Sind die angegebenen Daten des Franchisegebers fehlerhaft oder irreführend, so kann als Rechtsfolge der Franchisenehmer im Nachhinein vom Vertrag zurücktreten bzw. anfechten, da diese die Entscheidung dem Franchisesystem anzugehören oder nicht, maßgeblich beeinflusst.

Es zeigt einmal mehr, wie wichtig es ist auch im Rahmen der vorvertraglichen Aufklärung vollkommende Transparenz und Exaktheit bei der Vorlage von Informationen über das Franchisesystem zusammenzustellen. Vor allem wenn es um einen essentiellen Entscheidungsgrund geht, ob der Franchisenehmer als zukünftiger Partner in einem Franchisesystem gewonnen werden kann. Die Folgen einer Verletzung der vorvertraglichen Aufklärungspflicht sind zu gravierend, als das sich ein Franchisegeber hier Ungenauigkeiten leisten kann.

Ein Franchisevertrag wird rechtswidrig gekündigt: Wie ist die Rechtslage?

Die Ansprüche des Franchisenehmers gegen den Franchisegeber bei ungerechtfertigter Kündigung

Sachverhalt

In einer aktuellen Entscheidung des OLG München musste der Sachverhalt geklärt werden, welche Ansprüche einem Franchisenehmer gegen den Franchisegeber zustehen, wenn zu Unrecht eine außerordentliche Kündigung des Franchisevertrages ausgesprochen wurde.

Begründung des Gerichts

Schadensersatz

Dem Franchisenehmer ist ein Schaden entstanden. Dieser ist z.B. für die Neuanschaffungen von Geräten im Geschäftslokal oder für gezahlte Franchisegebühren zu ersetzen.

Auskunftsverpflichtung

Weiterhin musste die Frage einer möglichen Auskunftsverpflichtung von Seiten des Franchisegebers hinsichtlich gemachter Umsätze und Gewinne beantwortet werden. Nach Ansicht der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist der Auskunftsanspruch aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gem. § 242 BGB abzuleiten und kann aufgrund der Rechtsbeziehung des Franchisevertrages geltend gemacht werden.

Entgangener Gewinn

Zum Schaden gehört auch der entgangene Gewinn. Komplexer gestaltet sich hier die Klärung des Zeitraumes, welcher für den entgangenen Gewinn festgesetzt werden sollte. Zu klären war, ob nur die Restlaufzeit des ersten festen Franchisevertrages oder aber eine mögliche Ausdehnung des Zeitraumes auf eine Vertragsverlängerungsoption mit einbezogen wird. Wäre der Franchisenehmer nicht durch die unberechtigten Kündigungen ausgesperrt und der Franchisevertrag zwischen den Parteien fortgeführt worden, dann hätte der Franchisegeber weder einem anderen Franchisenehmer gestatten dürfen, ein Geschäftslokal zu eröffnen, noch hätte für den Franchisegeber ein Anlass bestanden, eine solche vertragswidrige Gestattung vorzunehmen. Als Berechnungsgrundlage für den entgangenen Gewinn wird der Franchisenehmer so gestellt, als wenn der Franchisevertrag weiter fortgeführt werden würde und der Franchisegeber ordnungsgemäß seinen Pflichten aus dem Vertragsverhältnis nachgekommen wäre. Nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge ist davon auszugehen, dass ein Franchisenehmer – im Hinblick auf den Umfang der bei Eintritt in das Franchisesystem getätigten Investitionen und der mit einem Ausscheiden aus diesem Franchisesystem verbundenen Schwierigkeiten einer neuen Wettbewerbspositionierung auf dem Markt – von einer ihm einseitig zustehenden Verlängerungsoption eines zunächst über fünf Jahre laufenden Franchisevertrages um weitere fünf Jahre Gebrauch machen wird. Nach Ansicht des Gerichts war von einem solchen gewöhnlichen Verlauf zu Beginn des Franchiseverhältnisses auszugehen.

Fazit

Bevor eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen wird, muss der Kündigungsgrund auf die Wirksamkeit hin genau überprüft werden. Die Rechtsfolgen können sonst hohe Kosten mit sich bringen:

• Bei einer nicht gerechtfertigten Kündigung sind alle Schäden zu ersetzen, welche auf Grund der unbegründeten Kündigung anfallen.

• Es besteht eine Auskunftsverpflichtung von Seiten des Franchisegebers, welche Umsätze er in dem gekündigten Vertragsgebiet erzielt hat.

• Bei einer bestehenden Option der Verlängerung des Franchisevertrages ist eine mögliche Wahrnehmung dieser Option mit in die Schadensberechnung einzubeziehen.

Nachahmung der Geschäftsidee eines Franchisegebers durch einen ehemaligen Franchisenehmer: wie ist die Rechtslage?

Ein aktuelles Urteil des OLG Schleswig setzt sich mit der Frage auseinander: Was passiert, wenn der ehemalige Franchisenehmer das Geschäftslokal weiter betreibt, obwohl der Franchisevertrag gekündigt wurde?

Sachverhalt

Das betroffene Franchisesystem ist in der Branche der Systemgastronomie angesiedelt. Der Franchisenehmer stellte die Zahlung der Franchisegebühr ein, worauf der Franchisevertrag gekündigt wurde. In den ersten Monaten nach der Kündigung betreibt der Franchisenehmer das Lokal unverändert weiter, später unter einem anderen Namen. Das Erscheinungsbild des Lokals bleibt jedoch im Wesentlichen unverändert.

Die Klage des Franchisegebers richtet sich nun auf die Zahlung eines Schadensersatzes für den Zeitraum der unerlaubten Nutzung des Geschäftslokals unter der Franchisemarke, trotz der ausgesprochenen Kündigung. Weiterhin soll der Franchisenehmer eine Vertragsstrafe wegen Verstoßes gegen das nachvertragliche Wettbewerbsverbot zahlen sowie der Weitervertrieb des Restaurants untersagt werden.

Der Franchisenehmer hält entgegen, dass er nicht über sein Widerrufsrecht belehrt worden wäre, der Franchisevertrag sittenwidrig sei, sowie gegen AGB-Recht verstoßen würde.

Begründung des Gerichts

Das OLG Schleswig sieht folgende vom Franchisegeber gestellten Ansprüche als begründet:

• die Schadensersatz für die unberechtigte Nutzung der Marke
• die Vertragsstrafe
• das Vorliegen eines Verstoßes gegen das einjährige Wettbewerbsverbot.

Hingegen wird der beantragten Untersagung zum Weitervertrieb des Restaurants nicht stattgegeben. Die Einlassungen des Franchisenehmers werden vollumfänglich zurück gewiesen.

Das Gericht stellt zu dem Vorbringen des Franchisenehmers u.a. fest:

• eine Widerrufsrecht bei einem Franchisevertrag besteht nicht, wenn dieser keine Betriebspflicht enthält
• Bezugsverpflichtungen sind in der Systemgastronomie üblich und unterfallen nicht von vornherein nach Art. 1 Abs. 1d Vertikal-GVO dem Wettbewerbsverbot
• Bezugsbindungen können zur Sicherstellung einer einheitlichen Qualität als erforderlich eingestuft werden.

Zum Weitervertrieb des Geschäftslokals durch den Franchisenehmer äußert sich das Gericht wie folgt: die einzelnen Bestandteile des Geschäftskonzeptes für die Systemgastronomie bzw. eines Fastfood-Restaurants sind für sich genommen gegen ein Nachmachen lauterkeitsrechtlich grundsätzlich nicht geschützt. Die Nachahmung der Geschäftsidee durch ehemalige Franchisenehmer ist lauterkeitsrechtlich nicht zu beanstanden, auch wenn die Form der äußeren Gestaltung dem Design des Franchisesystems noch deutlich anzusehen ist. Hierin liegt auch keine wettbewerbswidrige Behinderung des ehemaligen Franchisegebers.

Fazit

Grundsätzlich sollte einem ehemaligen Vertragspartner die Freiheit eingeräumt werden sich in seinem „gelernten“ Berufsfeld weiter betätigen zu dürfen. Nichts desto trotz birgt dieses Urteil aber auch das Risiko, dass ein bewährtes Konzept, von anderer Seite (ehemaliger Franchisepartner) aus, dupliziert werden kann. Der Schutz des Know-hows und der gewonnen Markterfahrungen tritt dabei in den Hintergrund. Der Wissenstransfer und das Profitieren von einer erprobten Geschäftsidee, welche als Grundlagen für ein Franchisesystem steht, muss als Schlussfolgerung daraus noch stärker geschützt werden. Dies wäre aber nur mit strengeren Regelungen im Franchisevertrag, genauer im Bereich des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes, möglich.