Aus dem Franchiserecht: hohe Anforderungen an eine Rentabilitätsvorschau

Sachverhalt

Der Franchisegeber stellte dem Franchisenehmer vor Vertragsschluss ein Businesskonzept zur Verfügung, indem für die ersten Jahre eine explizite Umsatzprognose aufgestellt wurde. In den ersten vier Monaten erreichte der Franchisenehmer jedoch lediglich ca. 4,5% des „vorausgesagten“ Umsatzes, woraufhin dieser Klage erhob.

 Begründung des Gerichts

Der Franchisegeber muss vor Vertragsschluss eine insgesamt wahrheitsgemäße Rentabilitätsprognose für den Standort aufstellen. Diese ist regelmäßig von entscheidender Bedeutung für den Franchisenehmer und muss daher auf „zutreffender Tatsachenbasis“ aufbauen. Entsprechend müssen sowohl die Eigenheiten der Branche sowie der konkrete Standort Grundlage für die Untersuchungen sein. Es darf eben nicht nur eine Schätzung sein.

Wie auch später im Urteil des Hanseatischen OLG Hamburg (Urteil vom 05.09.2014 – 4 U 10/14) wurde hier festgestellt, dass der Franchisegeber kein Existenzgründerberater ist, aber aufgrund seiner Position und des vorvertraglichen Vertrauensverhältnisses ggü. dem Franchisenehmer eine besondere Verantwortung hat.

Das OLG Düsseldorf entschied im vorliegenden Fall, dass der Franchisegeber zur Rückzahlung der Einstiegsgebühr verpflichtet ist und dies sowohl wegen der fehlerhaften vorvertraglichen Aufklärung (§§280 Abs.1, 311 Abs. 2249 BGB), als auch wegen arglistiger Täuschung und der daraus resultierenden Anfechtung des Vertrages (§§ 812, 123, 142 BGB).

Fazit

Der Franchisegeber darf im Bereich der Rentabilitätsprognose nicht bloß Schätzungen abgeben. Ebenfalls kann durch AGBs wie: „Für etwaige nicht zutreffende Prognosen wird keine Haftung übernommen“  die Haftung nicht entfallen.

Der Franchisenehmer muss darauf vertrauen können, dass der Franchisegeber mit fundierten Zahlen agiert.

Das OLG Düsseldorf stellte wörtlich fest: „Insbesondere solche Franchisegeber, die schon länger am Markt operieren, und daher umfassende Erfahrungen über die Rentabilität eines Franchiseunternehmens beeinflussende Fakten- und Zahlenmaterial haben, sind verpflichtet, diese Erkenntnisse einem angehenden Franchisenehmer in insgesamt zutreffender Weise und ausnahmslos wahrhaftiger Art und Weise mitzuteilen. Fakten und Zahlen dürfen dabei in keiner Wiese geschönt werden und müssen die Realitäten des fraglichen Franchisesystems – als notwendige Anschlusstatsachen bzw. Basis jedweder tauglichen Rentabilitätsprognose – insgesamt zutreffend wiedergeben.

Leitlinie für den rechtlich korrekten Umgang bei der Vertragsanbahnung: die Richtlinie des DFV zur vorvertraglichen Aufklärung

Fehlervermeidung bei der vorvertraglichen Aufklärung: dies sollten Sie wissen!

Der Franchisegeber hat den potentiellen Franchisenehmer umfassend und vollständig aufzuklären und darf im Rahmen der konkreten Vertragsverhandlungen sein System nicht erfolgreicher darstellen, als es ist. Denn die Folgen sind gravierend – bei fehlerhafter Aufklärung kann der Franchisenehmer auch nach Jahren der Zusammenarbeit mit dem Franchisegeber vom Franchise-Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen.

Wird während der vorvertraglichen Aufklärung von Seiten des Franchisenehmers nach der Rentabilität des Franchisesystems gefragt, so hat der Franchisegeber zutreffende Angaben über die erzielbaren Umsätze zu machen. Diese Angaben müssen auf einer sorgfältigen Untersuchung des Marktes beruhen, auf den konkreten Standort ausgerichtet sein und dürfen nicht lediglich den Charakter einer Schätzung aufweisen. Wenn nur eine Schätzung möglich ist, so muss eindeutig darauf hingewiesen werden.

Sind die angegebenen Daten des Franchisegebers fehlerhaft oder irreführend, so kann als Rechtsfolge der Franchisenehmer im Nachhinein vom Vertrag zurücktreten, da diese die Entscheidung dem Franchisesystem anzugehören oder nicht, maßgeblich beeinflusst.

Fazit

Es zeigt einmal mehr, wie wichtig es ist auch im Rahmen der vorvertraglichen Aufklärung vollkommende Transparenz und Exaktheit bei der Vorlage von Informationen über das Franchisesystem zusammenzustellen. Vor allem wenn es um einen essentiellen Entscheidungsgrund geht, ob der Franchisenehmer als zukünftiger Partner in einem Franchisesystem gewonnen werden kann. Die Folgen einer Verletzung der vorvertraglichen Aufklärungspflicht sind zu gravierend, als das sich ein Franchisegeber hier Ungenauigkeiten leisten kann.

Der Deutsche Franchise-Verband (DFV) e.V. als Qualitätsgemeinschaft schafft Standards für die deutsche Franchisewirtschaft. Die Richtlinie zur vorvertraglichen Aufklärung und die Checkliste zum Franchisevertrag schaffen hierbei einen sicheren Rechtsrahmen für Franchisegeber, wie auch für Franchisenehmer.

Die vom DFV e.V. entwickelten und verfassten Dokumente stehen exklusiv seinen Mitgliedern zur Verfügung und können bei Jan Schmelzle unter schmelzle@franchisevebrand.com abgerufen werden.

DFV-Franchise Awards 2016: die nominierten Franchisesysteme stehen fest

Mit den DFV-Awards werden beim Franchise-Forum DFV-Mitgliedsunternehmen ausgezeichnet, die außerordentliche Leistungen erzielt und die Franchisewirtschaft dadurch als Botschafter positiv beeinflusst und erfolgreich repräsentiert haben.

Folgende DFV-Mitglieder wurden dieses Jahr in folgenden Kategorien nominiert:

Ueberblick DFV-Award-Logos

DFV-Franchisesystem des Jahres

  • Bodystreet GmbH
  • clever fit GmbH
  • Kentucky Fried Chicken (Great Britain) Ltd.

DFV-Franchise Marketing Award

  • Küche&Co GmbH
  • Mail Boxes Etc. – MBE Deutschland GmbH
  • Town & Country Franchise Lizenzgeber GmbH

Bestes junges DFV-Franchisesystem der letzten fünf Jahre

  • GEDANKENtanken GmbH
  • Home Instead GmbH & Co. KG
  • VIOLAS‘ GmbH

DFV-Gründerpreis für Franchisenehmer

  • HOL’AB! Getränkemarkt GmbH
  • Kentucky Fried Chicken (Great Britain) Ltd.
  • Rainbow International Systemzentrale Deutschland GmbH

Die Jury für die DFV-Awards setzt sich aus folgenden Personen zusammen:

Dr. Martin Ahlert (Internationales Centrum für Franchising und Cooperation), Torben L. Brodersen (Deutscher Franchise-Verband e.V.), Dr. h.c. Dieter Fröhlich (Musikschule Fröhlich), Stephan Jansen (Verband Deutscher Bürgschaftsbanken e.V.), Dr. Jürgen Karsten (ETL Systeme AG), Jürgen Gottschlich (Referat II A2- Handel und Werbewirtschaft Abteilung Mittelstandspolitik Bundesministerium für Wirtschaft und Energie), Michael Reimann (Deutscher Sparkassen- und Giroverband), Martin Petzsche (Fachschule Weilburg), André Fehlinger (GRENKE BANK AG)

Green Franchise Award

  • Bodystreet GmbH
  • CAP… der Lebensmittelpunkt / gdw süd Genossenschaft der Werkstätten
    für behinderte Menschen Süd eG
  • SCHMIDT Küchen GmbH & Co. KG

Die Jury für den Green Franchise Award setzt sich aus folgenden Personen zusammen:

Prof. Veronika Bellone (Bellone FRANCHISE CONSULTING GmbH), Torben L. Brodersen (Deutscher Franchise-Verband e.V.), Holger Blaufuß (McDonald’s Deutschland Inc. Zweigniederlassung München), Dr. h.c. Dieter Fröhlich (Musikschule Fröhlich), Thomas Matla (Bellone FRANCHISE CONSULTING GmbH), Prof. h.c. Manfred Maus (Maus Consulting), Vera Knauer (Strategiezentrum Franchise & Verbundgruppen)           

Die wichtigsten Schritte zur Unternehmensgründung

Unsere Blog-Reihe „Tipps und Tricks bei der Unternehmensgründung“ geht nun in die dritte Runde.

Eine Unternehmensgründung will gut vorbereitet sein. Wer vor dieser Herausforderung steht, sollte wissen: Einen Berg zu bewältigen, fällt oft schwer. Leichter ist es, aus dem Berg viele kleine Hügel zu machen.

I. Selbständigkeit: Ja oder nein?

Für die meisten Gründer geht ein Traum in Erfüllung: den eigenen Chef sein, die eigenen Ideen verwirklichen, den eigenen Erfolg erleben. Dieser Erfolg kommt allerdings nicht von allein. Dafür muss man sich als Selbständiger ins Zeug legen. Und dafür, dass der Erfolg kommt, gibt es keine Garantie.

Zu tun: Darum sollten Sie in sich gehen und sich die Frage beantworten, ob Sie wirklich der Richtige sind, um ein eigenes Unternehmen zu gründen und zu führen. Versuchen Sie, sich ein Bild über den Alltag eines Unternehmers zu machen. Sprechen Sie mit Selbständigen. Sprechen Sie vor allem auch mit Ihrer Familie. Sie muss Ihr Vorhaben unterstützen.

II. Prüfen: Funktioniert die Geschäftsidee?

Was genau haben Sie vor?

Zu tun: Gibt es Kunden? Wer sind Ihre Kunden? Stellen Sie fest, was genau diese zukünftigen Kunden von Ihnen erwarten. Können Sie alle Erwartungen erfüllen oder müssen Sie Ihre Idee „nachbessern“? Recherchieren Sie außerdem, wer Ihre Wettbewerber sind. Wer bietet bereits Ähnliches an? Vor allem: Was unterscheidet Ihr Angebot von dem Ihrer Wettbewerber?

Sie müssen das Rad übrigens nicht unbedingt neu erfinden: Erkundigen Sie sich, ob eventuell eine Franchisepartnerschaft. Mit einer bereits erprobt erfolgreichen Geschäftsidee und einem starken Partner den Weg in die Selbstständigkeit wagen. in Frage kommt, das eine ähnliche Idee „verkauft“ und das Sie als Lizenz-Unternehmerin oder -Unternehmer führen können. Möglicherweise können Sie auch ein bestehendes Unternehmen übernehmen, weil der Besitzer aufhört und eine/-n Nachfolger/-in sucht.

Weiterführende Informationen:

BMWi-Existenzgründerportal www.existenzgruender.de

Deutscher Franchise-Verband (DFV) e.V. www.franchisverband.de

III. Vor dem Start: Informieren und beraten lassen

Je mehr Sie wissen, desto besser wird Ihre Gründung funktionieren. Es gibt eine ganze Reihe von Experten, die Ihnen eine Menge über das Thema Gründung vermitteln können.

Weiterführende Informationen:

Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, Wirtschaftsförderung oder Gründungsinitiative vor Ort, eutscher Franchise-Verband

BMWi-Existenzgründerportal www.existenzgruender.de

Deutscher Franchise-Verband (DFV) e.V. www.franchisverband.de

IV. Startkapital beschaffen

Stellen Sie fest, wie viel Geld Sie zur Verfügung haben.

Zu tun: Überlegen Sie, wenn das Eigenkapital nicht ausreicht: Wer könnte Ihnen privat Geld leihen? Informieren Sie sich bei Banken und Sparkassen nach deren Kreditkonditionen. Berücksichtigen Sie in jedem Fall auch die Förderprogramme für Existenzgründungen, die vom Bund und den Bundesländern zur Verfügung gestellt werden. Alle genutzten Geldquellen ergeben zusammen Ihren Finanzierungsplan.

Weiterführende Informationen:

GründerZeiten 6 „Existenzgründungsfinanzierung“

www.existenzgruender.de

Förderdatenbank: alle Förderprogramme des Bundes, der Länder und der EU, Bürgschaftsbanken

V. Selbständigkeit anmelden

Die meisten Gründer können Ihre selbständige Tätigkeit ohne Weiteres beginnen. Sie benötigen dafür keine Erlaubnis oder Zulassung. Vor der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit ist diese lediglich bekannt zu machen, unabhängig davon, ob sie haupt-oder nebenberuflich ausgeübt wird. Es gibt allerdings ein paar Gewerbe, für die man eine besondere Erlaubnis braucht.

Zu tun: Klären Sie im Zweifelsfall, ob Sie zu den Gewerbetreibenden oder freien Berufe gehören: entweder bei der Industrie-und Handelskammer (IHK) oder beim Institut für Freie Berufe. Fragen Sie wegen einer Erlaubnis bei der IHK oder Handwerkskammer (HWK) vor Ort nach. Bei der HWK erfahren Sie auch, ob Sie Ihr Handwerk ohne Meister ausüben dürfen. Freiberufler können sich beim Institut für Freie Berufe erkundigen, ob sie eine Zulassung ihrer Kammer benötigen. Da die meisten Gründer ein Gewerbe ausüben wollen, müssen Sie sich beim zuständigen Gewerbeamt anmelden. Freiberufler erledigen das beim Finanzamt. Dazu kommen für beide ein paar weitere Behörden und Institutionen, mit denen man Kontakt aufnehmen muss, wenn man ein Unternehmen startet.

Besondere Herausforderung: Viele Formalitäten vor der Gründung bauen aufeinander auf und können nicht parallel bearbeitet werden. Also: rechtzeitig beginnen.

Weiterführende Informationen:

GründerZeiten 26 „Erlaubnisse und Anmeldungen“

www.existenzgruender.de

Fragen zum Franchiserecht: Unangemessene Benachteiligung eines Franchisenehmers durch Laufzeitregelung?

Kann der Franchisenehmer durch eine entsprechende Laufzeitregelung im Franchisevertrag unangemessen benachteiligt werden? Dieser Frage geht das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. in seiner Urteilsbegründung nach. Doch was war passiert:

Sachverhalt

Der Franchisegeber betreibt eine Autoglaserei für Reparaturen und Neuverglasungen. Franchisenehmer und Franchisegeber schlossen einen Franchisevertrag, den der Franchisenehmer sieben Jahre später kündigen wollte. Dabei sprach der Franchisenehmer eine außerordentliche sowie eine hilfsweise ordentliche Kündigung aus. Der Franchisegeber wollte im Zuge dessen vom Gericht festgestellt wissen, ob der Franchisevertrag rechtmäßig bzw. durch welche Art von Kündigung überhaupt beendet wurde.

Begründung des Gerichts

Laut Franchisevertrag durfte der Franchisenehmer außerordentlich kündigen, wenn er innerhalb von zwei Monaten nach Kenntniserlangung des Kündigungsgrundes die Kündigung aussprach. Diese Frist hielt er vorliegend nicht ein.

Die hilfsweise erklärte Kündigung griff allerdings durch. Im Franchisevertrag war hingegen vereinbart, dass der Franchisevertrag sich automatisch um fünf Jahre verlängert, wenn eine Partei diesen nicht zwölf Monate vor seinem Ablauf gekündigt hat.

Diese Regelung empfand der Franchisenehmer als unangemessene Benachteiligung und hielt sie deshalb nach § 307 Abs. 1 BGB für unwirksam.
Das OLG stellte jedoch fest, dass eine solche vorformulierte Vertragslaufzeit, mit einer Erstlaufzeit von zwei Jahren und einer entsprechenden automatischen Verlängerung um jeweils fünf Jahre, wirksam sei. Sie verstoße weder im Einzelnen, noch in einer Gesamtschau gegen das Gebot von Treu und Glauben und sei deshalb auch nicht unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB.
Beide Parteien haben schützenswerte Interessen, denen durch lange Vertragslaufzeiten sowie ausreichenden Kündigungsfristen Rechnung getragen wird.

Fazit

Es bleibt festzuhalten, dass weder die „automatische“ Vertragsverlängerung um jeweils fünf Jahre, noch die Kündigungsfrist von zwölf Monaten eine unangemessene Benachteiligung darstellt. Auch in ihrer Gesamtschau mit einer Erstlaufzeit von zwei Jahren ist ein Verstoß gegen Treu und Glauben nicht festzustellen.

Verfasser: Arne Wolf Dähn

Leistungen des DFV: die Mediation, ein Angebot zur Konfliktlösung

Das richtige Management bei Krisen in einer Franchisepartnerschaft

In jeder guten Partnerschaft kann es zu Meinungsverschiedenheiten kommen – da bildet die Partnerschaft zwischen Franchisegeber und Franchisenehmer keine Ausnahme.
Auftretende Krisen sollten schon frühzeitig erkannt und vor allem angesprochen werden. Denn der Austausch und die Kommunikation ist entscheidend, um rechtzeitig einen möglichen Weg zur konstruktiven Lösung aufzeigen zu können. Dabei gibt es eine goldene Regel: je früher die Ansprache von Unzufriedenheit und Missstand erfolgt, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit einer Einigung. Ein Instrument hierfür ist die regelmäßige Zufriedenheitsbefragung der Franchisepartner, die bspw. über den DFV-System-Check erfolgt.

Alternative zum Gerichtsverfahren

Gerichtsprozesse können sehr langwierig sein, verbrauchen viele Ressourcen, wie Zeit, Energie und Geld. Auch mit dem Gang zum Gericht ist es meistens schon zu spät, um ein bereits schon erschüttertes Vertrauen wieder aufbauen zu können. Denn eine geglückte Krisenkommunikation kann nur das Ziel verfolgen die Franchisepartnerschaft für eine gemeinsame Zukunft zu rüsten und weiter auszubauen.

Die Mediation

Die Mediation ist ein Verfahren, welches durch einen Mediator moderierend begleitet wird. Vom Mediator werden keine Entscheidungen getroffen, keine Empfehlungen und keine Vorschläge für eine mögliche Konfliktregelung formuliert. Wichtigste Grundidee der Mediation ist die Eigenverantwortlichkeit der Konfliktparteien: Der Mediator ist verantwortlich für den Prozess, die Parteien sind verantwortlich für den Inhalt. Dahinter steht der Gedanke, dass die Beteiligten eines Konflikts selbst am besten wissen, wie dieser zu lösen ist, und vom Mediator lediglich hinsichtlich des Weges dorthin Unterstützung benötigen. Ohne Zustimmung der Parteien kann keine verbindliche Entscheidung gefällt werden. Der Mediator überlässt die Entscheidung ganz den Konfliktbeteiligten, also macht er auch keine Kompromissvorschläge.

Was bedeutet die Mediation im Einzelnen

DFV-Mitglieder können Mediationsverfahren in Anspruch nehmen, wenn Franchisegeber und einem Franchisenehmer bei Streitigkeiten eine gütliche, außergerichtliche Einigung wünschen.

Mediation ist…

  • ein außergerichtliches Konfliktbearbeitungsverfahren,
  • in dem alle am Konflikt Beteiligten gleichermaßen akzeptiert, offen und vertraulich
  • mit Unterstützung eines externen, unparteilichen Dritten (dem Mediator)
  • freiwillig, eigenverantwortlich und gemeinsam
  • eine fall- und problemspezifische Konfliktregelung bzw. Konfliktlösung erarbeiten.

Ziele von Mediation sind…

  • konstruktive,
  • individuelle,
  • zukunftsorientierte,
  • kooperative,
  • tragfähige, das heißt
  • dauerhafte
  • Konfliktregelungen – nach Möglichkeit mit Gewinn für alle Beteiligten.

Mediation ist nur der geeignete Weg, wenn alle Konfliktbeteiligten das Mediationsverfahren wollen!

Bei weitergehenden Fragen kontaktieren Sie Jan Schmelzle unter: schmelzle@franchiseverband.com

Fragen zum Franchiserecht: Gebietsschutz, wann greift er und wie weit darf er gehen?

Eine wesentliche Entscheidung des OLG Düsseldorfs beschäftigt sich mit dem franchiserelevanten Thema des Gebietsschutzes, welches immer wieder für franchiserechtliche Diskussionen und Auslegungsfragen sorgt. Dem Urteil liegt der Sachverhalt zugrunde, dass ein Franchisenehmer im Hamburger Hauptbahnhof ein Schnellrestaurant betreibt. Der Franchisegeber plant in einer geringen Entfernung zum Ladenlokal des Franchisenehmers ein weiteres, im erheblich größeren Umfang. Dagegen möchte der Franchisenehmer vor Gericht vorgehen. Zur Entscheidungsfindung müssen folgende Klauseln im Franchisevertrag ausgelegt werden:

  1. „Dem Franchisenehmer wird weder ausdrücklich noch implizit ein ausschließliches Recht für ein Gebiet, ein Schutz oder sonstige Rechte hinsichtlich des benachbarten Gebiets, Umfelds oder des Marktes der Verkaufsstelle gewährt.
  2. Der Franchisegeber behält sich das Recht vor, die Marken, das System und das Systemeigentum oder sonstige Marken, Namen oder Systeme im Zusammenhang mit Produkten oder Leistungen (……) in jeder Weise oder an jedem anderen Ort als der Verkaufsstelle zu nutzen und anderen Parteien das Recht solcher Nutzung zu gewähren.“

Entscheidungsgründe

In der Entscheidung spricht das OLG Düsseldorf dem Franchisegeber keine Konkurrenzschutzpflicht zu, welche die Eröffnung des Eigenbetriebes in unmittelbarer Nähe zum Franchisebetrieb des Franchisenehmers untersagen würde. Es stellt fest, dass ein vertraglich vereinbarter Gebietsschutz nicht besteht. Eine vertragsimmanente (zum Wesen des Vertrages dazugehörende) Konkurrenzschutzpflicht wird vom Gericht auch abgelehnt. Die besagte Verpflichtung ist nach Ansicht des Gerichts erst dann gegeben, wenn durch die konkurrierende Tätigkeit des Franchisegebers die wirtschaftliche Existenz des Franchisenehmers nachhaltig gefährdet wird. Erst dann kann dem Franchisegeber nach Treuepflichtgesichtspunkten das Betreiben eines eigenen Ladenlokals untersagt werden. Dies liegt nach Auffassung des Gerichts hier aber nicht vor.

Fazit

Das Gericht folgt der herrschenden Meinung der Literatur. Es bestätigt, dass der Franchisenehmer in Fragen des Konkurrenzschutzes grundsätzlich auf die Regelung im Franchisevertrag verwiesen werden muss. Wichtig ist aber zu wissen, dass bei einer Existenzgefährdung des Franchisenehmers dem Franchisegeber ein Unterlassungsanspruch droht.

Finanztipp: Riesterförderung auch für Franchise-Unternehmer möglich

Versicherungsnehmer von Riester-Verträgen werden in der Regel nur gefördert, wenn sie gesetzlich rentenversicherungspflichtig sind. Dennoch können Franchisegeber, wie auch Franchisenehmer die nicht pflichtversichert sind, von diesem Vorsorgemodell profitieren, wenn ihr Ehepartner sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Dafür reicht schon ein Mini-Job, sofern für das Mini-Job-Entgelt Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden.

Zulagenförderung oder Sonderausgabenabzug

Beiträge zugunsten eines Riester-Rentenvertrages werden durch eine Altersvorsorgezulage oder durch den Abzug der Beiträge als Sonderausgaben gefördert. Was günstiger ist, prüft das Finanzamt. Als Sonderausgaben abziehbar sind jährlich Beiträge von bis zu 2.100 Euro. Bei Ehegatten / eingetragenen Lebenspartnern darf jeder 2.100 Euro abziehen. Doch in vielen Fällen erweist sich die Zulagenförderung als die günstigere Alternative. Als Grundzulage werden jährlich maximal 154 Euro gezahlt, bei Ehepaaren 154 Euro für jeden Partner. Mittelbar begünstigte Unternehmer erhalten eine Zulage, wenn sie einen eigenen Riester-Rentenvertrag abschließen und mindestens den jährlichen Sockelbetrag in Höhe von 60 Euro zahlen.

Familien mit Kindern werden besonders gefördert

Für jedes kindergeldberechtigte Kind gibt es zusätzlich eine jährliche Kinderzulage in Höhe von 300 Euro (185 Euro für vor dem 1. Januar 2008 geborene Kinder). Die Zulagen werden allerdings gekürzt, sofern nicht der vorgeschriebene Mindesteigenbeitrag gezahlt wird. Er beträgt 4 % des im Vorjahr rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts, gemindert um die Zulagen, mindestens 60 Euro.

In den beiden Riester-Verträgen werden jährlich insgesamt 960 € angespart. Davon werden (793 € =) 82,6 % durch die Riester-Zulagen gefördert. Das Ehepaar muss lediglich 167 € selbst aufwenden, um in den Genuss der vollen Zulagenförderung zu kommen.

Auszahlungen sind steuerpflichtig

Auszahlungen aus einem Riester-Vertrag beginnen frühestens mit dem 62. Lebensjahr (60. für vor 2012 abgeschlossene Verträge), es sei denn, eine Altersrente wird ab einem früheren Zeitpunkt gewährt. Eine Auszahlung in einem Betrag ist in der Regel nicht möglich. Es können aber bis zu 30 % des Riester-Kapitals als Einmalbetrag ausgezahlt werden, so dass nur das restliche Riester-Kapital verrentet wird. Alle Auszahlungen aus Riester-Verträgen sind in vollem Umfang zu versteuern.

Tipp

Die verschiedenen Formen der steuerlichen Förderung schließen sich gegenseitig nicht aus. So können beispielsweise Rürup- und Riester-Rentenverträge nebeneinander abgeschlossen werden.

Weitergehende Informationen können Sie bei ETL Franchise unter etl-franchise@etl.de erfragen.

Transparenz, Vertrauen und ein professionelles Qualitätsmanagement: der Schlüssel zu einer funktionierenden Franchisepartnerschaft

Die Praxis zeigt, dass eine immer wiederkehrende Auseinandersetzung im Franchiserecht deutsche Gerichte beschäftigt, wenn es um die Frage geht: Sind bindende und den Franchisenehmer verpflichtende Regelungen in einem Franchisevertrag als wirksam oder als rechtswidrig anzusehen? Oft geht es um die Abwägung von Leistung und Gegenleistung, der Sittenwidrigkeit einzelner Klauseln oder des gesamten Franchisevertrages und einer möglichen Beschränkung der unternehmerischen Freiheit.

Wichtig ist die Feststellung zweier Urteile:

  • eine vertragliche Bezugsbindung gemäß § 134 BGB i. V. m. kartellrechtlichen Vorschriften keine Nichtigkeit des Vertrages zur Folge hat.
  • eine Sittenwidrigkeit des Gesamtvertrages erst dann festgestellt werden kann, wenn der Franchise-Nehmer vollkommen vom Franchisegeber weisungsabhängig ist oder die Anzahl der einseitig belastender Klauseln den Franchisevertrag in der Gesamtbetrachtung als sittenwidrig erscheinen lässt.

Denn Franchising lebt von einer engen vertrauensvollen Partnerschaft, die vertraglich abgebildet werden muss, um eine höchstmögliche Effizienz in der Umsetzung des Know-how Transfers zu erreichen. Gerade die enge Einbindung des Franchise-Nehmers in das Franchise-System gewährleistet den Wiedererkennungswert der Marke und das auf Dauer ausgelegte Einhalten eines bestimmten Qualitätsstandarts. Dadurch wird auf Franchisenehmer-Seite die Wirkkraft des Wissensaustausches erhöht und das unternehmerische Risiko begrenzt. Regelungen hierzu sind notwendig und charakteristisch für das Franchising und unterscheiden sich damit von anderen Formen der Selbstständigkeit.

FAZIT

Es ist oft zu beobachten, dass in einem gerichtlichen Verfahren der Franchisenehmer auf die Sittenwidrigkeit des Franchisevertrages abstellt und sich dabei aber auf franchisespezifische Vorgaben beruft. Diese sind aber erforderlich, um die erfolgreiche und auf einen längeren Zeitraum ausgelegte Franchisepartnerschaft sicherzustellen. Zu beachten ist aber auch, dass es bei der Vertragsgestaltung auf die Verhältnismäßigkeit und die Ausgewogenheit der Regelungen ankommt, damit sich daraus keine Benachteiligung des Vertragspartners ergibt.

Der Gründerschwund geht weiter: neueste Zahlen zum Existenzgründungsgeschehen in Deutschland stärken die Forderungen des DFV

Gründungen und Unternehmensschließungen

Das Institut für Mittelstandsforschung (IfM) Bonn erstellt u. a. basierend auf den Daten des Statistischen Bundesamtes regelmäßig eine Statistik zu den gewerbeanzeigepflichtigen Gründungen, den gewerbeanzeigepflichtigen Unternehmensaufgaben (Liquidationen) sowie zu den Insolvenzen.

Gründungen im gewerblichen Bereich

Ergebnisse für das 1. Halbjahr 2015 – eine Übersicht

Die Zahl der gewerblichen Existenzgründungen betrug im 1. Halbjahr 2015 rund 158.800. Sie liegt damit um rund 5.300 bzw. 3,2% niedriger als im Vorjahreszeitraum. Insgesamt betrachtet stellt dies den fünften Rückgang in einem 1. Halbjahr seit 2011 dar.

Die Zahl der mit dem Gründungszuschuss geförderten Gründungen ist im 1. Halbjahr 2015 um rund 600 oder 3,9% gegenüber dem 1. Halbjahr 2014 zurückgegangen.

Die Zahl der Nebenerwerbsgründungen war im 1. Halbjahr 2015 mit rund 129.500 um 0,5% niedriger als im 1. Halbjahr 2014. Zugleich ist die Zahl der Nebenerwerbsaufgaben mit rund 86.200 um 3,4% gestiegen, so dass der Saldo aus Nebenerwerbsgründungen und Nebenerwerbsaufgaben im 1. Halbjahr 2015 mit rund 43.400 um rund 3.500 niedriger lag als im 1. Halbjahr 2014.

Weitere Ergebnisse

  • Weniger als die Hälfte (42,7%) der rund 372.100 Gewerbeanmeldungen (1. Halbjahr 2015) gilt als Existenzgründung entsprechend der Definition des IfM Bonn.
  • Mehr als jede vierte Existenzgründung (28,7%) stellte im 1. Halbjahr 2015 eine Betriebsgründung einer Hauptniederlassung dar. Im 1. Halbjahr 2011 lag deren Anteil bei 25,3% und zeigt seitdem steigende Tendenz.
  • Der Anteil der Kleingewerbegründungen an den Existenzgründungen lag im 1. Halbjahr 2015 bei 60,2%.
  • 76,3% der Existenzgründungen erfolgten in Form eines Einzelunternehmens.
  • Der Anteil der Frauen unter den Existenzgründungen von Einzelunternehmen lag im 1. Halbjahr 2015 bei 28,1% – damit hat er sich gegenüber dem 1. Halbjahr 2014 geringfügig um 0,1 Prozentpunkte erhöht. Bei den Nebenerwerbsgründungen von Einzelunternehmen ist der Frauenanteil mit 42,5% leicht um 0,2 Prozentpunkte gesunken.
  • 44,4% der Existenzgründungen von Einzelunternehmen wurden im 1. Halbjahr 2015 von Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit angemeldet, bei den Nebenerwerbsgründungen von Einzelunternehmen lag der Ausländeranteil bei 11,7%. Damit ist der Anteil ausländischer Existenzgründer nach einem kleinen Rückgang im 1. Halbjahr 2014 (1. Halbjahr 2013: 45,3%, 1. Halbjahr 2014: 44,2%) wieder geringfügig gestiegen Hier hat sich offenkundig die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit ausgewirkt, die die Bürger der beiden osteuropäischen Beitrittsländer von 2007, Bulgarien und Rumänien, seit 1. Januar 2014 besitzen: Die Anzahl der Existenzgründungen von Bulgaren ging im Vergleichszeitraum sehr stark um 24,8% zurück, die der Rumänen allerdings nur um 3,1%.

Schätzung für das Jahr 2015

Das IfM Bonn geht davon aus, dass sich der Trend der Existenzgründungen und Liquidationen im 2. Halbjahr 2015 fortsetzen wird. Für das gesamte Jahr 2015 wird geschätzt, dass es einen Rückgang der Existenzgründungen auf rund 300.000 und einen deutlichen Rückgang der Liquidationen auf rund 323.000 geben wird. Dies würde wiederum einen negativen Gründungssaldo zur Folge haben.

Fazit des DFV

Fakt ist, seit Jahren sind Unternehmensgründungen rückläufig. Der Anstieg bei den Freien Berufen schafft meist keine Arbeitsplätze und die Zunahme bei den Nebenerwerbsgründungen leistet nur einen geringen Beitrag zur Stärkung des Wettbewerbstandortes Deutschland. Die vom IfM getätigte Prognose des weiteren Rückganges von Unternehmensgründungen setzt diesen Trend fort. Doch klassische Unternehmensgründungen sind notwendig, gerade um die Innovationskraft einer Volkswirtschaft beizubehalten. Auf die Fragen von Entbürokratisierung, verbesserte Finanzierungsmöglichkeiten, „zweite Chance“, Einbettung in das Bildungssystem – um hier nur ein paar Forderungen des DFV aufzugreifen – – sind zwar punktuell Antworten zu finden. Jedoch der rote Faden einer ganzheitlichen wirtschaftspolitischen Strategie ist nicht vorhanden. Das Versäumnis der Politik gründerfreundliche Rahmenbedingungen zu schaffen bleibt weiter bestehen und eine über Legislaturperioden hinweg eingeleitete Strategie zur Unternehmerkultur ist weiterhin nicht zu erkennen. Die Große Koalition hat trotz Ankündigungen der Priorisierung von KMU Politik noch keinerlei signifikante Maßnahmen eingeleitet. Weniger als zwei Jahre der politischen Gestaltung bleiben noch. Es gilt die Koalition weiter an ihre gemachten Wahlversprechen zu erinnern. Die Wirtschaft leistet Ihren Beitrag. Nun ist auch die Politik gefordert.