Die politische Arbeit des DFV: eine Übersicht für das vierte Quartal 2015

Das vierte Quartal des politischen Berlins 2015 hat begonnen. Der folgende Beitrag soll nun eine kleine Übersicht über die politische Arbeit des DFV e.V. in den vergangenen und zukünftigen Wochen verschaffen.

Ein Überblick

• Dialogplattform Einzelhandel des BMWi: Bundeswirtschaftsministerium lädt zur Workshop-Reihe Dialogplattform Einzelhandel: der DFV bringt sein Know-how mit ein

• Der DFV ist auf Einladung des Bundeswirtschaftsministeriums aktiver Part vieler Veranstaltungsreihen. DFV-Geschäftsführer Torben L. Brodersen wurde darüber hinaus in den Beirat des Einzelhandels benannt, welcher innerhalb von zwei Jahren Lösungsansätze für die zukünftige Struktur von Einzelhandelsunternehmen benennen soll. Der Beirat setzt sich aus hochrangigen Experten zusammen, die die Arbeit der Dialogplattform koordiniert.

• Enge Zusammenarbeit und Koordinierung mit elf Verbänden, um auf eine Novellierung im Recht der Insolvenzanfechtung nach §§ 133, 142 InsO hinzuwirken. Das Bundeskabinett hat nun den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz beschlossen. Der überarbeitete Entwurf greift Forderungen aus unserer gemeinsamen Stellungnahme auf, welche Sie im Folgenden nachlesen können: DFV begrüßt den Referentenentwurf zur Insolvenzanfechtung.

• Fachgespräche im Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi), um franchiserelevante Fragen zu erörtern und den Sachstand abzugleichen (bspw. Mittelstandspolitik der Bundesregierung, Beteiligung des DFV an der Gründerwoche Deutschland, Franchisenehmergewinnung und Gründungsentwicklung).

• Fachgespräche mit Vertretern der Regierungsfraktionen zum Thema Werkverträge.

• Der Arbeitskreis „Selbständigkeit im Vertrieb“ bestehend aus den Verbänden BDD, BDV, CDH, DIHK, GDV, VPD und DFV tagt mehrmals im Jahr und setzt sich aktuell mit folgenden Themen auseinander: Eckpunktepapier zum Thema Unternehmensgründung, Altersvorsorgepflicht für Selbständige mit einem Auftraggeber, Scheinselbstständigkeit bei Werkverträgen, steuerliche Behandlung von Zuzahlungen für die Altersversorgung von selbständigen Vertriebspartnern

• Impressumspflicht: Konsultation im BMJV zum Referentenentwurf eines zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Stellungnahme des DFV und anstehende Fachgespräche mit politischen Entscheidern.

Fazit

Die obige Auflistung an Aktivitäten soll nur eine kleine Übersicht und einen Eindruck verschaffen, wie die politische Arbeit des Spitzenverbandes der deutschen Franchisewirtschaft funktioniert. Sie zeigt einmal mehr die Vielseitigkeit der Themensetzung auf und spiegelt damit die Heterogenität der Franchisewirtschaft wider. Der DFV e.V. ist damit auf unterschiedlichsten Entscheiderstellen tätig – seien sie auf nationaler oder auf europäischer Ebene. Das einzelne Fachgespräch mit einem Abgeordneten ist dabei ebenso wichtig, wie die Kontaktpflege und der Wissenstransfer bzw. -austausch zu den entsprechenden Ministerien und Verbänden.

Zwischenbericht aus dem politischen Berlin: 760 Millionen Euro für den Mittelstand

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2016 (18/6159) eingebracht. Mit dem ERP-Wirtschaftsplangesetz sollen 760,5 Millionen Euro bereitgestellt werden. Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (insbesondere des Mittelstands) und Angehörige der freien Berufe könnten damit zinsgünstige Finanzierungen aus ERP-Programmen mit einem Volumen von insgesamt sechs Milliarden Euro erhalten. Wie die Bundesregierung erläutert, sollen die ERP-Finanzierungshilfen der Unterstützung von Unternehmensgründungen und -übernahmen, der Leistungssteigerung mittelständischer privater Unternehmen sowie der Förderung von Exporten der gewerblichen Wirtschaft dienen. Förderungsbeträge könnten auch für Energieeffizienzmaßnahmen eingesetzt werden.

Ein Kommentar des DFV

Der DFV begrüßt die bereitgestellten Finanzierungshilfen für den Mittelstand der Bundesregierung. Der Ansatz geht in die richtige Richtung. Doch nur bereitgestellte Gelder sind noch lange nicht sinnvoll eingesetzt. Angekündigte Maßnahmen bleiben zuerst eine Ankündigung. Das Handeln ist das Maß aller Dinge zur Bewertung einer geglückten Wirtschaftspolitik. Der DFV führt zahlreiche Gespräche mit den Zuständigen aus Ministerien und Parlament und beteiligt sich durch inhaltlichen Austausch und Ausarbeitung zu franchiserelevanten Mittelstandsthemen und fordert die Politik in ihrem Handeln auf, stärker das Gründungsgeschehen in Deutschland in den Mittelpunkt ihrer Arbeit zu rücken. Gerade die bereits in diesem Blog behandelten Handlungsfelder und Maßnahmen wird der DFV begleiten und bei der Bundesregierung in Erinnerung rufen.

Franchisenehmerfinanzierung: der Mikromezzaninfond wird um 13 Mio € aufgestockt

Franchisesysteme wachsen mit Unternehmern und die Frage der Finanzierung ist für den angehenden Franchisenehmer, ob Unternehmensgründer oder bereits unternehmerisch Tätiger, entscheidend für einen erfolgreichen Start in die Franchisepartnerschaft. Der Mikromezzaninfond könnte hierbei ein passendes Instrument einer Franchisenehmerfinanzierung sein.

Mikromezzaninfond

Das Bundeswirtschaftsministerium stockt den sogenannten Mikromezzaninfonds bis zum Ende des Jahres 2015 um weitere 13 Millionen Euro auf. Der Fonds bietet Existenzgründern sowie jungen Unternehmen Eigenkapital bis zu 50.000 Euro für die Realisierung von Geschäftsideen. Mangels Eigenkapital und finanzieller Sicherheiten haben Gründer und junge Unternehmen oft keinen Zugang zu Bankkrediten. Deshalb steuert der Fonds hier gezielt gegen.

Erstmalig hat das BMWi den Mikromezzaninfonds im Herbst 2013 mit 35 Millionen Euro aus dem ERP-Sondervermögen und dem Europäischen Sozialfonds (ESF) aufgelegt. Aufgrund der hohen Nachfrage auf Gründerseite wurde sein Volumen Mitte des Jahres 2014 verdoppelt und wird jetzt erneut aufgestockt. Im Rahmen der folgenden ESF-Förderperiode 2014 bis 2020 soll der Mikromezzaninfonds mit einem Volumen in Höhe von 85 Millionen Euro neu aufgelegt werden.

Von September 2013 bis Juni 2015 wurden deuschlandweit bereits 1400 Beteiligungen mit einem Volumen von rund 59 Millionen Euro zugesagt. Ein Großteil der Mittel floss besonderen Zielgruppen des Fonds, wie z. B. „Unternehmerinnen“, „Unternehmensleitungen mit Migrationshintergrund“ oder „Gründungen aus der Arbeitslosigkeit“ zu. Die stillen Beteiligungen aus dem Fonds werden über das Netzwerk der Mittelständischen Beteiligungsgesellschaften überall in Deutschland mit einer Laufzeit von bis zu 10 Jahren, einer festen Vergütung von 8 % p.a. und einer gewinnabhängigen Komponente in Höhe von 1,5 % p.a. angeboten. Verwaltet wird der Fonds von der NBank, der Investitions- und Förderbank Niedersachsen. Die Bewilligungen erfolgen nach Vorliegen der Auswahlkriterien und im Rahmen der verfügbaren Fördermittel.

Weitere Informationen über die Beantragung finden Sie unter: http://www.mikromezzaninfonds-deutschland.de/

Digitalisierung: Mittelstandsbeirat des BMWi stellt Forderungen an die Politik vor

Den deutschen Mittelstand fit für die Digitalisierung machen: Der Mittelstandsbeirat beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) rückt das Thema „Digitalisierung und Industrie 4.0 in den Fokus.

Digitalisierung

Industrie 4.0 verändert die Industrie tiefgreifend. Diese „vierte industrielle Revolution“ stellt insbesondere den deutschen Mittelstand mit seinen naturgemäß kleinen Ressourcen vor ungeheure Herausforderungen, bietet aber gleichzeitig gerade mittelständischen, hochflexiblen Unternehmen sehr große Chancen.

Das Arbeitspapier des Mittelstandsbeirates stellt aus Sicht mittelständischer Unternehmen Wege dar, wie – mit Hilfe der Bundesregierung – Risiken gesenkt werden können und die entstehenden Chancen auch für kleine und mittelständische Unternehmen zugänglich gemacht werden können. Diese Unternehmen sind zwar schnell, können aber durch Skaleneffekte oder beispielsweise durch ihre in der Regel ländliche Lage gegenüber großen Konzernen benachteiligt sein. Diese Benachteiligung gilt es zu minimieren, um das Wachstumspotential von Industrie 4.0 für den deutschen Mittelstand zu nutzen.

Die Forderungen des Mittelstandsbeirats im Einzelnen:

• Schaffung neuer Ausbildungs- und Studiengänge, um den fachübergreifenden Anforderungen von Industrie 4.0 an Informatiker und Ingenieure gerecht zu werden,
• mehr Ausbildungs- und Forschungszentren in der Fläche, damit mittelständische Unternehmen auch in ihrer Nähe Auszubildende und Möglichkeiten für Forschungskooperationen finden können – qualifizierte Zuwanderung ist hier eine sinnvolle Ergänzung,
• die flächendeckende Versorgung der Industrie mit einer Anschlussleistung von 500 bis 1.000 Mbit/S sowie den freien Zugang mittelständischer Unternehmen zu Technologien (Referenzimplementierungen für Kommunikationsprotokolle), die die intelligente Vernetzung von Produkten und Produktionssystemen erlauben,
• steuerliche Forschungsförderung und Abschreibungserleichterungen für Industrie 4.0-bezogene Investitionen,
• sowie ein internationales Marketing des deutschen Begriffs „Industrie 4.0“.

Die Forderungen können Sie hier nachlesen:
forderungen-arbeitskreis-industrie-4-0-mittelstandsbeirat-bmwi

Digitalisierung in Franchisesystemen

„Franchise und die Digitalisierung – Wie wichtig ist der digitale Fortschritt für Franchisesysteme?“ Zu diesem Thema führt Jan Schmelzle ein Interview mit der assoziierten Expertin des DFV Sylvia Steenken, Unternehmensberaterin und Inhaberin von FranchiseForYou. Das Interview in Gänze können Sie sich hier anschauen: Franchise und die Digitalisierung – ein DFV Videointerview

Weiterhin wird die Franchise-Fachtagung am Mittwoch, den 17. Februar 2016 schwerpunktmäßig sich mit diesem Thema auseinandersetzen. Die Einzelheiten hierzu werden in Kürze bekanntgegeben.

Internethandel im Franchising – Chancen und Risiken (Teil 1)

Der Aufsatz „E-Commerce in Franchise- und anderen Vertriebssystemen – zulässiger Vertriebskanal oder vertragswidrige Konkurrenz durch den Franchisegeber?“(Betriebs-Berater 23|2015, 1347 ff.) der assoziierten Experten des Deutschen Franchise-Verbandes RA Dr. Tom Billing und RA Prof. Dr. Karsten Metzlaff sowie die Brisanz der Thematik waren Anlass, die Reihe Internetvertrieb und Franchising um drei Beiträge zu erweitern, welche in den folgenden Tagen hier auf dem DFV-Blog veröffentlicht werden.

Diese werden sich mit rechtlichen Aspekten des Verhältnisses von E-Commerce und stationärem Vertrieb befassen, unter anderem Gebietsschutzabreden, kartellrechtliche Einwendungen und die Treuepflicht des Franchisegebers behandeln.

Einführung

Ständig wachsend und im Grunde nicht mehr wegzudenken ist mittlerweile der Vertrieb im Internet – auch E-Commerce genannt. Durch die Möglichkeit, beide Vertriebskanäle zu nutzen, können Unternehmen weit über ihr eigentliches Vertriebsgebiet hinaus agieren und Absatzchancen nutzen.

Ein Spannungsfeld tut sich bekanntlich dadurch auf, dass Hersteller ihre Produkte nicht mehr maßgeblich über externe Unternehmen – namentlich den Groß- und Einzelhandel – verkaufen lassen müssen, sondern dies direkt über den Internetvertrieb machen können. Zwar führt dies zu teilweise großem Unmut bei den Einzelhändlern, stellt aber kein Fehlverhalten durch die Hersteller dar, was das Fehlen entsprechender Gerichtsurteile erklärt.

Allerdings kann sich ein Hersteller auch sogenannter „Vertriebsmittler“ – z.B. Franchisenehmer – bedienen. Nimmt ein Franchisegeber den Internethandel auf, kann es aufgrund der von Franchisenehmern befürchteten Umsatzeinbußen ebenfalls zu einem Spannungsverhältnis kommen, insbesondere, wenn die Franchisenehmer an Online-Umsätzen nicht oder nicht in der von ihnen geforderten Höhe partizipieren.

Eine solche Situation kann auch zu gerichtlichen Auseinandersetzungen führen, die in den Fällen des LG Köln vom 14.02.2012 und vom 20.12.2013 sowie des OLG Düsseldorf vom 15.10.2014 zugunsten des Franchisegebers entschieden wurden, da jeweils kein Pflichtverstoß des Franchisegebers festgestellt werden konnte.

Vorschau

Im nächsten Artikel wird vor allem das Problem Gebietsschutzabreden thematisiert sowie die Frage, in welcher Form Franchiseverträge ergänzend ausgelegt werden können.

Verfasser: Arne Dähn

Bundeswirtschaftsministerium lädt zur Workshop-Reihe Dialogplattform Einzelhandel: der DFV bringt sein Know-how mit ein

Der Einzelhandel befindet sich in Deutschland bereits seit Jahren in einem enormen Strukturwandel. Dieser wird vor allem durch folgende Themen geprägt:

• Digitalisierung
• Multi-Chanel- Verhalten von Endkunden (online-Shopping)
• Auswirkungen der Entwicklung auf Städte sowie vor allem den ländlichen Raum
• Anforderungen an Mitarbeiter des Einzelhandels (auch wegen möglicher Liberalisierung der Ladenöffnungszeiten)

Die von Bundesminister Sigmar Gabriel ins Leben gerufene Dialogplattform Einzelhandel zielt darauf ab, wesentliche Themen des oben genannten Strukturwandels im Einzelhandel systematisch und gemeinsam mit entsprechenden Stakeholdern zu bearbeiten. Dabei gilt es, die Attraktivität der Innenstädte zu stärken sowie weiterhin die Versorgung in ländlichen Gebieten zu gewährleisten.

Franchisesysteme sind ein integraler Bestandteile des mittelständischen Einzelhandels in Deutschland. Auch sie sind von den oben angeführten Punkten betroffen; wobei hier auch ein Schwerpunkt auf der Tatsache liegt, dass online-Shopping sowie die Verwendung der Erlöse dieser Form des Handels Franchisesysteme immer wieder vor Herausforderungen stellt (Verteilung der Erlöse zwischen Franchisezentralen und Franchisenehmern).

Workshop-Thema: Berufsbild Einzelhandel im digitalen Zeitalter

Die vergangene Workshop-Reihe setzte sich nun mit dem Thema des Berufsbildes im digitalen Zeitalter auseinander. Hier ging es u.a. darum, wie Führungskräfte und Mitarbeiter in Einzelhandelsunternehmen den Umgang mit der Digitalisierung in ihre tägliche Arbeit integrieren und dadurch einen Mehrwert für den Kunden generieren. Gerade Verbundgruppen und Franchisesysteme haben hier in der Umsetzung einen Know-how-Vorsprung, da Weiterbildungsmaßnahmen operativ von den Systemzentralen entwickelt und umgesetzt werden können. Gerade hier greift der Vorteil der arbeitsteiligen Wirtschaft, um Stärken zu bündeln und an entsprechender Stelle diese im Rahmen eines Know-how-Transfers, sprich an den Händler bzw. Franchisenehmer vor Ort, weiterzugeben.

Der DFV ist auf Einladung des Bundeswirtschaftsministeriums. aktiver Part dieser Veranstaltungsreihe. DFV-Geschäftsführer Torben L. Brodersen wurde darüber hinaus in den Beirat dieser Veranstaltungsreihe benannt, die innerhalb von zwei Jahren Lösungsansätze für die zukünftige Struktur von Einzelhandelsunternehmen benennen soll. Der Beirat setzt sich aus hochrangigen Experten zusammen, die die Arbeit der Dialogplattform koordiniert.

Vorvertraglichen Aufklärungspflicht: Urteil bekräftigt die Qualitätsstandards des DFV

Aktuelles Urteil bestätigt eine Pflichtverletzung des Franchisegebers bei der Angabe unzutreffender Umsatzprognosen

Sachverhalt

Der Franchisegeber macht dem Franchisenehmer-Interessenten eine Rentabilitätsvorschau anhand einer möglichen Umsatzerwartung während des vorvertraglichen Schuldverhältnisses bzw. der Vertragsanbahnung. Auf Grundlage dieser Information schließt der Franchisenehmer den Franchisevertrag ab. Wie sich später herausstellt entsprachen die dargelegten Zahlen nicht der Realität. Der Umsatz des Franchisenehmers konnte nicht einmal die Kosten des laufenden Geschäftsbetriebes decken. Daraufhin kündigt der Franchisenehmer den Vertrag und verlangt Schadensersatz.

Begründung des Gerichts

Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg bestätigt die vorinstanzliche Entscheidung des Landgerichtes. Auf Grund der unzutreffenden Umsatzprognose hat der Franchisegeber seine vorvertragliche Pflicht verletzt und sich schadensersatzpflichtig gemacht.

Hanseatisches OLG Hamburg, Urteil vom 05.09.2014 – 4 U 10/14

Der rechtlich korrekte Umgang bei der Vertragsanbahnung

Welche richtigen Schlussfolgerungen müssen daraus gezogen werden: der Franchisegeber hat den potentiellen Franchisenehmer umfassend und vollständig aufzuklären und darf im Rahmen der konkreten Vertragsverhandlungen sein System nicht erfolgreicher darstellen, als es ist. Denn die Folgen sind gravierend – bei fehlerhafter Aufklärung kann der Franchisenehmer auch nach Jahren der Zusammenarbeit mit dem Franchisegeber vom Franchisevertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen.

Wird während der vorvertraglichen Aufklärung von Seiten des Franchisenehmers nach der Rentabilität des Franchisesystems gefragt, so hat der Franchisegeber zutreffende Angaben über die erzielbaren Umsätze zu machen. Diese Angaben müssen auf einer sorgfältigen Untersuchung des Marktes beruhen, auf den konkreten Standort ausgerichtet sein und dürfen nicht lediglich den Charakter einer Schätzung aufweisen. Wenn nur eine Schätzung möglich ist, so muss eindeutig darauf hingewiesen werden.

Sind die angegebenen Daten des Franchisegebers fehlerhaft oder irreführend, so kann als Rechtsfolge der Franchisenehmer im Nachhinein vom Vertrag zurücktreten, da diese die Entscheidung dem Franchisesystem anzugehören oder nicht, maßgeblich beeinflusst.

Fazit

Das Urteil zeigt auf, wie wichtig es ist auch im Rahmen der vorvertraglichen Aufklärung vollkommende Transparenz und Exaktheit bei der Vorlage von Informationen über das Franchisesystem zusammenzustellen. Vor allem wenn es um einen essentiellen Entscheidungsgrund geht, ob der Franchisenehmer als zukünftiger Partner in einem Franchisesystem gewonnen werden kann. Die Folgen einer Verletzung der vorvertraglichen Aufklärungspflicht sind zu gravierend, als das sich ein Franchisegeber hier Ungenauigkeiten leisten kann.

Der Deutsche Franchise-Verband e.V. als Qualitätsgemeinschaft schafft Standards für die deutsche Franchisewirtschaft. Die Richtlinie zur vorvertraglichen Aufklärung und die Checkliste zum Franchisevertrag schaffen hierbei einen sicheren Rechtsrahmen für Franchisegeber, wie auch für Franchisenehmer.

Die vom DFV e.V. entwickelten und verfassten Dokumente stehen exklusiv für die Mitglieder zur Verfügung.

Chance für die Franchisewirtschaft: Gründer mit Migrationshintergrund

Es gibt immer weniger Unternehmensgründungen in Deutschland. Das ist keine gute Nachricht, weder für die Zukunftsfähigkeit Deutschlands, und auch nicht für den deutschen Mittelstand. Doch es gibt Lichtblicke. So kommen immer mehr Gründer mit Migrationshintergrund zur Industrie und Handelskammer (IHK), um sich zur Selbstständigkeit beraten zu lassen.

DIHK veröffentlicht Sonderreport 2015

Die Auswertung „Existenzgründer mit Migrationshintergrund beleben die Wirtschaft“ beruht auf einer Befragung der IHKs zum DIHK-Gründerreport 2015. Mit diesem Report legt der DIHK jährlich eine Einschätzung der IHK-Organisation zum Gründungsgeschehen in Industrie, Handel und den Dienstleistungsbranchen in Deutschland vor. Danach könnten Gründer mit Migrationshintergrund im Jahr 2015 bis zu 50.000 zusätzliche Arbeitsplätze schaffen. Pro Existenzgründer sind das sogar etwas mehr als bei einheimischen Gründern, denn sie gründen ihr eigenes Unternehmen häufiger im Haupterwerb – und Vollzeitgründer schaffen im Schnitt mehr Stellen als diejenigen, die neben ihrem eigentlichen Beruf zusätzlich einer selbstständigen Tätigkeit nachgehen. Insgesamt erwartet der DIHK in diesem Jahr 228.000 zusätzliche Arbeitsplätze durch Neugründungen, die Person des Vollerwerbsgründers mitgerechnet. Rund 22 Prozent davon dürften durch Gründer mit Migrationshintergrund entstehen (50.000). Das ist überdurchschnittlich, denn Migranten stellen insgesamt 19 Prozent aller Teilnehmer an IHK-Gründungsberatungen.

Fünf Fakten zum Gründungsgeschehen in Deutschland

• Deutschland steuert auf einen Unternehmermangel zu. Es gibt immer weniger 25- bis 45-jährige, also Personen im besonders gründungsintensiven Alter. Geht das so weiter, so wird es im Jahr 2050 rund eine Millionen Unternehmer weniger in Deutschland geben. Das wäre ein Einbruch um fast ein Drittel und damit deutlich stärker als der schleichende Bevölkerungsrückgang.
• Zudem ist die Neigung, ein Unternehmen zu gründen, hierzulande gering. Gerade sechs Prozent der Deutschen wollen in den nächsten drei Jahren ein Unternehmen gründen. In den anderen G7-Staaten ist die Gründungsneigung höher (mit Ausnahme Japan).
• Das Interesse an der Unternehmensgründung sinkt weiter. Drei Prozent weniger Gespräche mit Gründern in spe verzeichneten die IHKs im Jahr 2014 (insgesamt 227.703) – der dritte Negativrekord in Folge seit Beginn der IHK-Gründungsstatistik im Jahr 2002.
• Ein Lichtblick sind Gründer mit Migrationshintergrund. Fast jeder fünfte Gründer (19 Prozent) in der IHK Gründungsberatung hat mittlerweile einen Migrationshintergrund – ein Zuwachs um fünf Prozentpunkte seit 2007 (14 Prozent).
• Gründer mit Migrationshintergrund sind in der Regel gut vorbereitet und hochmotiviert. Kulturelle oder emotionale Hürden sehen die IHKs selten als Hemmnis.

Auch die deutsche Franchisewirtschaft profitiert davon

Gerade die deutsche Franchisewirtschaft profitiert von Gründern mit ausländischen Wurzeln. Denn Gründungen von Personen mit Migrationshintergrund erfolgen häufiger als bei deutschen Gründern im Gastgewerbe und im Handel. Diese Branchen sind auch stark im Franchising vertreten. Ferner berichten die IHK Experten von einer höheren Bereitschaft in dieser Zielgruppe, den Schritt in die Selbstständigkeit zu gehen. Daher ist die Symbiose eine Franchisepartnerschaft, bestehend aus Know-how-Geber und dem operativ tätigen Franchisenehmer, ein lohnenswerter Türöffner in die unternehmerische Selbstständigkeit für Personen mit Migrationshintergrund.

Die Sonderauswertung des DIHK-Gründerreport 2015 „Existenzgründer mit Migrationshintergrund beleben die Wirtschaft“ können Sie in Gänze hier nachlesen:
dihk-sonderauswertung-gruender-mit-migrationshintergrund

Der Businessplan: Fahrplan in die Selbständigkeit

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) veröffentlicht eine Publikation zur Erstellung eines Businessplan

Ein Businessplan ist ein Fahrplan in die Selbständigkeit, ein ausgefeilter Regieplan, der alle wichtigen Überlegungen darüber enthält, wie eine Geschäftsidee in die Tat umgesetzt werden soll: zum Produkt, das man anbieten wird, zu den Kunden, die man erreichen will, zur Finanzierung der Unternehmensgründung usw.

Erfolgsfaktoren für die Gründung

Dieser Plan sollte dabei alle Faktoren berücksichtigen, die für den Erfolg der Gründung entscheidend sein können. Mit anderen Worten: Im Businessplan legt man fest, was man vorhat und was zu tun ist, damit dieses Vorhaben gelingt.

Unterlage für das Gespräch bei der Bank

Ein Businessplan ist dabei nicht allein für das durchdachte und planmäßige Vorgehen der Gründerinnen und Gründer wichtig. Er ist auch eine entscheidende Unterlage für das Bankgespräch, um einen Kredit zu beantragen. Ein schriftlicher und sorgfältig ausgearbeiteter Businessplan soll „Banker“ davon überzeugen, dass das Vorhaben auf festen Füßen steht. Dazu muss er sowohl die Chancen als auch die Risiken klar und deutlich aufzeigen. Ein „runder“ Businessplan soll dem Kreditgeber die Gewissheit verschaffen, dass er das geliehene Geld zurückbezahlt bekommt.

Businessplan nach dem Unternehmensstart

Mit dem Unternehmensstart hat sich die Aufgabe eines Businessplans nicht etwa erschöpft. Er spielt weiterhin eine wichtige Rolle. Das heißt aber nicht, dass er wie in Stein gemeißelt bleibt und nie wieder verändert wird. Im Gegenteil: Er ist so etwas wie der Kompass, der die grobe Richtung für die weitere Unternehmensentwicklung vorgibt. Allerdings muss er immer wieder an neue Gegebenheiten angepasst werden: Wenn sich beispielsweise die Kundenwünsche ändern. Oder neue Konkurrenten mit einer ähnlichen Geschäftsidee auftauchen. Dann bleibt nichts anderes übrig, als über die bisherige Planung nachzudenken und den exakten Kurs neu zu bestimmen.

BMWi-Publikation und Franchise

Die sogenannte GründerZeiten-Ausgabe skizziert die klassischen Businessplan-Inhalte. Sie zeigt, wie man unternehmerische Ziele erarbeitet, formuliert und kontrolliert. Der Franchisenehmer kann in Zusammenarbeit mit dem Franchisegeber diese als Anleitung nutzen, um ein mögliches Franchisekonzept erfolgreich einzusetzen und in entsprechender Form einen Businessplan erstellen, um typische Fehler, welche bei der Erstellung immer wieder vorkommen, zu vermeiden. Rund um das Thema „Startkapital“ geht die vorliegende GründerZeiten-Ausgabe auf die Themen Kapitalbedarf, Finanzierung und Rentabilität ein. Dieser Beitrag stellt eine hervorragende Ergänzung zu den Leitfäden des DFV „Franchisenehmer Finanzierung“ dar, die exklusiv den Mitgliedern des DFV zur Verfügung stehen.

Die BMWi-Publikation „Gründerzeiten Nr. 07: Businessplan“ können Sie sich hier herunterlanden:
infoletter-gruenderzeiten-nr-07-kapitalbedarf-und-rentabilitaet

Besteht ein wichtiger Kündigungsgrund für einen Franchisegeber, wenn ein Dritter nicht mit dem Franchisenehmer zusammenarbeiten will?

Sachverhalt

Der Franchisenehmer betrieb bei Dritten, über den Franchisegeber, Betriebskantinen. Innerhalb des Franchisevertrags regelten der Franchisegeber und /–nehmer, dass der Vertrag mit einer bestimmten Frist gekündigt werden könne, wenn „der Auftraggeber eine weitere Zusammenarbeit mit dem Systempartner ablehnt“. Als Auftraggeber war hier der jeweilige Betrieb gemeint, indem die Kantine betrieben wurde. Ein solcher Auftraggeber weigerte sich nun mit dem Franchisenehmer weiter zusammenzuarbeiten, woraufhin der Franchisegeber entsprechend kündigte. Daraufhin erhob der Franchisenehmer Klage und forderte Schadensersatz wegen der entgangenen Vergütung.

Entscheidung

Das LG Baden-Baden entschied, dass die Kündigung aufgrund des Fehlens eines wichtigen Grundes unwirksam ist. Es stellte fest, dass die oben genannte Klausel im Franchisevertrag gem. § 307 I, II Nr. 1 BGB eine unangemessene Benachteiligung für den Franchisenehmer ist. Gerade das Verhältnis zwischen Franchisegeber und /-nehmer ist von solch einer besonderen Treuepflicht geprägt, dass die bloße Ablehnung eines Dritten mit dem Franchisenehmer zusammenarbeiten zu wollen nicht ausreichend sein kann, um den Franchisevertrag fristlos zu kündigen. Entsprechend wurde dem Franchisenehmer im vorliegenden Fall mangels Pflichtverstoß Recht gegeben.

LG Baden-Baden, Urteil vom 18.06.2013, Az.: VII ZR 268/11

Fazit

Klauseln in dem Franchisevertrag können nicht das Erfordernis eines wichtigen Grundes für eine fristlose Kündigung aufheben und sind unwirksam.
Darüber hinaus ist die bloße Beendigung einer Zusammenarbeit zwischen Dritten und Franchisenehmer kein wichtiger Grund, der eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen würde.

Verfasser: Arne Dähn