Qualitätsstandard des DFV: aktuelles Urteil bekräftigt die Richtlinie zur Vorvertraglichen Aufklärung

Pflichtverletzung des Franchisegebers bei der Angabe unzutreffender Umsatzprognosen

Sachverhalt

Der Franchisegeber macht dem Franchisenehmer-Interessenten eine Rentabilitätsvorschau anhand einer möglichen Umsatzerwartung während des vorvertraglichen Schuldverhältnisses bzw. der Vertragsanbahnung. Auf Grundlage dieser Information schließt der Franchisenehmer den Franchisevertrag ab. Wie sich später herausstellt entsprachen die dargelegten Zahlen nicht der Realität. Der Umsatz des Franchisenehmers konnte nicht einmal die Kosten des laufenden Geschäftsbetriebes decken. Daraufhin kündigt der Franchisenehmer den Vertrag und verlangt Schadensersatz.

Begründung des Gerichts

Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg bestätigt die vorinstanzliche Entscheidung des Landgerichtes. Auf Grund der unzutreffenden Umsatzprognose hat der Franchisegeber seine vorvertragliche Pflicht verletzt und sich schadensersatzpflichtig gemacht.

Hanseatisches OLG Hamburg, Urteil vom 05.09.2014 – 4 U 10/14

Der rechtlich korrekte Umgang bei der Vertragsanbahnung

Welche richtigen Schlussfolgerungen müssen daraus gezogen werden: der Franchisegeber hat den potentiellen Franchisenehmer umfassend und vollständig aufzuklären und darf im Rahmen der konkreten Vertragsverhandlungen sein System nicht erfolgreicher darstellen, als es ist. Denn die Folgen sind gravierend – bei fehlerhafter Aufklärung kann der Franchisenehmer auch nach Jahren der Zusammenarbeit mit dem Franchisegeber vom Franchisevertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen.

Wird während der vorvertraglichen Aufklärung von Seiten des Franchisenehmers nach der Rentabilität des Franchisesystems gefragt, so hat der Franchisegeber zutreffende Angaben über die erzielbaren Umsätze zu machen. Diese Angaben müssen auf einer sorgfältigen Untersuchung des Marktes beruhen, auf den konkreten Standort ausgerichtet sein und dürfen nicht lediglich den Charakter einer Schätzung aufweisen. Wenn nur eine Schätzung möglich ist, so muss eindeutig darauf hingewiesen werden.

Sind die angegebenen Daten des Franchisegebers fehlerhaft oder irreführend, so kann als Rechtsfolge der Franchisenehmer im Nachhinein vom Vertrag zurücktreten, da diese die Entscheidung dem Franchisesystem anzugehören oder nicht, maßgeblich beeinflusst.

Fazit

Das Urteil zeigt auf, wie wichtig es ist auch im Rahmen der vorvertraglichen Aufklärung vollkommende Transparenz und Exaktheit bei der Vorlage von Informationen über das Franchisesystem zusammenzustellen. Vor allem wenn es um einen essentiellen Entscheidungsgrund geht, ob der Franchisenehmer als zukünftiger Partner in einem Franchisesystem gewonnen werden kann. Die Folgen einer Verletzung der vorvertraglichen Aufklärungspflicht sind zu gravierend, als das sich ein Franchisegeber hier Ungenauigkeiten leisten kann.

Der Deutsche Franchise-Verband e.V. als Qualitätsgemeinschaft schafft Standards für die deutsche Franchisewirtschaft. Die Richtlinie zur vorvertraglichen Aufklärung und die Checkliste zum Franchisevertrag schaffen hierbei einen sicheren Rechtsrahmen für Franchisegeber, wie auch für Franchisenehmer.

Die vom DFV e.V. entwickelten und verfassten Dokumente können Sie im Folgenden abrufen:
Vorvertragliche Aufklärungspflichten-Richtlinie DFV

Vertragliches Abwerbeverbot von Arbeitnehmern nicht länger als zwei Jahre wirksam

Sachverhalt

Zwei Nutzfahrzeuggeschäfte schlossen einen Kooperationsvertrag, da beide in räumlicher Nähe ansässig waren beide sich dadurch einen optimalen Vertrieb erhofften.

In diesem Vertrag heißt es unter anderem:

„Jede Partei verpflichtet sich, während sowie bis drei Jahre nach Beendigung dieses Vertrages keine Mitarbeiter der anderen Partei direkt oder indirekt abzuwerben.
Für jeden Fall einer Zuwiderhandlung gegen die Bestimmung in Satz 1 zahlt die verstoßende Partei an die andere Partei eine Vertragsstrafe in Höhe von zwei Bruttojahresgehältern (einschl. Prämien, Tantiemen) des betreffenden Mitarbeiters, der unter Verstoß gegen die Verpflichtung gemäß Satz 1 von der betreffenden Partei abgeworben wird, wobei zur Berechnung der Vertragsstrafe das Bruttojahresgehalt des betreffenden Mitarbeiters maßgeblich ist, das er im Jahr vor Verwirkung der Vertragsstrafe bezogen hat.“

Dieser Vertrag wurde gekündigt. Nach 3 Jahren kündigten zwei Vertriebsmitarbeiter ordentlich und arbeiteten in der Folgezeit bei dem Kooperationspartner.

Der vorherige Arbeitgeber behauptete, dass die ehemaligen Mitarbeiter durch Abwerbemaßnahmen zum Kündigen bewegt wurden und forderte daraufhin vom Kooperationspartner eine Vertragsstrafe von rund 380.000€.

Der Kooperationspartner vertrat allerdings die Ansicht, dass das vertragliche Abwerbeverbot lediglich unverbindlich sei. Damit würde auch keinen Anspruch auf diese Zahlung bestehen.

Begründung des Gerichts

Die Begründung, dass nach § 339 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 12 Satz 1 des Kooperationsvertrags einen Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafen vorliegt, sei nicht richtig. Zwar steht das Abwerbeverbot dem § 75f HGB grundsätzlich nicht entgegen.
Allerdings sei das Abwerbeverbot zeitlich auf zwei Jahre zu begrenzen und erfasse die vorliegende Abwerbung daher nicht mehr. Der BGH hat dies für vergleichbare Konstellationen regelmäßig so entschieden, dass „ein Wettbewerbsverbot nicht länger als zwei Jahre nach Vertragsende wirksam sein kann“.

BGH Urteil vom 30.04.2014, I ZR 245/12

Fazit

Sich vertraglich zu binden, nicht gegenseitig Arbeitskräfte abzuwerben, hält grundsätzlich nicht vor Gericht stand. Dies gilt nicht nur für Einstellungsverbote, sondern auch Abwerbungsverbote. Besteht hingegen ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragspartnern, wie bei Franchisepartnern in Franchisesystemen untereinander und begründet dieses eine ebenso besondere Schutzbedürftigkeit, so fallen derartige Abwerbeverbote nicht unter den § 75f HGB. Allerdings darf ein solches Abwerbeverbot dann nicht einen Zeitraum von zwei Jahren nach Beendigung überschreiten.

Verfasser: Arne Dähn

Jetzt zum Franchise-Event des Jahres anmelden: Franchise Forum 2015 in Berlin

Von Montag, 11. Mai bis Mittwoch, 13. Mai 2015 findet in Berlin das größte Treffen der Franchisewirtschaft, das DFV-Franchise-Forum, statt. Freuen Sie sich auf ein neues Veranstaltungs-Format am Dienstag das „1. Franchise-Barcamp“. Sie als Teilnehmer gestalten die Agenda selbst, mit den Themen, die Sie momentan bewegen. Zugleich wird damit mehr Raum für den Austausch unter Franchise-Persönlichkeiten geschaffen. Am Mittwoch bieten wir informative und spannende Vorträge an. U.a.. mit

Prof. Dr. Franz-Josef Esch, dem „Markenpapst“ im deutschsprachigen Raum, und dem Thema: „Wie man die eigene Marke zum Glänzen bringt“,
sowie

Dr. Markus Merk, dem dreifachen Weltschiedsrichter zum Thema:
„Sich(er) entscheiden in Drucksituationen“.

Sind Sie neugierig geworden? Dann melden Sie sich noch heute an und profitieren Sie von den attraktiven Frühbuchertarifen, die bis einschließlich Mittwoch, 01. April 2015 gelten. Selbstverständlich haben Sie auch danach die Möglichkeit, sich für DAS Franchise-Event des Jahres anzumelden unter https://www.franchiseverband.com/verband/franchise-forum/.

Wenn Sie von dem für Sie vorreservierten Zimmerkontingent im Hotel Pullman Berlin Schweizerhof profitieren möchten, dann haben Sie bis zum 05. April 2015 die Möglichkeit dieses zu nutzen. Die Buchung Ihres Hotelzimmers zu Sonderkonditionen können Sie unter dem Stichwort „Deutscher Franchise-Verband“ direkt unter Tel. 030-2696-0 oder unter H5347@accor.com vornehmen.

Für weitere Fragen steht Ihnen Frau Michaela Fischer unter der Tel.: 030-278902-10 oder unter fischer@franchiseverband.com zur Verfügung.

Quo vadis Gründerland Deutschland?

Das Statistische Bundesamt veröffentlicht die Gründerzahlen für das Jahr 2014

Ein Statusbericht

Im Jahr 2014 wurden rund 124 000 Betriebe neu gegründet, deren Rechtsform und Beschäftigtenzahl auf eine größere wirtschaftliche Bedeutung schließen lassen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, waren das 3,7 % weniger als im Jahr 2013.

Die Zahl neu gegründeter Kleinunternehmen ging 2014 im Vergleich zum Vorjahr um 11,5 % auf knapp 211 000 zurück. Diese Entwicklung wurde unter anderem dadurch verursacht, dass die Zahl der Gründer von Kleinunternehmen mit bulgarischer oder rumänischer Staatsangehörigkeit um 40 % auf 28 000 sank. Der Grund für diesen Rückgang dürfte die seit 1. Januar 2014 geltende uneingeschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit für Staatsangehörige aus Bulgarien und Rumänien gewesen sein. Seitdem können Bürger dieser beiden EU-Mitgliedstaaten ohne Beschränkungen eine abhängige Beschäftigung in Deutschland aufnehmen.

Die Zahl der Gründungen von Nebenerwerbsbetrieben lag mit rund 251 000 etwas über dem Niveau des Vorjahres (+ 0,9 %). Die Gesamtzahl der Gewerbeanmeldungen sank im Jahr 2014 auf rund 722 000, das waren 4,3 % weniger als im Jahr 2013. Gewerbeanmeldungen müssen nicht nur bei Gründung eines Gewerbebetriebes erfolgen, sondern auch bei Betriebsübernahme, Umwandlung oder Zuzug.

Im Jahr 2014 gaben rund 111 000 Betriebe mit größerer wirtschaftlicher Bedeutung ihr Gewerbe auf. Das entsprach einem Rückgang von 4,1 % gegenüber dem Vorjahr. Die Zahl der Kleinunternehmen, die im Jahr 2014 abgemeldet wurden, lag mit rund 272 000 um 1,4 % niedriger als im Jahr 2013. Rund 173 000 Nebenerwerbsbetriebe meldeten ihr Gewerbe ab, damit stieg die Zahl dieser Abmeldungen um 4,4 %. Insgesamt sank die Zahl der Gewerbeabmeldungen bei den Gewerbeämtern um 0,4 % auf rund 693 000. Dabei handelte es sich nicht nur um Schließungen, sondern auch um Betriebsübergaben, Umwandlungen oder Fortzüge.

Fazit

Die Zahlen bestätigen die Aussagen des KfW Gründungsmonitors aus dem Jahr 2014, welchen wir im Rahmen unseres DFV-Blogs analysiert haben. Demnach sind wir noch weit von dem von der Politik postulierten Gründerland Deutschland entfernt.

Die Unternehmensgründungen sind rückläufig und der Anstieg bei den Nebenerwerbsgründungen schaffen meist keine Arbeitsplätze bzw. leisten nur einen geringen Beitrag zur Stärkung des Wettbewerbstandortes Deutschland. Das Versäumnis der Politik gründerfreundliche Rahmenbedingungen zu schaffen bleibt weiter bestehen und eine über Legislaturperioden hinweg eingeleitete Strategie zur Unternehmerkultur ist weiterhin nicht zu erkennen. Die Abschaffung des Gründungszuschusses als Pflichtleistung bleibt ein Fehler und der Einbruch der Zahlen zur Bereitstellung öffentlicher Fördergelder für Unternehmensgründer aus den Jahren 2012 und 2013 zeigen diese Fehlentwicklung auf. Die Große Koalition hat trotz Ankündigungen der Priorisierung von KMU Politik noch keinerlei signifikante Maßnahmen eingeleitet. Knapp drei Jahre der politischen Gestaltung bleiben noch. Es gilt die Koalition weiter an ihre gemachten Wahlversprechen zu erinnern. Die Wirtschaft leistet Ihren Beitrag, was man vor allem an den Arbeitsmarktzahlen sehen kann. Nun ist auch die Politik gefordert.

Franchisenehmer Finanzierung: der KfW Gründerkredit Universell

Franchisesysteme wachsen mit Unternehmern. Die Frage der Finanzierung ist für den angehenden Franchisenehmer, ob Unternehmensgründer oder bereits unternehmerisch Tätiger, entscheidend für einen erfolgreichen Start in die Franchisepartnerschaft. Der ERP-Gründerkredit – Universell der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KFW) könnte hierbei ein passendes Instrument einer Franchisenehmerfinanzierung sein.

Was wird gefördert?

Mit dem ERP-Gründerkredit – Universell werden alle Formen der Existenzgründung in Deutschland oder im Ausland, auch im Nebenerwerb oder eine erneute Gründung gefördert. Es können bis zu 25 Mio. Euro Kredit bewilligt werden, um ein Unternehmen einzurichten oder zu übernehmen und innerhalb der ersten 5 Jahre zu festigen. Dazu zählt auch die Aufstockung einer tätigen Beteiligung.

Im Wesentlichen wir gefördert:

1. Investitionen, z. B.
– Anlagen und Maschinen
– Grundstücke und Gebäude
– Baukosten
– Einrichtungsgegenstände
– Firmenfahrzeuge
– Betriebs- und Geschäftsausstattung
– Immaterielle Investitionen (Lizenzen und Patente)
– Software

2. Betriebsmittel (Mittel zur Gewährleistung des laufenden Betriebes)
– Liquide Mittel
– Material- und Warenlager
– Personalkosten
– Mieten
– Aufwendungen für Marketingmaßnahmen
– Messeteilnahme
– Beratungskosten

Das Förderprodukt kommt nicht in Frage für:

– Umschuldungen und Nachfinanzierungen bereits abgeschlossener Vorhaben
– Reine Finanzinvestitionen bei der Übernahme von Unternehmensanteilen (ohne eine tätige Beteiligung)
– Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien (werden gefördert mit den Produkten für erneuerbare Energien)

Konditionen

Den individuellen Zinssatz ermittelt die Bank anhand der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Qualität der Sicherheiten. Als Klein- und Mittelständisches-Unternehmen (KMU) sind besonders günstige Konditionen vorgesehen. Die Kredithöhe und Auszahlung beträgt bis zu 25 Mio. Euro pro Vorhaben, bis zu 100 % der Investitionskosten und Betriebsmittel und bis zu 100 % des Kreditbetrages werden ausgezahlt. Der Gründerkredit wird auf Wunsch mit 50 % von der Haftung freigestellt. Das bedeutet, dass die KfW 50 % des Kreditausfallrisikos übernimmt – die restlichen 50 % trägt die Hausbank. Häufig sind Banken erst durch diese Risikoübernahme zur Finanzierung eines Vorhabens bereit. Als Kreditnehmer haften dann der Franchisenehmer zu 100 % für die Rückzahlung.

Weitergehende Informationen, wie bspw. die Antragsformulare, erhalten Sie unter www.kfw.de

Der Service des DFV

Die Frage wie Gründer eine Selbstständigkeit mit Franchising finanzieren können, beantwortet auch die Finanzierungsfibel für Franchisegründer, die der Deutsche Franchise-Verband (DFV) und der Verband Deutscher Bürgschaftsbanken ( VDB ) zur herausgegeben hat. Näheres erfahren Sie unter www.franchiseverband.com

Ein Tropfen auf den heißen Stein der Mittelstandspolitik: das Bürokratieentlastungsgesetz

Das Bundeskabinett hat heute ein Bürokratieentlastungsgesetzes sowie die Einführung einer Bürokratiebremse nach dem Prinzip „One in, one out“ beschlossen. Damit werden erste Maßnahmen der am 11. Dezember 2014 von der Bundesregierung beschlossenen „Eckpunkte zur weiteren Entlastung der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie“ umgesetzt.

Was wird genau bezweckt?

Das Entlastungspaket soll der Auftakt für weniger Bürokratie sein. Es enthält Maßnahmen, die Existenzgründern, dem Mittelstand sowie Unternehmen in der Wachstumsphase zugutekommen sollen. Dabei soll die die mittelständische Wirtschaft von Bürokratie und von entbehrlichen Berichts-, Melde- und Informationspflichten entlasten werden. Laut Aussage des BMWI wird die Wirtschaft wird damit um rund 744 Mio. Euro pro Jahr entlastet.

Was sind die genauen Inhalte?

• Mit dem Bürokratieentlastungsgesetz werden mehr kleine Unternehmen als bisher von Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten des Handelsgesetzbuches und der Abgabenordnung befreit. Dazu werden die Grenzbeträge für Umsatz und Gewinn um jeweils 20 Prozent auf 600.000 bzw. 60.000 Euro angehoben und somit rund 140.000 Unternehmen um rund 504 Mio. Euro pro Jahr entlastet.

• Existenzgründer werden durch die Anhebung von Meldepflichten nach verschiedenen Wirtschaftsstatistikgesetzen von 500.000 auf 800.000 Euro später als bisher in der Wirtschaftsstatistik herangezogen. Erstmals wird ein Schwellenwert (800.000 Euro) auch in der Umweltstatistik eingeführt. Zudem werden Meldeschwellen für die Intrahandelsstatistik angehoben und dadurch weitere Unternehmen von der Meldepflicht befreit. Ein weiteres Bündel von Entlastungen betrifft die Energiewirtschaft, wo Berichtspflichten im Rahmen des Biogasmonitorings vereinfacht und reduziert werden.

• Der Gesetzentwurf enthält auch drei Maßnahmen im Steuerrecht: Die Mitteilungspflichten für Kirchensteuerabzugsverpflichtete werden reduziert, die Lohnsteuerpauschalierungsgrenze für kurzfristig Beschäftigte wird auf 68 Euro angehoben und das Faktorverfahren beim Lohnsteuerabzug bei Ehegatten oder Lebenspartnern wird vereinfacht. Dies trägt auch zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger bei.

• Umsetzung der neuen europäischen Vergaberichtlinien in das deutsche Recht: öffentliche Beschaffungswesen soll einfacher und anwenderfreundlicher gestaltet werden. Damit wird der elektronische Datenaustausch in Vergabeverfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte künftig verbindlich, d. h. die vollständigen Auftragsunterlagen müssen unentgeltlich für den uneingeschränkten elektronischen Abruf zur Verfügung stehen und Angebote grundsätzlich elektronisch eingereicht werden.

• Im Energiebereich wird bis 2017 ein zentrales Register für die Elektrizitäts- und Gaswirtschaft bei der Bundesnetzagentur eingeführt, mit den Melde- und Informationspflichten gebündelt, reduziert und vereinfacht werden. Um Unternehmen von zusätzlichen Meldepflichten zu entlasten, werden auch bereits vorhandene Verwaltungsdaten stärker genutzt. Die notwendigen Weichen werden im Rahmen der derzeitigen Novellierung des Energiestatistikgesetzes sowie der geplanten Modernisierung des Bundesstatistikgesetzes gestellt.

„One in, one out“

Zur „One in, one out“ Regelung heißt es im Kabinettsbeschluss von Dezember: „Übersteigt die Umsetzung einer konkreten Einzelmaßnahme des Koalitionsvertrages offensichtlich die Kompensationsfähigkeit des Ressorts, kann die zu erbringende Kompensation durch Beschluss des Staatssekretärausschusses Bürokratieabbau gedeckelt werden, oder mit deren Einverständnis durch andere Ressorts erbracht werden. Die zeitliche Entkoppelung der Umsetzung von Vorhaben der Koalitionsvereinbarung und der Kompensation des dafür notwendigen Erfüllungsaufwandes ist möglich. Es muss dadurch gewährleistet werden, dass die Umsetzung von Vorhaben der Koalitionsvereinbarung durch das notwendige Verfahren zur Kompensation des Erfüllungsaufwands weder inhaltlich noch zeitlich ver- oder behindert werden.“

Fazit

Der Mittelstand und damit auch die Franchisewirtschaft sind im Verhältnis zu großen Unternehmen besonders von Bürokratiekosten betroffen und profitieren daher in besonderem Maße von Deregulierung und der Senkung der Bürokratiekosten. Das Bürokratieentlastungsgesetz kann nur als erster Schritt einer mittelstandsfreundlicheren Politik begriffen werden. Nichts desto trotz fällt nach anderthalb Jahren der Arbeit der großen Koalition die wirtschaftspolitische Zwischenbilanz ernüchternd aus. Das beschlossene nationale Reformprogramm 2014 für die KMU und für den Mittelstand geht nicht weit genug. Gerade wenn man die Maßnahmen mit den anfänglichen Verlautbarungen zur Mittelstandspolitik der Parteien CDU/CSU und SPD der Großen Koalition vergleicht. Die geforderte „große Reform“ für das Unternehmerland Deutschland über die Legislaturperiode hinweg bleibt hierbei aus. Einzelne wirtschaftspolitische Gestaltungshebel, wie die gezielte Förderung von Unternehmensgründern oder mehr Transparenz und Nachhaltigkeit durch Bürokratieabbau werden überhaupt nicht in Erwägung gezogen. Zweifel kommen auch bei der ernsthaften Durchsetzung des „One in, one out“ Prinzips auf, wenn man die Anzeigen- und Dokumentationspflichten im Rahmen der Umsetzung des Mindestlohngesetzes als Beispiel berücksichtigt. Die Große Koalition hätte gerade das erste Jahr ihrer Regierungsperiode für eine nachhaltige Neuausrichtung der Mittelstandpolitik nutzen können. Was in den noch verbleibenden knappen drei Jahren umgesetzt wird, bleibt abzuwarten. Keine ermutigenden Signale an den Mittelstand.

Aktuelle Entwicklung in der Gründerfinanzierung

Die De-minimis-Verordnung und die Bedeutung für die Franchisewirtschaft

Ausgangslage

Staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen können nach Ansicht der EU können den Wettbewerb beeinträchtigen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Daher überprüft die Kommission fortlaufend die in den Mitgliedstaaten bestehenden Beihilferegelungen.

Die sogenannte De-minimis-Verordnung legt den Schwellenwert fest, bis zu dem Beihilfen als Maßnahmen angesehen werden, die nicht als Wettbewerbsverzerrung angesehen werden und damit einem Verbot unterliegen.

Die nun neue De-minimis-Verordnung begrenzt weiterhin die an ein Unternehmen gewährte Beihilfe auf 200.000 EUR. Diese muss im zeitlichen Rahmen innerhalb des laufenden und der letzten zwei Kalenderjahre bewilligt worden sein.

In der Praxis

Die De-minimis-Verordnung gilt grundsätzlich auch für Beihilfen an Franchise-Unternehmen, sprich Franchisenehmer, wie auch Franchisegeber sind davon betroffen. Beihilfen an Unternehmen in wirtschaftlicher Schieflage fallen nicht darunter.

Die Höchstbeträge gelten für De-minimis-Beihilfen gleich welcher Art und Zielsetzung und unabhängig davon, ob die von dem Mitgliedstaat gewährte Beihilfe ganz oder teilweise aus Gemeinschaftsmitteln finanziert wird.

Die De-minimis-Verordnung gilt nur für so genannte „transparente“ Beihilfen. Hierunter versteht die EU-Kommission Beihilfen, deren Subventionswert im Voraus genau berechnet werden kann. Hierzu gehören insbesondere Zuschüsse, Darlehen bis zu einer Höhe von 1,0 Mio. EUR je Unternehmen und Bürgschaften bis zu einer Höhe von 1,5 Mio. EUR je Unternehmen.

Vor Gewährung einer Beihilfe hat das betreffende Unternehmen die De-minimis-Beihilfen anzugeben, die es in den vorangegangenen drei Jahren erhalten hat.

Eine neue De-minimis-Beihilfe kann nur gewährt werden, wenn der Höchstbetrag von 200.000 EUR innerhalb des laufenden drei-Jahres-Zeitraums nicht überschritten wird. Das begünstigte Unternehmen wird dann mit Bewilligung der De-minimis-Beihilfe über den jeweiligen Subventionswert informiert.

Fazit

Unser Kooperationspartner der Verband Deutscher Bürgschaftsbanken e.V. muss diese Regelung bei der Prüfung einer Finanzierung im Besonderen berücksichtigen. Hierbei ist zu nennen:

• Die zwingende Anwendung bei Bürgschaften für Betriebsmittelfinanzierung sowie Share-deals (der Käufer erwirbt vom Verkäufer die Anteile an der zum Verkauf stehenden Gesellschaft)

• Die optionale Anwendung bei Investitions- bzw. Mischfinanzierungen

• Grundsätzliche Anwendung für Garantien der Bürgschaftsbanken

Weitergehende Informationen erhalten Sie unter www.foerderdatenbank.de

Konflikte in Franchisesystemen: Der DFV als Moderator nachgefragt

Auch in Franchisepartnerschaften gehören Konflikte zwischen Franchisenehmern und der Franchisezentrale (leider) zum Alltag. Selbständige Unternehmer auf beiden Seiten haben klare Eigeninteressen. Auch wenn die Beteiligten vereinbart haben, unter einem Markendach aufzutreten, können diese Interessen gelegentlich auch divergieren.

Allein in den ersten zehn Wochen des Jahres 2015 haben sich knapp 30 Franchisenehmer unterschiedlichster Franchisekonzepte an den Deutschen Franchise-Verband e.V. (DFV) mit der Bitte um Informationen bzw. Moderation gewandt. In erster Linie wurden dabei folgende Vorwürfe gegenüber den Franchisegebern erhoben:

Schlechte Kommunikation seitens des Franchisezentrale, keine Betreuung, zu wenige Leistungen, kaum Unterstützung beim Aufbau des Unternehmens, Beschneidung der Rechte von Franchisenehmern, keine Gewinne bzw. schlecht laufende Franchisenehmer-Betriebe, unzureichende bzw. falsche vorvertragliche Aufklärung seitens des Franchisegebers.

Dieser Ausschnitt zeigt exemplarisch auf, dass die besondere Partnerschaft selbständiger Franchiseunternehmer auch einer sehr umfangreichen und besonderen Organisation bedarf, gerade in Bezug auf Wirtschaftlichkeit, Betreuung und Kommunikation. In der Praxis treten hingegen unterschiedliche Wahrnehmungen der Organisation des Franchisenetzwerkes auf. Franchisenehmer dabei als bloße Vertriebskanäle zu betrachten, ist heute zu kurz gegriffen. Franchiseorganisationen sind sehr komplex und vielschichtig geworden, ebenso die Bedürfnisse der Franchisenehmer.

Das Angebot des DFV um Krisen zu lösen

Auftretende Krisen sollten schon frühzeitig erkannt und vor allem angesprochen werden. Denn der Austausch und die Kommunikation ist entscheidend, um rechtzeitig einen möglichen Weg zur konstruktiven Lösung aufzeigen zu können. Dabei gibt es eine goldene Regel: je früher die Ansprache von Unzufriedenheit und Missstand erfolgt, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit einer Einigung. Ein Instrument hierfür ist die regelmäßige Zufriedenheitsbefragung der Franchisepartner, die bspw. über den DFV-System-Check erfolgt.

Mit dem Gang zum Gericht ist es meistens schon zu spät, um ein bereits schon erschüttertes Vertrauen wieder aufbauen zu können. Denn eine geglückte Krisenkommunikation kann nur das Ziel verfolgen die Franchisepartnerschaft für eine gemeinsame Zukunft zu rüsten und weiter auszubauen.

Der DFV sieht sich im Konfliktfalle als Vermittler. Denn es ist wichtig, dass die Vertragsparteien auch im Konfliktfall miteinander reden, an dieser Stelle kann der Verband in Anspruch genommen werden. So stellt der DFV sowohl ein Mediationsverfahren sowie auch die Möglichkeit zur Verfügung, den Ombudsmann Prof. h.c. Manfred Maus (OBI-Gründer und DFV-Ehrenpräsident) anzurufen.

Weitergehende Informationen zu diesem Thema erfahren Sie in folgenden Beiträgen:

Das richtige Management bei Krisen in einer Franchisepartnerschaft

Die Mediation: ein weiteres Angebot des DFV zur Konfliktlösung

Die möglichen Eskalationsstufen während des Krisenmanagements in einem Franchisesystem

Unternehmermessen lohnen sich: der DFV informiert am Hamburger Gründertag

Auf dem von der Hamburger ExistenzgründungsInitiative (H.E.I.) veranstaltetem diesjährigem Gründertag am 21. März 2015 wurde ein vielfältiges Programm geboten. In den Räumen der Handwerkskammer Hamburg informierten Fachleute in dreißig praxisorientierten Vorträgen und Podiumsdiskussionen zu Themen wie Finanzierung, Marketing, Versicherungen und Steuern. An den Ständen präsentierten sich rund fünfzig Partner des Hamburger Gründungsnetzwerkes, darunter auch der DFV.

Gründerstandort Hamburg

Hamburg ist ein sehr dynamischer Gründerstandort, welcher eine herausragende Stellung in der Gründerszene in Deutschland einnimmt. Dies ist unter anderem darauf zurück zu führen, dass ein sehr aktives Unternehmernetzwerk, bestehend aus Kammern, Verbänden, Banken und Unternehmerinitiativen, sich für die Gründerkultur in der Stadt einsetzt. Der DFV führt im Rahmen dieses Netzwerkes regelmäßige Sprechtage bei der Industrie- und Handelskammer Hamburg durch.

Warum sich der Besuch einer Gründermesse lohnt

Der Besuch einer Gründermesse ist ratsam und lohnt sich für den angehenden Unternehmer. Eine Gründermesse dient der professionellen Vorbereitung einer Unternehmensgründung. Die der ersten Schritte in die Selbstständigkeit sind mit einer Vielzahl von Aufgaben und Herausforderungen verbunden. Dazu gehören unter anderem die Erstellung eines Businessplans, die Informationsbeschaffung zu wichtigen Themen, wie die der Finanzierung oder der Wahl der passenden Rechtsform, aber die Kontakte und richtigen Ansprechpartner im Rahmen des behördlichen Genehmigungsverfahrens.

Eine Gründermesse ist ein Netzwerk, bei dem alle am Gründungsprozess Beteiligten zusammen kommen und den Informationsaustausch pflegen. Sie erhalten in kürzester Zeit einen guten Einblick in die Welt der Selbstständigkeit. Denn hier finden Sie die passenden Antworten auf Ihre Fragen.

Besuchen Sie den DFV bei der nächsten Gründerveranstaltung. Eine Übersicht der anstehenden Termine finden Sie hier: TERMINE

Aktuelles Urteil: muss ein Franchisenehmer bei Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen zahlen?

In einer Entscheidung des Sozialgerichts Düsseldorf konnte der Franchisenehmer eines Fastfood-Franchisesystems durch einen Eilantrag die Nachforderung von Sozialversicherungsabgaben der Deutschen Rentenversicherung vorerst stoppen. Grund dafür: es stand die Klärung aus, ob der Unternehmer an einen Tarifvertrag gebunden ist und ob auf Grund dieses vermeintlich geltenden Tariflohns Sozialversicherungsabgaben in bestimmter Höhe zu leisten sind.

Sachverhalt

Der Franchisenehmer war mit Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen i.H.v. 20.000 EURO konfrontiert worden. Die Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Nachzahlung wurde damit begründet, dass auf Grund der Allgemeinverbindlichkeitserklärung des Arbeitsministeriums Nordrhein-Westfalen der Tarifvertrag auch für nicht tarifgebundene Unternehmen zu beachten ist. Die Rentenversicherung verwies darauf, dass der Franchisenehmer an den Entgelttarifvertrag für das Gaststätten- und Hotelgewerbe daher gebunden sei obwohl der Franchisenehmer nicht Vertragspartei des Tarifvertrages war. Die Aufforderung der Zahlung höherer Sozialversicherungsabgaben war somit die Folge.

Begründung des Gerichts

Mit dem Eilantrag des Franchisenehmers ordnete das SG Düsseldorf die aufschiebende Wirkung gegen den Nachforderungsbescheid an – Begründung: die Frage nach der Wirksamkeit der Rechtsgrundlage (Allgemeinverbindlichkeitserklärung), auf die sich die Nachforderung stützt, ist noch nicht abschließend geklärt. Diese Rechtsunsicherheit und eine nur möglicherweise und damit vielleicht ungerechtfertigte Nachforderungsleistung würden den Franchisenehmer finanziell zu sehr belasten und ihn schlimmstenfalls sogar in die Insolvenz treiben. Die Forderung der Rentenversicherung ist daher vorerst nicht vollstreckbar.

Fazit

Diese Entscheidung ist zu begrüßen und zeigt einmal mehr wie wichtig es ist zwischen wirtschaftlicher Vernunft und rechtlicher Gebotenheit abzuwägen ist. Das Gebot der Verhältnismäßigkeit kommt zum Tragen und gibt dem Franchisenehmer, der das Risiko eines Unternehmers trägt, ein gewisses Maß an Spielraum und Rechtssicherheit.