Aktuelles Urteil: kein Ausgleichsanspruch des Franchisenehmers bei faktischer Kundenkontinuität

Nach § 89b HGB haben Handelsvertreter bei Vertragsbeendigung grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch. Von einigen Instanzgerichten und der überwiegenden Literatur wird ein Ausgleichsanspruch in entsprechender (analoger) Anwendung von § 89b HGB auch zugunsten des Franchisenehmers angenommen. Rege diskutiert werden in diesem Zusammenhang die Anforderungen an eine solche Analogie. Während für Vertragshändler eine vertragliche Pflicht zur Übertragung des vom Vertragshändler geworbenen Kundenstamms gefordert wird, soll nach einer immer wieder vertretenen Ansicht beim Franchising das bloße tatsächliche Verbleiben des Kundenstamms beim Franchisegeber genügen, soweit der Franchisenehmer ein eher anonymes Massengeschäft betreibt.

In seiner aktuellen Entscheidung vom 05. Februar 2015 hat der BGH (VII ZR 109/13) diese Frage nun abschließend geklärt und den Ausgleichsanspruch bei bloß faktischer Kontinuität des Kundenstamms abgelehnt.

Nähergehende Informationen, die Hintergründe, den Sachverhalt in Gänze und ein rechtliches Fazit können Sie im folgenden Beitrag nachlesen:
Franchising-News_ BGH zur analogen Anwendung von § 89b HGB

DFV Richtlinie zur vorvertraglichen Aufklärung schafft eine rechtliche Arbeitsgrundlage während der Vertragsanbahnung

Doch was passiert eigentlich bei falschen Versprechungen?

Grundsätzlich gilt: wenn eine Vertragspartei arglistig täuscht, so ist der Franchisevertrag gem. § 123 Abs. 1 BGB anfechtbar. Eine arglistige Täuschung ist dann gegeben, wenn bspw. dem Franchisenehmer unwahre Tatsachen im Rahmen der Bewerbung des Franchisesystems (z.B. Erstgespräch; Prospekt; Messekontakt) zur Franchisenehmergewinnung versprochen wurden. Zu klären wäre noch, ob diese Anfechtung auch dann gilt, wenn diese Information später im abgeschlossenen Franchisevertrag nicht enthalten ist.

Sachverhalt

Im Rahmen von Gesprächen während der Vertragsanbahnung informiert der Franchisegeber den potentiellen Franchisenehmer darüber, dass dieser auf die franchisegebereigene Infrastruktur eines Call-Centers zurückgreifen könne. In einer E-Mail Korrespondenz, die dem Beweis zugänglich gemacht wurde heißt es sinngemäß: „…der Franchisenehmer werde Kundentermine vom Call-Center des Franchisegebers erhalten“. Das Call-Center existierte jedoch nicht. Der Franchisegeber berief sich aber darauf, diese Dienstleistung nur empfohlen zu haben.

Nach Ansicht des Gerichts wurde durch die obig genannte E-Mail schon eine unwahre Tatsache verbreitet. Weiterhin kommt es nicht darauf an, ob die Vermittlung von Kundenkontakten ein Teil der vertraglich geschuldeten und mit der Franchisegebühr abgegoltenen Leistung sei. Entscheidend ist vielmehr die Versprechung und damit auch Voraussetzung, welche für den wirtschaftlichen Erfolg des Franchisenehmers notwendig ist. Dafür ist die vom Franchisegeber zugesagte Vermittlung von Kundenkontakten über ein Call-Center als erforderlich anzusehen.

Rechtsfolge

Bei der Zusicherung des Franchisegebers im Rahmen der Vertragsanbahnung handelt es sich um einen konkret überprüfbaren Umstand und nicht um eine werbende Anpreisung. Es sei dahingestellt, dass diese Zusicherung nicht im Franchisevertrag aufgenommen worden ist. Entscheiden ist vielmehr, dass der Täuschung gem. § 123 Abs. 1 BGB eine Willenserklärung vorausgeht, welche auch kausal für die Abgabe war. Mit der Anfechtungserklärung des Franchisenehmer nach § 142 Abs. 1 BGB ist der Vertrag von Anfang an als nichtig anzusehen. Dem Franchisenehmer steht somit ein Rückzahlungsanspruch der bisher erbrachten Leistungen zu.

Fazit

Das Urteil bzw. der Beschluss zeigt einmal mehr, dass gerade in der Werbephase versprochene Leistungen des Franchisegebers auch vom Franchisenehmer eingefordert werden können, auch wenn diese im späteren abgeschlossenen Franchisevertrag nicht enthalten sind. Entscheidend ist weiterhin aus praktischer Sicht, dass diese Information dem Beweis zugänglich gemacht werden muss. Das gemachte Versprechen sollte dabei in irgendeiner Form dokumentiert (z.B. Schriftverkehr, Zeuge) sein.

LG Bielefeld, Hinweisbeschluss vom 19.08.2013 – AZ 21 S 1/13

Auf konsequentem Weg: Ethik-Ausschuss des DFV arbeitet an einer Fortentwicklung des Franchise-Leitbildes

Die Wirtschaftswertegemeinschaft

Der Ausschuss des „Qualität und Ethik“ war bei seiner letzten Sitzung zu Gast in der Systemzentrale der TeeGschwendner GmbH in Meckenheim. Zahlreiche Themen standen auf der Tagesordnung. Darunter sei bspw. zu nennen die Finalisierung eines Berater-Kodexes, die Vervollständigung der Franchise-Compliance Deutschland durch einen Franchisenehmer-Kodex, die Verabschiedung eines Leitfadens einer Beiratssatzung sowie die Einleitung erster Schritte zur Erarbeitung eines Leitbildes des Franchising in Deutschland.
Leitbild des Franchising in Deutschland

Die Kultur einer Wirtschaftswertegemeinschaft, organisiert im Deutschen Franchise-Verband e.V. (DFV), ist geprägt von:

• Verhaltensnormen, Regeln
• Denk- und Handlungsweisen
• Wertevorstellungen (Überzeugungen)
• Geschichten/Legenden (Was macht die Einzigartigkeit von Franchising aus?)

Dabei unterscheidet sich die Verbands- bzw. Wirtschaftskultur zu anderen Wirtschaftsbereichen, Gruppen, Unternehmen oder Geschäftsmodellen. Die klare und eindeutige Vorbildfunktion der Franchisegeber ist dabei eine zentrale Rolle bei der Förderung / Herausbildung der Gemeinschaftskultur des DFV und hat prägenden Einfluss auf die Wirtschaftskultur des Franchisings insgesamt. Je größer der DFV ist, je mehr Unternehmen und Personen dieser Wirtschaftswertegemeinschaft angehören, desto größer ist die Eigendynamik in der Wirtschaftskultur des Franchisings und umso wichtiger ist die Übereinstimmung der Corporate Identity und der Gemeinschaftsphilosophie.

Ausgangspunkt des wirtschaftlichen Handelns der Verbandsmitglieder ist die Gemeinschaftsphilosophie, welche Einfluss auf die Unternehmenskultur der einzelnen Mitglieder hat. Die Gemeinschaftsphilosophie kann als eine globale Weltanschauung der Mitglieder gesehen werden.

Der Ausschuss „Qualität und Ethik“ hat sich nunmehr zu Aufgabe gemacht die Werte der Franchisewirtschaft herauszuarbeiten und zu definieren. Dabei sollen die Mitglieder des DFV durch im Frühsommer stattfindende Befragungen mit in die Diskussion einbezogen werden.

Berater-Kodex

Die dem DFV als assoziierte Experten angeschlossenen Mitglieder sind Teil der Franchisewirtschaft und unterstützen die Interessen und Ziele der Franchisewirtschaft. Mit dieser Zielsetzung sind Verhaltensweisen unvereinbar, die sich zum Zwecke der Verfolgung von Individualinteressen gegen die Franchisewirtschaft oder wesentliche Teile – wie zum Beispiel gegen einen oder mehrere Franchisegeber und/oder Franchisenehmer – desselben richten. Ein lauterer und fairer Umgang ist daher unabdingbare Voraussetzung für eine gedeihliche Zusammenarbeit. Deshalb definiert der Berater-Kodex einen entsprechenden Handlungsrahmen, der den Beitrag des Beraters für die Franchisewirtschaft in einen ethisch unternehmerischen Kontext setzt.

Franchisenehmer-Kodex

Der Franchisenehmer-Kodex wird Bestandteil der Franchise-Compliance Deutschland (FCD). Das Ziel dieses Kodexes ist es, Franchisenehmern einen Praxisleitfaden zur Verfügung zu stellen und zu vermitteln, was von Franchisenehmern erwartet werden kann. Der Franchisegeber und der Franchisenehmer tragen füreinander in ihrer Franchisepartnerschaft Verantwortung. Um die Verantwortlichkeiten unter einer gemeinsamen Marke zu dokumentieren wurde der Ethikkodex des DFV entwickelt. Dieser beinhaltet Verhaltensregeln, um nachhaltiges unternehmerisches Handeln zu fördern und gemeinsam das Franchisesystem zum Erfolg zu führen. Der Franchisenehmer-Kodex geht im speziellen auf Verhaltensregeln ein, die für den Franchisenehmer erforderlich sind, um seinen eigenen Beitrag für das partnerschaftliche Miteinander zu leisten.

An der Ausschusssitzung nahmen die beiden DFV-Vorstandsmitglieder Carsten Gerlach (Joey’s Pizza Service (Deutschland) GmbH) und Matthias H. Lehner (Bodystreet GmbH), Dr. Martin Ahlert (Institut für Franchising & Cooperation), Dr. Hubertus Boehm (SYNCON GmbH), Alexander Mehnert (TeeGeschwendner GmbH), Uwe Neumann (ISOTEC GmbH), Johannes Schute (Franchise System Beratung) sowie aus der DFV-Geschäftsstelle Torben L. Brodersen und Jan Schmelzle teil.

Impressumspflicht: DFV kontaktiert erneut Mitglieder des Rechts- und Wirtschaftsausschusses des Deutschen Bundestages

Novellierung des UWG

Im November vergangenen Jahres hat der Deutsche Franchise-Verband e.V. (DFV) zum Referentenentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gegenüber der Bundesregierung ausführlich Stellung bezogen. Am 21. Januar 2015 hat nun die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur Änderung des UWG beschlossen. Der DFV hat nun seine Bemühungen weiter intensiviert und sich im Gesetzgebungsverfahren gegenüber den Mitgliedern des Deutschen Bundestages positioniert.

Der DFV begrüßt die klarstellende Regelung in Bezug auf die Impressumspflicht

Ausdrücklich ist die klarstellende Regelung in § 5 a Abs. 3 UWG-E in Bezug auf die Impressumspflicht zu begrüßen.

Nach der bisherigen Regelung ist es praktisch unmöglich und damit unzumutbar, in einem Medium wie Zeitung, Prospekt oder Fernsehen für Waren- oder Dienstleistungsangebote zu werben und darin noch die so genannten Impressumsangaben – Identität und Anschrift – für alle an dem Vertriebssystem beteiligten Unternehmen bekannt zu machen. Es fehlt regelmäßig schlicht der Platz und eine solche würde einen Verbraucher eher verwirren, denn einem Vertriebssystem können hunderte oder auch mehr als 1.000 verschiedene Unternehmen angehören (insbesondere dann, wenn die Systemzentrale nur wenige oder gar keine eigenen Betriebe führt).

Die gesetzliche Klarstellung ist nach Ansicht des DFV daher dringend geboten. Nach der Begründung des Gesetzesentwurfs wird das Kriterium der Beschränkungen des Kommunikationsmittels aufgegriffen und um einen weiteren Aspekt entsprechend der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-Richtlinie) ergänzt. Nun sind auch alle Maßnahmen des Unternehmers zu berücksichtigen, die dieser getroffen hat, um dem Verbraucher die (wesentlichen) Informationen anderweitig zur Verfügung zu stellen, wie der vom DFV geforderter sogenannter „Medienbruch“.

Nachbesserung bei teilnehmenden Betrieben erforderlich

Damit ist die Problematik aber nicht erschöpft. Denn auch die Angabe aller dem betreffenden Vertriebssystem angehörenden Unternehmen mit Identität und Anschrift § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG (z.B. im Internet) könnte möglicherweise nicht genügen. Denn nach einer jüngeren OLG-Entscheidung folge aus § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG, dass eine Franchisezentrale bei ihrer Werbung mit Preisempfehlungen Identität und Anschrift der teilnehmenden Betriebe – das heißt der selbständigen Unternehmen, die die Gemeinschaftswerbung dann auch tatsächlich umsetzen (also die betreffenden Produkte führen und der Preisempfehlung folgen) – angeben müsse (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.08.2014 – I-20 U 140/11, Revision anhängig unter I ZR 194/14). Der kartellrechtlich bedingte und seit vielen Jahren praxisübliche Fußnotenhinweis „Nur in teilnehmenden Betrieben“ solle den Anforderungen des § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG nicht genügen.

Diese faktische Vorgabe des OLG Düsseldorf würde jedoch eine entsprechende vertikale Abstimmung im Zusammenhang mit einer unverbindlichen Preisempfehlung erfordern. Die Franchisezentrale müsste mit den Mitgliedern des Franchisesystems abstimmen, wer zu einem späteren Zeitpunkt die Produkte tatsächlich auch zu den Preisempfehlungen verkaufen will. Dies würde aber aus Sicht der Franchisewirtschaft gegen die Vorgaben des Kartellrechts (Preisbindungsverbot, § 1 GWB ) verstoßen. Das OLG Düsseldorf hat diesem Argument entgegnet, der Franchisegeber könne von einer Gemeinschaftswerbung auch Abstand nehmen und diese den Franchisenehmern überlassen, wenn er der Meinung sei, kartellrechtliche Vorgaben nicht einhalten zu können.

Fazit

Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung ist hinsichtlich der Lösung für einen praktikablen Umgang mit der Impressumspflicht aus Sicht des DFV zu begrüßen. Leider ist das aufgezeigte Problem der Angabe „teilnehmender Märkte“ weiterhin nicht gelöst. Der DFV versucht nun die Mitglieder des Deutschen Bundestages für dieses Problem zu sensibilisieren, um eine für die Franchisewirtschaft praktikable Lösung zu erzielen. Über den Vorgang des Gesetzgebungsprozesses werden wir Sie auf dem Laufenden halten.

Der DFV Rechtsausschuss erarbeitet ein Muster einer Widerrufsbelehrung für Franchiseverträge

Exklusiver Service für die Mitglieder des DFV

Der Rechtsausschuss des DFV war bei seiner vergangenen Sitzung zu Gast in der Systemzentrale der Yves Rocher GmbH. Eine Fülle an franchiserechtsrelevanten Themen wurde besprochen und diskutiert. Darunter die Erarbeitung eine Muster-Widerrufsbelehrung auf Grund der veränderten Rechtslage seit dem 13. Juni 2014, Stellungnahmen des DFV im Bereich des Wettbewerbsrechtes, der Insolvenzanfechtung und der Handelsvertreterrichtlinie sowie die rechtlichen Herausforderungen für Franchisesysteme auf Grund der Einführung des Mindestlohnes.

Muster einer Widerrufsbelehrung für Franchiseverträge

Die seit dem 13. Juni 2014 in Kraft getretene neue Widerrufsbelehrung sorgt weiter für Diskussionsstoff. In Teilen geht sie in die richtige Richtung, wie die Verwirkung des Widerrufsrechts nach einem Jahr und vierzehn Tagen nach Abschluss des Franchisevertrages. Rechtsunsicherheit besteht dennoch, da das amtliche Muster zur Widerrufsbelehrung nicht eins zu eins auf Franchiseverträge anzuwenden ist. Daher hat der Rechtsausschuss ein entsprechendes Muster erarbeitet, welches er seinen Mitgliedern ab beginnenden März exklusiv zur Verfügung stellt.

Impressumspflicht

Im November vergangenen Jahres hat der DFV zum Referentenentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gegenüber der Bundesregierung ausführlich Stellung bezogen.

Die Hintergründe und die Problematik können Sie vertiefend im folgenden Beitrag nachlesen: Positionspapier an das BMJV zur Impressumspflicht

Am 21. Januar 2015 hat nun die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur Änderung des UWG beschlossen.
Mit dieser neuen Regelung kommt die Bundesregierung den Forderungen des DFV (Durchführung mit einem „Medienbruch“) in wesentlicher Hinsicht nach. Leider ist das Problem der Angabe „teilnehmender Märkte“ weiterhin nicht gelöst. Zwar enthält der Gesetzesentwurf keine explizite Regelung für den Fall von Verbundgruppen oder Franchisesystemen, die nun aufgenommene Ergänzung ist dennoch sehr zu begrüßen, um auch gerade auch sogenannten Abmahnverbänden die Anspruchsgrundlage zu entziehen.
Der DFV wird das weitere Gesetzgebungsverfahren begleiten und darauf achten, dass die eingeforderten Regelungsänderungen durchgesetzt werden.

Insolvenzanfechtung

Die aktuelle Auslegung der Insolvenzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO führt zu einer empfindlichen Schwächung von Franchisesystemen in Ihrer Wettbewerbsfähigkeit. Der Rechtsausschuss bekräftigt und unterstützt das weitere Vorgehen des DFV e.V. Dieser steht seit geraumer Zeit mit elf weiteren Verbänden in Kontakt, um mit den politischen Entscheidern eine ausgewogene Lösung im Sinne aller Interessengruppen auszuarbeiten.

Nähere Informationen können Sie hier nachlesen: Gemeinsame Stellungnahme von elf Verbänden zur Insolvenzanfechtung

Fazit

Eine Fülle weiterer Themen, wie bspw. die Überarbeitung der Richtlinie zur Vorvertraglichen Aufklärung oder die Einführung des Mindestlohnes, waren Bestandteil einer produktiven Sitzung.

Der Kreis der Teilnehmer setzte sich zusammen aus dem Ausschussvorsitzenden Holger Blaufuß (Vize-Präsident des DFV), RA Reinhard Böhner (PF&P Rechtsanwälte), RA Bettina Christ (McDonald’s Deutschland Inc.), RA Christian Dahm (Hallo Pizza GmbH), RA Thomas Doeser (Doeser Anwaltskanzlei), RA Günter Erdmann (SCHLARMANNvonGEYSO), RA Prof. Dr. Eckhard Flohr(LADM Liesegang Aymans Decker), RA Dr. Volker Güntzel (BUSSE & MIESSEN), RA Dr. Christoph Haag (Fressnapf Tiernahrungs GmbH), Ralf Lenger (KFC), RA Dr. Helmuth Liesegang (LADM Liesegang Aymans Decker), RA Prof. Dr. Karsten Metzlaff (Noerr LLP), Margit Ziegler (Yves Rocher) sowie den Vertretern der DFV Geschäftsstelle Torben L. Brodersen und Jan Schmelzle.

Der nächste Rechtsausschuss tagt am Dienstag, den 22. September 2015 in Hamburg.

Eine Exklusivleistung für die Mitglieder des DFV: die DFV-Rechtsdatenbank, ständig auf dem aktuellsten Stand

Eine Kurzbeschreibung

In der Regel erleichtert ein Blick in das Gesetz die Rechtsfindung. Im Franchiserecht gestaltet sich dies aber etwas schwieriger. Eine gesetzliche Regelung des Franchisevertrages ist in Deutschland nicht gegeben, so dass bei der Vertragsgestaltung eine Fülle von Urteilen und zahlreiche Einzelgesetze zu berücksichtigen sind. Dies hat Vor-, ab auch Nachteile. Ein Vorteil ist vor allem darin zu sehen, dass eine flexible rechtliche Anpassung auf branchenübergreifendes Franchising ohne weiteres möglich ist. Durch die in den letzten drei Jahrzehnten ergangene Rechtsprechung hat sich ein berechenbarer Rechtsrahmen entwickelt, der bisherige Regelungslücken bzw. Rechtsunsicherheiten aufgreift und diese auch geschlossen hat. Als Nachteil ist der erschwerende Zugang in dieses Rechtsgebiet – selbst für Juristen – zu benennen.
Es sind also Experten im Franchiserecht gefordert, um Rechtsprechung und einzelgesetzliche Regelungen zusammen zu führen.

Und genau hier setzt die DFV-Rechtsdatenbank an: vom Service einer schnellen Recherche, verständlichen Erläuterungen und einer umfassenden Übersicht profitieren exklusiv die Mitglieder des Deutschen Franchise-Verbandes e.V. (DFV).

In der DFV-Rechtsdatenbank sind alle wesentlichen Urteile im Bereich des Franchiserechts mit ihren Kernaussagen zusammengestellt. Nutzer können gezielt nach Urteilen und Stichwörtern suchen. Verlinkungen der Paragraphen auf die entsprechenden Gesetze erleichtern den Umgang mit der jeweiligen Fragestellung und aufwendige zusätzliche Internet- oder Rechtsdatenbankrecherchen bleiben den Nutzern erspart.

Die DFV-Rechtsdatenbank wird regelmäßig aktualisiert und enthält die neuesten Fachartikel und Informationen über den Stand der Franchiserechtsprechung sowie Diskussionen zum Franchiserecht. Im Rechtswiki-Portal, der Kommunikationsplattform, können sich Interessierte zudem über rechtliche Problemstellungen austauschen. Für eine vertiefende Rechtsberatung stehen den Nutzern die Kontaktdaten von Franchiseexperten zur Verfügung.

Damit möchte der DFV allen, die sich in ihrem beruflichen Alltag mit Rechtsfragen im Bereich Franchising – auch als juristische Laien – beschäftigen (müssen), den Zugang zu diesem Spezialgebiet erleichtern.

Die Neuerungen

Um diesen Ansprüchen auch weiterhin gerecht werden zu können wurde nun die Rechtsdatenbank verändert und aktualisiert. Im Zuge dessen wurden über 50 Urteile eingepflegt und eine benutzerfreundlichere Handhabe ermöglicht.

Auf der Startseite finden Sie nun zentral unter dem Link „Aktuelle Rechtsprechung“ (1) eine neue Kategorie, die es Ihnen ermöglicht chronologisch, bis ins Jahr 2012 zurück, die wichtigsten Urteile und Aufsätze des Franchiserechts zu finden. Ziel ist es ab Mitte diesen Jahres in dieser Kategorie lediglich die aktuellsten (nicht älter als ein halbes Jahr) Entscheidungen und Aufsätze aufzuführen. Ferner finden Sie nun zentral eine Verlinkung zu unserem DFV-Blog (2), um so auch alle interessanten News u.a. aus Politik, Öffentlichkeitsarbeit und Rechtsprechung lesen zu können.

1

Die Rechtsdatenbank ist grundsätzlich in Hauptkategorien (3) unterteilt, wobei die Rechtsprechung in die jeweiligen Rechtsgebiete aufgeteilt ist. Die Hauptkategorien wurden nun dahingehend verändert, dass die Urteile sowohl chronologisch, als auch in Unterkategorien (4) eingeteilt sind.

2

Dies führt zu einer besseren Übersicht, da nun die Unterkategorien bereits im Inhaltsverzeichnis zu Beginn der Seite aufgeführt werden. Klickt man auf die jeweilige Unterkategorie, so wird man dann zu den dazugehörigen Urteilen weitergeleitet. Dabei sind die in der jeweiligen Unterkategorie aufgeführten Urteile absteigend von „Neu“ zu „Alt“ geordnet.

Außerdem können Sie über die Suchleiste (5) Schlagworte eingeben oder auch direkt nach Urteilen suchen. Eine ebenfalls große Hilfe bietet das Rechtswörterbuch (6) Dort finden Sie viele Definitionen juristischer Begriffe, die auch über das Franchiserecht hinausgehen.

3

Weitergehende Information erhalten Sie unter daehn@franchiseverband.com.

Aus dem Franchiserecht: Kündigungs- und Vertragsstrafenklauseln in Vertriebsverträgen

Ein Vertriebsvertrag mit einem nebenberuflich tätigen Handelsvertreter sieht nach einer Laufzeit von drei Jahren für eine Vertragskündigung eine Frist von zwölf Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres vor. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes ist diese Klausel wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam. Auch eine Vereinbarung in den AGB, wonach eine Vertragsstrafe unabhängig von dem Verschulden des Vertragspartners verwirkt werden kann, benachteiligt diesen unangemessen.

Sachverhalt

Eine Gesellschaft vermittelt für an andere Unternehmen Versicherungen und Kapitalanlagen. Diese schloss einen formularmäßigen Finanzdienstleistungsvermittlungsvertrag mit einem nebenberuflich tätigen Handelsvertreter als Finanzdienstleister ab. Der Vertrag enthielt außerdem ein vertragliches Wettbewerbsverbot sowie eine Regelung über „Vertragsdauer, Kündigung, Vertragsbeendigung“. Danach sollte eine Vertragskündigung nach einer Laufzeit von drei Jahren nur unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres zulässig sein.

Im Folgenden wurde im Rahmen eines formularmäßigen Zusatzvertrages u.a. eine Vereinbarung über einen Vertragsstrafenanspruch der Gesellschaft bei Wettbewerbsverstößen des Handelsvertreters geschlossen.

Der BGH stellte bei der Überprüfung der Kündigungsklausel die Unwirksamkeit fest. Die Kündigungsfrist wurde durch die von der Gesellschaft gestellte AGB Vertragsbestandteil. Die Klausel unterlag damit der Inhaltskontrolle gem. § 307 Abs. 1 BGB. Dieser hielt sie nicht stand. Die Vereinbarung benachteiligte den für die Gesellschaft im Nebenberuf tätigen Handelsvertreter entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Ein nebenberufliches Handelsvertreterverhältnis soll nach der gesetzlichen Regelung rascher beendet werden können als das Vertragsverhältnis eines Handelsvertreters im Hauptberuf, für den bei vergleichbarer Vertragsdauer von über fünf Jahren eine Kündigungsfrist von sechs Monaten für den Schluss eines Kalendermonats maßgeblich wäre. Die Gegenansicht einer geringeren Schutzbedürftigkeit des Handelsvertreters lehnt der BGH ab. Denn ein Handelsvertreter kann im Nebenberuf durch die lange Kündigungsfrist in unbilliger Weise daran gehindert werden, einen existenzsichernden Hauptberuf bei einem konkurrierenden Unternehmer zu ergreifen.

Weiterhin greift auch nicht die Regelung über die Vertragsstrafe. Schließlich hält die Vertragsstrafenvereinbarung der von der Gesellschaft verwendeten AGB der Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 BGB ebenfalls nicht stand. Denn eine Vereinbarung in den AGB, wonach eine Vertragsstrafe unabhängig von dem Verschulden des Vertragspartners verwirkt werden kann, benachteiligt diesen unangemessen.

Fazit

Es bleibt zu klären, ob dieses Urteil auch analog bei Franchiseverträgen herangezogen werden kann. Doch die Entwicklung im Franchiserecht zeigt, dass das Handelsvertreterrecht zur Einschätzung über die Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit von Regelungen in Franchiseverträgen verstärkt herangezogen wird. Daher sollte auch dieses Urteil die Franchisewirtschaft sensibilisieren inwieweit bzw. in welcher Form Kündigungs- und Vertragsstrafenklauseln bei Franchiseverträgen ausgestaltet werden können.

Fragen zum Franchiserecht: Folgen einer ungerechtfertigten Kündigung des Franchisevertrages?

Sachverhalt

In einer Entscheidung des OLG München musste der Sachverhalt geklärt werden, welche Ansprüche einem Franchisenehmer gegen den Franchisegeber zustehen, wenn zu Unrecht eine außerordentliche Kündigung des Franchisevertrages ausgesprochen wurde.

Begründung des Gerichts

Das Gericht sprach einen Schadensersatz für z.B. Neuanschaffungen von Geräten im Geschäftslokal oder anteilig gezahlte Franchisegebühren dem Franchisenehmer zu. Weiterhin musste die Frage einer möglichen Auskunftsverpflichtung von Seiten des Franchisegebers hinsichtlich gemachter Umsätze und Gewinne beantwortet werden. Nach Ansicht der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist der Auskunftsanspruch aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gem. § 242 BGB abzuleiten und kann aufgrund der Rechtsbeziehung des Franchisevertrages geltend gemacht werden. Weiterhin gehört auch zum Schaden der entgangene Gewinn. Komplexer gestaltet sich hier die Klärung des Zeitraumes, welcher für den entgangenen Gewinn festgesetzt werden sollte. Zu klären war, ob nur die Restlaufzeit des ersten festen Franchisevertrages oder aber eine mögliche Ausdehnung des Zeitraumes auf eine Vertragsverlängerungsoption mit einbezogen wird. Wäre der Franchisenehmer nicht durch die unberechtigten Kündigungen ausgesperrt und der Franchisevertrag zwischen den Parteien fortgeführt worden, dann hätte der Franchisegeber weder einem anderen Franchisenehmer gestatten dürfen, ein Geschäftslokal zu eröffnen, noch hätte für den Franchisegeber ein Anlass bestanden, eine solche vertragswidrige Gestattung vorzunehmen. Als Berechnungsgrundlage für den entgangenen Gewinn wird der Franchisenehmer so gestellt, als wenn der Franchisevertrag weiter fortgeführt werden würde und der Franchisegeber ordnungsgemäß seinen Pflichten aus dem Vertragsverhältnis nachgekommen wäre. Nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge ist davon auszugehen, dass ein Franchisenehmer – im Hinblick auf den Umfang der bei Eintritt in das Franchisesystem getätigten Investitionen und der mit einem Ausscheiden aus diesem Franchisesystem verbundenen Schwierigkeiten einer neuen Wettbewerbspositionierung auf dem Markt – von einer ihm einseitig zustehenden Verlängerungsoption eines zunächst über fünf Jahre laufenden Franchisevertrages um weitere fünf Jahre Gebrauch machen wird. Nach Ansicht des Gerichts war von einem solchen gewöhnlichen Verlauf zu Beginn des Franchiseverhältnisses auszugehen.

Fazit

Bevor eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen wird, muss der Kündigungsgrund auf die Wirksamkeit hin genau überprüft werden. Die Rechtsfolgen können sonst hohe Kosten mit sich bringen:

• Bei einer nicht gerechtfertigten Kündigung sind alle Schäden zu ersetzen, welche auf Grund der unbegründeten Kündigung anfallen.

• Es besteht eine Auskunftsverpflichtung von Seiten des Franchisegebers, welche Umsätze er in dem gekündigten Vertragsgebiet erzielt hat.

• Bei einer bestehenden Option der Verlängerung des Franchisevertrages ist eine mögliche Wahrnehmung dieser Option mit in die Schadensberechnung einzubeziehen.

Franchise-Systeme auf den Wachstumspfad bringen

Für das bald erscheinende Buch „Erfolgreiches Franchise-System-Management“ arbeitete Dipl.-Kffr. Gerlinde Brinkel (Unternehmensberaterin, CUM NOBIS GmbH) in den vergangenen Jahren sehr eng mit dem Deutschen Franchise-Verband zusammen. Ziel war es, über Interviews und eine Umfrage, mehr über die Erfolgstreiber der deutschen Franchise-Wirtschaft zu erfahren.

Drei Blog-Beiträge geben einen Einblick in die Ergebnisse der Studie. Der erste Teil der Beitrags-Serie lieferte bereits eine Antwort auf die Frage: Verfolgen deutsche Franchise-Geber grundsätzlich ähnliche Strategien, um erfolgreich zu werden? Im zweiten Teil standen die Erfolgsfaktoren der Aufbauphase eines Franchise-Systems im Vordergrund. Welche Faktoren das Wachstum eines Systems nachweislich befördern oder hemmen können, wird nun im dritten und letzten Teil thematisiert.

Fragestellung: Welche Faktoren fördern oder hemmen das Wachstum eines Systems?

Rund 120 Franchise-Geber aller Art nahmen an meiner Online-Befragung im Sommer 2013 teil. Im Fragebogen stellte ich den Teilnehmern zahlreiche Franchise-Erfolgsfaktoren vor, die ich bei einer Vorstudie ermittelt hatte. Alle Erfolgsfaktoren ließen sich entweder der Aufbau-, Markteintritts- oder der Wachstumsphase eines Franchise-Systems zuordnen. Jeder Franchise-Geber sollte entscheiden, wie bedeutsam er/sie jeden Aspekt in Bezug auf den eigenen System-Erfolg einschätzt. Außerdem machte jeder Franchise-Geber Angaben zu seinem eigenen Unternehmenserfolg.

Bei der Analyse konnte ich nun die Einschätzungen zu den Erfolgsfaktoren mit den Angaben zum Erfolg der Systeme in Verbindung bringen. Dabei erwiesen sich 4 Faktoren aus der Markteintritts- bzw. Wachstumsphase als tatsächliche Erfolgsfaktoren. Diese möchte ich Ihnen im Folgenden vorstellen.

1. Erfolgsfaktor des Wachstums: Hochqualifizierte erste Franchise-Partner

Bei den Auswertungen zeigte sich, dass alle diejenigen Unternehmen, die bei der Auswahl ihrer ersten Franchise-Partner besonders große Sorgfalt walten ließen und lediglich hochqualifizierte Personen in das System aufnahmen, signifikant erfolgreicher waren als weniger bemühte Unternehmen.

Dieses Ergebnis war für mich besonders überraschend, da es im Kontrast zu aktuellen Studienergebnissen aus der Franchise-Wirtschaft steht. Diese besagen nämlich, dass für den Großteil der Franchise-Geber bei der Partner-Auswahl v.a. finanzielle Aspekte und die Persönlichkeit zählen.
Ich würde diesen Gegensatz jedoch nicht als Widerspruch betrachten, denn mein Ergebnis bezieht sich lediglich auf die Startphase des Franchise-Systems. Ist das System durch die Zusammenarbeit der Zentrale mit den hochqualifizierten ersten Partnern erst weiter optimiert, standardisiert und professionalisiert, so können auch „weniger“ qualifizierte Partner in das System eintreten. Die Schwerpunktsetzung bei der Franchise-Nehmer-Auswahl kann und soll sich also im Laufe der Entwicklung durchaus ändern.

2. Erfolgsfaktor des Wachstums: Difuse Informationsflut

Meine Analysen ergaben einen zweiten starken Zusammenhang zum Systemerfolg. Er trat beim Faktor Difuse Informationsflut auf. Allerdings ist der Zusammenhang negativ ausgeprägt und kann damit als Risikofaktor interpretiert werden. Je mehr ein Franchise-Geber auf eine bestimmte Form der Kommunikation zu seinen Franchise-Partnern setzte, umso weniger erfolgreich war er. Die Kommunikation hatte folgende Merkmale:

• sehr informell geprägt (z.B. via Telefon)
• einseitig auf den Franchise-Nehmer ausgerichtet
• enthielt permanent neue System-Informationen

An diesem Faktor zeigt sich, dass Kommunikationsprobleme durchaus in der Lage sind, das Wachstum eines Systems zu hemmen. Problematisch an den aufgezeigten Merkmalen ist:

• dass informelle Quellen immer subjektiv gefärbt sind, möglicherweise „zwischen Tür und Angel“ erfolgen und daher leicht zu Missverständnissen führen können;
• dass Einseitigkeit keine Möglichkeiten für Rückfragen bietet und so Informationen gar nicht oder falsch verarbeitet werden können und
• dass eine „Überfrachtung“ mit einem ständig wachsenden Meer an Newslettern, Partnerblogs usw. es erschwert, die wesentlichen Informationen aus der Kommunikation zu filtern.

Die Organisation des Austauschs zwischen Zentrale und Franchise-Partnern besitzt somit eine erhebliche Erfolgsrelevanz und sollte entgegen der oben stehenden Merkmale organisiert werden.

3. Erfolgsfaktor des Wachstums: Vereinheitlichung und Disziplinierung der Franchise-Partner

Einheitlichkeit, Disziplin und Standardisierung will man meinen, sind typische Merkmale erfolgreicher Franchise-Systeme. Meine Studie wirft auf diese Sichtweise ein differenziertes Licht. Tatsächlich zeigt sich nämlich, dass autoritär geprägte Franchise-Systeme, in denen

• die Vertragsgebiete nach dem Umsatzpotential der Region dimensioniert werden, um einheitliche Erfolgschancen unter den Partnern zu schaffen und
• Sanktionierungssysteme beim Nichterreichen von Umsatzzielen existieren,

weniger erfolgreich sind. Diese Maßnahmen wirken sich sogar negativ auf den Erfolg aus, womit wir es mit einem Risikofaktor für das Wachstum zu tun haben. Autoritäres Verhalten seitens des Franchise-Gebers kann deshalb so negativ wirken, da es die Leistungsmotivation der Franchise-Partner beeinträchtigen kann. Franchise-Nehmer entscheiden sich im Allgemeinen für die Selbständigkeit, um frei handeln zu können. Des Weiteren sind Bestrafungen, die hier als Sanktionen daherkommen, aus pädagogischer Sicht sehr heikle Führungsinstrumente. Falsch eingesetzt, erhält der Franchise-Partner zwar einen Denkzettel für sein Verhalten, aber seine Motivation sinkt ins Bodenlose. Die anschließende Abwärtsspirale ist für beide Parteien – den Geber und den Nehmer – sehr unerfreulich.

Insgesamt sollten Franchise-Geber demnach bei jeglichen Entscheidungen zur Durchsetzung der eigenen Systemziele, stets auch die Sicht der Franchise-Partner mit einbeziehen.

4. Erfolgsfaktor des Wachstums: Einfach multiplizierbare Services

Der letzte nachweisbare Erfolgsfaktor ist ein einfach multiplizierbares Service-Angebot. Damit sind integrierte IT-Lösungen, Schulungen, Erfa-Tagungen, Partnerbefragungen und Standortanalysesysteme gemeint. Üblicherweise sind bspw. IT-Systeme und Schulungskonzepte lediglich mit größeren Einmalkosten verbunden. Später sinken die Kosten dieser Leistungen erheblich. Das bedeutet, mit jedem weiteren Partner sinken die Kosten des Angebots. Schafft man es, viele der Serviceleistungen für die Partner so zu gestalten, umso erfolgreicher (weil effizienter) kann das System werden.

Empfehlenswert ist es also, das eigene Serviceangebot unter diesem Gesichtspunkt einmal unter die Lupe zu nehmen. Services, die sehr individuell sind und deswegen einen ständigen Anpassungsbedarf haben, sind für Franchise-Systeme eher kontraproduktiv.

Fazit

Insgesamt wird ersichtlich, dass das Systemwachstum durch zwei Maßnahmen stark befördert werden kann: 1. durch die Auswahl hochqualifizierter, erste System-Partner und 2. durch die Etablierung leicht skalierbarer System-Services.

Auf der anderen Seite konnte ich auch zwei wesentliche Risikofaktoren identifizieren: 1. eine verwirrende Kommunikation, die zu Unklarheiten führt und 2. ein zu starker Eingriff des Franchise-Gebers in die Geschäftstätigkeit der Franchise-Partner.

Vielen Dank für das Interesse an meiner Blogserie! Gern können Sie mit mir Kontakt aufnehmen unter:

Gerlinde Brinkel
Beraterin (Franchise, Strategie, Nachfolge)
CUM NOBIS Gesellschaft für systemische Unternehmensentwicklung mbH
Tel. +49 7123 / 97570
gerlinde.brinkel@cumnobis.de
www.cumnobis.de

Worauf es beim Aufbau eines Franchise-Systems ankommt

Für das bald erscheinende Buch „Erfolgreiches Franchise-System-Management“ arbeitete Dipl.-Kffr. Gerlinde Brinkel (Unternehmensberaterin, CUM NOBIS GmbH) in den vergangenen Jahren sehr eng mit dem Deutschen Franchise-Verband zusammen. Ziel war es, über Interviews und eine Umfrage, mehr über die Erfolgstreiber der deutschen Franchise-Wirtschaft zu erfahren.

Drei Blog-Beiträge geben einen Einblick in die Ergebnisse der Studie. Der erste Teil der Beitrags-Serie gab bereits eine Antwort auf die Frage: Verfolgen deutsche Franchise-Geber grundsätzlich ähnliche Strategien, um erfolgreich zu werden? Im zweiten Teil stehen nun die Erfolgsfaktoren der Aufbauphase eines Franchise-Systems im Vordergrund. Welche Faktoren das Wachstum eines Systems nachweislich befördern oder hemmen, wird im dritten Teil thematisiert.

Fragestellung: Was ist beim Aufbau eines Franchise-Systems unbedingt zu beachten?
Rund 120 Franchise-Geber aller Art nahmen an meiner Online-Befragung im Sommer 2013 teil. Im Fragebogen stellte ich den Teilnehmern zahlreiche Franchise-Erfolgsfaktoren vor, die ich bei einer Vorstudie ermittelt hatte. Alle Erfolgsfaktoren ließen sich entweder der Aufbau-, Markteintritts- oder der Wachstumsphase eines Franchise-Systems zuordnen. Jeder Franchise-Geber sollte entscheiden, wie bedeutsam er/sie jeden Aspekt in Bezug auf den eigenen System-Erfolg einschätzt. Außerdem machte jeder Franchise-Geber Angaben zu seinem eigenen Unternehmenserfolg.

Bei der Analyse konnte ich nun die Einschätzungen zu den Erfolgsfaktoren mit den Angaben zum Erfolg der Systeme in Verbindung bringen. Es erwiesen sich dabei 6 Faktoren als tatsächliche Erfolgsfaktoren. Zwei dieser Erfolgsfaktoren gehören in die Phase des Systemaufbaus. Ich möchte sie im Folgenden erläutern und aus der Diskussion ein Fazit für Sie ziehen.

1. Erfolgsfaktor des Aufbaus: Attraktives Franchise-Angebot

Ein für Kunden und Franchise-Partner attraktives Franchise-Angebot, was professionell zusammengestellt wurde, erwies sich in meiner Studie als der mit Abstand bedeutendste Erfolgsfaktor der Aufbauphase. Im Datensatz waren also diejenigen Systeme am erfolgreichsten, die u.a. sehr stark auf die Qualität und Attraktivität ihres Franchise-Angebots achteten. Welche Aspekte sich genau unter der „Attraktivität des Franchise-Angebotes“ verbergen, zeigt Ihnen die folgende Liste:

• Attraktives Leistungspaket für Franchise-Nehmer (Support, Trainings usw.)
• Saubere inhaltliche Abstimmung zwischen Franchise-Vertrag und -Handbuch
• Zukunftsfähigkeit des Konzepts (Trendunabhängigkeit)
• Branchenkenntnisse und -erfahrungen beim Franchise-Geber
• Einzigartigkeit des Produkt- bzw. Leistungsangebotes
• Hinzuziehen einer externen Beratung in der Aufbauphase

Dass die genannten Aspekte zu mehr Erfolg führen können, lässt sich aus meiner Sicht anhand von Ursache-Wirkungs-Beziehungen erklären: Gehen wir von einem fiktiven Franchise-Unternehmen aus, was die genannten Aspekte berücksichtigt hat, so besitzt es eine höhere Anziehungskraft auf potentielle Franchise-Nehmer als weniger attraktiv gestaltete Konzepte. In der Folge ist die Zahl an Bewerbern signifikant höher, womit sich das System die besten Partner aussuchen kann. Qualifiziertere Partner erreichen bei der Leistungserstellung im Allgemeinen eine höhere Qualität, womit ihr Erfolg vorprogrammiert ist. Der Erfolg der Partner führt wiederum zu einem raschen und gesunden Wachstum des Systems, was aufgrund der erwirtschafteten Gewinne auch in die weitere Optimierung und Professionalisierung investieren kann. Längerfristig wirkt sich dieser Prozess auf die Reputation des Unternehmens und seine Markenbekanntheit aus. Das Unternehmen überschreitet rasch seine kritische Größe und hat damit größere Chancen im Wettbewerb zu bestehen.

2. Erfolgsfaktor des Aufbaus: Sicherheitsorientierte Finanz- und Gebührenplanung

Meine Analysen ergaben einen zweiten starken Zusammenhang zum Systemerfolg. Er trat beim Faktor Sicherheitsorientierte Finanz- und Gebührenplanung auf. Ich kann demnach für Sie festhalten: Diejenigen Franchise-Geber, die bereits in der Aufbauphase sehr gründlich bei allen finanziellen Planungen waren, erwiesen sich als signifikant erfolgreicher als weniger genaue Franchise-Geber. Zu den relevanten Planungsaspekten gehören:

• Eine zukunftsorientierte Franchise-Gebührenkalkulation (Einkalkulieren der Kosten eines wachsenden Systems)
• Grundsätzliche Einplanung von Ressourcen für eine wachsende Systemzentrale
• Ein hohes Ertrags-Investitions-Verhältnis für Franchise-Nehmer
• Ein Überregionales Erfolgspotential des Geschäftskonzepts

Auch zu diesem Ergebnis möchte ich Ihnen kurz meine Gedanken darlegen. Die ausführliche finanzielle Planung erscheint möglicherweise als eine Selbstverständlichkeit für seriöse Franchise-Geber. Doch beim „wie“ können sehr leicht wichtige Facetten übersehen werden, die später gravierende Folgen nach sich ziehen. Eine wichtige Aussage verbirgt sich nämlich hinter allen genannten Aspekten: Es ist notwendig, auch die langfristig entstehenden Kosten einer wachsenden Struktur, bei der anfänglichen Planung mit zu berücksichtigen. Warum das so wichtig ist? Weil Studien bewiesen haben, dass nachträgliche Anpassungen bei der Gebühren- und Servicestruktur häufig zu Auseinandersetzungen mit Franchise-Partnern führen. Diese wiederum können vor Gericht enden und Unzufriedenheit im ganzen System nach sich ziehen.
Darüber hinaus bewirkt ein intensiver Planungsprozess auch eine Konsistenzprüfung der gesamten Franchise-Idee. Dadurch können bereits frühzeitig Schwächen und Ungereimtheiten erkannt und beseitigt werden.

Fazit

Die Attraktivität des Franchise-Angebots und eine genaue Gebühren- und Finanzplanung sind somit Schlüsselfaktoren für einen erfolgreichen Markteinstieg mit einem Franchise-System. Möglicherweise erscheinen Ihnen diese Faktoren banal, allerdings lenken sie den Blick auf Details der Planung, die einen Neuheitsgrad besitzen: Zum einen wird deutlich, dass der Aufwand für die Konzeption eines Franchise-Systems erheblich ist. Sie erfordert nämlich die intensive und kostspielige Auseinandersetzung mit der Geschäftsidee in allen genannten Facetten. Vielfach wird dieser Aufwand von werdenden Franchise-Gebern unterschätzt. Zum anderen erhält die Fristigkeit des Denkens bei der Planung eine neue Bedeutung. Es reicht nicht aus, die Kosten einer kleinen Systemzentrale als Grundlage für die Gebührenkalkulation zu verwenden. Es ist weiter in die Zukunft zu denken, so dass das Unternehmen in späteren Phasen nicht durch Ressourcenmangel und ständige Nachjustierung geprägt sein muss.

In meinem nächsten Blog-Beitrag spreche ich über die in der Umfrage ermittelten Erfolgsfaktoren der System-Wachstumsphase!

Gastautorin: Gerlinde Brinkel

Beraterin (Franchise, Strategie, Nachfolge)
CUM NOBIS Gesellschaft für systemische Unternehmensentwicklung mbH
Tel. +49 7123 / 97570
gerlinde.brinkel@cumnobis.de
www.cumnobis.de