Aktuelle Rechtslage: Hat der Franchisenehmer einen Anspruch auf Ausgleichszahlung bei Beendigung des Vertrages?

Immer wieder wird die Frage von Franchisezentralen, aber auch von Franchisenehmern aufgeworfen, ob nach Beendigung des Franchisevertrages dem Franchisenehmer eine Ausgleichszahlung hinsichtlich seines aufgebauten Kundenstammes zusteht. Höchstrichterlich wurde hierüber noch nicht entschieden, dennoch zeichnet sich eine Tendenz ab, die durch ein Urteil vom Landgericht Mönchengladbach bestätigt wird.

Sachverhalt

Darin wird entschieden, dass einem Franchisenehmer ein Ausgleichsanspruch analog § 89 b HGB nicht zusteht, wenn dieser vertraglich nicht verpflichtet ist, nach Beendigung des Vertrages den Kundenstamm an den Franchisegeber zu übertragen. Das tatsächliche Verbleiben des Kundenstamms beim Franchisegeber reicht für die Begründung einer Analogie nicht aus.
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kann einem Vertragshändler ein Ausgleichsanspruch nach Handelsvertretergrundsätzen analog § 89b HGB zustehen, wenn dieser wie ein Handelsvertreter in die Absatzorganisation des Unternehmens eingegliedert und vertraglich verpflichtet ist, nach Beendigung des Vertrages den Kundenstamm an das Unternehmen zu übertragen. Wegen der Vergleichbarkeit von Vertragshändler und Franchisenehmer kann auch im Fall eines Franchisenehmers darauf abgestellt werden, dass dieser wie ein Handelsvertreter in die Absatzorganisation des Franchisegebers eingegliedert ist. Dieser ist darüber hinaus vertraglich verpflichtet, bei Vertragsbeendigung den Kundenstamm an den Franchisegeber zu übertragen. In Bezug auf die Pflicht zur Überlassung des Kundenstamms wird teilweise vertreten, dass es zur Begründung der entsprechenden Anwendbarkeit von § 89b HGB genügen soll, wenn der Kundenstamm des Franchisenehmers nach Vertragsende tatsächlich beim Franchisegeber verbleibt. Einige Gerichte sehen diese faktische Kontinuität des Kundenstamms insbesondere im Rahmen von anonymen Massengeschäften als ausreichend an. Dieser Ansicht hat sich das LG Mönchengladbach in dem in dem besagten Urteil nicht angeschlossen.

Begründung des Gerichts

Im Franchiserecht genügt der tatsächliche Fortbestand eines vom Franchisenehmer aufgebauten Kundenstamms zur Rechtfertigung der entsprechenden Anwendung des § 89b HGB nicht. Der Franchisenehmer handelt im eigenen Namen und auf eigene Rechnung als selbstständiger Unternehmer und baut einen Kundenstamm in erster Linie für sein eigenes Geschäft auf. Eine mit einem Handelsvertreter vergleichbare Situation besteht nur im Fall einer entsprechenden vertraglichen Verpflichtung zur Übertragung des Kundenstamms. Denn ohne diese ist der Franchisenehmer frei, den von ihm aufgebauten Kundenstamm auch weiterhin zu nutzen. Die rein tatsächliche Möglichkeit des Franchisegebers, den Kundenstamm nutzen zu können, stellt ohne rechtliche Verpflichtung zur Überlassung keinen relevanten Vorteil dar, für den ein Ausgleich verlangt werden kann. Diese Einschätzung wird durch die Rechtsprechung des BGH zum Vertragshändlerrecht bestätigt. Ein Anspruch eines Vertragshändlers analog § 89b HGB ist vom BGH bisher nur im Fall einer ausdrücklichen vertraglichen Verpflichtung zur Überlassung des Kundenstamms bejaht worden. Daraus folgt, dass in vielen Fällen des Franchisings ein Ausgleichsanspruch analog § 89b HGB bereits aufgrund der fehlenden vertraglichen Verpflichtung zur Übertragung des Kundenstamms ausscheidet.

Fazit

Auch wenn es noch keine BGH-Entscheidung – außer der schon im Franchise-Blog besprochenen Joop-Entscheidung – zu dieser franchiserechtlichen Konstellation gibt, so ist eine Tendenz abzusehen: Der Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB analog lässt sich durch eine entsprechende Gestaltung im Vertrag vermeiden.

Reformbedarf bei der Besteuerung von Dienstwagen: Der Deutsche Franchise-Verband unterstützt die Online‐Petition der CDH e.V. zur Berechnungsgrundlage für die Besteuerung der privaten Geschäftswagen-Nutzung

Die Petition im Wortlaut:

Die CDH bittet den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages, die Regierung der Bundesrepublik und/oder den Deutscher Bundestag aufzufordern, die 1 %‐Regelung für die Berechnung des geldwerten Vorteils bei der privaten Nutzung von Geschäftswagen zu überprüfen und gegebenenfalls § 6 Abs. 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) dahingehend zu ändern, dass anstelle des KFZ‐Bruttolistenpreises auf den ortsüblichen Marktpreis abgestellt wird. Anknüpfungspunkt der 1 %‐Methode ist der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs, der häufig nicht dem tatsächlichen Preis entspricht, zu dem Autohändler Fahrzeuge verkaufen. Anstelle der 1 %‐Methode ist daher der ortsübliche Marktpreis vorzusehen oder die 1 %‐Methode durch eine im Gesetz zusätzliche vorgegebene Abschlagsregelung an den geänderten Marktverhältnissen anzupassen.

Bisherige Regelung

Wird der Geschäftswagen nicht nur betrieblich, sondern auch privat genutzt, so muss der Wert der privaten Nutzung versteuert werden. Hierfür gibt es zwei Berechnungsmethoden. Entweder die Fahrtenbuchmethode oder die 1 %‐Regelung. Zur 1 %‐Methode hat der Gesetzgeber festgelegt, dass der Besteuerungswert monatlich 1 % des von den Kfz‐Herstellern ausgegebenen inländischen Brutto‐Listenpreises des Fahrzeugs zum Zeitpunkt seiner Erstzulassung beträgt. Dieser Wert ist auch bei geleasten und gebrauchten Fahrzeugen maßgeblich.

Standpunkt des Deutschen Franchise-Verbandes

Der DFV erhofft sich durch die Umsetzung der Petition mehr Gerechtigkeit bei der Berechnungsgrundlage für die Besteuerung der privaten Geschäftswagen-Nutzung und schließt sich der Begründung der CDH e.V. vollumfänglich an. Die Anknüpfung an den Bruttoneulistenpreis als Bemessungsgrundlage ist heute nicht mehr zeitgemäß. Im KFZ‐Handel werden auf den Bruttolistenpreis üblicherweise Rabatte von 10 % bis zu über 30 % gewährt. Die pauschale Berechnung nach der 1 %‐Methode führt dazu, dass Fahrzeuge, die zwar günstig erstanden wurden, aber mit einem hohen Listenpreis angesetzt sind, auch mit einem hohen Privatanteil versteuert werden. Diese Steuerungerechtigkeit ist nicht hinnehmbar und dringend reformbedürftig.

Auf Ihre Mitwirkung kommt es an!

Bitte unterstützen Sie diese Online-Petition mit Ihrer Stimme und leiten Sie die Nachricht an Ihre Partner weiter.

Hier geht es zur Online-Petition

Preisbindung: ein Dauerthema im Franchiserecht

Der schmale Grat zwischen Preisbindung und Preisempfehlung ist ein kartellrechtlicher Bereich, der die Gerichte des Öfteren beschäftigt.

Der Bundesgerichtshof hat Ende vergangenen Jahres hierzu einen Beschluss gefällt, der genau dieses Themenfeld betrifft und die Franchisewirtschaft interessieren dürfte.

Vorweg gestellt sei zu sagen, dass Preisbindungen gem. Art. 4 Vertikal-GVO, § 1 GWB grundsätzlich verboten sind. Zwei Ausnahmen seien hier aber zu nennen: die Höchstpreisbindungen und die Preisempfehlungen. Auf die letztere Ausnahme gilt es im Folgenden näher einzugehen. Die Preisempfehlung – mit seinen Abgrenzungsfragen – wird in dem Beschluss des BGH problematisiert. Die Rechtslage besagt, dass Preisempfehlungen grundsätzlich zulässig (Art. 4 GVO) sind. Diese fallen, auf Grund der Einseitigkeit der Maßnahme (es wird nur eine Empfehlung ausgesprochen), bereits nicht unter den Art. 101 Abs. 1 AEUV (= Art. 81 Abs. 1 EGV). Nichtmarkenwaren und Dienstleistungen sind damit eingeschlossen. Wenn diese Preisempfehlung aber mit Druck oder Anreiz ausgesprochen wird, fällt diese unter den Tatbestand der sogenannten Umgehungspreisempfehlung und ist damit unzulässig.

Der Beschluss des BGH: Sachverhalt und Begründung

Ein Einzelhändler vertreibt insbesondere Schulranzen und Rucksäcke über das Internet. Ein Außendienstmitarbeiter des Herstellers fragt beim Einzelhändler nach, wie die sehr geringen Endpreise zustande kämen. Weiterhin drückt er sein Unverständnis über die Wirtschaftlichkeit dieser Preise aus und verweist auf die unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers.

Die Vorinstanz hat festgestellt, der Einzelhändler habe den Telefonanruf des Außen-dienstmitarbeiters nur dahingehend verstehen können, dass dieser angesichts der erheblichen Abweichung der Preise von denen seiner Konkurrenten im Interesse einer Preisangleichung intervenierte. Weiterhin hat die Vorinstanz mit berücksichtigt, dass der Außendienstmitarbeiter auf die Frage des Einzelhändlers, ob seine Äußerung zur mangelnden betriebswirtschaftlichen Nachvollziehbarkeit der Kalkulation bedeute, dass der Hersteller ihn nicht mehr beliefern werde, nur antwortete, dies nicht gesagt zu haben und die Äußerung schlicht wiederholte, statt sich eindeutig zur weiteren Belieferung Einzelhändlers zu äußern.

Unter diesen Umständen bestätigt der BGH die Begründung der Vorinstanz, dass der Hersteller mit dem Verhalten und den Äußerungen des Außendienstmitarbeiters unzulässigen Druck auf die Preisgestaltung des Einzelhändlers ausgeübt hat. Es wird damit aber immer noch nicht abschließend geklärt, ob nach Übersendung einer unverbindlichen Preisempfehlung bereits jedes Gespräch des Lieferanten mit Händlern über deren Preisgestaltung als eine nach § 21 Abs. 2 GWB unzulässige Einflussnahme auf die Preisgestaltung der Händler angesehen werden kann.

Fazit

Wieder einmal zeigt sich, dass die Kontaktaufnahme von Herstellern mit ihren Händlern mit dem Ziel der Preispflege kartellrechtlich mehr als problematisch ist, auch wenn der BGH offenlässt, ob er die besonders restriktive Linie des Bundeskartellamts teilt. Für weitergehende Informationen hierzu können Sie sich gerne an die Geschäftsstelle des DFV wenden: schmelzle@franchiseverband.com.

Rentenversicherungspflicht von Franchisenehmern

Die Möglichkeit einer Rentenversicherungspflicht von Franchisenehmern beschäftigt nachhaltig vor allem kleinere Franchisesysteme.

Obwohl im Jahr 2009 vom Bundessozialgericht in dieser Sache höchstrichterlich entschieden wurde, scheint immer noch Unsicherheit darüber zu bestehen, ab wann ein Franchisenehmer verpflichtet ist, in die Rentenkasse einzahlen zu müssen.

Im Folgenden haben wir Ihnen die Eckpfeiler dieses Urteil vom 04.11.2009 zusammengefasst, die auch Grundlage unzähliger weiterer Entscheidungen in dieser Sache waren und immer noch sind.

Wichtig ist zu wissen, dass nur ein geringer Teil von Franchisesystemen hiervon betroffen ist. Für das Gros der Franchise-Wirtschaft besteht kein Handlungsbedarf.

Sachverhalt:

Die Rentenversicherungspflicht eines Franchisenehmers, welcher als „arbeitnehmerähnlicher“ Selbstständiger angesehen wird.

Vom BSG aufgestellte Kriterien zur Beurteilung, ob eine Sozialversicherungspflicht vorliegt:

1. Eine soziale Schutzbedürftigkeit des Franchisenehmers liegt vor, wenn dieser keinen versicherungspflichtigen Angestellten (Lohn höher als 450 €) beschäftigt => der Franchisenehmer ist selbst rentenversicherungspflichtig.

Ausnahmen: der Zeitraum ist hier entscheidend -> der Franchise-Nehmer muss regelmäßig ohne versicherungspflichtigen Angestellten ausgekommen sein -> der Umfang der Beschäftigung ist maßgebend -> Auslegung im Einzelfall.

2. Der Franchisegeber darf nicht als „Auftraggeber“ fungieren.

Dieser Fall ist gegeben, wenn dem Franchise-Nehmer keine Tätigkeit außerhalb des Franchise-Verhältnisses ermöglicht wird, da ihm keine Betriebsmittel noch Lieferbeziehungen zur Verfügung stehen => vollständige Abhängigkeit.

Auch hier ist auf die Dauer dieses Abhängigkeitsverhältnisses abzustellen und im Einzelfall zu entscheiden.

Die wirtschaftliche Lage des Franchisenehmers ist demnach der Parameter der sozialen Schutzbedürftigkeit und Merkmal, ob der Franchisegeber als „Auftraggeber“ und der Franchisenehmer damit als rentenversicherungspflichtig anzusehen ist.

Fazit

• Zu 1. Soweit ein rentenversicherungspflichtiger Angestellter beschäftigt wird, liegt keine Versicherungspflicht des Franchisenehmers vor.
• Zu 2. Hier ist durch Auslegung des Franchisevertrages zu ermitteln, ob eine vollständige Abhängigkeit vorliegt. Das BSG stellt aber explizit fest, dass eine Anbindung an die Systemzentrale variieren und Ausnahmen bilden kann. Es ist demnach auch hier im Einzelfall zu entscheiden.

BEDEUTUNG FÜR DIE VORVERTRAGLICHE AUFKLÄRUNG

Von Bedeutung ist die Entscheidung im Rahmen der vorvertraglichen Aufklärung. Soweit der Franchisenehmer als einziger in seinem Franchise-Outlet tätig ist, ist der Franchisegeber bei der vorvertraglichen Aufklärung verpflichtet, diesen auf die Rentenversicherungspflicht gem. § 2 Nr. 9 SGB VI hinzuweisen. Unterbleibt ein solcher Hinweis, obwohl möglicherweise schon gegenüber anderen Franchisenehmern des Franchisesystems entsprechende Rentenversicherungsbescheide ergangen sind, so steht diesem betroffenen Franchise-Nehmer ein Schadensersatzanspruch zu.
Wichtig ist zu wissen, dass es einem Franchisenehmer in der Existenzgründung möglich ist, sich für die ersten drei Jahre seiner beruflichen Tätigkeit von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen (gem. § 6 Abs. 2 S. 1 a Nr. 1 SGB VI) bzw. beitragsrechtliche Erleichterungen für Selbstständige in Anspruch zu nehmen (gem. § 165 Abs. 1 S. 2 SGB VI). Die Befreiung von der Versicherungspflicht gilt aber nur in der sogenannten Existenzgründungsphase, d. h. bei einem vollständigen Neubeginn der Tätigkeit des Franchisenehmers. War dieser bereits selbstständig und schließt dann einen Franchisevertrag ab, greift die Befreiung nicht.

Bundesarbeitsministerium bestätigt: Keine Altersvorsorgepflicht für Selbstständige in dieser Legislaturperiode

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat nun offenbar intern bestätigt, dass es bis zur nächsten Bundestagswahl Im September 2013 keine Altersvorsorgepflicht für Selbstständige geben wird. Die Überraschung hält sich in Grenzen, da es in den vergangenen Wochen und Monaten genügend Anzeichen für diese Entwicklung gab:

1. Nach Veröffentlichung eines Eckpunktepapiers mit wesentlichen Regelungsinhalten im Frühsommer 2012 kommt es auf breiter Front zu Kritik. Auch der DFV hat sich gemeinsam mit zwei weiteren Verbänden im Rahmen eines Positionspapiers kritisch geäußert.

2. Das BMAS bestätigt, dass nach Veröffentlichung des Eckpunktepapiers bei der Unternehmensberatung McKinsey eine Machbarkeitsstudie in Auftrag gegeben wurde, die im September 2012 Ergebnisse zur Umsetzung der Pläne liefern sollte. Sie sollte ebenfalls evaluieren, in welchem Maße Selbständige heute bereits Altersvorsorge betreiben. Bis heute wurden diese Ergebnisse nicht veröffentlicht.

3. Mehrere Medien greifen das Thema im September auf und kommen zu dem Schluss, dass die Einführung der Altersvorsorgepflicht wohl bis nach den Bundestagswahlen 2013 vom Tisch sei. Dies wird vom Bundesarbeitsministerium zunächst dementiert.

4. Und spätestens nach dem Koalitionsgipfel Ende Oktober 2012 war klar, dass Frau von der Leyens Pläne erst einmal nicht realisiert werden. Denn dieses – in den Regierungsfraktionen sehr umstrittenes – Thema stand erst gar nicht auf der Agenda.

Vor wenigen Tagen hat nun die die Staatssekretärin im Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) erklärt, dass das Vorhaben nun vorerst vom Tisch ist. Interessantes Detail: Frau Niederfranke äußerte sich – dem Vernehmen nach – im semi-öffentlichen Raum auf der Bundesvertreter-Versammlung der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) in Berlin.

Klar ist dennoch: Die nächste Bundesregierung – egal in welcher Konstellation – wird das Thema erneut aufgreifen. Dann kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine gesetzliche Rentenversicherung für Selbständige eingeführt wird. Der DFV wird sich weiterhin für eine möglichst liberale Auslegung und Anerkennung der unterschiedlichen Möglichkeiten (Immobilien, private Altersvorsorge) einsetzen.

Franchising sehen und verstehen in 2:28 Minuten

Der DFV erklärt in seinem neuen Animationsfilm die Grundlagen und Vorteile der Wirtschaftsform und präsentiert sich als Qualitätsgemeinschaft der deutschen Franchise-Wirtschaft.

Der Deutsche Franchise-Verband e. V. (DFV) bietet einen neuen, im wahrsten Sinne des Wortes sehenswerten Service für Franchise-Interessenten: Unter dem Titel „Franchising – eine attraktive Wirtschaftsform“ hat der DFV einen Animationsfilm umgesetzt, der die Vertriebsform auf kurze und prägnante Art erklärt und die Rollen von Franchisegeber und Franchisenehmer definiert. Darüber hinaus wird die Funktion des DFV als Qualitätsgemeinschaft des professionellen Franchisings dargestellt. Der Zuschauer erhält auf diese Weise einen schnellen und leicht verständlichen Zugang zu dieser attraktiven Form der Selbständigkeit: „Wir haben den neuen Service geschaffen, da Bilder oftmals schneller erfasst werden als reiner Text. Mit diesem Angebot schließen wir eine Lücke, was die Informationsangebote des Verbandes betreffen“, erläutert DFV-Geschäftsführer Torben L. Brodersen. „Ich bin davon überzeugt, dass dieser Film genauso erfolgreich sein wird, wie die anderen Kurzvideos auf der DFV-Website.“ So gehört die Rubrik „Botschafter des Franchisings“ mit Portraits von Franchisenehmern zu dem beliebtesten Menüpunkt der DFV-Website. Sie geben der Wirtschaftsform ein Gesicht und helfen den Franchisegebern dabei, ihre Netzwerke anhand von erfolgreichen Praxisbeispielen vorzustellen. Der neue Animationsfilm ist auf der DFV-Startseite www.franchiseverband.com abrufbar.

Auch die DFV-Vollmitglieder können von dem Videoangebot profitieren, indem sie den Film beispielsweise zu Werbe- und Informationszwecken auf die eigene Unternehmenswebsite stellen. Darüber hinaus haben sie die Möglichkeit, das Unternehmenslogo in den Film einzubinden und damit zu individualisieren.

Nächste Franchise-Manager (IHK) auf der Zielgeraden

In Eisenach fand in dieser Woche das fünfte Modul des laufenden Zertifikatslehrganges Franchise-Manager (IHK) statt. Gegenstand des zweitägigen Moduls war das Thema „Franchise-Management“ in der Praxis. Die Teilnehmer beschäftigten sich am ersten Tag noch einmal intensiv mit den Grundlagen zum Auf- und Ausbaus eines Franchise-Systems, welche Rolle der DFV innerhalb der Franchise-Wirtschaft spielt sowie führen vor dem Hintergrund eigener Fragestellungen Engpassanalysen durch. Am zweiten Tag wurde dann in Gruppenarbeit ein konkretes Projekt als Aufgabenstellung für den Aufbau eines Franchise-Systems benannt. Hier galt es nach einer eingehenden Darstellung der Ausgangslage, Wachstumsstrategien, den damit verbundenen Aufwand sowie konkrete Schritte zu definieren. Ein vergleichbares Beispiel diente den Teilnehmern nunmehr als Grundlage einer bis Anfang des Jahres 2013 einzureichenden schriftlichen Projektarbeit, die auch prüfungsrelevant ist.

Referenten des Moduls waren Herr Jürgen Dawo (Gründer Town & Country Haus, DFV-Vorstand für Aus- und Weiterbildung) sowie Herr Torben L. Brodersen (Geschäftsführer DFV/DFI).

Im Anschluss an das sechste Modul („Kommunikation in Franchise-Systemen“) wird dann Ende Januar 2013 die Prüfung abgenommen. Der nächste Lehrgang wird im zweiten Halbjahr 2013 stattfinden. Nähere Informationen erhalten Sie unter http://www.franchise-institut.de/franchise-manager-ihk.html
Teilnehmer Franchise-Manager (IHK)

Interne Kommunikation wird in Franchise-Systemen des DFV großgeschrieben

Eine aktuelle Umfrage unter den Mitgliedern des DFV zeigt, dass 70% der befragten Franchise-Systeme über einen Franchise-Beirat verfügen. 10 % planen künftig die Installation dieses Franchise-Nehmer-Gremiums – 20% der Befragten hingegen werden keinen Beirat einrichten.

Die Frage wurde innerhalb des DFV-Barometers gestellt, welches in jedem Jahr neue Erkenntnisse aus der Praxis der Franchise-Wirtschaft hervorbringt. Dieses Ergebnis stellt dar, dass eine satte Zweidrittelmehrheit der befragten Franchise-Systeme mittlerweile über einen Franchise-Beirat verfügen und diesen nutzen, um z.B. systeminterne Prozesse oder Neuerungen mit Franchise-Partnern zu diskutieren.

Darüber hinaus wurde auch befragt, welche weiteren Partner-Veranstaltungen und -Gremien in DFV-Mitgliedssystemen vorhanden sind (Mehrfachnennung möglich). Hier die Ergebnisse:

Partner-Tagungen: 96%
Erfahrungsaustausch-Gruppen: 80%
Arbeitskreise: 57%
Ausschüsse: 39%
Social-Media-Gruppen (facebook etc.): 36%
Video-/Telefonkonferenzen: 35%

Fazit: Im Wesentlichen werden einige Kommunikationskanäle intensiv genutzt. Dieses gilt vor allem für „Face-to-face“-Veranstaltungen (Partnertagungen etc.). Darunter hat auch der Beirat als Franchise-Nehmer-Gremium seinen festen Platz innerhalb sehr vieler Netzwerke gefunden. Im Bereich der Nutzung neuer Kommunikationsmöglichkeiten besteht hingegen noch viel Ausbaupotential.

Jetzt den DFV-Newsletter abonnieren und informiert bleiben

Ab sofort ist der DFV-Newsletter kostenfrei und für jeden zugänglich

Wer aktuelle Informationen aus der Franchise-Wirtschaft sucht, erhält mit dem DFV-Newsletter einen umfassenden Überblick. Ab sofort können den attraktiven Service alle Franchise-Interessenten nutzen: Denn der DFV-Newsletter kann kostenlos über das Anmeldeformular auf der Startseite von www.franchiseverband.com abonniert werden. „Mit der Öffnung des Newsletters für das gesamte Franchise-Netzwerk bietet der DFV eine werbefreie und neutrale Informationsquelle“, erläutert Torben L. Brodersen die Vorteile.

Der DFV-Newsletter besteht aus verschiedenen Rubriken: DFV-Informationen rund um Aktivitäten des Verbandes, rechtliche Informationen zu relevanten Themen und aktuellen Entscheidungen, DFV-Terminhinweise und Terminhinweise des Deutschen Franchise-Instituts, Stellenangebote sowie -Gesuche, internationale Veranstaltungstipps, Neuigkeiten aus dem Bereich Green Franchising/ Nachhaltigkeit, aktuelle Wirtschaftsinformationen und Meldungen der DFV-Mitglieder. Der Info-Brief des DFV wird im 7- bis 10-Tage-Rhythmus versandt.

Altersvorsorgepflicht für Selbstständige (vorerst) vom Tisch

Der am vergangenen Sonntag abgehaltene Koalitionsausschuss hat im Ergebnis gezeigt: Union und FDP scheinen das Thema „Altersvorsorgepflicht für Selbstständige“ endgültig von ihrer Prioritätenliste genommen zu haben. Hintergrund sind uneinheitliche Meinungen innerhalb der Regierungsfraktionen sowie noch ausstehende bzw. noch nicht weiter veröffentlichte Informationen des Bundesarbeitsministeriums (BMAS) zum bisherigen Altersvorsorgeverhalten der Selbstständigen.

Noch im Frühjahr hieß es, die Koalition wolle eine Regelung innerhalb dieser Wahlperiode erreichen. Das wird nun zeitlich mehr als unrealistisch, zumal die Koalition dieses offenbar heikle Thema nicht mehr aktiv voranzutreiben gedenkt. So hatte BMAS-Staatssekretär Hans-Joachim Fuchtel in einer öffentlichen Sitzung des Bundestags-Petitionsausschuss vor drei Wochen diesbezüglich gesagt, man befinde sich in einem „frühen Stadium“ und es sei noch ein „langer Weg“ bis zu einer gesetzlichen Regelung. Den konkreten Zeitplan ließ er dabei offen.

Was bleibt ist ein schaler Beigeschmack. Denn ohne Not (und vor allem ohne valide Daten zum bereits praktizierten Vorsorgeverhalten) wurden durch den Vorstoß abertausende von Selbstständigen in Deutschland verunsichert.

Weitere Hintergrundinformationen zur Historie finden Sie unter folgendem Blogeintrag:

/Vorbereitung zur Altersvorsorgepflicht für Selbständige stockt weiter. Gesetzliche Regelung in dieser Legislaturperiode unwahrscheinlich