Unternehmermessen lohnen sich: der DFV informiert am Hamburger Gründertag

Auf dem von der Hamburger ExistenzgründungsInitiative (H.E.I.) veranstaltetem diesjährigem Gründertag am 21. März 2015 wurde ein vielfältiges Programm geboten. In den Räumen der Handwerkskammer Hamburg informierten Fachleute in dreißig praxisorientierten Vorträgen und Podiumsdiskussionen zu Themen wie Finanzierung, Marketing, Versicherungen und Steuern. An den Ständen präsentierten sich rund fünfzig Partner des Hamburger Gründungsnetzwerkes, darunter auch der DFV.

Gründerstandort Hamburg

Hamburg ist ein sehr dynamischer Gründerstandort, welcher eine herausragende Stellung in der Gründerszene in Deutschland einnimmt. Dies ist unter anderem darauf zurück zu führen, dass ein sehr aktives Unternehmernetzwerk, bestehend aus Kammern, Verbänden, Banken und Unternehmerinitiativen, sich für die Gründerkultur in der Stadt einsetzt. Der DFV führt im Rahmen dieses Netzwerkes regelmäßige Sprechtage bei der Industrie- und Handelskammer Hamburg durch.

Warum sich der Besuch einer Gründermesse lohnt

Der Besuch einer Gründermesse ist ratsam und lohnt sich für den angehenden Unternehmer. Eine Gründermesse dient der professionellen Vorbereitung einer Unternehmensgründung. Die der ersten Schritte in die Selbstständigkeit sind mit einer Vielzahl von Aufgaben und Herausforderungen verbunden. Dazu gehören unter anderem die Erstellung eines Businessplans, die Informationsbeschaffung zu wichtigen Themen, wie die der Finanzierung oder der Wahl der passenden Rechtsform, aber die Kontakte und richtigen Ansprechpartner im Rahmen des behördlichen Genehmigungsverfahrens.

Eine Gründermesse ist ein Netzwerk, bei dem alle am Gründungsprozess Beteiligten zusammen kommen und den Informationsaustausch pflegen. Sie erhalten in kürzester Zeit einen guten Einblick in die Welt der Selbstständigkeit. Denn hier finden Sie die passenden Antworten auf Ihre Fragen.

Besuchen Sie den DFV bei der nächsten Gründerveranstaltung. Eine Übersicht der anstehenden Termine finden Sie hier: TERMINE

„Lage, Lage, Lage“: Warum der richtige Standort entscheidend für den Geschäftserfolg ist!

k kiosk Besitzer Coskun Acikgöz hat viel Spaß an seinem Kiosk und seinem Beruf.
Seit Mitte 2014 führt der 26-Jährige einen k kiosk in Heidenheim, Baden-Württemberg.
Im Interview mit Torben L. Brodersen spricht er heute darüber, wie er zu k kiosk kam und welche Erfahrung er anfänglich machte.

Torben L. Brodersen: Herr Acikgöz, wie sind Sie auf k kiosk aufmerksam geworden und wie kam es dazu, dass sie sich mit diesem Konzept selbstständig gemacht haben?

Coskun Acikgöz: Auf Empfehlung eines Freundes, der ebenfalls einen Kiosk betreibt, bin ich zum Kioskwesen gekommen. Ursprünglich habe ich Werkzeugmechaniker gelernt, doch die Arbeit mit Maschinen war mir zu wenig. Mir macht die Arbeit mit Menschen Spaß, das ist immer aufs Neue eine spannende Herausforderung, da jeder Tag anders ist. Wegen des Kundenkontakts hatte ich mich zunächst auch für eine Position im Imbiss-Bereich entschieden. Der Umgang mit Lebensmitteln und die Zubereitung der Speisen waren jedoch noch nicht ganz das Richtige. Mich hat auch der Einzelhandel interessiert. Durch Freunde hatte ich dann Gelegenheit, in den Bereich hinzuschnuppern und zu sehen, wie das tägliche Geschäft dort abläuft. Mir gefiel, was ich sah – und so bewarb ich mich auf eine Stelle als Franchisenehmer.

Torben L. Brodersen: Sie sind relativ neu dabei als Franchisenehmer. Was gefällt Ihnen besonders an Ihrer Arbeit?

Coskun Acikgöz: Kein Tag ist wie der andere: Das ist es, was meinen Job für mich besonders macht. Neben den unterschiedlichen Produkten, die von Presse, Süßwaren und Grußkarten bis hin zu einer Postannahme- und Lottostelle reichen, reizt es mich dabei vor allem täglich mit unterschiedlichen Menschen zu tun zu haben.

Torben L. Brodersen: Worauf kommt es besonders am Anfang an?

Coskun Acikgöz: Am Anfang zählt, Geduld zu haben und Routine zu entwickeln. Mit meiner Entscheidung bin ich sehr zufrieden. Ich arbeite gern und es ist für mich kein Problem, viele Stunden im Laden zu sein. Dazu kommt der tägliche Umgang mit den Kunden, auf die man sich immer neu einstellen muss.
Zusätzlich muss man als Neueinsteiger erst einmal seine Kunden und deren Bedürfnisse und Wünsche kennenlernen. So galt es anfangs, immer mal wieder eine Marke oder ein Produkt nachzubestellen, das ich nicht im Sortiment vorrätig hatte. Mittlerweile weiß ich, was meine Kunden wünschen.

Torben L. Brodersen: Wie sehen ihre Pläne für die Zukunft aus?

Coskun Acikgöz: Ich möchte meinen Kundenstamm weiter ausbauen. In diesem Jahr soll der Fokus darauf liegen, die Abläufe noch weiter zu optimieren. Danach kann ich mir vorstellen, noch einen zusätzlichen Standort in der Region zu übernehmen.

Torben L. Brodersen: Herr Acikgöz, welche fünf Praxistipps würden Sie angehenden Franchisenehmern mit auf den Weg geben?

Coskun Acikgöz:

1. Zielstrebig seinen Weg verfolgen und dabei immer ein Stück vorausschauen.

2. Es gibt immer wieder schlechte Tage, an denen es nicht läuft wie gewünscht, man zweifelt. Damit muss man rechnen.

3. Dabei darf man nicht vergessen, dass man viel selbst in der Hand hat und Einfluss darauf nehmen kann, wie das Geschäft läuft.

4. Daran schließt sich etwas Wichtiges an: Geduld und Ausdauer haben, sich über kleine Erfolge freuen und diese immer wieder vor Augen führen. Das hilft am Anfang.

5. Etwas, das bereits in die Planung gehört: Bevor man sich als Franchisenehmer für einen Standort entscheidet, sollte man diesen gut prüfen, ob dieser für einen geeignet ist.

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Aktuelles Urteil: muss ein Franchisenehmer bei Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen zahlen?

In einer Entscheidung des Sozialgerichts Düsseldorf konnte der Franchisenehmer eines Fastfood-Franchisesystems durch einen Eilantrag die Nachforderung von Sozialversicherungsabgaben der Deutschen Rentenversicherung vorerst stoppen. Grund dafür: es stand die Klärung aus, ob der Unternehmer an einen Tarifvertrag gebunden ist und ob auf Grund dieses vermeintlich geltenden Tariflohns Sozialversicherungsabgaben in bestimmter Höhe zu leisten sind.

Sachverhalt

Der Franchisenehmer war mit Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen i.H.v. 20.000 EURO konfrontiert worden. Die Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Nachzahlung wurde damit begründet, dass auf Grund der Allgemeinverbindlichkeitserklärung des Arbeitsministeriums Nordrhein-Westfalen der Tarifvertrag auch für nicht tarifgebundene Unternehmen zu beachten ist. Die Rentenversicherung verwies darauf, dass der Franchisenehmer an den Entgelttarifvertrag für das Gaststätten- und Hotelgewerbe daher gebunden sei obwohl der Franchisenehmer nicht Vertragspartei des Tarifvertrages war. Die Aufforderung der Zahlung höherer Sozialversicherungsabgaben war somit die Folge.

Begründung des Gerichts

Mit dem Eilantrag des Franchisenehmers ordnete das SG Düsseldorf die aufschiebende Wirkung gegen den Nachforderungsbescheid an – Begründung: die Frage nach der Wirksamkeit der Rechtsgrundlage (Allgemeinverbindlichkeitserklärung), auf die sich die Nachforderung stützt, ist noch nicht abschließend geklärt. Diese Rechtsunsicherheit und eine nur möglicherweise und damit vielleicht ungerechtfertigte Nachforderungsleistung würden den Franchisenehmer finanziell zu sehr belasten und ihn schlimmstenfalls sogar in die Insolvenz treiben. Die Forderung der Rentenversicherung ist daher vorerst nicht vollstreckbar.

Fazit

Diese Entscheidung ist zu begrüßen und zeigt einmal mehr wie wichtig es ist zwischen wirtschaftlicher Vernunft und rechtlicher Gebotenheit abzuwägen ist. Das Gebot der Verhältnismäßigkeit kommt zum Tragen und gibt dem Franchisenehmer, der das Risiko eines Unternehmers trägt, ein gewisses Maß an Spielraum und Rechtssicherheit.

Eine erste Bilanz zum Mindestlohn: Verunsicherung bei den Aufzeichnungs- bzw. Dokumentationspflichten

DFV veranstaltet dritten Round-table zum Thema „Mindestlohn“

Der DFV hat sich im vergangenen Jahr intensiv mit der flächendeckenden Einführung des Mindestlohnes in Deutschland auseinandergesetzt und unter anderem zwei Informationsveranstaltungen zu diesem Thema durchgeführt.

Einen Erfahrungsbericht hierzu können Sie unter folgendem Link abrufen: Die Franchisewirtschaft bereitet sich auf den Mindestlohn vor.

Nun gilt der Mindestlohn seit dem 01. Januar 2015 und es war an der Zeit, Erfahrungswerte zu diesem wichtigen Thema zu teilen und auszutauschen. Viele Fragen wurden aufgeworfen und viele Antworten stehen noch aus.

Anlässlich dieses Erfahrungsaustausches trafen sich Mitglieder des DFV mit dem Kooperationspartner der ETL Franchise in der Jannys Eis Franchise GmbH in Seevetal Maschen bei Hamburg.

I. Was haben Franchisesysteme zu beachten?

1. Durchgriffshaftung

Nach § 13 MiLoG haften Unternehmer, die andere Unternehmer mit Werk- oder Dienstleistungen beauftragen, für die Verpflichtungen dieses Unternehmers zur Zahlung von Mindestlohn grundsätzlich wie ein Bürge. Die Wahrscheinlichkeit, dass diese Regelung auch analog zwischen dem Franchisegeber und seinen Franchisenehmern greift, ist als sehr hoch einzuschätzen. Eine Dokumentation, im Rahmen der vorvertraglichen Aufklärung oder im Franchisevertrag, dass der Franchisegeber den Franchisenehmer darauf aufmerksam macht, dass dieser den Mindestlohn zu zahlen hat und dieser dies mit einer Unterschrift auch bekundet, genügt nicht und befreit den Franchisegeber bei einer Pflichtverletzung auch nicht von seiner Haftung. Daher ist es umso bedeutsamer, im Zuge der Qualitätssicherung und der dazugehörigen Auditierung, Standards für den Franchisenehmer zu schaffen, die die Einhaltung der Zahlung des Mindestlohnes an seine Mitarbeiter gewährleistet und diese auch für den Franchisegeber überprüfbar ist. Die Franchisesystemzentralen müssen demzufolge Ihren Franchisenehmern Handlungsempfehlungen und Richtlinien an die Hand geben, um Ihrer Fürsorgepflicht im Sinne einer gelebten Franchisepartnerschaft nachzukommen und dem Systemschutz Rechnung zu tragen.

2. Aufzeichnungs- bzw. Dokumentationspflichten

a. Welche Arbeitnehmer und welche Branchen sind davon betroffen

• Für alle Minijobber, branchenunabhängig
• Für alle Branchen nach § 2a SchwarzArbG
• Für alle Branchen nach AEntG, einschl. Pflege
• Eingeschränkt für bestimmte mobile Tätigkeiten nach MindestlohnaufzeichnungsVO (nur Dauer)
• (Wahrscheinlich branchenunabhängig) nicht für Arbeitsverhältnisse mit verstetigtem Einkommen von mehr als 2.958,00 EUR brutto/Monat (MiLo-DokumentationspflichtenVO)
• Branchen nach § 2a SchwarzArbG
• Branchen nach AentG
• Mobile Tätigkeiten (Voraussetzungen)
i. Arbeitnehmer mit ausschließlich mobilen Tätigkeiten,
ii. die keinen Vorgaben zur konkreten täglichen Arbeitszeit (Beginn und Ende) unterliegen und die sich
iii. ihre tägliche Arbeitszeit eigenverantwortlich einteilen

b. Was ist bei den Auszeichnungspflichten zu beachten

• Aufzuzeichnen sind Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit
• Weitere Angaben sind ggf. nützlich (z. B. Angaben zu Urlaub und Krankheit, insbesondere beim Minijobber)
• Unterschrift vom Arbeitnehmer nicht vorgeschrieben, aber ggf. sinnvoll
• Rüstzeiten berücksichtigen / ArbZG beachten

3. Was muss bei der Überprüfung dem Zoll vorgelegt werden?

Die bisherige Erfahrung aus der Praxis hat gezeigt: Der Zoll interessiert bei der Überprüfung für eine große Bandbreite, welche aber noch nicht als vollständig bzw. als abschließend zu bewerten ist.

• Arbeitsverträge
• Vergütung
• Arbeitszeit bzw. Aufzeichnung der Arbeitszeit(en)
• Pausenzeiten
• etwaig weitere Beschäftigungsverhältnisse
• Höchstarbeitszeiten, auch und bei mehreren Arbeitsverhältnissen (ArbZG)
• Überschreitungen, auch nur um wenige Minuten, werden geahndet
• Befragung von Mitarbeitern

II. Fazit

Aus den Reihen der teilnehmenden Franchise-Unternehmen war einhellig zu entnehmen, dass die juristische und die betriebswirtschaftliche Umsetzung des Mindestlohnes durch die Franchisenehmer bisher keine größeren Schwierigkeiten bereitet.

Dennoch besteht Verunsicherung gerade bei den sogenannten Aufzeichnungs- bzw. Dokumentationspflichten. Diesen nachzukommen ist mit erheblichem bürokratischem Zeitaufwand verbunden. Gerade junge und kleine Franchisesysteme stehen hier vor einer großen administrativen Hürde, welche schwerlich im Alltags- und Geschäftsbetrieb zu erklimmen ist. Auch die Überprüfungspraxis des Zolls wirft Fragen auf: was ist erforderlich und was ist rechtlich überhaupt zulässig? Weiterhin besteht keine Klarheit darüber, inwieweit eine Durchgriffshaftung auch innerhalb von Franchisesystemen zum Tragen kommt. Hier bleibt der Gesetzgeber zu unbestimmt und überlässt diese Entscheidung den Gerichten.

Mitglieder des DFV erhalten die exklusiven Informationen beim DFV oder bei der ETL Franchise unter schmelzle@franchiseverband.com (Jan Schmelzle) oder unter www.etl-rechtsanwaelte.de

Im zweiten Halbjahr 2015 wird es einen dritten Round-table zum Thema Mindestlohn geben. Der Termin wird separat bekannt gegeben.

How to enter the German market – the DFV at the British and International Franchise Exhibition in London

„Germany’s economy is vital and growing. The market is affected by high private and public consumption, a good opportunity for franchise-networks coming from abroad. The higher the uniqueness of these franchise-concepts, the higher is the attractiveness towards customers and prospect franchisees. And please pilot the franchise-concept before multiplication, analyze what has to be changed in the new market or not.“

These key messages I made yesterday in my presentation at the International Franchise Conference, which took place on the occasion of the Franchise Exhibition in London.

The climate for franchise-networks in Germany is excellent. The Franchise industry has been constantly developing and growing in the last years. It has taken a very positive and successful approach over the last ten years. The conditions for expansion therefore are good. But there is a challenge for all franchise-networks: the labor-market has been very stable in the last years. This is good for employees, they get secure and attractive jobs. In consequence the number of people dealing with the idea to start their own business (prospect franchisees) is relatively low. And there is a competition among franchisors concerning prospect franchisees. The experience shows that those franchise-networks succeed which have a clear defined and proven know-how as well as attractive unique selling propositions.

There is a huge chance for new and innovative concepts from abroad. We all should use our excellent international network to increase the exchange of information concerning the different markets. The DFV therefore has published guidelines for international networks entering the German market:

http://www.franchiseverband.com/dfv-services/publikationen/international-franchising/

The British and International Franchise Exhibition is organized by the Venture Marketing Group and endorsed by the British Franchise Association (BFA). BFA and the German Franchise Association (DFV) are members of the European Franchise Federation (EFF), which has defined the European Code of Ethics for Franchising. All EFF-members use this code for their own franchise-networks membership and quality-management. Yesterday also EFF-members FFF (France) and NFV (Netherlands) held presentations about their franchise-markets.

Muster einer Widerrufsbelehrung für Franchisegeber: Exklusiver Service für Mitglieder des DFV

Der DFV-Rechtsausschuss erarbeitet ein Muster einer Widerrufsbelehrung

Der Rechtsausschuss des DFV hat eine Richtlinie erarbeitet, die Franchisegebern einen Leitfaden für die Widerrufsbelehrung des Franchisegebers an die Hand geben soll. Dieser Leitfaden enthält neben einer Darstellung der Rechtslage in Deutschland zum Widerrufsrecht des Franchisenehmers auch ein Muster für eine Widerrufsbelehrung sowie für ein Widerrufsformular. Der Dank für die Mitarbeit gilt hierbei insbesondere RA Prof. Dr. Karsten Metzlaff.

Ausgangslage

Das deutsche Recht sieht ein Widerrufsrecht vor, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: Erstens muss der Franchisenehmer ein „Existenzgründer“ sein, zweitens darf eine Widerrufswertgrenze von EUR 75.000 nicht überschritten sein ( vgl. § 512 BGB ), und drittens muss der Franchisevertrag eine dauernde Bezugsbindung des Franchisenehmers vorsehen ( vgl. § 510 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BGB ).

Gesetzlicher Hintergrund

Ein ausdrückliches gesetzliches Muster einer Widerrufsbelehrung für Franchiseverträge existiert nicht. Das nachfolgende Muster orientiert sich daher an den allgemeinen gesetzlichen Vorgaben für ein Widerrufsrecht bei Ratenlieferungsverträgen ( §§ 512, 510 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 355, 356c, 357c BGB ) sowie an einer der beiden gesetzlichen Muster-Widerrufsbelehrungen ( nämlich der Anlage 1 EGBGB ). Jenes Muster entspricht den gesetzlichen Anforderungen an die Widerrufsbelehrung für Franchiseverträge weitestgehend. Eine abschließende Gewähr für die Richtigkeit der empfohlenen Widerrufsbelehrung kann der DFV jedoch nicht geben. Man wird die Entwicklung der Rechtsprechung in den nächsten Jahren abwarten müssen. Darauf weisen wir ausdrücklich hin.
Der Musterbelehrung liegt die Annahme zugrunde, dass die Widerrufsbelehrung Teil des dem Franchisenehmer vorgelegten Franchisevertrags ist. Somit fällt der Zeitpunkt der Unterrichtung über das Widerrufsrecht zeitlich vor den Vertragsschluss und muss daher nicht gesondert erwähnt werden.

Für den Erhalt der Richtlinie, das Muster und nähergehende Informationen können sich Mitglieder des DFV gerne an Jan Schmelzle über schmelzle@franchiseverband.com melden.

Aktuelles Urteil: Verantwortlichkeit eines Arbeitgebers für Werbung eines Mitarbeiters auf Facebook

Sachverhalt

Ein Mitarbeiter eines Autohauses veröffentlichte unter anderem auf seinem Facebookkonto Folgendes (Auszug): „Einmaliges Glück“, so heißt unsere neue Aktion (…). Ab dem 02.07. erhält Ihr auf ausgewählte NEUWAGEN 18% NACHLASS (auf UPE)!!! Sowie auf TAGESZULASSUNGEN 24% NACHLASS (auf UPE)!!!“

Daraufhin klagte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen das Autohaus auf Unterlassung wegen wettbewerbswidriger Werbung eines Mitarbeiters auf der Internetplattform Facebook.

Dagegen legt das Autohaus mit folgender Begründung Widerspruch ein:
Die Handlung des Mitarbeiters stelle keine Werbung dar, sondern sei ein Hinweis, den er dort ohne Veranlassung des Betriebsinhabers eingestellt habe. Es fehle mithin an einer eigenen geschäftlichen Handlung. Über das private Facebookkonto könne ohnehin keine Wirkung auf Geschäftspartner des Autohauses ausgehen, da dieses nur auf Freunde und Bekannte des Mitarbeiters wirke. Entsprechend richte sich die Handlung des Mitarbeiters lediglich auf eigene Interessen und private Gefälligkeiten gegenüber seiner Freunde.
Außerdem habe das Autohaus keine Möglichkeit, sich Kenntnis von der Tätigkeit des Mitarbeiters in seinem privaten Bereich zu verschaffen.

Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs verteidigt die erlassene einstweilige Verfügung mit der Begründung, dass das Autohaus nach § 8 Abs. 2 UWG für das Verhalten ihres Mitarbeiters hafte, weil eben keine private Handlung vorliegen soll. Das „Posten“ des Beitrages sei nur im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Mitarbeiters geschehen und eben nicht aus nur privaten Interessen. Auf der einen Seite zeige dies die Formulierung „unsere neue Aktion bei B.-Auto“. Auf der anderen Seite ist ein starkes Indiz, dass der Mitarbeiter die Kontaktdaten der Firma angegeben habe.

Begründung des Gerichts

Nach Meinung des LG Freiburg sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet, wenn die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen werden. Mit der Regelung des § 8 Abs. 2 UWG soll verhindert werden, dass der Betriebsinhaber sich bei Wettbewerbsverstößen hinter mehr oder weniger von ihm abhängige Dritte verstecken kann. Sie dient vielmehr als Zurechnungsnorm. Wobei die Bestimmung eine Erfolgshaftung des Betriebsinhabers ohne Entlastungsmöglichkeit begründet. Er haftet also auch für die ohne sein Wissen und gegen seinen Willen von einem Beauftragten begangenen Wettbewerbsverstöße. Dafür spricht, dass ihm Wettbewerbshandlungen Dritter, wie eigene Handlungen in dieser Konstellation zuzurechnen sind und der Betriebsinhaber eine gewisse Beherrschung des Risikobereichs innehat.
Dadurch wird auch die Haftung des Betriebsinhabers im Zuge der Vertriebsorganisation deutlich gemacht und gestärkt. Weiter ist erforderlich, dass der Handelnde kraft Rechtsverhältnis in diesen Organismus dergestalt eingegliedert ist, dass einerseits der Erfolg seiner Handlung zumindest auch dem Betriebsinhaber zugutekommt und andererseits dem Betriebsinhaber ein bestimmender Einfluss jedenfalls auf diejenige Tätigkeit eingeräumt ist, in deren Bereich das beanstandete Verhalten fällt.

LG Freiburg Urteil vom 4.11.2013, 12 O 83/13

Fazit

Der § 8 Abs. 2 UWG soll eine Haftung des Betriebsinhabers durch Handlungen seiner Mitarbeiter begründen. Diese Bestimmung soll eine Erfolgshaftung des Betriebsinhabers darstellen und zwar grundsätzlich ohne Entlastungsmöglichkeit.
Unschädlich ist dabei, dass der Handelnde für einen Dritten oder im eigenen Interesse handelt (vgl. BGHZ 180, 134), sofern die Handlung zumindest auch im Einflussbereich des Betriebsinhabers ist und der Erfolg ihm auch zugutekommt.
Eine Tätigkeit unterfällt vielmehr dann nicht mehr der Haftung durch den § 8 Abs. 2 UWG, wenn diese unter Missbrauch des Namens des Unternehmens und außerhalb der rechtlichen Grenzen des Mitarbeiters stattfindet. Gerade im Hinblick standardisierter Prozesse innerhalb eines Franchisesystems sollte diese Entscheidung Berücksichtigung bei der Mitarbeiterführung durch Franchisenehmer finden.

Verfasser: Arne Dähn

Aktuelles Urteil: kein Ausgleichsanspruch des Franchisenehmers bei faktischer Kundenkontinuität

Nach § 89b HGB haben Handelsvertreter bei Vertragsbeendigung grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch. Von einigen Instanzgerichten und der überwiegenden Literatur wird ein Ausgleichsanspruch in entsprechender (analoger) Anwendung von § 89b HGB auch zugunsten des Franchisenehmers angenommen. Rege diskutiert werden in diesem Zusammenhang die Anforderungen an eine solche Analogie. Während für Vertragshändler eine vertragliche Pflicht zur Übertragung des vom Vertragshändler geworbenen Kundenstamms gefordert wird, soll nach einer immer wieder vertretenen Ansicht beim Franchising das bloße tatsächliche Verbleiben des Kundenstamms beim Franchisegeber genügen, soweit der Franchisenehmer ein eher anonymes Massengeschäft betreibt.

In seiner aktuellen Entscheidung vom 05. Februar 2015 hat der BGH (VII ZR 109/13) diese Frage nun abschließend geklärt und den Ausgleichsanspruch bei bloß faktischer Kontinuität des Kundenstamms abgelehnt.

Nähergehende Informationen, die Hintergründe, den Sachverhalt in Gänze und ein rechtliches Fazit können Sie im folgenden Beitrag nachlesen:
Franchising-News_ BGH zur analogen Anwendung von § 89b HGB

DFV Richtlinie zur vorvertraglichen Aufklärung schafft eine rechtliche Arbeitsgrundlage während der Vertragsanbahnung

Doch was passiert eigentlich bei falschen Versprechungen?

Grundsätzlich gilt: wenn eine Vertragspartei arglistig täuscht, so ist der Franchisevertrag gem. § 123 Abs. 1 BGB anfechtbar. Eine arglistige Täuschung ist dann gegeben, wenn bspw. dem Franchisenehmer unwahre Tatsachen im Rahmen der Bewerbung des Franchisesystems (z.B. Erstgespräch; Prospekt; Messekontakt) zur Franchisenehmergewinnung versprochen wurden. Zu klären wäre noch, ob diese Anfechtung auch dann gilt, wenn diese Information später im abgeschlossenen Franchisevertrag nicht enthalten ist.

Sachverhalt

Im Rahmen von Gesprächen während der Vertragsanbahnung informiert der Franchisegeber den potentiellen Franchisenehmer darüber, dass dieser auf die franchisegebereigene Infrastruktur eines Call-Centers zurückgreifen könne. In einer E-Mail Korrespondenz, die dem Beweis zugänglich gemacht wurde heißt es sinngemäß: „…der Franchisenehmer werde Kundentermine vom Call-Center des Franchisegebers erhalten“. Das Call-Center existierte jedoch nicht. Der Franchisegeber berief sich aber darauf, diese Dienstleistung nur empfohlen zu haben.

Nach Ansicht des Gerichts wurde durch die obig genannte E-Mail schon eine unwahre Tatsache verbreitet. Weiterhin kommt es nicht darauf an, ob die Vermittlung von Kundenkontakten ein Teil der vertraglich geschuldeten und mit der Franchisegebühr abgegoltenen Leistung sei. Entscheidend ist vielmehr die Versprechung und damit auch Voraussetzung, welche für den wirtschaftlichen Erfolg des Franchisenehmers notwendig ist. Dafür ist die vom Franchisegeber zugesagte Vermittlung von Kundenkontakten über ein Call-Center als erforderlich anzusehen.

Rechtsfolge

Bei der Zusicherung des Franchisegebers im Rahmen der Vertragsanbahnung handelt es sich um einen konkret überprüfbaren Umstand und nicht um eine werbende Anpreisung. Es sei dahingestellt, dass diese Zusicherung nicht im Franchisevertrag aufgenommen worden ist. Entscheiden ist vielmehr, dass der Täuschung gem. § 123 Abs. 1 BGB eine Willenserklärung vorausgeht, welche auch kausal für die Abgabe war. Mit der Anfechtungserklärung des Franchisenehmer nach § 142 Abs. 1 BGB ist der Vertrag von Anfang an als nichtig anzusehen. Dem Franchisenehmer steht somit ein Rückzahlungsanspruch der bisher erbrachten Leistungen zu.

Fazit

Das Urteil bzw. der Beschluss zeigt einmal mehr, dass gerade in der Werbephase versprochene Leistungen des Franchisegebers auch vom Franchisenehmer eingefordert werden können, auch wenn diese im späteren abgeschlossenen Franchisevertrag nicht enthalten sind. Entscheidend ist weiterhin aus praktischer Sicht, dass diese Information dem Beweis zugänglich gemacht werden muss. Das gemachte Versprechen sollte dabei in irgendeiner Form dokumentiert (z.B. Schriftverkehr, Zeuge) sein.

LG Bielefeld, Hinweisbeschluss vom 19.08.2013 – AZ 21 S 1/13

Auf konsequentem Weg: Ethik-Ausschuss des DFV arbeitet an einer Fortentwicklung des Franchise-Leitbildes

Die Wirtschaftswertegemeinschaft

Der Ausschuss des „Qualität und Ethik“ war bei seiner letzten Sitzung zu Gast in der Systemzentrale der TeeGschwendner GmbH in Meckenheim. Zahlreiche Themen standen auf der Tagesordnung. Darunter sei bspw. zu nennen die Finalisierung eines Berater-Kodexes, die Vervollständigung der Franchise-Compliance Deutschland durch einen Franchisenehmer-Kodex, die Verabschiedung eines Leitfadens einer Beiratssatzung sowie die Einleitung erster Schritte zur Erarbeitung eines Leitbildes des Franchising in Deutschland.
Leitbild des Franchising in Deutschland

Die Kultur einer Wirtschaftswertegemeinschaft, organisiert im Deutschen Franchise-Verband e.V. (DFV), ist geprägt von:

• Verhaltensnormen, Regeln
• Denk- und Handlungsweisen
• Wertevorstellungen (Überzeugungen)
• Geschichten/Legenden (Was macht die Einzigartigkeit von Franchising aus?)

Dabei unterscheidet sich die Verbands- bzw. Wirtschaftskultur zu anderen Wirtschaftsbereichen, Gruppen, Unternehmen oder Geschäftsmodellen. Die klare und eindeutige Vorbildfunktion der Franchisegeber ist dabei eine zentrale Rolle bei der Förderung / Herausbildung der Gemeinschaftskultur des DFV und hat prägenden Einfluss auf die Wirtschaftskultur des Franchisings insgesamt. Je größer der DFV ist, je mehr Unternehmen und Personen dieser Wirtschaftswertegemeinschaft angehören, desto größer ist die Eigendynamik in der Wirtschaftskultur des Franchisings und umso wichtiger ist die Übereinstimmung der Corporate Identity und der Gemeinschaftsphilosophie.

Ausgangspunkt des wirtschaftlichen Handelns der Verbandsmitglieder ist die Gemeinschaftsphilosophie, welche Einfluss auf die Unternehmenskultur der einzelnen Mitglieder hat. Die Gemeinschaftsphilosophie kann als eine globale Weltanschauung der Mitglieder gesehen werden.

Der Ausschuss „Qualität und Ethik“ hat sich nunmehr zu Aufgabe gemacht die Werte der Franchisewirtschaft herauszuarbeiten und zu definieren. Dabei sollen die Mitglieder des DFV durch im Frühsommer stattfindende Befragungen mit in die Diskussion einbezogen werden.

Berater-Kodex

Die dem DFV als assoziierte Experten angeschlossenen Mitglieder sind Teil der Franchisewirtschaft und unterstützen die Interessen und Ziele der Franchisewirtschaft. Mit dieser Zielsetzung sind Verhaltensweisen unvereinbar, die sich zum Zwecke der Verfolgung von Individualinteressen gegen die Franchisewirtschaft oder wesentliche Teile – wie zum Beispiel gegen einen oder mehrere Franchisegeber und/oder Franchisenehmer – desselben richten. Ein lauterer und fairer Umgang ist daher unabdingbare Voraussetzung für eine gedeihliche Zusammenarbeit. Deshalb definiert der Berater-Kodex einen entsprechenden Handlungsrahmen, der den Beitrag des Beraters für die Franchisewirtschaft in einen ethisch unternehmerischen Kontext setzt.

Franchisenehmer-Kodex

Der Franchisenehmer-Kodex wird Bestandteil der Franchise-Compliance Deutschland (FCD). Das Ziel dieses Kodexes ist es, Franchisenehmern einen Praxisleitfaden zur Verfügung zu stellen und zu vermitteln, was von Franchisenehmern erwartet werden kann. Der Franchisegeber und der Franchisenehmer tragen füreinander in ihrer Franchisepartnerschaft Verantwortung. Um die Verantwortlichkeiten unter einer gemeinsamen Marke zu dokumentieren wurde der Ethikkodex des DFV entwickelt. Dieser beinhaltet Verhaltensregeln, um nachhaltiges unternehmerisches Handeln zu fördern und gemeinsam das Franchisesystem zum Erfolg zu führen. Der Franchisenehmer-Kodex geht im speziellen auf Verhaltensregeln ein, die für den Franchisenehmer erforderlich sind, um seinen eigenen Beitrag für das partnerschaftliche Miteinander zu leisten.

An der Ausschusssitzung nahmen die beiden DFV-Vorstandsmitglieder Carsten Gerlach (Joey’s Pizza Service (Deutschland) GmbH) und Matthias H. Lehner (Bodystreet GmbH), Dr. Martin Ahlert (Institut für Franchising & Cooperation), Dr. Hubertus Boehm (SYNCON GmbH), Alexander Mehnert (TeeGeschwendner GmbH), Uwe Neumann (ISOTEC GmbH), Johannes Schute (Franchise System Beratung) sowie aus der DFV-Geschäftsstelle Torben L. Brodersen und Jan Schmelzle teil.