Professionelle Weiterbildung in der Franchisewirtschaft: Die 56. Schule des Franchising

Das Deutsche Franchise-Institut beglückwünscht 24 neue Absolventen

Die 56. Schule des Franchising fand vom 23. bis 26. November 2015 in Köln statt.

Seit nunmehr 28 Jahren steht die Schule des Franchising für das Weiterbildungsprogramm in der Franchisewirtschaft.
In einem modular aufgebauten Seminar bekommen die Teilnehmer innerhalb von dreieinhalb Tagen kompaktes Rüstzeug an die Hand gegeben, welches benötigt wird, um wesentliche Bereiche zum Betreiben eines Franchisesystems abzudecken.

56. Schule des Franchising

Diese Themen wurden behandelt:

1. Die Entwicklung eines Franchisesystems (Referent: Dr. Hubertus Boehm, SYNCON GmbH)
2. Die Gestaltung eines Franchisevertrages – von der Vertragsverhandlung bis zur Vertragsunterzeichnung (Referent: RA Reinhard Böhner, SDF)
3. Controlling bei Franchisesystemen (Referent: Dr. Hubertus Boehm, SYNCON GmbH)
4. Franchise-Marketing – Die starke Marke und der Weg zum Erfolg (Referent: Thomas von Wichert, franchisewerk GmbH)
5. Die Dokumentation des Know-how in Franchisesystemen: Handbücher und Extranets als Basisinstrumente (Referentin: Mag. a. Waltraud Martius, SYNCON International Franchise Consultants)
6. Die Finanzierung des Franchisenehmers (Referent: Markus Marx, Sparkasse KölnBonn)
8. Die Arbeit des Deutschen Franchise-Verbandes (Referent: Jan Schmelzle, DFV e.V.)
7. Erfolgsfaktoren beim Aufbau eines Franchisesystems (Referent: Horst Becker, ISOTEC GmbH)
8. Erfolgsfaktoren des Systemmanagements in der Praxis (Referent: Dr. h.c. Dieter Fröhlich, Musikschule Fröhlich)

Die 57. Schule des Franchising

Die kommende Schule des Franchising findet von Montag, den 13.06.2016 bis Donnerstag, den 16.06.2016 in München statt.

Weitergehende Informationen erhalten Sie unter www.franchise-institut.de

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Bericht aus Berlin: IT-Gipfel-Prozess muss konkrete Ergebnisse liefern

Die Deutsche Franchisewirtschaft stellt sich der Herausforderung der Digitalisierung

Am 18. und 19. November findet in Berlin der 9. nationale IT-Gipfel unter dem Motto „Digitale Zukunft gestalten – innovativ_sicher_ leistungsstark“ statt.

Der IT-Gipfel ist ein wichtiger Faktor der Digitalpolitik der Bundesregierung. In seiner Neuausrichtung begleitet der Gipfel konkret die Umsetzung der Digitalen Agenda der Bundesregierung. Mit der vor kurzem veröffentlichten Breitbandförderrichtlinie oder dem IT-Sicherheitsgesetz sind in diesem Jahr daneben wichtige Projekte der Digitalen Agenda der Regierung umgesetzt worden. Im Ausschuss Digitale Agenda werden wir die Ergebnisse des Gipfels aber auch einem ehrlichen Blick unterziehen: Deutschland darf im internationalen Wettbewerb nicht zurückfallen. Das erfordert eine Digitalpolitik aus einem Guss. Daher müssen alle Anstrengungen genutzt werden, um die Anschlussfähigkeit der deutschen Wirtschaft sicherzustellen. Große Chance ist dabei die Umstellung auf Industrie 4.0, die insbesondere dem produzierenden Mittelstand durch die Digitalisierung den Anschluss an den globalen Wettbewerb ermöglicht. Hier bedarf es jeder möglichen Unterstützung – einen wichtigen Beitrag dazu muss auch der IT-Gipfel als Leuchtturmprojekt der Bundesregierung leisten.

Ankündigung

Zeitenwende Digitalisierung – Aus Chancen Erfolge machen.
Herausforderungen, Strategien & Handlungsansätze für Franchisesysteme

Unter diesem Titel veranstaltet das Deutsche Franchise-Institut am 17. Februar 2016 in Bonn den Digitalisierungsgipfel der Franchisewirtschaft in Deutschland.

Einzelheiten hierzu erfahren Sie in Kürze.

Bericht aus Berlin: ERP-Mittelstandsförderung vom Deutschen Bundestag verabschiedet

760 Millionen Euro für 2016 eingeplant

Vergangenen Donnerstag hat der Deutsche Bundestag das Gesetz über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2016 abschließend beraten.

Mit der Verabschiedung des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2016 werden Mittel für die Förderung der mittelständischen Wirtschaft bereitgestellt. Insgesamt sind Mittel für 2016 in Höhe von 760,5 Millionen Euro verfügbar. Das Geld fließt unter anderem in die Förderung von Existenzgründungen, in Wachstumsfinanzierungen, in die Innovationsförderung, in Exportfinanzierungen und in die Beteiligungskapitalförderung. Zudem stehen die Mittel auch für den Aufbau und die Modernisierung bestehender Unternehmen im Osten und in regionalen Fördergebieten im Westen zur Verfügung.

Unternehmen der gewerblichen mittelständischen Wirtschaft und die Freien Berufe erhalten die Möglichkeit für zinsgünstige Finanzierungen aus den ERP-Programmen. Durch die Hebelwirkung wird ein Volumen von insgesamt rund 6,03 Milliarden Euro erzielt.
Hervorzuheben ist für die Franchisewirtschaft in diesem Zusammenhang auch, dass die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) mit ihrem neuen Instrument „ERP-Venture Capital-Fondsinvestments“ die Förderung von technologieorientierten Start-ups und innovativen Unternehmen verbessern will. Hiermit sollen in den nächsten fünf Jahren Investitionen von bis zu 400 Millionen Euro eingegangen werden. Damit hebelt die KfW ein Fondsvolumen von rund 2 Milliarden Euro für den Venture Capital-Markt. Das ist ein erheblicher Impuls, der insbesondere den KMU zugutekommen wird.

Hintergrund

Das ERP-Sondervermögen bezeichnet ein vom Bund verwaltetes Sondervermögen aus dem European Recovery Program (ERP). Das Sondervermögen wurde 1948 ursprünglich auf der Grundlage des Marshallplans bereitgestellt, um den Wiederaufbau der deutschen Wirtschaft zu fördern. Der Wirtschaftsplan wird von Förderinstituten, im Wesentlichen von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, im Zusammenspiel mit den Hausbanken durchgeführt.

Nehmen Sie Ihre Zukunft selbst in die Hand! Informieren Sie sich über Franchising auf dem Franchise Matching Day in Köln!

Ein informatives Programm erwartet Sie:

12:00 – 13:00 Uhr Living Pages

Erfahrene Franchisegeber und erfolgreiche Franchisepartner berichten und beantworten Ihre Fragen. Moderiert werden die Gesprächsrunden von Journalisten. Verpassen Sie nicht die Chance, mehr über den Erfolgsfaktor Franchising von diesen Profis aus der Praxis zu erfahren.

13:00 – 14:00 Uhr Impulsvorträge Franchising

Franchise-Experten halten kurze Vorträge zu verschiedenen Bereichen des Franchisings: z.B. Auswahl des Franchisgebers, Rechtssprechung, Benchmark. Diese Vorträge sind für Franchisegeber und -nehmer-Interessenten wertvoll und Sie können die Themen am Stand der Experten gerne weiter vertiefen.

15:00 – 16:30 Uhr World Café – Ihr Weg zum Franchisenehmer

Im World Café, können Sie an den Thementischen Systemwahl, Gründung/Recht, Finanzen, Startphase Ihren drängenden Fragen loswerden und sich mit Franchise-Experten, Bankern, Anwälten austauschen. Notieren Sie sich Ihre Fragen, kommen Sie zum Matching Day und Sie erhalten Antworten!

Nähere Infos zu den Programmpunkten können Sie hier abrufen: www.franchise-matchingday.de/programm/

Ganztägig stehen Ihnen natürlich alle Aussteller (Franchisegeber und Experten) an Ihren Ständen zur Verfügung.

Wir freuen uns auf Ihren Besuch, beim Franchise Matching Day, am Samstag, den 14.11.2015 im RheinEnergieStadion in Köln!

www.franchise-matchingday.de

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Regeln für ein faires Franchising: die Franchise-Compliance Deutschland

Qualität und Ethik im Miteinander der Franchisepartner sind ein essentieller Bestandteil in einem funktionierenden und wettbewerbsstarken Franchisesystem. Die Mitglieder des Deutschen Franchise-Verbandes gehören einer Qualitätsgemeinschaft an, welche sich dem sogenannten Ethik-Kodex für ihr wirtschaftliches Handeln verpflichtet fühlen. In der Franchise-Compliance-Deutschland (FCD) finden sich alle Empfehlungen und Richtlinien die Franchisegeber und Franchisenehmer für eine erfolgreiche Arbeit und eine dauerhafte Partnerschaft benötigen. Um eine entsprechende Handhabung der FCD zu gewährleisten ist diese in die Vorschriften „Muss“ (Richtlinie) und „Kann“ (Empfehlung) eingeteilt. Dies stärkt die Kräfte der Selbstregulierung der Franchisewirtschaft. Die Durchsetzungsmöglichkeit der FCD wird demnach gewährleistet, da bei Verstoß gegen die Richtlinien („Muss“) der FCD Sanktionsmöglichkeiten des DFV gegenüber seinen Mitgliedern bestehen. Damit baut der DFV seine Rolle als die Qualitätsgemeinschaft der deutschen Franchisewirtschaft weiter aus. Franchisegeber und Franchisenehmer können effektiver und reibungsloser zusammenarbeiten und profitieren durch einen gemeinsamen wirtschaftlichen und nachhaltigen Erfolg.

Der System-Check, welcher alle drei Jahre bei den Vollmitgliedern des DFV durchgeführt wird, stellt die Qualität für ein faires und nachhaltiges Franchising jedes einzelnen Franchisesystems sicher. Zur Mitgliederversammlung 2016 wird die FCD finalisiert und vorgestellt werden. Der Ausschuss „Qualität und Ethik“ abreitet gerade mit Hochdruck daran und setzt sich schon im Januar 2016 mit der Fortentwicklung auseinander.

Bericht aus Berlin: DFV begrüßt den Regierungsentwurf zur Insolvenzanfechtung

Hintergrund

Die derzeitige Rechtslage zur Vorsatzanfechtung, bestehend aus dem offenen Wortlaut der Vorschriften der Insolvenzordnung und ihrer Auslegung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung der letzten Jahre, schafft für viele Franchisesysteme nicht hinnehmbare Unsicherheiten und Belastungen, die sich zum Teil existenzbedrohend auswirken. Dies betrifft insbesondere die von Insolvenzverwaltern zum Teil serienmäßig betriebene Rückforderung von Zahlungen, die die Unternehmen von Insolvenzschuldnern im Rahmen von üblichen Geschäftsvorgängen wie Ratenzahlungen, Stundungen oder sonstigen Warenkrediten erhalten haben. Elf Verbände, darunter auch der DFV, haben sich deshalb seit mehreren Jahren für eine Korrektur der gesetzlichen Regelung zur Vorsatzanfechtung eingesetzt. In einer gemeinsamen Position und einer gemeinsamen Erklärung „Notwendige gesetzgeberische Korrekturen im Recht der Insolvenzanfechtung nach §§ 133, 142 InsO (Vorsatzanfechtung)“ aus dem Jahr 2013 haben mehrere Wirtschaftsverbände den Handlungsbedarf dargestellt und konkrete Vorschläge für eine Gesetzesänderung unterbreitet.

Die Stellungnahme zum Nachlesen finden Sie hier:
Korrekturen Insolvenzanfechtung

Der Regierungsentwurf

§ 133 InsO Vorsätzliche Benachteiligung

Die Streichung des Begriffs der „Unangemessenheit“ wird begrüßt. Die Verwendung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs war in der gemeinsamen Stellungnahme kritisiert worden. Dass die besonderen Regelungen des Negativkatalogs des Referentenentwurfs (dort § 133 Abs. 1 S. 2 Ziffern 1 und 2 InsO-E) damit ebenso wegfallen, ist unschädlich. Weiterhin trägt die Verkürzung des Anfechtungszeitraums auf vier Jahre zu einer besseren Kalkulierbarkeit von Vorsatzanfechtungen bei. An der gemeinsamen Forderung, den Zeitraum gerade mit Blick auf kleine und mittelständische Unternehmen, auf zwei Jahre zu reduzieren, wird festgehalten. Befürwortet wird auch das Abstellen auf die Kenntnis der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners für kongruente Deckungen.
Mit der expliziten Aufnahme der Gewährung von Zahlungserleichterungen mit Wirkung zugunsten des Anfechtungsgegners in den Gesetzestext – und nicht nur in die Gesetzesbegründung – wird Fehlentwicklungen in der Praxis von Insolvenzverwaltern entgegengewirkt und eine wichtige Korrektur der Vorschriften zur Vorsatzanfechtung vorgenommen. Die weitergehende Formulierung im Regierungsentwurf sind zu befürworten. Ferner ist es ausreichend, dass in der Gesetzesbegründung (Seite 17) klargestellt ist, dass Zahlungserleichterungen, die auf Grundlage gesetzlicher Regelungen ergangen sind (u.a. § 802b Abs. 2 S. 2 ZPO) von der Vorschrift des § 133 Abs. 3 S. 2 InsO-E erfasst sind.

Den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz können Sie hier nachlesen:

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Internethandel im Franchising: Chancen und Risiken (Teil 3)

Dieser Artikel, der letzte der Reihe, befasst sich mit den Problemen kartellrechtlicher Einwendungen und der Treuepflicht des Franchisegebers.

Die ersten beiden Teile zum Nachlesen finden Sie hier: Teil 1, Teil 2

Treuepflicht

Die franchisevertragliche Treuepflicht ist der eigentliche Kern der Frage, ob ein Franchisegeber einen E-Commerce betreiben darf. Ist weder nach dem Wortlaut, noch nach ergänzenden Vertragsauslegungen der E-Commerce untersagt, so könnte er eben schließlich aufgrund einer Treuepflicht untersagt sein.

Eine solche Treuepflicht könnte die Konkurrenzschutzpflicht sein. Hier wird angeführt, dass die Bereitstellung des Know-hows auch eine Einräumung, das Marktpotential entsprechend nutzen zu können, nach sich ziehen könnte. Dem Franchisenehmer müsse es möglich sein, dass Know-how auch anwenden und durchsetzen zu können. Dagegen wird gehalten, dass alleine das Übertragen des Know-hows nicht durch den Wettbewerb des Franchisegebers in Frage gestellt wird. Diese Ansicht wird auch durch die bisherige Rechtsprechung so vertreten.

Kartellrechtliche Einwendungen

Fraglich ist nun noch, ob der Franchisegeber durch die Verwendung eines Online-Shops in kartellrechtlicher Hinsicht einen Pflichtverstoß begeht.
Dabei kommt eine unbillige Behinderung gem. § 19 GWB und ein Verstoß gegen das Kartellverbot gem. § 1 GWB in Betracht.
Eine unbillige Behinderung scheidet allerdings regelmäßig an der nicht vorhandenen Unbilligkeit. Der Franchisegeber hat nämlich vernünftiges Interesse daran, seine Marke im Internet zu präsentieren und „mit der Zeit zu gehen“.
Auch ein Kartellverbot ist regelmäßig nicht anzunehmen, da die Preisangaben im E-Commerce keine Vereinbarungen bzw. abgestimmtes Verhalten i.S.d. § 1 GWB darstellen.

Fazit

Mithin ist festzuhalten, dass der E-Commerce des Franchisegebers grundsätzlich zulässig ist und eben keinen Pflichtverstoß ggü. dem Franchisenehmer darstellt.
Lediglich Individualabreden mit dem Franchisenehmer könnten vertragliche Gründe sein, die den E-Commerce untersagen. Die Treuepflicht wird zumindest nicht verletzt, solange keine existenzbedrohende Beeinträchtigung des Franchisenehmers vorliegt.

Zum Schluss möchten wir noch einmal den beiden assoziierten Experten des DFV RA Prof. Dr. Karsten Metzlaff und RA Dr. Tom Billing danken, die mit ihrem Aufsatz die Grundlage für diese Beitragsreihe geschaffen haben.

Verfasser: Arne Dähn

Der DFV Ausschuss Qualität und Ethik macht sich an das Werk: die Entwicklung eines Leitbildes für das Franchising in Deutschland

Diese Woche tagte der Ausschuss Qualität und Ethik in der Geschäftsstelle des DFV in Berlin. Eine Fülle an Themen standen auf der Agenda, die die Mitglieder zu diskutieren, zu entwickeln und zu erarbeiten hatten. Zwei Topthemen seien hier auszugsweise hervorzuheben.

Die Franchise-Compliance Deutschland

Qualität und Ethik im Miteinander der Franchisepartner sind ein essentieller Bestandteil in einem funktionierenden und wettbewerbsstarken Franchisesystem. Die Mitglieder des Deutschen Franchise-Verbandes gehören einer Qualitätsgemeinschaft an, welche sich dem sogenannten Ethik-Kodex für ihr wirtschaftliches Handeln verpflichtet fühlen. In der Franchise-Compliance-Deutschland (FCD) finden sich alle Empfehlungen und Richtlinien die Franchisegeber und Franchisenehmer für eine erfolgreiche Arbeit und eine dauerhafte Partnerschaft benötigen. Um eine entsprechende Handhabung der FCD zu gewährleisten ist diese in die Vorschriften  Muss (Richtlinie) und Kann (Empfehlung) eingeteilt. Dies stärkt die Kräfte der Selbstregulierung der Franchisewirtschaft. Die Durchsetzungsmöglichkeit der FCD wird demnach gewährleistet, da bei Verstoß gegen die Richtlinien (Muss) der FCD Sanktionsmöglichkeiten des DFV gegenüber seinen Mitgliedern bestehen. Damit baut der DFV seine Rolle als die Qualitätsgemeinschaft der deutschen Franchisewirtschaft weiter aus. Franchisegeber und Franchisenehmer können effektiver und reibungsloser zusammenarbeiten und profitieren durch einen gemeinsamen wirtschaftlichen und nachhaltigen Erfolg.
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Leitbild des Franchising des Deutschland

Der Ausschuss Qualität und Ethik wird in den kommenden Monaten ein Leitbild für das Franchising in Deutschland entwickeln. Darin werden die Leitsätze die Kernaussagen über grundlegende Werte, Ziele und Erfolgskritierien des DFV treffen. Sie bestimmen das Verhältnis zu den Mitgliedern, zu den Franchisenehmern und deren Mitarbeitern und formulieren die spezifische Kompetenz des DFV. Über den Verlauf der Erarbeitung werden wir Sie fortlaufend u.a. in diesem Blog auf dem aktuellen Stand gehalten.
Ausschusssitzung Oktober 2015

Dem Ausschuss gehören folgende Mitglieder an: die beiden DFV-Vorstandsmitglieder Carsten Gerlach (Joey’s Pizza Service (Deutschland) GmbH) und Matthias H. Lehner (Bodystreet GmbH), Dr. Martin Ahlert (Institut für Franchising & Cooperation), Dr. Hubertus Boehm (SYNCON GmbH), Waltraud Martius (SYNCON GmbH), Alexander Mehnert (TeeGeschwendner GmbH), Uwe Neumann (ISOTEC GmbH), Johannes Schute (Franchise System Beratung) sowie aus der DFV-Geschäftsstelle Torben L. Brodersen und Jan Schmelzle.

Bericht aus Berlin: Förderinitiative für "Digitale Produktions- und Arbeitsprozesse" ins Leben gerufen

Förderinitiative „Mittelstand 4.0 – Digitale Produktions- und Arbeitsprozesse“

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat im Rahmen von Mittelstand-Digital die Förderinitiative „Mittelstand 4.0 – Digitale Produktions- und Arbeitsprozesse bekannt gegeben. Ziel der Initiative ist es, kleine und mittlere Unternehmen bei der digitalen Transformation zu unterstützen. Die neue Initiative soll Mittelstands- und Handwerksunternehmen helfen, ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken und neue Geschäftsfelder im Kontext von Digitalisierung und Industrie 4.0 zu erschließen.

Kompetenzzentren im gesamten Bundesgebiet

Bereits Ende dieses und Anfang kommenden Jahres werden zunächst fünf Mittelstand 4.0-Kompetenzzentren ihre Arbeit aufnehmen. Die Mittelstand 4.0-Kompetenzzentren und das Handwerks-Kompetenzzentrum werden praxisrelevantes Wissen zur Anwendung von digitalen Technologien und Industrie 4.0 im Mittelstand aufbereiten und bündeln. Sie werden mittelständische Betriebe themenübergreifend bei der Digitalisierung und der digitalen Transformation durch Anschauungs- und Erprobungsmöglichkeiten unterstützen.

Darüber hinaus hat das BMWi angekündigt, dass eine bundesweite Abdeckung ermöglicht werden soll. Aus den Projektskizzen wurden folgende fünf Mittelstand 4.0 – Kompetenzzentren ausgewählt:

• Berlin/Brandenburg unter der Leitung des Bundesverbandes mittelständische Wirtschaft, Unternehmerverband Deutschland e.V.
• Hessen (Darmstadt) unter der Leitung der Technischen Universität Darmstadt, Institut für Produktionsmanagement, Technologie und Werkzeugmaschinen.
• Niedersachsen (Hannover) unter der Leitung der Leibnitz Universität, Produktionstechnisches Zentrum.
• Nordrhein-Westfalen (Dortmund) unter der Leitung des Fraunhofer-Instituts für Materialfluss und Logistik.
• Rheinland-Pfalz (Kaiserslautern) unter der Leitung des Technologie-Initiative SmartFactoryKL e.V.

Vier Mittelstand 4.0-Agenturen für die Themen Cloud Computing, Handel, Prozesse und Kommunikation

Als Ergänzung zu dem Kompetenzzentren werden bereits im Oktober/November vier Mittelstand 4.0-Agenturen eingerichtet, die jeweils spezielle Schwerpunktthemen der Digitalisierung sowohl in die Kompetenzzentren als auch zu Multiplikatoren und in die Unternehmen tragen sollen. Bei den vier ausgewählten Agenturen handelt es sich um die folgenden:

• Die Mittelstand 4.0-Agentur „Cloud“ unter der Leitung des Fraunhofer Institut für Arbeitswirtschaft und Organisation, Stuttgart, unterstützt bei Fragen des Einsatzes und der Verbreitung von Cloud-Computing-Technologien;
• Die Mittelstand 4.0-Agentur „Prozesse“ unter der Leitung des FTK Forschungsinstituts für Telekommunikation und Kooperation e.V. in Dortmund leistet Hilfe beim Einsatz von digitalem Prozess- und Ressourcenmanagement;
• Die Mittelstand 4.0-Agentur „Kommunikation“ unter der Leitung der BSP Business School Berlin trägt zur Verbreitung digitaler Kommunikationsprozesse, Wissensmanagement, eLearning und Innovationsmanagement bei;
• Die Mittelstand 4.0-Agentur „Handel“ unter der Leitung vom ifH Institut für Handelsforschung GmbH in Köln beantwortet Fragen zu neuen Technologien im Digitalen Handel wie beispielsweise zur eRechnung und zum Produktionsverbindungshandel

Die Förderinitiative „Mittelstand 4.0 – Digitale Produktions- und Arbeitsprozesse“ ist Teil des auf dem IT-Gipfel 2014 angekündigten Maßnahmenpakets des Bundeswirtschaftsministeriums „Innovative Digitalisierung der Deutschen Wirtschaft“ und trägt zur Umsetzung der Digitalen Agenda der Bundesregierung bei. Mittelstand 4.0 ist Teil des Förderschwerpunkts „Mittelstand-Digital – IKT-Anwendungen in der Wirtschaft“.

Digitalisierung im Franchising

Der Siegeszug von Smartphones und immer mehr internetfähigen Produkten ist unaufhaltbar. Kunden und potenzielle Franchisepartner gehen nicht mehr nur online, sie leben mittlerweile im Netz. Sie haben somit die Möglichkeit, sich jederzeit an jedem Ort über Produkte, Dienstleistungen, aber auch über eine Karriere, bzw. Selbstständigkeit zu informieren.

Diese Entwicklung hat auch bedeutsame Auswirkungen auf die Franchisewirtschaft und wirft zahlreich Fragen auf – anbei eine kleine Auswahl:
– Wie erreichen Franchisesysteme ihr Kunden am besten online?
– Wie können Franchisegeber ihren Partnern den Einstieg in die digitale Welt am unkompliziertesten ermöglichen und welche Freiheiten lassen sie ihnen dabei?
– Welches sind die damit verbundenen rechtlichen Fragestellungen und Konsequenzen?
– Wie wird Online-Werbung in Franchisesystemen finanziert (regional/überregional)?
– Erfahrungen bei der Franchisenehmer-Gewinnung mittels Onlinetools

VORANKÜNDIGUNG: Am Mittwoch, den 16. Februar findet die DFI Jubiläumstagung rund um das Thema „Digitalisierung“ statt. Weitere Informationen hierzu folgen in kürze.

Internethandel im Franchising – Chancen und Risiken (Teil 2)

In unserer zweiten Teil der Blog-Reihe „Internethandel im Franchising – Chancen und Risiken“ befasst sich nun der Artikel vor allem mit dem Problem der Gebietsschutzabreden sowie der Frage in welcher Form Franchiseverträge ergänzend ausgelegt werden können. Den ersten Teil können Sie hier nachlesen.

Gebietsschutzabreden

Oftmals wird vertraglich vereinbart, dass ein Vertriebsmittler ein alleiniges Gebiet „nutzen“ darf. Damit bekommt der Vertriebsmittler zwar eine gewisse Exklusivität, aber auch eine Beschränkung seines Absatzmarktes.
Im Franchising liegt eine Gebietsschutzabrede typischerweise in der Art vor, dass der Franchisegeber keine anderen Franchisenehmer in dem bestimmten Gebiet einsetzt.

1. E-Commerce trotz Gebietsschutzabreden

Sofern sich der Gebietsschutz vertraglich lediglich darauf bezieht, dass kein Standort eines anderen Franchisenehmers oder des Franchisegebers er in dem Gebiet eröffnet wird, so ist der Franchisegeber grundsätzlich nicht daran gehindert seine Produkte im Wege des E-Commerce an Endkunden zu verkaufen. Mit einer Gebietsschutzabrede soll nämlich regelmäßig der Franchisenehmer vor einer räumlichen Konkurrenz geschützt werden – der E-Commerce ist damit nicht gemeint. Jedoch sind im Bezug darauf gerade die Abrede auszulegen und die entsprechenden Formulierungen zu beachten. „Standort“, „Gebiet“ o.ä. ist ein deutlicher Hinweis, dass der E-Commerce nicht vertraglich eingeschränkt werden soll.

2. Einschränkungen des Direktvertriebs

Allerdings kann auch vertraglich vereinbart worden sein, dass der Franchisegeber im Gebiet an keinen Endkunden vertreiben darf, damit ist dann auch der Internethandel einbezogen. Allerdings ist solch eine Klausel nicht ganz unumstritten, da der Internethandel als sog. passiver Vertrieb eigentlich nicht vertraglich einschränkbar ist. Der Verzicht auf den passiven Vertrieb ist jedoch im Franchising selten anzusehen, sodass eine weitere Ausführung des Problems nicht von Nöten ist.

Zwischenfazit

Mithin ist festzuhalten, dass im Rahmen der Vertragsfreiheit Gebietsschutzabreden für den Franchisenehmer vereinbart werden können, diese aber regelmäßig den E-Commerce nicht ausschließen.

Im nächsten Artikel werden insbesondere die Probleme kartellrechtlicher Einwendungen und die Treuepflicht des Franchisegebers dargestellt.

Verfasser: Arne Dähn

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