Wagniskapital: ein Finanzierungsmodell für die Franchisewirtschaft

Der DFV setzt sich seit geraumer Zeit für alternative Finanzierungsformen bei der Unternehmensgründung ein.

Trotz der Stärken der deutschen Unternehmensfinanzierung steht gerade jungen Unternehmen und Unternehmensgründern zu wenig Kapital zur Verfügung. Dieser Mangel an Kapital bremst die Entwicklung vieler Franchise-Unternehmen. Daher hat die Bundesregierung zu Recht festgestellt, dass die Unternehmensfinanzierung über Wagniskapital eine effiziente Alternative darstellen kann. Crowdfunding als Teil davon, leistet hierfür einen wichtigen Beitrag.

Die Attraktivität von Crowdinvesting liegt gerade im schnellen und unbürokratischen Beteiligungsprozess. Der zu finanzierende Unternehmer wird dabei früh gefordert, in dem er durch seine betriebsstrategische Ausrichtung und durch gezielte Kommunikation, sich von anderen Wettbewerbern versucht abzugrenzen, um Anleger, welche reales Geld investieren, von seinem Geschäftsmodell fortlaufend zu überzeugen. Diese Dynamik des deutschen Crowdfunding-Marktes muss erhalten bleiben, da es gerade auch für die Franchisewirtschaft eine attraktive Alternative zu klassischen Finanzierungsmodelmöglichkeiten bietet.

INVEST – Zschuss für Wagniskapital: ein staatliches Förderprogramm

Mit „INVEST – Zuschuss für Wagniskapital“ unterstützt das Bundeswirtschaftsministerium seit Mai 2013 Beteiligungen privater Investoren an jungen innovativen Unternehmen. Privatinvestoren erhalten für ihren Anteilserwerb einen steuerfreien Erwerbszuschuss in Höhe von 20 % der Investitionssumme. Seit dem Start des Programms im Mai 2013 wurden über 2.200 Zuschüsse mit einem Volumen von fast 35 Millionen Euro gewährt und rund 175 Millionen Euro Wagniskapital für Start-ups bezuschusst. Das Programm soll in den kommenden Monaten weiter ausgebaut werden und unter den Investoren mehr Bekanntheit erlangen.

Eine Zwischenbilanz

Durch INVEST soll mehr privates Wagniskapital in Deutschland mobilisiert werden und der Zugang von Start-ups zu Wagniskapital verbessert werden. Die jetzt vorliegende Evaluation des Zentrums für Europäische Wirtschaftsforschung (ZEW) bestätigt, dass die gesteckten Ziele bereits drei Jahre nach Maßnahmenbeginn erreicht werden.

Das Programm hat laut eine Bewertungserhebung dabei einen beachtlichen Hebel gezeigt: Für jeden Euro, der an Zuschuss gezahlt wird, werden im Durchschnitt 1,50 Euro vom Investor zusätzlich in ein Unternehmen investiert. Mehr als die Hälfte der so durch INVEST geförderten Startups beginnen deshalb zusätzliche Innovationsprojekte und stellen zusätzliche Mitarbeiter ein. Ein Fünftel der Investoren, die von INVEST profitieren, beteiligt sich zum ersten Mal an einem Unternehmen. Diese Investoren unterstützen die Unternehmen häufig auch zusätzlich über das rein Finanzielle hinaus, indem sie zum Beispiel als Ratgeber zur Verfügung stehen. Es freut mich außerdem, dass INVEST von allen Beteiligten als ein unbürokratisches und effizientes Programm empfunden wird.

Bereits im Herbst diesen Jahres wird INVEST weiter ausgebaut. Es soll insbesondere die Obergrenze der förderfähigen Investitionssumme auf 500.000 Euro verdoppelt und eine Kompensation für die Besteuerung der Veräußerungsgewinne einführt werden.

Weitergehende Informationen finden Sie hier: INVEST – Zuschuss für Wagniskapital

 

 

 

Bei Kai Enders nachgefragt…

DFV-Präsident Kai Enders (Foto: Engel & Völkers)
DFV-Präsident Kai Enders (Foto: Engel & Völkers)

Seit Mai diesen Jahres hat der Deutsche Franchise-Verband e.V (DFV) einen neuen Vorstand. An seiner Spitze steht Präsident Kai Enders, Mitglied des Vorstands-Franchise der Engel & Völkers AG. Lesen Sie nun im Interview mit ihm, was Mitglieder von der neuen Verbandsführung zu erwarten haben. Fest steht schon jetzt, auch künftig wird zu aktuellen Themen der Franchise-Wirtschaft beim DFV-Vorstand nachgefragt… Weiterlesen „Bei Kai Enders nachgefragt…“

Franchisenehmergewinnung, aber wie? Intensiver Dialog zwischen DFV-Mitgliedern zur professionellen Partnerakquise

In Zeiten des „War for Talents“ werden qualifizierte Arbeitnehmer immer stärker umworben. Viele Franchisesysteme sehen in der guten Konjunktur- und Arbeitsmarktentwicklung daher einen entscheidenden Grund dafür, dass die Nachfrage nach einer Selbstständigkeit als Franchisepartner gesunken ist. Dabei bietet eine Franchisepartnerschaft vielen Arbeitnehmern genau das, was sie heute suchen: mehr Wertschätzung, mehr Einkommen und größere Karriereperspektiven. Franchisegeber sind vielen Arbeitgebern damit überlegen – die Frage ist: Wie können sie diese Stärke mit einem relativ kleinen Werbebudget ausspielen?

Um sich über dieses Thema intensiv austauschen zu können lud die Peckert Gruppe in Kooperation mit dem DFV zu einem praxisnahen Dialog unter Franchisegebern des DFV in die McDonald’s Deutschland in München ein.

Dialog Partnergewinnung
Dialog Partnergewinnung

Nach der Sommerpause geht’s weiter

Die nächste Veranstaltung zum Thema Partnergewinnung findet am 28. September 2016 bei Nordsee in Düsseldorf statt. In Kürze werden hierzu die Einladungen und Details versendet.

Ausschuss „Franchisenehmer-Gewinnung“

Auch der Vorstand des DFV wird sich diesem Thema verstärkt zuwenden und hat hierzu den Ausschuss „Franchisenehmer-Gewinnung“ ins Leben gerufen, welcher Handlungsempfehlungen und entsprechende Werkzeuge für eine effiziente und effektive Partnergewinnung entwickeln wird. Näheres dazu erfahren Sie in Kürze.

Franchisenehmer-Zufriedenheit als Mittel für die Kundenbindung (Teil 2)

Im vergangenen Beitrag haben wir uns mit der Frage beschäftigt, ob Zufriedenheit bei Franchisenehmer als Bindemittel dient und darüber hinaus auch zu einer Akquiseunterstützung führt, beides haben wir bejaht. Im nun folgenden Beitrag zeigen wir kurz auf, wo Franchisenehmer noch Verbesserungsmöglichkeiten sehen (in der Zusammenarbeit mit dem Franchisegeber). Außerdem erläutern wir die Network Profit Chain und zeigen ihren Nutzen auf.

I. Verbesserungsmöglichkeiten

Innerhalb der Studie sollten die Franchisenehmer aufzeigen, wo sie das höchste Verbesserungspotenzial sehen. Dies war vor allem in den Bereichen „Verhältnis Gebühren/Preise und Leistungen“, „Betreuung durch den Außendienst“, „Betreuung durch die Zentrale“ sowie „Leistungen des Franchisegebers“, wobei der Bereich „Leistungen“ des Franchisegebers diverse Einzelbereiche umfasst, wie z.B. Controlling, Marketing, Standortanalysen.

II. Network Profit Chain

 Die Network Profit Chain beschreibt die Idee, dass die Zufriedenheit von Mitarbeitern einen direkten Einfluss auf die Kundenbindung sowie auf den Umsatz hat – dies wurde auch in der Vergangenheit durch viele Studien bestätigt.

Für die Franchisewirtschaft kann das folgendes bedeuten: Ein positives Verhältnis zwischen Franchisegeber und –nehmer ist der Grundstein dafür, dass beispielsweise etwaige neue Investitionen des Franchisegebers positiv aufgenommen werden. Dies führt dann zu einer Steigerung der wahrgenommen Servicequalität des Franchisegebers und dadurch zu einer höheren Leistungsbereitschaft beim Franchisenehmer. Diese schlägt dann auf dessen Mitarbeiter durch und im nächsten Schritt auf den Endkunden. Diese „Erfolgskette“ sollte das Ziel eines jeden Franchisesystems sein, sollte aber auch als Warnung dienen. Denn im schlechtesten Fall kann diese Kette auch eine „Negativ-Spirale“ nach sich ziehen. So kann sich das schlechte Verhältnis zwischen Franchisegeber und –nehmer dann mittelbar auf den Endkunden auswirken und so zu einer sinkenden Kundenbindung und dadurch zu geringeren Umsätzen führen.

Somit bleibt festzuhalten, dass immer zu bedenken gilt, dass das eigentlich interne Verhältnis zwischen dem Franchisegeber und Franchisenehmer auch immer eine Außenwirkung entfalten kann, in positiver wie negativer Hinsicht.

III. Fazit

 Abschließend ist somit festzustellen, dass die Franchisenehmer-Zufriedenheit eine gute Chance ist für beide Parteien, um wirtschaftlichen Erfolg zu generieren. Alleine durch das positive Verhältnis zu seinen Franchisepartnern kann er deren Leistungsbereitschaft und Motivation steigern. Und dadurch wiederrum eine gesteigerte Loyalität hervorrufen.

Verfasser: Arne Wolf Dähn

DFV arbeitet an Leitfaden für die Nachfolge in Franchisesystemen

Wie sehen die Prozesse bei einem Unternehmensverkauf von einem Franchisenehmer aus?

Welche Aufgaben werden den beteiligten Personen zuteil?

Wie findet eine Unternehmensbewertung statt?

Welche Verantwortung trägt der Franchisegeber in der strategischen Ausrichtung zur Begleitung solcher Prozesse?

Zu diesen und zu vielen weiteren Fragen zum Thema „Nachfolge“ trafen sich heute Jörg T. Eckhold (Eckhold Consultants GmbH), Jörn Grote (ETL Systeme AG Steuerberatungsgesellschaft – Franchise), Marcus Severin (ISOTEC GmbH) und Jan Schmelzle (DFV) in der Berliner Geschäftsstelle des Deutschen Franchise-Verbandes (DFV) e.V.

v.li.n.re.: Jörn Grote (ETL Systeme AG Steuerberatungsgesellschaft - Franchise), Jan Schmelzle (DFV), Jörg T. Eckhold (Eckhold Consultants GmbH), Marcus Severin (ISOTEC GmbH)
v.li.n.re.: Jörn Grote (ETL Systeme AG Steuerberatungsgesellschaft – Franchise), Jan Schmelzle (DFV), Jörg T. Eckhold (Eckhold Consultants GmbH), Marcus Severin (ISOTEC GmbH)

Leitfaden für die Nachfolge in Franchisesystemen

Ziel dieses Gremiums wird es sein, einen Leitfaden für die Mitglieder des DFV zu entwickeln, um ihnen eine Richtschnur zur Professionalisierung der Nachfolgprozesse in deren Franchisesystemen an die Hand zu geben. Am heutigen Vormittag wurde das Grundgerüst bzw. die Gliederung des Leitfadens entwickelt. Die inhaltliche und tiefergehende Ausgestaltung erfolgt in den kommenden Wochen.

Bei weitergehenden Fragen wenden Sie sich bitte an Jan Schmelzle unter schmelzle@franchiseverband.com

 

57. Schule des Franchising: Professionelle Weiterbildung in der Franchisewirtschaft

Das Deutsche Franchise-Institut beglückwünscht 18 neue Absolventen

Die 57. Schule des Franchising fand vom 13. bis 16. Juni 2016 in München statt.

Seit nunmehr 28 Jahren steht die Schule des Franchising für das Weiterbildungsprogramm in der Franchisewirtschaft.
In einem modular aufgebauten Seminar bekommen die Teilnehmer innerhalb von dreieinhalb Tagen kompaktes Rüstzeug an die Hand gegeben, welches benötigt wird, um wesentliche Bereiche zum Betreiben eines Franchisesystems abzudecken.

Teilnehmer der 57. Schule des Franchising
Teilnehmer der 57. Schule des Franchising

DAS Intensivseminar für Ihren Franchise-Erfolg

Das viertätige Intensivseminar „Schule des Franchising“ ist die unverzichtbare Starthilfe für junge und angehende Franchisegeber, für Mitarbeiter in Systemzentralen und Franchisemanager.

Das praxisorientierte Grundlagenseminar wird zweimal jährlich angeboten und ist gleichzeitig das Einstiegsmodul des berufsbegleitenden Zertifikatslehrgangs zum Franchise-Manager (IHK).

Das Ziel:

Unseren Teilnehmern alle spezifischen Grundkenntnisse des Franchising zu vermitteln, um dauerhaft erfolgreich zu sein. Gleichzeitig bietet das Seminar den Rahmen für intensiven Erfahrungsaustausch und Networking.

Mehr als 1.500 Teilnehmer haben die „Schule des Franchising“ bislang absolviert. Und sie vergeben dafür Bestnoten: ein Durchschnitt von 1,5 nach Schulnoten.

Die Seminar-Inhalte im Überblick:

  • Aufbau eines Franchisesystems: Bausteine & Erfolgsfaktoren
  • Controlling & erfolgreiches Management in Franchisesystemen
  • Franchisenehmer: Akquirierung, Betreuung & Bindung von Partnern
  • Franchise-Recht: Grundlagen & richtige Gestaltung von Verträgen
  • Franchise-Marketing: Entwicklung & Einsatz einer starken Marke
  • Know how-Dokumentation: die Basisinstrumente

Die 57. Schule des Franchising

Die kommende Schule des Franchising findet von Montag, den 28.11.2016 bis Donnerstag, den 01.12.2016 in Berlin statt.

Weitergehende Informationen erhalten Sie unter www.franchise-institut.de

DFV-Franchisesystem des Jahres reicht Award symbolisch an Mitarbeiter und Partner weiter

BS-DFV-Lehners_BrodersenGut vier Wochen ist es her, seit die Bodystreet GmbH als DFV-Franchisesystem des Jahres 2016 ausgezeichnet wurde. Nun hat der führende Anbieter von EMS-Trainings diesen Award in feierlichem Rahmen der gestrigen 12. ERFA-Tagung in München symbolisch an seine Franchise-Partner und Mitarbeiter weitergegeben. Schließlich wurde nicht allein die Unternehmenszentrale, sondern vielmehr das gesamte Netzwerk und damit alle Franchisenehmer und Mitarbeiter ausgezeichnet, betonte Matthias H. Lehner, Gründer und Geschäftsführer der Bodystreet GmbH. Weiterlesen „DFV-Franchisesystem des Jahres reicht Award symbolisch an Mitarbeiter und Partner weiter“

Unternehmensplanung und Steuerung in Franchisesystemen

Ist unser Umsatz hoch genug? Können wir damit alle unsere Kosten decken? Welche Kosten haben wir eigentlich? Ist unsere Liquidität ausreichend, um alle Forderungen bedienen zu können?

Antworten auf diese und weitere Fragen kann man sich durch sein Controlling verschaffen. In diesem englischen Fachbegriff steckt unverkennbar das deutsche Wort Kontrolle. Doch vielmehr ist darunter die Steuerung oder Lenkung zu verstehen. Damit soll gewährleistet werden, ob gesteckte Ziele erreicht wurden oder nicht: eine bestimmte Umsatz- und Kostenhöhe, ein bestimmter Liquiditätsumfang usw. Aufgabe dieser Steuerung ist außerdem, zu ermitteln, warum Ziele ggf. nicht erreicht wurden. Diese Ziele vorher zu planen, ist der wichtige zweite Teil des Controllings. Beides zusammen, Planung (meist im Rahmen von Marketing-Überlegungen) und Lenkung, machen Controlling aus.

BMWi veröffentlicht GründerZeiten-Ausgabe zum Thema Controlling

Die beigefügte GründerZeiten-Ausgabe, herausgegeben vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) vermittelt, welche Unternehmensbereiche geplant und kontrolliert werden sollten. Sie zeigt, welche Controlling-Instrumente dafür zur Verfügung stehen. Sie bietet außerdem eine Übersicht der gängigsten Controlling-Kennzahlen an und macht deutlich, welch wichtige Rolle das Controlling bei der Krisenprävention spielt.

Unternehmensdaten auswerten

Ein systematisches Controlling ist für eine erfolgreiche Unternehmensführung unerlässlich. In der Praxis bedeutet das für den Unternehmer, regelmäßig Daten zu verschiedenen Bereichen des Unternehmens unter die Lupe zu nehmen und aktuelle und zurückliegende Daten zu vergleichen. Welche Entwicklung ist hier abzulesen? Welches sind die Gründe dafür? Diese Daten und die Ergebnisse dieser Vergleiche liefern die Grundlage dafür, systematisch zu planen und zu entscheiden.

Grundlage: Buchführung

Controlling ist keine Geheimwissenschaft und nicht unbedingt nur Sache für ausgewiesene Controller. Die für Planung und Kontrolle benötigten Daten findet man in jeder (guten) Buchführung. Diese ist das Kernstück für das Controlling von Unternehmen, denn sie dient der Dokumentation aller Geschäftsvorfälle und ist damit ein entscheidendes betriebswirtschaftliches Steuerungsinstrument. Je schneller sich geschäftliche Transaktionen in den „Büchern“ niederschlagen, desto besser für das Controlling und die Unternehmensführung.

Lotse und Kapitän 

In größeren Unternehmen gibt es eigene Controller. Sie sind die Lotsen im Unternehmen, eine Art interne Unternehmensberater. Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer ist der verantwortliche Kapitän. In Kleinunternehmen sind sie Kapitän und Lotse in einer Person.

Die GründerZeiten-Ausgabe Controlling können Sie hier herunterladen: GründerZeiten-Ausgabe Controlling

 

Anfechtung eines Franchisevertrages wegen nicht eingehaltener Leistungsversprechen im Rahmen der vorvertraglichen Aufklärung

Dieses Urteil zeigt einmal wieder, wie wichtig und ernst die vorvertragliche Aufklärung beim Abschluss von Franchiseverträgen zu nehmen ist. Denn die Rechtsfolgen können gravierend sein.

Sachverhalt

Im vorliegenden Fall wurde dem Franchisenehmer durch den Franchisevertrag das Recht eingeräumt, über ein vom Franchisegeber entwickeltes System, Leistungen in Form von Bonitätsprüfungen und Inkassodienstleistungen anzubieten. Vor Vertragsschluss sicherte der Franchisegeber dem Franchisenehmer zu, ein eigenes Call-Center zu betreiben, welches Kundentermine und Kundenkontakte vermitteln würde. Das Betreiben des Call-Centers war für den Franchisenehmer ein wesentlicher Beweggrund für den Abschluss des Vertrages.

Nach Kenntnisnahme über ein nichtexistierendes Call-Center ficht der Franchisenehmer den Franchisevertrag an.

Begründung des Gerichts

Das Gericht sieht die Voraussetzungen einer Anfechtung wegen einer arglistigen Täuschung erfüllt. Das Amtsgericht geht davon aus, dass der Franchisegeber zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mangels eigener Ressourcen bzw. entsprechender vertraglicher Beziehungen zu Drittfirmen über kein Call-Center verfügte. Als Rechtsfolge ist der Franchisevertrag daher gem. §§ 142, 123 BGB von Anfang an als nichtig anzusehen. Auf Grund der Tatsache, dass die geleistete Franchisegebühr als rechtsgrundlos erfolgte, hat der Franchisenehmer einen Anspruch auf Rückzahlung der bereits geleisteten Gebühr. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

FAZIT

Der Franchisegeber hat den potentiellen Franchisenehmer umfassend und vollständig aufzuklären und darf im Rahmen der konkreten Vertragsverhandlungen sein System nicht erfolgreicher darstellen, als es ist. Denn die Folgen sind gravierend – bei fehlerhafter Aufklärung kann der Franchisenehmer auch nach Jahren der Zusammenarbeit mit dem Franchisegeber vom Franchisevertrag zurücktreten oder auch anfechten.

Wird während der vorvertraglichen Aufklärung von Seiten des Franchisenehmers nach der Rentabilität des Franchisesystems gefragt, so hat der Franchisegeber zutreffende Angaben über die erzielbaren Umsätze zu machen. Diese Angaben müssen auf einer sorgfältigen Untersuchung des Marktes beruhen, auf den konkreten Standort ausgerichtet sein und dürfen nicht lediglich den Charakter einer Schätzung aufweisen. Wenn nur eine Schätzung möglich ist, so muss eindeutig darauf hingewiesen werden.

Sind die angegebenen Daten des Franchisegebers fehlerhaft oder irreführend, so kann als Rechtsfolge der Franchisenehmer im Nachhinein vom Vertrag zurücktreten bzw. anfechten, da diese die Entscheidung dem Franchisesystem anzugehören oder nicht, maßgeblich beeinflusst.

Es zeigt einmal mehr, wie wichtig es ist auch im Rahmen der vorvertraglichen Aufklärung vollkommende Transparenz und Exaktheit bei der Vorlage von Informationen über das Franchisesystem zusammenzustellen. Vor allem wenn es um einen essentiellen Entscheidungsgrund geht, ob der Franchisenehmer als zukünftiger Partner in einem Franchisesystem gewonnen werden kann. Die Folgen einer Verletzung der vorvertraglichen Aufklärungspflicht sind zu gravierend, als das sich ein Franchisegeber hier Ungenauigkeiten leisten kann.

Fragen zum Franchiserecht: Preisbindung, Höchstpreisbindung oder Preisempfehlung? Was ist erlaubt und was nicht?

Ausgangslage

Der schmale Grat zwischen Preisbindung und Preisempfehlung ist ein kartellrechtlicher Bereich, der die Gerichte des Öfteren beschäftigt.

Der Bundesgerichtshof hat hierzu einen Beschluss gefällt, der genau dieses Themenfeld betrifft und die Franchisewirtschaft interessieren dürfte.

Vorweg gestellt sei zu sagen, dass eine Preisbindung grundsätzlich verboten ist  (Art. 4 Vertikal-GVO, § 1 GWB). Zwei Ausnahmen seien hier aber zu nennen: die Höchstpreisbindung und die Preisempfehlung. Auf die letztere Ausnahme gilt es im Folgenden näher einzugehen. Die Preisempfehlung – mit seinen Abgrenzungsfragen –  wird in dem Beschluss des BGH problematisiert. Die Rechtslage besagt, dass Preisempfehlungen grundsätzlich zulässig (Art. 4 GVO) sind. Diese fallen, auf Grund der Einseitigkeit der Maßnahme (es wird nur eine Empfehlung ausgesprochen), bereits nicht unter den Art. 101 Abs. 1 AEUV (= Art. 81 Abs. 1 EGV). Nichtmarkenwaren und Dienstleistungen sind damit eingeschlossen. Wenn diese Preisempfehlung aber mit Druck oder Anreiz ausgesprochen wird, fällt diese unter den Tatbestand der sogenannten Umgehungspreisempfehlung und ist damit unzulässig.

Sachverhalt

Ein Einzelhändler vertreibt insbesondere Schulranzen und Rucksäcke über das Internet. Ein Außendienstmitarbeiter des Herstellers fragt beim Einzelhändler nach, wie die sehr geringen Endpreise zustande kämen. Weiterhin drückt er sein Unverständnis über die Wirtschaftlichkeit dieser Preise aus und verweist auf die unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers.

Begründung des Gerichts

Die Vorinstanz hat festgestellt, der Einzelhändler habe den Telefonanruf des Außendienstmitarbeiters nur dahingehend verstehen können, dass dieser angesichts der erheblichen Abweichung der Preise von denen seiner Konkurrenten im Interesse einer Preisangleichung intervenierte. Weiterhin hat die Vorinstanz mit berücksichtigt,  dass der Außendienstmitarbeiter auf die Frage des Einzelhändlers, ob seine Äußerung zur mangelnden betriebswirtschaftlichen Nachvollziehbarkeit der Kalkulation bedeute, dass der Hersteller ihn nicht mehr beliefern werde, nur antwortete, dies nicht gesagt zu haben und die Äußerung schlicht wiederholte, statt sich eindeutig zur weiteren Belieferung Einzelhändlers zu äußern.

Unter diesen Umständen bestätigt der BGH die Begründung der Vorinstanz, dass der Hersteller mit dem Verhalten und den Äußerungen des Außendienstmitarbeiters unzulässigen Druck auf die Preisgestaltung des Einzelhändlers ausgeübt hat. Es wird damit aber immer noch nicht abschließend geklärt, ob nach Übersendung einer unverbindlichen Preisempfehlung bereits jedes Gespräch des Lieferanten mit Händlern über deren Preisgestaltung als eine nach § 21 Abs. 2 GWB unzulässige Einflussnahme auf die Preisgestaltung der Händler angesehen werden kann.

Fazit

Wieder einmal zeigt sich, dass die Kontaktaufnahme von Herstellern mit ihren Händlern mit dem Ziel der Preispflege kartellrechtlich mehr als problematisch ist, auch wenn der BGH offenlässt, ob er die besonders restriktive Linie des Bundeskartellamts teilt.