Ab sofort können Franchisepartner bei Auseinandersetzungen mit Hilfe eines unparteiischen Schlichters eine gütliche Lösung finden. Als Ombudsmann konnte der Franchisepionier und DFV-Ehrenpräsident Prof. h.c. Manfred Maus gewonnen werden.
In jeder guten Partnerschaft kann es zu Meinungsverschiedenheiten kommen da bildet die Partnerschaft zwischen Franchisegeber und Franchisenehmer keine Ausnahme. Sollten Konflikte allerdings nicht mehr eigenständig gelöst werden können, kann es sinnvoll sein, einen unparteiischen Dritten als Schlichter einzuschalten. Diese Möglichkeit bietet der DFV ab sofort mit dem neu eingeführten Ombudsmannverfahren. Von dem neuen Verbandsservice profitieren beide Franchiseparteien gleichermaßen: Denn das Verfahren ermöglicht es, Meinungsverschiedenheiten einvernehmlich und ohne ein langfristiges und kostenintensives Gerichtsverfahren beizulegen.
Als Ombudsmann konnte der DFV den erfahrenen Franchisepionier und Gründer der OBI-Organisation Prof. h.c. Manfred Maus gewinnen. Maus, der zudem DFV-Ehrenpräsident ist, zu seinem neuen Engagement: Ich halte Streitigkeiten für etwas Förderliches, zeigen sie doch auch Chancen auf, Beziehungen zu verbessern. Als Ombudsmann betrachte ich es auch als meine Aufgabe, den Franchisepartnern bei Meinungsverschiedenheiten die Bedeutung von Werten, wie Konsequenz, Disziplin, Haftung und Verantwortung einer Franchisepartnerschaft zu vermitteln. Denn ich bin der festen Überzeugung, dass dieses Wertepaar dabei hilft, Differenzen aus dem Weg zu räumen und von vorn herein zu vermeiden.
Dr. h.c. Dieter Fröhlich, Präsident des DFV ergänzt: Für dauerhaften Erfolg einer Franchisepartnerschaft ist gegenseitiges Vertrauen notwendig. Herr Prof. Maus wird als Ombudsmann sicherlich nicht nur klug schlichten, sondern auch dazu beitragen, dass verloren gegangenes Vertrauen wieder hergestellt wird. Das DFV-Ombudsmannverfahren wird durch eine schriftliche Erklärung des Franchisenehmers oder Franchisegebers gegenüber dem DFV eingeleitet. Es ergänzt das bestehende Mediationsverfahren, dass der Verband bereits installiert hat. Das neue Angebot steht ausschließlich den DFV-Mitgliedsunternehmen mit ihren angeschlossenen Partnern zur Verfügung. Die Parteien, die sich für dieses Schlichtungsverfahren entscheiden, dokumentieren, dass sie bereit sind, den Schiedsspruch des Ombudsmannes anzuerkennen. Die Möglichkeit, nach Abschluss des Verfahrens den Rechtsweg vor einem ordentlichen Gericht einzulegen, bleibt davon allerdings unberührt.
Ich halte ein ombusmannverfahren für eine sehr gelungene Vorstufe zu gerichtlichen Auseinandersetzungen.
Ich kann dem DFV für die Gewinnung von Prof. h.c. Maus nur gratulieren! Ein solch hoch anerkannter, erfahrener und kompetenter Ombudsmann kann nur für alle Seiten in einem Konflikt ein Mehrwert sein. Ganz rational bringt dies Sachlichkeit, in eine häufig emotional aufgeladene Diskussion. Dies ermöglicht Lösungen, die sich für beiden Seiten zusätzlich noch kostensparend auswirkt.
Als ehemaliger Systemgeber/Verantwortlicher der Deutschen Bahn und heutiger Verantwortlicher der ETL-Franchise GmbH Steuerberatungsgesellschaft, weiß ich das Zahlen, Daten und Fakten häufig eine eigene Sprache sprechen.
Diese können häufig nur von einem neutralen Ombudsmann sachlich interpretiert werden.
Jörn Grote
Ich halte die Idee eines Ombudsmannverfahren grundsätzlich für gut.
Es stellen sich für mich allerdings vier Fragen.
1. Wie möchte man Franchisenehmern im Streitfall vermitteln, dass ein älterer Herr von 77 Jahren (dessen Integrität ich hier keinesfalls in Frage stellen möchte) aus dem Kreise der Systemgeber (soviel ich weiß: OBI-Gründer) eine neutrale Rolle einnehmen wird?
2. In wieweit kann ein Franchisevertrag das Ombudsmannverfahren aushebeln? Werden nicht in vielen Verträgen die Wege der Schlichtung klar beschrieben. Hieße das nicht auch, dass viele bestehende Vertragspartnerschaften den Ombudsmann nicht nutzen können, weil es schlicht noch nicht vorgesehen ist?
3. Die Tatsache, dass nur DFV-Mitgliedssysteme dieses Verfahren nutzen können ist verständlich. Ist dies aber gekoppelt aber mit der Ankündigung, dass sich der DFV (in Kooperation) auch zunehmend für Franchisenehmer aufstellen will, der richtige Weg?
4. Was nützt eine (vermutlich kostenpflichtiges) Ombudsmannverfahren, wenn danach keine rechtliche Klarheit herrscht?
Sehr geehrter Herr Grote,
vielen Dank für Ihren Kommentar und Ihren Glückwunsch zu Herrn Prof. Maus als Ombudsmann.
Sehr geehrter Herr Kölln,
auch Ihnen vielen Dank für Ihre Fragen, die ich Ihnen gern wie folgt beantworte:
Zu 1: Herr Maus urteilt neutral, gerade weil er als erfahrener Franchisegeber auch die Franchisenehmer-Seite sehr gut kennt und weiß, worauf es bei einem partnerschaftlichen Franchising ankommt. Somit kann er sein langjähriges Wissen gut für das Amt als Ombudsmann nutzen. Zudem müssen Franchisepartner, die sich für dieses DFV-Angebot entscheiden, ja nicht überzeugt werden, da sie sich freiwillig hierfür entscheiden.
Zu 2: Professionelle Franchise-Unternehmen setzen auf Partnerschaftlichkeit und sind daran interessiert sich im Falle eines Falles eher außergerichtlich zu einigen. Gleichwohl sind in der Regel in den Franchiseverträgen die Wege der Schlichtung klar beschrieben wie Sie selbst feststellen. Uns sind aber keine Verträge bekannt, in denen die Wahrnehmung eines Ombudsmannverfahrens explizit verboten ist.
Zu 3: Das Ombudsmannverfahren ist ein Angebot, von dem auch und gerade Franchisenehmer profitieren. Somit passt es in den Kontext, dass der DFV Franchisenehmer-Belange stärkt. Der DFV wahrt schließlich qua Satzung die Interessen von Franchisegebern und Franchisenehmern gleichermaßen. Das Franchisenetzwerk ist als Einheit zu betrachten.
Oder verstehe ich Ihre Frage falsch? Ich lade Sie daher herzlich ein, sich telefonisch bei der DFV-Geschäftsstelle zu melden, um diese Unklarheiten zu beseitigen. Natürlich fassen wir im Anschluss unsere Antwort hier im Blog für alle Leser schriftlich zusammen.
Zu 4: Zunächst ist das Ombudsmannverfahren kostenfrei und steht damit klar im Gegensatz zu teuren Gerichtsverfahren. Die Franchisepartner, die den Ombudsmann anrufen, erklären sich wie im Text beschrieben schriftlich dazu bereit, den Schiedsspruch des Ombudsmannes anzuerkennen. Erst wenn keine Lösung gefunden werden kann, kann man immer noch den Rechtsweg vor einem ordentlichen Gericht einlegen.
Mit freundlichen Grüßen
Christoph Kolbe