Der DFV begrüßt den Referentenentwurf zur Insolvenzanfechtung mit kleinen Ergänzungsvorschlägen

Hintergrund

Die derzeitige Rechtslage zur Vorsatzanfechtung, bestehend aus dem offenen Wortlaut der Vorschriften der Insolvenzordnung und ihrer Auslegung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung der letzten Jahre, schafft für viele Franchisesysteme nicht hinnehmbare Unsicherheiten und Belastungen, die sich zum Teil existenzbedrohend auswirken. Dies betrifft insbesondere die von Insolvenzverwaltern zum Teil serienmäßig betriebene Rückforderung von Zahlungen, die die Unternehmen von Insolvenzschuldnern im Rahmen von üblichen Geschäftsvorgängen wie Ratenzahlungen, Stundungen oder sonstigen Warenkrediten erhalten haben. Elf Verbände, darunter auch der DFV, haben sich deshalb seit mehreren Jahren für eine Korrektur der gesetzlichen Regelung zur Vorsatzanfechtung eingesetzt. In einer gemeinsamen Position und einer gemeinsamen Erklärung „Notwendige gesetzgeberische Korrekturen im Recht der Insolvenzanfechtung nach §§ 133, 142 InsO (Vorsatzanfechtung)“ aus dem Jahr 2013 haben mehrere Wirtschaftsverbände den Handlungsbedarf dargestellt und konkrete Vorschläge für eine Gesetzesänderung unterbreitet.

Die Stellungnahme zum Nachlesen finden Sie hier:
Gemeinsame Position Insolvenzanfechtung 10 Verbände (11 06 2014)

Der Referentenentwurf der Bundesregierung

Der DFV begrüßt deshalb die Vorlage eines Referentenentwurfs der Bundesregierung, der zum Ziel hat, den Wirtschaftsverkehr vor Rechtsunsicherheiten zu entlasten, die von der derzeitigen Praxis des Insolvenzanfechtungsrechts ausgeht, und einige unserer Kritikpunkte aufgreift.

Den Referentenentwurf sowie die Stellungnahme hierzu können Sie im Folgenden nachlesen:
Gemeinsame Stellungnahme_Insolvenzanfechtung

Professionelle Weiterbildung in der Franchisewirtschaft: Die 55. Schule des Franchising

Das Deutsche Franchise-Institut beglückwünscht 31 neue Absolventen

Die 55. Schule des Franchising fand vom 15. Juni bis 18. Juni 2015 in München statt.

Seit nunmehr 28 Jahren steht die Schule des Franchising für das Weiterbildungsprogramm in der Franchisewirtschaft.
In einem modular aufgebauten Seminar bekommen die Teilnehmer innerhalb von dreieinhalb Tagen kompaktes Rüstzeug an die Hand gegeben, welches benötigt wird, um wesentliche Bereiche zum Betreiben eines Franchisesystems abzudecken.

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Diese Themen wurden behandelt:

1. Die Entwicklung eines Franchisesystems (Referent: Dr. Hubertus Boehm, SYNCON GmbH)
2. Die Gestaltung eines Franchisevertrages – von der Vertragsverhandlung bis zur Vertragsunterzeichnung (Referent: RA Dr. Helmut Liesegang, LADM)
3. Controlling bei Franchisesystemen (Referent: Dr. Hubertus Boehm, SYNCON GmbH)
4. Franchise-Marketing – Die starke Marke und der Weg zum Erfolg (Referent: Thomas von Wichert, franchisewerk GmbH)
5. Die Dokumentation des Know-how in Franchisesystemen: Handbücher und Extranets als Basisinstrumente (Referentin: Mag. a. Waltraud Martius, SYNCON International Franchise Consultants)
6. Die Finanzierung des Franchisenehmers (Referent: Stephan Neuschulten, Neuschulten – Unternehmensberatung GmbH)
8. Die Arbeit des Deutschen Franchise-Verbandes (Referent: Jan Schmelzle, DFV e.V.)
7. Erfolgsfaktoren beim Aufbau eines Franchisesystems (Referent: Matthias Lehner, Bodystreet GmbH)
8. Erfolgsfaktoren des Systemmanagements in der Praxis (Referent: Dr. h.c. Dieter Fröhlich, Musikschule Fröhlich)

Die 56. Schule des Franchising

Die kommende Schule des Franchising findet von Montag, den 23. bis Donnerstag, den 26. November 2015 in Köln statt.

Weitergehende Informationen erhalten Sie unter www.franchise-institut.de

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Franchising lebt und wächst vom Unternehmertum: das Potential ist auch im Ausland zu finden

Gerade mittelständische Unternehmen sollten stärker für internationale Fachkräfte und Kooperationspartner sensibilisiert werden, denn für diese Unternehmen ist der Mangel an gut qualifizierten Partnern heute schon akut. Dabei sind internationale Partner ein Gewinn für Franchisesysteme, wie die vom Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) in Auftrag gegebene Studie „Werdegang internationaler Fachkräfte und ihr Mehrwert für KMU“ zeigt. Demzufolge sind internationale Fachkräfte in mittelständischen Unternehmen sehr gut integriert und fühlen sich in Deutschland wohl. Sie leisten einen wichtigen Beitrag zur Sicherung des Fachkräftebedarfs. Geschätzt werden ihr Fachwissen, aber auch ihre Sprachkenntnisse und interkulturellen Kompetenzen sind von großer Bedeutung.

Welche Möglichkeiten in der Kommunikation zu ausländischen Partnern stehen aktuell zur Verfügung

Das BMWi fördert durch das Kompetenzzentrum Fachkräftesicherung www.kofa.de die KMU durch unterstützende praktische Handlungsempfehlungen und Praxistipps bei der Integration.

Für Willkommenskultur steht auch das mehrsprachige Willkommensportal http://www.make-it-in-germany.com, das über Leben und Arbeiten in Deutschland informiert. Es zählt seit dem Start im Juni 2012 über 7,5 Mio Besucher, davon über 90 Prozent aus dem Ausland.

Ergänzt wird das Angebot von Make it in Germany durch die Telefon-Hotline „Arbeiten und Leben in Deutschland“, mit der die Bundesregierung ein umfassendes, mehrsprachiges Beratungsangebot zu Fragen der Zuwanderung und Integration anbietet. Zugewanderte und zuwanderungsinteressierte Fachkräfte, Studierende und Auszubildende erhalten unter der Telefonnummer +49 (0)30-1815-1111 eine persönliche Beratung zu den Themen Einreise und Aufenthalt, Deutsch lernen, Arbeitssuche sowie Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse. Die Hotline wird als Maßnahme der Demografiestrategie der Bundesregierung gemeinsam vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und der Bundesagentur für Arbeit im Rahmen einer ressortübergreifenden Kooperation zwischen dem BMWi, dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium für Bildung und Forschung und der Bundesagentur für Arbeit betrieben. Sie begleitet die bestehenden Angebote von http://www.make-it-in-germany.com, www.anerkennung-in-deutschland.de, www.bamf.de, www.arbeitsagentur.de und www.zav.de.

Fazit

Das europäische Ausland ist auch für die Franchisewirtschaft als Chance zu begreifen. Der Bedarf der deutschen Wirtschaft ist nicht nur bei Fachkräften zu finden sondern eben auch Bereich bei qualifizierten Unternehmern. Es lohnt sich eine solche Überlegung in betriebsstrategische Entscheidungen von Franchisesystemen mit einzubeziehen.

Frauen sind Franchisenehmerinnen sind Unternehmerinnen

Die Franchisewirtschaft profitiert von selbstständigen Frauen

Hintergrund

Eine aktuelle Studie Institut für Mittelstandsforschung (IfM) Bonn zeigt auf, wie sich das Frauenbild als selbständige Unternehmerin in unserer Gesellschaft in der öffentlichen Wahrnehmung in den letzten Jahren geändert hat. Die Faktenlage über das Vielseitige Tun von Frauen in Führungspositionen steht jedoch weiterhin im Gegensatz zur öffentlichen Berichterstattung und ist noch ausbaufähig. Die Anzahl der Berichte über selbstständige Frauen weicht noch deutlich von der über Unternehmer ab: So ergab die Analyse der Bericht¬erstattung von sechs überregionalen Tageszeitungen, dass beispielsweise im Jahre 2013 in diesen lediglich 611 Beiträge zu Unternehmer¬innen, aber 10.294 Artikel zu Unternehmern und Gründern erschienen sind. Gleichwohl hat sich die Anzahl der Berichte über Unternehmerinnen deutlich erhöht – 1995 lag die Gesamtzahl der Berichte über Unternehmerinnen in den untersuchten Zeitungen bei 175 Beiträgen.

Frauen im Mittelstand

Immer mehr Frauen führen Unternehmen im Mittelstand: Einer Befragung des IfM Bonn zufolge beträgt der Anteil frauengeführter Unternehmen, bei denen mindestens die Hälfte der Geschäftsführung in den Händen von Frauen liegt, 28,7 %. Allerdings sind fast zwei Drittel dieser frauengeführten Unternehmen Kleinstunternehmen (37,1 %) bzw. Kleinunternehmen (27,4 %). Dies verwundert nicht angesichts der Tatsache, dass viele Frauen versuchen, ihre Selbstständigkeit mit Haushalt und Kindern zu vereinbaren – die Unternehmen bleiben dann klein(er). Anders betrachtet: Wo die Rahmenbedingungen für weibliche Selbstständigkeit nicht stimmen, wird die Unternehmens¬entwicklung möglicherweise beeinträchtigt.

Die Chance für die Franchisewirtschaft

Sind frauengeführte Unternehmen innovativ? Betrachtet man die Branchen, in denen frauengeführte Unternehmen tätig sind, zeigt sich laut IfM Studie ein altbekanntes Bild: Unternehmerinnen sind deutlich seltener in den Branchen tätig, die traditionell als besonders innovativ gelten. In der Elektroindustrie beispielsweise, in der der Anteil der Unternehmen mit Produkt- und Prozessinnovation bei 78,7 % liegt, sind lediglich 8,3 % der Selbstständigen weiblich. Jedoch: Frauen sind generell nicht weniger innovativ als Männer. Vielmehr erscheint der Innovationsbegriff bislang zu eng zugeschnitten: Vorrangig werden hierunter Produkt- und Prozessinnovationen im technologischen Bereich erfasst – nicht aber andere Inno¬vations¬arten, wie zum Beispiel organisatorische, Dienstleistungs- oder gesellschaftliche Inno¬vationen. Hinzu kommt – und damit schließt sich der Kreis zu der eingangs erwähnten Mediendarstellung von berufstätigen und selbstständigen Frauen – das immer noch vorherrschende gesellschaftliche Rollenverständnis: Innovativität wird mit Technik verbunden und damit vorrangig als eine männliche Eigenschaft wahrgenommen, weil Frauen in den technischen Bereichen unterrepräsentiert sind. Fazit: Ein breiteres Verständnis von Innovation ist erforderlich. Schließlich gehen von jeder innovativen Unternehmensaktivität wichtige Impulse für die Volkswirtschaft aus – nicht nur in Deutschland.

Fazit

Hierzulande ist mittlerweile erkannt, dass das lange Zeit unausgeschöpfte Potenzial von Frauen genutzt werden kann und muss – nicht zuletzt, um dem Fachkräftemangel in den Unternehmen zu begegnen und unternehmerische Selbstständigkeit auszuweiten, auch in der Franchisewirtschaft. Trotzdem klafft in Deutschland wie auch in vielen anderen Ländern dieser Welt das Niveau beruflicher Selbstständigkeit von Frauen und Männer immer noch auseinander. Aber genau dies birgt auch eine Chance für die Franchisewirtschaft das Potenzial von hochmotivierten und gut qualifizierten Frauen anzuzapfen und für den Weg in die Selbstständigkeit als Franchisenehmerin zu gewinnen – wünschenswert wäre dies allemal.

Förderung von Innovationsaktivitäten in Franchisesystemen

Das Zentrale Innovationsprogramm Mittelstand (ZIM)

Das Zentrale Innovationsprogramm Mittelstand (ZIM) ist ein bundesweites, technologie- und branchenoffenes Förderprogramm für mittelständische Unternehmen und für wirtschaftsnahe Forschungseinrichtungen, die mit diesen zusammenarbeiten.

Am 15.04.2015 ist die neue ZIM-Richtlinie in Kraft getreten. Die Fortsetzung des ZIM wurde im Koalitionsvertrag beschlossen. Mit der neuen Richtlinie bleibt die grundsätzliche Ausrichtung des Programms bestehen.

Fördervoraussetzungen

Gefördert werden einzelbetriebliche Projekte zur Entwicklung innovativer Produkte, Verfahren oder technischer Dienstleistungen ohne Einschränkung auf bestimmte Technologien und Branchen. Zusätzlich zu den Projekten kleiner und mittlerer Unternehmen können Leistungen zur Markteinführung gefördert werden.

• Es werden neue Produkte, Verfahren oder technische Dienstleistungen entwickelt, die mit ihren Funktionen, Parametern oder Merkmalen die bisherigen Produkte, Verfahren oder technischen Dienstleistungen deutlich übertreffen.
• Die Forschung und Entwicklung orientiert sich am internationalen Stand der Technik und erhöht das technologische Leistungsniveau und die Innovationskompetenz des Unternehmens.
• Das Projekt ist mit einem erheblichen, aber kalkulierbaren technischen Risiko behaftet.
• Die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens wird nachhaltig erhöht, es eröffnen sich neue Marktchancen und Arbeitsplätze werden geschaffen bzw. gesichert.
• Das Projekt ist ohne Förderung nicht oder nur mit deutlichem Zeitverzug realisierbar.

Das Projekt darf nicht

• im Rahmen anderer Förderungen unterstützt,
• vor bestätigtem Antragseingang begonnen oder
• im Auftrag Dritter durchgeführt werden.

Anforderungen an das Personal

Am Projekt mitarbeitende Personen können gefördert werden, wenn für diese eine sachgerechte Qualifikation und Beschäftigung belegt und anerkannt werden kann.

Anforderungen an die Unternehmen und Einrichtungen

Die Unternehmen und Einrichtungen müssen
• über ausreichend qualifiziertes wissenschaftlich technisches Personal verfügen oder zeitweilige Personalaufnahmen oder entsprechende Neueinstellungen vorsehen,
• nach Abzug des Personals für das Projekt durch die verbleibende Personalkapazität (einschließlich der Geschäftsführung) den weiteren Geschäftsgang sicherstellen können,
• etwaige vorausgegangene Förderprojekte ordnungsgemäß abgeschlossen haben und
• über ein geordnetes Rechnungswesen verfügen.

Die Unternehmen

• sollen ihre Gründung abgeschlossen haben und
• müssen den erforderlichen finanziellen Eigenanteil aufbringen.

Fazit

Mittelständische Unternehmen und Forschungseinrichtungen, die mit ihnen zusammenarbeiten, erhalten Zuschüsse für anspruchsvolle Forschungs- und Entwicklungsprojekte (FuE-Projekte), die zu neuen marktreifen Produkten, technischen Dienstleistungen oder besseren Produktionsverfahren führen. Wesentlich für eine Bewilligung sind der technologische Innovationsgehalt sowie gute Marktverwertungschancen der geförderten FuE-Projekte. Das ZIM ist themen- und technologieoffen und hat verständliche, unbürokratische Antrags-, Durchführungs- und Abrechnungsverfahren. Die Unternehmen können Forschung und Entwicklung als Einzelprojekte durchführen oder als Kooperationsprojekte mit Forschungseinrichtungen oder anderen Unternehmen. Darüber hinaus wird das Management und die Organisation von innovativen Unternehmensnetzwerken, wie bspw. Franchisesystemen, gefördert.

Weitergehende Informationen erhalten Sie hier:
zentrales-innovationsprogramm-mittelstand-zim

Aktuelles zum Franchiserecht: hohe Anforderungen an die Rentabilitätsprognose

Sachverhalt

Der Franchisegeber stellte dem Franchisenehmer vor Vertragsschluss ein Businesskonzept zur Verfügung, indem für die ersten Jahre eine explizite Umsatzprognose aufgestellt wurde. In den ersten vier Monaten erreichte der Franchisenehmer jedoch lediglich ca. 4,5% des „vorausgesagten“ Umsatzes, woraufhin dieser Klage erhob.

Begründung des Gerichts

Der Franchisegeber muss vor Vertragsschluss eine insgesamt wahrheitsgemäße Rentabilitätsprognose für den Standort aufstellen. Diese ist regelmäßig von entscheidender Bedeutung für den Franchisenehmer und muss daher auf „zutreffender Tatsachenbasis“ aufbauen. Entsprechend müssen sowohl die Eigenheiten der Branche sowie der konkrete Standort Grundlage für die Untersuchungen sein. Es darf eben nicht nur eine Schätzung sein.

Wie auch später im Urteil des Hanseatischen OLG Hamburg (Urteil vom 05.09.2014 – 4 U 10/14) wurde hier festgestellt, dass der Franchisegeber kein Existenzgründerberater ist, aber aufgrund seiner Position und des vorvertraglichen Vertrauensverhältnisses ggü. dem Franchisenehmer eine besondere Verantwortung hat.

Das OLG Düsseldorf entschied im vorliegenden Fall, dass der Franchisegeber zur Rückzahlung der Einstiegsgebühr verpflichtet ist und dies sowohl wegen der fehlerhaften vorvertraglichen Aufklärung (§§ 280 Abs.1, 311 Abs. 2, 249 BGB), als auch wegen arglistiger Täuschung und der daraus resultierenden Anfechtung des Vertrages (§§ 812, 123, 142 BGB).

OLG Düsseldorf 22. Zivilsenat 25.10.2013 – Az. 1-22 U 62/13

Fazit

Der Franchisegeber darf im Bereich der Rentabilitätsprognose nicht bloß Schätzungen abgeben. Ebenfalls kann durch AGBs wie: „Für etwaige nicht zutreffende Prognosen wird keine Haftung übernommen“ die Haftung nicht entfallen. Der Franchisenehmer muss darauf vertrauen können, dass der Franchisegeber mit fundierten Zahlen agiert.

Das OLG Düsseldorf stellte wörtlich fest: „Insbesondere solche Franchisegeber, die schon länger am Markt operieren, und daher umfassende Erfahrungen über die Rentabilität eines Franchiseunternehmens beeinflussende Fakten- und Zahlenmaterial haben, sind verpflichtet, diese Erkenntnisse einem angehenden Franchisenehmer in insgesamt zutreffender Weise und ausnahmslos wahrhaftiger Art und Weise mitzuteilen. Fakten und Zahlen dürfen dabei in keiner Wiese geschönt werden und müssen die Realitäten des fraglichen Franchisesystems – als notwendige Anschlusstatsachen bzw. Basis jedweder tauglichen Rentabilitätsprognose – insgesamt zutreffend wiedergeben.“

Franchiserecht aktuell: Was passiert mit meinen Werbegebühren?

Auskunftserteilung über Werbekostenbeiträge

Der Franchisenehmer hat generell einen Anspruch auf Auskunfts- und Rechnungslegung bezüglich der von ihm gezahlten Werbekostenpauschale.

Sachverhalt

Zu beachten ist, dass der einzelne Franchisenehmer diesen Anspruch nur für seine eigenen Zahlungen geltend machen darf. Er hat kein Recht darauf zu erfragen, ob die von anderen Franchisenehmern gezahlten Werbekostenbeiträge auch vertragsgemäß verwendet worden sind. Dies bedeutet, dass das Recht auf Auskunftserteilung nicht pauschal auf Leistungen anderer Franchisenehmer erweitert werden kann. Der Franchisenehmer kann in diesem Fall daher nur Auskunft für die Verwendung persönlicher und eigener Zahlungen verlangen.

Weiterhin ist der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch zeitlich auf die Laufzeit des Franchisevertrages beschränkt. Eine spätere Geltendmachung ist nicht mehr möglich.

Der Anspruch auf Auskunftserteilung kann hingegen für den Franchisenehmer auch ausgeschlossen werden, wenn dieser jahrelang nicht geltend gemacht wurde. Seine nachträgliche Geltendmachung kann dann unter Umständen vielmehr gegen Treu und Glauben verstoßen. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben wäre gegeben, wenn der Franchisegeber davon ausgegangen ist, dass der Franchisenehmer das Recht auf Auskunftserteilung während der Vertragslaufzeit nicht mehr geltend macht. Das Vertrauen darauf und die verspätete Geltendmachung des Rechts würde somit eine mit Treu und Glauben unvereinbare Härte darstellen.

Fazit

Diese Entscheidung bestätigt einmal mehr das notwendige Transparenzgebot in Franchisesystemen. Handlungen und Entscheidungen des Franchisegebers müssen dem Franchisenehmer auf Nachfrage zugänglich und für ihn nachvollziehbar gemacht werden. Es empfiehlt sich daher, für den Franchisegeber Prozesse und Entscheidungen in Franchisesystemen zu dokumentieren, um bei eventuell später doch eintretenden Auskunftsverpflichtungen diese für den Franchisenehmer genau darzustellen und nachvollziehbar offenzulegen.

Dieses Urteil ist durch das OLG Düsseldorf ergangen. Weitere Informationen erhalten Sie gerne auf Nachfrage bei Herrn Jan Schmelzle unter schmelzle@franchiseverband.com

DIHK und KfW legen Gründerzahlen vor: Widersprüche werden sichtbar

Was ist los im Land des Mittelstandes?

„Wir brauchen eine nachhaltige Gründerkultur“ – diesen Satz würden alle politisch Verantwortlichen sofort unterschreiben. Doch zwischen „brauchen“ und „haben“ liegt ein himmelweiter Unterschied. Denn „haben“ haben wir eine Gründerkultur noch lange nicht. Dies wird aktuell wieder in der Zahlenlage und der Zahlenanalyse der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK) sowie der der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) sichtbar.

DIHK-Gründerreport 2015

Deutschland steckt in einer „Gründungsmisere“ fest – so kann man den Bericht der DIHK in einem Satz zusammenfassen. Zum vierten Mal in Folge ist die Zahl der IHK-Gespräche bezüglich StartUp-Einstieg und -Beratung gesunken. Das Interesse an der Verwirklichung eigener Unternehmenskonzepte ist somit auf ein historisches Tief gesunken. Der Bericht sieht unter anderem die Gründe im aktuellen Arbeitsmarkt. Auf Grund der Tendenz zur Vollbeschäftigung scheidet die Unternehmensgründung als Erwerbsalternative aus. Dies wird dadurch verstärkt, dass keine gründerfreundlichen Rahmenbedingungen vorhanden sind. Die überbordende Bürokratie ist dabei ein nicht zu unterschätzender Faktor.

Den DIHK-Gründerreports 2015 können Sie hier nachlesen:
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KfW-Gründungsmonitor 2015

Diesen Zahlen entgegen steht im Übrigen der aktuelle Gründungsmonitor 2015 aus dem Hause der KfW Bankengruppe. Die Zahl der Gründungen in Deutschland stieg danach 2014 zunächst nochmals an. Laut KfW-Gründungsmonitor 2015 wagten im vergangenen Jahr rund 915.000 Menschen den Sprung in die unternehmerische Selbständigkeit – das sind etwa 47.000 mehr als im Jahr 2013. Der Anstieg ergibt sich aus einem Zuwachs bei Vollerwerbsgründungen (+87.000 auf 393.000) und einem Rückgang bei Gründungen im Nebenerwerb (-40.000 auf 522.000). Treibende Kraft im Gründungsgeschehen waren laut aktueller Analyse von KfW Research Gründungen in freiberuflichen Branchen. Deren Zahl erhöhte sich um 61.000 auf 368.000. In gewerblichen Bereichen gab es 2014 hingegen ein Minus von 14.000 auf rund 547.000.

Den KfW-Gründungsmonitor 2015 können Sie hier nachlesen:
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Fazit

Das Versäumnis der Politik gründerfreundliche Rahmenbedingungen zu schaffen bleibt weiter bestehen und eine über Legislaturperioden hinweg eingeleitete Strategie zur Unternehmerkultur ist weiterhin nicht zu erkennen. Die Große Koalition hat trotz Ankündigungen und im Koalitionsvertrag festgelegten Priorisierung von KMU Politik noch keinerlei signifikante Maßnahmen eingeleitet. Gute zwei Jahre der politischen Gestaltung bleiben noch. Es gilt die Koalition weiter an ihre gemachten Wahlversprechen zu erinnern. Die Wirtschaft leistet ihren Beitrag. Nun ist auch die Politik gefordert.

Aktuelles Urteil: Know-how Schutz in Franchisesystemen

Ein aktuelles Urteil des OLG Schleswig setzt sich mit der Frage auseinander: Was passiert, wenn der ehemalige Franchisenehmer das Geschäftslokal weiter betreibt, obwohl der Franchisevertrag gekündigt wurde?

Sachverhalt

Das betroffene Franchisesystem ist in der Branche der Systemgastronomie angesiedelt. Der Franchisenehmer stellte die Zahlung der Franchisegebühr ein, worauf der Franchisevertrag gekündigt wurde. In den ersten Monaten nach der Kündigung betreibt der Franchisenehmer das Lokal unverändert weiter, später unter einem anderen Namen. Das Erscheinungsbild des Lokals bleibt jedoch im Wesentlichen unverändert.
Die Klage des Franchisegebers richtet sich nun auf die Zahlung eines Schadensersatzes für den Zeitraum der unerlaubten Nutzung des Geschäftslokals unter der Franchisemarke, trotz der ausgesprochenen Kündigung. Weiterhin soll der Franchisenehmer eine Vertragsstrafe wegen Verstoßes gegen das nachvertragliche Wettbewerbsverbot zahlen sowie der Weitervertrieb des Restaurants untersagt werden.
Der Franchisenehmer hält entgegen, dass er nicht über sein Widerrufsrecht belehrt worden wäre, der Franchisevertrag sittenwidrig sei, sowie gegen AGB-Recht verstoßen würde.

Begründung des Gerichts

Das OLG Schleswig sieht folgende vom Franchisegeber gestellten Ansprüche als begründet:

• die Schadensersatz für die unberechtigte Nutzung der Marke
• die Vertragsstrafe
• das Vorliegen eines Verstoßes gegen das einjährige Wettbewerbsverbot.
Hingegen wird der beantragten Untersagung zum Weitervertrieb des Restaurants nicht stattgegeben. Die Einlassungen des Franchisenehmers werden vollumfänglich zurück gewiesen.

Das Gericht stellt zu dem Vorbringen des Franchisenehmers u.a. fest:

• eine Widerrufsrecht bei einem Franchisevertrag besteht nicht, wenn dieser keine Betriebspflicht enthält
• Bezugsverpflichtungen sind in der Systemgastronomie üblich und unterfallen nicht von vornherein nach Art. 1 Abs. 1d Vertikal-GVO dem Wettbewerbsverbot
• Bezugsbindungen können zur Sicherstellung einer einheitlichen Qualität als erforderlich eingestuft werden.

Zum Weitervertrieb des Geschäftslokals durch den Franchisenehmer äußert sich das Gericht wie folgt: die einzelnen Bestandteile des Geschäftskonzeptes für die Systemgastronomie bzw. eines Fastfood-Restaurants sind für sich genommen gegen ein Nachmachen lauterkeitsrechtlich grundsätzlich nicht geschützt. Die Nachahmung der Geschäftsidee durch ehemalige Franchisenehmer ist lauterkeitsrechtlich nicht zu beanstanden, auch wenn die Form der äußeren Gestaltung dem Design des Franchisesystems noch deutlich anzusehen ist. Hierin liegt auch keine wettbewerbswidrige Behinderung des ehemaligen Franchisegebers.

Fazit

Grundsätzlich sollte einem ehemaligen Vertragspartner die Freiheit eingeräumt werden sich in seinem „gelernten“ Berufsfeld weiter betätigen zu dürfen. Nichts desto trotz birgt dieses Urteil aber auch das Risiko, dass ein bewährtes Konzept, von anderer Seite (ehemaliger Franchisepartner) aus, dupliziert werden kann. Der Schutz des Know-hows und der gewonnen Markterfahrungen tritt dabei in den Hintergrund. Der Wissenstransfer und das Profitieren von einer erprobten Geschäftsidee, welche als Grundlagen für ein Franchisesystem steht, muss als Schlussfolgerung daraus noch stärker geschützt werden. Dies wäre aber nur mit strengeren Regelungen im Franchisevertrag, genauer im Bereich des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes, möglich.

Aktueller denn je: die Wichtigkeit von professioneller Kommunikation in Franchisesystemen

Die möglichen Eskalationsstufen während des Krisenmanagements

Die intensiven Diskussionen innerhalb des Bar Camps des Franchise Forums 2015 haben gezeigt – es besteht Redebedarf. Redebedarf zwischen den Franchisepartnern untereinander, aber auch mit Dritten, wie Kunden oder Geschäftspartnern. Themen waren u.a.: Partnerbetreuung und -führung, die richtige Kommunikation in Franchisesystemen, die Krisenkommunikation oder auch die Professionalisierung von Kommunikation.

Ein Teilaspekt soll nun in diesem Beitrag hervorgehoben werden: der Aufbau einer professionellen Krisenkommunikation

Wie in den bereits vorangehenden Blog-Beiträgen aufgezeigt, bietet der DFV e.V. zur Konfliktlösung das Mediations- und Ombudsmannverfahren an.

Doch der Anknüpfungspunkt für ein sicheres Krisenmanagement muss schon wesentlich früher angesetzt werden. Entscheidend ist dabei, dass die Strukturen innerhalb der Franchisezentralen so ausgelegt sind, dass Verantwortlichkeiten und Ansprechpartner klar definiert und die Prozesse standardisiert sind. Die Standardisierung erfolgt hierbei in der Form, dass diese sogenannte Eskalationsphasen vorgibt, um jeder Krise dementsprechend professionell begegnen zu können.

Der DFV-Ausschuss Qualität und Ethik hat sich unter anderem das Ziel gesetzt, ein Leitfaden zur Krisenkommunikation zur entwickeln und damit die Professionalisierung des Franchisings im Bereich Qualität und Ethik weiter voran zu treiben. Darin geht es nicht nur darum, den Franchisezentralen in dieser Sache Know-how zu vermitteln sondern auch die Franchisenehmer miteinzubinden, um diese darin zu sensibilisieren, Probleme frühzeitig anzusprechen und zu thematisieren.

Vorab werden nun einzelne Eskalationsstufen exemplarisch dargestellt.

Was gibt es für Eskalationsphasen?

1. Wahrnehmungsphase
In der Wahrnehmungsphase sind beide Franchisepartner gefordert. Darin wird ein mögliches Problem erkannt, angesprochen und an den Verantwortlichen kommuniziert.

2. Analysephase
In der Analysephase gilt es ein Gespräch zu suchen, eine Beurteilung vorzunehmen und die Frage zu beantworten, ob ein Problem vorliegt oder nicht.

3. Lösungsphase / Umsetzungsphase
In dieser Phase wird nach einer Lösung gesucht, diese kommuniziert und schlussendlich auch einvernehmlich umgesetzt

4. Kontrollphase
Die Kontrollphase dient dazu zu überprüfen, ob die vereinbarte Lösung auch wirklich und richtig in die Tat umgesetzt wird.

5. Rückmeldungsphase
Die Rückmeldungsphase bringt den Prozess der Konfliktlösung zu einem Ende. Darin wird ein finales Gespräch in dieser Sache geführt und der Prozess abschließend dokumentiert. Entscheiden ist hierbei auch die richtigen Schlüsse für die Zukunft zu ziehen und wenn notwendig auch diese an die anderen Partner zu kommunizieren. Denn auch hier gilt der Satz: aus Fehlern sollte man lernen!

Die Entwicklung eines standardisierten Eskalationsstufenprozesses wird bei der kommenden Ausschusssitzung maßgeblich im Focus der Arbeit stehen. Diese wird die bereits bestehende Franchise-Compliance Deutschland in wesentlicher Hinsicht ergänzen.

Bei weitergehenden Fragen kontaktieren Sie Jan Schmelzle unter: schmelzle@franchiseverband.com