Einfach gut informiert: Neuer Franchise-Ratgeber erschienen

Etablierte DFV-Publikation mit Kurzportraits von Mitgliedsunternehmen kostenlos bestellen oder als E-Paper unter www.franchiseverband.com
lesen.

Wer sich umfassend über das Franchising und über erfolgreiche Franchisekonzepte informieren möchte, für den ist der Franchise-Ratgeber des DFV ein etablierter Service. Ab sofort steht die neue Ausgabe des Nachschlagewerks zur Verfügung. Diese ist als Printversion kostenlos über die Geschäftsstelle in Berlin zu beziehen oder kann im Internet hier gelesen werden.
Der Ratgeber, der in diesem Jahr in der 10. Auflage erscheint, beinhaltet als zentrales Element die Kurzportraits der Vollmitglieder mit Angaben zu Einstiegsbedingungen, der Investitionssumme und der Gebührenhöhe. Hintergrundinformationen zu wichtigen Themen wie Franchisevertrag und Finanzierung sowie hilfreiche Checklisten und Kontaktdaten zu unabhängigen Franchise-Experten ergänzen das Informationsangebot.

Beide Formen des Franchise-Ratgebers, Print und Online, sind im vergangenen Jahr gleichberechtigt angenommen worden. DFV-Geschäftsführer Torben L. Brodersen: „Das Feedback, das wir erhalten haben, zeigt, dass die Onlineversion vor allem dazu genutzt wird, sich einen ersten Überblick zu verschaffen oder sich konkret über ein System oder ein Thema zu informieren. Wer sich ausführlicher mit dem Thema auseinandersetzen und immer wieder nachschauen und blättern möchte, der nutzt eher die Printausgabe. Beide Darstellungsformen ergänzen sich somit prima und sprechen verschiedene Zielgruppen an. Diese Umsetzungsweise werden wir auch in Zukunft beibehalten.

Transparenz bei der Verwendung von Werbegebühren

Auskunftserteilung über Werbekostenbeiträge

Der Franchisenehmer hat generell einen Anspruch auf Auskunfts- und Rechnungslegung bezüglich der von ihm gezahlten Werbekostenpauschale.

Zu beachten ist, dass der einzelne Franchisenehmer diesen Anspruch nur für seine eigenen Zahlungen geltend machen darf. Er hat kein Recht darauf zu erfragen, ob die von anderen Franchisenehmern gezahlten Werbekostenbeiträge auch vertragsgemäß verwendet worden sind. Dies bedeutet, dass das Recht auf Auskunftserteilung nicht pauschal auf Leistungen anderer Franchisenehmer erweitert werden kann. Der Franchisenehmer kann in diesem Fall daher nur Auskunft für die Verwendung persönlicher und eigener Zahlungen verlangen.

Weiterhin ist der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch zeitlich auf die Laufzeit des Franchisevertrages beschränkt. Eine spätere Geltendmachung ist nicht mehr möglich.

Der Anspruch auf Auskunftserteilung kann hingegen für den Franchisenehmer auch ausgeschlossen werden, wenn dieser jahrelang nicht geltend gemacht wurde. Seine nachträgliche Geltendmachung kann dann unter Umständen vielmehr gegen Treu und Glauben verstoßen. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben wäre gegeben, wenn der Franchisegeber davon ausgegangen ist, dass der Franchisenehmer das Recht auf Auskunftserteilung während der Vertragslaufzeit nicht mehr geltend macht. Das Vertrauen darauf und die verspätete Geltendmachung des Rechts würde somit eine mit Treu und Glauben unvereinbare Härte darstellen.

Diese Entscheidung bestätigt einmal mehr das notwendige Transparenzgebot in Franchisesystemen. Handlungen und Entscheidungen des Franchisegebers müssen dem Franchisenehmer auf Nachfrage zugänglich und für ihn nachvollziehbar gemacht werden. Es empfiehlt sich daher, für den Franchisegeber Prozesse und Entscheidungen in Franchisesystemen zu dokumentieren, um bei eventuell später doch eintretenden Auskunftsverpflichtungen diese für den Franchisenehmer genau darzustellen und nachvollziehbar offenzulegen.

Dieses Urteil ist durch das OLG Düsseldorf ergangen. Weitere Informationen erhalten Sie gerne auf Nachfrage beim Deutschen Franchise-Verband.

1. DFV-Franchise Matching Day am 16. November 2013

Neues Eventformat für die deutsche Franchisewirtschaft in Mainz. Im Rahmen der Gründerwoche veranstaltet der Deutsche Franchise-Verband gemeinsam mit der Agentur Cox Orange den „Franchise Matching Day“ am 16.11.13 in Mainz in der Alten Lokhalle.

Franchising ist eines der Top-Wirtschaftsthemen, die entgegen vieler anderer Wirtschaftszweige euphorisch stimmen – mehr als 72.700 Franchisenehmer beschäftigen im vergangenen Jahr 546.200 Mitarbeiter. Der Gesamtumsatz des Wirtschaftszweigs betrug 2012 immerhin 61,2 Milliarden Euro in Deutschland.

Der DFV, offizieller Repräsentant von Franchisegeber und Franchisenehmer weiß, was seine Mitglieder, die mit ihren Franchisesystemen aus allen Bereichen kommen, vereint: die Suche nach weiteren Franchisenehmern. „Die Dynamik des Wachstums, die sich in den aktuellen Zahlen widerspiegelt, fordert neue Wege“ so Torben Brodersen, Geschäftsführer des DFV. Daher wurde gemeinsam mit der österreichischen Agentur Cox Orange ein neues Eventformat für die Franchisewirtschaft entwickelt.

Am Samstag, 16. November 2013 findet erstmals der „Franchise Matching Day“ in der „Lokhalle Mainz“ statt. Das Besondere dieser Veranstaltung in der Landeshauptstadt von Rheinland-Pfalz sind der ausschließliche Franchise-Bezug sowie die innovative Vermittlung von Know-how. Im Zentrum steht das „matchen“ von Franchisenehmer-Interessenten und Franchisegebern. Ergänzt wird durch „living pages“ und „world cafés“. Die „living pages“ sind Geschäftsführer bekannter Franchisesysteme, die ihre Sichtweise zum Erfolg im Franchising darlegen, bei den „world cafés“ durchläuft der Interessierte den Weg zum Franchisenehmer.

Somit hebt sich der „Franchise Matching Day“ positiv von klassischen Messen ab. Zur Wahrung der Qualität nach außen (für die Besucher) und innen (für die teilnehmenden Systeme) ist der „Matching room“ auf bis zu 30 Franchise-Unternehmen beschränkt. Große Anbieter haben bereits ihr Interesse bekundet.

Die Umsetzung der Veranstaltung erfolgt mit der Cox Orange GmbH, der Marketing- und PR-Agentur, die für Österreich erfolgreich eine neue Franchisemesse entwickelte und damit zum Österreichischen Staatspreis für Marketing nominiert wurde.

FranchiseMatchingDay

Neues Angebot: DFV führt Ombudsmannverfahren ein

Ab sofort können Franchisepartner bei Auseinandersetzungen mit Hilfe eines unparteiischen Schlichters eine gütliche Lösung finden. Als Ombudsmann konnte der Franchisepionier und DFV-Ehrenpräsident Prof. h.c. Manfred Maus gewonnen werden.

In jeder guten Partnerschaft kann es zu Meinungsverschiedenheiten kommen – da bildet die Partnerschaft zwischen Franchisegeber und Franchisenehmer keine Ausnahme. Sollten Konflikte allerdings nicht mehr eigenständig gelöst werden können, kann es sinnvoll sein, einen unparteiischen Dritten als Schlichter einzuschalten. Diese Möglichkeit bietet der DFV ab sofort mit dem neu eingeführten Ombudsmannverfahren. Von dem neuen Verbandsservice profitieren beide Franchiseparteien gleichermaßen: Denn das Verfahren ermöglicht es, Meinungsverschiedenheiten einvernehmlich und ohne ein langfristiges und kostenintensives Gerichtsverfahren beizulegen.
Als Ombudsmann konnte der DFV den erfahrenen Franchisepionier und Gründer der OBI-Organisation Prof. h.c. Manfred Maus gewinnen. Maus, der zudem DFV-Ehrenpräsident ist, zu seinem neuen Engagement: „Ich halte Streitigkeiten für etwas Förderliches, zeigen sie doch auch Chancen auf, Beziehungen zu verbessern. Als Ombudsmann betrachte ich es auch als meine Aufgabe, den Franchisepartnern bei Meinungsverschiedenheiten die Bedeutung von Werten, wie Konsequenz, Disziplin, Haftung und Verantwortung einer Franchisepartnerschaft zu vermitteln. Denn ich bin der festen Überzeugung, dass dieses Wertepaar dabei hilft, Differenzen aus dem Weg zu räumen und von vorn herein zu vermeiden.“

Dr. h.c. Dieter Fröhlich, Präsident des DFV ergänzt: „Für dauerhaften Erfolg einer Franchisepartnerschaft ist gegenseitiges Vertrauen notwendig. Herr Prof. Maus wird als Ombudsmann sicherlich nicht nur klug schlichten, sondern auch dazu beitragen, dass verloren gegangenes Vertrauen wieder hergestellt wird.“ Das DFV-Ombudsmannverfahren wird durch eine schriftliche Erklärung des Franchisenehmers oder Franchisegebers gegenüber dem DFV eingeleitet. Es ergänzt das bestehende Mediationsverfahren, dass der Verband bereits installiert hat. Das neue Angebot steht ausschließlich den DFV-Mitgliedsunternehmen mit ihren angeschlossenen Partnern zur Verfügung. Die Parteien, die sich für dieses Schlichtungsverfahren entscheiden, dokumentieren, dass sie bereit sind, den Schiedsspruch des Ombudsmannes anzuerkennen. Die Möglichkeit, nach Abschluss des Verfahrens den Rechtsweg vor einem ordentlichen Gericht einzulegen, bleibt davon allerdings unberührt.

DFV-Ombudsmann Prof. h.c. Manfred Maus

Zugesicherte, aber nicht erbrachte Leistungen durch den Franchisegeber vor Vertragsschluss: ein Franchisenehmer ficht den Franchisevertrag wegen arglistiger Täuschung an!

Ein aktuelles Urteil zeigt einmal wieder, wie wichtig und ernst die vorvertragliche Aufklärung beim Abschluss von Franchiseverträgen zu nehmen ist. Denn die Rechtsfolgen können gravierend sein.

Im vorliegenden Fall wurde dem Franchisenehmer durch den Franchisevertrag das Recht eingeräumt, über ein vom Franchisegeber entwickeltes System, Leistungen in Form von Bonitätsprüfungen und Inkassodienstleistungen anzubieten. Vor Vertragsschluss sicherte der Franchisegeber dem Franchisenehmer zu, ein eigenes Call-Center zu betreiben, welches Kundentermine und Kundenkontakte vermitteln würde. Das Betreiben des Call-Centers war für den Franchisenehmer ein wesentlicher Beweggrund für den Abschluss des Vertrages.

Nach Kenntnisnahme über ein nichtexistierendes Call-Center ficht der Franchisenehmer den Franchisevertrag an. Das Gericht sieht die Voraussetzungen einer Anfechtung wegen einer arglistigen Täuschung erfüllt. Das Amtsgericht geht davon aus, dass der Franchisegeber zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mangels eigener Ressourcen bzw. entsprechender vertraglicher Beziehungen zu Drittfirmen über kein Call-Center verfügte. Als Rechtsfolge ist der Franchisevertrag daher gem. §§ 142, 123 BGB von Anfang an als nichtig anzusehen. Auf Grund der Tatsache, dass die geleistete Franchisegebühr als rechtsgrundlos erfolgte, hat der Franchisenehmer einen Anspruch auf Rückzahlung der bereits geleisteten Gebühr. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

FAZIT

Der Franchisegeber hat den potentiellen Franchisenehmer umfassend und vollständig aufzuklären und darf im Rahmen der konkreten Vertragsverhandlungen sein System nicht erfolgreicher darstellen, als es ist. Denn die Folgen sind gravierend – bei fehlerhafter Aufklärung kann der Franchisenehmer auch nach Jahren der Zusammenarbeit mit dem Franchise-Geber vom Franchisevertrag zurücktreten oder auch anfechten.

Wird während der vorvertraglichen Aufklärung von Seiten des Franchisenehmers nach der Rentabilität des Franchisesystems gefragt, so hat der Franchisegeber zutreffende Angaben über die erzielbaren Umsätze zu machen. Diese Angaben müssen auf einer sorgfältigen Untersuchung des Marktes beruhen, auf den konkreten Standort ausgerichtet sein und dürfen nicht lediglich den Charakter einer Schätzung aufweisen. Wenn nur eine Schätzung möglich ist, so muss eindeutig darauf hingewiesen werden.

Sind die angegebenen Daten des Franchisegebers fehlerhaft oder irreführend, so kann als Rechtsfolge der Franchisenehmer im Nachhinein vom Vertrag zurücktreten bzw. anfechten, da diese die Entscheidung dem Franchisesystem anzugehören oder nicht, maßgeblich beeinflusst.

Es zeigt einmal mehr, wie wichtig es ist auch im Rahmen der vorvertraglichen Aufklärung vollkommende Transparenz und Exaktheit bei der Vorlage von Informationen über das Franchisesystem zusammenzustellen. Vor allem wenn es um einen essentiellen Entscheidungsgrund geht, ob der Franchisenehmer als zukünftiger Partner in einem Franchisesystem gewonnen werden kann. Die Folgen einer Verletzung der vorvertraglichen Aufklärungspflicht sind zu gravierend, als das sich ein Franchisegeber hier Ungenauigkeiten leisten kann.

Franchisewirtschaft wächst 2012 deutlicher als in Vorjahren

Rund 6.000 neue Franchisenehmer und etwa 50.000 neue Beschäftigungsverhältnisse belegen eine eindeutig positivere Entwicklung als in den Vorjahren. Potenzial konnte dennoch nicht ausgeschöpft werden.

Fast 9 Prozent mehr Franchisenehmer als 2011 und sogar über 10 Prozent mehr Beschäftigungsverhältnisse im Franchising gegenüber dem Vorjahr – so lauten die wesentlichen Ergebnisse der aktuellen Statistik zur Entwicklung der Franchisewirtschaft in Deutschland 2012. Damit fällt das Wachstum deutlich stärker aus als in den Jahren zuvor. In absoluten Zahlen bedeutet dies, dass im vergangenen Jahr mehr als 72.700 Franchisenehmer (2011: 66.900) 546.200 Mitarbeiter (2011: 496.300) beschäftigten. Diese sehr positive Entwicklung wird komplettiert durch ein leichtes Plus beim Gesamtumsatz des Wirtschaftszweigs von etwas über einem Prozent auf 61,2 Milliarden Euro. Einzig bei der Zahl der Franchisegeber ist ein marginaler Rückgang von 990 auf 985 Systeme festzustellen.
Nach Branchen ist der Dienstleistungssektor mit einem deutlichen Zuwachs auf 48 Prozent der größte Bereich (plus 8 % gegenüber 2011). Hierauf folgt der Handel, in dem 27 Prozent aller Systeme angesiedelt sind (minus 5 % gegenüber 2011). Leicht hinzugewonnen hat das Gastgewerbe mit 17 Prozent (plus 1 % gegenüber 2011). Das Handwerk konnte den Zuwachs aus dem Vorjahr nicht halten und liegt nun bei 8 Prozent (minus 4 % gegenüber 2011).

Torben L. Brodersen, Geschäftsführer des Deutschen Franchise-Verbandes e. V. (DFV), der die Untersuchung in Auftrag gegeben hat, zeigt sich zufrieden: „Während allgemein 2012 historisch wenig Existenzgründungen stattfanden, bildet die Franchisewirtschaft einen Gegentrend. Wer sich bei allen aktuellen wirtschaftlichen Unwägbarkeiten für den Weg in die Selbstständigkeit entscheidet, entscheidet sich offensichtlich immer häufiger für eine Gründung im Rahmen eines Netzwerkes und mit Unterstützung eines starken Partners.“ Gleichzeitig gibt sich Brodersen aber auch kritisch und stellt fest: „Wie erfreulich wir die positive Entwicklung beurteilen, wissen wir doch auch aus zahlreichen Gesprächen mit Franchisegebern, dass sie ihre Wachstumsziele 2012 nicht erreichen konnten.“ Diese Aussagen spiegeln sich auch in Ergebnissen einer internen Umfrage unter den DFV-Mitgliedern Ende 2012 wider. So konnten laut dieses Stimmungsbildes rund 37 Prozent der befragten Franchise-Unternehmen „nur“ mit bis fünf neuen Partnern wachsen. Hinzu kommen rund 10 Prozent, die überhaupt keine Franchisenehmer hinzugewonnen haben. „Die meisten Franchisegründungen gab es zudem bei den Zugpferden im Franchising, also bei den etablierteren und größeren Netzwerken“, erläutert Brodersen. „Grundsätzlich bleibt die Franchisenehmer-Gewinnung eine der herausforderndsten Aufgaben in der nächsten Zeit. Hier werden wir vom DFV tatkräftige Unterstützung anbieten, damit alle Systeme in Zukunft wachsen können.“
Ein zusätzliches Ergebnis aus der Erhebung, für die das Internationale Centrum für Franchising & Cooperation aus Münster im Auftrag des DFV verantwortlich zeichnet: Der Frauenanteil im Franchising liegt bei 32,7 Prozent. „Auch hier sehen wir noch viel Potenzial und wollen das Ergebnis zum Anlass nehmen, um mit geeigneten Partnern mehr Frauen für das Franchising zu begeistern“, betont der DFV-Geschäftsführer.

Franchise-Entwicklung 2012

Gebietsschutz, wann greift er und wie weit darf er gehen?

Eine aktuelle Entscheidung des OLG Düsseldorfs beschäftigt sich mit dem franchiserelevanten Thema des Gebietsschutzes. Dem Urteil liegt der Sachverhalt zugrunde, dass ein Franchisenehmer im Hamburger Hauptbahnhof ein Schnellrestaurant betreibt. Der Franchisegeber plant in einer geringen Entfernung zum Ladenlokal des Franchisenehmers ein weiteres, im erheblich größeren Umfang. Dagegen möchte der Franchisenehmer vor Gericht vorgehen. Zur Entscheidungsfindung müssen folgende Klauseln im Franchise-Vertrag ausgelegt werden:

1. „Dem Franchisenehmer wird weder ausdrücklich noch implizit ein ausschließliches Recht für ein Gebiet, ein Schutz oder sonstige Rechte hinsichtlich des benachbarten Gebiets, Umfelds oder des Marktes der Verkaufsstelle gewährt.
2. Der Franchisegeber behält sich das Recht vor, die Marken, das System und das Systemeigentum oder sonstige Marken, Namen oder Systeme im Zusammenhang mit Produkten oder Leistungen (……) in jeder Weise oder an jedem anderen Ort als der Verkaufsstelle zu nutzen und anderen Parteien das Recht solcher Nutzung zu gewähren.“

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

In der Entscheidung des OLG Düsseldorfs wird festgestellt, dass der Franchisegeber ohne Vertragsgrundlage nicht verpflichtet werden kann (Konkurrenzschutzpflicht), die Eröffnung eines Eigenbetriebes in unmittelbarer Nähe zum Franchise-Betrieb des Franchisenehmers zu unterlassen. Es stellt fest, dass ein vertraglich vereinbarter Gebietsschutz nicht besteht. Eine vertragsimmanente (zum Wesen des Vertrages dazugehörende) Konkurrenzschutzpflicht wird vom Gericht auch abgelehnt. Die besagte Verpflichtung ist nach Ansicht des Gerichts erst dann gegeben, wenn durch die konkurrierende Tätigkeit des Franchisegebers die wirtschaftliche Existenz des Franchisenehmers nachhaltig gefährdet wird. Erst dann kann dem Franchisegeber nach Treuepflichtgesichtspunkten das Betreiben eines eigenen Ladenlokals untersagt werden. Dies liegt nach Auffassung des Gerichts hier aber nicht vor.

FAZIT

Das Gericht folgt der herrschenden Meinung der Literatur. Es bestätigt, dass der Franchisenehmer in Fragen des Konkurrenzschutzes grundsätzlich auf die Regelung im Franchise-Vertrag verwiesen werden muss. Wichtig ist aber zu wissen, dass bei einer Existenzgefährdung des Franchisenehmers dem Franchisegeber ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich einer Eröffnung eines Eigenbetriebes droht. Grundsätzlich sei aber zu sagen, dass ein vertraglich vereinbarter Gebietsschutz nicht für oder gegen ein Franchisesystem spricht. Ob der Gebietsschutz für ein Franchisesystem notwendig ist oder nicht, muss immer im Einzelfall entschieden werden.

Aktuelles aus dem Widerrufsrecht

Franchisesysteme schaffen auf Grund von Erfahrungswerten Standards, die im Franchise-Handbuch dokumentiert werden. Hier sollte aber auch ein Augenmerk auf die rechtlichen Komponenten Wert gelegt werden. Der rechtliche Know-how Transfer zwischen dem Franchisegeber und seinen Partnern ist entscheidend im alltäglichen Geschäft des einzelnen Franchisenehmers mit seinen Kunden. Genau dieser Frage widmet sich der Artikel im Folgenden.

Die korrekte Widerrufsbelehrung ist ein Thema, welches die Gerichte immer wieder beschäftigt. In einer aktuellen Entscheidung geht das Amtsgericht München genau dieser Frage nach.

Sachverhalt

Eine Verbraucherin wurde durch ein Werbeangebot auf ein kostenloses Probetraining eines Fitnessstudios aufmerksam gemacht. Sie begab sich im März 2008 dorthin und unterzeichnete einen Mitgliedschaftsvertrag, der eine Laufzeit von 12 Monaten (mit Verlängerungsmöglichkeiten) vorsah. Anschließend begutachtete sie die Räumlichkeiten und die Trainingsmöglichkeiten und entschloss sich, doch nicht dort Mitglied sein zu wollen. Sie kündigte am nächsten Tag. Das Fitnessstudio akzeptierte die Kündigung zum Ende der Vertragslaufzeit und forderte den vereinbarten Mitgliedsbeitrag von 599 Euro. Die Verbraucherin weigerte sich zu bezahlen. Sie sei überrumpelt worden, das Geschäftsgebaren sei unseriös, deshalb habe sie auch zu Recht widerrufen. Die Betreiber des Fitnessstudios erhoben Klage vor dem Amtsgericht. Die zuständige Richterin gab ihnen Recht.

Begründung des Gerichts

Die Beklagte habe den Vertrag nicht wirksam wiederrufen, da kein Widerrufsrecht bestehe. Keine der Voraussetzungen des Widerrufsrechts bei Haustürgeschäften lägen hier vor, insbesondere handele es sich bei der Werbeaktion des Studios nicht um eine Freizeitveranstaltung. Es sei nicht überraschend, dass ein Probetraining in einem Fitnessstudio den Zweck habe, Mitglieder anzuwerben. Schließe jemand auf Grund der Werbeaktion dann einen Vertrag, sei weder von einer Überrumpelung noch Täuschung auszugehen. Anders als in den Fällen, in denen Kunden in ein Studio gelockt wurde, weil sie angeblich für eine bestimmte Zeit eine kostenlose Mitgliedschaft gewonnen hätten, sei hier das Ziel der Werbeaktion klar erkennbar gewesen. Schließe jemand dann einen Vertrag, ohne sich vorher genau zu erkundigen, liege das in seiner Verantwortung und er sei an den Vertrag gebunden. Das Urteil ist rechtskräftig.

Fazit

Das Urteil zeigt einmal vielmehr, mit welch einer Sensibilität mit der Materie des Widerrufsrechts bzw. mit der Frage, ob überhaupt eine Belehrung über einen Widerruf notwendig ist, umgegangen werden muss. Nicht nur, dass dieses Thema beim Abschluss von Franchiseverträgen eine Rolle spielt, auch Franchisenehmer in ihrem Alltagsgeschäft sind davon betroffen. Franchisezentralen sollten daher in dieser Hinsicht Standards schaffen, um ihren Partnern Rechtssicherheit im Umgang mit ihren Kunden zu gewährleisten.

Kann ein Franchisenehmer seine im Geschäftslokal angebotenen Produkte auch über einen eigenen Internetauftritt anbieten?

Mit der rasant steigenden Bedeutung des Internets rückt auch der Verkauf von Produkten im Internet in den Mittelpunkt des Geschäftslebens. Hierauf konzentriert sich auch verstärkt der Einzelhandel. Dabei wird in der Franchisewirtschaft immer wieder die Frage aufgeworfen, ob eine Klausel in einem Franchise-Vertrag „Dem Franchise-Nehmer ist es untersagt eine Homepage im Internet unter Verwendung der lizensierten Schutzrechte einzurichten“ als rechtswirksam einzustufen ist.

Darauf ist grundsätzlich zu antworten: NEIN

Der Franchisegeber kann den Internetvertrieb nicht für sich selbst reservieren, da das Betreiben einer Website als passiver Vertrieb zu bewerten ist und deshalb nicht beschränkt werden darf. Dem Franchisenehmer muss es daher grundsätzlich erlaubt sein eine Website einzurichten und auf dieser Homepage Produkte zu bewerben.

ABER: der Franchisegeber kann auf den Internetauftritt des Franchisenehmers Einfluss nehmen.

Dem Franchisenehmer kann es von Seiten des Franchisegebers untersagt werden gezielt und damit aktiv E-Mails in andere Vertragsgebiete zu versenden. Weiterhin kann der Franchisenehmer zum Betreiben eines Ladengeschäfts verpflichtet werden. Der Hintergrund ist darin zu sehen, dass reine Internethändler deutlich geringer Fixkosten haben als ein Franchisenehmer, welcher ein Ladengeschäft betreibt. Ferner vom Franchisenehmer verlangt werden, einen bestimmten Mindestumsatz in seinem Verkaufsgeschäft zu tätigen. In der neueren Rechtsprechung kristallisiert sich auch immer mehr heraus, dass auch qualitative Vorgaben des Internetauftritts möglich sind, sprich es können Vorgaben über Layout und Seitendarstellung gemacht werden.

Abschließend sei anzumerken – der Internetvertrieb muss durch den Franchisegeber grundsätzlich erlaubt werden. Der Franchisegeber kann aber in bestimmten Punkten darauf Einfluss nehmen. Diese Einflussnahme wird begrenzt durch die aktuelle Rechtsprechung und ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Wenn eine sachliche Rechtfertigung – zum Beispiel exklusive und luxuriöse Produkte sollen nur in 1A Lagen vertrieben werden – vorliegt kann eine Einflussnahme sogar so weit gehen, dass ein Totalverbot des Internetvertriebs ausgesprochen werden kann. Dies ist aber nur in den wenigsten Fällen möglich.

„Wie denkt Deutschland über Existenzgründungen?“

DFV startet Online-Umfrage, um die gesellschaftliche Haltung zu Existenzgründungsvorhaben in Erfahrung zu bringen sowie die Unterstützung durch Institutionen und im sozialen Umfeld.

In Deutschland sinkt die Zahl der Existenzgründungen jährlich. Aktuelle Schätzungen für das Jahr 2012 bestätigen dies. Als Begründung wird oft erklärt, dass es an der positiven Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt liegt, bei der sichere Angestelltenverhältnisse einer vermeintlich „unsicheren“ Selbstständigkeit vorgezogen werden. Doch ist das der einzige Grund? Der Deutsche Franchise-Verband will es genauer wissen und geht dieser Frage in einer Online-Umfrage unter www.franchiseverband.com/umfrage nach: „Wie ist es um die Gründerkultur in Deutschland bestellt?“ will die grundsätzliche Haltung zu Existenzgründungsvorhaben in Erfahrung bringen. Dabei wird nach unterschiedlichen Einrichtungen bzw. Umfeldern differenziert: Wie stehen Industrie- und Handelskammern oder die Arbeitsagenturen oder das private Umfeld zu dem Thema? Auch will die Befragung klären, ob es eine ausreichende Unterstützung in den Bereichen Finanzierung und Beratung gibt. Insgesamt geht es um ein Gesamtbild zur gesellschaftlichen Haltung bei diesem Thema, daher ist jeder eingeladen, an der Umfrage teilzunehmen.

Torben L. Brodersen, Geschäftsführer des DFV zum Hintergrund: „Existenzgründungen sind wichtig für den Standort Deutschland: Sie stärken die mittelständische Wirtschaft und schaffen neue Arbeitsplätze. Ohne Existenzgründer kann diese Rechnung aber langfristig nicht aufgehen.“ Von den Umfrage-Ergebnissen erhofft sich der Verband wichtige Erkenntnisse, um hilfreiche Handlungsempfehlungen zu formulieren. Brodersen hierzu: „Wir wollen wissen, was unternommen werden müsste, um Gründungsinteressenten in ihrem Vorhaben zu bestätigen und zu unterstützen – unabhängig davon, ob es sich um einen ‚klassischen‘ Gründer handelt oder um einen Franchisenehmer.“
Die Umfrage erfolgt vollkommen anonym und ist in den kommenden Wochen unter dem Ziellink oder auf der DFV-Startseite www.franchiseverband.com zu finden.