Ein Franchisevertrag wird rechtswidrig gekündigt: Wie ist die Rechtslage?

Die Ansprüche des Franchisenehmers gegen den Franchisegeber bei ungerechtfertigter Kündigung

Sachverhalt

In einer aktuellen Entscheidung des OLG München musste der Sachverhalt geklärt werden, welche Ansprüche einem Franchisenehmer gegen den Franchisegeber zustehen, wenn zu Unrecht eine außerordentliche Kündigung des Franchisevertrages ausgesprochen wurde.

Begründung des Gerichts

Schadensersatz

Dem Franchisenehmer ist ein Schaden entstanden. Dieser ist z.B. für die Neuanschaffungen von Geräten im Geschäftslokal oder für gezahlte Franchisegebühren zu ersetzen.

Auskunftsverpflichtung

Weiterhin musste die Frage einer möglichen Auskunftsverpflichtung von Seiten des Franchisegebers hinsichtlich gemachter Umsätze und Gewinne beantwortet werden. Nach Ansicht der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist der Auskunftsanspruch aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gem. § 242 BGB abzuleiten und kann aufgrund der Rechtsbeziehung des Franchisevertrages geltend gemacht werden.

Entgangener Gewinn

Zum Schaden gehört auch der entgangene Gewinn. Komplexer gestaltet sich hier die Klärung des Zeitraumes, welcher für den entgangenen Gewinn festgesetzt werden sollte. Zu klären war, ob nur die Restlaufzeit des ersten festen Franchisevertrages oder aber eine mögliche Ausdehnung des Zeitraumes auf eine Vertragsverlängerungsoption mit einbezogen wird. Wäre der Franchisenehmer nicht durch die unberechtigten Kündigungen ausgesperrt und der Franchisevertrag zwischen den Parteien fortgeführt worden, dann hätte der Franchisegeber weder einem anderen Franchisenehmer gestatten dürfen, ein Geschäftslokal zu eröffnen, noch hätte für den Franchisegeber ein Anlass bestanden, eine solche vertragswidrige Gestattung vorzunehmen. Als Berechnungsgrundlage für den entgangenen Gewinn wird der Franchisenehmer so gestellt, als wenn der Franchisevertrag weiter fortgeführt werden würde und der Franchisegeber ordnungsgemäß seinen Pflichten aus dem Vertragsverhältnis nachgekommen wäre. Nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge ist davon auszugehen, dass ein Franchisenehmer – im Hinblick auf den Umfang der bei Eintritt in das Franchisesystem getätigten Investitionen und der mit einem Ausscheiden aus diesem Franchisesystem verbundenen Schwierigkeiten einer neuen Wettbewerbspositionierung auf dem Markt – von einer ihm einseitig zustehenden Verlängerungsoption eines zunächst über fünf Jahre laufenden Franchisevertrages um weitere fünf Jahre Gebrauch machen wird. Nach Ansicht des Gerichts war von einem solchen gewöhnlichen Verlauf zu Beginn des Franchiseverhältnisses auszugehen.

Fazit

Bevor eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen wird, muss der Kündigungsgrund auf die Wirksamkeit hin genau überprüft werden. Die Rechtsfolgen können sonst hohe Kosten mit sich bringen:

• Bei einer nicht gerechtfertigten Kündigung sind alle Schäden zu ersetzen, welche auf Grund der unbegründeten Kündigung anfallen.

• Es besteht eine Auskunftsverpflichtung von Seiten des Franchisegebers, welche Umsätze er in dem gekündigten Vertragsgebiet erzielt hat.

• Bei einer bestehenden Option der Verlängerung des Franchisevertrages ist eine mögliche Wahrnehmung dieser Option mit in die Schadensberechnung einzubeziehen.

Nachahmung der Geschäftsidee eines Franchisegebers durch einen ehemaligen Franchisenehmer: wie ist die Rechtslage?

Ein aktuelles Urteil des OLG Schleswig setzt sich mit der Frage auseinander: Was passiert, wenn der ehemalige Franchisenehmer das Geschäftslokal weiter betreibt, obwohl der Franchisevertrag gekündigt wurde?

Sachverhalt

Das betroffene Franchisesystem ist in der Branche der Systemgastronomie angesiedelt. Der Franchisenehmer stellte die Zahlung der Franchisegebühr ein, worauf der Franchisevertrag gekündigt wurde. In den ersten Monaten nach der Kündigung betreibt der Franchisenehmer das Lokal unverändert weiter, später unter einem anderen Namen. Das Erscheinungsbild des Lokals bleibt jedoch im Wesentlichen unverändert.

Die Klage des Franchisegebers richtet sich nun auf die Zahlung eines Schadensersatzes für den Zeitraum der unerlaubten Nutzung des Geschäftslokals unter der Franchisemarke, trotz der ausgesprochenen Kündigung. Weiterhin soll der Franchisenehmer eine Vertragsstrafe wegen Verstoßes gegen das nachvertragliche Wettbewerbsverbot zahlen sowie der Weitervertrieb des Restaurants untersagt werden.

Der Franchisenehmer hält entgegen, dass er nicht über sein Widerrufsrecht belehrt worden wäre, der Franchisevertrag sittenwidrig sei, sowie gegen AGB-Recht verstoßen würde.

Begründung des Gerichts

Das OLG Schleswig sieht folgende vom Franchisegeber gestellten Ansprüche als begründet:

• die Schadensersatz für die unberechtigte Nutzung der Marke
• die Vertragsstrafe
• das Vorliegen eines Verstoßes gegen das einjährige Wettbewerbsverbot.

Hingegen wird der beantragten Untersagung zum Weitervertrieb des Restaurants nicht stattgegeben. Die Einlassungen des Franchisenehmers werden vollumfänglich zurück gewiesen.

Das Gericht stellt zu dem Vorbringen des Franchisenehmers u.a. fest:

• eine Widerrufsrecht bei einem Franchisevertrag besteht nicht, wenn dieser keine Betriebspflicht enthält
• Bezugsverpflichtungen sind in der Systemgastronomie üblich und unterfallen nicht von vornherein nach Art. 1 Abs. 1d Vertikal-GVO dem Wettbewerbsverbot
• Bezugsbindungen können zur Sicherstellung einer einheitlichen Qualität als erforderlich eingestuft werden.

Zum Weitervertrieb des Geschäftslokals durch den Franchisenehmer äußert sich das Gericht wie folgt: die einzelnen Bestandteile des Geschäftskonzeptes für die Systemgastronomie bzw. eines Fastfood-Restaurants sind für sich genommen gegen ein Nachmachen lauterkeitsrechtlich grundsätzlich nicht geschützt. Die Nachahmung der Geschäftsidee durch ehemalige Franchisenehmer ist lauterkeitsrechtlich nicht zu beanstanden, auch wenn die Form der äußeren Gestaltung dem Design des Franchisesystems noch deutlich anzusehen ist. Hierin liegt auch keine wettbewerbswidrige Behinderung des ehemaligen Franchisegebers.

Fazit

Grundsätzlich sollte einem ehemaligen Vertragspartner die Freiheit eingeräumt werden sich in seinem „gelernten“ Berufsfeld weiter betätigen zu dürfen. Nichts desto trotz birgt dieses Urteil aber auch das Risiko, dass ein bewährtes Konzept, von anderer Seite (ehemaliger Franchisepartner) aus, dupliziert werden kann. Der Schutz des Know-hows und der gewonnen Markterfahrungen tritt dabei in den Hintergrund. Der Wissenstransfer und das Profitieren von einer erprobten Geschäftsidee, welche als Grundlagen für ein Franchisesystem steht, muss als Schlussfolgerung daraus noch stärker geschützt werden. Dies wäre aber nur mit strengeren Regelungen im Franchisevertrag, genauer im Bereich des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes, möglich.

Wettbewerbsvorteile für nachhaltig wirtschaftende Unternehmen

Wirkungen nachhaltigen Unternehmertums: Warum auch die Franchisewirtschaft davon nur profitieren kann!

Eine aktuelle Studie des Instituts für Mittelstandsforschung Bonn (IfM) belegt: eine nachhaltig betriebsstrategische Ausrichtung eines Unternehmens schafft Vorteile gegenüber den Wettbewerbern.

Die Studie

Unternehmerische Freiheit ist mit Verantwortung verbunden – sowohl im Umgang mit den Mitarbeitern als auch mit den Partnern. Nachhaltigkeit erfordert neben diesem verantwortungsvollen Umgang auch einen vernünftigen und schonenden Einsatz von betrieblichen und natürlichen Ressourcen. Soziales und Ökologisches mit dem betrieblich Nützlichen zu verbinden, ist dabei das Kernanliegen von nachhaltigem Wirtschaften. Betriebliches Nachhaltigkeitsmanagement zielt auf einen verantwortungsvollen Umgang mit Ressourcen und auf die entsprechende Gestaltung der innerbetrieblichen Abläufe ab.

Allerdings beschränken sich viele Unternehmen zurzeit immer noch auf ausgewählte Aktivitäten; nur eine Minderheit hat aktuell das Thema Nachhaltigkeit explizit zum umfassenden Leitprinzip der Führung und der Unternehmensstrategie erhoben (dies betrifft die Franchisewirtschaft gleichermaßen).

Die Wirkungen von nachhaltigem Wirtschaften lassen sich zurzeit nur ansatzweise anhand von subjektiven Einschätzungen der Unternehmer bestimmen. Dabei bestätigen die empirischen Befunde die theoretischen Überlegungen, denen zufolge KMU von nachhaltigen Methoden des Wirtschaftens profitierten: Die meisten nachhaltig wirtschaftenden Unternehmen sind von ihrem Engagement überzeugt und sehen die ökonomischen Vorteile, die aus ihrem – vorrangig gesellschaftlich motiviertem – Nachhaltigkeitsengagement erwachsen. So werden die positive Öffentlichkeitswirkung sowie die Stärkung der Kundenbeziehungen und Mitarbeiterbindung von KMU als Gewinn bewertet.

Im Hinblick auf die betriebswirtschaftlichen Effekte bleibt jedoch unklar, ob die Unternehmen erfolgreicher sind, weil sie nachhaltig agieren oder ob erfolgreiche Unternehmen tendenziell stärker nachhaltig agieren, weil sie beispielsweise über die dafür erforderlichen Mittel verfügen. Nur ein kleinerer Teil der Unternehmen überprüft die Nachhaltigkeitsmaßnahmen hinsichtlich Effektivität und betrieblicher Effizienz. Gerade KMU könnten dadurch jedoch wertvolle Informationen gewinnen, da sie in der Regel enge Beziehungen zu den Mitarbeitern und Partnern, wie auch zu ihren Kunden haben.

Die Franchisewirtschaft

Auch im Franchising bedeutet nachhaltiges Handeln, verantwortlich werteorientiertes und standardisiertes Wirtschaften von Franchisegebern und Franchisenehmern im Einklang mit Gesellschaft und Umwelt. Dieses sollte so ausgelegt sein, dass alle Seiten daraus einen gemeinsamen Nutzen erzielen können. Unternehmen, die nachhaltig handeln, tragen dazu bei, die Grundsätze nachhaltiger Entwicklung in der öffentlichen Wahrnehmung zu stärken und besser zu verankern. Zusätzlich erhöhen sie dadurch auch ihre Glaubwürdigkeit und ihre Wettbewerbsfähigkeit gegenüber Kunden und Wettbewerbern.

Der DFV e.V. hat sich dem Thema bereits in einem früheren Blog-Beitrag gewidmet:

Warum Nachhaltigkeit im Franchising unverzichtbar ist

Fazit

Auch die Politik ist gefordert

Der Ruf nach Nachhaltigkeit und nachhaltigem Wirtschaften sollte die Marktposition eines Unternehmens möglichst befördern. Der Appell der Politik an die Unternehmen nachhaltig zu Wirtschaften ist gegeben. Doch will die Politik steuernd auf Unternehmen einwirken, so sollte sie sich in erster Linie auf das Setzen von Anreizen konzentrieren. Eine Möglichkeit könnte darin bestehen, das öffentliche Beschaffungswesen stärker an Nachhaltigkeitskriterien zu binden. Eine weitere Option ist es, die Öffentlichkeit für Nachhaltigkeit zu sensibilisieren, um so nachfrageseitige Impulse zu setzen. Allerdings setzen beide Handlungsoptionen voraus, dass ein eindeutiger Nachweis der volkswirtschaftlichen Wirkungen besteht.

Der Beitrag des DFV e.V.

Der DFV e.V. leistet auch hier einen Beitrag das Thema Nachhaltigkeit stärker in den Focus der Franchisewirtschaft zu rücken.

Mit dem DFV-Green Franchise Award werden Franchisesysteme (unabhängig von einer DFV-Mitgliedschaft) ausgezeichnet, die in den Bereichen Ökonomie, Ökologie, Kultur und/oder Soziales vorbildlich aufgestellt sind und langfristig nachhaltig agieren.

Der erste Green-Franchise-Award ging 2013 an das Unternehmen Town & Country Haus GmbH. Hohe System- und Markenstandards, der regionale Bezug von Materialien und Rohstoffen, eine eigene Stiftung zur Unterstützung von unverschuldet in Not geratenen Bauherren und hilfsbedürftigen Kindern sowie einige weitere Kriterien haben die Jury dazu veranlasst, das Unternehmen als nachhaltigstes Franchisesystem mit dem DFV-Green Franchise Award 2013 auszuzeichnen.

Im Jahr 2014 wurde die SONNENTOR Kräuterhandels GmbH als Siegerin des Green-Franchise-Awards ausgezeichnet. SONNENTOR konnte die Jury mit dem am nachhaltigsten standardisierten und ganzheitlich ausgerichteten Konzept überzeugen.

Die starke Nachfrage von Franchisesystemen sich für diesen Preis zu bewerben zeigt, dass das Bewusstsein für eine nachhaltige unternehmerisch strategische Ausrichtung im Franchising weiter an Bedeutung gewinnt. Durch den Green-Franchise-Award wird diese Managementstrategie entsprechend gewürdigt.

Qualitätsstandard des DFV: aktuelles Urteil bekräftigt die Richtlinie zur Vorvertraglichen Aufklärung

Pflichtverletzung des Franchisegebers bei der Angabe unzutreffender Umsatzprognosen

Sachverhalt

Der Franchisegeber macht dem Franchisenehmer-Interessenten eine Rentabilitätsvorschau anhand einer möglichen Umsatzerwartung während des vorvertraglichen Schuldverhältnisses bzw. der Vertragsanbahnung. Auf Grundlage dieser Information schließt der Franchisenehmer den Franchisevertrag ab. Wie sich später herausstellt entsprachen die dargelegten Zahlen nicht der Realität. Der Umsatz des Franchisenehmers konnte nicht einmal die Kosten des laufenden Geschäftsbetriebes decken. Daraufhin kündigt der Franchisenehmer den Vertrag und verlangt Schadensersatz.

Begründung des Gerichts

Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg bestätigt die vorinstanzliche Entscheidung des Landgerichtes. Auf Grund der unzutreffenden Umsatzprognose hat der Franchisegeber seine vorvertragliche Pflicht verletzt und sich schadensersatzpflichtig gemacht.

Hanseatisches OLG Hamburg, Urteil vom 05.09.2014 – 4 U 10/14

Der rechtlich korrekte Umgang bei der Vertragsanbahnung

Welche richtigen Schlussfolgerungen müssen daraus gezogen werden: der Franchisegeber hat den potentiellen Franchisenehmer umfassend und vollständig aufzuklären und darf im Rahmen der konkreten Vertragsverhandlungen sein System nicht erfolgreicher darstellen, als es ist. Denn die Folgen sind gravierend – bei fehlerhafter Aufklärung kann der Franchisenehmer auch nach Jahren der Zusammenarbeit mit dem Franchisegeber vom Franchisevertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen.

Wird während der vorvertraglichen Aufklärung von Seiten des Franchisenehmers nach der Rentabilität des Franchisesystems gefragt, so hat der Franchisegeber zutreffende Angaben über die erzielbaren Umsätze zu machen. Diese Angaben müssen auf einer sorgfältigen Untersuchung des Marktes beruhen, auf den konkreten Standort ausgerichtet sein und dürfen nicht lediglich den Charakter einer Schätzung aufweisen. Wenn nur eine Schätzung möglich ist, so muss eindeutig darauf hingewiesen werden.

Sind die angegebenen Daten des Franchisegebers fehlerhaft oder irreführend, so kann als Rechtsfolge der Franchisenehmer im Nachhinein vom Vertrag zurücktreten, da diese die Entscheidung dem Franchisesystem anzugehören oder nicht, maßgeblich beeinflusst.

Fazit

Das Urteil zeigt auf, wie wichtig es ist auch im Rahmen der vorvertraglichen Aufklärung vollkommende Transparenz und Exaktheit bei der Vorlage von Informationen über das Franchisesystem zusammenzustellen. Vor allem wenn es um einen essentiellen Entscheidungsgrund geht, ob der Franchisenehmer als zukünftiger Partner in einem Franchisesystem gewonnen werden kann. Die Folgen einer Verletzung der vorvertraglichen Aufklärungspflicht sind zu gravierend, als das sich ein Franchisegeber hier Ungenauigkeiten leisten kann.

Der Deutsche Franchise-Verband e.V. als Qualitätsgemeinschaft schafft Standards für die deutsche Franchisewirtschaft. Die Richtlinie zur vorvertraglichen Aufklärung und die Checkliste zum Franchisevertrag schaffen hierbei einen sicheren Rechtsrahmen für Franchisegeber, wie auch für Franchisenehmer.

Die vom DFV e.V. entwickelten und verfassten Dokumente können Sie im Folgenden abrufen:
Vorvertragliche Aufklärungspflichten-Richtlinie DFV

Vertragliches Abwerbeverbot von Arbeitnehmern nicht länger als zwei Jahre wirksam

Sachverhalt

Zwei Nutzfahrzeuggeschäfte schlossen einen Kooperationsvertrag, da beide in räumlicher Nähe ansässig waren beide sich dadurch einen optimalen Vertrieb erhofften.

In diesem Vertrag heißt es unter anderem:

„Jede Partei verpflichtet sich, während sowie bis drei Jahre nach Beendigung dieses Vertrages keine Mitarbeiter der anderen Partei direkt oder indirekt abzuwerben.
Für jeden Fall einer Zuwiderhandlung gegen die Bestimmung in Satz 1 zahlt die verstoßende Partei an die andere Partei eine Vertragsstrafe in Höhe von zwei Bruttojahresgehältern (einschl. Prämien, Tantiemen) des betreffenden Mitarbeiters, der unter Verstoß gegen die Verpflichtung gemäß Satz 1 von der betreffenden Partei abgeworben wird, wobei zur Berechnung der Vertragsstrafe das Bruttojahresgehalt des betreffenden Mitarbeiters maßgeblich ist, das er im Jahr vor Verwirkung der Vertragsstrafe bezogen hat.“

Dieser Vertrag wurde gekündigt. Nach 3 Jahren kündigten zwei Vertriebsmitarbeiter ordentlich und arbeiteten in der Folgezeit bei dem Kooperationspartner.

Der vorherige Arbeitgeber behauptete, dass die ehemaligen Mitarbeiter durch Abwerbemaßnahmen zum Kündigen bewegt wurden und forderte daraufhin vom Kooperationspartner eine Vertragsstrafe von rund 380.000€.

Der Kooperationspartner vertrat allerdings die Ansicht, dass das vertragliche Abwerbeverbot lediglich unverbindlich sei. Damit würde auch keinen Anspruch auf diese Zahlung bestehen.

Begründung des Gerichts

Die Begründung, dass nach § 339 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 12 Satz 1 des Kooperationsvertrags einen Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafen vorliegt, sei nicht richtig. Zwar steht das Abwerbeverbot dem § 75f HGB grundsätzlich nicht entgegen.
Allerdings sei das Abwerbeverbot zeitlich auf zwei Jahre zu begrenzen und erfasse die vorliegende Abwerbung daher nicht mehr. Der BGH hat dies für vergleichbare Konstellationen regelmäßig so entschieden, dass „ein Wettbewerbsverbot nicht länger als zwei Jahre nach Vertragsende wirksam sein kann“.

BGH Urteil vom 30.04.2014, I ZR 245/12

Fazit

Sich vertraglich zu binden, nicht gegenseitig Arbeitskräfte abzuwerben, hält grundsätzlich nicht vor Gericht stand. Dies gilt nicht nur für Einstellungsverbote, sondern auch Abwerbungsverbote. Besteht hingegen ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragspartnern, wie bei Franchisepartnern in Franchisesystemen untereinander und begründet dieses eine ebenso besondere Schutzbedürftigkeit, so fallen derartige Abwerbeverbote nicht unter den § 75f HGB. Allerdings darf ein solches Abwerbeverbot dann nicht einen Zeitraum von zwei Jahren nach Beendigung überschreiten.

Verfasser: Arne Dähn

Jetzt zum Franchise-Event des Jahres anmelden: Franchise Forum 2015 in Berlin

Von Montag, 11. Mai bis Mittwoch, 13. Mai 2015 findet in Berlin das größte Treffen der Franchisewirtschaft, das DFV-Franchise-Forum, statt. Freuen Sie sich auf ein neues Veranstaltungs-Format am Dienstag das „1. Franchise-Barcamp“. Sie als Teilnehmer gestalten die Agenda selbst, mit den Themen, die Sie momentan bewegen. Zugleich wird damit mehr Raum für den Austausch unter Franchise-Persönlichkeiten geschaffen. Am Mittwoch bieten wir informative und spannende Vorträge an. U.a.. mit

Prof. Dr. Franz-Josef Esch, dem „Markenpapst“ im deutschsprachigen Raum, und dem Thema: „Wie man die eigene Marke zum Glänzen bringt“,
sowie

Dr. Markus Merk, dem dreifachen Weltschiedsrichter zum Thema:
„Sich(er) entscheiden in Drucksituationen“.

Sind Sie neugierig geworden? Dann melden Sie sich noch heute an und profitieren Sie von den attraktiven Frühbuchertarifen, die bis einschließlich Mittwoch, 01. April 2015 gelten. Selbstverständlich haben Sie auch danach die Möglichkeit, sich für DAS Franchise-Event des Jahres anzumelden unter https://www.franchiseverband.com/verband/franchise-forum/.

Wenn Sie von dem für Sie vorreservierten Zimmerkontingent im Hotel Pullman Berlin Schweizerhof profitieren möchten, dann haben Sie bis zum 05. April 2015 die Möglichkeit dieses zu nutzen. Die Buchung Ihres Hotelzimmers zu Sonderkonditionen können Sie unter dem Stichwort „Deutscher Franchise-Verband“ direkt unter Tel. 030-2696-0 oder unter H5347@accor.com vornehmen.

Für weitere Fragen steht Ihnen Frau Michaela Fischer unter der Tel.: 030-278902-10 oder unter fischer@franchiseverband.com zur Verfügung.

Quo vadis Gründerland Deutschland?

Das Statistische Bundesamt veröffentlicht die Gründerzahlen für das Jahr 2014

Ein Statusbericht

Im Jahr 2014 wurden rund 124 000 Betriebe neu gegründet, deren Rechtsform und Beschäftigtenzahl auf eine größere wirtschaftliche Bedeutung schließen lassen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, waren das 3,7 % weniger als im Jahr 2013.

Die Zahl neu gegründeter Kleinunternehmen ging 2014 im Vergleich zum Vorjahr um 11,5 % auf knapp 211 000 zurück. Diese Entwicklung wurde unter anderem dadurch verursacht, dass die Zahl der Gründer von Kleinunternehmen mit bulgarischer oder rumänischer Staatsangehörigkeit um 40 % auf 28 000 sank. Der Grund für diesen Rückgang dürfte die seit 1. Januar 2014 geltende uneingeschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit für Staatsangehörige aus Bulgarien und Rumänien gewesen sein. Seitdem können Bürger dieser beiden EU-Mitgliedstaaten ohne Beschränkungen eine abhängige Beschäftigung in Deutschland aufnehmen.

Die Zahl der Gründungen von Nebenerwerbsbetrieben lag mit rund 251 000 etwas über dem Niveau des Vorjahres (+ 0,9 %). Die Gesamtzahl der Gewerbeanmeldungen sank im Jahr 2014 auf rund 722 000, das waren 4,3 % weniger als im Jahr 2013. Gewerbeanmeldungen müssen nicht nur bei Gründung eines Gewerbebetriebes erfolgen, sondern auch bei Betriebsübernahme, Umwandlung oder Zuzug.

Im Jahr 2014 gaben rund 111 000 Betriebe mit größerer wirtschaftlicher Bedeutung ihr Gewerbe auf. Das entsprach einem Rückgang von 4,1 % gegenüber dem Vorjahr. Die Zahl der Kleinunternehmen, die im Jahr 2014 abgemeldet wurden, lag mit rund 272 000 um 1,4 % niedriger als im Jahr 2013. Rund 173 000 Nebenerwerbsbetriebe meldeten ihr Gewerbe ab, damit stieg die Zahl dieser Abmeldungen um 4,4 %. Insgesamt sank die Zahl der Gewerbeabmeldungen bei den Gewerbeämtern um 0,4 % auf rund 693 000. Dabei handelte es sich nicht nur um Schließungen, sondern auch um Betriebsübergaben, Umwandlungen oder Fortzüge.

Fazit

Die Zahlen bestätigen die Aussagen des KfW Gründungsmonitors aus dem Jahr 2014, welchen wir im Rahmen unseres DFV-Blogs analysiert haben. Demnach sind wir noch weit von dem von der Politik postulierten Gründerland Deutschland entfernt.

Die Unternehmensgründungen sind rückläufig und der Anstieg bei den Nebenerwerbsgründungen schaffen meist keine Arbeitsplätze bzw. leisten nur einen geringen Beitrag zur Stärkung des Wettbewerbstandortes Deutschland. Das Versäumnis der Politik gründerfreundliche Rahmenbedingungen zu schaffen bleibt weiter bestehen und eine über Legislaturperioden hinweg eingeleitete Strategie zur Unternehmerkultur ist weiterhin nicht zu erkennen. Die Abschaffung des Gründungszuschusses als Pflichtleistung bleibt ein Fehler und der Einbruch der Zahlen zur Bereitstellung öffentlicher Fördergelder für Unternehmensgründer aus den Jahren 2012 und 2013 zeigen diese Fehlentwicklung auf. Die Große Koalition hat trotz Ankündigungen der Priorisierung von KMU Politik noch keinerlei signifikante Maßnahmen eingeleitet. Knapp drei Jahre der politischen Gestaltung bleiben noch. Es gilt die Koalition weiter an ihre gemachten Wahlversprechen zu erinnern. Die Wirtschaft leistet Ihren Beitrag, was man vor allem an den Arbeitsmarktzahlen sehen kann. Nun ist auch die Politik gefordert.

Franchisenehmer Finanzierung: der KfW Gründerkredit Universell

Franchisesysteme wachsen mit Unternehmern. Die Frage der Finanzierung ist für den angehenden Franchisenehmer, ob Unternehmensgründer oder bereits unternehmerisch Tätiger, entscheidend für einen erfolgreichen Start in die Franchisepartnerschaft. Der ERP-Gründerkredit – Universell der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KFW) könnte hierbei ein passendes Instrument einer Franchisenehmerfinanzierung sein.

Was wird gefördert?

Mit dem ERP-Gründerkredit – Universell werden alle Formen der Existenzgründung in Deutschland oder im Ausland, auch im Nebenerwerb oder eine erneute Gründung gefördert. Es können bis zu 25 Mio. Euro Kredit bewilligt werden, um ein Unternehmen einzurichten oder zu übernehmen und innerhalb der ersten 5 Jahre zu festigen. Dazu zählt auch die Aufstockung einer tätigen Beteiligung.

Im Wesentlichen wir gefördert:

1. Investitionen, z. B.
– Anlagen und Maschinen
– Grundstücke und Gebäude
– Baukosten
– Einrichtungsgegenstände
– Firmenfahrzeuge
– Betriebs- und Geschäftsausstattung
– Immaterielle Investitionen (Lizenzen und Patente)
– Software

2. Betriebsmittel (Mittel zur Gewährleistung des laufenden Betriebes)
– Liquide Mittel
– Material- und Warenlager
– Personalkosten
– Mieten
– Aufwendungen für Marketingmaßnahmen
– Messeteilnahme
– Beratungskosten

Das Förderprodukt kommt nicht in Frage für:

– Umschuldungen und Nachfinanzierungen bereits abgeschlossener Vorhaben
– Reine Finanzinvestitionen bei der Übernahme von Unternehmensanteilen (ohne eine tätige Beteiligung)
– Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien (werden gefördert mit den Produkten für erneuerbare Energien)

Konditionen

Den individuellen Zinssatz ermittelt die Bank anhand der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Qualität der Sicherheiten. Als Klein- und Mittelständisches-Unternehmen (KMU) sind besonders günstige Konditionen vorgesehen. Die Kredithöhe und Auszahlung beträgt bis zu 25 Mio. Euro pro Vorhaben, bis zu 100 % der Investitionskosten und Betriebsmittel und bis zu 100 % des Kreditbetrages werden ausgezahlt. Der Gründerkredit wird auf Wunsch mit 50 % von der Haftung freigestellt. Das bedeutet, dass die KfW 50 % des Kreditausfallrisikos übernimmt – die restlichen 50 % trägt die Hausbank. Häufig sind Banken erst durch diese Risikoübernahme zur Finanzierung eines Vorhabens bereit. Als Kreditnehmer haften dann der Franchisenehmer zu 100 % für die Rückzahlung.

Weitergehende Informationen, wie bspw. die Antragsformulare, erhalten Sie unter www.kfw.de

Der Service des DFV

Die Frage wie Gründer eine Selbstständigkeit mit Franchising finanzieren können, beantwortet auch die Finanzierungsfibel für Franchisegründer, die der Deutsche Franchise-Verband (DFV) und der Verband Deutscher Bürgschaftsbanken ( VDB ) zur herausgegeben hat. Näheres erfahren Sie unter www.franchiseverband.com

Ein Tropfen auf den heißen Stein der Mittelstandspolitik: das Bürokratieentlastungsgesetz

Das Bundeskabinett hat heute ein Bürokratieentlastungsgesetzes sowie die Einführung einer Bürokratiebremse nach dem Prinzip „One in, one out“ beschlossen. Damit werden erste Maßnahmen der am 11. Dezember 2014 von der Bundesregierung beschlossenen „Eckpunkte zur weiteren Entlastung der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie“ umgesetzt.

Was wird genau bezweckt?

Das Entlastungspaket soll der Auftakt für weniger Bürokratie sein. Es enthält Maßnahmen, die Existenzgründern, dem Mittelstand sowie Unternehmen in der Wachstumsphase zugutekommen sollen. Dabei soll die die mittelständische Wirtschaft von Bürokratie und von entbehrlichen Berichts-, Melde- und Informationspflichten entlasten werden. Laut Aussage des BMWI wird die Wirtschaft wird damit um rund 744 Mio. Euro pro Jahr entlastet.

Was sind die genauen Inhalte?

• Mit dem Bürokratieentlastungsgesetz werden mehr kleine Unternehmen als bisher von Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten des Handelsgesetzbuches und der Abgabenordnung befreit. Dazu werden die Grenzbeträge für Umsatz und Gewinn um jeweils 20 Prozent auf 600.000 bzw. 60.000 Euro angehoben und somit rund 140.000 Unternehmen um rund 504 Mio. Euro pro Jahr entlastet.

• Existenzgründer werden durch die Anhebung von Meldepflichten nach verschiedenen Wirtschaftsstatistikgesetzen von 500.000 auf 800.000 Euro später als bisher in der Wirtschaftsstatistik herangezogen. Erstmals wird ein Schwellenwert (800.000 Euro) auch in der Umweltstatistik eingeführt. Zudem werden Meldeschwellen für die Intrahandelsstatistik angehoben und dadurch weitere Unternehmen von der Meldepflicht befreit. Ein weiteres Bündel von Entlastungen betrifft die Energiewirtschaft, wo Berichtspflichten im Rahmen des Biogasmonitorings vereinfacht und reduziert werden.

• Der Gesetzentwurf enthält auch drei Maßnahmen im Steuerrecht: Die Mitteilungspflichten für Kirchensteuerabzugsverpflichtete werden reduziert, die Lohnsteuerpauschalierungsgrenze für kurzfristig Beschäftigte wird auf 68 Euro angehoben und das Faktorverfahren beim Lohnsteuerabzug bei Ehegatten oder Lebenspartnern wird vereinfacht. Dies trägt auch zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger bei.

• Umsetzung der neuen europäischen Vergaberichtlinien in das deutsche Recht: öffentliche Beschaffungswesen soll einfacher und anwenderfreundlicher gestaltet werden. Damit wird der elektronische Datenaustausch in Vergabeverfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte künftig verbindlich, d. h. die vollständigen Auftragsunterlagen müssen unentgeltlich für den uneingeschränkten elektronischen Abruf zur Verfügung stehen und Angebote grundsätzlich elektronisch eingereicht werden.

• Im Energiebereich wird bis 2017 ein zentrales Register für die Elektrizitäts- und Gaswirtschaft bei der Bundesnetzagentur eingeführt, mit den Melde- und Informationspflichten gebündelt, reduziert und vereinfacht werden. Um Unternehmen von zusätzlichen Meldepflichten zu entlasten, werden auch bereits vorhandene Verwaltungsdaten stärker genutzt. Die notwendigen Weichen werden im Rahmen der derzeitigen Novellierung des Energiestatistikgesetzes sowie der geplanten Modernisierung des Bundesstatistikgesetzes gestellt.

„One in, one out“

Zur „One in, one out“ Regelung heißt es im Kabinettsbeschluss von Dezember: „Übersteigt die Umsetzung einer konkreten Einzelmaßnahme des Koalitionsvertrages offensichtlich die Kompensationsfähigkeit des Ressorts, kann die zu erbringende Kompensation durch Beschluss des Staatssekretärausschusses Bürokratieabbau gedeckelt werden, oder mit deren Einverständnis durch andere Ressorts erbracht werden. Die zeitliche Entkoppelung der Umsetzung von Vorhaben der Koalitionsvereinbarung und der Kompensation des dafür notwendigen Erfüllungsaufwandes ist möglich. Es muss dadurch gewährleistet werden, dass die Umsetzung von Vorhaben der Koalitionsvereinbarung durch das notwendige Verfahren zur Kompensation des Erfüllungsaufwands weder inhaltlich noch zeitlich ver- oder behindert werden.“

Fazit

Der Mittelstand und damit auch die Franchisewirtschaft sind im Verhältnis zu großen Unternehmen besonders von Bürokratiekosten betroffen und profitieren daher in besonderem Maße von Deregulierung und der Senkung der Bürokratiekosten. Das Bürokratieentlastungsgesetz kann nur als erster Schritt einer mittelstandsfreundlicheren Politik begriffen werden. Nichts desto trotz fällt nach anderthalb Jahren der Arbeit der großen Koalition die wirtschaftspolitische Zwischenbilanz ernüchternd aus. Das beschlossene nationale Reformprogramm 2014 für die KMU und für den Mittelstand geht nicht weit genug. Gerade wenn man die Maßnahmen mit den anfänglichen Verlautbarungen zur Mittelstandspolitik der Parteien CDU/CSU und SPD der Großen Koalition vergleicht. Die geforderte „große Reform“ für das Unternehmerland Deutschland über die Legislaturperiode hinweg bleibt hierbei aus. Einzelne wirtschaftspolitische Gestaltungshebel, wie die gezielte Förderung von Unternehmensgründern oder mehr Transparenz und Nachhaltigkeit durch Bürokratieabbau werden überhaupt nicht in Erwägung gezogen. Zweifel kommen auch bei der ernsthaften Durchsetzung des „One in, one out“ Prinzips auf, wenn man die Anzeigen- und Dokumentationspflichten im Rahmen der Umsetzung des Mindestlohngesetzes als Beispiel berücksichtigt. Die Große Koalition hätte gerade das erste Jahr ihrer Regierungsperiode für eine nachhaltige Neuausrichtung der Mittelstandpolitik nutzen können. Was in den noch verbleibenden knappen drei Jahren umgesetzt wird, bleibt abzuwarten. Keine ermutigenden Signale an den Mittelstand.

Aktuelle Entwicklung in der Gründerfinanzierung

Die De-minimis-Verordnung und die Bedeutung für die Franchisewirtschaft

Ausgangslage

Staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen können nach Ansicht der EU können den Wettbewerb beeinträchtigen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Daher überprüft die Kommission fortlaufend die in den Mitgliedstaaten bestehenden Beihilferegelungen.

Die sogenannte De-minimis-Verordnung legt den Schwellenwert fest, bis zu dem Beihilfen als Maßnahmen angesehen werden, die nicht als Wettbewerbsverzerrung angesehen werden und damit einem Verbot unterliegen.

Die nun neue De-minimis-Verordnung begrenzt weiterhin die an ein Unternehmen gewährte Beihilfe auf 200.000 EUR. Diese muss im zeitlichen Rahmen innerhalb des laufenden und der letzten zwei Kalenderjahre bewilligt worden sein.

In der Praxis

Die De-minimis-Verordnung gilt grundsätzlich auch für Beihilfen an Franchise-Unternehmen, sprich Franchisenehmer, wie auch Franchisegeber sind davon betroffen. Beihilfen an Unternehmen in wirtschaftlicher Schieflage fallen nicht darunter.

Die Höchstbeträge gelten für De-minimis-Beihilfen gleich welcher Art und Zielsetzung und unabhängig davon, ob die von dem Mitgliedstaat gewährte Beihilfe ganz oder teilweise aus Gemeinschaftsmitteln finanziert wird.

Die De-minimis-Verordnung gilt nur für so genannte „transparente“ Beihilfen. Hierunter versteht die EU-Kommission Beihilfen, deren Subventionswert im Voraus genau berechnet werden kann. Hierzu gehören insbesondere Zuschüsse, Darlehen bis zu einer Höhe von 1,0 Mio. EUR je Unternehmen und Bürgschaften bis zu einer Höhe von 1,5 Mio. EUR je Unternehmen.

Vor Gewährung einer Beihilfe hat das betreffende Unternehmen die De-minimis-Beihilfen anzugeben, die es in den vorangegangenen drei Jahren erhalten hat.

Eine neue De-minimis-Beihilfe kann nur gewährt werden, wenn der Höchstbetrag von 200.000 EUR innerhalb des laufenden drei-Jahres-Zeitraums nicht überschritten wird. Das begünstigte Unternehmen wird dann mit Bewilligung der De-minimis-Beihilfe über den jeweiligen Subventionswert informiert.

Fazit

Unser Kooperationspartner der Verband Deutscher Bürgschaftsbanken e.V. muss diese Regelung bei der Prüfung einer Finanzierung im Besonderen berücksichtigen. Hierbei ist zu nennen:

• Die zwingende Anwendung bei Bürgschaften für Betriebsmittelfinanzierung sowie Share-deals (der Käufer erwirbt vom Verkäufer die Anteile an der zum Verkauf stehenden Gesellschaft)

• Die optionale Anwendung bei Investitions- bzw. Mischfinanzierungen

• Grundsätzliche Anwendung für Garantien der Bürgschaftsbanken

Weitergehende Informationen erhalten Sie unter www.foerderdatenbank.de