Nachbesserung beim Mindestlohngesetz geplant

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) stellt in Aussicht, Rechtsänderungen beim gesetzlichen Mindestlohn vorzunehmen.

Auftraggeberhaftung

Viel Unsicherheit entstand bei der Frage, wie weitgehend eine mögliche Durchgriffshaftung geht und wie damit umgegangen werden soll. Das BMAS wird daher gemeinsam mit dem BMF gegenüber den Behörden der Zollverwaltung klarstellen, dass sowohl bei der zivilrechtlichen Haftungsfrage als auch bei der Anwendung der Bußgeldvorschriften ein „eingeschränkter“ Unternehmerbegriff zugrunde gelegt wird, wie ihn das Bundesarbeitsgericht für die zivilrechtliche Haftung im Arbeitnehmerentsendegesetz entwickelt hat. Dabei übernimmt ein Unternehmen nur die Verantwortung für Beauftragte Unternehmen, wenn eigene vertraglich übernommene Pflichten weitergegeben werden. Damit wird in den meisten Fällen einer Beauftragung eines anderen Unternehmens klargestellt, dass hier im Hinblick auf den Mindestlohn keine Auftraggeberhaftung besteht. Ob darüber hinaus dauerhaft praktische Probleme bei der Auftraggeberhaftung auftreten, wird das BMAS kontinuierlich beobachten und gegebenenfalls weitere Vorschläge unterbreiten.

Aufzeichnungspflicht bei einer regelmäßige Vergütung von mehr als 2.000,00 EUR brutto/Monat kann entfällt

Bei Arbeitsverhältnissen, die einen längeren Bestand haben und bei denen das regelmäßig gezahlte Arbeitsentgelt stets oberhalb der Mindestlohnschwelle von 8,50 Euro pro Arbeitsstunde liegt, kommt es in der Regel jedoch nicht zu Missbrauch. Hier kann diese Schwelle abgesenkt werden, da hier überlange Arbeitszeiten deutlich seltener vorliegen und legal in diesem Ausmaß nicht möglich sind. Die Einkommensschwelle von 2.958,-€ Euro wird daher dahingehend ergänzt, dass die Arbeitszeitaufzeichnungspflicht auch bereits dann entfällt, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt mehr als 2.000,-€ brutto beträgt und das sich hieraus ergebende Nettoentgelt jeweils für die letzten tatsächlich abgerechneten 12 Monate regelmäßig ausgezahlt worden ist.

Aufzeichnung bei Beschäftigung von Angehörigen verzichtbar

Bei der Beschäftigung von
• Ehegatten,
• eingetragenen Lebenspartnern,
• Kindern und
• Eltern des Arbeitgebers
sollen die Aufzeichnungspflichten zukünftig verzichtbar sein.

Keine Überprüfung von Überstunden durch den Zoll

Die Aufzeichnung von Überstunden nach dem Arbeitszeitgesetz soll nicht mehr durch den Zoll überprüft werden. Die nach dem Arbeitszeitgesetz bestehenden Verpflichtungen bleiben bestehen, werden aber wie früher ausschließlich durch die zuständigen Behörden kontrolliert.

Weitere Änderungen und Klarstellungen

Den weiteren Verlautbarungen aus dem BMAS ist zu entnehmen, dass es auch an anderen Stellen zu Änderungen bzw. Klarstellungen gekommen ist bzw. kommen soll. Weitere Einzelheiten sind im beigefügten Dokument nachzulesen:

Bestandsaufnahme Mindestlohn

Bürokratieentlastungsgesetz: richtiger Ansatz, doch keineswegs weit genug

Der Bundestag verabschiedet diese Woche in einer zweiten und dritten Lesung ein Bürokratieentlastungsgesetz sowie die Einführung einer Bürokratiebremse nach dem Prinzip „One in, one out“. Damit werden erste Maßnahmen der am 11. Dezember 2014 von der Bundesregierung beschlossenen „Eckpunkte zur weiteren Entlastung der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie“ umgesetzt.

Was wird genau bezweckt?

Das Entlastungspaket soll der Auftakt für weniger Bürokratie sein. Es enthält Maßnahmen, die Existenzgründern, dem Mittelstand sowie Unternehmen in der Wachstumsphase zugutekommen sollen. Dabei soll die die mittelständische Wirtschaft von Bürokratie und von entbehrlichen Berichts-, Melde- und Informationspflichten entlasten werden. Laut Aussage des BMWI wird die Wirtschaft wird damit um rund 744 Mio. Euro pro Jahr entlastet.

Was sind die genauen Inhalte?

• Mit dem Bürokratieentlastungsgesetz werden mehr kleine Unternehmen als bisher von Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten des Handelsgesetzbuches und der Abgabenordnung befreit. Dazu werden die Grenzbeträge für Umsatz und Gewinn um jeweils 20 Prozent auf 600.000 bzw. 60.000 Euro angehoben und somit rund 140.000 Unternehmen um rund 504 Mio. Euro pro Jahr entlastet.
• Existenzgründer werden durch die Anhebung von Meldepflichten nach verschiedenen Wirtschaftsstatistikgesetzen von 500.000 auf 800.000 Euro später als bisher in der Wirtschaftsstatistik herangezogen. Erstmals wird ein Schwellenwert (800.000 Euro) auch in der Umweltstatistik eingeführt. Zudem werden Meldeschwellen für die Intrahandelsstatistik angehoben und dadurch weitere Unternehmen von der Meldepflicht befreit. Ein weiteres Bündel von Entlastungen betrifft die Energiewirtschaft, wo Berichtspflichten im Rahmen des Biogasmonitorings vereinfacht und reduziert werden.
• Der Gesetzentwurf enthält auch drei Maßnahmen im Steuerrecht: Die Mitteilungspflichten für Kirchensteuerabzugsverpflichtete werden reduziert, die Lohnsteuerpauschalierungsgrenze für kurzfristig Beschäftigte wird auf 68 Euro angehoben und das Faktorverfahren beim Lohnsteuerabzug bei Ehegatten oder Lebenspartnern wird vereinfacht. Dies trägt auch zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger bei.
• Umsetzung der neuen europäischen Vergaberichtlinien in das deutsche Recht: öffentliche Beschaffungswesen soll einfacher und anwenderfreundlicher gestaltet werden. Damit wird der elektronische Datenaustausch in Vergabeverfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte künftig verbindlich, d. h. die vollständigen Auftragsunterlagen müssen unentgeltlich für den uneingeschränkten elektronischen Abruf zur Verfügung stehen und Angebote grundsätzlich elektronisch eingereicht werden.
• Im Energiebereich wird bis 2017 ein zentrales Register für die Elektrizitäts- und Gaswirtschaft bei der Bundesnetzagentur eingeführt, mit den Melde- und Informationspflichten gebündelt, reduziert und vereinfacht werden. Um Unternehmen von zusätzlichen Meldepflichten zu entlasten, werden auch bereits vorhandene Verwaltungsdaten stärker genutzt. Die notwendigen Weichen werden im Rahmen der derzeitigen Novellierung des Energiestatistikgesetzes sowie der geplanten Modernisierung des Bundesstatistikgesetzes gestellt.

„One in, one out“

Zur „One in, one out“ Regelung heißt es im Kabinettsbeschluss von Dezember: „Übersteigt die Umsetzung einer konkreten Einzelmaßnahme des Koalitionsvertrages offensichtlich die Kompensationsfähigkeit des Ressorts, kann die zu erbringende Kompensation durch Beschluss des Staatssekretärausschusses Bürokratieabbau gedeckelt werden, oder mit deren Einverständnis durch andere Ressorts erbracht werden. Die zeitliche Entkoppelung der Umsetzung von Vorhaben der Koalitionsvereinbarung und der Kompensation des dafür notwendigen Erfüllungsaufwandes ist möglich. Es muss dadurch gewährleistet werden, dass die Umsetzung von Vorhaben der Koalitionsvereinbarung durch das notwendige Verfahren zur Kompensation des Erfüllungsaufwands weder inhaltlich noch zeitlich ver- oder behindert werden.“

Fazit

Der Mittelstand und damit auch die Franchisewirtschaft sind im Verhältnis zu großen Unternehmen besonders von Bürokratiekosten betroffen und profitieren daher in besonderem Maße von Deregulierung und der Senkung der Bürokratiekosten. Das Bürokratieentlastungsgesetz kann nur als erster Schritt einer mittelstandsfreundlicheren Politik begriffen werden. Nichts desto trotz fällt nach anderthalb Jahren der Arbeit der großen Koalition die wirtschaftspolitische Zwischenbilanz ernüchternd aus. Das beschlossene nationale Reformprogramm 2014 für die KMU und für den Mittelstand geht nicht weit genug. Gerade wenn man die Maßnahmen mit den anfänglichen Verlautbarungen zur Mittelstandspolitik der Parteien CDU/CSU und SPD der Großen Koalition vergleicht. Die geforderte „große Reform“ für das Unternehmerland Deutschland über die Legislaturperiode hinweg bleibt hierbei aus. Einzelne wirtschaftspolitische Gestaltungshebel, wie die gezielte Förderung von Unternehmensgründern oder mehr Transparenz und Nachhaltigkeit durch Bürokratieabbau werden überhaupt nicht in Erwägung gezogen. Zweifel kommen auch bei der ernsthaften Durchsetzung des „One in, one out“ Prinzips auf, wenn man die Anzeigen- und Dokumentationspflichten im Rahmen der Umsetzung des Mindestlohngesetzes als Beispiel berücksichtigt. Die Große Koalition hätte gerade das erste Jahr ihrer Regierungsperiode für eine nachhaltige Neuausrichtung der Mittelstandpolitik nutzen können. Was in den noch verbleibenden knappen drei Jahren umgesetzt wird, bleibt abzuwarten. Keine ermutigenden Signale an den Mittelstand.

Den Referentenentwurf können Sie hier nachlesen:
kabinettsvorlage-buerokratieabbau

Aktuelle Meldung: Berater-Kodex ist Bestandteil der Satzung des DFV

Der Ausschuss Qualität und Ethik sowie der Rechtsausschuss haben gemeinsam in den vergangenen Monaten für den DFV einen Berater-Kodex erarbeitet.

Hintergrund

Die dem Deutschen Franchise-Verband e.V. (DFV) als ordentliche Mitglieder bzw. assoziierte Experten angeschlossenen Mitglieder sind Teil der Franchisewirtschaft. Sie verfolgen und unterstützen die Interessen und Ziele der Franchisewirtschaft. Mit dieser Zielsetzung sind Verhaltensweisen unvereinbar, die sich zum Zwecke der Verfolgung von Eigeninteressen gegen die Franchisewirtschaft oder wesentliche Teile – wie zum Beispiel gegen einen oder mehrere Franchisegeber und/oder Franchisenehmer – desselben richten. Ein lauterer und fairer Umgang mit der Franchisewirtschaft ist daher unabdingbare Voraussetzung für eine gedeihliche Zusammenarbeit.

Berater, sei es im rechtlichen oder betriebsorganisatorischen Bereich, können von Franchisegebern sowie von Franchisenehmern in Anspruch genommen werden. Sie haben Einblick in und Einfluss auf die Geschäftspraxis von Franchisegebern sowie Franchisenehmern und sind daher ein wesentlicher Faktor der Franchisewirtschaft. Deshalb definiert der Berater-Kodex einen entsprechenden Handlungsrahmen, der den Beitrag des Beraters für die Franchisewirtschaft in einen ethisch unternehmerischen Kontext setzt.

Der Berater-Kodex berücksichtigt die Regelungen des DFV und präzisiert diese für die Berater des DFV. Die Berater verpflichten sich, den Kodex als Grundlage für ihre Arbeit, die im direkten oder indirekten Zusammenhang mit dem DFV stehen, zu nehmen. Nicht-Mitglieder können den Kodex ebenfalls zur Basis ihrer Beratung machen.

Der Kodex gibt

• den Beratern eine Richtschnur im Umgang mit Franchisegebern und Franchisepartnern sein,
• einen Standard schaffen, auf dessen Grundlage die Berater tätig sind,
• den Zusammenhalt und die Integrität der Mitglieder des DFV stärken und
• Transparenz im gegenseitigen Umgang zwischen Vertretern der Franchisewirtschaft schaffen.

Den Berater-Kodex können Sie in Gänze hier nachlesen: DFV Berater-Kodex

Wissen und Information ist ein entscheidender Faktor zur Vorbereitung auf dem Weg in die Selbstständigkeit

DFV auf dem „Gründer-und Nachfolgetag“ in Köln vertreten

Mit einer erfolgversprechenden Idee ist es nicht getan: Der Schritt in die Selbstständigkeit gelingt stolperfrei, wenn die Vorbereitung stimmt. Dazu gehört die Frage nach der passenden Rechtsform genauso wie die Erstellung eines Businessplans, die Frage nach Finanzierungsmöglichkeiten und natürlich der unternehmerischen und persönlichen Planung.
Das gesamte Spektrum an Ansprechpartnern rund um die Unternehmensgründung, dazu Vorträge und eine Gründer-Lounge gab es am 19. Juni beim Gründer- und Nachfolgetag 2015 des „UnternehmerSTART Köln e.V.“, der regionalen Gründerinitiative unter der Regie der Sparkasse KölnBonn, der Kölner Bank eG sowie der Industrie- und Handelskammer zu Köln (IHK Köln). Gründungsberater, Bank-Experten, Unternehmensberater, wie auch der DFV e.V. gaben in der IHK Köln auf der jährlich stattfindenden Messe mit Ausstellung kostenlos Informationen und Rat für Existenzgründer und für Unternehmensübernahmen aus Köln und der Region.
Erstmalig im Programm integriert: Der Gründer-Talk! Drei Träger des Existenzgründerpreises der Wirtschafsjunioren Köln e.V. berichteten im Börsensaal der IHK Köln von ihren Erfahrungen beim Gründen.

Folgende Vorträge konnten sich die Besucher anhören:

• Von der Idee zum Erfolg: Der Businessplan
• Unternehmensübernahme – die Gründungsalternative
• Franchise – Gründung mit System
• Absicherung für Selbstständige – Welche Vorsorge gibt es?
• Rechtsform – Haftung – Internet: Geldwerte Tipps für Gründer
• Das unternehmerische 1×1 – Steuern und Buchführung für Gründer
• Gute Idee und kein Geld? Ein Blick hinter die Kulissen von Bankgesprächen
• Ohne Moos nix los – Öffentliche Finanzierungshilfen

Weitergehende Informationen zu der Veranstaltung erhalten Sie unter www.unternehmerstart-koeln.de

Informationen über vom DFV durchgeführte Beratungstage finden Sie hier.

Der DFV begrüßt den Referentenentwurf zur Insolvenzanfechtung mit kleinen Ergänzungsvorschlägen

Hintergrund

Die derzeitige Rechtslage zur Vorsatzanfechtung, bestehend aus dem offenen Wortlaut der Vorschriften der Insolvenzordnung und ihrer Auslegung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung der letzten Jahre, schafft für viele Franchisesysteme nicht hinnehmbare Unsicherheiten und Belastungen, die sich zum Teil existenzbedrohend auswirken. Dies betrifft insbesondere die von Insolvenzverwaltern zum Teil serienmäßig betriebene Rückforderung von Zahlungen, die die Unternehmen von Insolvenzschuldnern im Rahmen von üblichen Geschäftsvorgängen wie Ratenzahlungen, Stundungen oder sonstigen Warenkrediten erhalten haben. Elf Verbände, darunter auch der DFV, haben sich deshalb seit mehreren Jahren für eine Korrektur der gesetzlichen Regelung zur Vorsatzanfechtung eingesetzt. In einer gemeinsamen Position und einer gemeinsamen Erklärung „Notwendige gesetzgeberische Korrekturen im Recht der Insolvenzanfechtung nach §§ 133, 142 InsO (Vorsatzanfechtung)“ aus dem Jahr 2013 haben mehrere Wirtschaftsverbände den Handlungsbedarf dargestellt und konkrete Vorschläge für eine Gesetzesänderung unterbreitet.

Die Stellungnahme zum Nachlesen finden Sie hier:
Gemeinsame Position Insolvenzanfechtung 10 Verbände (11 06 2014)

Der Referentenentwurf der Bundesregierung

Der DFV begrüßt deshalb die Vorlage eines Referentenentwurfs der Bundesregierung, der zum Ziel hat, den Wirtschaftsverkehr vor Rechtsunsicherheiten zu entlasten, die von der derzeitigen Praxis des Insolvenzanfechtungsrechts ausgeht, und einige unserer Kritikpunkte aufgreift.

Den Referentenentwurf sowie die Stellungnahme hierzu können Sie im Folgenden nachlesen:
Gemeinsame Stellungnahme_Insolvenzanfechtung

Professionelle Weiterbildung in der Franchisewirtschaft: Die 55. Schule des Franchising

Das Deutsche Franchise-Institut beglückwünscht 31 neue Absolventen

Die 55. Schule des Franchising fand vom 15. Juni bis 18. Juni 2015 in München statt.

Seit nunmehr 28 Jahren steht die Schule des Franchising für das Weiterbildungsprogramm in der Franchisewirtschaft.
In einem modular aufgebauten Seminar bekommen die Teilnehmer innerhalb von dreieinhalb Tagen kompaktes Rüstzeug an die Hand gegeben, welches benötigt wird, um wesentliche Bereiche zum Betreiben eines Franchisesystems abzudecken.

FullSizeRender (2)

Diese Themen wurden behandelt:

1. Die Entwicklung eines Franchisesystems (Referent: Dr. Hubertus Boehm, SYNCON GmbH)
2. Die Gestaltung eines Franchisevertrages – von der Vertragsverhandlung bis zur Vertragsunterzeichnung (Referent: RA Dr. Helmut Liesegang, LADM)
3. Controlling bei Franchisesystemen (Referent: Dr. Hubertus Boehm, SYNCON GmbH)
4. Franchise-Marketing – Die starke Marke und der Weg zum Erfolg (Referent: Thomas von Wichert, franchisewerk GmbH)
5. Die Dokumentation des Know-how in Franchisesystemen: Handbücher und Extranets als Basisinstrumente (Referentin: Mag. a. Waltraud Martius, SYNCON International Franchise Consultants)
6. Die Finanzierung des Franchisenehmers (Referent: Stephan Neuschulten, Neuschulten – Unternehmensberatung GmbH)
8. Die Arbeit des Deutschen Franchise-Verbandes (Referent: Jan Schmelzle, DFV e.V.)
7. Erfolgsfaktoren beim Aufbau eines Franchisesystems (Referent: Matthias Lehner, Bodystreet GmbH)
8. Erfolgsfaktoren des Systemmanagements in der Praxis (Referent: Dr. h.c. Dieter Fröhlich, Musikschule Fröhlich)

Die 56. Schule des Franchising

Die kommende Schule des Franchising findet von Montag, den 23. bis Donnerstag, den 26. November 2015 in Köln statt.

Weitergehende Informationen erhalten Sie unter www.franchise-institut.de

IMG_6564 (2)IMG_6570 (2)

Aktuelles Urteil: hohe Bedeutung der Dokumentation von Prozessen in Franchisesystemen gerade im Hinblick einer möglichen Krisenbewältigung

Sachverhalt

Der Franchisegeber verlangte vom Franchisenehmer vermeintlich rückständige Gebühren. Im Franchisevertrag wurde vereinbart, dass entsprechend des Bruttoumsatzes eine Franchisegebühr sowie ein Werbekostenbeitrag zu zahlen sind. Der wöchentliche Bruttoumsatz musste innerhalb von zwei Tagen nach Ablauf der Geschäftswoche dem Franchisegeber übermittelt werden. Geschah dies nicht, so sollte der Franchisegeber berechtigt sein, den Umsatz zu schätzen.
Der Franchisegeber erstellte nach einer solchen Situation eine Forderungsaufstellung. Diese beruhten, so der Franchisenehmer, auf unzutreffenden Ansätzen und seien nicht nachvollziehbar. Tatsächlich seien deutlich weniger Umsätze erzielt worden.

Begründung des Gerichts

Das OLG entschied, dass der Franchisegeber weder aus Vertrag noch aus einem anderen Grund die Zahlung verlangen kann. Und das vor allem deshalb, weil nicht festgestellt werden konnte, ob die Gebühren und Beiträge unbezahlt geblieben sind. Der Franchisegeber legte nämlich keine ausreichenden Tatsachen vor, die eine Berechnung der Gebühren und Beiträge ermöglichten. Im Ergebnis konnte nicht festgestellt werden, welche Umsätze von dem Franchisenehmer gemeldet wurden und welche lediglich vom Franchisegeber geschätzt wurden.

OLG Brandenburg, Urteil vom 17.03.2015, Az.: Kart U 3/13

Fazit

Dieses Urteil zeigt einmal mehr, dass die Darlegungs- und Beweislastlast innerhalb eines gerichtlichen Verfahrens von sehr hoher Bedeutung ist. Auch wenn es um die Grundlagen der Schätzung ging, so hatte der Franchisenehmer keine sekundäre Darlegungslast. Die Partei, die einen Anspruch begründen will, muss nämlich grundsätzlich die für sich günstigen Tatsachen darlegen müssen.

Verfasser: Arne Dähn

Franchising lebt und wächst vom Unternehmertum: das Potential ist auch im Ausland zu finden

Gerade mittelständische Unternehmen sollten stärker für internationale Fachkräfte und Kooperationspartner sensibilisiert werden, denn für diese Unternehmen ist der Mangel an gut qualifizierten Partnern heute schon akut. Dabei sind internationale Partner ein Gewinn für Franchisesysteme, wie die vom Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) in Auftrag gegebene Studie „Werdegang internationaler Fachkräfte und ihr Mehrwert für KMU“ zeigt. Demzufolge sind internationale Fachkräfte in mittelständischen Unternehmen sehr gut integriert und fühlen sich in Deutschland wohl. Sie leisten einen wichtigen Beitrag zur Sicherung des Fachkräftebedarfs. Geschätzt werden ihr Fachwissen, aber auch ihre Sprachkenntnisse und interkulturellen Kompetenzen sind von großer Bedeutung.

Welche Möglichkeiten in der Kommunikation zu ausländischen Partnern stehen aktuell zur Verfügung

Das BMWi fördert durch das Kompetenzzentrum Fachkräftesicherung www.kofa.de die KMU durch unterstützende praktische Handlungsempfehlungen und Praxistipps bei der Integration.

Für Willkommenskultur steht auch das mehrsprachige Willkommensportal http://www.make-it-in-germany.com, das über Leben und Arbeiten in Deutschland informiert. Es zählt seit dem Start im Juni 2012 über 7,5 Mio Besucher, davon über 90 Prozent aus dem Ausland.

Ergänzt wird das Angebot von Make it in Germany durch die Telefon-Hotline „Arbeiten und Leben in Deutschland“, mit der die Bundesregierung ein umfassendes, mehrsprachiges Beratungsangebot zu Fragen der Zuwanderung und Integration anbietet. Zugewanderte und zuwanderungsinteressierte Fachkräfte, Studierende und Auszubildende erhalten unter der Telefonnummer +49 (0)30-1815-1111 eine persönliche Beratung zu den Themen Einreise und Aufenthalt, Deutsch lernen, Arbeitssuche sowie Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse. Die Hotline wird als Maßnahme der Demografiestrategie der Bundesregierung gemeinsam vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und der Bundesagentur für Arbeit im Rahmen einer ressortübergreifenden Kooperation zwischen dem BMWi, dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium für Bildung und Forschung und der Bundesagentur für Arbeit betrieben. Sie begleitet die bestehenden Angebote von http://www.make-it-in-germany.com, www.anerkennung-in-deutschland.de, www.bamf.de, www.arbeitsagentur.de und www.zav.de.

Fazit

Das europäische Ausland ist auch für die Franchisewirtschaft als Chance zu begreifen. Der Bedarf der deutschen Wirtschaft ist nicht nur bei Fachkräften zu finden sondern eben auch Bereich bei qualifizierten Unternehmern. Es lohnt sich eine solche Überlegung in betriebsstrategische Entscheidungen von Franchisesystemen mit einzubeziehen.

Frauen sind Franchisenehmerinnen sind Unternehmerinnen

Die Franchisewirtschaft profitiert von selbstständigen Frauen

Hintergrund

Eine aktuelle Studie Institut für Mittelstandsforschung (IfM) Bonn zeigt auf, wie sich das Frauenbild als selbständige Unternehmerin in unserer Gesellschaft in der öffentlichen Wahrnehmung in den letzten Jahren geändert hat. Die Faktenlage über das Vielseitige Tun von Frauen in Führungspositionen steht jedoch weiterhin im Gegensatz zur öffentlichen Berichterstattung und ist noch ausbaufähig. Die Anzahl der Berichte über selbstständige Frauen weicht noch deutlich von der über Unternehmer ab: So ergab die Analyse der Bericht¬erstattung von sechs überregionalen Tageszeitungen, dass beispielsweise im Jahre 2013 in diesen lediglich 611 Beiträge zu Unternehmer¬innen, aber 10.294 Artikel zu Unternehmern und Gründern erschienen sind. Gleichwohl hat sich die Anzahl der Berichte über Unternehmerinnen deutlich erhöht – 1995 lag die Gesamtzahl der Berichte über Unternehmerinnen in den untersuchten Zeitungen bei 175 Beiträgen.

Frauen im Mittelstand

Immer mehr Frauen führen Unternehmen im Mittelstand: Einer Befragung des IfM Bonn zufolge beträgt der Anteil frauengeführter Unternehmen, bei denen mindestens die Hälfte der Geschäftsführung in den Händen von Frauen liegt, 28,7 %. Allerdings sind fast zwei Drittel dieser frauengeführten Unternehmen Kleinstunternehmen (37,1 %) bzw. Kleinunternehmen (27,4 %). Dies verwundert nicht angesichts der Tatsache, dass viele Frauen versuchen, ihre Selbstständigkeit mit Haushalt und Kindern zu vereinbaren – die Unternehmen bleiben dann klein(er). Anders betrachtet: Wo die Rahmenbedingungen für weibliche Selbstständigkeit nicht stimmen, wird die Unternehmens¬entwicklung möglicherweise beeinträchtigt.

Die Chance für die Franchisewirtschaft

Sind frauengeführte Unternehmen innovativ? Betrachtet man die Branchen, in denen frauengeführte Unternehmen tätig sind, zeigt sich laut IfM Studie ein altbekanntes Bild: Unternehmerinnen sind deutlich seltener in den Branchen tätig, die traditionell als besonders innovativ gelten. In der Elektroindustrie beispielsweise, in der der Anteil der Unternehmen mit Produkt- und Prozessinnovation bei 78,7 % liegt, sind lediglich 8,3 % der Selbstständigen weiblich. Jedoch: Frauen sind generell nicht weniger innovativ als Männer. Vielmehr erscheint der Innovationsbegriff bislang zu eng zugeschnitten: Vorrangig werden hierunter Produkt- und Prozessinnovationen im technologischen Bereich erfasst – nicht aber andere Inno¬vations¬arten, wie zum Beispiel organisatorische, Dienstleistungs- oder gesellschaftliche Inno¬vationen. Hinzu kommt – und damit schließt sich der Kreis zu der eingangs erwähnten Mediendarstellung von berufstätigen und selbstständigen Frauen – das immer noch vorherrschende gesellschaftliche Rollenverständnis: Innovativität wird mit Technik verbunden und damit vorrangig als eine männliche Eigenschaft wahrgenommen, weil Frauen in den technischen Bereichen unterrepräsentiert sind. Fazit: Ein breiteres Verständnis von Innovation ist erforderlich. Schließlich gehen von jeder innovativen Unternehmensaktivität wichtige Impulse für die Volkswirtschaft aus – nicht nur in Deutschland.

Fazit

Hierzulande ist mittlerweile erkannt, dass das lange Zeit unausgeschöpfte Potenzial von Frauen genutzt werden kann und muss – nicht zuletzt, um dem Fachkräftemangel in den Unternehmen zu begegnen und unternehmerische Selbstständigkeit auszuweiten, auch in der Franchisewirtschaft. Trotzdem klafft in Deutschland wie auch in vielen anderen Ländern dieser Welt das Niveau beruflicher Selbstständigkeit von Frauen und Männer immer noch auseinander. Aber genau dies birgt auch eine Chance für die Franchisewirtschaft das Potenzial von hochmotivierten und gut qualifizierten Frauen anzuzapfen und für den Weg in die Selbstständigkeit als Franchisenehmerin zu gewinnen – wünschenswert wäre dies allemal.

Förderung von Innovationsaktivitäten in Franchisesystemen

Das Zentrale Innovationsprogramm Mittelstand (ZIM)

Das Zentrale Innovationsprogramm Mittelstand (ZIM) ist ein bundesweites, technologie- und branchenoffenes Förderprogramm für mittelständische Unternehmen und für wirtschaftsnahe Forschungseinrichtungen, die mit diesen zusammenarbeiten.

Am 15.04.2015 ist die neue ZIM-Richtlinie in Kraft getreten. Die Fortsetzung des ZIM wurde im Koalitionsvertrag beschlossen. Mit der neuen Richtlinie bleibt die grundsätzliche Ausrichtung des Programms bestehen.

Fördervoraussetzungen

Gefördert werden einzelbetriebliche Projekte zur Entwicklung innovativer Produkte, Verfahren oder technischer Dienstleistungen ohne Einschränkung auf bestimmte Technologien und Branchen. Zusätzlich zu den Projekten kleiner und mittlerer Unternehmen können Leistungen zur Markteinführung gefördert werden.

• Es werden neue Produkte, Verfahren oder technische Dienstleistungen entwickelt, die mit ihren Funktionen, Parametern oder Merkmalen die bisherigen Produkte, Verfahren oder technischen Dienstleistungen deutlich übertreffen.
• Die Forschung und Entwicklung orientiert sich am internationalen Stand der Technik und erhöht das technologische Leistungsniveau und die Innovationskompetenz des Unternehmens.
• Das Projekt ist mit einem erheblichen, aber kalkulierbaren technischen Risiko behaftet.
• Die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens wird nachhaltig erhöht, es eröffnen sich neue Marktchancen und Arbeitsplätze werden geschaffen bzw. gesichert.
• Das Projekt ist ohne Förderung nicht oder nur mit deutlichem Zeitverzug realisierbar.

Das Projekt darf nicht

• im Rahmen anderer Förderungen unterstützt,
• vor bestätigtem Antragseingang begonnen oder
• im Auftrag Dritter durchgeführt werden.

Anforderungen an das Personal

Am Projekt mitarbeitende Personen können gefördert werden, wenn für diese eine sachgerechte Qualifikation und Beschäftigung belegt und anerkannt werden kann.

Anforderungen an die Unternehmen und Einrichtungen

Die Unternehmen und Einrichtungen müssen
• über ausreichend qualifiziertes wissenschaftlich technisches Personal verfügen oder zeitweilige Personalaufnahmen oder entsprechende Neueinstellungen vorsehen,
• nach Abzug des Personals für das Projekt durch die verbleibende Personalkapazität (einschließlich der Geschäftsführung) den weiteren Geschäftsgang sicherstellen können,
• etwaige vorausgegangene Förderprojekte ordnungsgemäß abgeschlossen haben und
• über ein geordnetes Rechnungswesen verfügen.

Die Unternehmen

• sollen ihre Gründung abgeschlossen haben und
• müssen den erforderlichen finanziellen Eigenanteil aufbringen.

Fazit

Mittelständische Unternehmen und Forschungseinrichtungen, die mit ihnen zusammenarbeiten, erhalten Zuschüsse für anspruchsvolle Forschungs- und Entwicklungsprojekte (FuE-Projekte), die zu neuen marktreifen Produkten, technischen Dienstleistungen oder besseren Produktionsverfahren führen. Wesentlich für eine Bewilligung sind der technologische Innovationsgehalt sowie gute Marktverwertungschancen der geförderten FuE-Projekte. Das ZIM ist themen- und technologieoffen und hat verständliche, unbürokratische Antrags-, Durchführungs- und Abrechnungsverfahren. Die Unternehmen können Forschung und Entwicklung als Einzelprojekte durchführen oder als Kooperationsprojekte mit Forschungseinrichtungen oder anderen Unternehmen. Darüber hinaus wird das Management und die Organisation von innovativen Unternehmensnetzwerken, wie bspw. Franchisesystemen, gefördert.

Weitergehende Informationen erhalten Sie hier:
zentrales-innovationsprogramm-mittelstand-zim