Der DFV gratuliert achtzehn weiteren Absolventen zur bestandenen Prüfung zum Franchise-Manager (IHK)

Mit der heutigen Abschlussprüfung endet für alle achtzehn Teilnehmer erfolgreich der IHK-Zertifikatslehrgang zum Franchise-Manager. In den vergangenen sechs Monaten haben die Absolventen die sechs Module der Weiterbildung mit insgesamt 160 Lehrgangsstunden besucht und alle wichtigen Inhalte für eine berufliche Zukunft in diesem Wirtschaftszweig gelernt – von den Grundlagen des Franchisings über Führung, Controlling, Kommunikation sowie rechtlichen Grundlagen bis hin zum internen Marketing und Franchise-Management in der Praxis.

Am heutigen Tag stand für die Teilnehmer eine eineinhalb-stündige Klausur im Multiple-Choice-Verfahren auf dem Programm. In den Wochen zuvor haben Sie eine Projekt-Hausarbeit verfasst, die sie im Anschluss an die Klausur vor dem Prüfungsgremium verteidigen mussten. Das Gremium bestand aus Jürgen Dawo, DFV-Vorstand für Aus- und Weiterbildung sowie Gründer von Town & Country-Haus, Torben L. Brodersen sowie Herrn Sebastian Meier, Weiterbildungsberaterin der IHK Erfurt.

Der DFV gratuliert:

Teilnehmer des Franchise-Manager (IHK) Lehrgangs

• Herrn Matthias Bauer
• Herrn Eik Briege
• Herrn Daniel Faatz
• Herrn Thomas Fischer
• Herrn Christoph Frommer
• Herrn Markus Hofmann
• Herrn Michael Holzem
• Frau Samina Julevic
• Herrn Thomas Kost
• Herrn Erik Nocht
• Herrn Peter H. Nöcker
• Herrn Christian Rapior
• Frau Irina Sidikh
• Herrn Johannes Schute
• Frau Gudrun Sandberg
• Frau Inken Sopha
• Herrn Henning Vetter
• Frau Kerstin Wachendorf

Der nächste Lehrgang zum Franchise-Manager beginnt mit dem ersten Modul der 53. Schule des Franchisings vom 23. bis zum 26. Juni 2014 in München.

Weitere Informationen finden Sie unter: www.franchise-institut.de

Ein Finanzierungsmodell auch für die deutsche Franchisewirtschaft: Leasing-Bürgschaften

Leasing ist für kleine und mittlere Unternehmen ein attraktives Finanzierungsinstrument. Manchmal scheitern Leasinganträge aber an Refinanzierungsmöglichkeiten oder an der Bonität von Unternehmen bzw. Existenzgründern. Hier helfen Leasing-Bürgschaften. Sie ergänzen fehlende Sicherheiten.

Seit Januar 2014 vergeben die Kooperationspartner des Deutschen Franchise-Verbandes e.V. – die Bürgschaftsbanken der Länder ( Verband Deutscher Bürgschaftsbanken e.V.: http://www.vdb-info.de ) – diese Leasing-Bürgschaften an Leasinggesellschaften für Finanzierungsvorhaben bis 500.000 Euro Gesamtvolumen pro Unternehmen.

Was sind Leasing-Bürgschaften?

Mit Leasing-Bürgschaften übernehmen Bürgschaftsbanken 30 oder 60 Prozent des Risikos für Leasingfinanzierungen kleiner und mittlerer Unternehmen sowie Gründer. Damit räumt das neue Programm Leasingfinanzierern zusätzliche Spielräume ein und ermöglicht mehr Unternehmen den Zugang zu Leasinginvestitionen.

In einer Pilotphase bis Ende 2016 stehen 120 Millionen Euro aus dem Europäischen Investitionsfonds (EIF) zur Verfügung. Damit können Leasinginvestitionen von mindestens 200 Millionen Euro ermöglicht werden. Die Mittel kommen aus dem CIP-Programm zur Förderung von Wettbewerbsfähigkeit und Innovation.

Wer kann Leasing-Bürgschaften beantragen?

– Kleine und mittlere Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von unter 50 Millionen Euro oder einer Bilanzsumme von unter 43 Millionen Euro
– Existenzgründer.
Ausgeschlossen sind
– „Unternehmen in Schwierigkeiten“ nach der EU-Definition
– Vorhaben, bei denen der Investitionsort außerhalb Deutschlands liegt
– Umschuldungen
– Leasingfinanzierungen für Gütertransportunternehmen oder Landwirtschaft.

Wie hoch ist die Förderung und was kostet sie?

Bürgschaftsbanken können Leasingfinanzierungen für Leasinggüter mit einer Laufzeit zwischen 12 und 120 Monaten bis maximal 250.000 Euro pro Finanzierung mit 30 oder 60 Prozent verbürgen.

Die Konditionen und Vorgehensweise sind in allen Bundesländern gleich. Ein elektronisches Verfahren garantiert schlanke Prozesse und schnelle Entscheidungen. Die Kosten richten sich nach Höhe und Dauer der Leasinginvestition und dem Verbürgungsgrad.

Wo können Anträge gestellt werden?

Bei Leasinggesellschaften. Sie akkreditieren sich für das Programm und stellen bei der Bürgschaftsbank im jeweiligen Bundesland einen elektronischen Bürgschaftsantrag überwww.leasing-buergschaft.de. Binnen zwei bis fünf Bankarbeitstagen entscheidet die Bürgschaftsbank über die Anträge und informiert die Leasinggesellschaft, die dann mit dem Leasingnehmer einen Vertrag schließt.

Für den Antrag bei den Leasinggesellschaften brauchen die Unternehmen für Leasingfinanzierungen bis maximal 250.000 Euro und einem Bürgschaftsvolumen von in Summe maximal 150.000 Euro

– einen Crefo-Bonitätsindex von maximal 299
– positives Eigenkapital
– ein positives Jahresergebnis

Für mehrere Leasingvorhaben von jeweils bis zu 250.000 Euro und einem Bürgschaftsvolumen in Summe von 150.000 Euro bis maximal 300.000 Euro sowie für Gründer benötigen sie

– einen Crefo-Bonitätsindex von maximal 349
– Jahresabschluss
– BWA
– Rentabilitätsvorschau
– Kapitaldienstaufstellung
– bei Existenzgründern zusätzlich eine Schufa-Selbstauskunft

Nähere Information können Sie bei der Bürgschaftsbank Baden-Württemberg GmbH (Konsortialführer für alle Bürgschaftsbanken) abrufen:

Bürgschaftsbank Baden-Württemberg GmbH
Werastraße 13-17
70182 Stuttgart
Tel. +497111645707
Fax +49711164587707
E-Mail: eberhard.wienold@buergschaftsbank.de

Mikromezzaninfonds: davon profitiert auch die deutsche Franchisewirtschaft

Kleinstbeteiligungen aus dem Mikromezzaninfonds Deutschland

Existenzgründer und kleine und junge Unternehmen finden nur schwer Geldgeber, weil sie häufig wenig Eigenkapital haben. Hausbanken lehnen mangels Sicherheiten eine Finanzierung ab.

Deshalb hat das Bundeswirtschaftsministerium aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) und dem ERP-Sondervermögen einen Mikromezzaninfonds aufgelegt.

Mit 35 Millionen Euro unterstützt der Fonds:
– Existenzgründer,
– Unternehmen, die in Wachstum investieren sowie in
– neue Arbeitsplätze investieren

Was ist Mezzaninkapital?

Mezzaninkapital ist eine Mischform aus Eigen- und Fremdkapital. Das Unternehmen erhält wirtschaftliches Eigenkapital. Allerdings bekommt der Kapitalgeber weder Stimmrechte, noch mischt er sich ins Tagesgeschäft ein. Die Vorteile:
– Der Unternehmer muss keine Sicherheiten bringen.
– Die wirtschaftliche Eigenkapitalquote erhöht sich.
– Das Rating verbessert sich.
– Die Konditionen laufender Kredite können sich verbessern.
– Der Unternehmer verbessert seine Chancen auf neue Kredite.

Wer bekommt Geld aus dem Mikromezzaninfonds?

– kleine und junge Unternehmen
– Existenzgründer
– ausbildende Unternehmen
– Gründer aus der Arbeitslosigkeit

Wichtig ist: ein Erfolg versprechendes Vorhaben. Unternehmen in Schwierigkeiten und Sanierungsfälle bekommen keine Finanzierung aus dem Mikromezzaninfonds.

Wie hoch ist die Förderung?

Maximal 50.000 Euro bei zehn Jahren Laufzeit. Zurückgezahlt wird jährlich in gleich großen Raten, erstmals nach sieben Jahren.

Was kostet die Förderung?

– Einmalig 3,5 % Bearbeitungsgebühr vom Beteiligungsbetrag
– 8 % vom Beteiligungsbetrag pro Jahr
– variable Gewinnbeteiligung von 1,5 Prozent p.a.
– Sicherheiten braucht der Unternehmer nicht.

Wo können Anträge gestellt werden?

Bei der Mittelständischen Beteiligungsgesellschaft im jeweiligen Bundesland. Sie unterstützt kleine und mittlere Unternehmen bei Finanzierungen und arbeitet eng mit unseren Kooperationspartnern, den Bürgschaftsbanken der Länder, zusammen.
Kontaktdaten und weitere Informationen zum Mikromezzaninfonds Deutschland gibt es unter: www.mikromezzaninfonds-deutschland.de

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Wissenswertes

Was ist der ESF?
Der „Europäische Sozialfonds“ (ESF) ist ein Strukturfonds der Europäischen Union. Aus dessen Mitteln werden arbeitsmarkt- und beschäftigungspolitische Maßnahmen in den Mitgliedsstaaten der EU finanziert. Der ESF unterstützt Menschen, verbessert ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt und trägt zur Schaffung von Arbeitsplätzen bei.

Was ist das ERP-Sondervermögen?
Das ERP-Sondervermögen ist ein Sondervermögen aus dem European Recovery Programm. Dies wurde 1948 auf Grundlage des Marshallplans bereitgestellt. Mit dem ERP-Sondervermögen unterstützt der Bund Unternehmen in Deutschland.

Information über die aktuelle Entwicklung im Beihilferecht

Die De-minimis-Verordnung und die Bedeutung für die Franchisewirtschaft

Ausgangslage

Staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen können nach Ansicht der EU den Wettbewerb beeinträchtigen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Daher überprüft die Kommission fortlaufend die in den Mitgliedstaaten bestehenden Beihilferegelungen.

Die sogenannte De-minimis-Verordnung legt den Schwellenwert fest, bis zu dem Beihilfen als Maßnahmen angesehen werden, die nicht als Wettbewerbsverzerrung angesehen werden und damit einem Verbot unterliegen.

Die nun neue De-minimis-Verordnung begrenzt weiterhin die an ein Unternehmen gewährte Beihilfe auf 200.000 EURO. Diese muss im zeitlichen Rahmen innerhalb des laufenden und der letzten zwei Kalenderjahre bewilligt worden sein.

In der Praxis

Die De-minimis-Verordnung gilt grundsätzlich auch für Beihilfen an Franchise-Unternehmen, sprich Franchisenehmer, wie auch Franchisegeber sind davon betroffen. Beihilfen an Unternehmen in wirtschaftlicher Schieflage fallen nicht darunter.

Die Höchstbeträge gelten für De-minimis-Beihilfen gleich welcher Art und Zielsetzung und unabhängig davon, ob die von dem Mitgliedstaat gewährte Beihilfe ganz oder teilweise aus Gemeinschaftsmitteln finanziert wird.

Die De-minimis-Verordnung gilt nur für so genannte „transparente“ Beihilfen. Hierunter versteht die EU-Kommission Beihilfen, deren Subventionswert im Voraus genau berechnet werden kann. Hierzu gehören insbesondere Zuschüsse, Darlehen bis zu einer Höhe von 1,0 Mio. EURO je Unternehmen und Bürgschaften bis zu einer Höhe von 1,5 Mio. EURO je Unternehmen.

Vor Gewährung einer Beihilfe hat das betreffende Unternehmen die De-minimis-Beihilfen anzugeben, die es in den vorangegangenen drei Jahren erhalten hat.

Eine neue De-minimis-Beihilfe kann nur gewährt werden, wenn der Höchstbetrag von 200.000 EURO innerhalb des laufenden drei Jahres Zeitraums nicht überschritten wird. Das begünstigte Unternehmen wird dann mit Bewilligung der De-minimis-Beihilfe über den jeweiligen Subventionswert informiert.

Fazit

Unser Kooperationspartner der Verband Deutscher Bürgschaftsbanken e.V. muss diese Regelung bei der Prüfung einer Finanzierung im Besonderen berücksichtigen. Hierbei ist zu nennen:

• Die zwingende Anwendung bei Bürgschaften für Betriebsmittelfinanzierung sowie Share-deals (der Käufer erwirbt vom Verkäufer die Anteile an der zum Verkauf stehenden Gesellschaft)
• Die optionale Anwendung bei Investitions- bzw. Mischfinanzierungen
• Grundsätzliche Anwendung für Garantien der Bürgschaftsbanken

Die De-minimis-Verordnung Nr. 1407/2013 wurde am 24.12.2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht:
VERORDNUNG (EU) Nr_14072013 DER EU-KOMMISSION

Das Franchise-Experten-Forum: am Mittwoch, den 19. Februar 2014 im Novotel Frankfurt City

Neben dem Tagesgeschäft haben sich Franchisesysteme immer wieder mit neuen juristischen sowie betriebsorganisatorischen Fragestellungen und deren aktuellen Entwicklungen auseinanderzusetzten. Eine Beschäftigung mit diesen Themen ist unumgänglich, um mit dem schnelllebigen Wettbewerb Stand zu halten.

Das Franchise-Experten-Forum des Deutschen Franchise-Instituts vermittelt einen gezielten praktischen Überblick und zeigt wesentliche Aspekte sowie Handlungsvorschläge auf.

Es bietet Franchisegebern sowie deren Beratern und Rechtsanwälten das notwendige Praxis-Know-how und eine unverzichtbare Orientierung. Das garantieren nicht zuletzt die führenden deutschen Franchise-Experten, die als Referenten gewonnen wurden.

Nutzen Sie die Gelegenheit, um kompaktes Fachwissen an einem Tag vermittelt und aufgefrischt zu bekommen sowie Ihre Arbeit als Franchisespezialist weiter zu professionalisieren.

Das Franchise-Experten-Forum findet statt am Mittwoch, den 19. Februar 2014 im Novotel Frankfurt City, Lise-Meitner-Straße 2, 60486 Frankfurt am Main.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der beigefügten Programmübersicht.

Überzeugen auch Sie sich von diesem Angebot des DFI und melden Sie sich noch heute über das Anmeldeformular an:

Programmuebersicht Franchise-Experten-Forum 2014Anmeldeformular 2014 Franchise-Experten-Forum

Das Anmeldeformular und Programmübersicht sind auch auf www.franchise-institut.de hinterlegt.

Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme und stehen Ihnen bei Rückfragen gerne zu Verfügung: schmelzle@franchiseverband.com

Gute Nachricht für die KMU: EU-Kommission stärkt die Finanzierung von Existenzgründungen!

Zu Beginn des Jahres hat die EU-Kommission neue Leitlinien für die Bereitstellung von Risikokapital erlassen. Diese werden am 01. Juli 2014 in Kraft treten.

Dadurch werden die Voraussetzungen für staatliche Beihilfen von EU-Ländern an kleine und mittelständische Unternehmen – vor allem in der Gründungsphase – verbessert.

Deutschland und die anderen EU-Staaten bekommen dadurch einen größeren Spielraum an Finanzierungsmöglichkeiten für die Startphase. Dabei wird der notwendige Anteil für die Beteiligung privater Investoren reduziert und die Voraussetzungen für Steueranreize flexibler verfasst. Weiterhin werden Finanzierungsinstrumente mit berücksichtigt, wie etwa Beteiligungen, Darlehen, Garantien und Investitionen.
Die Leitlinien sind ein weiterer Schritt in die richtige Richtung, um die Unternehmer- und Gründerfreundlichkeit in unserem Land zu stärken. Für die deutsche Politik gilt es nun diese als Grundlage zu nehmen, den eingeschlagenen Weg weiter fortzuführen. Die Wiedereinführung des Gründungszuschusses als Pflichtleistung wäre hierbei eine konsequente Maßnahme und würde das Gründerland Deutschland weiter stärken.

Anbei können Sie die beschlossenen Leitlinien im Einzelnen nachlesen:Neue Vorschirften für Risikofinanzierung

Kernpunkte der neuen Risikofinanzierungsleitlinien:

• Mehr Möglichkeiten für die Mitgliedstaaten zur Gewährung von Beihilfen: Die neuen Leitlinien haben einen radikal erweiterten Anwendungsbereich, der nun KMU, kleine Unternehmen mittlerer Kapitalisierung und innovative Unternehmen mittlerer Kapitalisierung umfasst. Für Beträge über 15 Mio. EUR pro Unternehmen sind in den Leitlinien Kriterien für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt festgelegt, da Beihilfen unterhalb dieses Schwellenwerts (der bisher bei 1,5 Mio. EUR pro Jahr und pro Unternehmen lag) mit der neuen Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung von der vorherigen Prüfung durch die Kommission befreit werden.

• Breiteres Spektrum zulässiger Finanzinstrumente – darunter Beteiligungen, beteiligungsähnliche Investitionen, Darlehen und Garantien –, um das Marktgeschehen besser widerzuspiegeln. Die Finanzintermediäre und Investmentfonds werden daher Unternehmen Finanzierungen in der Höhe und in der Form anbieten können, die ihrer Entwicklungsphase und dem Wirtschaftszweig, in dem sie tätig sind, am besten entspricht.

• Auf Entwicklungsphase und Risiken des Unternehmens zugeschnittene obligatorische Beteiligung privater Investoren: Mit einer solchen Beteiligung parallel zu den öffentlichen Investoren wird sichergestellt, dass Beihilfemaßnahmen dazu dienen, private Mittel zu mobilisieren und nicht zu ersetzen. Allerdings beträgt die Mindestbeteiligung privater Investoren nun zwischen 10 % und 60 %, je nach Alter und Risiken des Unternehmens. Dadurch können Unternehmensgründungen von öffentlicher Seite stärker unterstützt werden, wenn die privaten Märkte für Unternehmensfinanzierungen weniger bereit sind, die erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen. Bei Unternehmen in der Seed- und Start-up-Phase vor ihrem ersten kommerziellen Verkauf ist nur noch eine private Beteiligung von 10 % vorgeschrieben.

Die Arbeit der Ausschüsse des DFV auf einen Blick:

Die Gründung neuer Ausschüsse des Deutschen Franchise-Verbandes

Um die Arbeit des DFV in Zukunft weiter zu optimieren und das Know-how unserer Mitglieder zu bündeln, wurden im Jahr 2013 neue Ausschüsse des DFV ins Leben gerufen.

Der seit Jahrzehnten bestehende Rechtsausschuss wird in Zukunft von dem Ausschuss für Marketing, Social Media und PR dem Ausschuss für Internationales sowie dem Ausschuss für Qualität und Ethik ergänzt.

Marketing, Social Media und PR
Zum Einstieg wurden zunächst die Ziele, Missionen und Visionen des neuen Ausschusses festgelegt. Eines der Hauptziele soll sein, „Franchising“ noch besser als Marke wahrnehmbar zu machen und Franchiseunternehmen positiver aufzuladen. Hierzu sollen vermehrt erfolgreiche Franchisenehmer als Best Practice vorgestellt und ein offenerer Umgang mit den Schattenseiten der Franchisewirtschaft gepflegt werden.

Zielgruppen, wie Interessenten, Franchisegeber und Medien müssen besser angesprochen und der Bekanntheitsgrad des DFV gesteigert werden, beispielsweise durch die Kommunikation des Brandings mit dem DFV Logo (Beispielbilder der Nutzung des DFV-Logos von Mitgliedsunternehmen).

Franchise-Systeme bieten attraktive Arbeits- und Ausbildungsplätze. Sie kümmern sich um den Nachwuchs und bieten Social Impact. Auch diese Facetten der Franchise-Wirtschaft müssen stärker beleuchtet werden.

Für die Zukunft ist eine Imagekampagne zum Thema Franchising sowie ein bundesweiter Franchise-Day oder eine Franchise-Woche mit einzelnen Aktionen von DFV-Mitgliedern geplant.

Internationales
Im Zuge der Expansion von deutschen Franchisegebern ins Ausland und ausländischen Franchisegebern, die sich in Deutschland etablieren wollen, bedarf es auch im Bereich der Internationalisierung immer mehr zu beachten.

Für deutsche Franchisesysteme, die ins Ausland expandieren möchten soll es einen Leitfaden geben, der die Möglichkeit einer erfolgreiche Expansion erklärt. Zusätzlich wird es eine Matrix mit Kontaktmöglichkeiten zu anderen Franchisesystemen geben, die bereits Auslandserfahrung haben.
Des Weiteren sollen Round-tables den Erfahrungsaustausch zwischen Mitgliedern des Ausschusses und interessierten Franchisegebern zum Thema „Internationalisierung“ ermöglichen.

Für ausländische Franchisegeber, die sich auf dem deutschen Markt etablieren möchten, soll ein Leitfaden erstellt werden, der Auskunft über Besonderheiten des deutschen Marktes, die Wettbewerbs-, Gebühren- und Preisstruktur etc. geben soll. Hierzu werden u.a. schon bestehende ausländische Systeme in Deutschland zu Ihren Strategien befragt.

Qualität und Ethik
Qualität und Ethik sind ein essentieller Bestandteil für ein funktions- und wettbewerbsfähiges Franchisesystem. Die Mitglieder des Deutschen Franchise-Verbandes gehören einer Qualitätsgemeinschaft an, welche sich mit dem sogenannten Ethik-Kodex für ihr wirtschaftliches Handeln verpflichtet fühlen.

Der DFV definiert mit seinen Richtlinien und Maßstäben an seine Mitglieder hohe Qualitätsstandards und wird als ein entscheidender Faktor für ethisches Handeln im Franchising in der Öffentlichkeit wahrgenommen. Jedoch gilt es auch hier Know-how zu bündeln, die Wahrnehmung innerhalb der Franchiseöffentlichkeit zu erhöhen sowie die einzelnen Bestimmungen durchsetzungsfähiger zu gestalten. Dies soll unter anderem durch die Entwicklung einer „Franchise-Compliance-Deutschland“ geschehen, welche als übergeordnete Richtschnur bereits vorhandene Standards und Regeln zusammenfasst, ergänzt bzw. weiterentwickelt. Eine weitere, zentrale Maßnahme ist der Ausbau des Angebots des DFI für Franchisenehmer.

Die Ausschüsse werden es ermöglichen, in allen drei Bereichen das Profil des DFV zu schärfen und seine Mitglieder noch entschiedener zu unterstützen. Damit kann der Verband der immer bedeutenderen Rolle der deutschen Franchisewirtschaft gerecht werden und die Interessen seiner Mitglieder noch stärker verfolgen.

2014: Die politische Arbeit des Deutschen Franchise-Verbandes. Ein kleiner Ausblick!

III. Wirtschaftspolitik

Knapp zwei Wochen ist das neue Jahr jung und die große Koalition beginnt nach einer langen Phase der Regierungsbildung mit der Umsetzung ihrer Pläne. Wichtige wirtschaftspolitische Entscheidungen stehen an, die auch der Deutsche Franchise-Verband (DFV) aktiv beobachtet und begleitet. Dieses sind prinzipiell alle Themen, die für mittelständische Unternehmen von Interesse sind (Mindestlohn, Rentenpolitik etc.). Darüber hinaus sind folgende Punkte gerade auch für die Franchisewirtschaft von gesteigertem Interesse:

-> Wiedereinführung des Gründungszuschusses als Pflichtleistung der Arbeitsagenturen,
-> mögliche Einführung der Altersvorsorge für Selbständige,
-> Debatte zur Schaffung eines Franchisegestzes.

Der DFV hatte sich in diesen Themenbereichen schon frühzeitig positioniert und wird auch 2014 mit Nachdruck die Interessen der Franchisewirtschaft im politischen Berlin geltend machen.

Anbei eine kleine Auswahl der angesprochenen Themen und der Standpunkte des Deutschen Franchise-Verbandes:

• Der Koalitionsvertrag steht – was bedeutet dies für die Franchisewirtschaft?
• Impuls für Gründer: DFV und CDH fordern Wiedereinführung des Gründungszuschusses als Pflichtleistung
• Vorsorgepflicht für Selbstständige nur mit Augenmaß
• Unternehmensgründer in Deutschland: Allein und ausgebremst?
• Zur Verbesserung des Existenzgründungsgeschehens: DFV befragt Kauder, Steinmeier, Brüderle & Co.
• DFV lehnt Überlegungen zur gesetzlichen Regelung des Franchisings ab
• Mehr Freiheit für Unternehmer
• Unternehmergeist zünden. Begeisterung wecken. Erfahrungen austauschen. Unternehmer werden.

2014: Das Jahr vieler Entscheidungen und wichtiger Weichenstellungen. Ein kleiner Ausblick!

I. Die Arbeit des DFV

Das zentrale Treffen der Franchisewirtschaft in Deutschland wird auch dieses Jahr das Franchise-Forum vom 19. bis zum 21. Mai in München sein. Die Expansion von Franchisesystemen und die dazugehörige Franchisenehmergewinnung werden hierbei im Focus stehen. Genau zu diesem Thema wird auch der Verband seinen Beitrag leisten: der zweite Franchise Matching Day befindet sich für den Herbst in Vorbereitung.

Weiterhin sind die vier Think Tanks (Ausschüsse für Recht, Ethik, Marketing/PR und Internationales) als Expertengremien geschaffen worden. Diese unterstützen die Verbandsarbeit durch ihr Expertenwissen und sind beim Know-how-Transfer an unsere Mitglieder absolut Mehrwert stiftend. Die einzelnen Projekte können Sie im folgenden Beitrag nachlesen:

Neuer Ausschuss Qualität und Ethik bringt Franchise-Compliance-Deutschland 2014 auf den Weg!
Franchising besser wahrnehmen und erleben

2014 werden verstärkt auch Systeme angesprochen, die noch nicht im Verband organisiert sind. Dabei gilt es die Unternehmen von der Wichtigkeit der verbandspolitischen Stimme in Deutschland zu überzeugen und das vielfältige Leistungsspektrum des DFV darzustellen. Aber auch hier ist entscheidend, dass Qualität vor Quantität kommt. Der Deutsche Franchise-Verband als Qualitätsgemeinschaft ist in der öffentlichen Wahrnehmung ein Garant für ethisch unternehmerisches Handeln. Gerade dies wird auch ein erhebliches Argument für die Ansprache möglicher Mitglieder sein. Denn nachhaltiges unternehmerisches Wachstum und Wirtschaften sind nur durch eine hervorragende Qualität des angebotenen Produktes, wie auch eines unbescholtenen Rufes des Unternehmens möglich. Qualität schafft Vertrauen und Vorteile bei der Franchisenehmergewinnung, wie auch bei der Finanzierung.

In den letzten Jahren macht sich der demographische Wandel auf dem Arbeitsmarkt verstärkt in Form des Mangels an qualifizierten Arbeitskräften bemerkbar. Dazu werden durch das wirtschaftliche Wachstum und der damit verbundenen zurückgehenden Bereitschaft der Arbeitnehmer sich selbständig zu machen einzelnen Franchisesystemen Grenzen des Wachstums aufgezeigt. Und genau hier gilt es das Bewusstsein in der Öffentlichkeit zu stärken, Franchise als Chance zu verstehen. Der DFV bietet hierfür den Franchisesystemen eine Plattform sich als starke Gemeinschaft zu präsentieren und dem Franchisenehmerinteressent von der Qualität und der Nachhaltigkeit ihrer Konzepte zu überzeugen.

Der Franchisegeber als Konkurrent gegenüber seinem Franchisenehmer?! Pflicht des Franchisegebers zur Auskunftserteilung

Im vorliegenden Fall verstößt der Franchisegeber gegen ein wirksam vereinbartes Konkurrenzverbot. Zur Vorbereitung der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches durch den Franchisenehmer ist es entscheidend, Informationen über den Umsatz des Geschäftslokals zu erlangen, den der Franchisegeber mit der verbotswidrigen Konkurrenztätigkeit erzielt hat. Der Umsatz ist ein relevanter Anhaltspunkt zur Darstellung des entgangenen Gewinns.

Der Franchisenehmer verlangt aber Schadensersatz auf Grund einer möglichen Vertragspflichtverletzung des Franchisegebers. Laut BGH genügt zur Vorbereitung des Schadensersatzanspruchs für das Auskunftsverlangens auch der begründete Verdacht einer Pflichtverletzung und der Wahrscheinlichkeit eines daraus resultierenden Schadens. Der Franchisegeber ist also zur Auskunft verpflichtet.

Sachverhalt

Dem Franchisenehmer wurde vom Franchisegeber fristlos gekündigt. Der BGH entschied jedoch, dass die Kündigung unwirksam war. Während des Verfahrens zur Klärung der Rechtmäßigkeit bzw. Unwirksamkeit der Kündigung betrieb der Franchisenehmer das Geschäftslokal unter anderem Namen in Eigenregie weiter. Der Franchisegeber eröffnete in der Zwischenzeit eine eigen Filiale im exklusiven Vertragsgebiet des Franchisenehmers. Nach höchstrichterlicher Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung des Franchisevertrages verlangt der Franchisenehmer Schadensersatz auf Grund des Verstoßes gegen den Konkurrenzschutz durch den Franchisegeber. Hierzu verlangt der Franchisenehmer Auskunft über den Umsatz des Filialbetriebes zur Berechnung des entgangenen Gewinns.

Begründung des Gerichts

Ein Franchisegeber, der eine außerordentliche Kündigung ausspricht, die sich als unwirksam herausstellt, hat dem Franchisenehmer Schadensersatz zu leisten, wenn der Franchisegeber im Exklusivgebiet des Franchisenehmers einen Eigenbetrieb betreibt. Der Franchisegeber kann sich nicht auf die Begründung stützen, dass er nicht schuldhaft gegen das Konkurrenzverbot verstoßen habe, wenn er die ausgesprochene fristlose Kündigung als wirksam erachtet hat. Der Franchisegeber darf nicht darauf vertrauen, dass die Frage der Konkurrenzschutzklausel in einem laufenden Verfahren zutreffend geklärt ist.

FAZIT

• Dem Franchisenehmer steht ein Schadensersatz gegen den Franchisegeber wegen verbotener Konkurrenztätigkeit auch dann zu, wenn der Franchisenehmer zum betreffenden Zeitpunkt gar kein Franchise-Geschäftslokal mehr betrieben hat. Diesem Sachverhalt liegt ein unwirksam gekündigter Franchisevertrag zu Grunde.
• Der ehemalige Franchisenehmer hat einen umfassenden Auskunftsanspruch über die Umsätze der Konkurrenzfiliale. Dieser Anspruch dient der Berechnung des Schadens auf Grund entgangenen Gewinns.
• Für das Auskunftsverlangen genügt der begründete Verdacht einer Vertragspflichtverletzung und der Wahrscheinlichkeit eines daraus resultierenden Schadens.

Urteil des BGH vom 01.08.2013 – Az. VII ZR 268/11