DFV-Round-tables: Konstruktive Gespräche unter Praktikern

Rund 50 DFV-Mitglieder nutzten den Verbandsservice, um Erfahrungen und Know-how auszutauschen und Inspirationen zu sammeln. Ein zentrales Thema: Franchisenehmer-Gewinnung.

Erfahrungsaustausch von Nord bis Süd: Der DFV lud gemeinsam mit den gastgebenden Systemen Engel & Völkers Residential GmbH am 25. Februar in Hamburg und der ACCOR Hospitality Germany GmbH am 26. Februar in München zu den etablierten DFV-Round-tables, um sich auszutauschen, neue Impulse zu erhalten und Know-how zu transferieren. Rund 50 Vertreter aus den Franchisezentralen nutzten das exklusive Angebot für Franchisegeber innerhalb des DFV und erhielten wertvolle Erkenntnisse. Der Verband brachte die Themen regionale Informationsveranstaltungen zur Franchisenehmer-Gewinnung, Green Franchising inklusive der DFV-Umweltinitiative „Zukunft Stadt & Natur“ sowie Finanzierungen von Franchisevorhaben in die Gesprächsrunden ein. Gerade der Aspekt der Franchisenehmer-Gewinnung wurde intensiv von den Teilnehmern erörtert. Ein Fazit: Für fast alle Mitgliedsunternehmen ist dieser Punkt die größte Herausforderung der nächsten Monate. Ein weiterer Fokus lag auf individuellen Themenvorschlägen einzelner Teilnehmer. Hierzu zählte unter anderen Auslandsexpansion, Expansion mit bestehenden Franchisenehmern sowie die vorzeitige Beendigung von Franchiseverträgen.

Die DFV-Round-tables werden einmal im Jahr durchgeführt. Dabei empfinden die Teilnehmer die persönliche Atmosphäre und die Gespräche auf Augenhöhe als besonders gewinnbringend. Mit den Round-tables hat der DFV einen Service für seine Mitglieder geschaffen, der als ein wesentlicher Mehrwert der Verbandsmitgliedschaft angesehen wird.

Preisbindung: ein Dauerthema im Franchiserecht

Der schmale Grat zwischen Preisbindung und Preisempfehlung ist ein kartellrechtlicher Bereich, der die Gerichte des Öfteren beschäftigt.

Der Bundesgerichtshof hat Ende vergangenen Jahres hierzu einen Beschluss gefällt, der genau dieses Themenfeld betrifft und die Franchisewirtschaft interessieren dürfte.

Vorweg gestellt sei zu sagen, dass Preisbindungen gem. Art. 4 Vertikal-GVO, § 1 GWB grundsätzlich verboten sind. Zwei Ausnahmen seien hier aber zu nennen: die Höchstpreisbindungen und die Preisempfehlungen. Auf die letztere Ausnahme gilt es im Folgenden näher einzugehen. Die Preisempfehlung – mit seinen Abgrenzungsfragen – wird in dem Beschluss des BGH problematisiert. Die Rechtslage besagt, dass Preisempfehlungen grundsätzlich zulässig (Art. 4 GVO) sind. Diese fallen, auf Grund der Einseitigkeit der Maßnahme (es wird nur eine Empfehlung ausgesprochen), bereits nicht unter den Art. 101 Abs. 1 AEUV (= Art. 81 Abs. 1 EGV). Nichtmarkenwaren und Dienstleistungen sind damit eingeschlossen. Wenn diese Preisempfehlung aber mit Druck oder Anreiz ausgesprochen wird, fällt diese unter den Tatbestand der sogenannten Umgehungspreisempfehlung und ist damit unzulässig.

Der Beschluss des BGH: Sachverhalt und Begründung

Ein Einzelhändler vertreibt insbesondere Schulranzen und Rucksäcke über das Internet. Ein Außendienstmitarbeiter des Herstellers fragt beim Einzelhändler nach, wie die sehr geringen Endpreise zustande kämen. Weiterhin drückt er sein Unverständnis über die Wirtschaftlichkeit dieser Preise aus und verweist auf die unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers.

Die Vorinstanz hat festgestellt, der Einzelhändler habe den Telefonanruf des Außen-dienstmitarbeiters nur dahingehend verstehen können, dass dieser angesichts der erheblichen Abweichung der Preise von denen seiner Konkurrenten im Interesse einer Preisangleichung intervenierte. Weiterhin hat die Vorinstanz mit berücksichtigt, dass der Außendienstmitarbeiter auf die Frage des Einzelhändlers, ob seine Äußerung zur mangelnden betriebswirtschaftlichen Nachvollziehbarkeit der Kalkulation bedeute, dass der Hersteller ihn nicht mehr beliefern werde, nur antwortete, dies nicht gesagt zu haben und die Äußerung schlicht wiederholte, statt sich eindeutig zur weiteren Belieferung Einzelhändlers zu äußern.

Unter diesen Umständen bestätigt der BGH die Begründung der Vorinstanz, dass der Hersteller mit dem Verhalten und den Äußerungen des Außendienstmitarbeiters unzulässigen Druck auf die Preisgestaltung des Einzelhändlers ausgeübt hat. Es wird damit aber immer noch nicht abschließend geklärt, ob nach Übersendung einer unverbindlichen Preisempfehlung bereits jedes Gespräch des Lieferanten mit Händlern über deren Preisgestaltung als eine nach § 21 Abs. 2 GWB unzulässige Einflussnahme auf die Preisgestaltung der Händler angesehen werden kann.

Fazit

Wieder einmal zeigt sich, dass die Kontaktaufnahme von Herstellern mit ihren Händlern mit dem Ziel der Preispflege kartellrechtlich mehr als problematisch ist, auch wenn der BGH offenlässt, ob er die besonders restriktive Linie des Bundeskartellamts teilt. Für weitergehende Informationen hierzu können Sie sich gerne an die Geschäftsstelle des DFV wenden: schmelzle@franchiseverband.com.

Rentenversicherungspflicht von Franchisenehmern

Die Möglichkeit einer Rentenversicherungspflicht von Franchisenehmern beschäftigt nachhaltig vor allem kleinere Franchisesysteme.

Obwohl im Jahr 2009 vom Bundessozialgericht in dieser Sache höchstrichterlich entschieden wurde, scheint immer noch Unsicherheit darüber zu bestehen, ab wann ein Franchisenehmer verpflichtet ist, in die Rentenkasse einzahlen zu müssen.

Im Folgenden haben wir Ihnen die Eckpfeiler dieses Urteil vom 04.11.2009 zusammengefasst, die auch Grundlage unzähliger weiterer Entscheidungen in dieser Sache waren und immer noch sind.

Wichtig ist zu wissen, dass nur ein geringer Teil von Franchisesystemen hiervon betroffen ist. Für das Gros der Franchise-Wirtschaft besteht kein Handlungsbedarf.

Sachverhalt:

Die Rentenversicherungspflicht eines Franchisenehmers, welcher als „arbeitnehmerähnlicher“ Selbstständiger angesehen wird.

Vom BSG aufgestellte Kriterien zur Beurteilung, ob eine Sozialversicherungspflicht vorliegt:

1. Eine soziale Schutzbedürftigkeit des Franchisenehmers liegt vor, wenn dieser keinen versicherungspflichtigen Angestellten (Lohn höher als 450 €) beschäftigt => der Franchisenehmer ist selbst rentenversicherungspflichtig.

Ausnahmen: der Zeitraum ist hier entscheidend -> der Franchise-Nehmer muss regelmäßig ohne versicherungspflichtigen Angestellten ausgekommen sein -> der Umfang der Beschäftigung ist maßgebend -> Auslegung im Einzelfall.

2. Der Franchisegeber darf nicht als „Auftraggeber“ fungieren.

Dieser Fall ist gegeben, wenn dem Franchise-Nehmer keine Tätigkeit außerhalb des Franchise-Verhältnisses ermöglicht wird, da ihm keine Betriebsmittel noch Lieferbeziehungen zur Verfügung stehen => vollständige Abhängigkeit.

Auch hier ist auf die Dauer dieses Abhängigkeitsverhältnisses abzustellen und im Einzelfall zu entscheiden.

Die wirtschaftliche Lage des Franchisenehmers ist demnach der Parameter der sozialen Schutzbedürftigkeit und Merkmal, ob der Franchisegeber als „Auftraggeber“ und der Franchisenehmer damit als rentenversicherungspflichtig anzusehen ist.

Fazit

• Zu 1. Soweit ein rentenversicherungspflichtiger Angestellter beschäftigt wird, liegt keine Versicherungspflicht des Franchisenehmers vor.
• Zu 2. Hier ist durch Auslegung des Franchisevertrages zu ermitteln, ob eine vollständige Abhängigkeit vorliegt. Das BSG stellt aber explizit fest, dass eine Anbindung an die Systemzentrale variieren und Ausnahmen bilden kann. Es ist demnach auch hier im Einzelfall zu entscheiden.

BEDEUTUNG FÜR DIE VORVERTRAGLICHE AUFKLÄRUNG

Von Bedeutung ist die Entscheidung im Rahmen der vorvertraglichen Aufklärung. Soweit der Franchisenehmer als einziger in seinem Franchise-Outlet tätig ist, ist der Franchisegeber bei der vorvertraglichen Aufklärung verpflichtet, diesen auf die Rentenversicherungspflicht gem. § 2 Nr. 9 SGB VI hinzuweisen. Unterbleibt ein solcher Hinweis, obwohl möglicherweise schon gegenüber anderen Franchisenehmern des Franchisesystems entsprechende Rentenversicherungsbescheide ergangen sind, so steht diesem betroffenen Franchise-Nehmer ein Schadensersatzanspruch zu.
Wichtig ist zu wissen, dass es einem Franchisenehmer in der Existenzgründung möglich ist, sich für die ersten drei Jahre seiner beruflichen Tätigkeit von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen (gem. § 6 Abs. 2 S. 1 a Nr. 1 SGB VI) bzw. beitragsrechtliche Erleichterungen für Selbstständige in Anspruch zu nehmen (gem. § 165 Abs. 1 S. 2 SGB VI). Die Befreiung von der Versicherungspflicht gilt aber nur in der sogenannten Existenzgründungsphase, d. h. bei einem vollständigen Neubeginn der Tätigkeit des Franchisenehmers. War dieser bereits selbstständig und schließt dann einen Franchisevertrag ab, greift die Befreiung nicht.

Verbraucherrechterichtlinie und deren Inhalte: Dies wird sich im Jahr 2013 ändern bzw. hat sich schon geändert!

Verbraucherschutz wird in Deutschland groß geschrieben. Auf europäischer Ebene wird daran gearbeitet EU-weit einheitliche rechtliche Standards zu schaffen. Was sich für die Verbraucher, aber vor allem für Unternehmer 2013 ändert bzw. schon geändert, hat können Sie im Folgenden nachlesen:

• Schutz vor Kostenfallen im Internet durch die sogenannte „Buttonlösung“. Inhalt der „Buttonlösung“ ist, dass ein Verbraucher nur dann an einen im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossenen, entgeltlichen Vertrag gebunden ist, wenn die Schaltfläche für die Bestellung mit den Wör-tern „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet war.

• Die Frist, innerhalb der Verbraucher im Fernabsatz (z.B. Internet, Telefon) oder an der Haustür geschlossene Verträge ohne Angabe von Gründen widerrufen können, wird europaweit einheitlich auf 14 Tage festgelegt. In Deutschland besteht diese Regelung bereits. Da die korrekte Belehrung über das Widerrufsrecht insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen ohne eigene Rechtsabteilung schwierig sein kann, enthält der Richtlinienvorschlag eine Muster-Widerrufsbelehrung.

• Die Informationen, die der Unternehmer dem Verbraucher vor Abschluss eines Fernabsatzvertrages oder Haustürgeschäftes zu geben hat, werden europaweit vereinheitlicht. Die Informatio-nen sind grundsätzlich in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zu geben oder – bei Fernabsatzverträgen – in dieser Form nach Vertragsschluss zu bestätigen. Für Verträge, die bei einem bestellten Besuch geschlossen werden und sofort durchgeführte Reparaturen oder Wartungsarbeiten betreffen, gelten bis zu einer Schwelle von 200 Euro erleichterte An-forderungen an die Gewährung der Informationen.

• Verwendet der Unternehmer im Internet Voreinstellungen, die vom Verbraucher abgelehnt werden müssen, um eine Vereinbarung über eine Zusatzleistung – im Falle einer Reise z.B. eine Reiserücktrittsversicherung – zu vermeiden, ist der Verbraucher zur Vergütung der Zusatzleistung nicht verpflichtet.

Bundesarbeitsministerium bestätigt: Keine Altersvorsorgepflicht für Selbstständige in dieser Legislaturperiode

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat nun offenbar intern bestätigt, dass es bis zur nächsten Bundestagswahl Im September 2013 keine Altersvorsorgepflicht für Selbstständige geben wird. Die Überraschung hält sich in Grenzen, da es in den vergangenen Wochen und Monaten genügend Anzeichen für diese Entwicklung gab:

1. Nach Veröffentlichung eines Eckpunktepapiers mit wesentlichen Regelungsinhalten im Frühsommer 2012 kommt es auf breiter Front zu Kritik. Auch der DFV hat sich gemeinsam mit zwei weiteren Verbänden im Rahmen eines Positionspapiers kritisch geäußert.

2. Das BMAS bestätigt, dass nach Veröffentlichung des Eckpunktepapiers bei der Unternehmensberatung McKinsey eine Machbarkeitsstudie in Auftrag gegeben wurde, die im September 2012 Ergebnisse zur Umsetzung der Pläne liefern sollte. Sie sollte ebenfalls evaluieren, in welchem Maße Selbständige heute bereits Altersvorsorge betreiben. Bis heute wurden diese Ergebnisse nicht veröffentlicht.

3. Mehrere Medien greifen das Thema im September auf und kommen zu dem Schluss, dass die Einführung der Altersvorsorgepflicht wohl bis nach den Bundestagswahlen 2013 vom Tisch sei. Dies wird vom Bundesarbeitsministerium zunächst dementiert.

4. Und spätestens nach dem Koalitionsgipfel Ende Oktober 2012 war klar, dass Frau von der Leyens Pläne erst einmal nicht realisiert werden. Denn dieses – in den Regierungsfraktionen sehr umstrittenes – Thema stand erst gar nicht auf der Agenda.

Vor wenigen Tagen hat nun die die Staatssekretärin im Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) erklärt, dass das Vorhaben nun vorerst vom Tisch ist. Interessantes Detail: Frau Niederfranke äußerte sich – dem Vernehmen nach – im semi-öffentlichen Raum auf der Bundesvertreter-Versammlung der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) in Berlin.

Klar ist dennoch: Die nächste Bundesregierung – egal in welcher Konstellation – wird das Thema erneut aufgreifen. Dann kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine gesetzliche Rentenversicherung für Selbständige eingeführt wird. Der DFV wird sich weiterhin für eine möglichst liberale Auslegung und Anerkennung der unterschiedlichen Möglichkeiten (Immobilien, private Altersvorsorge) einsetzen.

Ab dem 01. Januar 2013 gelten neue Regeln für den Minijob!

Durch eine Gesetzesnovellierung gelten für den Minijob zum 1. Januar 2013 neue Verdienstobergrenzen für geringfügig Beschäftigte. Die sozialversicherungsfreie Obergrenze von bisher 400 EURO steigt nunmehr auf 450 EURO.

Was ändert sich für bestehende 400 EURO Beschäftigungsverhältnisse?

Für Beschäftigte, die sich bereits in einem geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnis befinden, ändert sich vorerst nichts. Wenn das Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 2012 hinaus unverändert fortbesteht, bleibt der Minijobber rentenversicherungsfrei.

Ferner bleiben diejenigen für eine Übergangszeit von 2 Jahren versicherungspflichtig beschäftigt, welche bis zum 31. Dezember 2012 zwischen 400,01 EURO und 450 Euro verdient haben. Die Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse, der Arbeitslosenversicherung und der Pflegeversicherung dauert also weiterhin an. Erst ab dem 31. Dezember 2014 ändern sich auch hier die Vorgaben.

Was ändert sich bei Neueinstellungen ab 01. Dezember 2013 in der Rentenversicherung?

Ab dem 01. Dezember 2013 wird die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht für Minijobber bzw. für geringfügig entlohnte Beschäftigte zur Regel. Diese werden künftig in die Versicherungspflicht der gesetzlichen Rentenversicherung mit einbezogen. Es besteht aber die Möglichkeit, dass der geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer sich von der Versicherungspflicht befreien lässt.

Ab dem 01. Januar 2013 setzt die Sozialversicherungspflicht für neue Beschäftigungsverhältnisse erst bei einem Bruttoverdienst von 450,01 Euro ein.

Zuständigkeit

Weiterhin zuständig für die Meldung eines Minijobs und die Einziehung der pauschalen Versicherungsbeiträge und Steuern ist die Minijobzentrale, die bei der Bundesknappschaft angesiedelt ist. Unter www.minijobzentrale.de können nähergehende Informationen eingeholt werden. Auch eine kostenlose Hotline mit der Nummer: 0800-6464562 wurde eingerichtet.

Ein kleiner Fehler und die Rechtsfolgen sind gravierend: Die Widerrufsbelehrung bei Franchise-Verträgen!

Die Grundsätze der Widerrufsbelehrung bei Franchise-Verträgen sind kompliziert und verbergen eine Menge rechtlicher Stolpersteine. Seit 2011 besteht „offiziell“ Rechtsklarheit darüber, wie eine korrekt durchgeführte Widerrufsbelehrung auszusehen hat. Aber dennoch werden aktuell immer noch Kardinalsfehler begangen, die vor Gericht keinen rechtlichen Spielraum zulassen. Dies wird von Franchise-Geber-Seite oft unterschätzt, denn eine falsche Belehrung kann zu einem „lebenslangen“ Widerrufsrecht des Franchise-Nehmers führen.

Warum muss ein Franchise-Nehmer überhaupt belehrt werden?

Angehende Franchise-Nehmer sind Existenzgründer, welche über ihr Widerrufsrecht belehrt werden müssen. Eine Ausnahme davon ist hingegen das Übersteigen der sogenannten Widerrufswertgrenze. Ist diese höher als 75.000 EURO, so ist keine Widerrufsbelehrung notwendig. Maßgebend sind hierbei die direkten Investitionen des Franchise-Nehmers auf der Grundlage des Franchise-Vertrages, wie die der Einstiegsgebühr.

Welche Punkte sind also zu beachten, um über das Widerrufsrecht zu belehren:

1. Die Widerrufsfrist
• Widerrufsfrist von 14 Tagen
• Die Frist beginnt, wenn dem Franchise-Nehmer eine richtige Widerrufsbelehrung mitgeteilt worden ist
• Bei einer falschen Belehrung erlischt das Widerrufsrecht nicht und gilt somit zeitlich unbegrenzt

2. Diese Hinweise in der Widerrufsbelehrung müssen gemacht werden
• Recht zum Widerruf
• Widerruf bedarf keiner Begründung
• Name und Anschrift des Erklärungsempfängers
• Dauer und Beginn der Widerrufsfrist
• Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Erklärung

WICHTIG

Durch die Rechtsprechung herausgebildet, sind bei der Widerrufsbelehrung genaue Angaben zum Beginn und zum Ende der Widerrufsfrist zu machen. Hierbei darf kein Interpretationsspielraum (Datumsanzeige, keine Zusätze) zugelassen werden.

Weiterhin ist bei der Widerrufsbelehrung die vollständige postalische Anschrift anzugeben. Die Angabe einer Telefonnummer ist unzulässig.

BEACHTE

Die Verwendung des Musters aus Anlage 1 zum EGBGB genügt nach § 360 Abs. 3 BGB den Anforderungen der oben genannten Punkte.

FAZIT

Diesem Thema kann man nicht gar nicht genug Beachtung schenken. Der Franchise-Geber darf bei der Belehrung über das Widerrufsrecht keine rechtlichen Fehler zulassen. Denn – wie oben bereits erwähnt – die Rechtsfolgen sind schwerwiegend. Daher ist es ratsam das Muster der Widerrufsbelehrung für die eigenen Franchise-Verträge von einem Rechtsexperten überprüfen zu lassen.

Bewilligung von Gründungszuschüssen: ein Urteil stärkt die Rechte von Existenzgründern

Seit Jahresbeginn 2012 gingen die Bewilligungen von Gründungszuschüssen auf Grund einer Gesetztes-Novellierung rapide zurück.

Änderungen der Voraussetzungen zur Vergabe von Gründungszuschüssen haben die Vorschrift des § 93 Abs. 1 SGB III von einer „Soll“ in eine „Kann“ Leistungsverpflichtung der Bundesagentur für Arbeit umgewandelt. Damit steht der lokalen Arbeitsagentur bei jeder Einzelfallentscheidung über die Bewilligung ein sogenanntes Ermessen zu, ob es dem Antragenden den Gründungszuschuss gewähren möchte oder nicht.

Dies hatte zur Folge, dass die Antragsbewilligungen von Gründungszuschüssen in den letzten Monaten bei nur noch 10 % bis 20 % (im Vergleich zum Vorjahr) lagen.

In der Argumentation zur Ablehnung der Gründungszuschüsse berufen sich die Arbeitsagenturen auf den Vermittlungsvorrang offener Arbeitsplätze und das eigene Selbstverständnis, Arbeitssuchende in ein festes Beschäftigungsverhältnis und nicht in die Selbstständigkeit bringen zu wollen. Es war also nur noch eine Frage der Zeit, bis sich ein Gericht der Frage annimmt, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Rahmen die Behörde Ermessen ausüben darf.

Mit dem Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 23. August 2012 könnte der erste Schritt in Richtung Rechtsklarheit begangen werden.

Folgendes stellt das Gericht klar:

• in jedem Einzelfall, bei dem die Tatbestandsvoraussetzungen des § 93 Abs. 2 SGB III vorliegen, ist eine Ermessensentscheidung zu treffen
• bei Ablehnung hat die Behörde in jedem Einzelfall zu prüfen und zu begründen, warum eine besonders gute Vermittlungsprognose des Betroffenen vorliegt
• eine pauschale Ablehnung beispielsweise bestimmter Berufsgruppen ist nicht mehr möglich
• auf den zu entscheidenden Fall bezogen ist eine Ausnahme von einer Bewilligung nur dann denkbar, wenn der Gründungszuschuss nicht zur Absicherung des Lebensunterhaltes und zur sozialen Absicherung erforderlich ist, da die geplante Tätigkeit ein hohen Gewinn erwarten lässt

FAZIT

Das Urteil stärkt die Existenzgründer und schränkt den Ermessensspielraum der Arbeitsagenturen ein. Zukünftig müssen klare Voraussetzungen definiert werden, wann ein Antrag bewilligt oder abgelehnt werden kann. Es bleibt aber abzuwarten, wann eine höchstrichterliche Entscheidung in dieser Problematik gefällt wird, um endlich absolute Rechtssicherheit bei der Vergabepraxis von Gründungszuschüssen herzustellen. Bis dahin bleibt die Erkennntis: de facto ist der Gründungszuschuss heute (fast) abgeschafft.

Nächste Franchise-Manager (IHK) auf der Zielgeraden

In Eisenach fand in dieser Woche das fünfte Modul des laufenden Zertifikatslehrganges Franchise-Manager (IHK) statt. Gegenstand des zweitägigen Moduls war das Thema „Franchise-Management“ in der Praxis. Die Teilnehmer beschäftigten sich am ersten Tag noch einmal intensiv mit den Grundlagen zum Auf- und Ausbaus eines Franchise-Systems, welche Rolle der DFV innerhalb der Franchise-Wirtschaft spielt sowie führen vor dem Hintergrund eigener Fragestellungen Engpassanalysen durch. Am zweiten Tag wurde dann in Gruppenarbeit ein konkretes Projekt als Aufgabenstellung für den Aufbau eines Franchise-Systems benannt. Hier galt es nach einer eingehenden Darstellung der Ausgangslage, Wachstumsstrategien, den damit verbundenen Aufwand sowie konkrete Schritte zu definieren. Ein vergleichbares Beispiel diente den Teilnehmern nunmehr als Grundlage einer bis Anfang des Jahres 2013 einzureichenden schriftlichen Projektarbeit, die auch prüfungsrelevant ist.

Referenten des Moduls waren Herr Jürgen Dawo (Gründer Town & Country Haus, DFV-Vorstand für Aus- und Weiterbildung) sowie Herr Torben L. Brodersen (Geschäftsführer DFV/DFI).

Im Anschluss an das sechste Modul („Kommunikation in Franchise-Systemen“) wird dann Ende Januar 2013 die Prüfung abgenommen. Der nächste Lehrgang wird im zweiten Halbjahr 2013 stattfinden. Nähere Informationen erhalten Sie unter http://www.franchise-institut.de/franchise-manager-ihk.html
Teilnehmer Franchise-Manager (IHK)

Ein Dauerbrenner, der immer wieder die Gerichte beschäftigt: Der Franchise-Nehmer und seine Einbindung in das Franchise-System!

Die Praxis zeigt, dass eine immer wiederkehrende Fragestellung im Franchise-Recht deutsche Gerichte beschäftigt: Sind bindende und den Franchise-Nehmer verpflichtende Regelungen in einem Franchise-Vertrag als wirksam oder als rechtswidrig anzusehen? Oft geht es um die Abwägung von Leistung und Gegenleistung, der Sittenwidrigkeit einzelner Klauseln oder des gesamten Franchise-Vertrages und einer möglichen Beschränkung der unternehmerischen Freiheit.

Wichtig ist aber hierbei zu wissen, dass
– eine vertragliche Bezugsbindung gemäß § 134 BGB i. V. m. kartellrechtlichen Vorschriften keine Nichtigkeit des Vertrages zur Folge hat.
– eine Sittenwidrigkeit des Gesamtvertrages erst dann festgestellt werden kann, wenn der Franchise-Nehmer vollkommen vom Franchise-Geber weisungsabhängig ist oder die Anzahl der einseitig belastender Klauseln den Franchise-Vertrag in der Gesamtbetrachtung als sittenwidrig erscheinen lässt.

Denn Franchising lebt von einer engen vertrauensvollen Partnerschaft, die auch vertraglich abgebildet werden muss. Erst dadurch kann eine höchstmögliche Effizienz in der Umsetzung eines Know-how-Transfers erreicht werden. Gerade die enge Einbindung des Franchise-Nehmers in das Franchise-System gewährleistet den Wiedererkennungswert der Marke sowie das gemeinsame Commitment, bestimmte Qualitätsstandards einzuhalten. Dadurch kann auf Franchise-Nehmer-Seite die Wirkkraft des Wissensaustausches erhöht und das unternehmerische Risiko begrenzt werden. Regelungen hierzu sind notwendig und charakteristisch für das Franchising und unterscheiden sich damit von anderen Formen der Selbstständigkeit.

FAZIT

Es ist oft zu beobachten, dass in einem gerichtlichen Verfahren der Franchise-Nehmer auf die Sittenwidrigkeit des Franchise-Vertrages abstellt und sich dabei aber auf franchisespezifische Vorgaben beruft. Diese sind aber erforderlich, um die erfolgreiche und auf einen längeren Zeitraum ausgelegte Franchise-Partnerschaft sicherzustellen. Zu beachten ist aber auch, dass es bei der Vertragsgestaltung auf die Verhältnismäßigkeit und die Ausgewogenheit der Regelungen ankommt, damit sich daraus keine Benachteiligung des Vertragspartners ergibt. In diesem Zusammenhang sind die Beschlüsse des BGH vom 11.11.2008 und der des OLG Düsseldorf vom 07.09.2009 zu nennen.