DFV-Premiere: Fokusgruppe der Franchise-Gastronomen startet bei McDonald’s

Franchisegebern unter dem Verbandsdach Nutzen stiften – dieses allgemein erklärte Ziel des DFV wird seit Kurzem im Besonderen auch mit der Schaffung von zwei Fokusgruppen „Hotellerie/Gastronomie“ und „Einzelhandel“ verfolgt. Ziel dieser Special-Interest-Gremien ist es dabei, den Teilnehmern einen ungezwungenen und branchenspezifischen Erfahrungs- und Informationsaustausch zu ermöglichen. Weiterlesen „DFV-Premiere: Fokusgruppe der Franchise-Gastronomen startet bei McDonald’s“

Bei Ute Petrenko nachgefragt…

061608_5747
DFV-Vorstandsmitglied Ute Petrenko (Foto: Mail Boxes Etc.)

Seit Mai diesen Jahres hat der Deutsche Franchise-Verband e.V (DFV) einen neuen Vorstand. Eine der „Neuen“ ist Ute Petrenko, Network Development Director MBE Deutschland und Österreich – Mail Boxes Etc. – MBE Deutschland GmbH. Lesen Sie nun im DFV-Blog mehr über ihre Schwerpunkte in der Verbandsarbeit.

Frau Petrenko, Sie sind eine der „Neuen“ im Vorstand des DFV. Was sind in Ihren Augen die aktuellen Herausforderungen der Franchisewirtschaft?

Die Franchisewirtschaft ist in den vergangenen fünf Jahren kontinuierlich gewachsen. Sie ist ein wichtiger Wirtschaftszweig, der einen entsprechenden Umsatz und zahlreiche Arbeitsplätze schafft. Eine unserer Herausforderungen ist es, dies auch in der breiten Öffentlichkeit nachhaltig zu platzieren. Nicht zuletzt profitieren davon die Kunden, die Franchisebetriebe und natürlich der expandierende Systemgeber. Weiterlesen „Bei Ute Petrenko nachgefragt…“

Franchisenehmer-Zufriedenheit als Mittel für die Kundenbindung (Teil 2)

Im vergangenen Beitrag haben wir uns mit der Frage beschäftigt, ob Zufriedenheit bei Franchisenehmer als Bindemittel dient und darüber hinaus auch zu einer Akquiseunterstützung führt, beides haben wir bejaht. Im nun folgenden Beitrag zeigen wir kurz auf, wo Franchisenehmer noch Verbesserungsmöglichkeiten sehen (in der Zusammenarbeit mit dem Franchisegeber). Außerdem erläutern wir die Network Profit Chain und zeigen ihren Nutzen auf.

I. Verbesserungsmöglichkeiten

Innerhalb der Studie sollten die Franchisenehmer aufzeigen, wo sie das höchste Verbesserungspotenzial sehen. Dies war vor allem in den Bereichen „Verhältnis Gebühren/Preise und Leistungen“, „Betreuung durch den Außendienst“, „Betreuung durch die Zentrale“ sowie „Leistungen des Franchisegebers“, wobei der Bereich „Leistungen“ des Franchisegebers diverse Einzelbereiche umfasst, wie z.B. Controlling, Marketing, Standortanalysen.

II. Network Profit Chain

 Die Network Profit Chain beschreibt die Idee, dass die Zufriedenheit von Mitarbeitern einen direkten Einfluss auf die Kundenbindung sowie auf den Umsatz hat – dies wurde auch in der Vergangenheit durch viele Studien bestätigt.

Für die Franchisewirtschaft kann das folgendes bedeuten: Ein positives Verhältnis zwischen Franchisegeber und –nehmer ist der Grundstein dafür, dass beispielsweise etwaige neue Investitionen des Franchisegebers positiv aufgenommen werden. Dies führt dann zu einer Steigerung der wahrgenommen Servicequalität des Franchisegebers und dadurch zu einer höheren Leistungsbereitschaft beim Franchisenehmer. Diese schlägt dann auf dessen Mitarbeiter durch und im nächsten Schritt auf den Endkunden. Diese „Erfolgskette“ sollte das Ziel eines jeden Franchisesystems sein, sollte aber auch als Warnung dienen. Denn im schlechtesten Fall kann diese Kette auch eine „Negativ-Spirale“ nach sich ziehen. So kann sich das schlechte Verhältnis zwischen Franchisegeber und –nehmer dann mittelbar auf den Endkunden auswirken und so zu einer sinkenden Kundenbindung und dadurch zu geringeren Umsätzen führen.

Somit bleibt festzuhalten, dass immer zu bedenken gilt, dass das eigentlich interne Verhältnis zwischen dem Franchisegeber und Franchisenehmer auch immer eine Außenwirkung entfalten kann, in positiver wie negativer Hinsicht.

III. Fazit

 Abschließend ist somit festzustellen, dass die Franchisenehmer-Zufriedenheit eine gute Chance ist für beide Parteien, um wirtschaftlichen Erfolg zu generieren. Alleine durch das positive Verhältnis zu seinen Franchisepartnern kann er deren Leistungsbereitschaft und Motivation steigern. Und dadurch wiederrum eine gesteigerte Loyalität hervorrufen.

Verfasser: Arne Wolf Dähn

Franchisenehmer-Zufriedenheit als Bindemittel in einer Franchisepartnerschaft (Teil 1)

Die Studie „Erfolg im Franchising – Franchising als Erfolgsgarant für Existenz- und Unternehmensgründungen“, von Dr. Martin Ahlert und Inga vom Rath, M.A., zum Anlass genommen, wollen wir uns in zwei Beiträgen mit dem Verhältnis zwischen Zufriedenheit und Loyalität von Franchisenehmern sowie dem Konzept der Network Profit Chain (Verbindung von Zufriedenheit der Mitarbeiter zu Kundenloyalität und Gewinn) beschäftigen.

I. Einleitung

Die Franchisewirtschaft muss sich vor allem immer wiederkehrend einer Aufgabe stellen: Wie gewinne ich neue Franchisenehmer? Sowohl ein Wunsch nach Wachstum des Systems als auch eine notwendige Nachfolge der bestehenden Franchisenehmer fordern Lösungen. Deshalb wurde die Frage gestellt, ob eine höhere Zufriedenheit der Franchisenehmer zu einer höheren Loyalität führt und darüber hinaus vielleicht sogar zu einer Akquiseunterstützung.

II. Zufriedenheit als Bindemittel für Franchisenehmer

 Im Zuge der Studie wurden Franchisenehmer von deutschen Systemen zu ihrer Bindung zum System sowie möglichen Aufgabegründen befragt.

Dabei wurde festgestellt, dass 85% der Franchisenehmer insgesamt zufrieden sind und 81% sogar das System an Freunde und Bekannte weiterempfehlen würden. Daraus kann man die Schlussfolgerung ziehen, dass die Zufriedenheit des Franchisenehmers zu einer höheren Weiterempfehlungsquote führen kann.

Es wurde außerdem innerhalb der Studie „Zufriedenheits-Gruppen“ gebildet. In der Gruppe 1 waren Franchisesysteme die eine sehr hohe Zufriedenheit der Franchisenehmer vorweisen, in Gruppe 2 waren die Franchisenehmer eher zufrieden und in Gruppe 3 war ein deutliches Verbesserungspotenzial vorhanden. Im Hinblick auf den Verbleib im System in den ersten 4 Jahren seit Einstieg hat sich etwas interessantes gezeigt: 80% der Franchisenehmer der Gruppe 1 und 2 waren nach 4 Jahren noch aktiv, hingegen nur knapp 60% der Franchisenehmer aus Gruppe 3.

Somit lässt sich hier die Schlussfolgerung ziehen, dass je zufriedener der Franchisenehmer von Anfang an war, desto sicherer sein Verbleib im System ist.

III. Ausblick

In diesem Beitrag wurde gezeigt, dass Zufriedenheit sowohl als Bindemittel sowie auch als Akquiseunterstützung dient. Im folgenden Beitrag beleuchten wir dann die Verbesserungsmöglichkeiten und erklären das Konzept der Network Porfit Chain.

Verfasser: Arne Wolf Dähn

Was passiert bei falschen Versprechungen während der Werbemaßnahmen zur Franchisenehmergewinnung?

Wenn eine Vertragspartei arglistig getäuscht wurde, ist der Franchisevertrag gem. § 123 Abs. 1 BGB anfechtbar. Eine arglistige Täuschung ist dann gegeben, wenn dem Franchisenehmer unwahre Tatsachen im Rahmen von Werbemaßnahmen für das Franchisesystem (z.B. Erstgespräch; Prospekt; Messekontakt) versprochen wurden. Zu klären wäre noch, ob diese Anfechtung auch dann gilt, wenn diese Information später im abgeschlossenen Franchisevertrag nicht enthalten ist.

Sachverhalt

Im Rahmen von Gesprächen während der Vertragsanbahnung informiert der Franchisegeber den potentiellen Franchisenehmer darüber, dass dieser auf die franchisegebereigene Infrastruktur eines Call-Centers zurückgreifen könne. In einer E-Mail Korrespondenz, die dem Beweis zugänglich gemacht wurde heißt es sinngemäß: „…der Franchisenehmer werde Kundentermine vom Call-Center des Franchisegebers erhalten“.

Das Call-Center existierte jedoch nicht. Der Franchisegeber berief sich aber darauf, diese Dienstleistung nur empfohlen zu haben.

Nach Ansicht des Gerichts wurde durch die obig genannte E-Mail schon eine unwahre Tatsache verbreitet. Weiterhin kommt es nicht darauf an, ob die Vermittlung von Kundenkontakten ein Teil der vertraglich geschuldeten und mit der Franchisegebühr abgegoltenen Leistung sei. Entscheidend ist vielmehr die Versprechung und damit auch Voraussetzung, welche für den wirtschaftlichen Erfolg des Franchisenehmers notwendig ist. Dafür ist die vom Franchisegeber zugesagte Vermittlung von Kundenkontakten über ein Call-Center als erforderlich anzusehen.

Rechtsfolge

Bei der Zusicherung des Franchisegebers im Rahmen der Vertragsanbahnung handelt es sich um einen konkret überprüfbaren Umstand und nicht um eine werbende Anpreisung. Es sei dahingestellt, dass diese Zusicherung nicht im Franchisevertrag aufgenommen worden ist. Entscheiden ist vielmehr, dass der Täuschung gem. § 123 Abs. 1 BGB eine Willenserklärung vorausgeht, welche auch kausal für die Abgabe war. Mit der Anfechtungserklärung des Franchisenehmer nach § 142 Abs. 1 BGB ist der Vertrag von Anfang an als nichtig anzusehen. Dem Franchisenehmer steht somit ein Rückzahlungsanspruch der bisher erbrachten Leistungen zu.

Fazit

Das Urteil bzw. der Beschluss zeigt einmal mehr, dass gerade in der Werbephase versprochene Leistungen des Franchisegebers auch vom Franchisenehmer eingefordert werden können, auch wenn diese im späteren abgeschlossenen Franchisevertrag nicht enthalten sind. Entscheidend ist weiterhin aus praktischer Sicht, dass diese Information dem Beweis zugänglich gemacht werden muss. Das gemachte Versprechen sollte dabei in irgendeiner Form dokumentiert (z.B. Schriftverkehr, Zeuge) sein.

LG Bielefeld, Hinweisbeschluss vom 19.08.2013 – AZ 21 S 1/13

Nähere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie im darauffolgenden Blog-Beitrag. Dieser setzt sich mit der Richtlinie zur vorvertraglichen Aufklärung des Deutschen Franchise-Verbandes (DFV) e.V. auseinander.

 

DFV startet neue Interviewreihe – Franchisenehmer in bewegten Bildern

Aktuell hat der Deutsche Franchise-Verband e.V. (DFV) eine neue Interviewreihe aufgelegt, mit der der verbandseigene Youtube-Kanal weiter ausgebaut werden soll. Unter dem Motto „Kurz nachgefragt“ geben Franchisenehmer Tipps und wissenswerte Hinweise zur Gründung unter dem gewählten Franchise-Dach.  Darüber hinaus berichten sie über die Vorteile des Franchisings und das gute Gefühl, Teil einer starken Gemeinschaft zu sein. Aber sehen Sie selbst… Weiterlesen „DFV startet neue Interviewreihe – Franchisenehmer in bewegten Bildern“

Zum KfW-Gründungsmonitor – ein Kommentar

Immer weniger Deutsche wagen den Schritt in die Selbstständigkeit, das ist das Ergebnis des kürzlich vorgelegten Gründungsmonitors der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Wie die Zahlen belegen, sind Existenzgründungen im Jahr 2015 um satte 17 Prozent zurückgegangen. Ein Grund dafür: Die stabile wirtschaftliche Lage.

Die positive Entwicklung am deutschen Arbeitsmarkt wirkt sich primär auf das Gründungsgeschehen aus. So standen im Jahr 2015 rund 109.000 weniger „Notgründer“ als Vollerwerbsgründer zur Verfügung. Nur zehn Prozent waren vor ihrem Schritt in die Selbstständigkeit arbeitslos gemeldet. Das sind so wenige wie nie zuvor. Weiterlesen „Zum KfW-Gründungsmonitor – ein Kommentar“

Lieferantenzuschüssen: ist der Franchisegeber zur Auskunft über die Verwendung verpflichtet?

Keine Verpflichtung zur Weitergabe von „kick-backs“

Die Weitergabe von Einkaufsvorteilen oder Rückvergütung („kick-backs“) war über  lange Zeit umstritten und sorgte für Diskussion im Franchiserecht. Erst eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2008 brachte hier Klarheit. Danach ist der Franchisegeber zur Weiterleitung von Lieferantenzuschüssen an den Franchisenehmer nicht kraft Gesetzes verpflichtet. Eine Verpflichtung liegt nur dann vor, wenn der Franchisevertrag selbst eine solche regelt.

Kann der Franchisenehmer Auskunft über die Verwendung verlangen?

Eine aktuell veröffentlichte Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf  setzt sich mit der Frage auseinander, ob dem Franchisenehmer ein Auskunftsanspruch über die Verwendung von Lieferantenzuschüssen gegen den Franchisegeber zusteht.

Laut Begründung des Gerichts schuldet der Franchisegeber dem Franchisenehmer nur dann Auskunft über Lieferantenzuschüsse, wenn der Franchisenehmer diese Information benötigt, um seine Zahlungsansprüche zu ermitteln und geltend zu machen. Ein Zahlungsanspruch des Franchisenehmers gegen den Franchisegeber ergibt sich aber auch hier nicht aus dem Gesetz sondern muss Vertragsgrundlage geworden sein. Weiterhin stellt das Gericht fest, dass ein möglicher Anspruch auf Auskunft auch ausgeschlossen werden kann, wenn dieser jahrelang nicht geltend gemacht wurde. Hierbei muss aber der Franchisegeber darauf vertraut haben, dass nach dem Verhalten des Franchisenehmers nicht mehr zu rechnen war,  dass dieser von dem besagten Recht auch wirklich Gebrauch macht.

Fazit

Es ist festzuhalten, dass das 2008 ergangene BGH-Urteil weiterhin als Maßstab für die Gesamtproblematik von Einkaufsvorteilen und deren Weitergabe gilt.  Ein Anspruch auf Auskunft über deren Verwendung besteht auch nur dann, wenn die Weiterleitung solcher Zuschüsse an den Franchisenehmer im Franchisevertrag geregelt ist. Dennoch ist es ratsam, Transparenz im Sinne des partnerschaftlichen Gedankens walten zu lassen. Der Franchisegeber sollte auf Grund der Franchisepartnerschaft ein Eigeninteresse daran haben, dass die Franchisenehmer betriebswirtschaftliche Entscheidungen und Maßnahmen der Systemzentrale nachvollziehen können. Auf den Punkt gebracht: Transparenz schafft Vertrauen und Vertrauen ist wiederum die Voraussetzung einer partnerschaftlichen Geschäftsbeziehung.

Die wichtigsten Schritte zur Unternehmensgründung

Unsere Blog-Reihe „Tipps und Tricks bei der Unternehmensgründung“ geht nun in die dritte Runde.

Eine Unternehmensgründung will gut vorbereitet sein. Wer vor dieser Herausforderung steht, sollte wissen: Einen Berg zu bewältigen, fällt oft schwer. Leichter ist es, aus dem Berg viele kleine Hügel zu machen.

I. Selbständigkeit: Ja oder nein?

Für die meisten Gründer geht ein Traum in Erfüllung: den eigenen Chef sein, die eigenen Ideen verwirklichen, den eigenen Erfolg erleben. Dieser Erfolg kommt allerdings nicht von allein. Dafür muss man sich als Selbständiger ins Zeug legen. Und dafür, dass der Erfolg kommt, gibt es keine Garantie.

Zu tun: Darum sollten Sie in sich gehen und sich die Frage beantworten, ob Sie wirklich der Richtige sind, um ein eigenes Unternehmen zu gründen und zu führen. Versuchen Sie, sich ein Bild über den Alltag eines Unternehmers zu machen. Sprechen Sie mit Selbständigen. Sprechen Sie vor allem auch mit Ihrer Familie. Sie muss Ihr Vorhaben unterstützen.

II. Prüfen: Funktioniert die Geschäftsidee?

Was genau haben Sie vor?

Zu tun: Gibt es Kunden? Wer sind Ihre Kunden? Stellen Sie fest, was genau diese zukünftigen Kunden von Ihnen erwarten. Können Sie alle Erwartungen erfüllen oder müssen Sie Ihre Idee „nachbessern“? Recherchieren Sie außerdem, wer Ihre Wettbewerber sind. Wer bietet bereits Ähnliches an? Vor allem: Was unterscheidet Ihr Angebot von dem Ihrer Wettbewerber?

Sie müssen das Rad übrigens nicht unbedingt neu erfinden: Erkundigen Sie sich, ob eventuell eine Franchisepartnerschaft. Mit einer bereits erprobt erfolgreichen Geschäftsidee und einem starken Partner den Weg in die Selbstständigkeit wagen. in Frage kommt, das eine ähnliche Idee „verkauft“ und das Sie als Lizenz-Unternehmerin oder -Unternehmer führen können. Möglicherweise können Sie auch ein bestehendes Unternehmen übernehmen, weil der Besitzer aufhört und eine/-n Nachfolger/-in sucht.

Weiterführende Informationen:

BMWi-Existenzgründerportal www.existenzgruender.de

Deutscher Franchise-Verband (DFV) e.V. www.franchisverband.de

III. Vor dem Start: Informieren und beraten lassen

Je mehr Sie wissen, desto besser wird Ihre Gründung funktionieren. Es gibt eine ganze Reihe von Experten, die Ihnen eine Menge über das Thema Gründung vermitteln können.

Weiterführende Informationen:

Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, Wirtschaftsförderung oder Gründungsinitiative vor Ort, eutscher Franchise-Verband

BMWi-Existenzgründerportal www.existenzgruender.de

Deutscher Franchise-Verband (DFV) e.V. www.franchisverband.de

IV. Startkapital beschaffen

Stellen Sie fest, wie viel Geld Sie zur Verfügung haben.

Zu tun: Überlegen Sie, wenn das Eigenkapital nicht ausreicht: Wer könnte Ihnen privat Geld leihen? Informieren Sie sich bei Banken und Sparkassen nach deren Kreditkonditionen. Berücksichtigen Sie in jedem Fall auch die Förderprogramme für Existenzgründungen, die vom Bund und den Bundesländern zur Verfügung gestellt werden. Alle genutzten Geldquellen ergeben zusammen Ihren Finanzierungsplan.

Weiterführende Informationen:

GründerZeiten 6 „Existenzgründungsfinanzierung“

www.existenzgruender.de

Förderdatenbank: alle Förderprogramme des Bundes, der Länder und der EU, Bürgschaftsbanken

V. Selbständigkeit anmelden

Die meisten Gründer können Ihre selbständige Tätigkeit ohne Weiteres beginnen. Sie benötigen dafür keine Erlaubnis oder Zulassung. Vor der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit ist diese lediglich bekannt zu machen, unabhängig davon, ob sie haupt-oder nebenberuflich ausgeübt wird. Es gibt allerdings ein paar Gewerbe, für die man eine besondere Erlaubnis braucht.

Zu tun: Klären Sie im Zweifelsfall, ob Sie zu den Gewerbetreibenden oder freien Berufe gehören: entweder bei der Industrie-und Handelskammer (IHK) oder beim Institut für Freie Berufe. Fragen Sie wegen einer Erlaubnis bei der IHK oder Handwerkskammer (HWK) vor Ort nach. Bei der HWK erfahren Sie auch, ob Sie Ihr Handwerk ohne Meister ausüben dürfen. Freiberufler können sich beim Institut für Freie Berufe erkundigen, ob sie eine Zulassung ihrer Kammer benötigen. Da die meisten Gründer ein Gewerbe ausüben wollen, müssen Sie sich beim zuständigen Gewerbeamt anmelden. Freiberufler erledigen das beim Finanzamt. Dazu kommen für beide ein paar weitere Behörden und Institutionen, mit denen man Kontakt aufnehmen muss, wenn man ein Unternehmen startet.

Besondere Herausforderung: Viele Formalitäten vor der Gründung bauen aufeinander auf und können nicht parallel bearbeitet werden. Also: rechtzeitig beginnen.

Weiterführende Informationen:

GründerZeiten 26 „Erlaubnisse und Anmeldungen“

www.existenzgruender.de

Fragen zum Franchiserecht: Gebietsschutz, wann greift er und wie weit darf er gehen?

Eine wesentliche Entscheidung des OLG Düsseldorfs beschäftigt sich mit dem franchiserelevanten Thema des Gebietsschutzes, welches immer wieder für franchiserechtliche Diskussionen und Auslegungsfragen sorgt. Dem Urteil liegt der Sachverhalt zugrunde, dass ein Franchisenehmer im Hamburger Hauptbahnhof ein Schnellrestaurant betreibt. Der Franchisegeber plant in einer geringen Entfernung zum Ladenlokal des Franchisenehmers ein weiteres, im erheblich größeren Umfang. Dagegen möchte der Franchisenehmer vor Gericht vorgehen. Zur Entscheidungsfindung müssen folgende Klauseln im Franchisevertrag ausgelegt werden:

  1. „Dem Franchisenehmer wird weder ausdrücklich noch implizit ein ausschließliches Recht für ein Gebiet, ein Schutz oder sonstige Rechte hinsichtlich des benachbarten Gebiets, Umfelds oder des Marktes der Verkaufsstelle gewährt.
  2. Der Franchisegeber behält sich das Recht vor, die Marken, das System und das Systemeigentum oder sonstige Marken, Namen oder Systeme im Zusammenhang mit Produkten oder Leistungen (……) in jeder Weise oder an jedem anderen Ort als der Verkaufsstelle zu nutzen und anderen Parteien das Recht solcher Nutzung zu gewähren.“

Entscheidungsgründe

In der Entscheidung spricht das OLG Düsseldorf dem Franchisegeber keine Konkurrenzschutzpflicht zu, welche die Eröffnung des Eigenbetriebes in unmittelbarer Nähe zum Franchisebetrieb des Franchisenehmers untersagen würde. Es stellt fest, dass ein vertraglich vereinbarter Gebietsschutz nicht besteht. Eine vertragsimmanente (zum Wesen des Vertrages dazugehörende) Konkurrenzschutzpflicht wird vom Gericht auch abgelehnt. Die besagte Verpflichtung ist nach Ansicht des Gerichts erst dann gegeben, wenn durch die konkurrierende Tätigkeit des Franchisegebers die wirtschaftliche Existenz des Franchisenehmers nachhaltig gefährdet wird. Erst dann kann dem Franchisegeber nach Treuepflichtgesichtspunkten das Betreiben eines eigenen Ladenlokals untersagt werden. Dies liegt nach Auffassung des Gerichts hier aber nicht vor.

Fazit

Das Gericht folgt der herrschenden Meinung der Literatur. Es bestätigt, dass der Franchisenehmer in Fragen des Konkurrenzschutzes grundsätzlich auf die Regelung im Franchisevertrag verwiesen werden muss. Wichtig ist aber zu wissen, dass bei einer Existenzgefährdung des Franchisenehmers dem Franchisegeber ein Unterlassungsanspruch droht.