Aktuelles zum Franchiserecht: hohe Anforderungen an die Rentabilitätsprognose

Sachverhalt

Der Franchisegeber stellte dem Franchisenehmer vor Vertragsschluss ein Businesskonzept zur Verfügung, indem für die ersten Jahre eine explizite Umsatzprognose aufgestellt wurde. In den ersten vier Monaten erreichte der Franchisenehmer jedoch lediglich ca. 4,5% des „vorausgesagten“ Umsatzes, woraufhin dieser Klage erhob.

Begründung des Gerichts

Der Franchisegeber muss vor Vertragsschluss eine insgesamt wahrheitsgemäße Rentabilitätsprognose für den Standort aufstellen. Diese ist regelmäßig von entscheidender Bedeutung für den Franchisenehmer und muss daher auf „zutreffender Tatsachenbasis“ aufbauen. Entsprechend müssen sowohl die Eigenheiten der Branche sowie der konkrete Standort Grundlage für die Untersuchungen sein. Es darf eben nicht nur eine Schätzung sein.

Wie auch später im Urteil des Hanseatischen OLG Hamburg (Urteil vom 05.09.2014 – 4 U 10/14) wurde hier festgestellt, dass der Franchisegeber kein Existenzgründerberater ist, aber aufgrund seiner Position und des vorvertraglichen Vertrauensverhältnisses ggü. dem Franchisenehmer eine besondere Verantwortung hat.

Das OLG Düsseldorf entschied im vorliegenden Fall, dass der Franchisegeber zur Rückzahlung der Einstiegsgebühr verpflichtet ist und dies sowohl wegen der fehlerhaften vorvertraglichen Aufklärung (§§ 280 Abs.1, 311 Abs. 2, 249 BGB), als auch wegen arglistiger Täuschung und der daraus resultierenden Anfechtung des Vertrages (§§ 812, 123, 142 BGB).

OLG Düsseldorf 22. Zivilsenat 25.10.2013 – Az. 1-22 U 62/13

Fazit

Der Franchisegeber darf im Bereich der Rentabilitätsprognose nicht bloß Schätzungen abgeben. Ebenfalls kann durch AGBs wie: „Für etwaige nicht zutreffende Prognosen wird keine Haftung übernommen“ die Haftung nicht entfallen. Der Franchisenehmer muss darauf vertrauen können, dass der Franchisegeber mit fundierten Zahlen agiert.

Das OLG Düsseldorf stellte wörtlich fest: „Insbesondere solche Franchisegeber, die schon länger am Markt operieren, und daher umfassende Erfahrungen über die Rentabilität eines Franchiseunternehmens beeinflussende Fakten- und Zahlenmaterial haben, sind verpflichtet, diese Erkenntnisse einem angehenden Franchisenehmer in insgesamt zutreffender Weise und ausnahmslos wahrhaftiger Art und Weise mitzuteilen. Fakten und Zahlen dürfen dabei in keiner Wiese geschönt werden und müssen die Realitäten des fraglichen Franchisesystems – als notwendige Anschlusstatsachen bzw. Basis jedweder tauglichen Rentabilitätsprognose – insgesamt zutreffend wiedergeben.“

Franchiserecht aktuell: Was passiert mit meinen Werbegebühren?

Auskunftserteilung über Werbekostenbeiträge

Der Franchisenehmer hat generell einen Anspruch auf Auskunfts- und Rechnungslegung bezüglich der von ihm gezahlten Werbekostenpauschale.

Sachverhalt

Zu beachten ist, dass der einzelne Franchisenehmer diesen Anspruch nur für seine eigenen Zahlungen geltend machen darf. Er hat kein Recht darauf zu erfragen, ob die von anderen Franchisenehmern gezahlten Werbekostenbeiträge auch vertragsgemäß verwendet worden sind. Dies bedeutet, dass das Recht auf Auskunftserteilung nicht pauschal auf Leistungen anderer Franchisenehmer erweitert werden kann. Der Franchisenehmer kann in diesem Fall daher nur Auskunft für die Verwendung persönlicher und eigener Zahlungen verlangen.

Weiterhin ist der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch zeitlich auf die Laufzeit des Franchisevertrages beschränkt. Eine spätere Geltendmachung ist nicht mehr möglich.

Der Anspruch auf Auskunftserteilung kann hingegen für den Franchisenehmer auch ausgeschlossen werden, wenn dieser jahrelang nicht geltend gemacht wurde. Seine nachträgliche Geltendmachung kann dann unter Umständen vielmehr gegen Treu und Glauben verstoßen. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben wäre gegeben, wenn der Franchisegeber davon ausgegangen ist, dass der Franchisenehmer das Recht auf Auskunftserteilung während der Vertragslaufzeit nicht mehr geltend macht. Das Vertrauen darauf und die verspätete Geltendmachung des Rechts würde somit eine mit Treu und Glauben unvereinbare Härte darstellen.

Fazit

Diese Entscheidung bestätigt einmal mehr das notwendige Transparenzgebot in Franchisesystemen. Handlungen und Entscheidungen des Franchisegebers müssen dem Franchisenehmer auf Nachfrage zugänglich und für ihn nachvollziehbar gemacht werden. Es empfiehlt sich daher, für den Franchisegeber Prozesse und Entscheidungen in Franchisesystemen zu dokumentieren, um bei eventuell später doch eintretenden Auskunftsverpflichtungen diese für den Franchisenehmer genau darzustellen und nachvollziehbar offenzulegen.

Dieses Urteil ist durch das OLG Düsseldorf ergangen. Weitere Informationen erhalten Sie gerne auf Nachfrage bei Herrn Jan Schmelzle unter schmelzle@franchiseverband.com

DIHK und KfW legen Gründerzahlen vor: Widersprüche werden sichtbar

Was ist los im Land des Mittelstandes?

„Wir brauchen eine nachhaltige Gründerkultur“ – diesen Satz würden alle politisch Verantwortlichen sofort unterschreiben. Doch zwischen „brauchen“ und „haben“ liegt ein himmelweiter Unterschied. Denn „haben“ haben wir eine Gründerkultur noch lange nicht. Dies wird aktuell wieder in der Zahlenlage und der Zahlenanalyse der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK) sowie der der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) sichtbar.

DIHK-Gründerreport 2015

Deutschland steckt in einer „Gründungsmisere“ fest – so kann man den Bericht der DIHK in einem Satz zusammenfassen. Zum vierten Mal in Folge ist die Zahl der IHK-Gespräche bezüglich StartUp-Einstieg und -Beratung gesunken. Das Interesse an der Verwirklichung eigener Unternehmenskonzepte ist somit auf ein historisches Tief gesunken. Der Bericht sieht unter anderem die Gründe im aktuellen Arbeitsmarkt. Auf Grund der Tendenz zur Vollbeschäftigung scheidet die Unternehmensgründung als Erwerbsalternative aus. Dies wird dadurch verstärkt, dass keine gründerfreundlichen Rahmenbedingungen vorhanden sind. Die überbordende Bürokratie ist dabei ein nicht zu unterschätzender Faktor.

Den DIHK-Gründerreports 2015 können Sie hier nachlesen:
dihk-grunderreport-2015

KfW-Gründungsmonitor 2015

Diesen Zahlen entgegen steht im Übrigen der aktuelle Gründungsmonitor 2015 aus dem Hause der KfW Bankengruppe. Die Zahl der Gründungen in Deutschland stieg danach 2014 zunächst nochmals an. Laut KfW-Gründungsmonitor 2015 wagten im vergangenen Jahr rund 915.000 Menschen den Sprung in die unternehmerische Selbständigkeit – das sind etwa 47.000 mehr als im Jahr 2013. Der Anstieg ergibt sich aus einem Zuwachs bei Vollerwerbsgründungen (+87.000 auf 393.000) und einem Rückgang bei Gründungen im Nebenerwerb (-40.000 auf 522.000). Treibende Kraft im Gründungsgeschehen waren laut aktueller Analyse von KfW Research Gründungen in freiberuflichen Branchen. Deren Zahl erhöhte sich um 61.000 auf 368.000. In gewerblichen Bereichen gab es 2014 hingegen ein Minus von 14.000 auf rund 547.000.

Den KfW-Gründungsmonitor 2015 können Sie hier nachlesen:
Gründungsmonitor-2015

Fazit

Das Versäumnis der Politik gründerfreundliche Rahmenbedingungen zu schaffen bleibt weiter bestehen und eine über Legislaturperioden hinweg eingeleitete Strategie zur Unternehmerkultur ist weiterhin nicht zu erkennen. Die Große Koalition hat trotz Ankündigungen und im Koalitionsvertrag festgelegten Priorisierung von KMU Politik noch keinerlei signifikante Maßnahmen eingeleitet. Gute zwei Jahre der politischen Gestaltung bleiben noch. Es gilt die Koalition weiter an ihre gemachten Wahlversprechen zu erinnern. Die Wirtschaft leistet ihren Beitrag. Nun ist auch die Politik gefordert.

Aktuelles Urteil: Know-how Schutz in Franchisesystemen

Ein aktuelles Urteil des OLG Schleswig setzt sich mit der Frage auseinander: Was passiert, wenn der ehemalige Franchisenehmer das Geschäftslokal weiter betreibt, obwohl der Franchisevertrag gekündigt wurde?

Sachverhalt

Das betroffene Franchisesystem ist in der Branche der Systemgastronomie angesiedelt. Der Franchisenehmer stellte die Zahlung der Franchisegebühr ein, worauf der Franchisevertrag gekündigt wurde. In den ersten Monaten nach der Kündigung betreibt der Franchisenehmer das Lokal unverändert weiter, später unter einem anderen Namen. Das Erscheinungsbild des Lokals bleibt jedoch im Wesentlichen unverändert.
Die Klage des Franchisegebers richtet sich nun auf die Zahlung eines Schadensersatzes für den Zeitraum der unerlaubten Nutzung des Geschäftslokals unter der Franchisemarke, trotz der ausgesprochenen Kündigung. Weiterhin soll der Franchisenehmer eine Vertragsstrafe wegen Verstoßes gegen das nachvertragliche Wettbewerbsverbot zahlen sowie der Weitervertrieb des Restaurants untersagt werden.
Der Franchisenehmer hält entgegen, dass er nicht über sein Widerrufsrecht belehrt worden wäre, der Franchisevertrag sittenwidrig sei, sowie gegen AGB-Recht verstoßen würde.

Begründung des Gerichts

Das OLG Schleswig sieht folgende vom Franchisegeber gestellten Ansprüche als begründet:

• die Schadensersatz für die unberechtigte Nutzung der Marke
• die Vertragsstrafe
• das Vorliegen eines Verstoßes gegen das einjährige Wettbewerbsverbot.
Hingegen wird der beantragten Untersagung zum Weitervertrieb des Restaurants nicht stattgegeben. Die Einlassungen des Franchisenehmers werden vollumfänglich zurück gewiesen.

Das Gericht stellt zu dem Vorbringen des Franchisenehmers u.a. fest:

• eine Widerrufsrecht bei einem Franchisevertrag besteht nicht, wenn dieser keine Betriebspflicht enthält
• Bezugsverpflichtungen sind in der Systemgastronomie üblich und unterfallen nicht von vornherein nach Art. 1 Abs. 1d Vertikal-GVO dem Wettbewerbsverbot
• Bezugsbindungen können zur Sicherstellung einer einheitlichen Qualität als erforderlich eingestuft werden.

Zum Weitervertrieb des Geschäftslokals durch den Franchisenehmer äußert sich das Gericht wie folgt: die einzelnen Bestandteile des Geschäftskonzeptes für die Systemgastronomie bzw. eines Fastfood-Restaurants sind für sich genommen gegen ein Nachmachen lauterkeitsrechtlich grundsätzlich nicht geschützt. Die Nachahmung der Geschäftsidee durch ehemalige Franchisenehmer ist lauterkeitsrechtlich nicht zu beanstanden, auch wenn die Form der äußeren Gestaltung dem Design des Franchisesystems noch deutlich anzusehen ist. Hierin liegt auch keine wettbewerbswidrige Behinderung des ehemaligen Franchisegebers.

Fazit

Grundsätzlich sollte einem ehemaligen Vertragspartner die Freiheit eingeräumt werden sich in seinem „gelernten“ Berufsfeld weiter betätigen zu dürfen. Nichts desto trotz birgt dieses Urteil aber auch das Risiko, dass ein bewährtes Konzept, von anderer Seite (ehemaliger Franchisepartner) aus, dupliziert werden kann. Der Schutz des Know-hows und der gewonnen Markterfahrungen tritt dabei in den Hintergrund. Der Wissenstransfer und das Profitieren von einer erprobten Geschäftsidee, welche als Grundlagen für ein Franchisesystem steht, muss als Schlussfolgerung daraus noch stärker geschützt werden. Dies wäre aber nur mit strengeren Regelungen im Franchisevertrag, genauer im Bereich des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes, möglich.

„Der Mindestlohn bereitet uns keine Probleme, aber…“ …

Dies war der einhellige Tenor beim „Praxis-Check Mindestlohn“. Zur jener Veranstaltung hatte die CSU-Landesgruppe im Deutschen Bundestag Vertreter aus der Wirtschaft zum Erfahrungsaustausch eingeladen – darunter auch der Deutsche Franchise-Verband e.V.

Kritik an der Durchführungsverordnung und an der Durchgriffshaftung

Die Kritik ist vielmehr bei den Rechtsverordnungen zu suchen, welche das Mindestlohngesetz (MiLoG) flankieren sowie im § 13 MiLoG zu finden, die sogenannte Durchgriffshaftung.

Als Kritik im Einzelnen sind folgende Punkte als Auswahl zu benennen:

  • Die Koppelung des MiLoG mit dem Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz
  • Keine Möglichkeit der verhältnismäßigen Umsetzung der Arbeitszeitendokumentation in einzelnen Branchen
  • Keine Klarheit wie Sachbezüge mit rein- oder rausgerechnet werden
  • Der Ehrenamtsbegriff ist im MiLoG nicht erfasst
  • Keine Berücksichtigung von Bereitschaftszeiten
  • Die Konsequenzen einer Nachunternehmerhaftung sind nicht absehbar und nicht kalkulierbar
  • Keine Eindeutigkeit inwieweit die Durchgriffshaftung bei Auftraggeber- und Auftragnehmerverhältnissen u.a. Franchisepartnerschaften greift

Dies sind nur wenige von vielen Beispielen, die einerseits die Vielseitig- und Vielschichtigkeit unseres Wirtschaftsstandortes Deutschland widerspiegeln, andererseits aber auch die Folgen von nicht durchdachter Gesetzgebung aufzeigen. Denn Rechtsunsicherheit ist Gift für eine Volkswirtschaft, welche zu zukunftsorientierten, innovativen und wettbewerbsstärkenden Entscheidungen verpflichtet ist.

Fazit

Die Hauptkritik ist aber auch bei der Kommunikation der politischen Entscheidungsträger anzubringen. Gerade die Wirtschaftspolitiker der Union bringen einerseits verbal Verständnis für die Nöte und Sorgen des Mittelstandes auf. Das ist gut und wichtig im Sinne eines Informationsaustausches. Andererseits entsteht der Eindruck, dass der Einfluss des Wirtschaftsflügels an der Koalitionsarythmetik innerhalb des Bundeskabinetts bzw. Koalitionsausschusses endet. Der Mittelstand hat nur eine sehr begrenzte Lobby an politischen Entscheidungshebeln – dies war bereits Thema eines vorhergehenden Beitrages in diesem Blog. Der Umgang mit dem Mindestlohngesetz ist hierbei ein Beispiel par excellence.

Aktueller denn je: die Wichtigkeit von professioneller Kommunikation in Franchisesystemen

Die möglichen Eskalationsstufen während des Krisenmanagements

Die intensiven Diskussionen innerhalb des Bar Camps des Franchise Forums 2015 haben gezeigt – es besteht Redebedarf. Redebedarf zwischen den Franchisepartnern untereinander, aber auch mit Dritten, wie Kunden oder Geschäftspartnern. Themen waren u.a.: Partnerbetreuung und -führung, die richtige Kommunikation in Franchisesystemen, die Krisenkommunikation oder auch die Professionalisierung von Kommunikation.

Ein Teilaspekt soll nun in diesem Beitrag hervorgehoben werden: der Aufbau einer professionellen Krisenkommunikation

Wie in den bereits vorangehenden Blog-Beiträgen aufgezeigt, bietet der DFV e.V. zur Konfliktlösung das Mediations- und Ombudsmannverfahren an.

Doch der Anknüpfungspunkt für ein sicheres Krisenmanagement muss schon wesentlich früher angesetzt werden. Entscheidend ist dabei, dass die Strukturen innerhalb der Franchisezentralen so ausgelegt sind, dass Verantwortlichkeiten und Ansprechpartner klar definiert und die Prozesse standardisiert sind. Die Standardisierung erfolgt hierbei in der Form, dass diese sogenannte Eskalationsphasen vorgibt, um jeder Krise dementsprechend professionell begegnen zu können.

Der DFV-Ausschuss Qualität und Ethik hat sich unter anderem das Ziel gesetzt, ein Leitfaden zur Krisenkommunikation zur entwickeln und damit die Professionalisierung des Franchisings im Bereich Qualität und Ethik weiter voran zu treiben. Darin geht es nicht nur darum, den Franchisezentralen in dieser Sache Know-how zu vermitteln sondern auch die Franchisenehmer miteinzubinden, um diese darin zu sensibilisieren, Probleme frühzeitig anzusprechen und zu thematisieren.

Vorab werden nun einzelne Eskalationsstufen exemplarisch dargestellt.

Was gibt es für Eskalationsphasen?

1. Wahrnehmungsphase
In der Wahrnehmungsphase sind beide Franchisepartner gefordert. Darin wird ein mögliches Problem erkannt, angesprochen und an den Verantwortlichen kommuniziert.

2. Analysephase
In der Analysephase gilt es ein Gespräch zu suchen, eine Beurteilung vorzunehmen und die Frage zu beantworten, ob ein Problem vorliegt oder nicht.

3. Lösungsphase / Umsetzungsphase
In dieser Phase wird nach einer Lösung gesucht, diese kommuniziert und schlussendlich auch einvernehmlich umgesetzt

4. Kontrollphase
Die Kontrollphase dient dazu zu überprüfen, ob die vereinbarte Lösung auch wirklich und richtig in die Tat umgesetzt wird.

5. Rückmeldungsphase
Die Rückmeldungsphase bringt den Prozess der Konfliktlösung zu einem Ende. Darin wird ein finales Gespräch in dieser Sache geführt und der Prozess abschließend dokumentiert. Entscheiden ist hierbei auch die richtigen Schlüsse für die Zukunft zu ziehen und wenn notwendig auch diese an die anderen Partner zu kommunizieren. Denn auch hier gilt der Satz: aus Fehlern sollte man lernen!

Die Entwicklung eines standardisierten Eskalationsstufenprozesses wird bei der kommenden Ausschusssitzung maßgeblich im Focus der Arbeit stehen. Diese wird die bereits bestehende Franchise-Compliance Deutschland in wesentlicher Hinsicht ergänzen.

Bei weitergehenden Fragen kontaktieren Sie Jan Schmelzle unter: schmelzle@franchiseverband.com

Tipp für den Franchise-Einzelhandel: optische Gestaltung von Preisen

Ein aktuelles Urteil setzt sich mit der Frage auseinander, wann eine deutliche Lesbarkeit einer Preisangabe gegeben ist oder nicht. Eine Grundpreisangabe für in Supermärkten angebotene Waren kann nämlich auch dann noch als deutlich lesbar im Sinne von § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV anzusehen sein, wenn die dabei verwendete Schriftgröße nur 2 Millimeter beträgt.

Sachverhalt

Der Gesetzgeber möchte die Stellung des Verbrauchers gegenüber Handel und Gewerbe grundsätzlich stärken. Die Preisangabenverordnung soll hierzu sachlich zutreffende und vollständige Informationen hinsichtlich der Preise gewährleisten. Nach § 1 Abs.6 Satz 2 PAngV müssen die in der Preisangabenverordnung vorgesehenen Angaben eindeutig zugeordnet, leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein. Diese Anforderungen können auf unterschiedliche Weise erfüllt werden. Deutliche und gute Lesbarkeit liegt dann vor, wenn sie von einem Verbraucher mit normaler Sehkraft aus angemessener Entfernung ohne Hilfsmittel und ohne Mühe gelesen werden kann (Art. 4 Abs. 1 Satz 1 der Preisangabenrichtlinie (Richtlinie 98/6/EG)). Diese Kriterien müssen immer im Einzelfall überprüft und festgestellt werden. Dabei kann es auf die Schriftgröße sowie das Druckbild ankommen. Von Bedeutung sind hierbei:

– Wort- und Zahlenanordnung
– die Gliederung
– Farbe
– Hintergrund
– Abstand

Fazit

Der BGH hat nun in dem Urteil entschieden, dass eine Grundpreisangabe für in Supermärkten angebotene Waren auch dann noch als deutlich lesbar im Sinne von § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV anzusehen sein kann, wenn die dabei verwendete Schriftgröße nur 2 Millimeter beträgt. Gerade für Franchisesysteme im Einzelhandel dürfte dieses Urteil von Relevanz sein.

Mut zur Kreativität bei der Finanzierung: Zuschuss für Wagniskapital auch für die Franchisewirtschaft

Erster Franchisegeber mit Crowdfunding finanziert

Der DFV setzt sich seit geraumer Zeit für alternative Finanzierungsformen bei der Unternehmensgründung ein.
Trotz der Stärken der deutschen Unternehmensfinanzierung steht gerade jungen Unternehmen und Unternehmensgründern zu wenig Kapital zur Verfügung. Dieser Mangel an Kapital bremst die Entwicklung vieler Franchise-Unternehmen. Daher hat die Bundesregierung zu Recht festgestellt, dass die Unternehmensfinanzierung über Wagniskapital eine effiziente Alternative darstellen kann. Crowdfunding als Teil davon, leistet hierfür einen wichtigen Beitrag.

Die Attraktivität von Crowdinvesting liegt gerade im schnellen und unbürokratischen Beteiligungsprozess. Der zu finanzierende Unternehmer wird dabei früh gefordert, in dem er durch seine betriebsstrategische Ausrichtung und durch gezielte Kommunikation, sich von anderen Wettbewerbern versucht abzugrenzen, um Anleger, welche reales Geld investieren, von seinem Geschäftsmodell fortlaufend zu überzeugen. Diese Dynamik des deutschen Crowdfunding-Marktes muss erhalten bleiben, da es gerade auch für die Franchisewirtschaft eine attraktive Alternative zu klassischen Finanzierungsmodelmöglichkeiten bietet.

Weitergehende Informationen finden Sie hier: Crowdfunding

INVEST – Zuschuss für Wagniskapital

Mit INVEST erhalten sogenannte Business Angels 20% ihrer Investition jetzt steuerfrei erstattet, wenn sie sich mit mindestens 10.000 Euro an Start-ups beteiligen. Dadurch verringert sich ihr Risiko, an mutige Ideen zu glauben. Für innovative Franchisesysteme verbessert INVEST die Chancen, einen privaten Investor zu finden. So profitieren alle von der staatlichen Förderung.

Was ist INVEST?

INVEST ist der neue Name für den Investitionszuschuss Wagniskapital, der im Mai 2013 gestartet ist.

Mit INVEST – Zuschuss für Wagniskapital sollen

• junge innovative Unternehmen bei der Suche nach einem Kapitalgeber unterstützt werden,
• private Investoren – insbesondere Business Angels – motiviert werden, Wagniskapital für diese Unternehmen zur Verfügung zu stellen.

Die Eckpunkte der Förderung

• INVEST ist ein Zuschuss für private Investoren (Business Angels), die Geschäftsanteile an jungen innovativen Unternehmen erwerben und die Beteiligung mindestens drei Jahre lang halten.
• Der Zuschuss beträgt 20% der Investitionssumme. Der Investor muss dem Unternehmen mindestens 10.000 Euro zur Verfügung stellen. Ist die Zahlung an die Erreichung von Meilensteinen durch das Unternehmen geknüpft, muss jede einzelne Zahlung des Investors mindestens 10.000 Euro betragen. Jeder Investor kann pro Kalenderjahr Zuschüsse für Beteiligungen in Höhe von bis zu 250.000 Euro erhalten.
• Pro Unternehmen können Beteiligungen mehrerer Investoren von insgesamt bis zu 1 Million Euro pro Kalenderjahr bezuschusst werden.
• Seit dem 31.12.2014 ist der INVEST-Zuschuss für Wagniskapital von den Ertragssteuern befreit. Die Regelung gilt auch rückwirkend für die in den Jahren 2013 und 2014 und damit für alle bislang ausgezahlten INVEST-Zuschüsse. Mit der Steuerbefreiung wird der Anreiz zur Mobilisierung von privatem Beteiligungskapital deutlich verbessert.

Wer profitiert von INVEST?

• Junge innovative Unternehmen, die auf Kapitalsuche sind:
Im Rahmen der Antragstellung für INVEST wird den Unternehmen bescheinigt, dass sie alle Voraussetzungen für eine förderfähige Investoren-Beteiligung erfüllen. Mit dieser Bescheinigung und Informationen zu INVEST können die Unternehmen dann bei potenziellen Investoren um Kapital werben. Zusätzlich stellt das BAFA den Unternehmen ein Förderfähigkeitslogo zur Verfügung, mit dem sie z.B. auf ihrer Internetseite auf ihre Förderfähigkeit hinweisen können.
• Private Investoren (Business Angels), die sich an einem jungen Unternehmen beteiligen wollen:
INVEST verringert das Risiko einer Kapitalbeteiligung: Der Investor erwirbt die Geschäftsanteile durch den Zuschuss günstiger, die Anteile verbleiben jedoch komplett bei ihm. Verkauft der Investor nach einer Mindesthaltedauer von drei Jahren seine Anteile oder scheitert das Unternehmen, muss er den Zuschuss nicht zurückzahlen.

Welche Voraussetzungen gibt es?

Sowohl Unternehmen als auch Investor müssen einige Voraussetzungen erfüllen, um von INVEST zu profitieren.

Zu den wichtigsten Kriterien für ein förderfähiges Unternehmens zählt, dass es:

• nicht älter als zehn Jahre ist.
• weniger als 50 Mitarbeiter (Vollzeitäquivalente) beschäftigt.
• einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens zehn Millionen Euro hat.
• eine Kapitalgesellschaft mit Hauptsitz in der EU ist, die wenigstens eine Zweigniederlassung oder Betriebsstätte in Deutschland hat, die über eine Eintragung im deutschen Handelsregister verfügt.
• innovativ ist, d. h. es gehört – gemäß Handelsregister – einer als innovativ definierten Branche an, ist Inhaber eines Patentes oder hat in den zwei Jahren vor Antragstellung eine öffentliche Förderung für ein Forschungs- oder Innovationsprojekt in Anspruch genommen.
• fortlaufend wirtschaftlich aktiv ist bzw. seine Geschäftstätigkeit spätestens ein Jahr nach Abschluss der Beteiligung aufnimmt.

Ein förderfähiger Investor muss unter anderem

• eine natürliche Person mit Hauptwohnsitz in der Europäischen Union sein, die nicht mit dem Unternehmen verbunden ist.
• Alternativ kann der Investor die Anteile am Unternehmen auch über eine Beteiligungs-GmbH (sog. Business-Angel GmbH) mit maximal vier Gesellschaftern (nur volljährige, natürliche Personen) zeichnen. Dabei muss ein Gesellschafter mindestens 50 Prozent der Anteile an dieser GmbH halten. Der Geschäftszweck der GmbH muss das Eingehen und Halten von Beteiligungen enthalten. Weitere zulässige Geschäftszwecke sind Vermögensverwaltung und Beratung.
• eine erstmalige Beteiligung am Unternehmen eingehen (keine Aufstockung von Anteilen).
• neu ausgegebene Anteile erwerben.
• seine Beteiligung mindestens drei Jahre lang halten.
• an allen Chancen und Risiken des Unternehmens beteiligt sein.

Wie wirkt sich eine 100% Bezugsbindung auf die Laufzeit in einem Franchisevertrag aus?

Sachverhalt

Die Vertragsparteien schließen einen Franchisevertrag, der den Betrieb eines Einzelhandelsgeschäfts für Modeschmuck vorsieht. Der Franchisenehmer selbst ist branchenneu.

Der Franchisevertrag enthält eine Alleinbezugsbindung, was bedeutet, dass der Franchisenehmer alle Waren vom Franchisegeber beziehen muss. Die Laufzeit des Vertrages beträgt zehn Jahre. Darüber hinaus enthielt der Vertrag keine Widerrufsbelehrung.

Nach fast zwei Jahren gibt der Franchisenehmer sein Geschäft auf, erklärt den Widerruf und fordert die Rückzahlung der Franchisegebühren.

Begründung des Gerichts

In § 1 GWB heißt es, dass Vereinbarungen zwischen Unternehmen die eine Verhinderung, Einschränkung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, verboten sind.

Der Franchisegeber konnte nicht begründen, warum eine solche Alleinbezugsbindung erforderlich wäre. Es lag weder ein notwendiges schützenwertes Know-how vor, noch eine unübersehbare, nicht zu kontrollierende, Anzahl an Franchisenehmern (Vgl. EuGH NJW 1986, 1415 – „Pronuptia-Urteil“).
Mithin war eine entsprechende Erforderlichkeit nicht gegeben.

Der Vertrag wurde vom Franchisenehmer darüber hinaus auch wirksam widerrufen, sodass die empfangenen Leistungen zurückgewährt werden mussten. Die Frist des § 355 Abs.3 Satz 3 BGB begann auch nicht zu laufe, da der Franchisenehmer eben nicht über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. Dies ist aber im angesichts der neuen Anforderungen der Widerrufsbelehrung seit Mitte 2014 zu beurteilen. Nähere Informationen können Sie hier nachlesen: Muster einer Widerrufsbelehrung für Franchisegeber: Exklusiver Service für Mitglieder des DFV

Fazit

Eine absolute Alleinbezugsbindung in einem Franchisevertrag mit einer Laufzeit von zehn Jahren ist aufgrund der Kartellunwirksamkeit auf fünf Jahre zu reduzieren.

Verfasser: Arne Dähn

Der schmale Grat: Preisbindung oder Preisempfehlung in Franchiseverträgen?

Der schmale Grat zwischen Preisbindung und Preisempfehlung ist ein kartellrechtlicher Bereich, der die Gerichte des Öfteren beschäftigt.

Der Bundesgerichtshof hat Ende vergangenen Jahres hierzu einen Beschluss gefällt, der genau dieses Themenfeld betrifft und die Franchisewirtschaft interessieren dürfte.

Vorweg gestellt sei zu sagen, dass Preisbindungen grundsätzlich verboten sind (Art. 4 Vertikal-GVO, § 1 GWB ). Zwei Ausnahmen seien hier aber zu nennen: die Höchstpreisbindungen und die Preisempfehlungen. Auf die letztere Ausnahme gilt es im Folgenden näher einzugehen. Die Preisempfehlung – mit seinen Abgrenzungsfragen – wird in dem Beschluss des BGH problematisiert. Die Rechtslage besagt, dass Preisempfehlungen grundsätzlich zulässig (Art. 4 GVO) sind. Diese fallen, auf Grund der Einseitigkeit der Maßnahme (es wird nur eine Empfehlung ausgesprochen), bereits nicht unter den Art. 101 Abs. 1 AEUV (= Art. 81 Abs. 1 EGV). Nichtmarkenwaren und Dienstleistungen sind damit eingeschlossen. Wenn diese Preisempfehlung aber mit Druck oder Anreiz ausgesprochen wird, fällt diese unter den Tatbestand der sogenannten Umgehungspreisempfehlung und ist damit unzulässig.

Der Beschluss des BGH: Sachverhalt und Begründung

Ein Einzelhändler vertreibt insbesondere Schulranzen und Rucksäcke über das Internet. Ein Außendienstmitarbeiter des Herstellers fragt beim Einzelhändler nach, wie die sehr geringen Endpreise zustande kämen. Weiterhin drückt er sein Unverständnis über die Wirtschaftlichkeit dieser Preise aus und verweist auf die unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers.

Die Vorinstanz hat festgestellt, der Einzelhändler habe den Telefonanruf des Außen-dienstmitarbeiters nur dahingehend verstehen können, dass dieser angesichts der erheblichen Abweichung der Preise von denen seiner Konkurrenten im Interesse einer Preisangleichung intervenierte. Weiterhin hat die Vorinstanz mit berücksichtigt, dass der Außendienstmitarbeiter auf die Frage des Einzelhändlers, ob seine Äußerung zur mangelnden betriebswirtschaftlichen Nachvollziehbarkeit der Kalkulation bedeute, dass der Hersteller ihn nicht mehr beliefern werde, nur antwortete, dies nicht gesagt zu haben und die Äußerung schlicht wiederholte, statt sich eindeutig zur weiteren Belieferung Einzelhändlers zu äußern.

Unter diesen Umständen bestätigt der BGH die Begründung der Vorinstanz, dass der Hersteller mit dem Verhalten und den Äußerungen des Außendienstmitarbeiters unzulässigen Druck auf die Preisgestaltung des Einzelhändlers ausgeübt hat. Es wird damit aber immer noch nicht abschließend geklärt, ob nach Übersendung einer unverbindlichen Preisempfehlung bereits jedes Gespräch des Lieferanten mit Händlern über deren Preisgestaltung als eine nach § 21 Abs. 2 GWB unzulässige Einflussnahme auf die Preisgestaltung der Händler angesehen werden kann.

Fazit

Wieder einmal zeigt sich, dass die Kontaktaufnahme von Herstellern mit ihren Händlern mit dem Ziel der Preispflege kartellrechtlich mehr als problematisch ist, auch wenn der BGH offenlässt, ob er die besonders restriktive Linie des Bundeskartellamts teilt.